ccTLDs

NTIA bittet um Bewerbungen für die Verwaltung der USA-Landesendung .us

Die dem US-Handelsministerium unterstellte National Telecommunications and Information Administration (NTIA) hat einen Entwurf für eine Ausschreibung (»request for proposals«, kurz RFP) zur Verwaltung der US-amerikanischen Länderendung .us veröffentlicht.

Für die von der Registry Services LLC verwaltete ccTLD zeichnet in technischer Hinsicht derzeit noch GoDaddy Registry verantwortlich, wobei der aktuelle Vertrag bis August 2027 läuft. Potentielle Bewerber können ihr Interesse bis Februar 2026 hinterlegen. Nach Prüfung der Unterlagen benachrichtigt die NTIA die Bieter, ob sie zur zweiten Phase eingeladen werden, nicht eingeladen werden oder zwar teilnehmen dürfen, aber als unwahrscheinlich für den Zuschlag gelten. Die Einreichungsfrist für Phase 2 endet im März 2026; der Gewinner der Ausschreibung soll im April 2026 bekanntgegeben werden. Die Grundlaufzeit des neuen Registry-Vertrags beträgt drei Jahre mit der Option auf bis zu vier weitere jeweils einjährige Verlängerungen, sodass der Vertrag insgesamt bis zu sieben Jahre laufen kann. Mit rund zwei Mio. registrierten Domains zählt .us zwar nicht zu den größten ccTLDs, bringt aber verlässlich Einnahmen und hat sich im Schatten von .com zu einer vergleichsweise sicheren Domain-Endung entwickelt. Bewerber mit Sitz außerhalb der USA sind von der Teilnahme übrigens ausgeschlossen; auch die kurzfristige Gründung inländischer Gesellschaften genügt nicht.

Die Ankündigung der Ausschreibung für die .us-Registry finden Sie unter sam.gov.

nTLDs

ICANN legt das aktualisierte AGB vor – Startzeitpunkt für Bewerbungen um neue Endungen ist der 30.04.2026

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs für eine neue generische Top Level Domain veröffentlicht. Und auch der Starttermin ist bereits fix: das Bewerbungsfenster wird sich am 30. April 2026 öffnen.

Es war ein historischer Moment: Am 12. Januar 2012 exakt um eine Minute nach Mitternacht (UTC) öffnete sich zum ersten Mal in der Geschichte des Domain Name Systems das Bewerberfenster um eine neue generische Top Level Domains. Nun wird sich die Geschichte wiederholen. Wie ICANN kurz vor Weihnachten 2025 bekanntgab, ist die Einführungsrunde 2026

expected to open to receive applications on 30 April 2026.

In den begleitenden FAQ heisst es vorsichtiger:

The application submission period for new gTLDs is expected to open in Q2 2026,

was theoretisch auch einen Start noch am 30. Juni 2026 möglich machen würde; damit würde ICANN aber erheblich an Glaubwürdigkeit verspielen. Geöffnet ist das Bewerbungsfenster für voraussichtlich 105 Tage (im Bewerberhandbuch steht unter dem Stichwort »Application Submission: Expected Duration: 105 days«) und würde damit voraussichtlich am 12. August 2026 um 23:59 Uhr (UTC) wieder schließen. Bewerbungen nimmt ICANN ausschließlich in elektronischer Form über das TLD Application Management System (TAMS) entgegen. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, plant ICANN, die Liste aller eingegangenen Bewerbungen spätestens neun Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu veröffentlichen; das wäre dann voraussichtlich bis zum 14. Oktober 2026. Da den Bewerbern eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung steht, innerhalb derer sie nach Veröffentlichung aller eingegangenen Bewerbungen unter Umständen eine Ersatzendung benennen können, werden wir die endgültige Bewerberliste erst am »String Confirmation Day« zu sehen bekommen. Innerhalb von weiteren 30 Tagen folgt dann der »Prioritization Draw«, der die Reihenfolge festlegt, in der die eingegangenen Bewerbungen geprüft werden.

All diese Details sind im Bewerberhandbuch (Applicant Guidebook, kurz: AGB) geregelt, dessen vorläufige Endfassung ICANN ebenfalls kurz vor Weihnachten 2025 veröffentlicht hat. Das AGB mit seinen 440 Seiten ist das maßgebliche Handbuch für alle Unternehmen, Marken, Communities und Städte, die sich um eine nTLD bewerben möchten. Es enthält sämtliche Bewerbungsfragen, Anforderungen und Verfahren, die durch den Bewerbungs- und Bewertungsprozess führen. ICANN-CEO Kurtis Lindqvist sagte:

It’s important that new gTLD applicants be prepared for the assessment of the gTLD string they wish to apply for, as well as all of the applicable evaluations, including financial and operational capabilities. The Applicant Guidebook tells them exactly what’s required and helps them navigate the process.

Aktuell ist das AGB nun in englischer Sprache verfügbar; eine HTML-Version wird vor Ende Januar 2026 zur Verfügung stehen. ICANN will zudem spätestens zwei Monate vor Öffnung des Bewerbungsfensters Übersetzungen in Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch und Spanisch bereitstellen; rechtlich verbindlich bleibt aber allein die englische Fassung.

Ein günstiges Vergnügen ist die eigene TLD unverändert nicht. Nachdem die Bewerbungsgebühr in der Einführungsrunde 2012 mit US$ 185.000,– zu Buche schlug, verlangt ICANN nun US$ 227.000,–, umgerechnet also knapp EUR 195.000,–. Dazu kommen weitere Gebühren und Kosten, so dass eine Bewerbung rasch einen mittleren sechsstelligen Euro-Betrag verschlingen kann. Über das »Applicant Support Program« von ICANN ist es aber möglich, finanzielle Vorteile zu erhalten. Wer mehr wissen will: das erste nTLD-Webinar hat ICANN für den 20. Januar 2026 um 08:00 Uhr (UTC) angesetzt. Es richtet sich an Personen, die mit dem nTLD-Programm noch nicht vertraut sind und vermittelt ihnen umfassende Kenntnisse, von generischen Top Level Domains an sich bis hin zum Zweck der einzelnen Phasen des Bewerbungsprozesses. Nach der Veranstaltung wird eine Aufzeichnung des Webinars veröffentlicht.

Anmeldefrist endet

Der Domain pulse 2026 startet am 04. Februar 2026 in St. Gallen (Schweiz)

SWITCH lädt zum kommenden Domain pulse, der Anfang Februar 2026 unter dem Titel »Sicher vernetzt« an der Hochschule St. Gallen (Schweiz) stattfindet. Teilnehmenden bleiben nur noch wenige Tage, sich anzumelden: Die Anmeldefrist endet am 26.01.2026.

Der Domain pulse ist die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum. Über zwei Tage hinweg tauschen sich Fachleute aus der Domain- und Internetbranche sowie aus Forschung und Politik über aktuellen Themen rund um Domain-Namen aus. Die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH) richten die Veranstaltung gemeinsam alternierend aus. Aktueller Gastgeber ist SWITCH, die am 04. und 05. Februar 2026 nach St. Gallen (Schweiz) lädt. Das Motto der Veranstaltung lautet »Sicher vernetzt – Gemeinsam für ein sicheres Internet von morgen«. Da der Termin näher rückt, schließt bald das Anmeldefenster. Anmeldungen sind noch bis 26.01.2026 möglich.

Auf der Konferenz werden Fragen wie »Wie sicher ist das Internet? Und wie wirken sich Vertrauen, Zusammenarbeit und Verantwortung auf unsere digitale Zukunft aus?« gestellt und von Fachleuten beantwortet. Auf dem Programm stehen unter anderem Vorträge von Daria Höhener und Jeff Van de Poël zum Thema »New Work durch KI«, Robert Schischka (EU TLD ISAC) und Peter Van Roste (CENTR) zum Thema »Die Zukunft des digitalen Vertrauens: Die Rolle der Registries« und – ganz auf englisch – Andronikos Kyriakou (DNS4EU) und Simon Forster (Quad9) zum Thema »Öffentliche Resolver-Infrastrukturen«. Die Veranstaltung endet am Freitag, 05.02.2026, wie immer mit der Staffelübergabe, diesmal wieder an nic.at.

Der Domain pulse 2026 findet am 04. und 05. Februar 2026 im SQUARE / Hochschule St. Gallen, Guisanstrasse 20, 9010 St.Gallen (Schweiz) statt. Die Konferenzsprache ist Deutsch, einzelne Referate werden auf Englisch gehalten.

ccTLDs

Die belgische Endung .be steigt aus Amazons AWS aus

Die .be-Verwalterin DNS Belgium hat angekündigt, ihre technische Infrastruktur schrittweise von AWS, der zu Amazon gehörenden US-amerikanischen Cloud-Computing-Plattform, zu einem europäischen Cloud-Anbieter zu verlagern.

Seit 2017 befindet sich das System, das die Registrierung von .be-Domains verarbeitet, in den europäischen Rechenzentren von AWS. Geopolitische Realitäten hätten DNS Belgium jedoch dazu gezwungen, die eigene Infrastruktur zu überdenken. Geschäftsführer Philip Du Bois erklärt:

Ten years ago, we made the decision to switch to AWS, which has certainly benefited our services. But the world has changed, and those benefits no longer outweigh the risk we run if the US suddenly imposes restrictions or tariffs on cloud usage.

Gleichzeitig möchte DNS Belgium mit seinem Ausstieg aus AWS andere Organisationen in Belgien und Europa inspirieren. Die technologische Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern sowie deren möglicher Zugang und Einfluss würden belgischen Unternehmen zunehmend Sorgen bereiten. Die Migration weg von AWS befindet sich noch in einem frühen Stadium. Derzeit wird der Markt analysiert. Der Übergang beginnt 2027 und soll in der zweiten Jahreshälfte 2027 abgeschlossen sein. Die Nameserver-Infrastruktur wird nicht unterbrochen; Domains unterhalb der Endungen .be, .brussels und .vlaanderen bleiben während des gesamten Prozesses erreichbar.

Markenrecht

BGH: Die Filmfigur »Miss Moneypenny« ist zu charakterschwach – die Marke »MONEYPENNY« darf für Sekretariatsdienstleistungen genutzt werden

Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny hat einmal mehr das Nachsehen: der Bundesgerichtshof (BGH) versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 04.12.2025 – Az. I ZR 219/24).

Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur »James Bond« ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« seine Sekretärin. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit »Casino Royale« im Jahr 2006 kam die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film »Skyfall« als eine jüngere »Eve Moneypenny« wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der »James Bond«-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „MONEYPENNY“ und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »MONEYPENNY« mit einer Priorität vom 19. Juni 2015 sowie einer international registrierten Wortmarke »MONEYPENNY«. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen »MONEYPENNY« und »MY MONEYPENNY« geltend. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen, auch im Berufungsverfahren vor dem hOLG Hamburg blieb die Klägerin ohne Erfolg (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23). Nun sollte es im finalen Showdown der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren richten.

Doch auch dort nahm die Sache für die Klägerin kein gutes Ende. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember 2025 teilte der BGH aber mit, dass das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen sei, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen könne. Voraussetzung für diesen Schutz sei indes, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren würden regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiere. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordere aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Eine solche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur sei bei »Moneypenny« nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der »Miss Moneypenny« in den »James Bond«-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben würden, sei unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbiete, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Damit dürfen Sekretariatsdienste vorerst mit den Bezeichnungen »Moneypenny« oder »My Moneypenny« beworben werden, jedenfalls derzeit. Sollte Miss Moneypenny ihre amouröse Leidenschaft für den künftigen Bond allerdings wesentlich ausbauen und damit sowohl an Persönlichkeit als auch an Charakter gewinnen, könnte sich das aber auch wieder ändern – getreu dem Motto: Der Spion, der mich liebte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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