Einen schweren Stand bescherte sich die 2014 gegründete Swanky Socks Pty Ltd. mit Sitz in Australien. Sie wandte sich wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung gegen den Inhaber der Domains swankysocks.com und swankysocks.co, gegen den sie parallel bereits ein Zivilrechtsverfahren führt. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO konnte sie sich nicht durchsetzen; das Dreier-Panel stellte sogar ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.
Der Gegner wurde zwischen dem 29. Juli und dem 08. August 2013 Inhaber der Domain swankysocks.com, jedenfalls 14 Monate, bevor die Beschwerdeführerin gegründet wurde. Er wurde zunächst alleiniger Geschäftsführer und Sekretär der Beschwerdeführerin, und die von ihm kontrollierte Gesellschaft war deren alleinige Anteilseignerin. Im Laufe der Jahre änderte sich seine Rechtsbeziehung, bis er zuletzt nur noch Angestellter war. Am 18. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die australische Marke »SWANKY SOCKS«, 2025 wurde auch eine IR-Marke für sie eingetragen. Kurz vor Ende seiner Anstellung registrierte der Gegner am 28. Mai 2025 die Domain swankysocks.co. Seit dem 07. September 2025 streiten die Parteien vor dem Bundesgericht von Australien unter anderem auch um die Inhaberschaft an den Domains. Der Gegner übertrug die Domains bisher nicht, die weiterhin die Website der Beschwerdeführerin zeigen. Im UDRP-Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin nun die Übertragung der Domains. Der Gegner hält entgegen und beantragte einerseits ein Dreier-Panel und andererseits die Feststellung von RDNH.
Das Dreier-Panel bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie als Vorsitzendem und den beiden Beisitzenden, den australischen Rechtsanwält*innen Rebecca Slater und Nicholas Weston, wies die Beschwerde ab und stelle ein RDNH der Beschwerdeführerin fest (WIPO Case No. D2026-0356). Mit dem parallellaufenden Zivilrechtstreit, der auch die Domains umfasst, hatte das Panel kein Problem, da der Umfang der in dem Gerichtsverfahren aufgeworfenen Fragen vermuten lasse, dass es einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen werde, während das UDRP-Verfahren einfach und zügig entschieden werde könne. Damit ging es in die Sachprüfung und bestätigte kurzerhand die Ähnlichkeit von Domains und Marken. Aufgrund der Umstände prüft das Panel sogleich danach die Bösgläubigkeit, wobei es die beiden Domains einzeln durchging. Bei der Domain swankysocks.com war klar: der Umstand, dass der Gegner die Domain 14 Monate vor Gründung der Beschwerdeführerin registriert hatte, lasse die Schlussfolgerung nicht zu, er hätte sie im Hinblick auf die Gründung der Beschwerdeführerin registriert, womit keine Bösgläubigkeit vorliege. Fragen zu den Rechten und Pflichten als früherer Geschäftsführer und späterer Angestellter der Beschwerdeführerin hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte seien im Rahmen des Zivilrechtsstreits zu klären. Anders könne das bei der Domain swankysocks.co sein, die er zu einem Zeitpunkt registrierte, da die Beschwerdeführerin bereits gegründet und Inhaberin von Markenrechten war. Die Beschwerdeführerin müsse aber auch da nachweisen, dass die Registrierung mit der Absicht erfolgte, ihre Markenrechte zu beeinträchtigen oder auszunutzen. Diesen Nachweis habe sie, wie schon bei der .com-Domain, nicht erbracht. Damit lag kein Nachweis für eine bösgläubige Registrierung bei beiden Domains vor, und die Beschwerde war abzuweisen.
Im nächsten Schritt prüfte das Panel das Vorliegen eines RDNH, das es bestätigte. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie zwar einen WHOIS-Auszug vorlegte, zugleich aber angab, das darin enthaltene Registrierungsdatum nicht zu kennen. Sie erfülle damit nicht die notwendigen Sorgfaltspflichten, die für ein UDRP-Verfahren geboten sind, zumal sie anwaltlich vertreten sei. Hinzu komme, dass sie ihren Anteil an den Verfahrenskosten nicht bezahlt habe, nachdem der Gegner die Besetzung durch ein Dreier-Panel gewählt hatte. Dies widerspreche dem Verhalten einer Partei, die in gutem Glauben handelt. Das Panel sah einen Missbrauch der UDRP und entschied auf RDNH.
Damit liegt, laut Zac Muscovitch, der erste Fall vor, bei dem die Nichtzahlung der Zusatzgebühr für ein Dreier-Panel durch eine Beschwerdeführerin als missbräuchlich gewertet wurde und zur Feststellung eines RDNH führte. Man kann davon ausgehen, dass das Schule macht und Beschwerde führende Parteien zukünftig auch diese Gebühren zahlen, nachdem der Gegner der Beschwerde ein Dreiergremium beauftragt hat.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.