Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) haben ihren ersten Zwischenbericht zur Reform der UDRP vorgestellt. Die Änderungsvorschläge sind zahlreich, ihre Umsetzung wird nun geprüft.
Um internationale Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat die Internet-Verwaltung ICANN am 24. Oktober 1999 mit der »Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy« (UDRP) eine Schiedsgerichtsordnung eingeführt. Auch wenn es über die Jahre immer wieder zu kleineren Updates gekommen ist, beruht der materiell-rechtliche Kern der UDRP nach wie vor auf den Regelungen aus dem Jahr 1999. Mitte Oktober 2024 teilten WIPO und die ICA, die vor allem die Interessen von Domain-Händlern vertritt, gemeinsam mit, dass man an einer Reform der UDRP arbeite. Das Hauptziel des Projekts bestehe darin, die UDRP als effizienten und vorhersehbaren Mechanismus zur außergerichtlichen Streitbeilegung für eindeutige markenrechtliche Streitigkeiten beizubehalten. Empfehlungen für eine Reform müssten durch einen nachgewiesenen, zwingenden Änderungsbedarf untermauert sein; fallspezifische oder anekdotische Mängel der UDRP würden keine umfassende Überarbeitung rechtfertigen. Am 19. April hat das Projektteam unter Leitung von Brian Beckham (WIPO) und Zak Muscovitch (ICA) den Entwurf eines ersten, 28 Seiten umfassenden Zwischenberichts vorgelegt. Er soll Bereiche identifizieren, in denen Verbesserungen der UDRP möglich sind.
Die Ergebnisse teilen sich in die zwei Kategorien »Unanimous Support« und »Consensus Achievable with Further Exploration«, aus denen wir nachstehend beispielhaft zitieren. Einig ist man sich zum Beispiel, dass ein »Loser Pays«-Modell ähnlich § 91 Abs. 1 ZPO, bei dem die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt, angesichtgs der Komplexität eines solchen Verfahrens nicht sinnvoll ist. So könnten sich Beschwerdegegner gegen eine Beschwerde wehren, obwohl sie dies andernfalls allein aus Angst vor einer Kostenentscheidung gegen sie nicht getan hätten. Dagegen spricht man sich dafür aus, feste Zahlungsfristen für Gebühren einzuführen; das betrifft vor allem Verfahren, in denen nachträglich auf ein Dreier-Panel umgeschwenkt wird und zusätzliche Gebühren fällig werden. Verbesserungspotential sieht man auch bei Registraren, wenn es darum geht, Informationen bereitzustellen oder eine Domain zu sperren bzw. zu übertragen; hier könnte helfen, wenn ICANN eine FAQ erstellt und ein »UDRP-Bootcamp« veranstaltet, um Registrare besser über die Bearbeitung von UDRP-Verfahren zu informieren. Künftig geregelt werden sollte auch, wie mit Beschwerderücknahmen zu verfahren ist, insbesondere ob der Beschwerdegegner zustimmen muss, um ihm den Weg für eine Sachentscheidung zu eröffnen. Klar abgelehnt wird hingegen eine obligatorische Mediation, da diese in vielen Fällen zu mehr Zeit und Kosten führen könnte, ohne dass ein Nutzen entsteht. Auch die Einführung einer Nachlässigkeits- oder Verjährungsregelung lehnt das Projektteam ab; sie könne aktuell bereits als Element des „bad faith“ berücksichtigt werden. Noch keine abschließende Meinung gibt es im Hinblick auf die Veröffentlichung der Namen der Parteien; hier wird lediglich empfohlem, dass die nach eigenem Ermessen geltenden »Best Practices« für die Schwärzung der Namen von allen UDRP-Schiedsgerichten weitergegeben und veröffentlicht werden.
Der erste Entwurf des Berichts steht nun bis zum 27. Juni 2025 für öffentliche Stellungnahmen zur Verfügung. Anschließend soll er der Generic Names Supporting Organization (GNSO) zur Prüfung vorgelegt werden. Im Idealfall setzt ICANN dann auf Empfehlung der GNSO dann die Empfehlungen des Projektteams ganz oder teilweise um; ein Zeitfenster gibt es dafür bisher nicht.