UDRP

Fishbull Franz Fischer zeigt sich Erfolgreich im Streit um die Domain sonderpreis-baumarkts.com

Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist. Eine davon ist die zugunsten von Fishbull Franz Fischer im Streit um sonderpreis-baumarkts.com.

sonderpreis-baumarkts.com – WIPO Case No. D2026-1588
Beschwerdeführer ist in diesem Fall die Fishbull Franz Fischer SE & Co. KG, die in Deutschland zahlreiche Sonderpreis-Baumärkte betreibt, über die sie Heimwerkerbedarf vertreibt. Das Unternehmen ist zudem seit 2014 Inhaber der EU-Wort-/Bild-Marke »SONDERPREIS BAUMARKT«. Der Gegner, P Russell Mary, MaryP Russell mit Sitz in den USA, registrierte die Domain sonderpreis-baumarkts.com im März 2016, unter der er, unter Nutzung der Wort-/Bild-Marke des Beschwerdeführers, seinerseits Handwerkerbedarf anbietet. Der Beschwerdeführer sieht seine Markenrechte verletzt und beantragte im UDRP-Verfahren vor der WIPO die Übertragung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.

Als Panelist wurde der brasilianische Rechtsanwalt Gabriel F. Leonardos tätig, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2026-1588). Wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, bestätigte Leonardos, dass die Domain der Marke entspricht, bis auf das angehängte Plural-»s«, das aber an der verwirrenden Ähnlichkeit nichts ändere. Er sah auch den Anscheinsbeweis für das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Gegners durch den Vortrag des Beschwerdeführers gegeben. Und er bestätigte die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte zumindest um den Beschwerdeführer und seine Marke wissen müssen; seine Daten seien ja öffentlichen Quellen zu entnehmen. Leonardos macht deutlich, die Registrierung der Domain erfolgte durch den Gegner, der dafür verantwortlich war zu prüfen, ob die Registrierung der Domain die Rechte Dritter verletzt oder gegen diese verstößt. Angesichts des Domain-Namens und der Nutzung der Domain als Shop unter Verwendung der Marke des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass der Gegner in der Absicht handelte, aus der Marke »SONDERPREIS! BAUMARKT« Kapital zu schlagen und Internetnutzer anzulocken, um daraus einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Damit lag auch die Bösgläubigkeit vor und Leonardos entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

NIS-2

Letzter Aufruf: Das BSI setzt eine 2. Frist zum Eintrag in die Liste der NIS-2-Unternehmen – und winkt mit Bußgeldern

Auch mehrere Monate nach Inkrafttreten der NIS-2-Richtlinie haben sich tausende von Unternehmen noch nicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registriert. Die Behörde erhöht nun den Druck – und weist auf hohe Bußgelder hin.

Nach jahrelanger Verzögerung ist am 06. Dezember 2025 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten wird der Anwendungsbereich des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) deutlich erweitert: Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind und dabei gesetzlich festgelegte Schwellenwerte mit Blick auf Mitarbeiter, Umsatz und Bilanz überschreiten, fallen künftig unter die neuen Kategorien »wichtige Einrichtungen« und »besonders wichtige Einrichtungen«. Diese müssen drei zentralen Pflichten nachkommen: Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich als NIS-2-Unternehmen zu registrieren, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebliche Sicherheitsvorfälle zu melden und Risikomanagementmaßnahmen zu implementieren sowie diese zu dokumentieren. Soweit die Theorie, denn die Praxis fällt ernüchternd aus: obwohl die Registrierungsfrist bereits am 06. März 2026 abgelaufen ist, hat sich von rund 29.500 erwarteten Unternehmen nicht einmal die Hälfte beim BSI gemeldet.

Wie die .de-Registry DENIC eG mitteilt, hat das BSI daher nun eine neue Frist bis Ende Juli 2026 gesetzt. Das deckt sich mit einem Bericht von heise.de, wonach das BSI davon ausgeht, dass alle noch ausstehenden Registrierungen bis spätestens 31. Juli 2026 abgeschlossen werden; nach Behördenangaben hätten sich bis Ende Mai knapp 18.500 Einrichtungen registriert. Gegen bis dahin nicht registrierte Unternehmen kann ein erhebliches Bußgeld von bis zu EUR 500.000,– verhängt werden. Der Meldeprozess sieht vor, dass sich betroffene Einrichtungen in einem zweistufigen Prozess registrieren. In einem ersten Schritt muss eine Registrierung beim digitalen Dienst »Mein Unternehmenskonto« des BSI vorgenommen werden. Für den sicheren Austausch von Cybersicherheitsinformationen hat das BSI zudem ein Portal eingerichtet, das unter anderem als Meldestelle für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dient; hier erfolgt in einem zweiten Schritt eine Registrierung. Wer sich unsicher ist, ob er von der gesetzlichen Neuregelung überhaupt betroffen ist, kann eine vom BSI bereitgestellte, unverbindliche Betroffenheitsprüfung durchführen; auf Grundlage eines Fragenkatalogs erhalten Einrichtungen eine Ersteinschätzung, ob sie voraussichtlich von der Regulierung betroffen sind und welche Pflichten sich daraus ergeben. Die Nutzung erfolgt anonym; es werden keine personenbezogenen Daten oder identifizierenden Unternehmensinformationen erhoben. Die Ersteinschätzung ist jedoch nicht rechtlich bindend und ersetzt keine rechtliche Beratung. Außerdem stellt das BSI eine Handreichung für Geschäftsleitungsschulungen zur Verfügung. Sie soll Schulungsanbietern, aber auch Geschäftsleitungen als Orientierung dienen und erläutert unter anderem, wer geschult werden muss, welche Inhalte abgedeckt sein sollten und wie sich die Schulungspflicht in den gesetzlichen Rahmen einfügt. Die Handreichung versteht sich als Auslegungshilfe und berücksichtigt Umfang und Anspruch der gesetzlichen Vorgaben. Weiter bietet das BSI eine FAQ-Seite zu NIS-2 allgemein und zu sektorspezifischen Fragen zu NIS-2.

Die Umsetzung der NIS-2 ist für das BSI mehr als eine (weitere) regulatorische Verpflichtung. Die Anforderungen sollen einen gemeinsamen europäischen Rahmen markieren, um die Cybersicherheit zu stärken und Verantwortung klar zuzuordnen. Unternehmen können so ihre Sicherheitsstrukturen überprüfen, Prozesse professionalisieren und Informationssicherheit dauerhaft in ihre Unternehmenssteuerung integrieren. Unternehmen – und nach erster vorsichtiger und unverbindlicher Einschätzung der DENIC zählen dazu auch Anbieter von DNS-Diensten für Dritte – sollten daher jetzt prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der NIS2-Regelungen fallen und ob die vorgesehenen Registrierungs- und Organisationsschritte bereits umgesetzt wurden.

ccTLDs

Domains werden kürzer – EIF hat den Jahresbericht 2025 für die estnische Landesendung .ee vorgelegt

Die Estonian Internet Foundation (EIF), Registry der Länderendung .ee von Estland, hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

Per 31. Dezember 2025 waren demnach 182.081 .ee-Domains registriert, ein Plus von 5,31 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die »renewal rate« war mit 84,2 Prozent erfreulich hoch. Die durchschnittliche Länge einer .ee-Domain beträgt mittlerweile 8,95 Zeichen; das entspricht einem Rückgang um 0,8 Zeichen im Jahresverlauf. Dies stellt laut EIF eine Trendwende dar, denn bislang war zu beobachten, dass die Namen eher länger wurden. Andererseits würden globale Markttrends – bedingt durch den Einfluss der KI – eher längere Domains begünstigen. Ein großer Teil der .ee-Domains wird für geschäftliche Zwecke registriert, der Anteil juristischer Personen unter den Domain-Inhabern liegt bei 55,5 Prozent. Allerdings werden auch etliche von Privatpersonen registrierte Domains für dieselben Zwecke genutzt. Interessant: 77 Prozent aller .ee-Domains wurden von Männern registriert. Die größte Gruppe der Domain-Inhaber entfällt auf die Altersklasse der 35- bis 39-Jährigen, gefolgt von den Altersgruppen der 40- bis 44-Jährigen und der 45- bis 49-Jährigen. Der jüngste Inhaber einer nationalen Domain wurde im Jahr 2024 geboren, während der älteste aus dem Jahr 1930 stammt und 95 Jahre alt ist. Der gesamte 35-seitige Bericht steht ab sofort zum Download bereit.

Einladung

Die DENIC eG feiert kommenden Freitag ihr 30-jähriges Bestehen!

Die DENIC eG, das Deutsche Network Information Center, feiert am 26. Juni 2026 an ihrem Standort in Frankfurt am Main ihr 30-Jähriges Bestehen. Wir gratulieren!

Deutlich über 18 Millionen .de-Domains sind aktuell registriert. Was vor 40 Jahren am 5. November 1986 mit dem Eintrag der Endung .de gemäß der ISO 3166 Länderliste durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) als Top Level Domain für Deutschland in der Root Zone begann, fügt sich zur 40-jährigen Erfolgsgeschichte von .de – seit 30 Jahren verwaltet durch die DENIC eG. Zu Anfang zeichnete das damals an der Universität Dortmund angesiedelte Network Information Center (NIC) für .de-Domains verantwortlich. 10 Jahre später, im Dezember 1996, beschließt eine Versammlung von 37 deutschen Internet Service Providern die Gründung einer Genossenschaft zur Verwaltung der deutschen Domains und der Bereitstellung der dazu notwendigen Infrastruktur – die Geburtsstunde der DENIC eG! Die DENIC-Geschäftsstelle wurde im Juli 1997 in Frankfurt am Main eingerichtet und ist seitdem das Herz der Genossenschaft.

Zum – leicht vorgezogenen – 30-Jährigen Jubiläum der Gründung lädt nun DENIC eG am 26. Juni 2026 nach Frankfurt am Main »zum Tag der offenen Tür« in ihren Räumlichkeiten am Frankfurter Theodor-Stern-Kai. DENIC eG bietet

[…] einen Tag voller Einblicke und fachlichem Austausch über die Entwicklung des Internets und der Länderendung .de. Sowohl der Vorstand sowie Vertreter des Aufsichtsrats werden vor Ort sein. Daher bietet die Veranstaltung eine hervorragende Gelegenheit für Hintergrundgespräche und Interviews zur Zukunft des deutschen Internet-Ökosystems.

Auf der Agenda stehen unter anderem ein »Blick hinter die Kulissen«, eine Paneldiskussion mit dem Titel »Vom Domainnamen zur digitalen Identität« und »Unterhaltsame und interaktive Aktivitäten der einzelnen DENIC-Abteilungen«.

Das 30-Jährige Jubiläum von DENIC eG findet am Freitag, 26. Juni, ab 10:30 Uhr bei DENIC eG, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt am Main statt. Die Teilnahme ist kostenlos, DENIC bittet um Anmeldung per eMail über presse@denic.de.

UDRP

Sport-Club Freiburg erstreitet erfolgreich scfreiburgmerchandise.com

Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist. Eine davon ist die zugunsten des Sport-Club Freiburg e.V. im Streit um scfreiburgmerchandise.com.

scfreiburgmerchandise.com – WIPO Case No. D2026-1701
Der Sport-Club Freiburg e.V. ist Inhaber zweier im August 2022 und im Juni 2023 eingetragener EU-Wort-/Bild-Marken »SCFREIBURG«. Er sieht seine Rechte durch die im Oktober 2025 registrierte Domain scfreiburgmerchandise.com verletzt, unter der der chinesische Inhaber einen Merchandising-Shop unter Verwendung der Marke des Sport-Clubs entsprechende Artikel anbietet. Der Sport-Club Freiburg startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug entsprechend vor. Der Gegner meldete sich nicht. Als Panelist wurde der Rechtsanwalt mit Sitz in Hong Kong, Douglas Clark, tätig.

Clark bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. D2026-1701). Zunächst bestätigte er Englisch als Verfahrenssprache, da Domain und Website in englischer Sprache gehalten sind und davon auszugehen war, dass der Gegner des Englischen mächtig ist. Er bestätigte, dass die Domain mit der Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Er sah zudem den Anscheinsbeweis einer rechtlosen Nutzung der Domain gegeben. Dabei prüfte er auch den »OKI-Data Test«. Beim diesem Test (Oki Data Americas, Inc. gegen ASD, Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer „Marken-Domain“ ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen. Für Clark war klar, dass zumindest der dritte Punkt, die Darstellung der Beziehung zum Markeninhaber auf der Website des Gegners, nicht erfüllt war. Er bestätigte damit das 2. Element der Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Schließlich bestätigte er auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain, da dieser unter anderem die Marken und das Branding des Beschwerdeführers nutzte, um eine Website zu erstellen, die fälschlicherweise vorgibt, ein offizieller Online-Shop des Beschwerdeführers zu sein, der eine Vielzahl von Sportbekleidungsartikeln unter seiner Marke anbietet. Clark entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.

Informationen zum »Oki Data test« gibt der WIPO Overview 3.1 unter Punkt 2.8.1.

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