ccTLDs

DENIC legt ihren Tätigkeitsbericht für 2024 vor

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 vorgestellt. Der europaweite Negativtrend beim Domain-Wachstum war auch für die DENIC eine echte Herausforderung.

Umso erfreulicher ist es, dass man ein kleines Plus bei den Registrierungszahlen verzeichnen konnte: es ging von 17.653.928 hinauf auf per 31. Dezember 2024 offiziell bestätigte 17.661.679 .de-Domains. Auf nationaler Ebene konnten sechs Bundesländer mit einem Plus aufwarten, besonders Hamburg und Niedersachsen konnten zulegen. Aber auch im Übrigen zeigt sich die DENIC gewappnet: ein neues Registrierungsinterface erfüllt alle Anforderungen, die sich durch die NIS-2 stellen. Und vor allem international konnte man zulegen. Im Dezember 2024 wurde der IGF-D Verein gegründet, über den sich die Registry als aktiver Gestalter und Förderer für die globale Community und die digitale Zukunft des Internets einbringen will. Außerdem zeigt man Engagement in internationalen Gremien und rund um WSIS+20, darunter beim High Level Forum und in der Technical Community Coalition for Multistakeholderism (TCCM); dort wird man sich künftig in einer Taskforce aktiv einbringen, die für die Stärkung des Multistakeholder-Ansatzes eintritt. Wer mehr wissen will: der 17-seitige Tätigkeitsbericht steht ab sofort zum kostenlosen Download bereit.

AfriNIC

Die Lage um das System der IP-Adressvergabe spitzt sich zu

Steht das System der weltweiten IP-Adressvergabe über fünf Regional Internet Registries vor dem Kollaps? Die juristische Schlammschlacht zwischen AfriNIC und Cloud Innovation Ltd. hat Folgen, die weit über Afrika hinausreichen könnten.

Fünf Regional Internet Registries (RIRs) kümmern sich weltweit um die Zuteilung von IP-Adressen: das Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE NCC) für Europa, den Mittleren Osten und Teile von Zentralasien, die American Registry for Internet Numbers (ARIN) in USA, Kanada, Bermuda, den Bahamas und Teilen der Karibik, das Asia-Pacific Network Information Centre (APNIC) für die Region Asien und den Pazifik, die Latin American and Caribbean Internet Addresses Registry (LACNIC) für Lateinamerika und die Karibik sowie das African Network Information Centre (AfriNIC) für Afrika. Die RIRs sitzen damit an der Schnittstelle für eines der derzeit begehrtesten Güter im Internet: IP-Adressen im Format IPv4, denn rund um den Globus gehen diese Adressen aus. Zwar gibt es mit Adressen im Format IPv6 längst einen Nachfolger, definiert von der Internet Engineering Task Force (IETF); sie haben sich aus technischen (IPv4 funktioniert noch gut genug), wirtschaftlichen (erhebliche Kosten für Umstellungen bei Hardware, Software und Schulungen) und praktischen (alte Geräte oder Software unterstützen IPv6 nicht oder nur unvollständig) Gründen jedoch bisher nicht durchgesetzt. Um von diesem Adressmangel zu profitieren, hat sich Cloud Innovation Ltd. (CI), eine auf den Seychellen ansässige Unternehmung, auf den Verleih von IPv4-Adressen spezialisiert. Als Mitglied von AfriNIC hat CI etwa 6,2 Mio. IPv4-Adressen bezogen. Im Jahr 2020 fiel AfriNIC bei einer Prüfung jedoch auf, dass die Mehrzahl der IPv4-Adressen vertragswidrig außerhalb der AfriNIC-Region eingesetzt wird; daher drohte man CI den Entzug der IPv4-Adressen an.

Und damit wurde ein Stein ins Rollen gebracht, der das System der RIRs ins Wanken bringen könnte. Nach Recherchen des Online-Magazins heise.de steht hinter CI der Hongkonger IP-Adresshändler Lu Heng, der sich seit Jahren einen millionenschweren Streit mit AfriNIC liefert. Doch der Konflikt könnte sich auch auf andere RIRs ausweiten, denn anlässlich der Mitgliederversammlung des RIPE am 14. Mai 2025 in Lissabon stellte er die anwesenden Mitglieder vor die Wahl: entweder, sie nehmen sie Nummernportabilität für IP-Adressblöcke ins neue Grundsatzdokument der globalen IP-Adressverwalter mit auf oder sie müssen sich auf kartell- und wettbewerbsrechtliche Klagen einstellen, »die zig Millionen Dollar kosten könnten.« Konkret sei das Exklusivrecht zur Vergabe von IP-Adressen innerhalb einer Region problematisch; die RIRs hätten sich den globalen Markt praktisch aufgeteilt. Außerdem behindere man durch Beschränkungen beziehungsweise den Ausschluss von Nummernportabilität etwaige Wettbewerber. Wie heise.de weiter berichtet, hat Heng noch keine formale Beschwerde bei den niederländischen oder europäischen Wettbewerbshütern eingereicht; er behalte sich diesen Schritt aber ausdrücklich vor. Heng erklärt gegenüber heise.de:

Wir sprechen uns für Reform, nicht Ablösung aus und wollen, dass Rechte wie Portabilität, fairer Zugang und korrekte Verfahren sichergestellt werden, zur Stärkung und Vermeidung regulatorischer Übergriffe.

Ob das System der RIRs und die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Gesetzeslage in Einklang stehen, stand bisher außer Frage, ist höchstrichterlich aber ungeklärt.

Für Robert Duigan von capeindependent.com, der sich eingehend mit CI beziehungsweise Heng beschäftigt und deshalb mehrmals Abmahnungen erhalten hat, steht fest:

He aims to break apart the regional governance system, and create a single ‚unregulated‘ market under the guidance of his conflicted interests. This could see the end of the internet as we know it, and possibly create a new global tech giant on the back of little more than lawfare, gatekeeping and rentiership.

nTLDs

Neue Amazon-Endung .hot wird heiß serviert

Seit dem 12. Mai 2025 nimmt die Amazon Registry Services Inc. im Rahmen einer »Early Access Period« Registrierungen für Domain-Namen mit der Endung .hot entgegen.

Ebenso heiß wie die Top Level Domain selbst könnten auch die Domain-Inhaber sein. Nach Recherchen von Domain-Blogger Kevin Murphy ist .hot bisher vor allem im Bereich der erotischen Dienstleistungen begehrt:

All the day-one registrations (in multiple languages) look set to be used for escort services.

So tauchten am 13. Mai 2025 insgesamt elf, darunter folgende sechs Domains auf: acompanhantes.hot, escort.hot, escorts.hot, incontri.hot, prepagos.hot und trans.hot. Bei den zwei weiteren neuen Amazon-Endungen .free und .spot sind Registrierungen (be.free, bible.free, sql.free, high.spot und hub.spot) in dieser Richtung eher unverdächtig. Zumindest die »earyl adopters« scheinen .hot damit in einer Reihe mit .xxx, .sex oder .sexy zu sehen. Ob sich dieser Trend fortsetzt, werden die weiteren Registrierungen zeigen; Amazon erlaubt eine allgemeine und freie Registrierung nach dem Grundsatz des »first come, first served«.

Streit um .ch-Domains

Das Verfahrensreglement ist zur Vertragsauslegung nicht geeignet

In einem Streit um zwei Schweizer Domains zeigte sich im Vortrag der Parteien, dass das Verfahrensreglement für Domain-Namen unter den Endungen .ch und .li nicht geeignet ist, bestehende vertragsrechtliche Fragen zu klären.

Die am 20. Juli 2016 gegründete Schweizer Primestay Holding AG investiert in Unternehmen, die Immobilien entwickeln und managen, und bietet Dienstleistungen im Bereich Administration für diese Unternehmen an. Sie ist Inhaberin einer am 15. November 2016 beantragten und am 15. Mai 2017 eingetragenen Schweizer Marke »PRIMESTAY«. Weiter ist sie Inhaberin der am 06. Januar 2016 registrierten Domain primestay.com sowie der am 22. Mai 2016 registrierten Domain primestay.ch. Gegner ist die Primestay Residence AG, die im Jahr 1988 ursprünglich unter der Firma BFS Trading AG gegründet wurde und am 17. August 2016 zu Primestay Residence AG umfirmierte. Sie ist Inhaberin der am 30. August 2016 registrierten Domains primestay-residence.ch und primestayresidence.ch, die zu keiner aktiven Webseite führen. Beide Parteien des UDRP-Verfahren scheinen bis 2019 unter gemeinsamer Kontrolle gestanden zu haben. Auf Grundlage eines Vertrages vom 28. August 2019 verkauften Elvis Fazlic und Thomas Schmitt ihre gesamten Unternehmensanteile an der 3V Group AG, die Mutter der Gegnerin des UDRP-Verfahrens ist, an Mario Viazzoli. Am 18. und 20. Juni 2020 unterzeichneten die Verkäufer und der Käufer, auch im Namen der Beschwerdeführerin und der Gegnerin, eine Vereinbarung zur Beilegung bestimmter Streitpunkte. Wegen der Domains primestay-residence.ch und primestayresidence.ch startete die Primestay Holding AG ein UDRP-Verfahren, da sie ihre Rechte an dem seit Januar 2016 mit ihrer Domain primestay.ch (die auf primestay.com weiterleitet) genutzten Kennzeichen »PRIMESTAY« verletzt sieht. Die Gegnerin nutze den Begriff erst seit August 2016, als sie die Firma von BFS Trading AG zu Primestay Residence AG änderte. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Art. 956 des Schweizer Obligationenrecht (OR), welches die Firma von Unternehmen schützt, das Schweizer UWG und das im Schweizer Zivilgesetzbuch geregelte Namensrecht.

Die Gegnerin hielt unter anderem entgegen, die Marke »PRIMESTAY« sei erst nachdem sie die Firma in Primestay Residence AG geändert hatte, beantragt worden; ihre beiden Domains primestay.ch und primestay.com nutze die Beschwerdeführerin erst seit kurzer Zeit und nur für eine statische Website. Die Gegnerin verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihre Vertreter die Domains primestay-residence.ch und primestayresidence.ch registriert hätte und ihm Rahmen des Verkaufs der Unternehmensanteile und der Änderung die Firma der Gegnerin von BFS Trading AG in Primestay Residence AG in die Hände der Gegnerin übertragen hätte und seitdem deren Nutzung durch die Gegnerin gebilligt habe. In der am 18. und 20. Juni 2020 getroffene Vereinbarung hätten die Vertragsparteien schließlich alle noch offenen Fragen geklärt, wobei die Gegnerin nicht verpflichtet worden wäre, ihre Firma zu ändern oder die Domains aufzugeben.

Als Entscheider wurde der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini tätig, der die Beschwerde zurückwies, weil es hier um Vertragsrechtsfragen gehe, die die Möglichkeiten des Verfahrensreglements für Streitbeilegungsverfahren für .CH und .LI Domain-Namen übersteige (WIPO Case No. DCH2024-0014). Er bestätigte, dass nach Schweizer Recht ein unterscheidungskräftiges Zeichen »PRIMESTAY« zugunsten der Beschwerdeführerin besteht. Dann aber stellte er einleitend fest, dass es sich in erster Linie um eine vertragliche Auseinandersetzung handele. Zum Zeitpunkt, da die streitbefangenen Domains registriert wurden, scheinen sich beide Parteien unter gemeinsamer Kontrolle befunden zu haben. Laut Handelsregister war Thomas Schmitt, einer der beiden Verkäufer, Vorstandsvorsitzender beider Unternehmen, womit die streitbefangenen Domains im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin registriert wurden. Im damaligen Kaufvertrag war geregelt, dass die Käuferin den Namen »Prime Residence« bis zum 31. August 2020 verwenden darf. In der sich dann anschließenden, am 18. und 20. Juni 2020 getroffene Vereinbarung zur Klärung von Fragen ist eine Klausel enthalten, dernach alle Ansprüche zwischen den Parteien, einschließlich der von ihnen vertretenen Gesellschaften, vollständig und endgültig geregelt sind. Dies warf für Mondini Fragen zur Auslegung der Verträge und Vereinbarungen sowie deren Wirkung im Hinblick auf die streitbefangenen Domains auf, die über eine Vertragsauslegung nach Schweizer Recht zu klären seien. Aus diesem Grunde sei dies kein Fall im Anwendungsbereichs des Verfahrensreglements, sondern für ein staatliches Gerichtsverfahren, indem durch eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme die Vertragsauslegung erfolgen könne.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Russland arbeitet an Ausschluss ausländischer Hostinganbieter für Inhalte unter .ru-Domains

Russland bereitet einschneidende Änderungen für die Inhaber von .ru-Domains vor. Nach einem Bericht der Nachrichtenagentur TASS beabsichtigt der Föderale Dienst für die Aufsicht im Bereich der Informationstechnologie und Massenkommunikation (Roskomnadsor), die russische Regulierungs-, Aufsichts- und Zensurbehörde für Massenmedien, Telekommunikation und Datenschutz, Einschränkungen für ausländische Hosting-Anbieter.

Grundlage sei das Bundesgesetz Nr. 406-FZ, das Hosting-Anbieter dazu verpflichtet, Informationssicherheit in ihrer Infrastruktur zu gewährleisten und mit dem Zentrum für Überwachung und Kontrolle des öffentlichen Kommunikationsnetzes (CMCN PPCN) zur Abwehr von DDoS-Angriffen zusammenzuarbeiten. Einige ausländische Unternehmen hätten diese Anforderungen jedoch nicht erfüllt. Roskomnadzor empfiehlt daher, Webseiten bei Organisationen zu hosten, die die russischen Gesetze gewissenhaft einhalten und im Register der Hosting-Anbieter eingetragen sind. Praktisch könnte dies bedeuten, dass Inhalte unter .ru-Domains nur noch von russischen Hostern angeboten werden dürfen. Sollte eine solche Hosting-Anforderung tatsächlich umgesetzt werden, wäre dies kein Präzedenzfall; für die .kz-Domain in Kasachstan gelten ähnliche Regeln. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nichts bestätigt, Fristen gibt es keine. Für Domains mit aktiven, lokalisierten Inhalten kann eine Migration zu einem russischen Hosting-Anbieter angesichts der dynamischen Entwicklung jedoch bereits in Kürze notwendig sein.

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