ccTLDs

Moldaus .md-Registry steht im Streit mit .md-Domain-Vertreiber MaxMD

Die südosteuropäische Republik Moldau, auch als Moldawien bekannt, hat Ärger wegen ihrer Landesendung .md.

Die US-amerikanische Park Avenue Capital LLC hat am 30. Mai 2025 Klage beim International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), einer Schiedsinstitution mit Sitz in Washington (DC), die der Weltbankgruppe angehört, eingereicht. Der Streit dreht sich um einen Vertrag mit Park Avenue (das unter dem Namen MaxMD auftritt), der es dem Unternehmen exklusiv gestattete, .md-Domains in Nordamerika, Lateinamerika, Australien und allen anderen englisch- und spanischsprachigen Ländern anzubieten. Der ursprüngliche 20-Jahres-Vertrag lief 2022 aus. Nach Ansicht von Park Avenue hat der Vertrag jedoch zwei aufeinanderfolgende 20-Jahres-Laufzeiten vorgesehen. Außerdem wendet man sich gegen regulatorische Maßnahmen Moldawiens, durch die vertragliche Rechte beeinträchtigt worden sein sollen. Die Details sind kompliziert, nicht zuletzt weil der streitige Sachverhalt bis ins Jahr 1998 zurückreicht und aufgelöste oder insolvente Gesellschaften beteiligt sind. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen ICSID Case No. ARB/25/25; mit einer raschen Entscheidung ist nicht zu rechnen.

Gesetzgebung

Eine aktuell veröffentlichte Gesetzesvorlage zu NIS-2 bringt wenig Neues

Das neu formierte Bundesministerium des Innern (BMI) hat im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit in nationales Recht einen ersten Referentenentwurf vorgelegt. Das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) weicht inhaltlich kaum vom gescheiterten Gesetzesentwurf der Ampel-Koalition ab.

Bis zum 17. Oktober 2024 hatten die 27 EU-Mitgliedsländer Zeit, die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU (Network and Information Security 2, kurz: NIS-2) in nationales Recht umzusetzen. Doch bisher ist wenig passiert, lediglich acht Länder haben bereits nationale Gesetze zur Umsetzung der NIS-2 verabschiedet. In Deutschland gab es zwar ebenfalls bereits einen Entwurf; der fiel jedoch mit dem Scheitern der Ampel-Koalition dem Prinzip der sachlichen Diskontinuität zum Opfer, wonach alle Gesetzentwürfe, die vom alten Bundestag noch nicht beschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden müssen. Dem ist das BMI nun nachgekommen; die AG KRITIS hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung mit dem Bearbeitungsstand 26. Mai 2025 veröffentlicht. Dem BMI ist laut AG KRITIS durch die Festlegungen der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien untersagt, Referentenentwürfe dieser Art zu veröffentlichen. Um dieses Problem für frühzeitige zivilgesellschaftliche Einbindung zu beheben, hat das BMI aber zumindest das Diskussionspapier veröffentlicht, und die AG KRITIS veröffentlicht im Sinne der zivilgesellschaftlichen Transparenz alle Versionen, die ihr zugespielt werden.

Die bisher bekannt gewordenen Änderungen bewegen sich im homöopathischen Bereich. Nach wie vor wird zwischen besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen differenziert, wobei Top Level Domain Name Registries per se als besonders wichtige Einrichtung gelten. Als wichtige Einrichtungen gelten im Bereich der Telekommunikation Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils EUR 10 Mio. oder weniger aufweisen; hier wurde der Anwendungsbereich leicht erweitert. Hauptsächlich betroffen bleiben außerhalb des Telekommunikationsbereichs natürliche oder juristische Personen, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über EUR 10 Mio. aufweisen; auch sie gelten als wichtige Einrichtung. Punktuelle Änderungen gab es bei den Risikomanagementmaßnahmen, die sowohl besonders wichtige als auch wichtige Einrichtungen ergreifen müssen. Sie müssen zwar unverändert den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Aus »grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik« wurde aber zum Beispiel »grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik«.

Gestiegen sind in jedem Fall die Kosten. Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um EUR 334 Mio.; der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt EUR 208 Mio. Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Aufwand von rund EUR 2,1 Mrd.; dieser ist fast ausschließlich der Kategorie Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zuzuordnen. Nach einem Bericht von heise.de will die Bundesregierung ihre Gesetzesfassung bis zur parlamentarischen Sommerpause Anfang Juli 2025 finalisieren und durch das Bundeskabinett in Richtung Bundestag und dann Bundesrat bringen. Die Zeit drängt: Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der fehlenden Umsetzung der NIS-2 eingeleitet.

nTLDs

.top-Registry klärt Differenzen mit ICANN und gelobt Besserung

Die Internet-Verwaltung ICANN und die in Nanjing Jiangsu (China) ansässige .TOP Registry, Verwalterin der Domain-Endung .top, haben ihre Streitigkeiten beigelegt.

Im Juli 2024 hatte ICANN die Registry wegen vier Verstößen gegen das »Registry Agreement« abgemahnt, nämlich die Nichteinhaltung der Regelungen zum Uniform Rapid Suspension System (URS), die fehlende Angabe eines Kontakts für Meldungen zu »malicious conduct« innerhalb des .top-Namensraumes, die fehlende Bestätigung des Eingangs einer Meldung zu »malicious conduct« sowie die Nichteinhaltung der Vorgaben zur Eindämmung von »DNS Abuse«; ferner soll es .top versäumt haben, die geschuldeten Gebühren rechtzeitig zu bezahlen. Am 02. Juni 2025 teilte ICANN nun mit, dass neue Prozesse und Systeme zur Überwachung und Bekämpfung von DNS-Missbrauch implementiert worden seien. Zudem habe die .TOP Registry ihre Verpflichtung bekräftigt, die DNS-Missbrauchsverpflichtungen einzuhalten und Prozesse zur Missbrauchserkennung und -minderung kontinuierlich zu verbessern. So kann DNS Abuse beispielsweise über ein Webformular gemeldet werden. Für ICANN ist das alles aber nur ein erster Schritt; in einer ungewöhnlich deutlichen Erklärung heißt es:

.top remains one of the most abused gTLDs. We will actively monitor the effectiveness of these new systems and processes, the Registry Operator’s abuse rankings and their compliance with the requirements.

Mit rund 5 Mio. registrierten Domains ist .top zahlenmäßig die zweitgrößte nTLD der Welt.

URS

Im Streit um crane.legal stellt die Panelistin Missbrauch des Verfahrens durch die deutsche Beschwerdeführerin fest

Die deutsche Krahn Chemie GmbH verlor in einem Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren und erhielt dabei von der Panelistin Ivett Paulovics auch noch bestätigt, die URS missbräuchlich genutzt zu haben. Anlass genug, sich die Entscheidung anzuschauen.

In dem Streit ging es um die von einem Ungarn im März 2025 registrierte Domain crane.legal, die auf eine Pay-per-Click-Werbeseite weiterleitet und für US$ 100,– zum Verkauf steht. Die Krahn Chemie GmbH ist seit 2011 und 2012 Inhaberin europäischer und internationaler Marken »CRANE«. Diese sah sie durch die Domain crane.legal verletzt und startete über ihre Anwälte ein URS-Verfahren, um die Domain bis zum Ablauf der aktuellen Registrierungsperiode zu suspendieren. Der Domain-Inhaber meldete sich zum Verfahren und trug ausführlich vor.

Die italienische Rechtsanwältin Ivett Paulovics prüfte die Vorträge der Parteien und wies die Beschwerde der Krahn Chemie GmbH ab; sie kam sogar zu dem Schluss, dass diese das URS-Verfahren missbräuchlich nutzte (Forum Claim Number: FA2505002156805). Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Domain geschäftlich genutzt werde, ihrer Marke entspreche und somit – unter Weglassung der Endung .legal – mit ihrer Marke identisch ist. Das bestätigte Paulovics und sah das erste Element seitens der Beschwerdeführerin als erfüllt an. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners sah die Sache anders aus: Bei »crane« (Kran) handele es sich um ein generisches, beschreibendes Wort für eine Metallstruktur mit einem langen horizontalen Arm, der dazu dient, schwere Objekt zu heben und zu bewegen. Die Domain crane.legal leite zwar auf eine Pay-per-Click-Seite weiter; aber die Links führen alle zu Angeboten, die genau dem beschreibenden Begriff entsprechen, nämlich zu »Crane Lifting Machinery«, »Crane Lifting Equipment« und »Lifting Equipment«. Die Inhalte hatten damit keinen Bezug zur Beschwerdeführerin und deren Geschäft. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass Verbraucher irregeführt werden; vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Beweisen, dass der Gegner die Domain in Verbindung mit der wörtlichen Bedeutung des Begriffs nutzte. Das entsprach einer fairen Nutzung der Domain. Paulovics überzeugte sich in eigener Initiative davon, dass es zahlreiche Markeneintragungen Dritter für den Begriff »CRANE« gibt und dieser Begriff nicht ausschließlich mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht wird. Damit bestätigte sich ein Recht des Gegners an der Nutzung der Domain.

Paulovics prüfte weiter die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Dessen Hauptziel sei, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Domain an sie oder an einen Konkurrenten zu einem überhöhten Preis, der die nachgewiesenen, unmittelbar mit der Domain verbundenen Kosten bei weitem übersteigt, zu verkaufen. Für Paulovics war klar, dass der Preis von US$ 100,–, zu dem die Domain angeboten wurde, keinesfalls die typischen Kosten einer Domain-Registrierung und -Administration in einer Art und Weise übersteigt, aufgrund der man auf bösgläubiges Handeln schließen könne. Damit lag auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht vor.

Paulovics prüfte abschließend die Frage des Missbrauchs der URS durch die Beschwerdeführerin, was sie bestätigte: die Beschwerdeführerin war in diesem Fall nicht in der Lage, den Anforderungen der URS gemäß klare und überzeugende Nachweise für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Gegners an der Domain zu erbringen oder dass er sie bösgläubig registriert und genutzt hat. Die Domain entspreche einem allgemeinen Begriff und aus den Beweisen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Gegner die Domain im Sinne der Wortbedeutung genutzt hat. Die Pay-per-Click-Links standen in Verbindung zur Wortbedeutung und gaben keine Veranlassung zu meinen, sie stünden in irgendeiner Verbindung zur Beschwerdeführerin oder ihrer Marke. Außerdem bot der Gegner die Domain zu dem zurückhaltenden Preis von US$ 100,– an, der nicht auf Bösgläubigkeit schließen lässt. Da die Beschwerdeführerin von einer Rechtsanwaltkanzlei vertreten wurde, hätte sie wissen müssen, dass sie unter diesen Voraussetzungen mit dem Verfahren keine Chance hat, eine Suspendierung der Domain herbeizuführen. Für Paulovics lag damit ein klarer Missbrauch der URS vor. Sie entschied darauf, dass die Domain wieder unter die Kontrolle des Gegners kommt und erinnerte die Beschwerdeführerin – für den Fall einer zukünftigen Beschwerde – an Ziffer 11 der URS, in der es unter Ziffer 11.5 heißt:

Two findings of “deliberate material falsehood” shall permanently bar the Complainant from utilizing the URS.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ICANN

Das Handbuch für Bewerber um eine neue generische Top Level Domain liegt zur Kommentierung aus

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den vollständigen Entwurf des Bewerberhandbuchs (Applicant Guidebook, kurz: AGB) zur Einführung neuer generischer Top Level Domains veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat Zeit bis 23. Juli 2025, den Entwurf zu kommentieren.

Das Herzstück des Einführungsverfahrens um eine neue generische Top Level Domain bildet das Bewerberhandbuch. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine neue Domain-Endung von ICANN zugelassen wird. Mit insgesamt 395 Seiten fällt es noch umfangreicher aus als seine Vorgängerversion aus dem Jahr 2011, die mit rund 350 Seiten auskam. Inhaltlich gliedert sich das Bewerberhandbuch in sieben (2011 waren es sechs) Kapitel, die von ICANN unverändert als »Modul« bezeichnet werden:

Module 1: Applicant Journey
Module 2: Application Submission
Module 3: Community Input, Objections, and Appeals
Module 4: String Contention Resolution
Module 5: Applicant Evaluation Procedures
Module 6: Application Evaluation Procedures
Module 7: General Information

Hinzu kommen elf Anhänge (»Appendix«). Modul 1 bietet allgemeine Informationen über die Bewerbungsvoraussetzungen. Potenzielle Bewerber finden insbesondere Informationen zu den einzelnen Bewerbungsphasen, eine Prozessübersicht, veröffentlichte Materialien sowie Zeitpläne. Mit US$ 227.000,– (umgerechnet ca. EUR 200.000,–) wird die Bewerbungsgebühr beziffert; dieser Betrag steht aber noch unter Vorbehalt. Zudem sind Erstattungen von bis zu 65 Prozent möglich, sollte die Bewerbung im weiteren Prüfungsverfahren zurückgezogen werden. Darin eingeschlossen ist eine nTLD (»primary string«); zusätzlich können aber auch abweichenden Zeichenfolgen (»variant strings«) angegeben werden. Wann genau sich das Bewerbungsfester öffnet und wann es wieder schließt, lässt das AGB offen. Modul 2 behandelt sodann das Bewerbungsverfahren ab Einreichung der Bewerbung, Modul 3 beschreibt die Möglichkeiten juristischer Verfahren einschließlich der Frühwarnungen des ICANN-Regierungsbeirats (GAC). Modul 4 klärt, wie mit Bewerbungen um identische und ähnliche Zeichenketten umzugehen ist, während Modul 5 regelt, wie die Bewerber selbst zu bewerten sind. Modul 6 bietet unter anderem Informationen über gesperrte und reservierte Zeichen, die Überprüfung geographischer Domain-Namen sowie IDNs. Abgeschlossen wird mit Modul 7, das man als allgemeine Regelungen verstehen darf

Die Öffentlichkeit hat vorerst Zeit bis 23. Juli 2025, den Entwurf des AGB zu kommentieren. Nach Angaben von ICANN fällt das bisherige Feedback zum AGB zwiespältig aus. Viele Community-Mitglieder bemängeln, dass das AGB schwer verständlich sei, insbesondere für Neueinsteiger. Auf rasche Besserung sollten sie aber nicht hoffen; als offizielles Regelwerk sei das AGB ein Rechtsdokument, das die Anforderungen für die Verwaltung einer nTLD und die Prozesse zur Bewertung von gTLD-Bewerbern detailliert beschreibt und beschreiben muss. ICANN verspricht aber, Materialien zur Bewerbervorbereitung zu entwickeln, um den Bedarf an leichter zugänglichen Informationen zu decken. Außerdem erstellt man FAQs zu jedem Thema, um detailliertere Informationen zu liefern und Fragen potenzieller Bewerber zu beantworten. Ferner unterstützt ICANN Bewerber bei finanzieller und technischer Herausforderungen durch das Applicant Support Program (ASP) und das Registry Service Provider Evaluation Program (RSP). Aktuell befinden sich 21 Förderanträge im Entwurfsstadium, weitere 19 wurden bereits bearbeitet; vier Anträge wurden zur Prüfung eingereicht. Eine Liste aller bewerteten RSPs wird voraussichtlich im Dezember 2025 veröffentlicht.

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