Häufig gestellte Fragen zum Domain-Recht
Frage: „Sind die Goldene Regeln nicht so etwas wie eine moralische Handlungsempfehlung, d.h. muss ich wirklich mit Konsequenzen rechnen, wenn ich die Regeln nicht beachte?“
Die Sieben Goldenen Domain-Regeln sind weder Wunschtraum eines Einzelnen noch moralische Handlungsempfehlungen, sondern handfeste juristische Realität. Die Regeln bilden praktisch die Quintessenz aus der mittlerweile sehr umfangreichen Rechtsprechung zu Domain-Namen. Nur wer jede einzelne der Regeln beachtet, kann eine juristische Bauchlandung verhindern. Die „Goldene Regeln“ können und wollen natürlich die juristische Beratung im Einzelfall durch einen spezialisieren Anwalt (domain-anwalt.de) nicht ersetzen.
Frage: „Okay, die Goldenen Domain-Regeln habe ich gelesen, doch wie kann ich denn nun herausfinden, ob meine (geplante) Domain möglicherweise Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter verletzt?“
Herauszufinden, ob eine Domain Rechte Dritter verletzt ist gar nicht so einfach. Es gibt nämlich nicht so etwas wie ein umfassendes Register der Namens- und Kennzeichnungsrechte. Derartige Recherche-Dienstleistungen werden von spezialisierten Anwaltskanzleien angeboten. Sie können jedoch auch selbst eine Recherche durchführen und so das Risiko verringern. Geben Sie Ihren Wunschnamen einfach in nationale und internationale Suchmaschinen ein und analysieren Sie die Ergebnisse. Ebenfalls hilfreich sind Telefon- und Branchen-CD-ROMS. Auch ein Blick ins Handelsregister sollte nicht fehlen, um Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Namen ausfindig zu machen. Gerade bei Phantasienamen ist auch eine Markenrecherche unumgänglich. Kostenlose Online-Abfragemöglichkeit der Markenregister gibt es unter folgenden Internetadressen:
Deutsches Patent- und Markenamt (nationale Marken in Deutschland):
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (EU-, bzw. Gemeinschaftsmarken):
WIPO (Internationale Marken):
Jedoch empfiehlt sich auch professionelle Markenrecherchen, die mittlerweile zu günstigen Pauschalpreisen angeboten werden. Des weiteren sollten sich immer auch ähnliche Begriffe in Ihre Recherche einbeziehen. Beispiel (frei erfunden): Ihr Wunsch-Namen ist xelopa.de. Hier sollten Sie auch nach xeloppa, xelloba, xelopas, xelo-pa, usw. fahnden.
Frage: „Wie kann ich herausfinden, wer Inhaber einer schon registrierten Domain ist?“
Dies ist ganz einfach. Ein entsprechende Abfrage ist über die öffentlich zugänglichen whois-Datenbanken möglich, z.B. unter denic.de oder nic.at. Noch bequemer ist die Recherche mit Domain-Suchmaschinen wie united-domains.de.
Frage: „Was versteht man unter Domain-Grabbing?“
Unter Domain-Grabbing versteht man dass (bewusste) Registrieren von Domain-Namen, welche Kennzeichnungsrechte Dritte verletzen, verbunden mit dem Ziel, dem Rechte-Inhaber oder einem Dritten diese Domains zum Kauf anzubieten. Beispiel: Ich registriere mercedes-shop.de und biete diese Domain dann der Daimler AG zum Kauf an. Domain-Grabbing kann im Einzelfall sogar strafbar sein (z.B. Erpressung). Das massenweise Registrieren von Domains, welche keine Rechte Dritter verletzen, ist im Regelfall juristisch unbedenklich.
Frage: „Ab welchem Alter kann man Inhaber einer Domain werden? Kann ich also meine Kinder als Inhaber einer Domain eintragen lassen?“
Um Domain-Inhaber zu sein, muss man rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB). Selbst ein Säugling kann damit (rechtmäßiger) Inhaber einer Domain werden. Ergänzend sei angemerkt, dass natürlich die entsprechenden Provider-Verträge immer vom gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) unterzeichnet werden müssen.
Frage: „Das Registrieren von Städtenamen ist unzulässig. Wie aber sieht es mit Straßennamen, Namen von Stadtteilen oder geographischen Bezeichnungen wie „bayerischer-wald.de“ aus?“
Die berühmte heidelberg.de-Entscheidung aus dem Jahre 1996 war der Beginn des Domain-Rechts in Deutschland. Seitdem hat sich die Rechtsprechung zu den Städtedomains gefestigt. Die Gerichte gehen dabei davon aus, dass sich eine Stadt als jur. Person des öffentlichen Rechts (sog. Gebietskörperschaft) auf § 12 BGB berufen kann. Das ist mittlerweile auch für Ortsteile anerkannt. Vergleichbares gilt für Landkreise, Bezirke (z.B. oberbayern.de), Länder (z.B. hessen.de) oder auch für den Staat selbst (deutschland.de). Da jedoch Straßen und Landschaften im Regelfall keine juristischen Personen sind, können die genannten Prinzipien hier nicht greifen. Nach bisherige Rechtslage ist damit das Registrieren von leopoldstrasse.de, schwabing.de oder alpen.de wohl zulässig.
Frage: „Ist es sinnvoll, für seinen Domain-Namen Markenschutz zu beantragen, ihn also in das Markenregister des Patentamt- und Markenamtes eintragen zu lassen?“
Ja, zumindest bei Phantasienamen ist ein Markenschutz unumgänglich, also bei solchen Begriffen, welche im Hinblick auf die konkrete Ware bzw. Dienstleistung »unterscheidungskräftig« sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Domain von einem anderen (z.B. Ihrem Konkurrenten) als Marke geschützt wird und Sie dann die Domain wieder freigeben müssen. Ein Markenschutz kostet (ab) € 300,– für 10 Jahre bei drei Klasseneintragungen (bei Onlineregistrierung € 290,–). Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Website des Patent- und Markenamtes. Bitte beachten Sie, dass ein Markenschutz für beschreibende Domains aufgrund der mangelnden Unterscheidungskraft i.d.R. nicht möglich ist.
Frage: „Ich bin der Meinung, dass ich an einer bereits von einem andern registrieren Domain die „besseren Rechte“ habe. Soll ich sofort meinen Anwalt einschalten, um gerichtliche Schritte einzuleiten.“
Natürlich können Sie mit der Holzhammer-Methode vorgehen und den anderen Domain-Inhaber sofort in einem Rechtsstreit verwickeln. Aufgrund unserer Erfahrungen möchten wir von dieser Vorgehensweise jedoch abraten. Die »Methode Holzhammer« führt oftmals dazu, dass auf beiden Seiten die Emotionen hochkochen und sich u.U. ein jahrelanger Rechtsstreit durch mehrere Instanzen anschließt.
Außer bei offensichtlichen Grabbing-Aktionen empfehlen wir folgendes: Nehmen Sie erstmal selbst mit dem anderen Domain- Inhaber Kontakt auf (z.B. per eMail) und schildern Sie Ihre Einschätzung der Rechtslage. Bieten Sie zugleich eine gütliche Einigung an, die z.B. so aussehen kann, dass eine Übertragung der Domain gegen Erstattung der „Unkosten“ i.H.v. € 500,– oder vielleicht auch € 1000,– erfolgt. Oftmals kann so sehr schnell und unkompliziert eine Einigung erzielt werden und Sie sind schon nach ein, zwei Wochen Inhaber Ihrer Wunsch-Domain (und nicht erst nach jahrelangem Rechtsstreit!). Erst wenn diese Strategie nicht zum Erfolg führt, sollten Sie schwerere Geschützte auffahren, z.B. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung.
Frage: „Kann man mit dem Handel von Domains Geld verdienen? Und welche Domain-Namen eignen sich überhaupt für die Domain-Spekulation?“
Die Frage könnte auch heißen: kann man an der Börse Geld verdienen? Auch hier ist Antwort: wenn man Know-how, etwas Gespür für den Markt und vor allem die nötige Geduld hat auf jeden Fall! Beachten Sie aber, dass es in Deutschland einige juristische Klippen gibt, die umschifft werden müssen. So eignen sich für den Domain-Handel grundsätzlich nur solche Domains, bei denen keine juristischen Schwierigkeiten zu erwarten sind. Im wesentlichen also solche Namen, die nicht gegen die Sieben Goldenen Domain-Regeln verstoßen. So ist es beispielsweise juristische unbedenklich, wenn ein Herr Peter Mayer die Domain mayer.com an Frau Anja Mayer verkauft. Am lukrativsten für die Domain-Spekulation sind wohl die beschreibenden Domain-Namen wie autos.com, sex.de oder golfen.de.
Frage: „Ich möchte eine Domain verkaufen. Gibt es irgendwo einen Muster-Kaufvertrag?“
Ja. Einen Domain-Musterkaufvertrag können Sie hier bestellen.
Frage: „Ich möchte eine Domain vermieten/verpachten. Gibt es irgendwo einen Muster-Pachtvertrag?“
Ja. Einen Domain-Musterpachtvertrag können Sie hier bestellen.
Frage: „Was ist eine Abmahnung? Welche Arten der Abmahnung gibt es?“
Die Abmahnung ist ein Schreiben, in dem der Abmahnende dem Abgemahnten zur Kenntnis bringt, dass er von einem Verstoß durch den Abgemahnten gegen Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG), gegen das Markengesetz (MarkenG) oder eines anderen in Betracht kommenden Gesetzes erfahren hat. Mit der Abmahnung gibt der Abmahnende dem Abgemahnten Gelegenheit, die Angelegenheit außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung enthält in der Regel eine Beschreibung des gerügten Verstoßes und gegebenenfalls eine Beschreibung der Rechte des Abmahnenden sowie die Aufforderung an den Abgemahnten, innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In Abmahnungen können unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden, zum Beispiel Unterlassung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz. Eine Abmahnung muss nicht zwingend der erste Schritt des Abmahnenden sein, er kann auch gleich die Gerichte anrufen und eine einstweilige Verfügung erwirken.
Frage: „Ich bin der Meinung, der Streitwert in der Abmahnung ist viel zu hoch angesetzt. Was kann ich tun?“
Die Gerichte gehen bei solchen Verfahren von Gegenstandswerten von € 50.000,– teilweise auch von € 200.000,– aus. Maßgebend für die Höhe des Gegenstandswertes ist das Interesse des Abmahnenden. Handelt es sich dabei um ein Unternehmen, das wirtschaftlichen Schaden abwenden will, sind diese Größenordnungen nicht abwegig. Frühere Entscheidungen im Wettbewerbsrecht gehen davon aus, dass Abmahnkosten möglichst niedrig zu halten sind. Prüfen Sie in jedem Falle, ob der Sie Abmahnende ein Verband ist, der sich eines Rechtsanwalts bedient. Ist das der Fall, sind die Anwaltsgebühren möglicherweise nicht erstattungsfähig, d.h. es müssen dem Abmahnenden, der sich eines Rechtsanwalts bedient, die entstandenen Anwaltsgebühren nicht ersetzt werden. Das gilt nach Ansicht des Landgerichtes München I auch, wenn die Abmahnung ganz offensichtlich vorrangig der Erzeugung von Anwaltshonoraren, weniger der ernsthaften Verfolgung von berechtigten Unterlassungsansprüchen diente, wie etwa bei Serienabmahnungen.
Frage: „Was ist eine einstweilige Verfügung?“
Die einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung. Sie beruht auf dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Dabei handelt es sich um ein summarisches Erkenntnisverfahren vor den Zivilgerichten. Der Abmahnende hat die Möglichkeit, durch Beantragung der einstweiligen Verfügung schnellstens seinen Individualanspruch zu sichern oder ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilig regeln zu lassen. Einstweilig heißt in diesem Zusammenhang, dass lediglich eine vorübergehende Regelung getroffen wird, die aber ohne zeitliche Begrenzung gilt. In einem späteren oder parallellaufenden Hauptverfahren kann (!) der Rechtsstreit endgültig geregelt werden. Der Unterschied zwischen dem Hauptverfahren und dem einstweiligen Verfügungsverfahren liegt im zeitlichen Ablauf und in den Anforderung an die Beweisführung. Die Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann binnen Stunden nach Beantragung erfolgen, ohne dass eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht stattfindet. Das liegt daran, dass der Antragsteller (der Abmahnende) den Sachverhalt lediglich glaubhaft machen und keinen Beweis wie im Hauptverfahren führen muss. Zur Glaubhaftmachung bedarf es unter Umständen lediglich der eidesstattlichen Versicherung, das heißt einer Erklärung, in der der Antragsteller oder ein Dritter an Eides statt versichert, dass die Angaben über den Sachverhalt, die er macht, so zutreffen. Das Hauptverfahren kann sich dann über Monate und sogar Jahre hinziehen.
Frage: „Muss ich die Kostennote auf jeden Fall bezahlen?“
Bei begründeter Abmahnung, d.h. wenn sowohl der der Abmahnung zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft als auch dieser Sachverhalt die geltend gemachten Ansprüche auslöst, hat der Abgemahnte dem Abmahnenden die Kosten der Abmahnung zu ersetzen. Das ist ständige Rechtsprechung. Als Anspruchsgrundlage werden die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und der materiellrechtliche Schadensersatzanspruch des Abmahnenden herangezogen. Die GoA greift immer, weshalb sich eine Diskussion über ein Verschulden, das Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, erübrigt. Die Kosten der Abmahnung sind regelmäßig in vollem Umfang auch dann erstattungsfähig, wenn die Abmahnung inhaltlich zu weit ging. Ausnahmen dazu ergeben sich, wenn in rechtlich einfach gelagerten Fällen der Abmahnende die Abmahnung ohne Beiziehung eines Anwaltes hätte durchführen können; das gilt insbesondere bei größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Verbänden: die müssen keinen externen Anwalt einschalten, weshalb die durch Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten nicht erstattungfähig sein können. Allerdings wird von Gerichten auch vertreten, dass im Bereich des Internets die Rechtslage derzeit noch so unklar ist, dass sich jeder einen spezialisierten Anwalt nehmen können muss und dessen Gebühren dann vom berechtigterweise Abgemahnten zu erstatten sind.
Frage: „Was sind sog. Serienabmahnungen? Wie kann man sich dagegen wehren?“
Serienabmahnungen sind Abmahnungen bei denen der Abmahnende das Markenrecht nicht zum Schutz seiner Marke nutzt. Vielmehr setzt er es rechtsmissbräuchlich ein, um Schadensersatzansprüche bei kleinen Unternehmen und Privatpersonen zu begründen. Der Abmahnende wendet sich mit der Abmahnung nicht an die Quelle, durch die er in seinem Recht gestört wird, und durch deren Beseitigung auch die Störung beseitigt würde, sondern an zahlreiche Nutzer. Ziel solcher Serienabmahnungen ist es nicht, die Verwendung der Marke durch Dritte zu verhindern, sondern eine möglichst große Zahl von Nutzern abzumahnen, um Geld zu verdienen. Der Abmahnende hat aufgrund der Rechtsmißbräuchlichkeit keine Erstattungs- und Schadenersatzansprüche. Denn für in einem derartigen Fall geltend gemachte Abmahnkosten fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage, insbesondere darf hier nicht Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsnorm herangezogen werden. Man wehrt sich am besten dagegen, indem man zwar die Unterlassungerklärung abgibt, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Abmahnkosten sollten nicht gezahlt werden. Informieren Sie sich zuvor, ob ein Fall einer Serienabmahnung überhaupt vorliegt, indem Sie sich im Internet in den verschiedenen Diskussionsforen (z.B. Freedom For Links, domain-people.de) Informationen und gegebenenfalls Hilfe besorgen. Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein, der sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat (domain-anwalt.de).
Frage: „An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?“
Werfen Sie bitte zuerst einen Blick auf unsere Websites, insbesondere in unser FAQs. Zahlreiche Fragen zu Domains haben wir versucht, schon dort allgemein verständlich zu beantworten, denn dies ist schließlich die Intention unseres Internet-Projektes. Sie können sich natürlich per eMail auch an das Team von domain-recht.de wenden: info@domain-recht.de. Bitte beachten Sie, dass uns das Gesetz eine Rechtsberatung im Einzelfall untersagt. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen, die den Einzelfall betreffen, bitte an einen (spezialisierten) Rechtsanwalt (domain-anwalt.de).