nTLDs

Die Endung .art für die Künste lädt zur Bewerbung um den .ART Award

Pünktlich zu ihrem zehnjährigen Bestehen lässt die .art-Verwalterin UK Creative Ideas Limited auch die Nutzer an ihrem Erfolg teilhaben.

Aus diesem Anlass wurde der ».ART Award« ins Leben gerufen, ein globales Auszeichnungsprogramm mit einem Preisgeld von über US$ 50.000,– für Künstler weltweit, darunter ein erster (Geld-)Preis in Höhe von US$ 15.000,– und eine »One-month residency at Château du Fresne« in Frankreich. Das Besondere an diesem neuen Preis: Anstatt nur ein fertiges Werk einzureichen, teilen Künstler ihren kreativen Prozess über ihre .art-Domain der Öffentlichkeit mit. .art-Gründer Ulvi Kasimov sagte:

We rarely get to see how an idea becomes a work of art. This award changes that by making the journey as important as the destination.

Die Domain kann auf eine Website oder ein Social-Media-Profil verweisen, die Teilnahme ist kostenlos. Eine hochkarätige zehnköpfige Jury, darunter Jerry Saltz (New York Magazine), Dean Phelus (AAM) und Akanksha Ballaney (Artsy/Artnet), wählt die Gewinner aus. Bewerbungen sind bis zum 01. November 2026 möglich; die Gewinner werden am 03. Dezember 2026 auf der Art Basel Miami bekanntgegeben.

UDRP

Swanky Socks Pty scheitert im Streit um swankysocks.com und erhält ein RDNH wegen nicht gezahlter Panel-Gebühren

Einen schweren Stand bescherte sich die 2014 gegründete Swanky Socks Pty Ltd. mit Sitz in Australien. Sie wandte sich wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung gegen den Inhaber der Domains swankysocks.com und swankysocks.co, gegen den sie parallel bereits ein Zivilrechtsverfahren führt. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO konnte sie sich nicht durchsetzen; das Dreier-Panel stellte sogar ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Der Gegner wurde zwischen dem 29. Juli und dem 08. August 2013 Inhaber der Domain swankysocks.com, jedenfalls 14 Monate, bevor die Beschwerdeführerin gegründet wurde. Er wurde zunächst alleiniger Geschäftsführer und Sekretär der Beschwerdeführerin, und die von ihm kontrollierte Gesellschaft war deren alleinige Anteilseignerin. Im Laufe der Jahre änderte sich seine Rechtsbeziehung, bis er zuletzt nur noch Angestellter war. Am 18. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die australische Marke »SWANKY SOCKS«, 2025 wurde auch eine IR-Marke für sie eingetragen. Kurz vor Ende seiner Anstellung registrierte der Gegner am 28. Mai 2025 die Domain swankysocks.co. Seit dem 07. September 2025 streiten die Parteien vor dem Bundesgericht von Australien unter anderem auch um die Inhaberschaft an den Domains. Der Gegner übertrug die Domains bisher nicht, die weiterhin die Website der Beschwerdeführerin zeigen. Im UDRP-Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin nun die Übertragung der Domains. Der Gegner hält entgegen und beantragte einerseits ein Dreier-Panel und andererseits die Feststellung von RDNH.

Das Dreier-Panel bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie als Vorsitzendem und den beiden Beisitzenden, den australischen Rechtsanwält*innen Rebecca Slater und Nicholas Weston, wies die Beschwerde ab und stelle ein RDNH der Beschwerdeführerin fest (WIPO Case No. D2026-0356). Mit dem parallellaufenden Zivilrechtstreit, der auch die Domains umfasst, hatte das Panel kein Problem, da der Umfang der in dem Gerichtsverfahren aufgeworfenen Fragen vermuten lasse, dass es einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, während das UDRP-Verfahren einfach und zügig entschieden werde könne. Damit ging es in die Sachprüfung und bestätigte kurzerhand die Ähnlichkeit von Domains und Marken. Aufgrund der Umstände prüft das Panel sogleich danach die Bösgläubigkeit, wobei es die beiden Domains einzeln durchging. Bei der Domain swankysocks.com war klar: der Umstand, dass der Gegner die Domain 14 Monate vor Gründung der Beschwerdeführerin registriert hatte, lasse die Schlussfolgerung nicht zu, er hätte sie im Hinblick auf die Gründung der Beschwerdeführerin registriert, womit keine Bösgläubigkeit vorliege. Fragen zu den Rechten und Pflichten als früherer Geschäftsführer und späterer Angestellter der Beschwerdeführerin hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte seien im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu klären. Anders könne das bei der Domain swankysocks.co sein, die er zu einem Zeitpunkt registrierte, da die Beschwerdeführerin bereits gegründet und Inhaberin von Markenrechten war. Die Beschwerdeführerin müsse aber auch da nachweisen, dass die Registrierung mit der Absicht erfolgte, ihre Markenrechte zu beeinträchtigen oder auszunutzen. Diesen Nachweis habe sie, wie schon bei der .com-Domain, nicht erbracht. Damit lag kein Nachweis für eine bösgläubige Registrierung bei beiden Domains vor, und die Beschwerde war abzuweisen.

Im nächsten Schritt prüfte das Panel das Vorliegen eines RDNH, das es bestätigte. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie zwar einen WHOIS-Auszug vorlegte, zugleich aber angab, das darin enthaltene Registrierungsdatum nicht zu kennen. Sie erfülle damit nicht die notwendigen Sorgfaltspflichten, die für ein UDRP-Verfahren geboten sind, zumal sie anwaltlich vertreten sei. Hinzu komme, dass sie ihren Anteil an den Verfahrenskosten nicht bezahlt habe, nachdem der Gegner die Besetzung durch ein Dreier-Panel gewählt hatte. Dies widerspreche dem Verhalten einer Partei, die in gutem Glauben handelt. Das Panel sah einen Missbrauch der UDRP und entschied auf RDNH.

Damit liegt, laut Zac Muscovitch, der erste Fall vor, bei dem die Nichtzahlung der Zusatzgebühr für ein Dreier-Panel durch eine Beschwerdeführerin als missbräuchlich gewertet wurde und zur Feststellung eines RDNH führte. Man kann davon ausgehen, dass das Schule macht und Beschwerde führende Parteien zukünftig auch diese Gebühren zahlen, nachdem der Gegner der Beschwerde ein Dreiergremium beauftragt hat.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

gTLDs

Die Luftfahrtdomain .aero landet bei einer anderen Registry

Die Luftfahrtdomain .aero bekommt eine neue Registry. Wie der Datenbank der Internet-Verwaltung ICANN zu entnehmen ist, hat die zu Identity Digital Inc. gehörende Jolly Host LLC mit Vereinbarung vom 01. Mai 2026 die Registry-Rechte von der SITA Information Networking Computing USA übernommen.

Die 2001 eingeführte Top Level Domain .aero ist die erste sponsored TLD im Domain Name System; hinter ihr steckt also eine bestimmte Community, deren Interessen durch die Registry mit der Domain bedient werden sollen. Aktuell sind .aero-Domains nur Mitgliedern der Luftfahrtbranche zugänglich, weshalb die Zahl der registrierten Domain-Namen mit rund 13.700 überschaubar ist. SITA löst sich allerdings nicht völlig von .aero, sondern bleibt jedenfalls vorläufig als »sponsor« erhalten; das lässt darauf schließen, dass eine allgemeine und freie Registrierung von .aero-Domains jedenfalls in naher Zukunft nicht geplant ist. Jolly Host LLC hat sich öffentlich bisher nicht geäußert; eine »Befreiung« von den Fesseln einer sponsored TLD ist grundsätzlich möglich und wurde in der Vergangenheit etwa bei .xxx bereits umgesetzt. Das Unternehmen baut sein Portfolio damit beständig aus; zuvor hatte Jolly Host LLC im Jahr 2026 bereits mit der Übernahme von .onl, .jot, .got, .circle und zuletzt .safety auf sich aufmerksam gemacht.

The Supreme Court of Mauritius

ICANN wird als Beteiligte zum Rechtsstreit zwischen AfriNIC und Cloud Innovation Ltd. zugelassen

Im Rechtsstreit um die Liquidation des African Network Information Centre (AfriNIC) ist ICANN ein Etappensieg gelungen: der Oberste Gerichtshof von Mauritius erteilte der Internetverwaltung die Zustimmung, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Millionenschwere Klagen, Kontenpfändungen, ein Insolvenzverfahren, Unregelmäßigkeiten bei der Vorstandswahl, ein von der Regierung eingesetzter Sonderermittler und ein Antrag auf Liquidierung – keine andere Regional Internet Registry (RIR) hat für eine vergleichbare Welle an Skandalen gesorgt wie AfriNIC. Allen Widrigkeiten zum Trotz gelang es am 12. September 2025, die insgesamt acht Vorstandsmitglieder zu wählen und damit den Weg frei zu machen für eine bessere Zukunft. Doch die Ruhe ist trügerisch. Cloud Innovation Ltd. (CI), die auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert ist und sich über den Hongkonger IP-Adresshändler Lu Heng seit Jahren Rechtsstreitigkeiten mit AfriNIC liefert, hatte im Juli 2025 mitgeteilt, die Liquidierung von AfriNIC anzustreben, weil dies der einzig verbleibende Weg zum Schutz der afrikanischen Internet-Community sei. Das Unternehmen damals:

By ‚winding up,‘ we refer to the legal process of dissolving AFRINIC as a corporate entity and transitioning its responsibilities to a more trusted framework.

Doch eine RIR ist angesichts ihrer systemischen Funktion kein gewöhnliches Unternehmen. Sie verwaltet Nummernressourcen im Rahmen einer globalen Architektur, die auf Koordination und Vertrauen basiert. Wenn eine solche Institution in Richtung Liquidation, Insolvenz oder Ressourceninstabilität gerät, beschränkt sich das Problem nicht mehr auf die Parteien eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens.

Das sieht nun auch der Oberste Gerichtshof von Mauritius so und hat daher am 14. Mai 2026 einem Antrag von ICANN stattgegeben, sich an diesem Verfahren beteiligen zu dürfen. In der knappen Entscheidung des Gerichts heißt es:

In the circumstances and being given that the respondent is no longer objecting, I hereby grant leave to the applicant to intervene as a party in the winding-up application bearing cause number SC/COM/PET/000508/2025.

Damit ist ICANN nun in der Lage, die öffentliche Koordinierungsfunktion einer RIR zu erläutern, nicht jedoch dazu, das Verfahren zu politisieren. AfriNIC betonte, sich weiterhin dafür einsetzen zu wollen, Transparenz und Genauigkeit aller Informationen zu gewährleisten sowie die Integrität des Systems zur Verwaltung von Nummernressourcen für die afrikanische und indische Ozean-Region zu schützen; mit der Beteiligung von ICANN dürfte das ungleich leichter fallen. Allerdings warnt der Netzwerkingenieur Amin Dayekh:

The cavalry has arrived, but the city is not yet rebuilt.

Die Intervention müsse mit Bedacht eingesetzt werden. ICANN solle den Gerichtshof unterstützen, ohne den Eindruck zu erwecken, regionale Autorität an sich reißen zu wollen. ICANN selbst hat sich öffentlich zu dem Verfahren noch nicht geäußert.

In der Auseinandersetzung zwischen AfriNIC und CI hat der Oberste Gerichtshof zudem ebenfalls am 14. Mai 2026 eine einstweilige Verfügung erlassen, nachdem über die CI-Tochtergesellschaft Larus Ltd. falsche und irreführende Aussagen veröffentlicht worden sein sollen. Insbesondere soll fälschlicherweise behauptet worden sein, dass der Oberste Gerichtshof von Mauritius die Vermietung von AfriNIC-zugeteilten IP-Adressen genehmigt oder anderweitig autorisiert habe; solche Behauptungen muss CI nun künftig unterlassen. CI bleibt es aber unbenommen, ein Hauptsacheverfahren anzustrengen. Die Auseinandersetzung wird uns also noch eine ganze Weile begleiten.

Verwaltungsebene

CENTR befürwortet die Einführung einer Second Level Domain .gov.ccTLD in den EU-Staaten

CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, hat sich dafür ausgesprochen, auf Ebene von nationalen Länderendungen Subdomains im Format .gov.ccTLD einzuführen.

Wie Patrick Myles, Datenanalyst bei CENTR, am Beispiel der Endung .gov.au mitteilt, ist dieser Namensraum ausschließlich australischen Regierungsbehörden vorbehalten, deren Berechtigung von der Registrierungsstelle geprüft wird. Sie führt die Überprüfung einmalig bei der Akkreditierung durch, und jeder nachfolgende Nutzer profitiert davon, solange die Domain existiert. Die Domain selbst stelle damit die Garantie dar, dass die Inhalte vertrauenswürdig sind. Ähnliches gilt in unterschiedlichem Maße für vergleichbare andere ccTLDs weltweit, darunter .gov.uk, .gov.nz, .gob.es und .gouv.fr. AFNIC, die französische Registry, verweist auf praktische Vorteile der Beibehaltung der .gouv.fr-Domain, ihr CEO Pierre Bonis erklärt:

Je mehr staatliche Dienste systematisch unter der .gouv-Domain registriert sind, desto einfacher lässt sich Typosquatting im Zusammenhang mit staatlichen Diensten bekämpfen.

AFNIC merkt außerdem an, dass ein einziger autoritativer Namensraum die konsistente Implementierung der eMail-Authentifizierung (SPF, DKIM, DMARC) in der gesamten Regierungskommunikation deutlich vereinfacht. Es liege daher nahe, Domain-Vertrauen als Reputationsfrage zu betrachten. In Europa bieten jedoch weniger als die Hälfte der Registries eine solche Domain an, was bedeute, dass einem erheblichen Teil der europäischen Namensräume diese Vertrauensebene fehle. Theoretisch möglich wäre das auch unter .de; die Domain .gov.de verweist auf die Website des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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