nTLDs

DOTZON veröffentlicht die Rankingstudie »Digitale Stadtmarken 2026« – .tokyo ist die beste cityTLD

Das internationale Managementberatungsunternehmen DOTZON GmbH legte dieser Tage einmal mehr seine Ranking-Studie »Digitale Stadtmarken« vor, diesmal für das Jahr 2026. Berlin verliert seinen 1. Platz an Tokyo und begnügt sich mit Platz 2.

Seit 2005 berät DOTZON Unternehmen im deutschsprachigen Raum zu digitalen Identitäten. Aktuell legte DOTZON die 15-seitige Studie »Digitale Stadtmarken 2026« vor und setzt damit die jährlichen Rankings von 2017 bis 2025 fort. Dieses Ranking bildet ab, wie erfolgreich eine Stadt ihre digitale Stadtmarke nutzt. DOTZON untersuchte 35 Städte und ihre 40 Domain-Endungen. Istanbul (.istanbul/.ist), Moskau (.moscow/.mockba), Barcelona (.barcelona/.bcn), Abudabi (.abudhabi/ابوظبي.) und Köln (.koeln/.cologne) verfügen über jeweils zwei Varianten ihrer Top Level Domains, so dass die 35 Städte mit 40 Domain-Endungen aufwarten können. Die Bewertung der einzelnen digitalen Stadtmarken beruht auf acht Kriterien, die DOTZON zunächst erläutert. Man greift dabei auf öffentliche Daten zurück und vermeidet Sondereinflüsse wie »temporäre Marketingmaßnahmen, Promotions, Preisnachlässe und ähnliche Aktivitäten« sowie die Anzahl zum besonderen Verkauf bestimmter Premium-Domains. Herangezogen werden hingegen die Anzahl registrierter und die der aktiven Domains unter jeder cityTLD, der damit erzielte Umsatz, das Google-Listing, der Tranco-Rank, die Anzahl Domains pro Einwohner, das Bruttosozialprodukt je Domain und der Vergleich Stadt-Endung versus Länder-Endung.

Nach Auswertung dieser Referenzwerte steht zum ersten Mal .tokyo an erster Stelle und verdrängt .berlin auf den 2. Platz. Die Endung .tokyo verdankt den ersten Platz der Anzahl der unter ihr registrierten Domains, die schon immer weit höher lag als bei anderen cityTLDs – aktuell sind es 89.847 Domains. Hinzu kommt aber nun auch noch die sehr gute Positionierung von .tokyo-Domains in der Tranco-Liste. Die im Vorjahr drittplatzierte Endung .hamburg fällt auf Platz 8 zurück. An ihrer Stelle konnte sich nun die belgische Städte-TLD .brussels einrichten, die von Verhältnis registrierter Domains zur Anzahl der Einwohner, einem guten Google-Ranking sowie dem Tranco-Listing profitiert.

Der Studie lässt sich entnehmen, dass über die Jahre die Zahl registrierter Domains unter den cityTLDs letztlich, mit Zwischenhöhen 2022 und 2024, abnimmt, von 615.710 in 2019 auf jetzt 438.581 Domains. DOTZON macht dafür die massive Domain-Löschung unter zahlreichen Stadt-Endungen verantwortlich. Dies zeigt sich beispielhaft in der vergleichenden Zwillings-CityTLD-Liste, in der bei den fünf Städten mit zwei Endungen dargestellt wird, wie viele Domains von 2025 zu 2026 abgebaut wurden. So verliert .koeln 840 Domains und steht nun bei 17.318, .cologne verliert 229 Domains und steht nun bei 3.932. Bei .moscow verringert sich die Domain-Anzahl um 523 auf 16.988, .mockba generiert ein Minus von 467 auf 9.190 Domains. Warum es diese Domain-Löschungen gibt, wird allerdings nicht ersichtlich. Weiter listet die Studie die Anzahl von gemeldeten Missbrauchsfällen (Spam, Phishing und Malware), die die Registries aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ICANN öffentlich machen müssen. Die digitalen Stadtmarken zeichnen sich, bei einer Anzahl von gut 2.100 Missbrauchsmeldungen bei insgesamt 438.581 registrierten Domains, mit wenig missbräuchlicher Nutzung aus.

Die Studie Digitale Stadtmarken 2026 informiert und ist – wie immer – lesenswert. Ein nicht zu unterschätzendes Gewicht trägt die Studie diesmal im Hinblick auf die aktuelle zweite ICANN-Bewerbungsrunde, die noch bis 12. August 2026 läuft. Auch wenn die Zahl registrierter Domains unter den Städteendungen kontinuierlich abnimmt, ändert das nichts an deren positiver Präsenz; nicht nur für die Städte selbst, sondern auch für Unternehmungen vor Ort, die unter der Endung ihrer Heimatstadt einen klar definierten, konkurrenzlosen Platz im Internet und an ihrem Standort mit Gewinn nach außen tragen. Mehr cityTLDs sind wünschenswert.

ccTLDs

Israels Domain-Verwaltung von .il arbeitet den Datenschutz ins WHOIS ein

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schlägt nun auch Wellen bis nach Israel. Wie die .il-Verwalterin The Israel Internet Association (RA) mitteilt, kommt es ab dem 01. September 2026 zu erheblichen Änderungen im Umgang mit WHOIS-Daten.

Gemäß der aktualisierten Richtlinie der Israel Internet Association (ISOC-IL) werden folgende Angaben künftig nicht mehr im öffentlich einsehbaren WHOIS aufgeführt: die (physische) Adresse des Domain-Inhabers, seine Telefonnummer und die Identität der für den Domain-Namen festgelegten Kontaktpersonen (administrative, technische und Zonen-Kontakte). Dagegen bleiben folgende Informationen abrufbar: Name und eMail-Adresse des Domain-Inhabers sowie die eMail-Adressen der administrativen und technischen Kontaktpersonen; ebenso unberührt bleiben Registrierungs- und Ablaufdatum, technische Informationen zu den DNS-Servern und Angaben zum verwaltenden Domain-Registrar. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen dem Bedarf an Transparenz und öffentlichem Informationszugang einerseits sowie Aspekten des Datenschutzes und der Privatsphäre andererseits zu finden. Nach Auswertung aller Erkenntnisse und Überlegungen sowie nach internen Beratungen beschloss der ISOC-IL-Vorstand, die WHOIS-Richtlinie daher entsprechend zu aktualisieren.

Blockchain-Domains

ICANN setzt eine Web3-Arbeitsgruppe ein – Ergebnisse sind im August 2026 zu erwarten

Die Internet-Verwaltung ICANN hat eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich mit Blockchain-Domains beschäftigen soll. Erste Ergebnisse sollen im August 2026 vorliegen.

Niemand geringerer als Kurtis Lindqvist, President und CEO von ICANN, gab am 09. Juni 2026 bekannt, dass er eine neue Technical Study Group (TSG) eingesetzt habe, welche die potenziellen Auswirkungen der Integration generischer Top Level Domains mit alternativen Namensystemen auf Sicherheit und Stabilität des Domain Name Systems (DNS) analysieren soll. Hinter den alternativen Namensystemen stehen sogenannte Blockchain Domains oder Web3-Domains. Blockchain-Domains basieren nicht auf dem traditionellen DNS. Statt auf zentralen Nameservern werden die Daten des jeweiligen Blockchain Domain Name Systems dezentral auf vielen Servern verteilt gespeichert. Die bekanntesten Blockchain-Endungen zurzeit sind .eth, .crypto und .zil; sie können beispielsweise über Unstoppable Domains registriert werden. Beim Ethereum Name Service (ENS) erhält man Web3-Domains mit der Endung .eth; diese Domains werden in der Ethereum Blockchain gespeichert, vorausgesetzt, man hat eine Crypto-Wallet für Ether. Blockchain-Domains werden üblicherweise gegen eine einmalige Gebühr erworben; eine jährliche Verlängerung wie bei klassischen Domain-Namen im DNS ist also nicht erforderlich. Da Blockchain-Domains dezentral verwaltet werden, ist zudem keine Sperrung möglich. Allerdings sind Web3-Domains nicht massentauglich, denn nur wenige Browser unterstützen aktuell diese Technologie.

Das könnte sich auf Grundlage der Arbeit der TSG künftig ändern. Satzungsgemäße Aufgabe von ICANN ist es, den stabilen, sicheren und einheitlichen Betrieb des Internets zu gewährleisten, einschließlich des globalen DNS. Technisch gesehen ist es möglich, im DNS verwendete Domain-Namen in alternative Namenssysteme zu integrieren. Diese Integration könnte Nutzern Vorteile bringen, aber ohne geeignete Protokolle zu Betriebs-, Sicherheits- und Stabilitätsproblemen im DNS sowie in seinen Routing-Funktionen und deren Benutzerfreundlichkeit führen. Diese Risiken soll die TSG bewerten. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Sebastien Ducos (Unstoppable Domains), Nick Johnson (ENS Domains), Brian Lonergan (Identity Digital), Georgia Osborn (Security and Stability Advisory Committee), Don Ruiz (Orange Domains LLC), Swapneel Sheth (Verisign) und Suzanne Woolf (Public Interest Registry). Die Mitglieder wurden laut Lindqvist aufgrund ihrer vielfältigen und sich ergänzenden technischen Expertise im Bereich Internet-Namenssysteme ausgewählt. Die TSG sei bewusst klein gehalten, um eine zügige, aber dennoch gründliche und umfassende Analyse zu ermöglichen. Die TSG-Mitglieder nehmen an wöchentlichen Treffen sowie an zwei mehrtägigen Workshops teil, um einen Bericht zu erstellen, der bis Mitte August 2026 zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht wird.

Nicht unproblematisch ist der Zeitpunkt der Einberufung der TSG. Die aktuelle Bewerbungsfrist für neue generische Top Level Domains läuft bis 12. August 2026; bis dahin dürfte der TSG-Bericht kaum vorliegen. Nicht wenige potentielle Bewerber dürften bei ihrer Entscheidung über eine Bewerbung aber das Risiko Blockchain-Domains in ihre Überlegungen einbezogen haben und wären daher über zusätzliche Informationen durch ICANN froh.

ccTLDs

Fehlerhafte Software – Denic eG legt den Abschlussbericht zum DNS-Ausfall im Mai 2026 vor

Die .de-Registry DENIC eG hat nach einer umfassenden Nachuntersuchung ihren abschließenden Bericht zum DNS-Ausfall vom 05. Mai 2026 vorgestellt.

Demnach kam es an diesem Tag im Zuge eines regulären DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einem DNS-Ausfall, der die Erreichbarkeit von .de-Domains für ca. drei Stunden erheblich einschränkte. Ursache war ein Fehler im Software-Code einer Eigenentwicklung, der einen Rollover-Agenten steuert und der dazu führte, dass ein Großteil der ausgelieferten DNSSEC-Signaturen nicht validierbar war. Bei der Umsetzung von Verbesserungen wurde der fehlerhafte Code in die Eigenentwicklung aufgenommen, ohne dass die vorhandenen Testszenarien diesen Fehlerfall abdeckten. Es gab bei alldem aber keine Anzeichen auf Kompromittierung oder Angriffe auf das Signiersystem oder andere Infrastruktur der DENIC. Erste Erkenntnisse, wie Verbesserungen im Code Review Prozess, wurden bereits umgesetzt. Darüber hinaus werden der Incident-Response-Prozess und die Kommunikation während einer Störung einem Review unterzogen und entsprechend angepasst. Wer sich mit den technischen Details des Ausfalls befassen will, dem kann die Lektüre des Berichts nur empfohlen werden.

UDRP

Im Streit um snglr.com führt die Domain-Kompetenz des Beschwerdeführers zum Reverse Domain Name Hijacking

Im Streit um eine frisch auktionierte Domain stellte ein Markeninhaber fest, dass seine eigene Kompetenz in Sachen Domains, Marken und Domain-Auktionen sich bei der Frage des Missbrauchs der UDRP-Verfahrensordnung gegen ihn richtet. Die von einem Domain-Investor ersteigerte Domain snglr.com erlangte er nicht, dafür aber einen Dämpfer von dem angerufenen WIPO-Panel.

Ein Schweizer, Inhaber der Marke »SNGLR«, eingetragen seit November 2019 in der Schweiz und Mai 2020 als IR-Marke für Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten, ist Inhaber von zahlreichen snglr.TLD-Domains wie snglr.group, snglr.digital, snglr.tech, snglr.ai und snglr.art, die auf aktive Webseiten einer Gruppe von Schweizer Unternehmungen weisen, deren Mitgründer, Vorsitzender und Anteilseigner er ist: Die SNGLR Holding mit verschiedenen anderen Unternehmungen, die das Zeichen »SNGLR« im Firmennamen tragen. Er sieht seine Rechte durch die Domain snglr.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Gegner ist ein Domain-Investor mit Sitz auf Saint Kitts and Nevis. Er hatte die Domain am 03. März 2026 anlässlich einer DropCatch-Auktion erstanden. Die Domain steht nun bei Afternic.com zum Verkauf.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Marken seien als Zeichen ohne Wörterbuchbezug unterscheidungskräftig, und im Hinblick darauf sei es unplausibel, dass der Gegner die Domain ohne die Marke im Sinn registriert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe selbst an der Auktion der Domain teilgenommen, indem er zunächst eine »Backorder« vorgenommen und dann drei erfolglose Gebote abgegeben habe. Der Gegner müsse davon etwas mitbekommen und deswegen die Domain ersteigert haben. Der Gegner erklärt, er könne nicht anerkennen, dass der Gegner Markeninhaber ist, da die vorgelegten Unterlagen nicht in Englisch gehalten seien. Schon darum sei die Beschwerde abweisungsreif. Die Domain halte er als Domain-Investor berechtigterweise; er habe einige Domains, die sich aus vier oder fünf Buchstaben zusammensetzen und so Abkürzungen oder Worte ohne Vokale darstellen. So sei »snglr« letztlich der Begriff »Singular« ohne die Vokale und damit nicht exklusiv auf den Beschwerdeführer beschränkt. Vom Beschwerdeführer wusste er zum Zeitpunkt, da er die Domain im Rahmen der Auktion am 03 März 2026 erstehen und registrieren konnte, nichts, womit er nicht bösgläubig gewesen sei. Er beantragte die Feststellung eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Eingesetzt wurde ein Panel mit drei Entscheidern: der australische Rechtsanwalt in Hong Kong Sebastian M. W. Hughes als Vorsitzender sowie die beiden Beisitzenden, der niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink und Domain-Anwalt Gerald M. Levine.

Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1004). Bei der Marke spielten die drei noch mit und bestätigten, dass sie vollständig in der Domain enthalten ist. Dem Gegner und allen zukünftigen Gegnern machten sie dabei klar, dass das Argument mit den fremdsprachigen Markeneintragungen nicht greift, da sie auf im Internet öffentlich zugängliche Datenquellen zugreifen können:

[…] both the Respondent, as a professional domain name investor, and its representative, a law firm specialising in domain name disputes and trademark law, would have had no difficulty confirming the veracity of the registration certificates for the Trade Marks filed together with the Complaint, using publicly available sources (including the free and online international Global Brand Database provided by WIPO; and the online Swiss trade mark register provided by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property).

Das Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Domain sprachen sie hingegen dem Gegner zu, der ja nun mal Domain-Investor sei und folgerichtig die Domain auch zum Verkauf anbietet. Die Domain sei ein aus fünf Buchstaben bestehendes Akronym und es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner die Absicht habe, mit ihr Vorteile aus der Marke des Beschwerdeführers zu ziehen. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg: Die Beweislage des Falles gebe keine Hinweise, wonach der Gegner bei der Registrierung der Domain und bei seinem Verkaufsangebot den Beschwerdeführer und dessen Marke im Sinn hat. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für seine Bekanntheit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung vorgelegt, aufgrund derer geschlussfolgert hätte werden können, der Gegner habe von ihm wissen können. Damit war auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht belegt.

Schließlich prüfte das Dreiergremium die Frage des RDNH. Hierbei ging es in die Tiefe und entwickelte neue Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines Missbrauchs des Verfahrens. Üblicherweise wird Beschwerdeführern zugutegehalten, dass sie als einfache Partei über die Feinheiten des UDRP-Verfahrens keinen Überblick haben. Im Falle, dass sie aber einen professionellen Rechtsbestand haben, wird ihnen dessen Kompetenz zugerechnet, mit der Folge, dass ein Missbrauch des Verfahrens festgestellt wird, wenn der Rechtsbeistand »unprofessionell« arbeitet und die Verfahrensregeln nicht einhält. Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer sich selbst vertreten. Doch das Dreiergremium erkannte, dass er sich seit 2019 mit der Registrierung von Domains und Marken beschäftigt und er wahrscheinlich auch mit dem Streitbeilegungsverfahren vertraut ist oder zumindest hätte sich entsprechend informieren müssen, bevor er eine Beschwerde einreicht. In der Entscheidung heißt es:

The Panel considers that, in light of the fact the Complainant has been, since 2019, in charge of the registration of the SNGLR domain names and Trade Mark (including, as acknowledged by the Complainant, the fact that he had, in 2019 and 2020, tried contacting the previous registrant), the Complainant is likely conversant with domain name registration and disputes procedure or, at the very least, ought to have conducted the necessary research and familiarised himself with the procedure before filing the Complaint.

Damit bestätigte das Gremium das Vorliegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer und stellte ein RDNH fest. Die Domain snglr.com verbleibt beim Domain-Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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