Technische Störung

Aufgrund eines DNSSEC-Schlüsselwechsels bei Denic war die Erreichbarkeit von .de-Domains für wenige Stunden eingeschränkt

Fehlerhafte DNSSEC-Signaturen haben in der vergangenen Woche zu einem kurzfristigen Ausfall von .de-Domains geführt. Wie die Registry DENIC eG mitteilt, wurde die Störung nach kurzer Zeit behoben und alle Systeme laufen wieder stabil.

Am Abend des 05. Mai 2026 kam es ab 21:57 Uhr im Rahmen eines DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einer technischen Störung im Domain Name System (DNS) für die Endung .de. Dies führte zu spürbaren Einschränkungen bei der Erreichbarkeit von .de-Domains. Wer versucht hat, Domain-Namen unterhalb der Endung .de aufzurufen, erhielt meist eine Fehlermeldung. Die Abkürzung DNSSEC steht für »Domain Name System Security Extensions« und eine Signierungstechnik, welche die Sicherheit und Integrität einer Domain verbessert. Das wird erreicht, indem die DNS-Kommunikation einer Domain digital signiert wird und somit verhindert, dass Angreifer gefälschte oder manipulierte DNS-Daten in den Cache von DNS-Servern einschleusen. Das schützt vor verschiedenen Arten von Angriffen, einschließlich Cache-Poisoning (das Einschleusen gefälschter Daten in den DNS-Cache), Man-in-the-Middle-Angriffen und Domain-Spoofing. DNSSEC verbessert – wenn es ordnungsgemäß funktioniert – die Sicherheit erheblich und trägt dazu bei, das Vertrauen in die Richtigkeit von DNS-Daten zu stärken. Nicht alle Nutzer waren im selben Maße von den Einschränkungen bei .de betroffen. Sofern bei der Namensauflösung ein validierender DNS-Resolver zum Einsatz kam, wurden die DNS-Antworten für sämtliche .de-Domains als fehlerhaft verworfen. Manche Resolver-Betreiber setzten als Überbrückungsmaßnahme die DNSSEC-Validierung für .de-Domains aus.

Am 06. Mai 2026 um 00:08 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Beginn des Vorfalls, leitete die DENIC die Verteilung einer korrigierten DNS-Zone ein. Der Betriebszustand vor dem Ausfall konnte um 01:15 Uhr wieder vollständig hergestellt werden. Kurze Zeit später bestätigte die Registry, dass die Störung in einem zeitlichen und logischen Zusammenhang mit dem üblichen regelmäßigen DNSSEC-Schlüsselwechsel stand, weil nicht validierbare Signaturen erzeugt und verteilt wurden. Wie die DENIC weiter mitteilte, wurden die künftigen Wechsel vorsorglich ausgesetzt, bis man die genauen technischen Ursachen ermittelt habe. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, werde man diese transparent zur Verfügung stellen.

Der Vorfall sorgte aufgrund der Bedeutung von .de für das DNS – aktuell sind knapp 18 Mio. .de-Domains registriert – international für Aufsehen und wurde sowohl von Branchenbloggern als auch von Unternehmen wie Cloudflare Inc. kommentiert. So wies Kevin Murphy (domainincite.com) darauf hin, dass die DENIC trotz aller Vorteile von DNSSEC bei Weitem nicht die einzige Registry sei, die mit Problemen zu kämpfen habe. Dutzende von ccTLDs und gTLDs hätten seit der Aufnahme des Protokolls in das DNS im Jahr 2010 Ausfälle im Zusammenhang mit diesem Protokoll erlebt. Cloudflare sprach von spürbaren Auswirkungen für viele Nutzer und widmete den Vorfall einen langen Blog-Beitrag , in dem man auf die eigenen Beobachtungen einging. Das US-amerikanische Unternehmen betonte, dass schwerwiegende Zwischenfälle zwar unerwünscht sind, jedoch jedem passieren können, der kritische Infrastrukturen in großem Umfang betreibt. In solchen Fällen halte die DNS-Community zusammen und unterstütze sich gegenseitig. Vorliegend hätten Resolver-Betreiber im gesamten Internet innerhalb einer Stunde unabhängig voneinander negative »Trust Anchors« eingesetzt und so die Namensauflösung wieder hergestellt, während DENIC an der Behebung des Problems arbeitete; zugleich lobte man die von der DENIC während des gesamten Prozesses gezeigte Transparenz.

Termin

Der 25. Bayerischer IT-Rechtstag findet Ende Oktober in München statt

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 25. Bayerischer IT-Rechtstag am 29. Oktober 2026. Der Schwerpunkt der Veranstaltung ist noch nicht bekannt, das Programm noch nicht veröffentlich, aber den Termin kann man sich schon mal notieren.

Den 25. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und der Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Der 25. Bayerischen IT-Rechtstag finden als Hybrid-Tagung in Person und Online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits in den Vorjahren im hbw Conference Center in München. Auf den Seiten von Davit findet sich neben der Ankündigung auch ein Programm, aber das dürfte das vom Vorjahr sein.

Der 25. Bayerische IT-Rechtstag findet am 26. Oktober 2026 von 09:00 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und online statt. Nähere Angaben zu den Teilnahmekosten liegen noch nicht vor. Wie gehen davon aus, wie in den Vorjahren wird die Anzahl der Präsenzplätze begrenzt sein und für die Teilnehmenden gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6,5 Stunden.

UDRP

US-amerikanischer Mischkonzern scheitert im Streit um ingramselfpublishers.com

Im Streit um die Domain ingramselfpublishers.com reagierte der Gegner nicht. Die Beschwerdeführerin scheiterte trotzdem im UDRP-Verfahren, weil sie die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch den Gegner nicht nachweisen konnte.

Die US-amerikanische Ingram Industries Inc. sah ihre Rechte an der Marke »INGRAM« durch die Domain ingramselfpublishers.com verletzt. Die Domain enthalte ihre Marke sowie die beiden allgemeinen Begriffe »self« und »publishing«. Man selbst sei als international anerkannter Mischkonzern mit 54 Unternehmen in Bereichen von der Erdölraffination bis zum Buchvertrieb aktiv. Die Buchvertriebssparte habe sich zum führenden amerikanischen Buchgroßhändler entwickelt. Die Marke beruhe auf dem Namen des Unternehmensgründers O. H. Ingram. Ingram Industries beantragte die Übertragung der Domain ingramselfpublishers.com. Der Gegner und Inhaber der Domain Aiden Markam aus Pakistan meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde Charles A. Kuechenmeister berufen.

Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain ingramselfpublishers.com nicht erbrachte (Forum – Claim Number: FA2604002213738). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte Kuechenmeister noch. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtes oder berechtigten Interesses des Gegners stellte Kuechenmeister unter anderem fest, dass der Gegner unter seiner Domain die Unterstützung bei der Selbstpublizierung von Büchern anbietet. Tatsächlich überschnitten sich die Geschäftsbereiche der Parteien also. Der Gegner biete auf seinem Angebot einen – wenn auch klein geschriebenen – Hinweis, demnach es sich hier um eine eigenständige Unternehmung handele, die nichts mit etwaigen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Namens zu tun habe. Es spräche nichts gegen das Geschäft als solches, jedoch sah Kuechenmeister keine Berechtigung des Gegners zur Nutzung der Domain, da hier fälschlicherweise eine Verbindung zur Beschwerdeführerin angedeutet werde. Bei der Frage der Bösgläubigkeit belegte die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht mit Nachweisen. Der einzige Ansatz für die Behauptung, der Gegner ziele mit seiner Domain auf die Beschwerdeführerin ab, stütze sich auf die Nutzung der Marke »INGRAM« im Domain-Namen. Das schüre zwar einen Verdacht, aber reiche nicht weit genug für die Annahme, der Gegner ziele auf die Beschwerdeführerin. Der Gegner betreibe ein eigenes, legitimes Geschäft, und der Domain-Name sei eine Beschreibung dieses Geschäfts. Nichts deute darauf hin und die Beschwerdeführerin konnte nicht beweisen, dass der Gegner sich als die Beschwerdeführerin geriere oder mit seinem Angebot auf sie ziele. Aus diesem Grund lag für Kuechenmeister keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor, weshalb die Voraussetzung des dritten Elements der UDRP nicht erfüllt war. Kuechenmeister wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

OGH

Gewährleistungsansprüche gegen Anbieter im Ausland hängen von der »Ausrichtung« der Website und der Top Level Domain ab

Kann ein österreichischer Verbraucher, der den Motor eines Autos in Niedersachsen überholen lässt, Gewährleistungsansprüche im Heimatland geltend machen? Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) meinte nein – und stellt dabei unter anderem auf eine Top Level Domain ab (Beschluss vom 16.12.2025 – Az. 8 Ob 130/25p ).

Auslöser der Auseinandersetzung war ein Gewährleistungsanspruch. Der Kläger, ein in Österreich wohnender Verbraucher, hatte im Februar 2023 die Beklagte, die ihren Sitz im deutschen Bundesland Niedersachsen hat, im Rahmen eines Werkvertrages damit beauftragt, den Motor eines Autos zu überholen. Der Kläger hatte zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert; dazu wurde es vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt. Insgesamt soll die Beklagte mangelhaft gearbeitet haben, woraufhin der Kläger in Österreich Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage sämtlich ab. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Österreich »ausgerichtet«. Das Rechtsmittelgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des »Ausrichtens« der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen gingen dabei davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Online-Handel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt.

Dies gab dem OGH Gelegenheit, sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen. Grundsätzlich sind nach Artikel 4 f EuGVVO Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Artikel 7 bis 26) EuGVVO etwas anderes ergibt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, »ausrichtet« und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei für die Anwendbarkeit des Artikels 17 Abs. 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des »Ausrichtens« sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.

Im Streitfall hat der OGH ein solches »Ausrichten« im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Beide Tätigkeitsfelder der Beklagten (Online-Handel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domain-Namen .de tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift »Rechtliches« finden sich auf der Webseite (lediglich) der Online-Handel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift »intro« der »Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen« angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher internationaler Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein Youtube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist. Da unter anderem ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen, nicht ersichtlich war, bestätigte der OGH die klageabweisenden Entscheidungen.

Der Wahl der Top Level Domain kommt damit ebenso wie der inhaltlichen Ausgestaltung der Website eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage zu, auf welchen Markt ein Angebot »ausgerichtet« ist. Es kann sich daher lohnen, Sorgfalt zu investieren, will man nicht plötzlich in einen Rechtsstreit im europäischen Ausland verwickelt sein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Nominet will mit einer Campagne .uk beliebter machen und für mehr Domain-Registrierungen sorgen

Die britische Länderendung .uk steckt in der Krise. In einem Blog-Artikel vom 27. April 2026 räumt David Carroll, CCO der Registry Nominet, ein:

we have experienced a slowing demand in recent years.

Allerdings bleibt Nominet nicht untätig und hält daher mit einem ».UK Growth Programme« dagegen, um für mehr Registrierungen unter .uk zu sorgen. Es soll am 03. Juni 2026 starten und jährlich neu aufgelegt werden. Die Teilnahme steht allen akkreditierten Registraren offen und bietet die Wahl zwischen einer ».UK price promotion« oder »marketing campaign funds«. Die Promotionsoption würde im ersten Jahr in einem bestimmten Monat einen Rabatt auf Neuregistrierungen innerhalb der .uk-Familie bieten. Die Marketing-Option wäre dagegen wettbewerbsorientiert, wobei die Kampagnen anhand ihres ROI-(Return on Investment)-Potenzials ausgewählt und Obergrenzen die Teilnahme einer breiten Mitgliederbasis gewährleisten würden. Nominet betont, dass man keine nicht-nachhaltigen Registrierungen unterstützen möchte, die zwar anfänglich stark ansteigen, dann aber wieder abfallen oder den Missbrauch von .uk-Domains fördern. Die .uk-Domain erreichte im Juli 2019 mit 13.348.378 Registrierungen ihren Höchststand, hat aber seitdem drei Mio. Domains verloren und verzeichnete Ende März 2026 »nur« noch 10.371.270 registrierte Domains.

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