nTLDs

Die beiden Google-TLDs .eat und .here starten Ihre Sunrise-Phase am 01. September 2026

Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. geht mit zwei weiteren, neu eingeführten Top Level Domains auf den Markt. Parallel zu .fly starten auch .eat und .here am 01. September 2026 in eine Sunrise Period, die bis zum 09. November 2026 laufen wird.

Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber mit Eintrag der Marke im Trademark Clearinghouse (TMCH). Der Live-Start ist aktuell unmittelbar folgend für den 10. November 2026 angesetzt, wobei im Zeitraum 10. bis 17. November 2026 eine Early-Access-Phase stattfindet, in der nach dem niederländischen Auktionsmodell die Registrierungsgebühren zunächst hoch sind, dann aber schrittweise sinken. Gedacht ist .eat als Domain-Endung

to provide a dedicated domain space in which registrants can enact second-level domains that provide content about food, restaurants and⁄or eating.

Im Fall von .here denkt Google an eine Nutzung für

locations (restaurant.here), socially-relevant sites (meetup.here), or content pinpoints on the Internet (click.here).

Es wird allgemein erwartet, dass weder für .eat noch .here besondere Vergaberegelungen gelten, so dass eine Registrierung für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich sein dürfte.

UDRP

Sennheiser und Bilstein gewinnen jeweils im Domain-Streit um sennheisera.com und bilstein.au

Die beiden deutschen Unternehmen Sennheiser und Bilstein waren in Domain-Streitigkeiten problemlos innerhalb von gut 40 Tagen erfolgreich. Es zeigt sich, wie hilfreich und schnell das UDRP- und vergleichbare Verfahren sind.

sennheisera.com – WIPO Case No. D2026-2015

Der 1945 in Deutschland gegründete Mikrophon- und Kopfhörer-Hersteller Sennheiser electronic SE & Co. KG sah seine Rechte durch die Domain sennheisera.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sennheiser berief sich dabei auf IR- und EU-Marken aus den Jahren 1992, 1997 und 1999 sowie auf eine chinesische Marke von 2019. Gegner ist Teng Xuexuan aus China, der die Domain sennheisera.com Ende März 2026 registriert hat. Darunter betreibt er einen Online-Shop, der sich als Sennheiser-eCommerce-Shop darstellt, auf dem als „genuin Sennheiser“ bezeichnete Produkte zu stark reduzierten Preisen angeboten werden. Das Layout der Website ist dem von Sennheiser-Seiten nachempfunden; es enthält das Logo von Sennheiser und einen Footer mit der Angabe

Copyright © 2026 Sennheiser electronic SE & Co. KG | Germany. All rights reserved.

Sennheiser beantragte die Übertragung der Domain sennheisera.com. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren.

Die als Panelistin eingesetzte belgische Rechtsanwältin Mireille Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2026-2015). Der Unterschied zwischen Domain und Marke bestand lediglich in dem der Domain angehängten »a«, womit das erste Element des UDRP-Verfahrens erfüllt war. Buydens sah den Anscheinsbeweis durch die Beschwerdeführerin erbracht, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat, da die Beschwerdeführerin ihm keine Lizenz erteilt hat, er unter der Domain auch nicht bekannt ist und kein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Da der Gegner dem Vortrag der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt hatte, sah Buydens auch das zweite Element erfüllt. Bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte sie auch keine Schwierigkeiten, dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu folgen: Die vom Gegner registrierte Domain habe der Gegner so gewählt, dass sie die Jahrzehnte alte, weltweit bekannte Marke der Beschwerdeführerin vollständig wiedergibt, zuzüglich eines angehängten »a«. Für Buydens war klar, dass dem Gegner die Marke bekannt war und er deshalb die Domain registriert hat. Zugleich ergebe sich aus der Website, dass der Gegner sich selbst als die Beschwerdeführerin ausgibt, was zusammen mit den stark vergünstigten genuinen Sennheiser-Produkten, die er anbietet, eine bösgläubige Nutzung darstelle. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.

bilstein.au – WIPO Case No. DAU2026-0013

Die deutsche Thyssenkrupp Bilstein GmbH sah ihre Rechte durch die australische Domain bilstein.au verletzt. An den Inhaber MORE 4×4, Aaron Mitchell aus Australien sandte sie einen »Cease and Desist Letter«. Nachdem keine Reaktion erfolgte, startete sie ein auDRP-Verfahren vor der WIPO, das Streitbeilegungsverfahren für .au-Domains, das der UDRP entsprechend konzipiert ist. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem auf ihre australischen Marken »BILSTEIN« aus 2010 und 2017, die unterscheidungskräftig seien, und die von ihr genutzte Domain bilstein.com. Die vom Gegner im September 2022 registrierte Domain bilstein.au nutze er nicht und es gäbe keine Hinweise darauf, dass er eine Nutzung plane. Der Gegner reagierte auf die Beschwerde nicht.

Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas Weston eingesetzt, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. DAU2026-0013). Er stellte die exakte Reproduktion der Marke in der Domain des Gegners fest und bestätigte, dass das erste Element der auDRP erfüllt ist. Auch in diesem Fall sah der Entscheider den Anscheinsbeweis durch den Vortrag der Beschwerdeführerin erfüllt, wonach der Gegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Und da der Gegner nichts dagegensetzte, bestätigte Westen die Erfüllung des zweiten Elements der auDRP. Bei der Frage der Bösgläubigkeit setzte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls durch. Weston meinte, eine einfache Internetsuche hätte dem Gegner die früheren Markenrechte der Beschwerdeführerin vor Augen geführt. Die Registrierung der Domain könne kein reiner Zufall sein, vielmehr ergäbe sich die Annahme der Bösgläubigkeit. Bilstein sei kein gängiges Wort in Australien; dem Gegner müsse die Marke bekannt gewesen sein. Und auch wenn die Domain nicht mit einer aktiven Website verknüpft sei, so spreche das nicht gegen die Bösgläubigkeit des Gegners. Damit war für Weston auch das dritte Element der auDRP erfüllt. Er bestätigte die Beschwerde von Bilstein und entschied auf Übertragung der Domain.

Dies sind wieder zwei einfache Fälle, die deutlich machen, wie hilfreich UDRP-Verfahren sein können. Von Einreichung der Beschwerde bis zur Entscheidung dauerten die beiden Verfahren sechs bzw. gut sechs Wochen. Wichtig zu wissen ist, dass es viele Landesendungen wie die australische .au gibt, die an die UDRP angelehnte Streitbeilegungsverfahren etabliert haben, die Domain-Streitverfahren vor der WIPO ermöglichen. Das vereinfacht den Umgang mit missbräuchlichen Domain-Registrierungen erheblich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

nTLDs

Keine SEO-Vorteile für .law und Co. – aber kürzere Domain-Namen

Domain-Endungen wie .law, .legal, .lawyer und .attorney versprechen bei der Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization, kurz SEO) keine messbaren Vorteile.

Das behauptet zumindest das US-Unternehmen Custom Legal Marketing (CLM) in einer Studie, in der 73.674 Rankings aus 9.216 wettbewerbsorientierten Suchanfragen in 288 US-amerikanischen Metropolregionen untersucht wurden. Anwaltskanzleien mit juristischen Domain-Endungen erreichten demnach im Durchschnitt Platz 4,86 ​​in den Suchergebnissen, während Kanzleien mit .com-Domains im Durchschnitt auf Platz 4,77 lagen – ein Unterschied, der laut Studie statistisch nicht von null zu unterscheiden ist. Immerhin einen Vorteil konnte CLM aber identifizieren: Bei den führenden Anwaltskanzleien beträgt die durchschnittliche Länge der Second Level Domain unter .law- und .legal sechs Zeichen, im Vergleich zu zwölf Zeichen bei Kanzleien mit .com-Domains. Jason Bland von CLM:

We cut fourteen characters off our web address, and that had real value for our brand. What it did not do, as our own research now confirms, is change where anything ranks.

Die Ergebnisse decken sich mit öffentlichen Angaben von Google, wonach Keywords in einer Top Level Domain weder Vor- noch Nachteile für das SEO-Ranking mit sich bringen.

(UpDate 22.07.2026: Link auf die Studie hinzugefügt)

nTLDs

Bewerbungszahlen bei der 2. Einführungsrunde eher gering

Die Anzahl der Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain könnte deutlich hinter den Ergebnissen aus der Einführungsrunde des Jahres 2012 zurückbleiben. Das legen Zahlen aus dem Frühwarnbericht der US-amerikanischen Early Warning LLC nahe.

Nach einem Bilderbuchstart nimmt die Internet-Verwaltung ICANN seit dem 30. April 2026 Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Sofern ein Bewerber nicht selbst an die Öffentlichkeit tritt, bleibt vorerst geheim, wer sich um welche Endung bewirbt. Es besteht auch keine Eile zur Offenlegung; während der gesamten Bewerbungsphase und damit bis zum 12. August 2026 gilt der Grundsatz des »first come, first served« nicht, es hat also keinen Einfluss auf die Bewerbung, ob man zu den ersten Bewerbern zählt oder zu den letzten. Diese Unsicherheit erhöht für viele potentielle Interessenten das Risiko einer eigenen Bewerbung; gerade Unternehmen wüssten zu gerne, was die Konkurrenz plant – oder eben nicht. Hier setzt der »Early Warning Report« der Early Warning LLC an. Das Unternehmen mit Sitz in Scottsdale (US-Bundesstaat Arizona) verspricht Informationen und Kontakte, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Plattform ermöglicht es Bewerbern (und potenziellen Bewerbern), ihre gewünschten Domain-Endungen einzugeben und benachrichtigt zu werden, wenn diese mit den Endungen anderer Nutzer der Plattform übereinstimmen. Damit wissen sie schon lange vor offizieller Bestätigung durch ICANN, ob sich ein anderes Unternehmen für dieselbe Zeichenkette beworben hat oder bewerben will – vorausgesetzt, es hat sein Interesse ebenfalls bei der Early Warning LLC hinterlegt, denn Einsicht in die ICANN-Bewerberdatenbank hat auch dieses Unternehmen nicht. Wer sich hinter einer potentiellen Bewerbung verbirgt, wird schließlich erst offengelegt, wenn beide Bewerber zustimmen.

Wohin die Reise gehen könnte, legen nun erste Zahlen aus dem »Early Warning Report« nahe. Wie die Plattform mitteilt, liegt die Zahl der »String Interests Purchased« SIR bei mindestens 385. Ein SIR bedeutet dabei die Hinterlegung des Interesses eines Unternehmens an einer bestimmten Top Level Domain; sie ist nicht gleichbedeutend mit der (geplanten oder tatsächlich umgesetzten) Einreichung einer Bewerbung bei ICANN. Von diesen 385 SIRs betreffen wiederum 328 einzigartige Zeichenketten; das bedeutet im Umkehrschluss, dass es bei mindestens 57 SIRs zu einer Mehrfachbewerbung um die selbe Zeichenkette kommen könnte. Wiederum gilt: wer sich um welche Zeichenkette beworben hat, lässt sich den veröffentlichten Daten des »Early Warning Report« nicht entnehmen. Und zur Erinnerung: bei der Einführungsrunde des Jahres 2012 gingen letztlich 1.930 Bewerbungen bei ICANN ein. Davon haben letztlich 1.241 das gesamte Bewerbungsverfahren durchlaufen, 653 Bewerbungen wurden zurückgezogen. Dabei gab es 234 Mehrfachbewerbungen um die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Zeichenkette (»contention set«), von denen 233 gelöst wurden. Reine Markenendungen (.brand) gab es 2012 insgesamt 494, rund ein Fünftel davon hat sich in den Folgejahren durch Kündigung des »Registry Agreements« mit ICANN wieder freiwillig aus dem Domain Name System verabschiedet.

Repräsentativ sind die Zahlen aus dem Early Warning Report nicht. Das vom Domain-Blogger Kevin Murphy ins Leben gerufene, >vergleichbare Angebot »Stringtel«

Berlin

Der 7. IT-Juristinnen-Tag von Anwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte findet im September 2026 statt

Die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im September 2026 den 7. IT-Juristinnen-Tag 2026 in Berlin. Unter dem Titel »IT-Juristinnen-Tag 2026 – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht« sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.

Es ist der 7. IT-Juristinnen-Tag, den die Rechtsanwaltskanzlei Diercks und Härting Rechtsanwälte alternierend in Hamburg und Berlin veranstalten. Die diesmal am 11. September 2026 in Berlin stattfindende Veranstaltung bleibt dem Konzept des BarCamp treu. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der »Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs« ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissentransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp beginnt mit dem Anmeldungsprozedere und einer Eröffnung von Schreiber und Diercks um 09:00 Uhr. Als Vortragende konnten Frau Carolin Loy (Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht) für die Opening Keynote und Dr. Clarissa Freundorfer (Deutschen Bahn AG) für die Closing Keynote gewonnen werden. Zwischen den beiden Keynotes gibt es von 11:00 bis 17:00 Uhr fünf Session-Blöcke à 45 Minuten mit jeweils parallel laufenden Sessions.

Der 7. »IT-Juristinnen-Tag 2026 – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht« findet am Freitag, den 11. September 2026 von 08:30 bis 21:30 Uhr in den Räumen von Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13 in 10115 Berlin statt. Der IT-Juristinnen Tag richtet sich in erster Linie an IT-Juristinnen, aber auch Männer und nicht-binäre Personen sind herzlich willkommen. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für die Kategorie Frauen, 25 für die Kategorie Männer). Die Ticketpreise liegen bei EUR 301,24 (inclusive EUR 14,14 Gebühr und EUR 48,10 gesetzliche USt.). Darin enthalten sind neben Frühstück, Mittagessen, Kuchen und Fingerfood und Drinks am Abend.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 797
Top