ICA

Ein Rückblick auf die erste »Levine Lectures« mit Domain-Anwalt Tony Willoughby

Die »Internet Commerce Association« (ICA) hatte für den 18. Juli 2024 zum Start der »Levine Lectures« zu Ehren von Domain-Anwalt Gerald Levine geladen. Es gibt eine Aufzeichnung, die wir uns angeschaut haben.

Die ICA setzt sich für den Schutz und die Interessen von Domain-Inhabern ein und gibt nun seit einigen Jahren das »ICA UDRP Digest« heraus, in dem aktuelle UDRP-Entscheidungen vorgestellt und teilweise kommentiert werden. Zur Ehrung des Domain-Anwalts Gerald Levine, Gewinner des ICA Lifetime Achievement Award für seine bedeutenden wissenschaftlichen Beiträge zur UDRP, Autor des Buches »Domain Name Arbitration« sowie WIPO- und The Forum-Panelist, startete die ICA die jährlich stattfindenden »Levine Lectures«. Die erste, knapp eine Stunde dauernde »Levine Lecture« fand am 18. Juli 2024 mit Domain-Anwalt und UDRP-Panel der ersten Stunde Tony Willoughby als Referenten statt.

Zur Begrüßung stimmt Kamila Sekiewicz (ICA Executive Director) die Teilnehmer ein, übergibt das Zepter an Domain-Anwalt Zac Muscovitch (ICA General Counsel), der kurz in die Veranstaltung einführt und von der Entstehung der »Levine Lectures« erzählt, ehe er dann für eine Laudatio an Brian Beckham (ICANN) weitergibt. Schließlich kommt Tony Willoughby, seinerseits Markenjurist und Experte auf dem Gebiet der UDRP mit über 25 Jahren Erfahrung mit Domain-Streitigkeiten, zu Wort. Willoughby berichtet von seinem Hintergrund und seiner Arbeitsmethode als Markenjurist. 1997 hatte er seinen ersten Domain-Streit, den »Pitman Publishing«-Fall um die Domain pitman.co.uk, der zugleich der erste Domain-Streit in Großbritannien war. Willoughby wusste seinerzeit nicht, was ein Domain-Name ist. Seine Mandantschiaft hatte die Domain zugeteilt bekommen, aber wieder verloren. Nach kurzer Kommunikation mit Nominet konnte Willoughby sie ihr wieder besorgen. Das hatte zur Folge, dass die zeitweise Inhaberin der Domain, ebenfalls ein Unternehmen namens Pitman, Nominet und Pitman Publishing verklagte. Vor den Zivilgerichten konnte Willoughby den Streit für seine Mandantin gewinnen. In der Folge führte er für die Domain-Inhaber von prince.com ebenfalls einen Rechtsstreit, lange bevor es die UDRP gab. Erst Ende 1999, nach 18-monatiger Vorbereitung, legte ICANN die UDRP vor. Willoughby war früh als Entscheider von UDRP-Verfahren tätig und einer der Wegbereiter der sich auf den schwammigen Regelungen der UDRP entwickelnden Rechtsprechung.

Willoughby berichtet weiter von seinen frühen UDRP-Entscheidungen, den fehlerhaften und den wegweisenden, und den Ängsten eines Juristen, der Neuland betritt. Er geht auf die Schwächen der UDRP ein, hält aber Änderungen nicht für zielführend, allenfalls Ergänzungen, die Klarheit über Punkte wie etwa die Anforderungen an vorzulegende Beweise oder die Bewertung von hinterlegten falschen Daten des Registranten bringen. Den WIPO-Overview sieht er als Herzstück des UDRP-Verfahrens, da er nach Expertendiskussionen der aktuellen Rechtsprechung angepasst wird, den Panels Orientierung gibt und klare Maßstäbe setzt. Er berichtet von der Methodik des Nominet-Streitbeilegungsverfahrens (DRS), bei dem die – allerdings nur wenigen – Panelisten im Rundumverfahren die Fälle zugeteilt bekommen. Nach knapp 40 Minuten ist Willoughby mit seinem informativen und unterhaltsamen Vortrag fertig. Nach Schlussworten von Gerald Levine, dem Namensgeber der »Levine Lectures«, geht Willoughby auf Fragen ein und empfiehlt jungen wie neuen Panelisten den WIPO-Overview als Ausgangspunkt für ihre Arbeit. Weiter rät er, Panelist Meetings und Workshops zu besuchen, um sich auszutauschen und der Einsamkeit des Entscheiders entgegenzuwirken.

Die 58 Minuten lange erste »Levine Lectures« mit Tony Willoughby als Referenten ist unbedingt hören- und sehenswert.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Bangladesch will seine Landesendung .bd beliebter machen

Über 172 Mio. Einwohner, knapp eine Mio. registrierte Domain-Namen, aber nur etwa 41.000 davon mit dem eigenen Landeskürzel – Bangladeschs .bd ist auch rund 25 Jahre nach der Delegierung noch nicht richtig in der eigenen Bevölkerung angekommen.

Die bangladeschische Tageszeitung »The Business Standard« hat in einem aktuellen Artikel versucht, den Ursachen auf den Grund zu gehen, und nennt zwei Gründe. Der erste ist die Subdomain-Struktur; so gibt es keine Second Level Domains wie dhaka.bd, sondern die Nutzer müssen auf dhaka.com.bd, dhaka.net.bd oder dhaka.info.bd ausweichen, was im Vergleich zu Domains unter .com oder .net nicht besonders lukrativ sei. Der zweite ist die Registry Bangladesh Telecommunication Company Ltd. (BTCL), die unter staatlicher Verwaltung stehe und aufgrund ihres schlechten Service unbeliebt sei. Aber es gibt auch Licht am Ende des Tunnels: Potential verspreche die steigende Internetnutzung; vor allem aber wolle man die nationalen Domain-Registrierungs- und Wartungsdienste öffnen, so Md Mohiuddin Ahmed von der Bangladesh Telecommunications Regulatory Commission (BTRC). Nicht zuletzt der Abfluss von Devisen scheint die Regierung erheblich zu stören; sie hat daher die Steuerbefreiung für die IKT-Branche im jüngsten Finanzgesetz um drei Jahre verlängert.

BKA-Bericht

Die Methode »Löschen statt Sperren« ist bei rechtswidrigen Internetinhalten weiterhin sehr erfolgreich

Nach einem Bericht der Bundesregierung sind die Bemühungen der Umsetzung des Grundsatzes »Löschen statt Sperren« unverändert erfolgreich: im Jahr 2023 waren von den im Inland gehosteten Inhalten innerhalb einer Woche nahezu alle gemeldeten kinderpornographischen Inhalte gelöscht.

Am 17. Juli 2024 hat die Bundesregierung ihren Bericht über die im Jahr 2023 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 184b des Strafgesetzbuchs veröffentlicht. Die enge Kooperation zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA), der länderübergreifenden Stelle jugendschutz.net, der Beschwerdestelle des eco-Verbandes der Internetwirtschaft eV, der Beschwerdestelle der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter eV und der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zahlt sich aus: Nach mittlerweile gut zwölf Jahren sei hinreichend belegt, dass die Verfügbarkeit von Missbrauchsdarstellungen und sonstigen kinder-/jugendpornografischen Inhalten mittels gezielter Löschanregungen effektiv reduziert werden könne. Im Jahr 2023 wurden demnach 54.613 Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im Internet (Inland und Ausland) durch das BKA und die Beschwerdestellen statistisch erfasst. 43.533 Hinweise bezogen sich auf einen Serverstandort im Inland und 11.080 Hinweise auf einen ausländischen Serverstandort. 85,4 Prozent aller Inhalte im Inland waren spätestens nach zwei Tagen gelöscht. Eine Woche nach Hinweiseingang war die Verfügbarkeit der Inhalte nochmals deutlich reduziert: von 43.105 Hinweisen waren lediglich 419, also 1,02 Prozent, noch verfügbar. Die Löschung im Ausland sei mangels Befugnissen der deutschen Strafverfolgungsbehörden komplexer. Aber auch hier waren 57,6 Prozent aller Inhalte nach einer Woche gelöscht, nach vier Wochen dann bereits 88,2 Prozent.

Für die Zukunft erhofft sich die Bundesregierung einiges vom Digital Services Act (DSA). Seit dem 17. Februar 2024 gilt der DSA über die sehr großen Anbieter hinaus auch für alle anderen Hosting-Dienste und Online-Plattformen und verpflichtet sie, ein Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zur Verfügung zu stellen. Danach können Personen und Einrichtungen Inhalte melden, die sie als rechtswidrig ansehen. Die Diensteanbieter müssen über die gemeldeten Inhalte zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entscheiden. Als rechtswidrig gelten dabei Inhalte, die nicht im Einklang mit dem EU-Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, also auch kinderpornografische Inhalte im Sinne des § 184b StGB. Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern müssen die Diensteanbieter priorisiert bearbeiten. Außerdem hat die EU-Kommission am 11. Mai 2022 den Entwurf einer Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSA-VO) vorgelegt. Der Entwurf sieht Verpflichtungen von Online-Diensteanbietern zur Verhinderung und Bekämpfung von Online-Missbrauch von Kindern vor, darunter auch die Verpflichtung zum Löschen von Missbrauchsabbildungen. Ein Europäisches Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern soll die Strafverfolgung, die Prävention und die Unterstützung der Opfer koordinieren. Die Verhandlungen über den Verordnungsentwurf dauern an.

Bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist das Löschen von gemeldeten Missbrauchsabbildungen Teil des Gesamtansatzes der Ermittlungsbehörden. Ein schnelles Entfernen des Materials unterbindet die weitere Verbreitung. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte:

Die hohen Löschquoten belegen, dass das Konzept »Löschen statt Sperren« weiterhin wirkungsvoll ist.

Er dankte den beteiligten Organisationen, die eine wichtige Brückenfunktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, die kinderpornographische Inhalte melden, und der Polizei hätten: »Sie helfen dabei, das Internet zu einem sicheren Ort zu machen.«

ccTLDs

EURid berichtet von ansteigenden Registrierungszahlen

Die in Brüssel ansässige .eu-Verwalterin EURid hat ihren Bericht für das 2. Quartal 2024 veröffentlicht.

Die Zahl der registrierten .eu-Domains ist demnach gegenüber dem 1. Quartal 2024 von 3.682.476 auf 3.711.027 gestiegen, ein leichtes Plus von 28.551 Domains netto. Die »renewal quote« ist mit 81 Prozent zu 83 Prozent ebenfalls leicht angestiegen. Allerdings ist die Zahl der mehrjährigen Registrierungen von 6.036 auf 5.261 gesunken. In strategischer Hinsicht war für EURid die Partnerschaft mit der Shadowserver Alliance wichtig; sie zielt darauf ab, die globalen Cybersicherheitsmaßnahmen zu verbessern. Außerdem war die Einführung des EURidity-Datenqualitätssystems ein Meilenstein bei der Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit Domains und der Rationalisierung der notwendigen Prozesse. Darüber hinaus führte EURid eine neue Support-Plattform ein, um die Unterstützung und Effizienz der Interessenvertreter zu verbessern. Ferner förderte die Teilnahme an wichtigen Branchenveranstaltungen wie den Nordic Domain Days, dem CENTR Jamboree und der EuroDIG die Zusammenarbeit und den Wissensaustausch innerhalb der Branche. Der Bericht für das 2. Quartal 2024 kann ab sofort kostenfrei heruntergeladen werden.

UDRP

Der Streit um die Domain young.com erweist sich als klarer Fall von Investment

Das Pharmaunternehmen Young sah seine Markenrechte durch die Domain young.com verletzt, die ein Domain-Investor kürzlich gekauft hatte und über einen Broker Interessenten anbot. Im UDRP-Verfahren ließ sich der Investor von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten – mit Folgen.

Die beschwerdeführende Young Pharmaceuticals Inc. ist ein 1977 gegründetes, global agierendes Hautpflegeunternehmen, das unter youngpharm.com seine Webpräsenz pflegt. Die Beschwerdeführerin behauptet, seit 23. Mai 1982 den Begriff »Young« markenmäßig zu benutzen. Sie sei zudem Inhaberin der bekannten US-Marke »Young«; darunter sei eine 2007 beantragte und 2008 eingetragene Marke. Gegner ist der Domain-Investor Xiaopeng Zhou, genannt »Miller Chou«, mit Sitz in China, der sich von dem Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ. Der Gegner kaufte im September 2023 für US$ 220.000,– die im November 1994 erstmals registrierte Domain young.com. Er erklärte, er habe 2015 seine tausenden von Domains verkauft und konzentriere sich nun auf wenige hochpreisige Domains, wie die kürzlich gekaufte und verkaufte boy.com. Im März 2024 habe er einen Broker beauftragt, die Domain young.com zu verkaufen. Der schrieb mehr als 20 mögliche Käufer an, darunter die Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage des CEO der Beschwerdeführerin teilte der Broker mit, die Domain young.com könne für US$ 699.999,– gekauft werden. Beide kommunizierten weiter miteinander, während der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugleich eine Beschwerde beim Registrar einreichte, ohne sich als ihr Vertreter zu erkennen zu geben. Kurze Zeit später startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren. Die Domain young.com leitet auf eine einfache Website weiter, auf der mitgeteilt wird, dass sie zum Verkauf steht. Ein Dreier-Panel, bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt John Swinson als Vorsitzendem und dem amerikanischen Rechtsanwalt Phillip V. Maran sowie dem schottischen Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian als Beisitzer, hatte zu entscheiden.

Das Dreier-Panel wies die Beschwerde nicht nur wegen fehlender Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners ab, sondern stellte auch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2024-1699). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte das Trio. Die Frage eines Anscheinsbeweises seitens der Beschwerdeführerin und eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain auf Seiten des Gegners übersprang das Schiedsgericht und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Nach Ansicht des Dreier-Panels sei die Marke der Beschwerdeführerin keineswegs so weitläufig bekannt, wie behauptet. Sie habe keine Nachweise dafür erbracht, dass die Marke oder das Unternehmen einer Person in China hätte bekannt sein müssen. Der Gegner hielt entgegen, er habe sich als Domain-Investor auf den An- und Verkauf von hochwertigen Domains spezialisiert und erklärte:

I believe a domain name has ‘high value’ if it is a word or phrase that can be used by many different parties for many different purposes. I believe it would be a poor investment strategy to buy domain names that are only suitable for one potential buyer, because it would limit the market to only what that buyer is willing to pay. Instead, I seek to purchase and sell domain names that have appeal to as wide a market as possible.

Diese Aussage sahen die Panelisten als glaubhaft und nachvollziehbar an und sie werde durch die vom Gegner gegebenen Beispiele gestützt. Auch die Erklärung, er habe beim Kauf der Domain von der Beschwerdeführerin nichts gewusst, sahen die Panelisten als glaubhaft an. Zudem war es die Entscheidung des Brokers, die Beschwerdeführerin – neben anderen möglichen Käufern – zu kontaktieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gäbe keine Möglichkeit, die Domain zu nutzen, ohne ihre Rechte zu verletzen, hatte vor dem Panel keinen Bestand. Der Gegner wies darauf hin, dass der erste Inhaber die Domain sie beinahe drei Jahrzehnte nutzte, ohne die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen; zudem gäbe es 15 UDRP-Entscheidungen, die Domains mit dem Begriff »young« betreffen, aber bei keiner war die Beschwerdeführerin beteiligt. Es zeige sich, so das Panel, dass der Gegner in Nicht-Marken- bzw. Wörterbücher-Domains investiere, um diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das sei ein legitimes Geschäft. Das Panel stellte weiter fest, dass keinerlei Beweise den Fall der Beschwerdeführerin unterstützten, weshalb es die Voraussetzung der Bösgläubigkeit als nicht erfüllt ansah.

In der Folge prüften die drei Panelisten RDNH und stellten fest, dass es in diesem Verfahren um eine Domain ging, die ein Wörterbuchwort darstellt und ein gebräuchlicher Nachname ist. Unter diesen Umständen würde man erwarten, dass die Beschwerdeführerin stichhaltige Beweise sowohl für die Bekanntheit ihrer Marke als auch für das böswillige Verhalten des Gegners vorlegt. Das habe sie aber nicht getan. Vielmehr können man mehrere Argumente der Beschwerdeführerin aufführen, die durch keine vernünftige Auslegung der mitgelieferten Beweise gestützt werden. Außerdem verschwieg sie die Korrespondenz ihres Rechtsanwalts mit dem Registrar gegenüber dem Broker, den sie mit ihrer Korrespondenz hinhielt. Auf der Grundlage der in der Beschwerde vorgelegten Beweise hätten die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand wissen müssen, dass die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Aus diesem Grunde sah das Dreier-Panel hier einen Fall von RDNH. Es wies die Beschwerde zurück und entschied, dass die Domain beim Gegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 718
Top