Die schwarz-rote Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Doch auch wenn der Begriff der Vorratsdatenspeicherung vermieden wird – Kritik ließ nicht lange auf sich warten.
Im jahrzehntealten Streit um die Speicherung von IP-Adresse soll ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung nun für Rechtsfrieden sorgen. Internetzugangsdiensteanbieter sollen künftig verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst; sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Die vorgeschlagene Regelungen ist nach Ansicht der Bundesregierung deshalb nicht identisch mit früheren, meist grundrechtswidrigen Regelungen für eine Vorratsdatenspeicherung. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues einzelfallbezogenes Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Die Anordnung soll sich ausschließlich auf Verkehrsdaten beziehen können, also insbesondere Daten dazu, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat – nicht jedoch auf Inhaltsdaten. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen können und bei richterlichem Beschluss einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Entsprechende Befugnisse zum Erlass einer Sicherungsanordnung sind auch für die Bundespolizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorgesehen.
Die Bundesregierung betont, dass es dem vorliegenden Gesetzentwurf einzig um die Speicherung der Daten geht, die notwendig seien, um nachträglich eine IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können, um bei begründetem Anfangstatverdacht Straftaten effektiv aufklären zu können. Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile würden nicht gespeichert; die Vertraulichkeit von Kommunikation im Netz bleibe strikt gewahrt. Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, teilte mit:
Der digitale Raum darf kein Paradies für Straftäter sein. Zu viele Straftaten – ob Kindesmissbrauch, Online-Betrug oder digitale Gewalt – bleiben unaufgeklärt, weil entscheidende Spuren wie IP-Adressen fehlen. Künftig sollen Internetanbieter diese Daten drei Monate speichern, da sie oft der einzige Ansatzpunkt für Ermittlungen sind. Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen.
Kritik an dem Entwurf kam von eco – Verband der Internetwirtschaft eV. deren eco-Vorstand Klaus Landefeld erklärte:
Auch nach dem Kabinettsbeschluss gilt: Der Entwurf verfehlt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und schafft erneut eine anlasslose Datenspeicherung ohne nachweisbaren Mehrwert für die Strafverfolgung. Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht.
Von einer tauglichen Arbeitsgrundlage geht man bei Bitkom eV, dem Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche, aus. Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst teilte mit:
Der neue Ansatz zur Speicherung von IP-Adressen ist im Grundsatz richtig, der Gesetzentwurf muss aber an entscheidenden Stellen im weiteren Gesetzgebungsprozess nachgeschärft werden.
Es müsse zuverlässig ausgeschlossen werden, dass aus der angedachten Drei-Monats-Frist eine deutlich längere Speicherdauer wird. Nach dem aktuellen Entwurf sei dies zu erwarten, da die Daten drei Monate nach Ende der Zuweisung einer IP-Adresse gelöscht werden sollen – und nicht drei Monate ab ihrer Entstehung. Viele IP-Adressen bzw. die Verbindungen würden oft aber über Wochen und Monate ohne Unterbrechung laufen. So könne es in der Praxis auf eine deutlich längere Speicherdauer hinauslaufen. Deutschland brauche eine Lösung, die vor Gericht Bestand hat, technisch in dem vorgesehenen Zeitrahmen umsetzbar ist und im Netzbetrieb auch tatsächlich funktioniert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, könne das neue Gesetz die Strafverfolgung im Netz deutlich verbessern und so die Sicherheit auch in der analogen Welt spürbar erhöhen.