Kann ein österreichischer Verbraucher, der den Motor eines Autos in Niedersachsen überholen lässt, Gewährleistungsansprüche im Heimatland geltend machen? Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) meinte nein – und stellt dabei unter anderem auf eine Top Level Domain ab (Beschluss vom 16.12.2025 – Az. 8 Ob 130/25p ).
Auslöser der Auseinandersetzung war ein Gewährleistungsanspruch. Der Kläger, ein in Österreich wohnender Verbraucher, hatte im Februar 2023 die Beklagte, die ihren Sitz im deutschen Bundesland Niedersachsen hat, im Rahmen eines Werkvertrages damit beauftragt, den Motor eines Autos zu überholen. Der Kläger hatte zunächst sein Auto zur Reparaturwerkstätte der Beklagten nach Deutschland geliefert; dazu wurde es vom Kläger nach Traunstein/Deutschland gebracht, dort von einem Mitarbeiter der Beklagten übernommen und in die Werkstätte der Beklagten verbracht. Nachdem die Beklagte den Motor ausgebaut, generalüberholt und wieder eingebaut hatte, holte der Kläger sein Fahrzeug selbst aus Deutschland ab. In der Folge wurde das Fahrzeug aufgrund einer Reklamation des Klägers nach Passau/Deutschland und von dort von einem Transportunternehmen zur Überprüfung neuerlich zur Beklagten verbracht. Auch danach hat der Kläger sein Fahrzeug erneut aus Deutschland abgeholt. Insgesamt soll die Beklagte mangelhaft gearbeitet haben, woraufhin der Kläger in Österreich Klage erhob. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts. Die Vorinstanzen wiesen die Klage sämtlich ab. Die Beklagte habe ihre Dienstleistungsaktivitäten nicht im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Österreich »ausgerichtet«. Das Rechtsmittelgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob getrennte Unternehmensbereiche bei der Beurteilung des »Ausrichtens« der Tätigkeit eines Unternehmers auf Österreich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanzen gingen dabei davon aus, dass die Beklagte einerseits einen Online-Handel mit Austauschmotoren und Motorenteilen betreibt und andererseits Werkstättendienstleistungen im Hinblick auf Ein- und Ausbauservice sowie Motortuning erbringt.
Dies gab dem OGH Gelegenheit, sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit zu befassen. Grundsätzlich sind nach Artikel 4 f EuGVVO Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 von Kapitel II (Artikel 7 bis 26) EuGVVO etwas anderes ergibt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden. Weitere Voraussetzung nach Artikel 17 Abs. 1 lit c EuGVVO ist, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, »ausrichtet« und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dabei für die Anwendbarkeit des Artikels 17 Abs. 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen. Von diesem Begriff des »Ausrichtens« sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst.
Im Streitfall hat der OGH ein solches »Ausrichten« im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Beide Tätigkeitsfelder der Beklagten (Online-Handel und Dienstleistung vor Ort) werden auf der – (nur) den Domain-Namen .de tragenden – Webseite genannt und angeboten; die in deren Impressum angeführte deutsche Telefonnummer der Beklagten wird ohne internationale Vorwahl angegeben. Unter der Überschrift »Rechtliches« finden sich auf der Webseite (lediglich) der Online-Handel mit Motoren und deren Teile betreffende Zahlungs- und Versandbedingungen einerseits für Deutschland und andererseits für andere EU-Länder, darunter Österreich. Der Webseite ist kein Angebot etwa dahin zu entnehmen, ein Fahrzeug auch im Ausland abzuholen und wieder zu retournieren, ebenso wenig eine Anfahrtsbeschreibung aus dem Ausland oder sonst ein sich an Verbraucher mit Bedarf an Motorenüberholung außerhalb Deutschlands richtender Hinweis mit irgendeinem Bezug zur Werkstättentätigkeit. Im Facebook-Profil der Beklagten wird unter der Überschrift »intro« der »Verkauf von generalüberholten & instandgesetzten Austauschmotoren, sowie diversen Motorenteilen« angeboten und eine Telefonnummer mit deutscher internationaler Vorwahl angeboten. Die Beklagte verfügt überdies über ein Youtube-Profil, das überhaupt keinen internationalen Bezug aufweist. Da unter anderem ein konkretes Angebot, aus welchem generell zu schließen wäre, dass die Beklagte vor dem Vertragsschluss mit Verbrauchern ihren Willen ausgedrückt hätte, in Ansehung der Werkstättenleistungen Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern auch in Österreich herzustellen, nicht ersichtlich war, bestätigte der OGH die klageabweisenden Entscheidungen.
Der Wahl der Top Level Domain kommt damit ebenso wie der inhaltlichen Ausgestaltung der Website eine entscheidende Rolle bei der Beantwortung der Frage zu, auf welchen Markt ein Angebot »ausgerichtet« ist. Es kann sich daher lohnen, Sorgfalt zu investieren, will man nicht plötzlich in einen Rechtsstreit im europäischen Ausland verwickelt sein.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.