Nominet

Im Streit um kn.uk scheitert der Inhaber der Initialen K.N. mangels durchsetzbaren Recht

In einem weiteren Streit bei Nominet sah der Brite Keiran Nimmo seine Rechte an seinen Initialen »KN« durch die Domain kn.uk verletzt. Das Verfahren im Rahmen des Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet führte ins Desaster und endete mit eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Keiran Nimmo ist ein IT-Professional mit Sitz im Vereinigten Königreich. Er trägt in einem DRS-Verfahren vor Nominet vor, dass er seine Initialen »KN« im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem als eMail-Adresse (kn@[…]) nutzt. Die Domain kn.uk sei mit seinem Erkennungsmerkmal »KN« identisch. Zwei-Zeichen-.uk-Domains seien selten, wertvoll und deshalb Ziel von gewinnorientierten Registrierungen. Er werden aufgrund des Umstands, dass der Gegner die Domain kn.uk registriert hat, davon abgehalten, seinerseits die Domain zu registrieren, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Der Gegner, die Behrendt Professional Corporation, teilt mit, sie sei ein kanadisches Unternehmen, welches im Domain-Handel tätig ist. Sie habe vom Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt, als sie die Domain registrierte. Der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Sunrise-Phase für .uk-Domains seine vorgeblichen Rechte geltend machen und die Domain registrieren können. Da er dies nicht tat, habe man die Domain im rahmen einer Auktion registriert. Die vom Gegner behaupteten Rechte habe er nicht belegt; die Nutzung von eMail-Adressen, Instagram und LinkedIn reichten auch nicht aus, Goodwill oder öffentliche Wahrnehmung zu begründen. Die Gegnerin beantrage Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Das mit Rechtsanwältin Jane Seager besetzte Nominet-Panel wies die Beschwerde ab und bestätigte das RDNH (Nominet DRS D00028760). Für Seager scheiterte die Beschwerde bereits bei einem Recht auf Seiten des Beschwerdeführers. Dieser vermochte kein unregistrierte Marke zu belegen. Die Initialen »KN«, die sich aus seinem Namen Keiran Nimmo ergeben, konnte er zwar belegen, doch ergab sich daraus keine relevante Bekanntheit bezogen auf das Geschäft des Beschwerdeführers. Die Belege, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, reichten nicht aus. Saeger schloss sich der Ansicht der Gegnerin an, wonach der bloße Besitz von Initialen an sich noch keine durchsetzbaren Rechte begründet und dass viele Personen dieselben Initialen für sich beanspruchen könnten. Eine missbräuchliche Registrierung der Domain kn.uk konnte Saeger ebenfalls nicht feststellen. Nichts deute darauf hin, dass die Gegnerin den Beschwerdeführer im Blick hatte, als sie die Domain registrierte. Sie registrierte die Domain im Rahmen ihres Domain-Handelsgeschäft. Die mit der Domain verknüpfte Seite biete diese lediglich zum Kauf an. Es gäbe keinen Hinweis, dass die Domain registriert wurde, um sie vorrangig an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin mit der Domain Nutzer irreführt, den Datenverkehr umleitet oder sie in anderer Weise den mit den Initialen „KN“ des Beschwerdeführers verbundenen Ruf ausnutze. Die Landingpage mit dem Verkaufsangebot bietet keine Waren oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu bringen sind, und Besucher der Seite werden nicht irregeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Rechte geltend machen könnte, ergäben die Beweise nicht, dass hier eine missbräuchliche Registrierung Seitens der Gegnerin vorliegt. Demnach habe der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der DRS nicht erfüllt.

Weiter prüfte Saeger ein RDNH, das sie bestätigte. Der Beschwerde fehle von Anfang an jede vernünftige Grundlage. Schon vor Erheben der Beschwerde hätte im klar sein müssen, dass er kein Recht aus seinen Initialen »KN« für seine Tätigkeit herleiten kann. Ungeachtet dieses Mangels fabulierte der Beschwerdeführer eine Missbrauchstheorie zusammen, die sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung des Domain-Namens mit seinen Initialen, das Verkaufsangebot und die Knappheit von zweistelligen ».uk«-Domains stützt. Dabei legte er keine Beweise für eine gezielte Ausrichtung, Verwechslungsgefahr oder die Absicht, an den Beschwerdeführer zu verkaufen vor, und konnte keines seiner Argumente für eine missbräuchliche Registrierung im Sinne der Richtlinie begründen. Saeger zeigte sich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen bezüglich des Missbrauchs nicht stichhaltig begründen konnte und die eindeutigen Leitlinien der Richtlinie außer Acht gelassen habe. Insgesamt ergäbe sich das Bild eines Beschwerdeführers, der versucht, durch eine DRS-Beschwerde eine wertvolle Zwei-Zeichen-Domain zu erlangen, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen und ohne Beweise für ein missbräuchliches Verhalten der Gegnerin vorzulegen. Der Beschwerdeführer wußte oder hätte wissen müssen, dass unter diesen Umständen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das stelle einen Missbrauch der DRS dar, womit Saeger das RDNH bestätigte und die Beschwerde abwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

2. nTLD-Runde

AFNIC gibt einen Überblick zu Fragen über das aktuelle Bewerbungsverfahren

Das Warten hat ein Ende: seit dem heutigen 30. April 2026 nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Die .fr-Registry AFNIC versucht, letzte offene Fragen für das Bewerbungsverfahren zu klären.

Nur wenige Wochen, nach derzeitigem Stand bis zum 12. August 2026, bleiben Zeit, um zum zweiten Mal nach 2012 die Gelegenheit zu nutzen, sich das eigene Stück vom Domain Name System zu sichern. Doch die Unsicherheit über Domain-Namen allgemein und das Bewerbungsverfahren im Besonderen ist groß, weshalb AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, mit einem umfangreichen Blog-Artikel (Teil 1 und Teil 2) für Aufklärung sorgt. Zunächst: Derzeit gibt es fast 1.600 aktive Top Level Domains, davon über 1.200, die im Rahmen der Einführungsrunde 2012 eingeführt wurden. Dazu zählen Länderendungen (wie .fr und .de), geoTLDs (wie .paris, .london oder .berlin), generische Begriffe (wie .cars, .shop oder .photo), Berufs-Domains (wie .dentist, .bank und .realestate) und Marken-Endungen (wie .audi, .bnpparibas oder .canon). Keine dieser Endungen wird abgeschafft; durch die Einführungsrunde 2026 wird das Angebot an Domain-Endungen vielmehr erweitert. Immer wieder wird auch die Fragen nach den Kosten einer Bewerbung gestellt. AFNIC verweist hier auf die Bewerbungsgebühr von US$ 227.000,–, empfiehlt aber, im ersten Jahr (2026) mit einem Budget von EUR 300.000,– zu rechnen; die jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf etwa EUR 50.000,– bis EUR 80.000,–. Gibt es mehrere Bewerbungen um eine Top Level Domain, ist ebenfalls ein Lösungsweg vorgezeichnet; dieser reicht von der Wahl einer alternativen Domain-Endung bis hin zu einer Auktion, bei der sich der meistbietende Bewerber durchsetzt.

Unternehmen stellen sich häufig die Frage, ob der Betrieb einer eigenen Marken-Endung rentabel sein kann. Das hängt nach Einschätzung von AFNIC von der individuellen Nutzung ab. Für Organisationen, die Domain-Namen unter ihrer .brand intensiv nutzen, kann dies den Bedarf an defensiv registrierten Domains reduzieren und die Verwaltung des Domain-Portfolios vereinfachen; wer sich lediglich aus defensiven Gründen für eine Bewerbung entscheidet, wird auf Dauer auch Kosten ohne finanziellen Nutzen akzeptieren müssen. Eine Pflicht, eine .brand zu nutzen, gibt es aber nicht. Immer wieder taucht auch die Frage auf, wie lange es von der Bewerbung bis zur Einführung einer neuen Top Level Domain dauert. Hier ist zu berücksichtigten, dass ICANN umfangreiche technische, finanzielle und rechtliche Bewertungen auf der Grundlage der vom Antragsteller gemeldeten Informationen durchführt und zusätzliche Informationen vom Bewerber anfordern kann; auch Dritte können Einwände erheben. AFNIC prognostiziert, dass die Aktivierung in der Regel mehrere Monate bis über ein Jahr nach der Antragsphase erfolgt; man sollte also davon ausgehen, eine Top Level Domain frühestens Anfang 2028 nutzen zu können. Und schließlich: eine Domain-Endung ist ein Teamprojekt und erfordert die Einbindung von mindestens drei Schlüsselabteilungen insbesondere zu Beginn des Projekts: Marketing (um die Anwendungsfälle im Einklang mit der Markenstrategie zu definieren), IT (um die technischen Auswirkungen und mögliche Integrationen zu bewerten) und Rechtsabteilung (Einhaltung von Vorschriften, die Unternehmensführung und der Markenrechte). Diese Abteilungen müssen eng zusammenarbeiten, um Strategie und operative Abläufe abzustimmen. AFNIC empfiehlt dringend die Einrichtung eines Projektteams.

Schließlich noch eine wichtige Information für gewiefte Taktiker: es kann sinnvoll sein, eine Bewerbung einzureichen und diese in Kenntnis einer (Nicht-)Bewerbung der Konkurrenz wieder zurückzunehmen. Für diesen Fall sieht das nTLD-Programm zumindest eine teilweise Rückerstattung der Bewerbungsgebühr vor, je nachdem, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist. Sie beträgt ungefähr 65 Prozent zu Beginn des Bewerbungsverfahrens, 35 Prozent vor Beginn des Evaluierungsprozesses und 20 Prozent, sobald ICANN mit der Evalulierung begonnen hat. Ein billiges Vergnügen bleibt der Wunsch nach einer eigenen Top Level Domain aber auch in diesem Fall nicht.

VeriSign – Die Preise für .com und .net steigen Ende 2026

VeriSign Inc., Verwalterin der Top Level Domain .com, hat angekündigt, die Gebühren für .com-Domains zu erhöhen.

Der Großhandelspreis steigt mit Wirkung ab dem 01. November 2026 von US$ 10,26 auf 10,97 pro .com-Domain; das entspricht einer Erhöhung um sieben Prozent. Die Gebühr wird sowohl bei Erstregistrierung als auch bei jeder Vertragsverlängerung einer .com-Domain fällig. Überraschend kommt die Ankündigung nicht. Gemäß Vereinbarungen mit der National Telecommunications and Information Administration und der Internet-Verwaltung ICANN darf VeriSign die Preise in den letzten vier Jahren seiner sechsjährigen Vertragslaufzeit jeweils um bis zu sieben Prozent erhöhen; das dritte Vertragsjahr beginnt am 26. Oktober 2026. Bisher hat VeriSign diese Möglichkeit stets ausgeschöpft; sollte VeriSign beschließen, die Preise jährlich auch weiterhin um sieben Prozent zu erhöhen, steigt der Preis bis zum Ende dieses Vertragszyklus auf US$ 13,42. Ob die Domain-Registrare diese Erhöhung an ihre Kunden weitergeben, bleibt abzuwarten; verpflichtet sind sie dazu nicht. Zudem können Kunden durch eine mehrjährige Verlängerung ihres Vertrages vor dem 01. November 2026 noch von günstigeren Gebühren profitieren.

DRS-Verfahren

Im Streit um 24translate.co.uk kommunizierte die Beschwerdeführerin ihre Rechte mehr schlecht als recht

Nachdem der Ankauf gescheitert war, startete die deutsche 24translate GmbH gegen den Inhaber der Domain 24translate.co.uk ein DSR-Verfahren bei Nominet. Schlechte Kommunikation, mangelnder Vortrag und fehlende Nachweise, aber auch die Gesamtkonstellation des Rechtserwerbs hinsichtlich der UK-Marke führten zur Abweisung nebst RDNH.

Die 24translate GmbH mit Sitz in Hamburg sah ihre Markenrechte durch die Domain 24translate.co.uk verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet, der Registry von unter anderem der Endung .uk (United Kingdom). Als Beschwerdeführerin trug die 24translate GmbH unter anderem vor, sie sei Inhaberin der Marke „24translate“ und dem mit ihr verknüpften »Goodwill«. Die Marke werde seit 1999 im Zusammenhang mit Übersetzungs- und Sprachdienstleistungen für Unternehmen genutzt und genieße eine erhebliche Reputation. Man sei international aktiv, die Marke sei in der EU, in Deutschland und im Vereinigten Königreich registriert, zudem trete man unter den Domains 24translate.com, 24translate.de, 24translate.ch und 24translate.uk auf. Man habe alle Rechte, Ansprüche und Interessen an der Marke „24translate“ und den damit verbundenen Firmenwert durch Kauf und Abtretung vom früheren Inhaber erworben. Die formelle Neuregistrierung der Marke sei in bestimmten Rechtsordnungen derzeit im Gange, dieser übliche Verwaltungsschritt nach einer Übernahme beeinträchtige die zugrunde liegenden Inhaberrechte nicht. Die Domain 24translate.co.uk sei mit der eigenen Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner biete die Domain zum Verkauf an, was eine missbräuchliche Nutzung darstelle.

Der Gegner ist Lee Stenning, ein Domain-Investor, der unter anderem mitteilte, er habe die Domain im März 2021 registriert, als sie über einen Drop-Catcher frei wurde. Er habe diesen Prozess für die Begriffe »24« und »translation« automatisiert und so bereits einige Domains auf sich registrieren können. Die Domain bestehe aus zwei allgemeinen, beschreibenden Begriffen und biete sich für den Weiterverkauf an. Der Domain-Handel sei als ordentliches Geschäft im Sinne der DRS angesehen. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Nachweis für ihre Markeninhaberschaft vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin habe er nie gehört, bis sie über seinen Broker für die Domain GBP 199,– geboten habe. Da sie sie ankaufen wollte, ging er davon aus, sie verfüge über keinerlei Rechte im Vereinigten Königreich. Sie habe gegenüber seinem Broker fälschlicherweise angegeben, Inhaber der britischen Marke zu sein. Weiter habe sie gedroht, ein DRS-Beschwerdeverfahren einzuleiten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin seinem Broker mitgeteilt, sie sei Inhaberin der Domain 24translate.uk, obwohl diese erst registriert wurde, nachdem sein Broker nach deren Markeninhaberschaft gefragt hatte. Der Gegner beantragte neben der Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Das Nominet Panel bestand aus der britischen Rechtsanwältin Patricia Jones, die die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (Nominet DRS D00028662). Sie prüfte die Sache sehr ausgiebig und mit viel Eigeninitiative. Bei Überprüfung der Markenrechte stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kommunikation mit dem Broker des Gegners noch nicht als Markeninhaberin der UK-Marke eingetragen war, aber mittlerweile als Inhaberin verzeichnet sei. Der am 02.02.1016 gestellten Antrag auf Umtragung des Markeninhabers sei von der früheren Markeninhaberin genauso unterschrieben wie von der neue Inhaberin, der Beschwerdeführerin. Der Wechsel der Markeninhaberschaft erfolgte im Juni 2025, als die Parteien den Vertrag über den Übergang der Marken und Werte der früheren Inhaberin geschlossen hatten. Damit war die Beschwerdeführerin Markeninhaberin, bevor sie die DRS-Beschwerde am 03.02.2026 eingereicht hat.

Die Beschwerde scheiterte an der Frage, ob der Gegner die Domain rechtsmissbräuchlich registriert hat. Den Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ist als ordentliches Geschäft anerkannt. Er legte eine Liste eigener anderer Domains vor, die das Zeichen »24«, »translate« oder andere allgemeine Begriffe enthalten. Für Jones war es nachvollziehbar, dass der Gegner die Domain 24translateco.uk im Rahmen des DropCatch automatisiert registriert hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass es wahrscheinlicher ist, der Gegner habe sie vor Registrierung der Domains gekannt. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die UK-Marke sei für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gegner habe um ihre Marke gewußt, zentral. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass »24translate« eine bekannte Marke ist. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise über ihre Geschäfte vorgelegt, denen entsprechendes zu entnehmen ist. Der Gegner konnte um die Markeninhaberschaft der Beschwerdeführerin nicht wissen, da sie noch nicht als Inhaberin eingetragen war, als er Inhaber von 24translate.co.uk wurde. Und auch die Domain 24translate.uk war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Beschwerdeführerin registriert. Weiter gibt es lediglich einen Artikel über die Beschwerdeführerin im Internet, in dem es heißt, 24translate sei in der Übersetzungsdienstleistungsbranche seit mehr als 25 Jahre vorwiegen in Deutschland und der Schweiz tätig. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht im Vereinigten Königreich aktiv. Das ergäbe sich auch aus den Inhalten unter 24translate.uk, die deutlich von denen unter den anderen Domains der Beschwerdeführerin abweichen. In der Kommunikation über den Broker des Gegners heißt es an einer Stelle: „We plan on utilising [the Domain Name] for our UK brand as an expansion of our current offering. We provide language services in multiple markets.“ Für Jones zeigt diese Aussage im Zusammenhang mit der gerade erst registrierten Domain 24translate.uk, dass die Beschwerdeführerin gerade erst ihre Fühler in Richtung Vereinigtes Königreich ausstrecke. Aus ihrer Sicht konnte der Gegner nichts von der Marke der Beschwerdeführerin wissen und es lag demnach seitens des Gegners keine missbräuchliche Registrierung vor. Im Hinblick darauf wies sie die Beschwerde ab.

Alsdann prüfte sie das Vorliegen von RDNH, das sie bestätigte. Die Beschwerdeführerin hatte versucht, die Domain für GBP 199,– zu kaufen, was scheiterte. Im Rahmen der Verkaufsanbahnung trat sie aber nur verdeckt auf als „Digital Interpretations UK Limited“, behauptete Markeninhaberin zu sein und drohte mit eine Dispute Resolution Service-Verfahren (DSR). Als der Broker am 26.01.2026 um einen Nachweis für die Markeninhaberschaft bat, erklärte die Digital Interpretations UK Limited, man beantrage eine Umtragung der Marken-Inhaberschaft. Am 27.01.2026 registrierte sie dann die Domain 24tranlate.uk. Eine Erklärung, warum der Gegner um ihre Markenrecht hätte wissen müssen, blieb sie schuldig. Jones fast es wie folgt zusammen: Die Beschwerdeführerin verfolgte in ihrem Schriftwechsel mit dem Broker des Gegners sowie in ihrer Beschwerde das Ziel, die Rückgabe der Domain zu erwirken. Dabei unterlag sie dem Irrtum, ihr Inhaberrecht an der UK-Marke würde dazu führen, dass die Registrierung der Domain durch den Gegner missbräuchlich wäre, da er sie zum Kauf anbietet. Dabei berücksichtigte sie jedoch nicht, dass der Gegner nichts von ihren Rechten wissen konnte. Dies stellte eine missbräuchliche Nutzung der DRS dar, weshalb Jones ein RDNH bestätigte. Letzten Endes handelte es sich um den typischen »Plan B« Fall: erhalte ich die Domain nicht günstig vom Inhaber, starte ich ein Beschwerdeverfahren und versuche mein Glück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Jede Domain ein Baum – das ».tree gTLD Project« bewirbt sich um .tree

Pünktlich zur Öffnung des Bewerbungsfensters um eine neue generische Top Level Domain hat das .tree gTLD Project angekündigt, sich bei ICANN um den Zuschlag für die Domain-Endung .tree bewerben zu wollen.

Um sich von anderen Bewerbungen abzuheben, will .tree die digitale Welt mit realen Umweltschutzmaßnahmen verbinden: Für jede registrierte .tree-Domain wird US$ 1,– direkt an einen zertifizierten Baumpflanzungspartner in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) überwiesen. Der Baum wird auch in Dubai gepflanzt; der Domain-Inhaber erhält im Gegenzug eine Bestätigung – ein laut .tree gTLD Project kleiner digitaler Akt mit einem sehr realen Ergebnis. Wenn man eine .tree-Domain jedes Jahr verlängert, wird zudem ein zweiter Baum gepflanzt:

The longer you hold your domain, the more trees you contribute to the world.

Der Vertrieb von .tree-Domains soll klassisch über Domain-Registrare erfolgen, was für eine freie Vergabe spricht. Ob es einen Bedarf für .tree-Domains gibt, wird sich zeigen; wer einen Baum pflanzen will, kann das in der Regel auch tun, indem er an ein Aufforstungsprojekt spendet – samt meist steuerlichem Vorteil.

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