nTLDs

Sunrise-Phase der neuen Endung .case beginnt in Kürze

Die am 28. Oktober 2016 delegierte Top Level Domain .case startet endlich durch.

Die mittlerweile von der in Chicago ansässigen Digity LLC verwaltete Endung hat mitgeteilt, daß am 05. Juni 2023 der Startschuss für die Sunrise Period fällt; Markeninhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse können sich also bevorrechtigt ihre .case-Domain sichern. Diese Sunrise-Phase endet am 05. Juli 2023 und geht nahtlos über in eine Claims Notification Period, die bis zum 03. Oktober 2023 läuft. Die Top Level Domain richtet sich vorrangig an Juristen; sie sei perfekt für »Law Firms, Attorneys, Law Practicing Occupations«, so die Registry auf der Website. Und weiter:

»If you handle cases, like class action lawsuits, having this extension establishes more credibility and memorability with clients.«

Allerdings versteht sich .case als »unrestricted«, eine Registrierung ist daher voraussichtlich für jedermann zu jedem legalen Zweck möglich. Digity LLC hatte .case von der CNH Industrial N.V. übernommen. CNH, ein börsennotierter Hersteller von Investitionsgütern wie Nutzfahrzeugen, der durch die Fusion von CNH Global und Fiat Industrial parallel zu Fiat Chrysler Automobiles entstanden ist, hatte .case als Markenendung eingeführt, im Dezember 2020 aber den Registry-Vertrag mit ICANN zunächst gekündigt, um die Kündigung später wieder zurückzuziehen und .case dann zu übertragen.

.brand

Gute Gründe für die eigene Marken-Internetendung

Die Anzahl der Marken-Endungen, die sich freiwillig aus dem Domain Name System (DNS) zurückzieht, steigt beständig. Doch für Glenn Hayward, CEO des britischen Domain-Beratungs- und Managementunternehmens Com Laude, ist es nicht zu spät, von der eigenen .brand zu profitieren.

Rund 90 .brands zählt die Netzverwaltung ICANN in ihrer Datenbank allein für die Jahre 2014 und 2015, die sich nach Einführung im Jahr 2012 dazu entschlossen haben, das Registry-Agreement freiwillig zu beenden. Doch während sich die Zeichen dafür mehren, dass die nächste Einführungsrunde näherrückt, mehren sich auch die Bemühungen, .brands für Markeninhaber attraktiver zu machen. So drängt die Brand Registry Group (BRG), ein Lobbyverband für Marken-Endungen, auf ein Schnellverfahren zur Einführung weiterer Marken-Endungen. In der Diskussion ist insbesondere, die an ICANN zu zahlende Jahresfixgebühr von US$ 25.000,– sowie die Transaktionsgebühr von US$ 0,25 (Registrierung, Verlängerung oder Transfer einer Domain mit Marken-Endung) bei mehr als 50.000 registrierten Domain-Namen deutlich zu reduzieren. Diese Entwicklungen greift Glenn Hayward auf und wirbt damit: »Capitalize off a dotbrand domain«. Hierfür nennt er drei Vorteile: »Boosting brand recognition: a source of competitive advantage?«, »Enhancing security and trust: essential to users« und »Dotbrand flexibility«.

Was die Steigerung der Markenbekanntheit betrifft, verweist er darauf, dass sie die Grundlage für den Erfolg bildet. Die eigene .brand mache die Marke eines Unternehmens sofort erkennbar, zum Beispiel in der eMail-Kommunikation. Dies erhöhe den Wiedererkennungswert und die Erinnerung an die Marke – eine potenzielle Quelle von Wettbewerbsvorteilen, die Wiederholungskäufe begünstige. Positives Beispiel sei Google; ein Verbraucher, der nach ai.google suche, werde auf eine Microsite geleitet, die Googles Markenauftrag zur Bereitstellung von KI-Modellen für Unternehmen enthält. Dieses Modell mache das KI-Produkt von Google über einen kurzen, prägnanten, beschreibenden Namen, der mit der Marke verbunden ist, leicht zugänglich und einprägsam. Hinsichtlich der Verbesserung von Sicherheit und Vertrauen würden sich die Nutzer auf die Integrität von Unternehmensdomains verlassen. Sie seien der Kommunikationsknotenpunkt, um mit der Welt in Kontakt zu treten, und die Plattform, um mit Kunden Geschäfte zu machen. Ein Unternehmen, das über eine eigene .brand verfüge, biete eine wichtige Schutzschicht gegen rechtswidrige Handlungen Dritter. Bei einer Marken-Endung werden nur rechtmäßige Namen registriert, da das Unternehmen die Regeln vorgibt. Das bedeute, dass Kunden einer solchen Domain vertrauen können, denn die Marke habe einen missbrauchsfreien, äußerst vertrauenswürdigen Namensraum geschaffen. Zu guter Letzt seien Flexibilität und Kontrolle über den Online-Bereich eines Unternehmens äußerst wünschenswert, da die Eindämmung von Missbrauch der Schlüssel zum Erhalt von Einnahmen, Ruf und Kunden sei. Eine .brand biete vollständige Kontrolle über die Online-Präsenz der Marke in einem hoch anerkannten Namensraum.

Hayward warnt – nicht ganz uneigennützig – zugleich davor, uninformiert in den Bewertungsprozess einer .brand zu gehen. Das Bewerbungsverfahren sei komplex, und man müsse Herzen und Köpfe der Beteiligten gewinnen. Die Möglichkeit für Marken, ihren eigenen Teil des Internets zu besitzen, müsse als Teil einer umfassenderen Unternehmens- und digitalen Markenstrategie erkundet werden. Noch bleibt dafür Zeit: mit der Öffnung der Bewerbungsrunde um die eigene .brand ist nach aktuellem Stand nicht vor Mai 2026 zu rechnen.

nTLDs

Die neuen Endungen .mutual und .northwesternmutual werden eingestellt

Der US-Versicherungskonzern Northwestern Mutual Financial Network, der größte Direkt-Lebensversicherer der USA, trennt sich von den Marken-Endungen .mutual und .northwesternmutual.

Mit Schreiben vom 12. April 2023 kündigte die Tochtergesellschaft Northwestern Mutual MU TLD Registry LLC das Registry-Agreement (RA) mit der Internet-Verwaltung ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Gründen der Kündigung machte Northwestern Mutual nicht. Unter nic.mutual heißt es noch:

»We will be posting our launch plan and operational policies over the coming months.«

Doch daraus wird nun nichts. Unter .mutual sind aktuell noch drei Domain-Namen registriert, gleiches gilt für .northwesternmutual. Für die Öffentlichkeit hat die Kündigung keine Folgen, keine der registrierten Domains erfreut sich einer praktischen Nutzung.

WIPO

Im Streit um rockantenne.ch zeigt die Gesuchstellerin zu spätes Sendungsbewussstsein

Im Streit um die schweizer Domain rockantenne.ch musste sich die deutsche Rock Antenne GmbH & Co. KG einen Rüffel erteilen lassen, da sie mit 18 Jahren Verspätung ein Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO startete.

Die Münchener Rock Antenne GmbH & Co. KG sieht ihre Markenrechte durch die Domain rockantenne.ch verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Reglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« vor der WIPO. Dort trug sie unter anderem vor, sie biete unter dem Namen »Rock Antenne« Sendedienstleistungen in Deutschland, Österreich und seit August 2022 auch in der Schweiz an. Sie ist Inhaberin der im April 2021 eingetragenen IR-Marke »ROCK ANTENNE«. Zudem ist sie Inhaberin der Domain-Namen rockantenne.de, rockantenne.at und rock-antenne.ch. Sie ist unter anderem der Ansicht, die unter der Domain rockantenne.ch des Gegner geschaltete Website mit dem Titel »POWER RADIO EUROPE« befände sich seit Jahren in Entwicklung. Der Gegner vermarkte unter »Rock Antenne« keine Waren und Dienstleistungen, sondern unter dem Zeichen »Power Radio Europe«. Er könne sich nicht auf das Weiterbenutzungsrecht des Schweizer Markenschutzgesetzes (Art. 14 Abs. 1) berufen, und man könne ihm die Nutzung der Marke »Rock Antenne« verbieten. Es liege aufgrund der Verwechslungsgefahr auch ein Fall von unlauterem Wettbewerb nach Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes vor. Der Gegner hält entgegen, er habe die Domain rockantenne.ch vor über 17 Jahren registriert; damals sei »Rock Antenne« noch nicht als Marke der Gesuchsstellerin registriert gewesen. Ihr Programm werde vorrangig unter dem Namen »Power Radio« und »Power Radio Europe« ausgestrahlt; man habe kein Interesse, unter der Marke »Rock Antenne« ein Produkt anzubieten.

Der schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini wurde als Experte eingesetzt. Er wies das Gesuch der Gesuchstellerin ab, da nach dem Recht der Schweiz keine klare Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin vorliege (WIPO Verfahren Nr. DCH20 23-0006). Zunächst prüfte Mondini das Vorliegen von Kennzeichenrechten nach dem Recht der Schweiz. Für die von der Gesuchstellerin eingetragene IR-Marke konnte Mondini das bestätigen. Auf einen lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz könne sie sich aber nicht berufen, da die Gesuchstellerin keine Priorität in der Schweiz genieße, weil ihr Progamm unbestritten erst seit August 2022 in der Schweiz ausgestrahlt werde. Der Gegner hingegen habe bereits 18 Jahre früher die Domain rockantenne.ch registriert. Auch einen Anspruch aus dem Namensrecht schloss Mondini aus, mangels Priorität, da die Gebrauchsaufnahme der Gesuchsstellerin in der Schweiz erst 2022 erfolgte. Weiter stellte Mondini fest, dass die Zuteilung oder Verwendung des streitigen Domain-Namens durch den Gegner nach schweizer Recht keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin darstelle. Ältere Marken genießen nach Art. 13 MSchG Priorität und schütze sie so vor identischen oder ähnlichen jüngeren Zeichen. Jedoch ergäbe sich aus Art. 14 Abs. 1 MSchG eine Einschränkung zu Gunsten vorher bereits genutzter Zeichen. Danach kann ein Mar­ken­in­ha­ber

»ei­nem an­de­ren nicht ver­bie­ten, ein von die­sem be­reits vor der Hin­terle­gung ge­brauch­tes Zei­chen im bis­he­ri­gen Um­fang wei­ter zu gebrau­chen.«

Modini stellt fest, dass der Gegner die Domain bereits vor rund 18 Jahren registrierte, zu einer Zeit, als in der Schweiz noch keine Markenrechte der Gesuchstellerin bestanden, die er hätte verletzen können. Bei Zuteilung der Domain konnte der Gegner folglich die Marke der Gesuchstellerin nicht verletzen. Er nutzte seine Domain für einen Internetauftritt, der schon seit Jahren »Power Radio Europe« ankündigt. Mondini schränkt ein, dass aufgrund dieser Ankündigung unter der Domain rockantenne.ch durchaus auch Rechte der Gesuchstellerin verletzt werden könnten, aber eine solche Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht vom Verfahrensreglement umfasst. Es liege damit »eine klare Verletzung der Marke der Gesuchstellerin nicht vor«. Mondini stellte zudem die Frage der Verwirkung, da die Gesuchstellerin erst 18 Jahre nach Registrierung der streitigen Domain rockantenne.ch das Gesuch gestellt habe.

Mondini wies das Gesuch zurück, da die Zuteilung oder Verwendung des Domain-Namens durch den Gegner nach dem Recht der Schweiz keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin darstellt. Im Grunde bestätigte er, im Hinblick auf die Verwirkung, den Missbrauch des Verfahrens: Es gehe nicht an, so Mondini, die Registrierung einer Domain 18 Jahre lang zu dulden, um sodann unter Bezug auf eine zwei Jahre alte Marke deren Übertragung zu verlangen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

nTLDs

Die niederländische Domain-Verwaltung SIDN wird nTLD-Registrydienstleister

SIDN, Verwalterin der niederländischen Länderendung .nl, möchin der nächsten nTLD-Einführungsrunde ganz vorne mitmischen.

Am 23. Mai 2023 teilte SIDN mit, dass man sich mit dem in Gouda ansässigen Domain-Spezialisten Dotlocal zusammengetan hat, um Organisationen in den Niederlanden dabei zu helfen, das kommerzielle Potenzial einer Domain-Endung durch Städte, Regionen und Unternehmen zu nutzen. SIDN und Dotlocal verfügen bereits über Erfahrung mit der Beantragung und dem Betrieb von Domain-Endungen für Städte und Regionen, da sie zum Beispiel eng mit .amsterdam und Frieslands .frl verbunden sind. Bei der Bewerbung seien die regulatorische Vorarbeit und Marktforschung besonders wichtig. Wenn die Endung einmal in Betrieb ist, müsse die technische Stabilität gewährleistet sein; Domains mit der gewünschten Endung müssten ständig erreichbar sein, und Änderungen müssten wirksam werden. Eben dabei will SIDN helfen. SIDN reiht sich damit ein in eine prominente Riege anderer ccTLD-Betreiber wie Nic.at und Nominet, die potentiellen nTLD-Interessenten schon 2012 mit Rat und Tat zur Seite standen.

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