Die deutsche Krahn Chemie GmbH verlor in einem Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahren und erhielt dabei von der Panelistin Ivett Paulovics auch noch bestätigt, die URS missbräuchlich genutzt zu haben. Anlass genug, sich die Entscheidung anzuschauen.
In dem Streit ging es um die von einem Ungarn im März 2025 registrierte Domain crane.legal, die auf eine Pay-per-Click-Werbeseite weiterleitet und für US$ 100,– zum Verkauf steht. Die Krahn Chemie GmbH ist seit 2011 und 2012 Inhaberin europäischer und internationaler Marken »CRANE«. Diese sah sie durch die Domain crane.legal verletzt und startete über ihre Anwälte ein URS-Verfahren, um die Domain bis zum Ablauf der aktuellen Registrierungsperiode zu suspendieren. Der Domain-Inhaber meldete sich zum Verfahren und trug ausführlich vor.
Die italienische Rechtsanwältin Ivett Paulovics prüfte die Vorträge der Parteien und wies die Beschwerde der Krahn Chemie GmbH ab; sie kam sogar zu dem Schluss, dass diese das URS-Verfahren missbräuchlich nutzte (Forum Claim Number: FA2505002156805). Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Domain geschäftlich genutzt werde, ihrer Marke entspreche und somit – unter Weglassung der Endung .legal – mit ihrer Marke identisch ist. Das bestätigte Paulovics und sah das erste Element seitens der Beschwerdeführerin als erfüllt an. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners sah die Sache anders aus: Bei »crane« (Kran) handele es sich um ein generisches, beschreibendes Wort für eine Metallstruktur mit einem langen horizontalen Arm, der dazu dient, schwere Objekt zu heben und zu bewegen. Die Domain crane.legal leite zwar auf eine Pay-per-Click-Seite weiter; aber die Links führen alle zu Angeboten, die genau dem beschreibenden Begriff entsprechen, nämlich zu »Crane Lifting Machinery«, »Crane Lifting Equipment« und »Lifting Equipment«. Die Inhalte hatten damit keinen Bezug zur Beschwerdeführerin und deren Geschäft. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass Verbraucher irregeführt werden; vielmehr ergab sich aus den vorgelegten Beweisen, dass der Gegner die Domain in Verbindung mit der wörtlichen Bedeutung des Begriffs nutzte. Das entsprach einer fairen Nutzung der Domain. Paulovics überzeugte sich in eigener Initiative davon, dass es zahlreiche Markeneintragungen Dritter für den Begriff »CRANE« gibt und dieser Begriff nicht ausschließlich mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht wird. Damit bestätigte sich ein Recht des Gegners an der Nutzung der Domain.
Paulovics prüfte weiter die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Dessen Hauptziel sei, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Domain an sie oder an einen Konkurrenten zu einem überhöhten Preis, der die nachgewiesenen, unmittelbar mit der Domain verbundenen Kosten bei weitem übersteigt, zu verkaufen. Für Paulovics war klar, dass der Preis von US$ 100,–, zu dem die Domain angeboten wurde, keinesfalls die typischen Kosten einer Domain-Registrierung und -Administration in einer Art und Weise übersteigt, aufgrund der man auf bösgläubiges Handeln schließen könne. Damit lag auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht vor.
Paulovics prüfte abschließend die Frage des Missbrauchs der URS durch die Beschwerdeführerin, was sie bestätigte: die Beschwerdeführerin war in diesem Fall nicht in der Lage, den Anforderungen der URS gemäß klare und überzeugende Nachweise für das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen des Gegners an der Domain zu erbringen oder dass er sie bösgläubig registriert und genutzt hat. Die Domain entspreche einem allgemeinen Begriff und aus den Beweisen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Gegner die Domain im Sinne der Wortbedeutung genutzt hat. Die Pay-per-Click-Links standen in Verbindung zur Wortbedeutung und gaben keine Veranlassung zu meinen, sie stünden in irgendeiner Verbindung zur Beschwerdeführerin oder ihrer Marke. Außerdem bot der Gegner die Domain zu dem zurückhaltenden Preis von US$ 100,– an, der nicht auf Bösgläubigkeit schließen lässt. Da die Beschwerdeführerin von einer Rechtsanwaltkanzlei vertreten wurde, hätte sie wissen müssen, dass sie unter diesen Voraussetzungen mit dem Verfahren keine Chance hat, eine Suspendierung der Domain herbeizuführen. Für Paulovics lag damit ein klarer Missbrauch der URS vor. Sie entschied darauf, dass die Domain wieder unter die Kontrolle des Gegners kommt und erinnerte die Beschwerdeführerin – für den Fall einer zukünftigen Beschwerde – an Ziffer 11 der URS, in der es unter Ziffer 11.5 heißt:
Two findings of “deliberate material falsehood” shall permanently bar the Complainant from utilizing the URS.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.