Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist. Eine davon ist die zugunsten von Fishbull Franz Fischer im Streit um sonderpreis-baumarkts.com.
sonderpreis-baumarkts.com – WIPO Case No. D2026-1588
Beschwerdeführer ist in diesem Fall die Fishbull Franz Fischer SE & Co. KG, die in Deutschland zahlreiche Sonderpreis-Baumärkte betreibt, über die sie Heimwerkerbedarf vertreibt. Das Unternehmen ist zudem seit 2014 Inhaber der EU-Wort-/Bild-Marke »SONDERPREIS BAUMARKT«. Der Gegner, P Russell Mary, MaryP Russell mit Sitz in den USA, registrierte die Domain sonderpreis-baumarkts.com im März 2016, unter der er, unter Nutzung der Wort-/Bild-Marke des Beschwerdeführers, seinerseits Handwerkerbedarf anbietet. Der Beschwerdeführer sieht seine Markenrechte verletzt und beantragte im UDRP-Verfahren vor der WIPO die Übertragung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.
Als Panelist wurde der brasilianische Rechtsanwalt Gabriel F. Leonardos tätig, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2026-1588). Wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, bestätigte Leonardos, dass die Domain der Marke entspricht, bis auf das angehängte Plural-»s«, das aber an der verwirrenden Ähnlichkeit nichts ändere. Er sah auch den Anscheinsbeweis für das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Gegners durch den Vortrag des Beschwerdeführers gegeben. Und er bestätigte die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte zumindest um den Beschwerdeführer und seine Marke wissen müssen; seine Daten seien ja öffentlichen Quellen zu entnehmen. Leonardos macht deutlich, die Registrierung der Domain erfolgte durch den Gegner, der dafür verantwortlich war zu prüfen, ob die Registrierung der Domain die Rechte Dritter verletzt oder gegen diese verstößt. Angesichts des Domain-Namens und der Nutzung der Domain als Shop unter Verwendung der Marke des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass der Gegner in der Absicht handelte, aus der Marke »SONDERPREIS! BAUMARKT« Kapital zu schlagen und Internetnutzer anzulocken, um daraus einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Damit lag auch die Bösgläubigkeit vor und Leonardos entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.