Statistik

Annäherung an 400 Mio. Domains dank starker .com-Registrierungen

In der Domain Name Industry herrscht eitel Sonnenschein: die Gesamtzahl der weltweit registrierten Domain-Namen nähert sich der Marke von 400 Mio. Dazu trägt nicht nur .com, sondern auch die Kontinental-Domain .eu sowie die Landesendung .fr von Frankreich bei.

Der Domain Name Industry Brief der .com- und .net-Registry VeriSign gilt als zuverlässiges Branchenthermometer, so dass jede Neuauflage für öffentliche Beachtung sorgt. Das gilt auch für die Auflage zum 1. Quartal 2026. Per Ende März 2026 zählte VeriSign weltweit 392,5 Mio. Domains (ein Plus von 5,6 Mio. Domains gegenüber dem Vorquartal und sogar von 24,1 Mio. gegenüber dem 1. Quartal 2025), davon 246,1 Mio. mit generischer und 146,3 Mio. mit Landesendung. Bei den generischen Endungen führt .com das Feld mit 163,6 Mio. registrierten Domains an, gefolgt von .net (12,4 Mio.) und .org (11,7 Mio.). Bei den Landesendungen führt Chinas .cn mit 20,9 Mio. Domains vor dem deutschen Landeskürzel .de (17,9 Mio.) und der britischen .uk (10,4 Mio.). Der Hauptwachstumstreiber bleibt .com, die sich in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 von 161 Mio. auf die genannten 163,6 Mio. registrierten Domains steigern konnte. Alles in allem zeigt sich VeriSign zuversichtlich, dass dieses Wachstum anhält; ging man bisher von einem Wachstum für das Gesamtjahr 2026 von 1,5 Prozent bis 3,5 Prozent aus, könnten es nun sogar 3,1 Prozent bis 4,3 Prozent werden. Interessant: die »renewal quote« lag bei VeriSign für Domains im ersten Jahr bei »nur« 45 Prozent; ist das erste Jahr geschafft, springt sie aber auf 85 Prozent. Ob sich der Preisanstieg bei .com um sieben Prozent auswirkt, bleibt abzuwarten; er greift erst für Registrierungen und Verlängerungen ab dem 01. November 2026.

Pünktlich zum 20-jährigen Geburtstag legt die Europa-Domain .eu ein überdurchschnittlich gutes erstes Quartal 2026 hin. Wie die Registry EURid meldet, waren zum Ende März 2026 offiziell bestätigte 3.810.119 .eu-Domains registriert, was einem Wachstum von 2,25 Prozent entspricht. Die Zahl der Neuregistrierungen lag bei insgesamt 182.156, die »renewal quote« bei 81 Prozent. Am beliebtesten ist .eu unverändert in Deutschland mit 966.585 Registrierungen, gefolgt von den Niederlanden (440.848) und Frankreich (318.403). EURid bekräftigte zudem das Engagement für die Einbindung junger Menschen, indem es Bewerbungen für sein Jugendkomitee entgegennahm. Die Initiative stieß auf großes Interesse bei jungen Menschen, die ihre Ideen und Perspektiven einbringen wollten; zwei neue Mitglieder werden dem Komitee beitreten.

Auf ein Rekordjahr 2025 blickt AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, zurück . Mit 4.319.120 registrierten Domain-Namen per 31. Dezember 2025 und umgerechnet einem Wachstum von 2,4 Prozent hat sich .fr als Eckpfeiler der französischen digitalen Souveränität etabliert. Die Zahl der neu registrierten .fr-Domains ist dabei stark gestiegen, nämlich um 6,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr 2024, und hat mit 853.000 einen neuen Rekordwert erreicht. Der Anteil der mehrjährigen Registrierungen hat zudem exponentiell zugenommen, von drei Prozent im Jahr 2023 auf 14 Prozent im Jahr 2025. Lediglich die »renewal quote«, also der Anteil der Vertragsverlängerungen, verzeichnet mit 82,2 Prozent einen leichten Rückgang; 2024 lag diese Quote noch bei 82,6 Prozent. Trotz dieser Faktoren wird für 2026 ein Wachstum zwischen ein und zwei Prozent prognostiziert, was dem Wachstum anderer europäischer ccTLDs entspricht. Als Registry sieht sich AFNIC bestens positioniert, um die Anpassung der französischen Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die digitale Transformation, weiter zu begleiten.

Die aktuellen Domain-Zahlen:

.de17.902.835(Vergleich zum Vormonat:+ 44.707)
.at1.508.761(Vergleich zum Vormonat:+ 4.127)
.com 164.490.768(Vergleich zum Vormonat:+ 856.999)
.net12.430.614(Vergleich zum Vormonat:+ 13.257)
.org11.827.175(Vergleich zum Vormonat:+ 75.082)
.info5.250.593(Vergleich zum Vormonat:+ 17.914)
.biz1.220.992(Vergleich zum Vormonat:+ 5.656)
.eu3.694.283(Vergleich zum Vormonat:+ 762)
.xyz10.416.634(Vergleich zum Vormonat:+ 185.584)
.top9.373.408(Vergleich zum Vormonat:+ 500.392)
.shop6.295.265(Vergleich zum Vormonat:+ 255.699)

(Stand 01. Mai 2026)

ccTLDs

Domains unter der Endung .pn der Pitcairninseln lassen sich unter Nominets Führung nun automatisiert registrieren

Auf zu neuen Ufern heißt es für .pn, die Landesendung der für ihre Piraten-Historie bekannten Pitcairninseln. Die im südöstlichen Pazifik gelegene Inselgruppe, die administrativ zu den Britischen Überseegebieten gehört, hat im Jahr 2023 die technische Verwaltung ihrer ccTLD in die Hände der .uk-Verwalterin Nominet übergeben; dort hat man die Zeit seither genutzt, um das Registrierungssystem zu modernisieren.

Dazu gehört, die Sicherheit von .pn mit Hilfe der DNS Security Extension (DNSSEC) zu verbessern und die Einführung eines Registry-Registrar-Support-Modells zu ermöglichen, das ein branchenübliches Extensible Provisioning Protocol (EPP) für ein Shared Registry System (SRS) mit modernem Registration Data Access Protocol (RDAP)-Server und einen wettbewerbsfähigen Registrar-Markt nutzen wird. Und davon profitiert die ganze Welt: seit wenigen Tagen kann jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck .pn-Domains registrieren , der zuvor händische Registrierungsprozess gehört damit der Vergangenheit an. Ganz günstig werden .pn-Domains allerdings nicht; im Großhandel verlangt Nominet US$ 100,– pro Jahr und .pn-Domain. Vermarktet wird .pn als Abkürzung unter anderem für Prompt Network, Protocol Native, Payment Node, Photonic Network, Peer Network, Private Node, Precision Numerics, Pioneer und Panem; Einschränkungen in der Nutzung ergeben sich daraus aber nicht.

BFH und VG Düsseldorf

Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit einer Prise Internet

Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit Interneteinschlag sind bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung Internetquellen auswertet, ohne die Kläger darauf hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt zudem in zwei Urteilen fest, dass Access-Provider pornographische Internetangebote eines Anbieters auf Zypern nicht sperren müssen.

Bundesfinanzhof (Beschluss vom 15.04.2026, Az. IX B 53/25)
Der BFH stellt in seinem Beschluss vom 15.04.2026 fest, dass das Finanzgericht (FG) seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) verletzt, wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf vorher hinzuweisen. Die Kläger hatten sich gegen einen Einkommenssteuerbescheid für 2017 gewandt und 2024 Klage sowie Akteneinsicht beantragt. Daraufhin passierte auf Seiten der Gerichtsbarkeit – auch nach mehreren Erinnerungen seitens der Kläger – lange nichts. Dann kam es zu einer mündlichen Verhandlung und schließlich zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 (Az.: 6 K 6145/24), in dem dieses die Klage als unzulässig abwies. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhob Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Der BFH überprüfte sie, bestätigte sie und verwies die Sache zurück an das FG Berlin-Brandenburg.

Bezüglich des fehlenden rechtlichen Gehörs stellte der BFH fest, dass das FG in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten der Kläger ausgewertet habe und unter anderem hierauf den Schluss stützte, der Klage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08. Juli 2025 zu entnehmen, dass die Kläger darauf hingewiesen wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Damit habe das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Es dürfe nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. Eigene Internetrecherchen des Gerichts würden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden. Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen. Damit hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück an das FG, nicht ohne Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits zu geben.

VG Düsseldorf (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23)
Das VG Düsseldorf kam in zwei Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Zugangsanbieter zum Internet nicht zwingen darf, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornographischen Inhalten zu sperren (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23). Aus der Pressemitteilung vom 29. April 2025 des VG Düsseldorf geht hervor, dass die Landesanstalt für Medien NRW mit Verfügung vom 23. März 2020 dem Anbieter auf Zypern die Verbreitung der pornographischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagte. Der Anbieter stellte erst im Oktober 2022 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, wegen der geänderten Rechtslage. Die Aufhebung ihres Bescheids lehnte die Landesanstalt für Medien NRW ab. Da der Anbieter weiterhin die Inhalte im Internet anbot, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Einer der betroffenen Access-Provider erhob hiergegen Klage und hatte Erfolg.

Das VG Düsseldorf stellte fest, die Landesanstalt für Medien NRW stütze ihren Bescheid auf die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, der aber mittlerweile durch die im Februar 2024 vollständig in Kraft getretene europäische Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar ist. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag erfülle die Anforderungen an das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, demnach der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfen, nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Schweizer Ständerat spricht sich für Änderung der Vergaberegeln für .ch- und .swiss-Domains und Erweiterung der Sperrmöglichkeiten aus

Nach dem Willen des Schweizer Parlaments soll es für Personen aus dem Ausland schwieriger werden, über Telefonnummern und Internetadressen der Bevölkerung einen Standort in der Schweiz vorzugaukeln.

Der Ständerat hat am 18. März 2026 drei entsprechende Motionen aus dem Nationalrat angenommen. Die kleine Kammer hieß die Vorstöße von Martin Candinas (Mitte/GR), Priska Seiler Graf (SP/ZH) und Michael Götte (SVP/SG) ohne Gegenantrag gut. Konkret forderte Götte eine Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe von schweizerischen Domains unterhalb der Endungen .ch und .swiss. Solche Domains sollten gemäß Motionstext einerseits nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden. Andererseits sollte die Blockierung einer Domain nicht nur bei Phishing oder der Verbreitung von Schadsoftware, sondern auch bei anderen Arten von Missbrauch möglich sein. Die Mehrheit der Ständeratskommission und auch des Ständerats selbst befürworteten nur den zweiten Punkt. Den ersten Punkt lehnten sie ab, weil er einen zu großen administrativen Aufwand bedeuten würde.

DNS

Der Hype um Web3-Domains ist schon wieder vorbei

Hat der Hype um Web3-Domains schon wieder geendet, bevor er richtig begonnen hat? Ein aktuelles Posting im Kurznachrichtendienst X legt das zumindest nahe. Das System der klassischen Domain-Namen dürfte uns dagegen noch lange begleiten.

Der Abgesang auf das Domain Name System (DNS) wurde erstmals schon vor Jahrzehnten angestimmt. Ob Keyword-Systeme, ENUM, Sprachsteuerung oder Apps – es gab zahlreiche Versuche, Domain-Namen durch eine andere Technologie abzulösen. Als aktueller Herausforderer verstehen sich sogenannte Blockchain-Domains. Anders als klassische Domain-Namen, die auf IP-Adressen basieren und zentral von ICANN verwaltet werden, nutzen Blockchain-Domains dezentral die Blockchain-Technologie. Da sie direkt mit Kryptowährungs-Wallets verknüpft werden können, werden viele Blockchain-Domains auch als Web3-Domains bezeichnet. Es gibt für sie kein WHOIS-System, und statt regelmäßig zu zahlender Registrierungsgebühren genügt häufig eine Einmalgebühr, um eine Blockchain-Domain dauerhaft zu erwerben. Die drei aktuell bekanntesten Anbieter von Blockchain-Domains sind Ethereum Name Service (ENS), Unstoppable Domains und Handshake. Bisher sind diese alternativen Adressen aber noch nicht massentauglich, was unter anderem daran liegt, dass kaum ein Browser oder eMail-Programm diese Technologie unterstützt; so müssen beispielsweise Nutzer von Chrome und Firefox zusätzliche Add-ons installieren.

Umso mehr ließ eine Botschaft aufhorchen, die Matthew Gould, Gründer von Unstoppable Domains, am 17. März 2026 über X verbreiten ließ:

Web3 only domains were part of the crypto craze in 2021 but did not cross the chasm into mainstream usage. And for a while now we have believed they will remain a niche market now and into the future. They were a great place to start our journey into domains, but going forward our focus will be even more on the traditional market as it’s the market that has crossed the chasm and is seeing mainstream usage.

Klassische DNS-basierte Domain-Namen würden mittlerweile rund 90 Prozent des Geschäfts von Unstoppable Domains ausmachen; er geht davon aus, dass das DNS und das traditionelle Web in zwei bis drei Jahren sogar 99 Prozent des Geschäfts ausmachen werden. Das Unternehmen hatte sich 2024 bei ICANN um eine Akkreditierung als Domain-Registrar bemüht und diese auch erhalten; im Zuge der nTLD-Einführungsrunde 2026 will man zudem für zahlreiche Bewerber als Registry Service Provider fungieren. Ob Gould damit nur für Unstoppable Domains spricht oder die Nische der Web3-Domains an sich, bleibt abzuwarten; für den Domain-Blogger Andrew Allemann steht aber schon jetzt fest:

Web3 ‚domains‘ are dead.

Die Nutzer wollen seines Erachtens Konsistenz und verlässliche Regelungen; sie wollen Zentralisierung, nicht Dezentralisierung. Die Vorteile von Web3-Domains würden die Nachteile schlicht nicht überwiegen.

Alle Tendenzen und Motive sprechen damit dafür, dass uns das heutige System der Domain-Namen auch langfristig erhalten bleiben wird. Mit zunehmender technischer Erschließung wird das Internet weiter wachsen, je mehr Menschen daran teilhaben können. Gleichzeitig bleibt die Notwendigkeit, durch klare Strukturen die unübersichtliche und chaotische Menge an Informationen zu ordnen, um sie nutzbar zu machen. Ein Adressierungssystem ist also unumgänglich: es muss möglich sein, ein ganz bestimmtes Angebot gezielt ohne Umweg ansteuern zu können. Außerhalb der Online-Welt existieren hierfür Systeme wie zum Beispiel die Postleitzahlen oder die ISBN-Nummern im Buchhandel. Und für das Internet verspricht eben das Domain Name System große Vorteile. Es genügt die simple Eingabe einer Adresse in einen Standardbrowser, um sofort ein bestimmtes Angebot zu erreichen – einfacher geht es kaum. Alternative Systeme müssten diesen Grad an Benutzerfreundlichkeit steigern, um überhaupt akzeptiert zu werden. Dann die bestehende Infrastruktur: abertausende von Servern dienen derzeit weltweit allein dem Zweck, die Navigation per DNS zu ermöglichen. Daneben ist das DNS herstellerunabhängig und daher wenig anfällig für Monopolisierungsversuche, die automatisch Wettbewerber auf den Plan rufen würden. Auch wir sind uns sicher: Domain-Namen werden uns noch viele Jahrzehnte begleiten.

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