ccTLDs

Israels Domain-Verwaltung von .il arbeitet den Datenschutz ins WHOIS ein

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt nun auch Wellen bis nach Israel. Wie die .il-Verwalterin The Israel Internet Association (RA) mitteilt, kommt es ab dem 01. September 2026 zu erheblichen Änderungen im Umgang mit WHOIS-Daten.

Gemäß der aktualisierten Richtlinie der Israel Internet Association (ISOC-IL) werden folgende Angaben künftig nicht mehr im öffentlich einsehbaren WHOIS aufgeführt: die (physische) Adresse des Domain-Inhabers, seine Telefonnummer und die Identität der für den Domain-Namen festgelegten Kontaktpersonen (administrative, technische und Zonen-Kontakte). Dagegen bleiben folgende Informationen abrufbar: Name und eMail-Adresse des Domain-Inhabers sowie die eMail-Adressen der administrativen und technischen Kontaktpersonen; ebenso unberührt bleiben Registrierungs- und Ablaufdatum, technische Informationen zu den DNS-Servern und Angaben zum verwaltenden Domain-Registrar. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen dem Bedarf an Transparenz und öffentlichem Informationszugang einerseits sowie Aspekten des Datenschutzes und der Privatsphäre andererseits zu finden. Nach Auswertung aller Erkenntnisse und Überlegungen sowie nach internen Beratungen beschloss der ISOC-IL-Vorstand, die WHOIS-Richtlinie daher entsprechend zu aktualisieren.

Blockchain-Domains

ICANN setzt eine Web3-Arbeitsgruppe ein – Ergebnisse sind im August 2026 zu erwarten

Die Internet-Verwaltung ICANN hat eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit Blockchain-Domains beschäftigen soll. Erste Ergebnisse sollen im August 2026 vorliegen.

Niemand geringerer als Kurtis Lindqvist, President und CEO von ICANN, gab am 09. Juni 2026 bekannt, dass er eine neue Technical Study Group (TSG) eingesetzt habe, welche die potenziellen Auswirkungen der Integration generischer Top Level Domains mit alternativen Namensystemen auf Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems (DNS) analysieren soll. Hinter den alternativen Namensystemen stehen sogenannte Blockchain Domains oder Web3-Domains. Blockchain-Domains basieren nicht auf dem traditionellen DNS. Statt auf zentralen Nameservern werden die Daten des jeweiligen Blockchain Domain Name Systems dezentral auf vielen Servern verteilt gespeichert. Die bekanntesten Blockchain-Endungen zurzeit sind .eth, .crypto und .zil; sie können beispielsweise über Unstoppable Domains registriert werden. Beim Ethereum Name Service (ENS) erhält man Web3-Domains mit der Endung .eth; diese Domains werden in der Ethereum Blockchain gespeichert, vorausgesetzt, man hat eine Crypto-Wallet für Ether. Blockchain-Domains werden üblicherweise gegen eine einmalige Gebühr erworben; eine jährliche Verlängerung wie bei klassischen Domain-Namen im DNS ist also nicht erforderlich. Da Blockchain-Domains dezentral verwaltet werden, ist zudem keine Sperrung möglich. Allerdings sind Web3-Domains nicht massentauglich, denn nur wenige Browser unterstützen aktuell diese Technologie.

Das könnte sich auf Grundlage der Arbeit der TSG künftig ändern. Satzungsgemäße Aufgabe von ICANN ist es, den stabilen, sicheren und einheitlichen Betrieb des Internets zu gewährleisten, einschließlich des globalen DNS. Technisch gesehen ist es möglich, im DNS verwendete Domain-Namen in alternative Namenssysteme zu integrieren. Diese Integration könnte Nutzern Vorteile bringen, aber ohne geeignete Protokolle zu Betriebs-, Sicherheits- und Stabilitätsproblemen im DNS sowie in seinen Routing-Funktionen und deren Benutzerfreundlichkeit führen. Diese Risiken soll die TSG bewerten. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Sebastien Ducos (Unstoppable Domains), Nick Johnson (ENS Domains), Brian Lonergan (Identity Digital), Georgia Osborn (Security and Stability Advisory Committee), Don Ruiz (Orange Domains LLC), Swapneel Sheth (Verisign) und Suzanne Woolf (Public Interest Registry). Die Mitglieder wurden laut Lindqvist aufgrund ihrer vielfältigen und sich ergänzenden technischen Expertise im Bereich Internet-Namenssysteme ausgewählt. Die TSG sei bewusst klein gehalten, um eine zügige, aber dennoch gründliche und umfassende Analyse zu ermöglichen. Die TSG-Mitglieder nehmen an wöchentlichen Treffen sowie an zwei mehrtägigen Workshops teil, um einen Bericht zu erstellen, der bis Mitte August 2026 zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht wird.

Nicht unproblematisch ist der Zeitpunkt der Einberufung der TSG. Die aktuelle Bewerbungsfrist für neue generische Top Level Domains läuft bis 12. August 2026; bis dahin dürfte der TSG-Bericht kaum vorliegen. Nicht wenige potentielle Bewerber dürften bei ihrer Entscheidung über eine Bewerbung aber das Risiko Blockchain-Domains in ihre Überlegungen einbezogen haben und wären daher über zusätzliche Informationen durch ICANN froh.

ccTLDs

Fehlerhafte Software – Denic eG legt den Abschlussbericht zum DNS-Ausfall im Mai 2026 vor

Die .de-Registry DENIC eG hat nach einer umfassenden Nachuntersuchung ihren abschließenden Bericht zum DNS-Ausfall vom 05. Mai 2026 vorgestellt.

Demnach kam es an diesem Tag im Zuge eines regulären DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einem DNS-Ausfall, der die Erreichbarkeit von .de-Domains für ca. drei Stunden erheblich einschränkte. Ursache war ein Fehler im Software-Code einer Eigenentwicklung, der einen Rollover-Agenten steuert und der dazu führte, dass ein Großteil der ausgelieferten DNSSEC-Signaturen nicht validierbar war. Bei der Umsetzung von Verbesserungen wurde der fehlerhafte Code in die Eigenentwicklung aufgenommen, ohne dass die vorhandenen Testszenarien diesen Fehlerfall abdeckten. Es gab bei alldem aber keine Anzeichen auf Kompromittierung oder Angriffe auf das Signiersystem oder andere Infrastruktur der DENIC. Erste Erkenntnisse, wie Verbesserungen im Code Review Prozess, wurden bereits umgesetzt. Darüber hinaus werden der Incident-Response-Prozess und die Kommunikation während einer Störung einem Review unterzogen und entsprechend angepasst. Wer sich mit den technischen Details des Ausfalls befassen will, dem kann die Lektüre des Berichts nur empfohlen werden.

UDRP

Im Streit um snglr.com führt die Domain-Kompetenz des Beschwerdeführers zum Reverse Domain Name Hijacking

Im Streit um eine frisch auktionierte Domain stellte ein Markeninhaber fest, dass seine eigene Kompetenz in Sachen Domains, Marken und Domain-Auktionen sich bei der Frage des Missbrauchs der UDRP-Verfahrensordnung gegen ihn richtet. Die von einem Domain-Investor ersteigerte Domain snglr.com erlangte er nicht, dafür aber einen Dämpfer von dem angerufenen WIPO-Panel.

Ein Schweizer, Inhaber der Marke »SNGLR«, eingetragen seit November 2019 in der Schweiz und Mai 2020 als IR-Marke für Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten, ist Inhaber von zahlreichen snglr.TLD-Domains wie snglr.group, snglr.digital, snglr.tech, snglr.ai und snglr.art, die auf aktive Webseiten einer Gruppe von Schweizer Unternehmungen weisen, deren Mitgründer, Vorsitzender und Anteilseigner er ist: Die SNGLR Holding mit verschiedenen anderen Unternehmungen, die das Zeichen »SNGLR« im Firmennamen tragen. Er sieht seine Rechte durch die Domain snglr.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Gegner ist ein Domain-Investor mit Sitz auf Saint Kitts and Nevis. Er hatte die Domain am 03. März 2026 anlässlich einer DropCatch-Auktion erstanden. Die Domain steht nun bei Afternic.com zum Verkauf.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Marken seien als Zeichen ohne Wörterbuchbezug unterscheidungskräftig, und im Hinblick darauf sei es unplausibel, dass der Gegner die Domain ohne die Marke im Sinn registriert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe selbst an der Auktion der Domain teilgenommen, indem er zunächst eine »Backorder« vorgenommen und dann drei erfolglose Gebote abgegeben habe. Der Gegner müsse davon etwas mitbekommen und deswegen die Domain ersteigert haben. Der Gegner erklärt, er könne nicht anerkennen, dass der Gegner Markeninhaber ist, da die vorgelegten Unterlagen nicht in Englisch gehalten seien. Schon darum sei die Beschwerde abweisungsreif. Die Domain halte er als Domain-Investor berechtigterweise; er habe einige Domains, die sich aus vier oder fünf Buchstaben zusammensetzen und so Abkürzungen oder Worte ohne Vokale darstellen. So sei »snglr« letztlich der Begriff »Singular« ohne die Vokale und damit nicht exklusiv auf den Beschwerdeführer beschränkt. Vom Beschwerdeführer wusste er zum Zeitpunkt, da er die Domain im Rahmen der Auktion am 03 März 2026 erstehen und registrieren konnte, nichts, womit er nicht bösgläubig gewesen sei. Er beantragte die Feststellung eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Eingesetzt wurde ein Panel mit drei Entscheidern: der australische Rechtsanwalt in Hong Kong Sebastian M. W. Hughes als Vorsitzender sowie die beiden Beisitzenden, der niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink und Domain-Anwalt Gerald M. Levine.

Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1004). Bei der Marke spielten die drei noch mit und bestätigten, dass sie vollständig in der Domain enthalten ist. Dem Gegner und allen zukünftigen Gegnern machten sie dabei klar, dass das Argument mit den fremdsprachigen Markeneintragungen nicht greift, da sie auf im Internet öffentlich zugängliche Datenquellen zugreifen können:

[…] both the Respondent, as a professional domain name investor, and its representative, a law firm specialising in domain name disputes and trademark law, would have had no difficulty confirming the veracity of the registration certificates for the Trade Marks filed together with the Complaint, using publicly available sources (including the free and online international Global Brand Database provided by WIPO; and the online Swiss trade mark register provided by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property).

Das Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Domain sprachen sie hingegen dem Gegner zu, der ja nun mal Domain-Investor sei und folgerichtig die Domain auch zum Verkauf anbietet. Die Domain sei ein aus fünf Buchstaben bestehendes Akronym und es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner die Absicht habe, mit ihr Vorteile aus der Marke des Beschwerdeführers zu ziehen. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg: Die Beweislage des Falles gebe keine Hinweise, wonach der Gegner bei der Registrierung der Domain und bei seinem Verkaufsangebot den Beschwerdeführer und dessen Marke im Sinn hat. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für seine Bekanntheit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung vorgelegt, aufgrund derer geschlussfolgert hätte werden können, der Gegner habe von ihm wissen können. Damit war auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht belegt.

Schließlich prüfte das Dreiergremium die Frage des RDNH. Hierbei ging es in die Tiefe und entwickelte neue Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines Missbrauchs des Verfahrens. Üblicherweise wird Beschwerdeführern zugutegehalten, dass sie als einfache Partei über die Feinheiten des UDRP-Verfahrens keinen Überblick haben. Im Falle, dass sie aber einen professionellen Rechtsbestand haben, wird ihnen dessen Kompetenz zugerechnet, mit der Folge, dass ein Missbrauch des Verfahrens festgestellt wird, wenn der Rechtsbeistand »unprofessionell« arbeitet und die Verfahrensregeln nicht einhält. Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer sich selbst vertreten. Doch das Dreiergremium erkannte, dass er sich seit 2019 mit der Registrierung von Domains und Marken beschäftigt und er wahrscheinlich auch mit dem Streitbeilegungsverfahren vertraut ist oder zumindest hätte sich entsprechend informieren müssen, bevor er eine Beschwerde einreicht. In der Entscheidung heißt es:

The Panel considers that, in light of the fact the Complainant has been, since 2019, in charge of the registration of the SNGLR domain names and Trade Mark (including, as acknowledged by the Complainant, the fact that he had, in 2019 and 2020, tried contacting the previous registrant), the Complainant is likely conversant with domain name registration and disputes procedure or, at the very least, ought to have conducted the necessary research and familiarised himself with the procedure before filing the Complaint.

Damit bestätigte das Gremium das Vorliegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer und stellte ein RDNH fest. Die Domain snglr.com verbleibt beim Domain-Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Hamburg

Der Domainstammtisch trifft sich am 26. Juni 2026 – der Anmeldeschluss naht

Der hamburger Domainstammtisch trifft sich in wenigen Tagen zu seinem Sommertreffen am 26.06.2026 in Hamburg zum Hamburger Sommerstammtisch. Anmeldungen sind jetzt möglich, die Anmeldefrist endet am 21.06.2026.

Beim hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Am 26.06.2026 findet das erste Treffen des Jahres statt, der Hamburger Sommerstammtisch. Wie gewohnt trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg. Auf der Teilnahmeliste befinden sich bereits 30 Einträge. Die Domain-Handelsbörse Sedo hatte ihre Teilnahme angekündigt, es sollten die beiden Sales Teamleiterinnen von Sedo dabei sein, doch ist der Domain-Stammtisch nicht mehr unter den Sedo-Events gelistet. So wird der Stammtisch vermutlich erstmals seit 25 Jahren ohne Sedo stattfinden.

Der kommende hamburger Domainstammtisch findet am 26.06.2026 wie gehabt ab 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 21.06.2026 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg), das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg) und seit neuestem auch das NH Hamburg Mitte in der Schäferkampallee 49, 20357 Hamburg. Von allen Hotels ist der Veranstaltungsort fußläufig zu erreichen – man kann aber auch die U-Bahn nutzen.

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