Gerichtsstand

BGH ist international zuständig bei Markenrechtsverletzung über eine .de-Domain eines ausländischen Anbieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung über markenrechtliche Fragen nochmals geklärt, wann deutsche Gerichte bei Online-Angeboten zuständig sind. Eine Markeninhaberin ging gegen den Vertrieb eines dänischen Anbieters in Deutschland vor, der dafür eine .de-Domain nutzte.

Die Klägerin ist Inhaberin von Marken für Kosmetikprodukte. Sie behauptet, die mit ihren Marken gekennzeichneten Produkte würden in Deutschland lediglich über ein selektives Vertriebssystem, für das etwa 2.000 Friseursalons und Kosmetikstudios zugelassen sind, abgesetzt. Zu diesem Vertriebssystem gehört die Beklagte unstreitig nicht. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in Dänemark und betreibt eine Internetseite unter der Top Level Domain .de, über die sie eine große Anzahl von Kosmetikartikeln unter anderem der Klägerin im Fernabsatz anbietet. Hiergegen ging die Klägerin mit markenrechtlichen Ansprüchen vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich vor. In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf war sie nur teilweise erfolgreich, weshalb sie Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte.

Der BGH wies die Revision ab (Urteil vom 22.10.2025 – Az.: I ZR 220/24). Im Zuge der Entscheidung prüfte der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die er – unter Abwandlung der eigenen Rechtsprechung – bestätigte. Der BGH war aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO gezwungen, in der Revisionsinstanz von Amts wegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu prüfen – und konnte sie hier bestätigen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die in Dänemark ansässige Beklagte aus Art. 125 Abs. 5 UMV (EU-Verordnung über die Unionsmarke). Danach können Klagen betreffend die Verletzung einer Unionsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Nach der EuGH-Rechtsprechung muss sich das Gericht bei Prüfung seiner Zuständigkeit darüber vergewissern, ob die Markenrechtsverletzung im Hoheitsgebiet des Gerichts begangen wurde. Bei einem Online-Angebot kommt es dabei nicht darauf an, wo der Beklagte seinen Sitz hat, oder wo der von ihm benutzte Server oder die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, sich befinden. Nach EuGH-Rechtsprechung ist bei Onlineangeboten die Verletzungshandlung in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verorten, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Das trifft nach Auffassung des BGH auf diesen Fall zu. Dabei weicht er von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem früheren Urteil orientierte sich der BGH bei der Frage der internationalen Zuständigkeit am Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne des seinerzeit noch geltenden Art. 97 Abs. 5 UMV, der Vorgängervorschrift zum aktuellen Art. 125 Abs. 5 UMV. Danach kam es für die internationale Zuständigkeit auf den Ort an, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Bei seiner Neueinschätzung orientiert sich der BGH an der EuGH-Rechtsprechung, die das bereits so entschieden hat, und geänderten Gesetzgebung.

Im vorliegenden Falle hat die Beklagte ihr Angebot unter einer .de-Domains in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland gerichtet. Damit waren die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, und der BGH konnte mit seiner Entscheidung in der Sache fortfahren. Die ging dann letztlich nicht zugunsten der Klägerin aus; aber für Anbieter mit Sitz im Ausland, die Waren unter einer .de-Domain in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland anbieten, ist damit klar, soweit es im Streit um markenrechtliche Ansprüche geht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Verfahren zuständig ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Ghana übernimmt die Verwaltung der eigenen Landesendung .gh

Die Regierung der westafrikanischen Republik Ghana hat angekündigt, die Verwaltung der Länderendung .gh in staatliche Hände zu überführen.

Samuel Nartey George, Minister für Kommunikation, digitale Technologie und Innovation, kündigte an, dass der Root-Server für .gh-Domain, der seit 1996 privat vom Internetpionier Professor Nii Narku Quaynor verwaltet wird, in die Kontrolle der Regierung übergehen wird. George erklärte:

The .gh domain is our national identity on the internet. It cannot continue to sit in private custody. The state must own it.

Sein Ministerium habe einen besonderen Appell an den Vizepräsidenten gerichtet, sich für den Übergang von .gh in staatliche Kontrolle einzusetzen. Man arbeite außerdem mit dem Handelsregister zusammen, um neu registrierten Unternehmen automatisch .com.gh-Domains zuzuweisen und so sicherzustellen, dass der digitale Fußabdruck des Landes angemessen repräsentiert werde. Aktuell wird .gh von der Network Computer Systems Limited verwaltet; das Unternehmen steht unter der Kontrolle von Quaynor, der vor über 20 Jahren dem ICANN-Vorstand angehörte. Die bisherige Registry soll gefordert haben, dass ein geringer Anteil der Domain-Verkäufe auf unbestimmte Zeit der Internet Society zu Gute kommt; ob man sich insoweit bereits geeinigt hat, teilte das Ministerium nicht mit.

Statistik

.com steht auf Wachstum und legt im Januar 2026 um 850.000 Registrierungen zu

Knallerstart ins neue Jahr: die Kommerzendung .com kann im Januar 2026 um fast 850.000 Domains netto zulegen. Und auch bei den nTLDs geht es weiter steil aufwärts.

»VeriSign sieht .com für 2025 im Minus« – so titelten wir im Januar 2025, nachdem die Registry ein »Wachstum« in einem Korridor zwischen minus 2,3 und minus 0,3 Prozent prognostiziert hat. Ein Jahr später scheint die Schwächephase der Kommerzendung endgültig überwunden. Um satte 843.771 Domains ging es für .com unter dem Strich voran – das ist mehr als das doppelte des monatlichen Durchschnitts im Jahr 2025, der bei rund 400.000 .com-Domains lag. Sorgen dürfte VeriSign hingegen .net bereiten; nach einem Verlust von rund 275.000 Domains im Jahr 2025 deutet auch der Januar 2026 auf keine Trendwende hin; mit einem Minus von fast 100.000 Domains fällt der Verlust happig aus. Gut, dass wir uns da auf die 2012 neu eingeführten Domain-Endungen verlassen können. Spitzenreiter .xyz schwächelt zwar leicht, kann aber trotzdem um über 160.000 Domains zulegen und dürfte in diesen Tagen als erste nTLD die Marke von zehn Mio. registrierten Domains knacken. Diese Marke hat auch .top im Visier, die um rund 300.000 Domains auf über 8,1 Mio. Domains zulegen kann. Dahinter festigt .shop den dritten Platz; sie notiert aktuell bei rund 5,5 Mio. Domains.

Unterdessen hat die Regierung von Anguilla offiziell bestätigt, dass die Zahl der registrierten .ai-Domains erstmals die Marke von einer Million überschritten hat. In einem Facebook-Post sprach die Regierung von einem historischen Meilenstein, der die einzigartige Rolle der Insel in der globalen Wirtschaft der künstlichen Intelligenz unterstreiche. Die Einnahmen aus den Domain-Registrierungen haben wichtige nationale Entwicklungsprojekte in Anguilla erleichtert, darunter den Ausbau des Flughafens und des Straßennetzes, Steuererleichterungen für Einheimische und verbesserte Gesundheitsdienste für junge und ältere Menschen. Diese Investitionen hätten die Konnektivität verbessert, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gestärkt und die Lebensqualität für Einwohner und Besucher gleichermaßen erhöht. Laut Anguilla Focus hat das Land bis inklusive November 2026 etwa EUR 59 Mio. mit den Domains eingenommen, und das in einem Land, dessen Bruttoinlandsprodukt 2020 bei rund US$ 307 Mio. lag. »This milestone is about far more than domain registrations« sagte Premier Cora Richardson Hodge. Und auch bei der Back-End-Registry Identity Digital herrscht Freude. „Identity Digital is committed to providing best-in-class safety, security, and support for the .ai domain and is thrilled to be part of its growth story. Equally rewarding is seeing how .ai’s success is directly contributing to Anguilla’s economy and the wellbeing of its people.“, so CEO Akram Atallah.

Die Million schon längst überschritten hat Portugals Länderendung .pt. Nach Angaben der Registry DNS.PT verzeichnete .pt 2025 im Vergleich zum Vorjahr ein Wachstum von 16 Prozent bei den Neuregistrierungen; per Ende Januar 2026 waren 2.101.446 .pt-Domains registriert; als aktiv werden davon 482.943 geführt. Aktuelle Daten der Studie »Digital Economy in Portugal 2025« zeigen, dass 89 Prozent der Bevölkerung das Internet nutzen und der eCommerce-Anteil auf 59 Prozent gestiegen ist. Das Wachstum von .pt steht somit nach Einschätzung von DNS.PT in direktem Zusammenhang mit dem steigenden Bedarf von Unternehmen und Bürgern an einer stabilen und sicheren digitalen Präsenz.

Die aktuellen Domain-Zahlen:

.de 17.698.536 (Vergleich zum Vormonat:+ 34.650)
.at 1.494.677 (Vergleich zum Vormonat:+ 1.054)
.com 161.895.022 (Vergleich zum Vormonat:+ 843.771)
.net 12.371.077 (Vergleich zum Vormonat:– 97.048)
.org 11.603.593 (Vergleich zum Vormonat:+ 74.662)
.info 5.099.525 (Vergleich zum Vormonat:+ 32.297)
.biz 1.208.872 (Vergleich zum Vormonat:– 3.486)
.eu 3.690.409 (Vergleich zum Vormonat:+ 16.812)
.xyz 9.832.559 (Vergleich zum Vormonat:+ 162.071)
.top 8.167.246 (Vergleich zum Vormonat:+ 301.555)
.shop 5.545.827 (Vergleich zum Vormonat:+ 234.901)

(Stand 01. Februar 2026)

IT-Rechtsseminar

Auf Langeoog bietet Nordseeminare im März 2026 wieder eine KI- und IT-Rechtfortbildung

Auf der Insel Langeoog bietet Nordseeminare.de im März 2026 wieder eine Fortbildung, diesmal unter dem Titel „IT-Recht: Künstliche Intelligenz & Recht“. Rechtsanwalt Jörg Heidrich, bekannt von heise.de, ist Hauptreferent des Wochenendseminars.

Rechtsanwalt Thomas Meinke aus Dortmund übernimmt die Tagungsleitung für die Fortbildung in frischer Luft auf der Nordseeinsel Langeoog. Im kleinen Kreis mit exzellenten Referenten und in lockerer und ungezwungener Atmosphäre, ergibt sich für die Teilnehmenden Spaß an der Fortbildung. Von Freitagnachmittag am 20. bis zum Sonntagmittag am 22. März 2026 wird in die Künstliche Intelligenz eingeführt und anschließend deren Chancen und Risiken bei der Nutzung im juristischen Bereich besprochen. Jörg Heidrich wird unter anderem zur Frage referieren, wie die Zukunft von Rechtsanwältinnen und Justiziaren aussieht und sich anderntags dem Thema KI und Urheberrecht widmen. Im Laufe des Wochenendes werden weitere fragen hinsichtlich KI diskutiert, etwa zum Datenschutz und zu juristischem Prompting. Zuletzt gibt es eine Übersicht über den AI- und den Data-Act. Als Referenten ist neben Rechtsanwalt Thomas Meinke (Dortmund) und Rechtsanwalt Jörg Heidrich (u.a. heise.de), Rechtsanwalt Niklas Mühleis (LAION) mit von der Partie.

Die Fortbildung »IT-Recht: Künstliche Intelligenz & Recht« auf Langeoog findet vom 20. März 2026 ab 15:00 Uhr bis 22. März 2026 13:00 Uhr im Tagungshotel Haus Bethanien, Barkhausenstraße 31-33, 26465 Langeoog statt. Die Kosten betragen aktuell zum Frühbucherrabatt bis 15.02.2026 EUR 495,– für die einzelnen Teilnehmenden. Danach steigt der Preis auf EUR 555,–. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Tagungshotel sind separat ans Haus Bethanien zu zahlen und nicht in den Nordseeminar-Gebühren enthalten. Insgesamt 15 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO lassen sich so an einem Wochenende erarbeiten.

NIS-2

DENIC eG stellt das WHOIS um – Unternehmen werden wieder öffentlich angezeigt

Die .de-Registry DENIC eG weist darauf hin, dass seit dem 06. Dezember 2025 neue gesetzliche Vorgaben zur Bereitstellung von Registrierungsdaten gelten.

Die WHOIS-Abfrage der DENIC stellt demnach in Phase I künftig zusätzliche Informationen bereit, um mehr Transparenz und eine bessere Erreichbarkeit im Internet zu gewährleisten. Unabhängig davon, ob eine Domain auf eine natürliche oder juristische Person registriert ist, wird künftig bei jeder .de-Domain das jeweils verwaltende DENIC-Mitglied veröffentlicht, also der zuständige Registrar. Bei Domains juristischer Personen (z. B. Unternehmen, Vereine oder Organisationen) werden künftig öffentlich angezeigt: Name und Anschrift des Domain-Inhabers, eMail-Adresse und Telefonnummer, Datum der Domain-Registrierung sowie Name und Kontaktdaten des verwaltenden DENIC-Mitglieds. Bei Domains natürlicher Personen bleiben personenbezogene Inhaberdaten aus Datenschutzgründen weiterhin geschützt; öffentlich sichtbar sind hier nur das Datum der Domain-Registrierung sowie Name und Kontaktdaten des verwaltenden DENIC-Mitglieds. Domain-Inhaber können weiterhin ihre eigenen, bei der DENIC gespeicherten Daten einsehen, etwa durch eine entsprechende Legitimation im Rahmen der WHOIS-Abfrage. Darüber hinaus können Dritte – beispielsweise Rechteinhaber oder Behörden – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und nach Einzelfallprüfung Einsicht in nicht öffentlich sichtbare Daten erhalten. In Phase II, die am 14. April 2026 startet, werden Contact- und Domain-Aufträge einem Risk Assessment unterzogen; risikoreiche Einträge lösen eine Verifizierungsanfrage beim zuständigen DENIC-Mitglied aus, ggf. mit anschließender Quarantäne und Löschung der Domain, während die Inhaber innerhalb der ersten drei Wochen zusätzlich per eMail informiert werden.

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