UDRP

Ein bekannter Autor wendet sich gegen einen Rachefeldzug der Porno-Branche und erstreitet acht Domains

Mit einem persönlichen Rachefeldzug in der Porno-Branche musste sich das Schiedsgericht des The Forum auseinandersetzen. Im Mittelpunkt stand der Autor Paul Mulholland, der zugleich die Grenzen des UDRP-Verfahrens aufgezeigt bekam.

Der Beschwerdeführer ist Paul Mulholland, nach eigenen Angaben ein hoch angesehener Reporter, Autor und Journalist. Er hat zu verschiedenen Themen in zahlreichen Fachgebieten umfangreich publiziert (viele seiner freiberuflichen Artikel veröffentlicht er auf seiner Medium-Website unter paulm989.medium.com), verfügt jedoch über keine eingetragenen Markenrechte. Der Beschwerdeführer gibt an, im Jahr 2021 mit seinen Recherchen zu D&E Media LLC, einem in New Jersey ansässigen Porno-Studio, begonnen zu haben. Der daraus resultierende Artikel enthüllte, wie das Unternehmen den Widerruf der Einwilligung weiblicher Darstellerinnen ignoriert, diese verletzt sowie Kritiker schikaniert und einschüchtert haben soll. Im Zuge seiner Recherchen veröffentlichte ein Direktor von D&E Media, den der Beschwerdeführer für seinen Artikel über die Geschäftspraktiken des Unternehmens interviewt hatte, in einem Forum für Erwachseneninhalte die Adresse und den Vornamen seiner Mutter sowie den seiner Schwester. Dies geschah nach Ansicht von Mulholland, um auch ihn zu schikanieren und einzuschüchtern, damit er keinen Artikel über das Unternehmen mehr schreiben und veröffentlichen konnte. Die Direktoren und/oder Beauftragten von D&E Media, die als Beschwerdegegner benannt sind, registrierten im April 2022 die Domain-Namen paulmulholland.com, paulmulholland.net, paulmulholland.org, paulmulholland.biz sowie paulmulholland.info und nutzten sie, um nach dem Vortrag von Mulholland falsche und verleumderische Informationen über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen, mit dem Ziel, seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und potenzielle Quellen davon abzuhalten, mit ihm für seinen Artikel zu sprechen, der schließlich am 05. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Im Februar 2025 registrierten die Beschwerdegegner zudem die Domain paulm989medium.com, die der Adresse des Medium-Accounts des Beschwerdeführers nachempfunden ist. Insgesamt streitig waren zuletzt acht Domain-Namen mit dem Namen des Beschwerdeführers, wobei sich die Beschwerdegegner nicht zur Sache meldeten. Zum Panelist wurde der australische Jurist Alan L. Limbury bestellt.

Limbury prüfte zunächst, ob die streitigen Domains mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Die UDRP sieht keine ausdrückliche Klagebefugnis für nicht eingetragene oder anderweitig als Marke geschützte Personennamen vor. Wird ein Personenname jedoch im Geschäftsverkehr als markenähnliches Kennzeichen verwendet, kann der Beschwerdeführer unter Umständen auch nicht eingetragene oder gewohnheitsrechtliche Rechte an diesem Namen geltend machen, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens klagebefugt zu sein, sofern der betreffende Name im Geschäftsverkehr als Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen des Beschwerdeführers verwendet wird. Hier habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Panelist dargelegt, dass er durch umfangreiche Nutzung in den USA seit 2017 unter seinem Namen Paul Mulholland im Bereich des Journalismus Gewohnheitsrechte erworben hat. Das hätte man auch anders sehen können, denn Mulholland listet auf seiner Medium-Seite gerade einmal um die 130 Follower; auch bei Google ist er nicht auf den Spitzenplätzen zu finden. Gleichwohl unterstellte das Schiedsgericht Markenrechte des Beschwerdeführers und zog Parallelen zum bereits verstorbenen Schriftsteller Michael Crichton, besonders bekannt für den Roman »Jurassic Park«.

Da die erste Voraussetzung der UDRP damit erfüllte war, stellte sich die Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegner an den streitigen Domains. Da alle Domains lange nach Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers registriert worden waren und sämtlich auf Webseiten verweisen, die den Namen des Beschwerdeführers, Bilder von ihm und diffamierende Inhalte enthalten, konnte der Panelist wiederum zu Gunsten von Paul Mulholland entscheiden. Auch hier wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn sich die Beschwerdegegner zum Beispiel auf das Recht der Meinungsäußerung berufen hätten; dann wäre es auf die hier nicht näher benannten Inhalte der Website angekommen. Schließlich stellte das Schiedsgericht auch fest, dass die Registrierung und Nutzung der Domains böswillig erfolgt ist, was sich wiederum aus dem Hosten diffamierender Inhalte ergab. Damit wurden sämtliche acht Domains auf den Beschwerdeführer übertragen (Claim Number: FA2601002200233). Wirklich gewonnen hat Mulholland aber nicht. Binnen kürzester Zeit haben die Beschwerdegegner weitere Varianten seines Namens als Domain registriert und verweisen erneut auf die Webseiten mit den rufschädigenden Inhalten. Sollte Mulholland daher eine dauerhafte Unterlassung anstreben, ist ihm zu raten, vor ein ordentliches Zivilgericht zu ziehen; das Hase-und-Igel-Spiel im UDRP-Verfahren kann er langfristig jedenfalls kaum gewinnen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Technische Störung

Aufgrund eines DNSSEC-Schlüsselwechsels bei Denic war die Erreichbarkeit von .de-Domains für wenige Stunden eingeschränkt

Fehlerhafte DNSSEC-Signaturen haben in der vergangenen Woche zu einem kurzfristigen Ausfall von .de-Domains geführt. Wie die Registry DENIC eG mitteilt, wurde die Störung nach kurzer Zeit behoben und alle Systeme laufen wieder stabil.

Am Abend des 05. Mai 2026 kam es ab 21:57 Uhr im Rahmen eines DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einer technischen Störung im Domain Name System (DNS) für die Endung .de. Dies führte zu spürbaren Einschränkungen bei der Erreichbarkeit von .de-Domains. Wer versucht hat, Domain-Namen unterhalb der Endung .de aufzurufen, erhielt meist eine Fehlermeldung. Die Abkürzung DNSSEC steht für »Domain Name System Security Extensions« und eine Signierungstechnik, welche die Sicherheit und Integrität einer Domain verbessert. Das wird erreicht, indem die DNS-Kommunikation einer Domain digital signiert wird und somit verhindert, dass Angreifer gefälschte oder manipulierte DNS-Daten in den Cache von DNS-Servern einschleusen. Das schützt vor verschiedenen Arten von Angriffen, einschließlich Cache-Poisoning (das Einschleusen gefälschter Daten in den DNS-Cache), Man-in-the-Middle-Angriffen und Domain-Spoofing. DNSSEC verbessert – wenn es ordnungsgemäß funktioniert – die Sicherheit erheblich und trägt dazu bei, das Vertrauen in die Richtigkeit von DNS-Daten zu stärken. Nicht alle Nutzer waren im selben Maße von den Einschränkungen bei .de betroffen. Sofern bei der Namensauflösung ein validierender DNS-Resolver zum Einsatz kam, wurden die DNS-Antworten für sämtliche .de-Domains als fehlerhaft verworfen. Manche Resolver-Betreiber setzten als Überbrückungsmaßnahme die DNSSEC-Validierung für .de-Domains aus.

Am 06. Mai 2026 um 00:08 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Beginn des Vorfalls, leitete die DENIC die Verteilung einer korrigierten DNS-Zone ein. Der Betriebszustand vor dem Ausfall konnte um 01:15 Uhr wieder vollständig hergestellt werden. Kurze Zeit später bestätigte die Registry, dass die Störung in einem zeitlichen und logischen Zusammenhang mit dem üblichen regelmäßigen DNSSEC-Schlüsselwechsel stand, weil nicht validierbare Signaturen erzeugt und verteilt wurden. Wie die DENIC weiter mitteilte, wurden die künftigen Wechsel vorsorglich ausgesetzt, bis man die genauen technischen Ursachen ermittelt habe. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, werde man diese transparent zur Verfügung stellen.

Der Vorfall sorgte aufgrund der Bedeutung von .de für das DNS – aktuell sind knapp 18 Mio. .de-Domains registriert – international für Aufsehen und wurde sowohl von Branchenbloggern als auch von Unternehmen wie Cloudflare Inc. kommentiert. So wies Kevin Murphy (domainincite.com) darauf hin, dass die DENIC trotz aller Vorteile von DNSSEC bei Weitem nicht die einzige Registry sei, die mit Problemen zu kämpfen habe. Dutzende von ccTLDs und gTLDs hätten seit der Aufnahme des Protokolls in das DNS im Jahr 2010 Ausfälle im Zusammenhang mit diesem Protokoll erlebt. Cloudflare sprach von spürbaren Auswirkungen für viele Nutzer und widmete den Vorfall einen langen Blog-Beitrag , in dem man auf die eigenen Beobachtungen einging. Das US-amerikanische Unternehmen betonte, dass schwerwiegende Zwischenfälle zwar unerwünscht sind, jedoch jedem passieren können, der kritische Infrastrukturen in großem Umfang betreibt. In solchen Fällen halte die DNS-Community zusammen und unterstütze sich gegenseitig. Vorliegend hätten Resolver-Betreiber im gesamten Internet innerhalb einer Stunde unabhängig voneinander negative »Trust Anchors« eingesetzt und so die Namensauflösung wieder hergestellt, während DENIC an der Behebung des Problems arbeitete; zugleich lobte man die von der DENIC während des gesamten Prozesses gezeigte Transparenz.

Termin

Der 25. Bayerischer IT-Rechtstag findet Ende Oktober in München statt

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 25. Bayerischer IT-Rechtstag am 29. Oktober 2026. Der Schwerpunkt der Veranstaltung ist noch nicht bekannt, das Programm noch nicht veröffentlich, aber den Termin kann man sich schon mal notieren.

Den 25. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und der Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Der 25. Bayerischen IT-Rechtstag finden als Hybrid-Tagung in Person und Online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits in den Vorjahren im hbw Conference Center in München. Auf den Seiten von Davit findet sich neben der Ankündigung auch ein Programm, aber das dürfte das vom Vorjahr sein.

Der 25. Bayerische IT-Rechtstag findet am 26. Oktober 2026 von 09:00 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und online statt. Nähere Angaben zu den Teilnahmekosten liegen noch nicht vor. Wie gehen davon aus, wie in den Vorjahren wird die Anzahl der Präsenzplätze begrenzt sein und für die Teilnehmenden gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6,5 Stunden.

UDRP

US-amerikanischer Mischkonzern scheitert im Streit um ingramselfpublishers.com

Im Streit um die Domain ingramselfpublishers.com reagierte der Gegner nicht. Die Beschwerdeführerin scheiterte trotzdem im UDRP-Verfahren, weil sie die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch den Gegner nicht nachweisen konnte.

Die US-amerikanische Ingram Industries Inc. sah ihre Rechte an der Marke »INGRAM« durch die Domain ingramselfpublishers.com verletzt. Die Domain enthalte ihre Marke sowie die beiden allgemeinen Begriffe »self« und »publishing«. Man selbst sei als international anerkannter Mischkonzern mit 54 Unternehmen in Bereichen von der Erdölraffination bis zum Buchvertrieb aktiv. Die Buchvertriebssparte habe sich zum führenden amerikanischen Buchgroßhändler entwickelt. Die Marke beruhe auf dem Namen des Unternehmensgründers O. H. Ingram. Ingram Industries beantragte die Übertragung der Domain ingramselfpublishers.com. Der Gegner und Inhaber der Domain Aiden Markam aus Pakistan meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde Charles A. Kuechenmeister berufen.

Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain ingramselfpublishers.com nicht erbrachte (Forum – Claim Number: FA2604002213738). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte Kuechenmeister noch. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtes oder berechtigten Interesses des Gegners stellte Kuechenmeister unter anderem fest, dass der Gegner unter seiner Domain die Unterstützung bei der Selbstpublizierung von Büchern anbietet. Tatsächlich überschnitten sich die Geschäftsbereiche der Parteien also. Der Gegner biete auf seinem Angebot einen – wenn auch klein geschriebenen – Hinweis, demnach es sich hier um eine eigenständige Unternehmung handele, die nichts mit etwaigen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Namens zu tun habe. Es spräche nichts gegen das Geschäft als solches, jedoch sah Kuechenmeister keine Berechtigung des Gegners zur Nutzung der Domain, da hier fälschlicherweise eine Verbindung zur Beschwerdeführerin angedeutet werde. Bei der Frage der Bösgläubigkeit belegte die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht mit Nachweisen. Der einzige Ansatz für die Behauptung, der Gegner ziele mit seiner Domain auf die Beschwerdeführerin ab, stütze sich auf die Nutzung der Marke »INGRAM« im Domain-Namen. Das schüre zwar einen Verdacht, aber reiche nicht weit genug für die Annahme, der Gegner ziele auf die Beschwerdeführerin. Der Gegner betreibe ein eigenes, legitimes Geschäft, und der Domain-Name sei eine Beschreibung dieses Geschäfts. Nichts deute darauf hin und die Beschwerdeführerin konnte nicht beweisen, dass der Gegner sich als die Beschwerdeführerin geriere oder mit seinem Angebot auf sie ziele. Aus diesem Grund lag für Kuechenmeister keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor, weshalb die Voraussetzung des dritten Elements der UDRP nicht erfüllt war. Kuechenmeister wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

OGH

Gewährleistungsansprüche gegen Anbieter im Ausland hängen von der »Ausrichtung« der Website und der Top Level Domain ab

Kann ein österreichischer Verbraucher, der den Motor eines Autos in Niedersachsen überholen lässt, Gewährleistungsansprüche im Heimatland geltend machen? Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) meinte nein – und stellt dabei unter anderem auf eine Top Level Domain ab (Beschluss vom 16.12.2025 – Az. 8 Ob 130/25p ).

Auslöser der Auseinandersetzung war ein Gewährleistungsanspruch. Der Kläger, ein in Österreich wohnender Verbraucher, hatte im Februar 2023 die Beklagte, die ihren Sitz im deutschen Bundesland Niedersachsen hat, im Rahmen eines Werkvertrages damit beauftragt, den Motor eines Autos zu überholen. Der Kläger hatte zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert; dazu wurde es vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt. Insgesamt soll die Beklagte mangelhaft gearbeitet haben, woraufhin der Kläger in Österreich Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage sämtlich ab. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Österreich »ausgerichtet«. Das Rechtsmittelgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des »Ausrichtens« der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen gingen dabei davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Online-Handel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt.

Dies gab dem OGH Gelegenheit, sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen. Grundsätzlich sind nach Artikel 4 f EuGVVO Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Artikel 7 bis 26) EuGVVO etwas anderes ergibt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, »ausrichtet« und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei für die Anwendbarkeit des Artikels 17 Abs. 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des »Ausrichtens« sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.

Im Streitfall hat der OGH ein solches »Ausrichten« im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Beide Tätigkeitsfelder der Beklagten (Online-Handel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domain-Namen .de tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift »Rechtliches« finden sich auf der Webseite (lediglich) der Online-Handel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift »intro« der »Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen« angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher internationaler Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein Youtube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist. Da unter anderem ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen, nicht ersichtlich war, bestätigte der OGH die klageabweisenden Entscheidungen.

Der Wahl der Top Level Domain kommt damit ebenso wie der inhaltlichen Ausgestaltung der Website eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage zu, auf welchen Markt ein Angebot »ausgerichtet« ist. Es kann sich daher lohnen, Sorgfalt zu investieren, will man nicht plötzlich in einen Rechtsstreit im europäischen Ausland verwickelt sein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 788
Top