OGH

Gewährleistungsansprüche gegen Anbieter im Ausland hängen von der »Ausrichtung« der Website und der Top Level Domain ab

Kann ein österreichischer Verbraucher, der den Motor eines Autos in Niedersachsen überholen lässt, Gewährleistungsansprüche im Heimatland geltend machen? Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) meinte nein – und stellt dabei unter anderem auf eine Top Level Domain ab (Beschluss vom 16.12.2025 – Az. 8 Ob 130/25p ).

Auslöser der Auseinandersetzung war ein Gewährleistungsanspruch. Der Kläger, ein in Österreich wohnender Verbraucher, hatte im Februar 2023 die Beklagte, die ihren Sitz im deutschen Bundesland Niedersachsen hat, im Rahmen eines Werkvertrages damit beauftragt, den Motor eines Autos zu überholen. Der Kläger hatte zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert; dazu wurde es vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt. Insgesamt soll die Beklagte mangelhaft gearbeitet haben, woraufhin der Kläger in Österreich Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage sämtlich ab. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Österreich »ausgerichtet«. Das Rechtsmittelgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des »Ausrichtens« der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen gingen dabei davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Online-Handel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt.

Dies gab dem OGH Gelegenheit, sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen. Grundsätzlich sind nach Artikel 4 f EuGVVO Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Artikel 7 bis 26) EuGVVO etwas anderes ergibt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, »ausrichtet« und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei für die Anwendbarkeit des Artikels 17 Abs. 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des »Ausrichtens« sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.

Im Streitfall hat der OGH ein solches »Ausrichten« im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Beide Tätigkeitsfelder der Beklagten (Online-Handel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domain-Namen .de tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift »Rechtliches« finden sich auf der Webseite (lediglich) der Online-Handel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift »intro« der »Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen« angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher internationaler Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein Youtube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist. Da unter anderem ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen, nicht ersichtlich war, bestätigte der OGH die klageabweisenden Entscheidungen.

Der Wahl der Top Level Domain kommt damit ebenso wie der inhaltlichen Ausgestaltung der Website eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage zu, auf welchen Markt ein Angebot »ausgerichtet« ist. Es kann sich daher lohnen, Sorgfalt zu investieren, will man nicht plötzlich in einen Rechtsstreit im europäischen Ausland verwickelt sein.

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ccTLDs

Nominet will mit einer Campagne .uk beliebter machen und für mehr Domain-Registrierungen sorgen

Die britische Länderendung .uk steckt in der Krise. In einem Blog-Artikel vom 27. April 2026 räumt David Carroll, CCO der Registry Nominet, ein:

we have experienced a slowing demand in recent years.

Allerdings bleibt Nominet nicht untätig und hält daher mit einem ».UK Growth Programme« dagegen, um für mehr Registrierungen unter .uk zu sorgen. Es soll am 03. Juni 2026 starten und jährlich neu aufgelegt werden. Die Teilnahme steht allen akkreditierten Registraren offen und bietet die Wahl zwischen einer ».UK price promotion« oder »marketing campaign funds«. Die Promotionsoption würde im ersten Jahr in einem bestimmten Monat einen Rabatt auf Neuregistrierungen innerhalb der .uk-Familie bieten. Die Marketing-Option wäre dagegen wettbewerbsorientiert, wobei die Kampagnen anhand ihres ROI-(Return on Investment)-Potenzials ausgewählt und Obergrenzen die Teilnahme einer breiten Mitgliederbasis gewährleisten würden. Nominet betont, dass man keine nicht-nachhaltigen Registrierungen unterstützen möchte, die zwar anfänglich stark ansteigen, dann aber wieder abfallen oder den Missbrauch von .uk-Domains fördern. Die .uk-Domain erreichte im Juli 2019 mit 13.348.378 Registrierungen ihren Höchststand, hat aber seitdem drei Mio. Domains verloren und verzeichnete Ende März 2026 »nur« noch 10.371.270 registrierte Domains.

UDRP

Französischer Pharmaversender scheitert im Streit um izypara.com

Im Streit um die Domain izypara.com scheiterte ein französisches Unternehmen, am fehlenden Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners. Das WIPO-Panel ergriff Eigeninitiative und stellte fest, dass der Domain-Name keinesfalls auf die Marke der Beschwerdeführerin zielt.

Die 2007 gegründete Easyparapharmacie aus Frankreich sah ihre Rechte durch die Domain izypara.com verletzt und leitete deshalb ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein. Sie handelt mit Pharmazeutika und Kosmetik im westlichen europäischen Raum und fand bereits lobenswerte Erwähnung in der Zeitschrift Capital. Seit 2022 ist sie Inhaberin der EU-Marken »EASYPARA« und »EASYPARAPHARMACIE«. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen undatierten Screenshot der Website unter izypara.com vor, der eine Kopfzeile mit dem Logo eines Pandas und dem Schriftzug »Izy Para« auf der linken Seite zeigt. »izy« entspreche lautlich dem Begriff »easy« und zusammen mit »para« ergäbe sich so die Marke »EASYPARA«. Die Beschwerdeführerin brachte alsdann, aufgrund des »Panda«-Symbols, das Angebot unter der Domain mit Angeboten vermutlich gefälschter Markenkleidung auf Instagram und TikTok in Verbindung, da diese auch das Panda-Bild enthielten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain. Inhaber der im August 2025 registrierten Domain izypara.com ist Jan Michael Scott aus Polen. Er meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen.

Lothian wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2026-1042). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte er; die Frage eines Rechtes oder berechtigten Interesses übersprang er. Im Rahmen der Bösgläubigkeitsprüfung reduzierte er die Vorwürfe der Beschwerdeführerin auf drei Punkte: Ihre Marke sei berühmt, Domain und Marke seien zum Verwechseln ähnlich sowie die Angebote auf den Social Media-Seiten, über die vermutlich gefälschte Markenwaren gehandelt würden, stünden mit der Seite des Gegners in Verbindung. Lothian räumte alle drei Punkte ab, wobei er selbst vertiefte Recherchen vornahm. Hinsichtlich der Berühmtheit der Marke bemängelte Lothian, dass die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine Präsenz in Polen, wo der Gegner seinen Sitz habe, oder der Türkei behauptet und belegt habe. Im Rahmen seiner Recherche entnahm Lothian dem Quellcode der Webseite, dass sie sich an türkische Nutzer wende: »izy« und »para« seien türkische Begriffe, die für »einfach« und »Geld« stehen, so dass sich der Name der Domain als »einfaches Geld« lesen lasse und folglich nicht die Marke »EASYPARA« der Beschwerdeführerin nachbilde. Und was die Verbindung zu möglichen rechtswidrigen Angeboten auf Social Media-Seiten betreffe, so sei die Verknüpfung über das Panda-Bild nicht stichhaltig: Es sei durchaus möglich, dass der Gegner das identische Panda-Bild einfach aus derselben Quelle bezogen hat wie die Betreiber der Social Media-Seite. Damit lagen für Lothian nicht alle drei Elemente der UDRP vor, weshalb er die Beschwerde abwies.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass auch ohne Reaktion des Gegners des UDRP-Verfahrens Beschwerden problemlos scheitern können. Dies ist unter anderem auch Folge davon, dass das Verfahren den Panels die Möglichkeit gewährt, eigene Recherchen vorzunehmen, um die Sachverhalte aufzuklären. Davon machte Lothian im Streit um izypara.com reichlich – dokumentierten – Gebrauch.

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ccTLDs

Nominet investiert mit Fonds in DNS-Technologien

Die .uk-Verwalterin Nominet hat die ersten Projekte bekanntgegeben, die sich über Unterstützung aus dem neuen »Nominet DNS Fund« freuen dürfen.

Der Nominet DNS Fund investiert in die Stabilität und Widerstandsfähigkeit von Open-Source-Domain-Name-System-Technologien, die für ein reibungsloses Funktionieren des Internets sorgen; im ersten Antragszeitraum standen bis zu GBP 370.000,– (umgerechnet ca. EUR 427.000,–) zur Verfügung. Die ersten geförderten Projekte sind Cascade von NLnet Labs (für ein neues DNSSEC-Signaturtool), Validns by OARC (für eine Sicherheitsprüfung von Domain-Namen), die OpenSSL-Bibliothek (eine der weltweit am häufigsten verwendeten kryptografischen Bibliotheken), Quad9 (für das öffentliche DNS-Resolver-Netzwerk) und BIND 9 von ISC (das Open-Source-DNS-System wird von vielen Root-, TLD- und Second-Level-Domain-Betreibern weltweit genutzt). Zur Gestaltung des Fondsprogramms wurde ein Expertengremium eingerichtet, darunter Vertreter von ICANN, der Sovereign Tech Agency, der Linux Foundation und Mitglieder von Nominet. Die erste Förderrunde ist erst der Anfang, im Laufe des Jahres 2026 soll die nächste Antragsphase folgen. Teilnehmen kann jede Organisation, die sich für den Schutz, die Stärkung oder die Weiterentwicklung des DNS und der zugehörigen Open-Source-Technologien einsetzt.

nTLDs

Nameshop, Bewerber der ersten Runde, hält an .idn fest

Wer im Zuge der zweiten nTLD-Einführungsrunde meint, es sei eine clevere Idee, sich um das Kürzel .idn zu bewerben, dem kann man nur dringend abraten.

In einem Schreiben vom 01. Mai 2026 hat ICANN-Vertreterin Theresa Swinehart das indische Unternehmen Nameshop erneut darauf hingewiesen, dass deren Bewerbung um .idn aus dem Jahr 2012 keinen Erfolg haben wird:

your application for .IDN is unable to move forward.

Das Unternehmen hat nun Zeit bis 15. Mai 2026, die Bewerbung freiwillig zurückzuziehen. Nameshop hatte erst kurz nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen festgestellt, dass die Wunsch-Domain keine zuteilungsfähige Endung ist, weil das Kürzel »IDN« nach der Liste der »ISO 3166-1 alpha-3 codes« das geschützte Zeichen für Indonesien ist; deren Registrierung war 2012 und ist auch 2026 ausgeschlossen. Nameshop wollte daher auf diesen Fehler reagieren und zu .internet umschwenken, wird aber auch damit keinen Erfolg haben. Swinehart schreibt:

Given that we are unable to take further action on Nameshop’s application for .IDN or its change request to change the string to .INTERNET, as explained in full above and several times before, we encourage you to withdraw the application for a full refund of Nameshop’s application fee of $47,000 and consider applying in a subsequent round for .INTERNET.

Ob sich Nameshop nun in der aktuell laufenden Einführungsrunde 2026 um .internet bewirbt, ist öffentlich bisher nicht bekannt.

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