Domain-Newsletter

Ausgabe #1185 – 14. September 2023

Themen: BVerwG – Urteil gegen Vorratsdatenspeicherung | Blockchain – Start-Up will DNS mit Web3 verknüpfen | TLDs – Neues von .cityeats, .ing und .ke | UDRP – instabiles Verfahren um stable.com | UDRP – Bodenhaftung beim Streit um terravita.shop | Crypto-Kauf – bitcoinetf.org kostet US$ 49.999,– | CIIDRC – Workshop für Praktiker im UDRP-Verfahren

BVERWG – URTEIL GEGEN VORRATSDATENSPEICHERUNG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die verpflichtende (Massen-)Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht den strengen Anforderungen des EU-Rechts entspricht (Urteil vom 14. August 2023 – Az. BVerwG 6 C 6.22). Das Urteil setzt damit eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen fort.

Die Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor. In einer Pressemitteilung teilt das BVerwG mit, dass sich zwei Telekommunikationsunternehmen (dem Vernehmen nach handelt es sich um die Deutsche Telekom und die SpaceNet AG) gegen die ihnen mittlerweile in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG geregelte Verpflichtung wenden, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die für eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen unter anderem die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene IP-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte. Für eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, also im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte eine solche Verpflichtung bereits im April 2018 wegen eines Verstosses gegen EU-Recht ab. Die grundsätzlichen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Auf die Sprungrevision der Beklagten, vertreten durch die Bundesnetzagentur, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV eingeholt. Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20. September 2022 beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beklagten nun zurückgewiesen.

Die Regelung im Telekommunikationsgesetz schreibe eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vor. Diese genügt schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellen, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, ist die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen. Zudem fehle es an der vom EuGH geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit. Soweit sich die Pflicht zur Vorratsspeicherung auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse bezieht, sehe die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine Beschränkung der Speicherungszwecke nicht vor. Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kommt, darf die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

Der SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, hielt gleichwohl eine rechtskonforme Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für möglich. „Es überrascht mich schon sehr, wie manche in Berlin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelesen haben und darin sogar die vollständige Absage zur gezielten IP-Adressenspeicherung sehen.“, so Wiese gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Der EuGH habe geurteilt, dass Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden dürften, wenn es um den Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gehe. Der FDP-Fraktionsvize Konstantin Kuhle warnte dagegen davor, „weiter ein totes Pferd zu reiten“. „Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist mehrfach vor Gericht gescheitert. Das Ende dieser Pauschalüberwachung aller Bürgerinnen und Bürger ist also nicht vorschnell, sondern mehr als überfällig“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Die FDP wirbt für ein „Quick-Freeze-Verfahren“; dabei können Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Die Pressemitteilung des BVerwG finden Sie unter:
> https://www.bverwg.de/de/pm/2023/66

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0SV5-5C1UQZZ2-5C1UQZYN-11W01DKP.html

Quelle: bverwg.de, heise.de

BLOCKCHAIN – START-UP WILL DNS MIT WEB3 VERKNÜPFEN

„Bringing New Web3 TLDs to the DNS“: Für das Start-Up-Unternehmen D3 Global Inc. sind Blockchain und Domain Name System (DNS) keine Frage der Alternative. Mit Investorenkapital von US$ 5 Mio. will man beide Welten verbinden.

Gibt man eine Domain in den Browser ein, sucht das DNS die entsprechende IP-Adresse und ruft diese auf. Die zugehörigen Daten werden zentral durch ICANN verwaltet. Blockchain-Domains basieren dagegen nicht auf dem traditionellen DNS. Statt auf zentralen Nameservern einer einzigen Instanz werden die Daten des Blockchain Domain Name Systems dezentral auf vielen Servern verteilt gespeichert. Deshalb unterstützen aktuell nur wenige Browser diese Technologie. So müssen beispielsweise Nutzer von Chrome und Firefox Add-ons installieren, um auf die Website einer Blockchain-Domain zugreifen zu können; lediglich Browser wie Brave, Opera und Puma unterstützen die neue Technologie bereits. Den Wechsel zwischen den Welten erleichtern will nun das in Las Vegas ansässige Unternehmen D3 Global Inc. mit dem Ziel: „Revolutionizing digital identity with interoperable domain names“. Die zum Patent angemeldete Technologie von D3 soll den Nutzern nahtlose Domain-Kompatibilität in allen Browsern, eMail-Diensten und Krypto-Wallets für eine problemlose Erfahrung bieten.

Dabei helfen soll Startkapital in Höhe von US$ 5 Mio., das ein Konsortium von Investoren wie Shima Capital, Lightshift, Dispersion Capital, VentureSouq, Infinite Capital, MZ Web3 Fund, Kestrel0x1, Nonagon oder C² Ventures zur Verfügung gestellt hat. Aufhorchen lässt jedoch vor allem das Führungspersonal. Als CEO an der Spitze steht Fred Hsu, einer der Gründer von Oversee.net. Das Unternehmen aus Los Angeles betreibt ein Netzwerk von geschätzt über 600.000 Domains und ist unter anderem für den Domain-Parking-Anbieter DomainSponsor.com und die Konferenz-Reihe DOMAINfest bekannt. Als Mitglied des Advisory Board von D3 Global Inc. benannt ist zudem Paul Stahura, Gründer der nTLD-Registry Donuts Inc. (inzwischen firmierend als Identity Digital). Gemeinsam mit anderen führenden Mitarbeitern wie CCO Shayan Rostam (Internet Naming Co.) oder Shay Chinn (dotTV) versammelt das Start-Up damit jahrzehntelange Kompetenz der Domain Name Industry. Und aus der will man sich nicht verabschieden, sondern kündigt an, sich um weitere Domain-Endungen bewerben zu wollen: „Through collaborative efforts with prominent Web3 ecosystems, D3’s strategy focuses on applying for and securing new Top Level Domains (TLDs) in ICANN’s forthcoming application phase.“ Sie sollen „robuste Identitäten“ bieten, die über alle digitalen Plattformen hinweg anerkannt werden. “We are committed to driving forward the convergence of the traditional DNS system and Web3 to make domain names more versatile, secure, and universally accessible.“, so Hsu in einer Pressemitteilung.

Ebenfalls angekündigt ist ein „On-Chain-Marktplatz“ über den über 1.000 TLDs wie .net und .xyz tokenisiert werden können und damit verbesserte Liquiditätsoptionen für Domain-Enthusiasten schaffen. Die Vision gehe weit über den traditionellen Nutzen von Domain-Namen als reine Website-Adressen hinaus. „We are committed to driving forward the convergence of the traditional DNS system and Web3 to make domain names more versatile, secure, and universally accessible.“ Zum Starttermin machte D3 Global Inc. keine Angaben.

Weitere Informationen zu Blockchain-Domains finden Sie unter:
> https://www.united-domains.de/blog/was-sind-blockchain-domains/

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CITYEATS, .ING UND .KE

Zwei weitere Marken-Endungen verabschieden sich aus dem Domain Name System: die Registry-Verträge für .cityeats und .frontdoor sind gekündigt. Derweil erweitert Google seine TLD-Palette mit dem Marktstart von .ing und .meme, während Kenias .ke attraktive Second Level Domains versteigert – hier unsere Kurznews.

Die Lifestyle Domain Holdings Inc. hat das Registry-Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN für zwei generische Top Level Domains gekündigt. Mit Schreiben vom 06. Juli 2023 kündigte das in Knoxville (US-Bundesstaat Texas) ansässige Unternehmen das RA für .cityeats und .frontdoor. Die Kündigung ist gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Zur Begründung der Kündigung heisst es weiter: „The above referenced top level domains have not been utilized and there is not a current use for them and therefore requests early termination of the ICANN Registry Agreements.“ Die bei ICANN eingereichten Bewerbungsunterlagen ließen noch hoffen: „The mission of .cityeats is to provide diverse internet users an enhanced online experience through high quality content, information, access to reservations and recipes and authentic connected social experiences centered on restaurants, entertainment, and other related concepts, topics and activities.“ Beide .brands gehörten zum Scripps Networks Interactive Inc., ein US-amerikanisches Massenmedienunternehmen, das bereits 2018 von Discovery Communications übernommen und mit diesem Unternehmen verschmolzen wurde.

Die Google-Tochtergesellschaft Charleston Road Registry Inc. hat den Marktstart zweier nTLDs angekündigt. Demnach startet am 20. September 2023 die Sunrise Period sowohl von .ing als auch von .meme, in der Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse ihre Domains bevorrechtig registrieren können. Die Sunrise-Phase endet bei beiden nTLDs am 24. Oktober 2023. Nach einer kurzen Pause geht es bei .ing am 31. Oktober 2023 weiter mit einer Early Access Period (EAP), die bis zum 05. Dezember 2023 dauert, bevor dann nahtlos die Phase der General Availability beginnt. Der Fahrplan bei .meme weicht davon leicht ab; nach der Sunrise-Phase beginnt am 31. Oktober 2023 eine Limited Registration Period, die bis zum 28. November 2023 dauert, um in eine EAP überzuleiten, die ebenfalls am 05. Dezember 2023 endet. Starrtermin für die Live-Phase ist dann auch bei .meme der 05. Dezember 2023. Die Endung .ing versteht Google als „domain that enables new homes on the internet in a single word. Whether it’s design.ing or writ.ing, ink.ing or row.ing, .ing is ready for action, whatever it is you’re do.ing.“ Mit .meme spielt Google an auf „funny, relatable, and shareable, memes“. Zu den Registrierungsgebühren machte die Registry bisher keine öffentlichen Angaben.

Das Kenya Network Information Center (KeNIC) hat dem Starttermin für die Versteigerung von Second Level Domains veröffentlicht. Die Online-Auktion beginnt am 01. Oktober 2023 und läuft bis zum 03. November 2023. Es ist nach 2017, 2021 und 2022 die vierte Auktion dieser Art. Versteigert werden insgesamt 719 .ke-Domain, aufgeteilt in die Kategorien „93 Platinum domains“, „68 Gold Domains“ und 558 „BUY NOW Domains“. Sie alle beschreibt KeNIC wie folgt: „These are premium names with high demand compared to third-level domains.“ Gesteigert werden kann in zwei Formaten. In der „Buy Now option“ kann der Interessent seine Wunsch-Domain zum Fix-Preis ohne jedes Gebot erhalten; es gilt der Grundsatz „first come, first served“, wobei die Registrierungsgebühren eingeschlossen sind. In der „Bid Option“ können sich die Interessenten wechselseitig hochsteigern und müssen im Fall des Obsiegens dann den Kaufpreis binnen sieben Tagen bezahlen; andernfalls wird KeNIC die Domain dem Bieter mit dem zweithöchsten Gebot zur Registrierung anbieten. Eine Liste aller zum Verkauf anstehenden Domains ist öffentlich noch nicht verfügbar.

Das Kündigungsschreiben für .cityeats und .frontdoor finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/multiple/lifestyle-domain-holdings-termination-notice-06-07-2023-en.pdf

Weitere Informationen zur Einführung von .ing und .meme finden Sie unter:
> https://www.registry.google/announcements/launch-details-for-ing-and-meme/

Weitere Informationen zur Auktion bei KeNIC unter:
> https://kenic.or.ke/event/the-4th-second-level-domain-auction-2023/

Quelle: icann.org, registry.google, kenic.or.ke

UDRP – INSTABILES VERFAHREN UM STABLE.COM

Kaum hatte ein Unternehmen die Domain stable.com für mehr als US$ 1 Mio. gekauft, gründeten Dritte die Stable App LCC, meldeten Marken an, warben eine Finanzierung von Mastercard International ein und forderten in einem UDRP-Verfahren die Domain. Vor der WIPO hatten sie damit kein Glück.

Ein besonders übersichtliches UDRP-Verfahren lieferte die US-amerikanische STABLE APP LLC im Streit gegen die zyprische Unlimint Holding EU Ltd/ Mr Admin – Cardpay Lt um die Domain stable.com. Der Sachverhalt folgt einer strengen Chronologie: am 20. Januar 2022 kamen die Herren Ovalle, Ibanez, und Delgado überein, ihre WhatsApp-Gruppe „Stable“ zu nennen. Der als Entscheider eingesetzte australische Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte Warwick A. Rothnie geht davon aus, dass man gemeinsam in der WhatsApp-Gruppe die Konzeption und Einführung einer neuen Finanzdienstleistung unter dem Namen „Stable“ planen und koordinieren wollte. Am 09. Februar 2022 kaufte der Gegner des UDRP-Verfahrens, die Unlimint Holding EU Ltd/ Mr Admin – Cardpay Ltd, die Domain stable.com zum Preis von US$ 1.008.925,–. Am 09. März 2022 erhielten Ovalle, Ibanez, und Delgado ein Angebot für eine Marketingstrategie von einer Werbeagentur. In dem Angebot wurde das Eintragen eine Marke empfohlen und darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Domain stable.com zu kaufen sei. Mr. Delgado beauftragte daraufhin einen GoDaddy Domain Broker, der am 11. März 2022 nach dem Budget für die Domain fragte und vorschlug, mit US$ 25.000,– anzufangen und ein Maximum von US$ 250.000,– einzukalkulieren. Zwischen dem Broker und Delgato kam es zu einem weiteren Austausch, der darin mündete, dass Delgado ein Angebot von US$ 900,– für angemessen hielt. Der Broker antwortete, dass die Domain stable.com gerade erst für über US$ 1 Mio. verkauft worden sei und schlug ein Startgebot von US$ 1,2 Mio. vor.

Am 28. März 2022 beantragte eine kolumbianische Unternehmung im Auftrag der noch zu gründenden Beschwerdeführerin in Kolumbien die Marke „STABLE“ für Finanzdienstleistungen, sowie eine IR-Marke „STABLE“ für Brasilien, Mexico, USA, später auch Chile und die EU. Am 30. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin in Delaware (USA) als Unternehmen eingetragen. Am 09. Oktober 2022 registrierte Delgado die Domain stable-app.com, unter der die Beschwerdeführerin aktuell zu finden ist. Im April 2023 nahm die Beschwerdeführerin an der Messe „Consensus Pitchfest 2023 – Finance for the Unbanked“ teil. Am 04. Mai 2023 konnte sie eine Investitionsvereinbarung mit Mastercard International abschließen. Im laufenden Jahr unternahm Delgado weitere Anstrengungen, die Marke „STABLE“ auf dem Markt zu sichern.

Der Gegner ist eine in der EU zugelassene Electronic Money Institution (EMI), die weltweit tätig ist. Bevor der Gegner die Domain stable.com kaufte, beherbergte diese eine Weiterleitung zu „America’s Online Horse Directory“ unter horseexpousa.com. Der Gegner erklärt, die Domain habe man gekauft, um darunter geplante Dienstleistungen anzubieten. Die seien noch nicht gestartet, aber am 09. August 2022 habe man zu diesem Zwecke eine neue Tochtergesellschaft auf Zypern unter dem Namen Stable Defi Ltd. gründet. Die Domain sei solange geparkt. Sie wies zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung folgende Inhalte auf: „Domain inquiries: info@newreach.com“ oder „stable.com may be available DOMAIN INQUIRIES: info@newreach.com“.

Der als Entscheider berufene Rothnie wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2023-2594). Dass Domain und Marke identische sind, erklärte er in zwei Sätzen. Die Frage einer Berechtigung des Gegners übersprang er, und die Frage nach der Bösgläubigkeit brachte er schnell auf einen Nenner: Der Beschwerdeführer stütze sich überwiegend darauf, dass der Gegner die Domain nicht nutzt. Er habe ein Jahr abgewartet, doch noch immer werde angezeigt, dass die Domain möglicherweise zum Verkauf stehe. Sollte die Domain für Finanzdienstleistungen genutzt werden, so würde sie die Marke des Beschwerdeführer verletzen. Wie auch immer, so Rothnie, der Gegner habe die Domain gekauft, einen Monat bevor der Beschwerdeführer überhaupt gegründet wurde und bevor die Marken beantragt wurden. Wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Umstands vorgetragen, die WhatsApp Gruppe „Stable“ im Januar 2022 gegründet zu haben. Doch nach allgemeiner Kenntnis sei WhatsApp-Kommunikation Ende zu Ende verschlüsselt und niemand außer den Gruppenmitgliedern, nicht einmal WhatsApp selbst, habe Einblick in die verschlüsselten Nachrichten. Dass der Gegner Einblick in die WhatsApp-Gruppe hatte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände meinte Rothnie, scheitere der Beschwerdeführer am Nachweis der bösgläubigen Registrierung der Domain seitens des Gegners. Die Prüfung eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners könne deshalb entfallen.

Hingegen widmete sich Rothnie der Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking, das er bejahte. Der Beschwerdeführer wußte aufgrund des Angebots der Werbeagentur, in dem eine Markenregistrierung empfohlen wurde, dass die Domain bereits registriert war. Mit diesem Wissen versuchte Delgado den Ankauf der Domain und authorisierte ein Gebot von US$ 900,–, obgleich er wußte, dass der Inhaber die Domain kurz zuvor für über US$ 1 Mio. gekauft hatte. Darüber hinaus werde in der Beschwerde versucht, die Beratung durch den so genannten „Domain-Broker“ als missbräuchliches Verhalten des Gegners darzustellen. Schließlich kam hinzu, dass der Beschwerdeführer sich in dem UDRP-Verfahren von einer Anwaltskanzlei professionell vertreten ließ. Rothnie stellte RDNH fest und wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain stable.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-2594.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – BODENHAFTUNG BEIM STREIT UM TERRAVITA.SHOP

Im Streit um die Domain terravita.shop konnte der WIPO-Entscheider Jeremy Speres kurzen Prozess zugunsten des Domain-Inhabers machen, da der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente auf seiner Seite hatte.

Die Laboratoire Terravita aus Frankreich produziert und verkauft seit fünfzehn Jahren Nahrungsmittelergänzungen, die sie unter anderem über ihre Website terravita.fr vertreibt. Sie ist Inhaber einer Marke „TERRAVITA“ und sieht ihre Rechte durch die Domain terravita.shop verletzt. Deren Inhaber ist Sasha Antanasov, Terra Vita aus der Schweiz, der die Domain terravita.shop am 20. Juni 2023 registrierte. Sie leitet derzeit auf eine Parkingsite bei Shopify. Laboratoire Terravita startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und macht geltend, dass deren Marke und die Domain identisch sind, der Gegner keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain und die Absicht hat, mit der Domain Laboratoire Terravita um ihre Kunden zu bringen. Außerdem sei er bösgläubig, da er die Domain passiv halte. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres berufen.

Speres machte hier kurzen Prozess (die Entscheidung ist lediglich drei Seiten lang) und wies die Beschwerde der Laboratoire Terravita ab, da sie ihn nicht überzeugen konnte, dass der Gegner es bei der Domain-Registrierung auf sie abgesehen hatte (WIPO Case No. D2023-313). Die Identität von Domain und Marke stellt Speres in einem Satz fest. Die Frage von der Berechtigung des Gegners an der Domain ließ er kurzerhand bei Seite. Speres widmete sich dann der Frage, ob hier Bösgläubigkeit Seitens des Gegners vorliege, weil er die Domain nicht für eine aktive Website nutzt. Geregelt ist dieser Fall im WIPO Overview 3.0 unter Ziffer 3.3. Danach hängt ein solcher Fall davon ab, (i) welchen Grad der Unterscheidungskraft oder der Bekanntheit die Marke des Beschwerdeführers hat, (ii) das Versäumnis des Gegners, eine Antwort einzureichen oder Beweise für eine tatsächliche oder beabsichtigte gutgläubige Benutzung vorzulegen, (iii) die Verschleierung der Identität des Gegners oder die Verwendung falscher Kontaktdaten (was als Verstoß gegen seine Registrierungsvereinbarung angesehen wird) und (iv) die Unwahrscheinlichkeit einer gutgläubigen Nutzung der Domain. Für Speres war klar, dass lediglich (ii) zugunsten des Beschwerdeführers vorliege. Alle anderen Voraussetzungen stünden nicht zu seinen Gunsten, und Voraussetzung (iii) sei nicht erfüllt.

Speres stellte in einer Internetsuche fest, dass viele den Begriff „terravita“ nutzen und als Marke registriert haben, inklusive Unternehmen, die ihre eigenen Nahrungsergänzungsmittel und Ähnliches darunter vertreiben. Das gilt weltweit, aber gerade auch für die Schweiz, in der der Gegner seinen Sitz hat. So findet man unter anderem einen indischen Anbieter unter terravita.in, einen US-amerikanischen Anbieter von Gesundheitstees und Nahrungsmittelergänzung, einen Golfclub in Arizona (USA) unter terravita.com, einen spanischen Landschaftsgestalter unter terravita.eu. Bei der Internetsuche stellte Speres auch fest, dass die Beschwerdeführerin auf den ersten Ergebnisseiten gar nicht zu finden ist. Führte man eine solche Internetsuche in der Schweiz aus, so fände man auf den ersten Seiten nichts, was in Verbindung mit dem Beschwerdeführer stehe. Speres zeigte sich aufgrund dessen nicht davon überzeugt, dass die vorliegenden Beweise bei Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten die gezielte Ansprache des Beschwerdeführers durch den Gegner belegen. Auf der Parkingsite bei Shopify deute nichts darauf hin, dass gezielt der Beschwerdeführer angesprochen werde. Die Site adressiere weder die Branche, in der der Beschwerdeführer sich bewegt, noch sonst irgendeine Branche. Außerdem seien für die Domain keine Mail-Server (MX) eingetragen, womit auch ein eMail-basierter Betrug auszuschließen sei. Die Voraussetzungen (i) und (iv) der Regeln für passives Halten einer Domain sprächen gegen den Beschwerdeführer. In Anbetracht der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege, seinen Fall unabhängig von der Säumnis des Gegners zu beweisen, so Speres, stelle er fest, dass es keine ausreichenden Beweise für eine böswillige Nutzung zuungunsten des Beschwerdeführers gibt. Damit lag eine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht vor und Speres wies die Beschwerde ab.

Speres zeigt in dieser Entscheidung, dass die selbständige Informationsbeschaffung zu einer besseren Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Die selbständige Informationsbeschaffung im UDRP-Verfahren durch das Panel ist umstritten. Doch ist es zugleich gängige Praxis. Teilweise wird sie Entscheidern empfohlen und diese machen davon Gebrauch. Eine eigene Recherche empfiehlt sich, wenn die Parteien nicht genügend vortragen. Der Beschwerdeführer hat hier keine näheren Angaben zum Stand seiner Marke gemacht. Da der Gegner sich nicht gemeldet hat, um den Sachverhalt zu klären, war es angemessen, sich selbst zu informieren, um die Sache angemessen würdigen zu können. Für Speres wurde deutlich, dass die Marke des Beschwerdeführers kein besonderes Gewicht hat und nichts dafür sprach, das der Gegner den Beschwerdeführer im Blick hatte, als er die Domain registrierte. Daraus ergab sich für Speres die Abweisung der Beschwerde. Man kann nur begrüßen, dass Entscheider immer wieder die Initiative ergreifen, sich über den Parteienvortrag hinaus zu informieren, wenn der Vortrag der Parteien zu wünschen übrig lässt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain terravita.shop finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-3130.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CRYPTO-KAUF – BITCOINETF.ORG KOSTET US$ 49.999,–

Der Schwerpunkt der vergangenen Domain-Handelswoche liegt klar auf den klassischen Endungen die mit bitcoinetf.org zum Preis von US$ 49.999,– (ca. EUR 46.735,–) als Nummer 1 auftrumpfen und darüber hinaus noch einiges bieten.

Die Endung .com enttäuscht diesmal auf ganzer Linie. Sie rettet sich aber in einen Rückblick auf das Jahr 2021, in dem, wie jetzt öffentlich wurde, die Domain yolo.com für US$ 3 Mio. verkauft wurde. Und Ron Johnson (dnjournal.com) teilt mit, dass Domain-Investor Michael Costello room.com nach 26 Jahren jetzt für US$ 1,5 Mio. verkauft habe. Davon kommende Woche mehr.

Auch die Länderendungen kommen nicht in die Gänge. getdomain.io kommt mit US$ 4.800,– (ca. EUR 4.487,–) auf Platz 1. Die beste deutsche Domain ist woork.de mit EUR 3.161,–.

Die neuen generischen Endungen melden rein gar nichts, so dass wir uns ganz den klassischen generischen Endungen widmen können. Hier steht bitcoinetf.org mit US$ 49.999,– (ca. EUR 46.735,–) an erster Stelle. Ihr folgt fitness.org mit EUR 15.000,–, einem Preis, der sich über die vergangenen 16 Jahre etwas verbessert hat: Im Zuge der Versteigerung im September 2007 anlässlich der Fachtagung „Domainvermarkter Forum“ in Hamburg erzielte sie erst im Nachgang einen Preis von vermutlich EUR 10.600,–. Uns liegt der Preis als US$ 14.963,– vor, was rückgerechnet damals ca. EUR 10.579,– war. Die Domain clothing.net verliert seit Jahren deutlich und kommt jetzt nur noch auf US$ 6.495,– (ca. EUR 6.071,–). Ursprünglich brachte sie es im Dezember 2010 auf US$ 40.000,– (ca. EUR 30.075,–), kam aber im Januar 2016 nur noch auf EUR 10.000,–. Ähnlich ergeht es sailing.net mit jetzt EUR 4.900,– gegenüber US$ 10.000,– (ca. EUR 7.692,–) im Januar 2011. Die vergangene Domain-Handelswoche war damit eher ein Tiefpunkt. Aber kommende Woche berichten wir von room.com.

Länderendungen
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getdomain.io – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.487,–)
emed.uk – GBP 3.450,– (ca. EUR 4.017,–)
qualtrics.ai – EUR 3.333,–
woork.de – EUR 3.161,–
peopleplus.de – EUR 2.995,–
mortgages.us – EUR 2.750,–
footballshop.fr – EUR 2.650,–
spesenkarte.de – EUR 2.500,–
trinkhalm.de – EUR 2.500,–
360–media.de – EUR 2.499,–
whataboutme.de – EUR 2.499,–
730.cc – US$ 2.601,– (ca. EUR 2.431,–)
tot.fr – EUR 2.250,–
cock.tv – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)

Generische Endungen
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bitcoinetf.org – US$ 49.999,– (ca. EUR 46.735,–)
fitness.org – EUR 15.000,–
clothing.net – US$ 6.495,– (ca. EUR 6.071,–)
forum.org – US$ 5.721,– (ca. EUR 5.348,–)
recetas.net – EUR 5.000,–
mozi.app – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.674,–)
sailing.net – EUR 4.900,–
cities.net – US$ 4.899,– (ca. EUR 4.579,–)
brasilemb.org – US$ 4.104,– (ca. EUR 3.836,–)
flysky.net – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.739,–)
takebackyourmeds.org – US$ 3.700,– (ca. EUR 3.458,–)
scottsdale.net – US$ 3.456,– (ca. EUR 3.230,–)
bags.net – US$ 3.433,– (ca. EUR 3.209,–)
cssteap.org – US$ 2.400,– (ca. EUR 2.243,–)
ela.org – US$ 2.069,– (ca. EUR 1.934,–)
carautismroadmap.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)
rico.bet – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)
thegroup.org – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)

.com
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kaffee.com – US$ 19.100,– (ca. EUR 17.853,–)
baseballbetting.com – US$ 12.774,– (ca. EUR 11.940,–)
yourcity.com – US$ 10.500,– (ca. EUR 9.815,–)
giversgain.com – US$ 10.495,– (ca. EUR 9.810,–)
easy-storage.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.347,–)
footballlocks.com – US$ 9.271,– (ca. EUR 8.666,–)
unserious.com – US$ 8.186,– (ca. EUR 7.652,–)
rossocorsa.com – US$ 7.000,– (ca. EUR 6.543,–)
bytewax.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 6.538,–)
novator.com – US$ 6.917,– (ca. EUR 6.466,–)
apricity.com – US$ 6.750,– (ca. EUR 6.309,–)
dogi.com – US$ 6.305,– (ca. EUR 5.893,–)
bidhire.com – US$ 5.795,– (ca. EUR 5.417,–)
targettrack.com – US$ 5.595,– (ca. EUR 5.230,–)
coldzone.com – US$ 5.255,– (ca. EUR 4.912,–)
gottago.com – US$ 5.250,– (ca. EUR 4.907,–)
paymentprocessor.com – US$ 5.034,– (ca. EUR 4.705,–)
theinnovationenterprise.com – US$ 5.001,– (ca. EUR 4.675,–)
ugholdings.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.674,–)
group6inc.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.674,–)
dreamstarter.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.674,–)
midwestthermaloptics.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.674,–)

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> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, eigene Recherche

CIIDRC – WORKSHOP FÜR PRAKTIKER IM UDRP-VERFAHREN

CIIDRC, die von ICANN für UDRP-Verfahren akkreditierte kanadische Schiedsstelle lädt Anfang Oktober 2023 zum „UDRP Panelist Training Workshop“.

Das Canadian International Internet Dispute Resolution Centre (CIIDRC) ist als sechste UDRP-Streitbeilegungsstelle seit November 2019 zugelassen und liefert seit dem immer wieder UDRP-Entscheidungen, die einer Besprechung wert sind. Der nun angekündigte Workshop „UDRP Panelist Training Workshop“ von CIIDRC ist jeweils für den 05. und den 12. Oktober 2023 vorgesehen und bietet herausragende und bekannte Fachleute, die zu Themen des UDRP-Verfahrens vortragen werden. Mit dabei sind Doug Isenberg, Esq. (The GigaLaw Firm), Rechtsanwalt Steven M. Levy, Esq, Gründer und Inhaber der Accent Law Group, Inc., und der kanadische Domain-Anwalt Zak Muscovitch, der Ende 2021 Panelist beim CIIDRC geworden ist. Der Workshop ist in drei Gruppen mit jeweils 6 bis 8 Teilnehmer aufgeteilt. Die Gruppe A führt Steve Levy, Gruppe B managet Zak Muscovitch und Gruppe C leitet Doug Isenberg. Die Teilnehmer rotieren jede zweite Session, so dass Teilnehmer von allen drei Fachleuten lernen können. In den Gruppen werden in 30 Minuten jeweils spezifische Szenarien, die auf realen Fällen fußen, besprochen. Von den Teilnehmern, die zuvor Informationen zu den acht zu behandelnden Fallszenarien erhalten, wird aktives Mitdiskutieren und Analysieren erwartet. Insgesamt sind 4 Stunden für den einzelnen Workshop veranschlagt.

Der „UDRP Panelist Training Workshop“ findet einmal am 05. und einmal am 12. Oktober 2023 statt, er startet um 08:00 PDT (Pacific Day Time), was 17:00 MESZ entspricht. Die Dauer der Veranstaltung liegt bei 4 Stunden.

Weitere Informationen unter:
> https://ciidrc.org/udrp-panelist-training-workshop/

Quelle: ciidrc.org, internetcommerce.org, eigene Recherche

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