SEO

Warum die 4-Zeichen-.org-Domain nchc.org den Preis von US$ 106.000,- erzielte

In dieser Woche steht eine ungewöhnliche Domain an erster Stelle der am teuersten verkauften Domain-Namen. Die Vier-Zeichen-Domain nchc.org wurde für US$ 106.000,– bei NameJet ersteigert. Warum erzielt eine solche Domain einen so hohen Preis? SEO-Spezialist Sean Markey gibt Antwort.

Sean Markey ist, wie er sich selbst bezeichnet, ein »Experience, Battle-Tested Fractional Director of SEO«, der seinen Kunden bei der Search Engine Optimization (SEO, zu deutsch Suchmaschineneoptimierung) ihrer Webinhalte hilft. Seit einigen Monaten veröffentlicht er auch auf Andrew Allemanns Domain-Blog domainnamewire.com. Zuletzt meldete sich Markey mit einem Artikel unter anderem über die Domain nchc.org und ihren Preis von US$ 106.000,–, sowie in einem Gespräch mit Andrew Allemann in dessen Podcast DNW #427, in dem er dies nochmals erklärt.

Kurze Domains sind wertvoll, und nchc.org ist eine kurze Domain. Doch eine Vier-Zeichen-.org-Domain wird aus sich heraus kaum den Preis von US$ 106.000,– (ca. EUR 99.594,–) erzielen. Dafür sind die vier Buchstaben unter .org nicht gemacht. Für Markey liegt der außergewöhnliche Preis von nchc.org in ihrem SEO-Hintergrund begründet. Die Abkürzung »NCHC« steht für »National Coalition on Health Care«. Unter der Domain fanden sich bis vor kurzem substanzielle Inhalte zur NCHC, die sich seit zwanzig Jahren für Änderungen des US-amerikanischen Gesundheitssystems einsetzt. Aufgrund der über der Jahre unter nchc.org versammelten zahlreichen Inhalte sind eine Menge wertvoller Backlinks zusammengekommen. Backlinks sind Verweise anderer Internetangebote auf eine Website. Dabei kommen laut Markey nchc.org die »YMYL«-Faktoren von Google zu Gute. »YMYL« steht für »your money or your life« und bezeichnet Inhalte, die für Nutzer von existenzieller Bedeutung sind, wie deren Gesundheit oder wirtschaftliche Belange wie die Rentensicherung. In seinen »General Guidelines for Quality Evaluators« beschreibt Google diese Punkte als besonders kritisch und würdigt sie mit besonderen Rankings in Suchergebnissen der GoogleSuchmaschine. Maßgebend sind die Qualitäten »Expertise, Authoritativeness, and Trustworthiness« (Fachwissen, Autorität und Vertrauenswürdigkeit), anhand derer sich die Qualitätsprüfer von Google orientieren. Sie sind ein ausgelagertes Team von Mitarbeitern, die Suchergebnisse auf der Grundlage obiger Guidelines (Richtlinien) bewerten. Ihre Arbeit hilft Google, KI-basierte Algorithmen zu schulen und die Qualität der Suchergebnisse zu verbessern. Die Richtlinien geben ihnen vor, wie sie die Qualität von Webseiten bewerten sollen. Diese Qualitäten hat nchc.org deutlich erfüllt.

Der neue Inhaber der Domain nchc.org kann aufgrund der Backlinks ein neues, eigenes Angebot sehr gut in den SuchmaschinenRankings unterbringen und profitiert unmittelbar davon. Dies mit einer Domain ohne entsprechende Backlinks aufzubauen, kann Jahre dauern, denn Fachwissen, Autorität und Vertrauenswürdigkeit zu erlangen, ist ein langwieriger Prozess. Laut Markey ist aber eine zügige Umsetzung eines neuen Angebots notwendig, ehe die Crawler der Suchmaschine von Google erkennen, dass zeitweise keinerlei Inhalte oder lediglich eine Parking-Seite mit der Domain verknüpft ist. Ein vergleichbares Beispiel stellt für Markey die Vier-Zeichen-.org-Domain dmer.org dar, die kürzlich auf einen Preis von US$ 25.600,– (ca. EUR 24.277,–) kam. Diese wurde nach dem Kauf schnell in ein indonesisches Online-Casino verwandelt. Hier vermutet Markey, dass der Betreiber mit dem Casino schnelles Geld macht, ehe die Domain ihr Ranking aufgrund der Inhalte verliert, und er die Domain wieder zum Kauf anbietet. Markey sieht seit einigen Jahren deutliche Preissteigerungen bei Domains mit ordentlichen Backlinks und berichtet, dass er eine sehr ordentliche Domain, deren Begriff für sich schon nicht schlecht war, im Sommer 2019 für rund US$ 5.000,– kaufte. Die vergleichbare Domain kiwibox.com mit einem etwas höheren Ranking erzielte jetzt bei DropCatch US$ 28.000,– (ca. EUR 26.308,–).

Es zeigt sich: der Wert einer Domain liegt nicht alleine im Namen und dessen Kürze. Es kommen zahlreiche weitere Faktoren dazu, darunter auch Backlinks und das Ranking in Suchmaschinen.

nTLDs

.art vermählt sich mit ihrem Doppel in der Blockchain

UK Creative Ideas Limited, Verwalterin der neuen Top Level Domain .art, wagt die Grenzüberschreitung: wie das auf der Isle of Man ansässige Unternehmen mitteilte, sollen .art-Domains in Zukunft auch im Namensraum des ENS (Ethereum Name Service) verfügbar sein.

Damit wäre .art die erste Domain-Endung, die sowohl im klassischen Domain Name System als auch als sogenannte Blockchain-Domain verfügbar ist. Das Angebot ist für einmalige US$ 20,- erhältlich und beschränkt sich auf das ENS-Pendant zur klassischen .art-Domain.

»We’ve married the two together, so there can’t be any confusion or collisions,«

so Jeff Sass, Chief Marketing Officer für .art. Die Inhaber einer .art-Domain können auf diese Weise unter anderem ihre Krypto-Wallet adressieren, stellen vor allem aber sicher, dass ihre ENS-Domain nicht in unberechtigte Hände fällt. Die Endung .art steht aktuell bei rund 240.000 Registrierungen, wobei das Wachstum seit Mitte 2017 beständig ausfällt, also nicht auf Marketing-Aktionen beruht. Die Registrierung ist weitgehend frei von Beschränkungen; zudem sind .art-Domains mit Gebühren im unteren zweistelligen Bereich vergleichsweise günstig.

Internet Protocol

Bericht weist regen Handel mit IPv4-Adressen in 2022 auf

Der Markt für IPv4-Adressen war im Jahr 2022 komplex und nicht vorhersagbar. Zu dieser Einschätzung kommt das New Yorker IP-Beratungsunternehmen Hilco Streambank – und stellt für das laufende Jahr 2023 keine Besserung in Aussicht.

Schon vor Jahren hiess es, dass dem Internet die Adressen ausgehen. Gemeint waren IP-Adressen nach der Protokoll-Version 4, kurz IPv4. Doch der große Crash ist bislang ausgeblieben, und Provider wie Vodafone geben offen zu, dass IPv4 mit seinen etwa 4,3 Milliarden potenzieller Adressen nach wie vor Standard bei der Adressvergabe im weltweiten Netz ist, obwohl mit IPv6 ein Nachfolger mit einem Adressraum von 3,4 mal 10 hoch 38 IP-Adressen längst bereit steht. Die anhaltend große Nachfrage nach IPv4-Adressen hat zu einem florierenden Handel geführt, der unter anderem von Brokern organisiert wird. Einer dieser Broker ist IPv4.GLOBAL, ein Angebot, das von Hilco Streambank zur Verfügung gestellt wird. Hilco Streambank versteht sich als »the preeminent intellectual property advisory firm« mit einem Schwerpunkt auf IPv4; mehr als 55 Mio. IPv4-Adressen hat man nach eigenen Angaben bereits verkauft.

Aus dieser Erfahrung schöpft auch der kleine Rückblick auf das Jahr 2022, den das Unternehmen kürzlich veröffentlicht hat. Danach ist die Zahl der transferierten IPv4-Adressen 2022 gegenüber dem Jahr 2021 um 35 Prozent gestiegen; was das in absoluten Zahlen bedeutet, teilt Hilco Streambank nicht mit. Dabei ist insbesondere die Zahl der IP-Adressen pro Transfer steil angestiegen, nämlich um 89 Prozent auf über 10.000 IPv4-Adressen pro Transfer. Auch preislich lohnt sich der Handel. In den vergangenen fünf Kalenderjahren sind die Preise je Adresse um 300 Prozent gestiegen. Aktuell bewegt sich der durchschnittliche Marktpreis bei US$ 50,– je IPv4-Adresse, wobei auch schon Preise von über US$ 60,– gezahlt worden sind. Dabei gibt es einen weiteren Trend: je mehr IPv4-Adressen verkauft werden, desto höher ist der erzielte Preis; auf Mengenrabatt sollte man also nicht spekulieren. Besonders transferfreudig war die europäische Réseaux IP Européens (RIPE), dort wanderten 57 Prozent aller transferierten Adressen hin. Der Großteil der Übertragungen, nämlich 92 Prozent, spielte sich aber innhalb einer der fünf Regional Internet Registries (RIR) ab.

Für 2023 geht Hilco Streambank davon aus, dass die Preise für IPv4-Adressen zumindest kurzfristig unvorhersehbar sind. Im Bericht heißt es:

»The marketplace, as a whole, is clearly strong and vibrant. But war, supply chain issues, rising interest rates, inflation and recession fears have combined to slow infrastructure expansion, if only temporarily.«

Bei alldem sollte man jedoch nicht vergessen: IPv6 bietet deutlich mehr Möglichkeiten für Adressen als der bisherige Standard. Der bereits eingeleitete Umbruch lässt sich nicht mehr stoppen.

nTLDs

Die Markenendung .lamborghini hat einen guten Stand und weist 244 registrierte Domains auf

Die Brand Registry Group (BRG) hat sich in einer Analyse eingehender mit der Marken-Endung .lamborghini beschäftigt. Die von der Automobili Lamborghini S.p.A. verwaltete .brand kommt aktuell auf 244 registrierte Domains; davon sind 198, also rund 80 Prozent auch aktiv in Gebrauch.

Der Sportwagenhersteller setzt vor allem auf das Modell von Städte-Domains mit Landing-Pages wie hawaii.lamborghini, dubai.lamborghini oder zurich.lamborghini, die Informationen zu lokalen Händlern bieten. Das bietet den Nutzern nicht nur einen Schnellzugriff, sondern umgeht vor allem den Zugriff über Suchmaschinen samt der damit verbundenen Optimierungsmöglichkeiten; das wiederum soll Vertrauen in die Marke schaffen und stärken. Ergänzt wird das Angebot durch Domains wie masterpieces.lamborghini, die auf die Geschichte der Marke eingehen, oder supertrofeo.lamborghini mit Hintergründen zur internationalen Motorsportserie. Lamborghini setzt damit als Teil der Volkswagen-Gruppe eine Tradition der aktiven Nutzung von mehreren Markendomains wie .audi, .volkswagen und .bentley fort und schafft dabei Online-Innovation, von der andere .brands nur profitieren können.

UWG

LG Karlsruhe: im Internet Archiv (archive.org) gespeicherte Websites sind keine Werbung

Das Landgericht Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass unterlassungsbeschwerte Internetinhalte, die im Internetarchiv archive.org gespeichert sind, keine schuldhafte Zuwiderhandlung darstellen und folglich keine Vertragsstrafe auslösen. Das Internetarchiv scheidet als Ort werblicher Maßnahmen aus.

Der Sachverhalt
In einem aus einer Widerklage hervorgegangenen Rechtsstreit vor dem LG Karlsruhe verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,–. Beide Parteien des Rechtsstreits sind unter anderem im Online-Marketing für Anwaltskanzleien tätig. Im März 2021 hatte die Klägerin die Beklagte wegen einer Werbeaussage auf ihrer Website abgemahnt. Die Beklagte übermittelte noch im März 2021 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der sie sich unter anderem verpflichtet, die Werbeaussage »12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing« solange zu unterlassen, solange sie weniger als 12 Jahre am Markt tätig ist. Sie verpflichtete sich zudem für den Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Auf die Unterlassungserklärung vom März 2021 antwortete die Klägerin im September 2022 und nahm sie an. Sie macht die Vertragsstrafe nun geltend unter Verweis auf einen auf den 27. November 2020 datierenden Auszug aus dem Webarchiv der US-amerikanischen Non-Profit-Organization Internet Archive (archive.org), die unter der »Wayback Machine« Inhalte des Internets chronologisch speichert. Den Auszug hatte die Klägerin im Februar 2021 abgerufen. Die Beklagte hält unter anderem entgegen, aufgrund des Zeitablaufs sei schon kein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Frühere Inhalte ihrer Website, die auf archive.org gespeichert seien, begründeten keine Verstöße, da die im Archiv abrufbaren Inhalte keine Werbung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellten.

Die Entscheidung
Das LG Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung ab, dass in der Tat hier keine Werbung vorliege (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH). Die Klage, so das Gericht, sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte verstoße nicht gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung. Ein Unterlassungsvertrag sei zwischen den Parteien zustande gekommen, obwohl die Erklärung der Klägerin vom September 2021 knapp eineinhalb Jahre nach der im März 2020 abgegebenen Unterlassungserklärung erst abgegeben und zugegangen ist. Der Zeitverzug stehe einem Vertragsschluss nicht entgegen, weil anzunehmen ist, die Beklagte habe das Vertragsangebot unbefristet abgegeben; denn zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr habe sie ein Interesse daran, dass der Vertrag auch noch nach der üblichen Annahmefrist angenommen werden kann.

Die Beklagte habe allerdings nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Werbung mit »12 Jahre Kanzleimarketing« zu unterlassen. Die Abrufbarkeit der vor der Erklärung der Unterlassungsverpflichtung von archive.org gespeicherten Website stelle keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Die Auffindbarkeit der früheren, zu unterlassenen Werbung falle schon nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da die Speicherung in der Wayback-Machine der Archivierung dient und nicht der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen. Das Internet-Archiv wird von Dritten selbständig betrieben und ist von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsuchbar. Es sei so gut wie ausgeschlossen, so das »internetaffine Gericht«, dass die Beklagte Kunden gewinne, indem die alten Versionen ihrer Homepage zur Kenntnis und zum Anlass genommen werden, mit ihr geschäftlich in Kontakt zu treten. Entscheidend sei, dass eine solche Nutzung kein denkbarer Kanal zu Absatzförderung ist. Ein Werbeeffekt könne allenfalls dadurch eintreten, dass Marktteilnehmer zufällig oder aus völlig anderem Interesse heraus auf eine aus dem Netz genommene und von Dritten unveranlasst archivierte Seite stoßen. Das aber stelle keinen unmittelbaren und objektiven Marktbezug dar. Es sei völlig unzweifelhaft, dass es sich bei der archivierten Website nicht um eine aktuelle Selbstdarstellung des Unternehmens handele. Das Internet-Archiv scheide als Ort werblicher Maßnahmen in aller Regel aus. Weiter müsse der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht für das selbständig Handeln Dritter einstehen. Auf Dritte muss er nur einwirken, wenn deren Handeln ihm wirtschaftlich zu Gute kommt und bei denen er mit Verstößen ernstlich rechnen muss. Die unter archive.org archivierten veralteten Homepage-Versionen kommen dem Beklagten wirtschaftlich nicht zu Gute. Damit wies das LG Karlsruhe die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen unter archive.org gespeicherter Websites der Beklagten ab.

In aller Regel
Damit sollte klar sein, dass archive.org als Ort werblicher Maßnahmen ausscheidet – in aller Regel, so das LG Karlsruhe. Wann diese Regel gebrochen wird, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Sollte dem Gericht die Identität von »zuletzt« archivierter Webseiten mit der aktuellen Seite mit unterlassungspflichtigen Inhalten vorschweben, so scheint das sicher nicht zutreffend. archive.org ist ein Archiv, das Internetinhalte, wie sie sind, speichert. Folglich widerspräche die Änderung eines sich durch Aktualität auszeichnenden Archiv-Eintrags dem Sinn und Zweck von archive.org. Eine andere Ausnahme zur Regel fällt uns ad hoc nicht ein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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