Superintelligenz

Die slowenische Landesendung .si wird von Domain-Investoren verstärkt registriert und gehandelt – Auf den Spuren von Anguillas .ai

Die slowenische Landesendung .si erfreut sich in letzter Zeit größerer Beliebtheit. Unter Domain-Investoren wird sie als »Superintelligenz« gehandelt. Wir werfen einen Blick auf die Entwicklung der Endung.

Am 24. Juni 2024 eröffnete »Andreas B« auf namepros.com einen Thread zum Thema .si-Domains, die slowenische Landesendung. Er nimmt Bezug auf die von Microsoft bereits 2017 registrierte Domain copilot.si und fragt in die Runde, wie es die anderen mit .si-Domains halten. Der Thread umfasst mittlerweile 111 Seiten, auf denen die Teilnehmer ihre registrierten .si-Domains vorführen und Registrierungszahlen sowie Verkäufe austauschen. Sie setzen auf einen Gold-Rush wie ihn .ai, Anguillas Endung, die als »Artificial Intelligence« vermarktet wird, erfahren hat. Auch bekannte Domain-Investoren und Blogger sprechen dieser Tage das Thema .si-Domains an. Domain-Investoren wie Elliot Silver (domaininvesting.com), Andrew Allemann (domainnamenewswire.com) und Raymond Hackney (thedomains.com) zeigen sich nicht motiviert, in die Endung zu investieren.

Register.si, das im Rahmen des slowenischen Hochschul- und Forschungsnetzwerks (ARNES) tätig ist, fungiert als nationale Registry für die slowenische Landesendung .si. Derzeit sind rund 187.000 .si-Domains registriert, im vergangenen Monat wurden rund 6.350 Domains neu registriert. Eine besondere Vermarktung der Endung findet von dieser Seite nicht statt. Auf der Website heißt es:

.si is an internationally recognized top-level domain that represents Slovenia and is the first choice of internet address for all individuals and organizations connected to Slovenia.

Für Investoren gibt dies eigentlich keinen Anlass, groß zu spekulieren. Doch .si-Domains werden verstärkt gehandelt.

Wir konnten bisher im Laufe der Jahre folgende Käufe festhalten:

2026Kaufpreis
build.si EUR 17.400,–
sports.siEUR 7.500,–
onchain.siUS$ 3.500,– (ca. EUR 3.017,–)
stock.siEUR 3.250,–
new.siEUR 3.200,–
byte.siEUR 3.000,–
security.siEUR 2.999,–
house.siEUR 2.800,–
uni.siEUR 2.500,–
great.siEUR 2.400,–
investing.siEUR 2.400,–
homes.si EUR 2.400,–
tiger.siEUR 2.400,–
name.siEUR 2.000,–
key.siEUR 1.200,–
2025Kaufpreis
bcgame.siEUR 9.500,–
quince.siEUR 6.500,–
artificial.siUS$ 4.999,– (ca. EUR 4.463,–)
wi.siUS$ 3.500,– (ca. EUR 3.021,–)
sentient.siUS$ 2.195,– (ca. EUR 1.932,–)
2024Kaufpreis
agent.si US$ 3.498,– (ca. EUR 3.229,–)
extratorrent.siUS$ 3.000,– (ca. EUR 2.819,–)
betano.siEUR 2.500,–
2022Kaufpreis
foodhub.si EUR 3.000,–
je.siEUR 232,–
zb.siEUR 160,–
lc.siEUR 99,–
2014Kaufpreis
wu.si US$ 800,– (ca. EUR 593,–)
2013Kaufpreis
wi.siUS$ 2.000,– (ca. EUR 1.504,–)

Es wird deutlich, dass aktuell mehr .si-Domains gehandelt werden und zugleich die Preise steigen. Allemann analysierte Verkäufe von .si-Domains in 2026 unter der Prämisse, wer denn die Käufer der Domains sind. Er stellte fest, dass lediglich zwei Domains an Endnutzer gingen: recursive.si ging für US$ 20.000,– an ein KI-Unternehmen, das auf seiner Website den Begriff »Superintelligenz« verwendet; military.si ging für US$ 1.795,– an einen polnischen Militärausstatter. Im Übrigen verzeichnete er einen chinesischen Investor, der 9 von 13 in diesem Monat verkaufte Domains erwarb. Dieser Investor hatte bereits weitere Domains im Laufe des Jahres gekauft; laut Allemann kommen 43 Prozent aller gehandelter .si-Domains auf ihn.

Ob .si als »Superintelligenz“ so erfolgreich wird wie die als »Artifical Intelligence« vermarktete .ai von Anguilla, lässt sich nicht entscheiden. .ai nahm einen sehr langen Anlauf, ehe sie, mit dem Erfolg von LLMs (large language models) im Rücken, auf einen Schlag auf dem Sekundärmarkt erfolgreich wurde. Derzeit vertreibt die slowenische Domain-Verwaltung registry.si die Domain einfach als Landesendung von Slowenien für Slowenen.

WHOIS und Impressum

DENIC rückt das Missverständnis hinsichtlich Verantwortlichkeiten von Domain-Inhaber und Seitenbetreiber zurecht

Die .de-Verwalterin DENIC eG hat auf einen weit verbreiteten Irrtum im Internet hingewiesen. Wer online öffentlich Inhalte bereitstellt – sei es über eine Website, ein Profil in sozialen Medien, auf Plattformen wie Online-Marktplätzen oder auch einem Blog –, trägt rechtlich die Verantwortung dafür, ganz gleich, ob es sich dabei um ein privates oder um ein kommerzielles Angebot handelt.

Damit jederzeit transparent und nachvollziehbar ist, wer speziell hinter bestimmten »geschäftsmäßigen digitalen Diensten« steht, hat der Gesetzgeber in Deutschland die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung und damit zum Führen eines Impressums geschaffen, das den Anbieter solcher Inhalte identifiziert. Soweit jedoch empfohlen wird, die Angaben zum Betreiber im Impressum einer Website mit den hinterlegten Inhaberdaten der Domain abzugleichen, kann dies in die Irre führen, denn es gibt keine Verpflichtung, dass Domain-Inhaber und Webseitenbetreiber ein und dieselbe Person zu sein haben. Von Fall zu Fall könne es sogar gute und legitime Gründe dafür geben, dass sie es nicht sind – und trotzdem seriös. So sind Domains von Einrichtungen der öffentlichen Hand häufig nicht auf die jeweilige Einrichtung selbst, sondern auf technische Dienstleister registriert, die als Anstalten öffentlichen Rechts im Auftrag diverser Verwaltungsbehörden agieren. Die Angaben im Impressum einer Website und die Registrierungsdaten von Domains erfüllen zudem unterschiedliche Zwecke. Der Impressumsabgleich einer Website mit den Inhaberdaten einer darauf verweisenden Domain kann daher immer nur einer unter vielen Bausteinen sein, um die Seriosität eines Webangebots zu prüfen – in keinem Fall aber alleiniger Beurteilungsmaßstab dafür.

Den Hinweis der DENIC eG finden Sie auf dem Denic Blog.

UDRP

Fishbull Franz Fischer zeigt sich Erfolgreich im Streit um die Domain sonderpreis-baumarkts.com

Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist. Eine davon ist die zugunsten von Fishbull Franz Fischer im Streit um sonderpreis-baumarkts.com.

sonderpreis-baumarkts.com – WIPO Case No. D2026-1588
Beschwerdeführer ist in diesem Fall die Fishbull Franz Fischer SE & Co. KG, die in Deutschland zahlreiche Sonderpreis-Baumärkte betreibt, über die sie Heimwerkerbedarf vertreibt. Das Unternehmen ist zudem seit 2014 Inhaber der EU-Wort-/Bild-Marke »SONDERPREIS BAUMARKT«. Der Gegner, P Russell Mary, MaryP Russell mit Sitz in den USA, registrierte die Domain sonderpreis-baumarkts.com im März 2016, unter der er, unter Nutzung der Wort-/Bild-Marke des Beschwerdeführers, seinerseits Handwerkerbedarf anbietet. Der Beschwerdeführer sieht seine Markenrechte verletzt und beantragte im UDRP-Verfahren vor der WIPO die Übertragung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.

Als Panelist wurde der brasilianische Rechtsanwalt Gabriel F. Leonardos tätig, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. D2026-1588). Wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, bestätigte Leonardos, dass die Domain der Marke entspricht, bis auf das angehängte Plural-»s«, das aber an der verwirrenden Ähnlichkeit nichts ändere. Er sah auch den Anscheinsbeweis für das fehlende Recht oder berechtigte Interesse des Gegners durch den Vortrag des Beschwerdeführers gegeben. Und er bestätigte die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Der Beschwerdeführer wusste oder hätte zumindest um den Beschwerdeführer und seine Marke wissen müssen; seine Daten seien ja öffentlichen Quellen zu entnehmen. Leonardos macht deutlich, die Registrierung der Domain erfolgte durch den Gegner, der dafür verantwortlich war zu prüfen, ob die Registrierung der Domain die Rechte Dritter verletzt oder gegen diese verstößt. Angesichts des Domain-Namens und der Nutzung der Domain als Shop unter Verwendung der Marke des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass der Gegner in der Absicht handelte, aus der Marke »SONDERPREIS! BAUMARKT« Kapital zu schlagen und Internetnutzer anzulocken, um daraus einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Damit lag auch die Bösgläubigkeit vor und Leonardos entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

NIS-2

Letzter Aufruf: Das BSI setzt eine 2. Frist zum Eintrag in die Liste der NIS-2-Unternehmen – und winkt mit Bußgeldern

Auch mehrere Monate nach Inkrafttreten der NIS-2-Richtlinie haben sich tausende von Unternehmen noch nicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registriert. Die Behörde erhöht nun den Druck – und weist auf hohe Bußgelder hin.

Nach jahrelanger Verzögerung ist am 06. Dezember 2025 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten wird der Anwendungsbereich des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) deutlich erweitert: Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind und dabei gesetzlich festgelegte Schwellenwerte mit Blick auf Mitarbeiter, Umsatz und Bilanz überschreiten, fallen künftig unter die neuen Kategorien »wichtige Einrichtungen« und »besonders wichtige Einrichtungen«. Diese müssen drei zentralen Pflichten nachkommen: Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich als NIS-2-Unternehmen zu registrieren, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebliche Sicherheitsvorfälle zu melden und Risikomanagementmaßnahmen zu implementieren sowie diese zu dokumentieren. Soweit die Theorie, denn die Praxis fällt ernüchternd aus: obwohl die Registrierungsfrist bereits am 06. März 2026 abgelaufen ist, hat sich von rund 29.500 erwarteten Unternehmen nicht einmal die Hälfte beim BSI gemeldet.

Wie die .de-Registry DENIC eG mitteilt, hat das BSI daher nun eine neue Frist bis Ende Juli 2026 gesetzt. Das deckt sich mit einem Bericht von heise.de, wonach das BSI davon ausgeht, dass alle noch ausstehenden Registrierungen bis spätestens 31. Juli 2026 abgeschlossen werden; nach Behördenangaben hätten sich bis Ende Mai knapp 18.500 Einrichtungen registriert. Gegen bis dahin nicht registrierte Unternehmen kann ein erhebliches Bußgeld von bis zu EUR 500.000,– verhängt werden. Der Meldeprozess sieht vor, dass sich betroffene Einrichtungen in einem zweistufigen Prozess registrieren. In einem ersten Schritt muss eine Registrierung beim digitalen Dienst »Mein Unternehmenskonto« des BSI vorgenommen werden. Für den sicheren Austausch von Cybersicherheitsinformationen hat das BSI zudem ein Portal eingerichtet, das unter anderem als Meldestelle für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle dient; hier erfolgt in einem zweiten Schritt eine Registrierung. Wer sich unsicher ist, ob er von der gesetzlichen Neuregelung überhaupt betroffen ist, kann eine vom BSI bereitgestellte, unverbindliche Betroffenheitsprüfung durchführen; auf Grundlage eines Fragenkatalogs erhalten Einrichtungen eine Ersteinschätzung, ob sie voraussichtlich von der Regulierung betroffen sind und welche Pflichten sich daraus ergeben. Die Nutzung erfolgt anonym; es werden keine personenbezogenen Daten oder identifizierenden Unternehmensinformationen erhoben. Die Ersteinschätzung ist jedoch nicht rechtlich bindend und ersetzt keine rechtliche Beratung. Außerdem stellt das BSI eine Handreichung für Geschäftsleitungsschulungen zur Verfügung. Sie soll Schulungsanbietern, aber auch Geschäftsleitungen als Orientierung dienen und erläutert unter anderem, wer geschult werden muss, welche Inhalte abgedeckt sein sollten und wie sich die Schulungspflicht in den gesetzlichen Rahmen einfügt. Die Handreichung versteht sich als Auslegungshilfe und berücksichtigt Umfang und Anspruch der gesetzlichen Vorgaben. Weiter bietet das BSI eine FAQ-Seite zu NIS-2 allgemein und zu sektorspezifischen Fragen zu NIS-2.

Die Umsetzung der NIS-2 ist für das BSI mehr als eine (weitere) regulatorische Verpflichtung. Die Anforderungen sollen einen gemeinsamen europäischen Rahmen markieren, um die Cybersicherheit zu stärken und Verantwortung klar zuzuordnen. Unternehmen können so ihre Sicherheitsstrukturen überprüfen, Prozesse professionalisieren und Informationssicherheit dauerhaft in ihre Unternehmenssteuerung integrieren. Unternehmen – und nach erster vorsichtiger und unverbindlicher Einschätzung der DENIC zählen dazu auch Anbieter von DNS-Diensten für Dritte – sollten daher jetzt prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der NIS2-Regelungen fallen und ob die vorgesehenen Registrierungs- und Organisationsschritte bereits umgesetzt wurden.

ccTLDs

Domains werden kürzer – EIF hat den Jahresbericht 2025 für die estnische Landesendung .ee vorgelegt

Die Estonian Internet Foundation (EIF), Registry der Länderendung .ee von Estland, hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

Per 31. Dezember 2025 waren demnach 182.081 .ee-Domains registriert, ein Plus von 5,31 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die »renewal rate« war mit 84,2 Prozent erfreulich hoch. Die durchschnittliche Länge einer .ee-Domain beträgt mittlerweile 8,95 Zeichen; das entspricht einem Rückgang um 0,8 Zeichen im Jahresverlauf. Dies stellt laut EIF eine Trendwende dar, denn bislang war zu beobachten, dass die Namen eher länger wurden. Andererseits würden globale Markttrends – bedingt durch den Einfluss der KI – eher längere Domains begünstigen. Ein großer Teil der .ee-Domains wird für geschäftliche Zwecke registriert, der Anteil juristischer Personen unter den Domain-Inhabern liegt bei 55,5 Prozent. Allerdings werden auch etliche von Privatpersonen registrierte Domains für dieselben Zwecke genutzt. Interessant: 77 Prozent aller .ee-Domains wurden von Männern registriert. Die größte Gruppe der Domain-Inhaber entfällt auf die Altersklasse der 35- bis 39-Jährigen, gefolgt von den Altersgruppen der 40- bis 44-Jährigen und der 45- bis 49-Jährigen. Der jüngste Inhaber einer nationalen Domain wurde im Jahr 2024 geboren, während der älteste aus dem Jahr 1930 stammt und 95 Jahre alt ist. Der gesamte 35-seitige Bericht steht ab sofort zum Download bereit.

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