Der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons ist erfahrener Panelist bei den Streitbeilegungsinstitutionen WIPO und Forum. In zwei aktuellen Entscheidungen wies er die Beschwerden bereits beim ersten Element der UDRP-Prüfung zurück. Einer der Beschwerdeführer konnte seine Markeninhaberschaft nicht nachweisen, der andere zeigte ein abwegiges Verständnis von Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. Beide Verfahren bieten Lehrstücke für Markeninhaber, ihren Vortrag ordentlich vorzubereiten.
xetrd.com und andere – Forum Claim Number: FA2605002224238
Die Morgan Stanley Domestic Holdings LLC sah ihre Markenrechte durch die Domains xetrd.com, xetrd.trading und xetrd.app verletzt und startete deshalb ein UDRP-Verfahren beim Forum. Sie trug vor, Inhaberin der in der Finanzdienstleisterbranche berühmten Marken »E*TRADE« und »ETRADE.COM« zu sein. Sie betreibe seit langem eine Plattform, die es Privatanlegern ermöglicht, Aktien online unter und in Verbindung mit Namen und Kennzeichen zu handeln, die die Marken enthalten oder aus solchen bestehen. Weiter trägt sie vor,
the disputed domain names are virtually identical and confusingly similar to the trademarks.
Der Gegner habe keine Rechte daran und agiere mit seinen Domains bösgläubig. Der Gegner selbst äußerte sich nicht.
Lyons wies die Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2605002224238). Die Sache scheiterte für die Beschwerdeführerin schon an der Ähnlichkeit von Marken und Domains. Lyons bestätigte, dass die Vorgängerunternehmung der Beschwerdeführerin, die E*TRADE Securities Inc., Finanzdienstleistungen unter den Marken »E*TRADE« und »ETRADE.COM« anbietet und dass sie Inhaberin der beim USPTO eingetragenen Marken ist. Der von der Beschwerdeführerin genutzte Begriff »virtually identical« (»praktisch identisch«) komme in der Richtlinie nicht vor. Die Marken und die Domains seien keineswegs identisch. Es frage sich, ob eine verwechselbare Ähnlichkeit bestehe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in den Domains seien die Marken vollständig enthalten, verwirrte Lyons, so dass er die Angelegenheit einer eigenen Beurteilung unterzog. Üblicherweise würde die Endung bei der Frage der Ähnlichkeit außenvorgelassen; aber hier sei es im Falle von xetrd.com und xetrd.trading angebracht, die Endung miteinzubeziehen. Also verglich Lyons einerseits den Teil »xetrd« mit der Marke »E*TRADE« und andererseits die Domain xetrd.com mit »ETRADE.COM« sowie die Domain xetrd.trading mit »E*TRADE«. Dabei stellte er fest, dass keine der Domains auch nur annähernd den Marken nahekäme. Eine objektive Ähnlichkeit mit den Marken sei minimal, und das Argument, es könne zu Verwechslungen kommen, sei weit hergeholt. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin schon die erste Anforderung des UDRP-Verfahrens nicht. Lyons stellte daraufhin die Prüfung ein und wies die Beschwerde ab.
trickortreatstudiosshop.shop – Forum Claim Number: FA2605002222898
Die Trick or Treat Studios LLC aus Kalifornien (USA) sah ihre Rechte an der Marke »TRICK OR TREAT STUDIOS«, die sie in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf von Halloween-Kostümen, -masken und weiteren Artikeln seit mindestens Januar 2010 nutzt, durch die Domain trickortreatstudiosshop.shop verletzt. Der Domain-Inhaber habe keine Rechte und nutze die Domain bösgläubig. Sie beantragte im UDRP-Verfahren vor dem Forum die Löschung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.
Lyons wies auch diese Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2605002222898). Er stellte fest, dass die im März 2026 registrierte Domain des Gegners auf eine Website weiterleitet, unter der eine 8 Zoll große Leprechaun-Puppe angeboten wird. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, ihre Marke seit spätestens Januar 2010 zu nutzen; aber der einzige Nachweis dafür sei das Bild einer 30 Zoll großen Leprechaun-Puppe, die aktuell nicht zum Verkauf stehe. Für Lyons war das kein Nachweis für ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht. Lyons prüfte dann das Vorliegen einer eingetragenen Marke. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, die TTS IP Holdings LLC. verwalte ihre Marken und sei beim USPTO als Inhaberin eingetragen. Allerdings wies das als Beweis vorgelegte Markenzertifikat des USPTO weder die TTS IP Holdings LLC noch die Beschwerdeführerin selbst als Inhaberin der Marke aus, sondern die Trick or Treat Studios Inc. Lyons prüfte alsdann, ob es Markeneinträge für die TTS IP Holdings LLC gibt und fand tatsächlich einen. Aber an dieser Stelle verwies er auf den WIPO Overview 3.1, wo die Frage gestellt wird:
Ist ein verbundenes Unternehmen oder ein Lizenznehmer des Markeninhabers berechtigt, eine UDRP-Beschwerde einzureichen?
Allgemein wird das als möglich betrachtet. Allerdings gehe aus der Beschwerdeschrift keine klare Genehmigung des Markeninhabers zur ausschließlichen Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin hervor. Lyons schaute sich die Website der Beschwerdeführerin genau an und konnte nichts finden, was die Beschwerdeführerin mit dem Markeninhaber in Verbindung brächte. Die umgekehrte Suche nach der TTS IP Holdings LLC ergab jedoch, dass diese in Markenrechtsstreitigkeiten immer selbst als Rechteinhaber auftritt. Unter diesen Umständen sah sich Lyons außer Stande, hier das Markenrecht der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Damit hatte diese die erste Anforderung des UDRP-Verfahrens ebenfalls nicht erbracht. Lyons brach die weitere Prüfung ab und wies die Beschwerde ab.
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