nTLDs

Identity Digital übernimmt die neue Endung .onl mit 27.000 Domains

Die US-amerikanische Identity Digital Inc., vormals bekannt als Donuts Inc., hat ihr mit über 260 gTLDs ohnehin beachtliches Portfolio an Domain-Endungen nochmals erweitert. Mit Vereinbarung vom 01. Februar 2026 hat die mit Identity Digital verbundene Jolly Host LLC die Registry-Rechte an .onl erworben.

Vorherige Inhaberin war die Berliner iRegistry GmbH, die sich zuletzt über rund 27.000 registrierte .onl-Domains freuen durfte. Seit der Delegierung am 20. Dezember 2013 wuchs .onl zwar langsam, aber beständig. Die Endung .onl (Abkürzung für »online«) richtet sich an Privatleute, Unternehmen und Organisationen; sie kann praktisch für jeden Zweck eingesetzt werden, egal, ob privat oder für das Geschäft, für Kommunikation, einen Blog oder für Shops. Welche Pläne man bei Identity Digital mit dem Neuerwerb hat, ist öffentlich bisher nicht bekannt; am Konzept der allgemeinen freien Registrierung dürfte sich kaum etwas ändern. Bei der iRegistry GmbH schmilzt das Domain-Portfolio dagegen auf die Endung .rich zusammen; mit rund 350 registrierten Domains spielt die Endung in der öffentlichen Wahrnehmung aber bisher kaum eine Rolle.

UDRP

Die Anonymisierung von Parteien eines Domain-Streits gibt es nur im Ausnahmefall

In einem aktuellen Streit um die Domain redmountain.com erhielt die Beschwerdeführerin eine deutliche Abfuhr und musste auch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) hinnehmen. Doch der anwaltliche Vertreter des Beschwerdegegners zeigt sich damit nicht zufrieden, da sein Antrag, den Namen des Gegners in der Entscheidung zu unterdrücken, nicht durchging.

Die von einer Rechtsanwaltskanzlei vertretene Red Mountain Med Spa LLC startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain redmountain.com. Sie sieht ihre Marken »RED MOUNTAIN WEIGHT LOSS« von 2015 und 2025 sowie die Marke »RED MOUNTAIN MED SPA« von 2017 durch die Domain verletzt. Die Domain redmountain.com wurde 1996 registriert und vom Gegner 2020 für US$ 10.000,– erworben. Seit frühestens Mai 2021 leitet sie auf eine inaktive Website. Als die Beschwerdeführerin im November 2025 auf die Domain aufmerksam wurde, bot sie dem Gegner anonym US$ 5.000,– für sie an. Der Gegner hielt, um den anonymen Bieter abzuwimmeln, entgegen, US$ 100.000,– sei das Mindeste für die Domain. Daraufhin startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren vor The Forum. Der Gegner ließ sich von dem bekannten Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Als Entscheider wurde der bekannte Domain-Anwalt Douglas Isenberg berufen.

Isenburg wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (Forum Claim Number: FA2601002198897). Die Abweisung der Beschwerde beruht wesentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptungen keine Nachweise vorlegte. Allerdings war Isenberg auch nicht mit dem Vortrag der Gegenseite zufrieden, da auch diese keine ordentlichen Nachweise vorlegte. Deshalb entschied er über die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain nicht und kaprizierte sich ganz auf die Frage der Bösgläubigkeit. Hier unterstrich er nochmal, dass die Beschwerdeführerin unter anderem keine Belege für ihre Behauptung vorgelegt habe, der Gegner habe die Domain registriert, um den mit den Rechten der Beschwerdeführerin an den »RED MOUNTAIN«-Marken verbundenen Goodwill auszunutzen, indem er versuchte, die Öffentlichkeit hinsichtlich der Herkunft und/oder der Inhaberschaft an der streitigen Domain zu verwirren. Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Marke »RED MOUNTAIN« sei unbegründet. Der Gegner habe eine überzeugende Erklärung für die Wahl der Domain und deren berechtigte Nutzung gegeben, auch wenn dafür keine Nachweise erbracht wurden. Isenberg folgerte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfüllt habe und wies an dieser Stelle die Beschwerde ab. Er prüft alsdann ein RDNH, das er bestätigte, da die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt wusste oder hätte wissen müssen, dass ein UDRP-Verfahren hier aussichtslos ist. Folglich liege ein Missbrauch des Verfahrens vor und damit die Voraussetzung, ein RDNH festzustellen.

Für Berryhill reichte das aber nicht aus. Er hatte zudem beantragt, dass der Name des Gegners bei der veröffentlichten Entscheidung gelöscht werden müsse, da die Beschwerdeführerin – unbegründete – Behauptungen zu seiner Person aufgestellt habe, die nun im Rahmen einer Internetsuche im Zusammenhang mit seinem Name angezeigt würden. Das beeinträchtige die Reputation des Gegners, was seinen Finanzgeschäften schade. Isenberg lehnte den Antrag auf »REDACTION« ab, da er einerseits im Vortrag der Beschwerdeführerin keine dahingehende Absicht erkannte und er den Namen des Gegners für nicht so einzigartig erachtete, dass man ihn gleich in Zusammenhang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin bringe. In einem Blog-Eintrag bei Andrew Allemann (domainnamewire.com) zu der Entscheidung äußert sich Berryhill noch einmal als Kommentator dazu: »the UDRP is seen by many as a one-way defamation street«, und das habe der Entscheider hier bestätigt. Man könne beliebige verleumderische Anschuldigungen wegen »Erpressung« gegen beliebige Personen erheben und diese zusammen mit dem Namen dieser Person, ihrem Wohnort und ihrem Beruf veröffentlichen lassen, so dass sie bei einer Internetsuche gefunden werden.

Gerade in diesem Fall sind die unterschiedlichen Meinungen zulässig. Entscheidungen, die die Daten der Gegner entfernen, sind äußerst selten. Berryhill ist hier nicht das erste Mal gescheitert. Es gibt auch zumindest einen Fall, bei dem der Beschwerdeführer nicht nur sich, sondern auch die Domain geschwärzt sehen wollte – und damit Erfolg hatte. Angesichts der weiter steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz wird die Zahl von Anträgen auf Entfernung von Parteidaten weiter steigen. Zac Muscovitch (ICA General Counsel) hatte bereits 2021 darauf aufmerksam gemacht. Er sieht allerdings auch das Interesse von Rechteinhabern, die Identität der Beschwerdegegner sichtbar zu halten, um Muster missbräuchlicher Registrierungen aufzudecken. Die UDRP sieht vor, dass die Entscheidung vollständig veröffentlicht wird. Allerdings sind Ausnahmen erlaubt, für die aber keine Regeln vorgegeben sind. Es liegt allein beim Panel (siehe UDRP 4 j.):

All decisions under this Policy will be published in full over the Internet, except when an Administrative Panel determines in an exceptional case to redact portions of its decision.

Der neue WIPO-Overview 3.1 hat zu dieser Frage leider noch keine Empfehlung, in 3.6 bezieht er sich alleine auf WHOIS Privacy-Dienste.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

gTLDs

Namecheap zieht sich aus dem Streit mit ICANN um Preisobergrenzen zurück

Seit dem Jahr 2024 hat der US-Registrar Namecheap Inc. mit der Internet-Verwaltung ICANN im Rahmen eines »Independent Review Process« (IRP) um die Streichung sogenannter »price caps« gestritten.

Dabei handelt es sich um Gebührenobergrenzen in den Registry-Verträgen der generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Doch nun hat Namecheap das Handtuch geworfen. Auf der ICANN-Website heißt es zum IRP-Verfahren seit kurzem »Claimant Voluntarily Terminated the IRP«. In einem Schreiben der Kanzlei Flip Petillion vom 26. November 2025 heißt es dazu:

We write on behalf of Namecheap, Inc. regarding ICDR Case No. 01-24-0007-7322 to inform you that Namecheap has decided to terminate these proceedings without prejudice. Namecheap has informed ICANN accordingly. ICANN has accepted the termination of proceedings with each party bearing its own costs, […].

Theoretisch stünde es Namecheap damit frei, ein erneutes Verfahren anzustrengen; die Wahrscheinlichkeit dürfte aber gegen Null gehen. Seit der Aufhebung der »price caps« hat die .org-Verwalterin Public Interest Registry die Gebühren für .org-Domains nicht erhöht; im Fall von .info haben sich die Kosten dagegen von US$ 10,84 im Jahr 2019 auf US$ 19,– erhöht.

Takedown

Was Markeninhaber beachten sollten, um missbräuchliche Domains abzuschalten

Sie sind Opfer einer Phishing-Attacke geworden oder müssen schnell handeln, um eine Domain abzuschalten? Dann kann Ihnen der britische Internetdienstleister mit seinem »Ultimate Guide to Domain Takedown Services in 2026« wertvolle Hilfe leisten.

Seit über 20 Jahren ist Netcraft im Bereich Markenschutz und Phishing-Bekämpfung tätig. Zu den angebotenen Dienstleistungen zählt unter anderem ein Domain-Takedown-Service. Er hilft Unternehmen, Phishing-Websites zu identifizieren und zu entfernen, um ihre Marke und damit ihre Kunden zu schützen. Diese Dienste umfassen typischerweise die schnelle Erkennung, die Beweissicherung sowie die koordinierte Kontaktaufnahme mit Domain-Registraren und Hosting-Anbietern samt automatischer Sperrung, während die Entfernung des Schadangebots erfolgt. Das wichtigste Kriterium bei jedem Takedown-Service ist dabei die Geschwindigkeit; um die kriminelle Infrastruktur vollständig zu entfernen, sind dabei laut Netcraft sieben Stufen einzuhalten:

Detection: Die kontinuierliche Suche nach potenziell schädlichen Websites, sie muss so früh wie möglich erfolgen. Dabei werden verschiedenste digitale Kanäle durchsucht, darunter Typosquatting, ähnliche Domains, kompromittierte Websites, Social-Media-Plattformen, Suchmaschinenanzeigen sowie Missbrauchsmeldestellen in eMails und SMS. Diese Identifizierung erfordert, dass ein Anbieter auf große Datenmengen zugreift und diese verarbeitet. Die sorgfältig aufbereiteten Daten zur Erkennung von Bedrohungen sind ein entscheidender Bestandteil des Evaluierungsprozesses, um die optimale Lösung für die Entfernung von Websites zu ermitteln.

Verification: Sobald eine potenziell schädliche Website identifiziert wurde, reicht die Domain allein möglicherweise nicht aus, um eine Markenfälschung oder einen Phishing-Versuch zu bestätigen. Die Verifizierung umfasst daher die Prüfung zusätzlicher Indikatoren für schädliche Inhalte, darunter Linkverfolgung, Credential Stuffing, Fuzzy-Matching und OCR.

Evidence capture: Sobald eine schädliche Website bestätigt wurde, muss man Beweise sammeln und diese mit den Anbietern teilen, um eine Abschaltung einzuleiten.

Blocking: Durch die Blockierung der schädlichen Website können Kunden umgehend geschützt und Risiken minimiert werden. Dies geschieht durch die Zusammenarbeit mit globalen Browsern und eMail-/SMS-Filtern, um zu verhindern, dass die Website in Suchergebnissen (z. B. Google Safe Browsing, Bing usw.), eMail-Postfächern und SMS angezeigt wird.

Notifications to contacts/platforms and escalations to registrars and domain hosts: Takedown-Dienste wie Netcraft kontaktieren automatisch Hosting-Anbieter, Domain-Registrare, Webmaster und andere per eMail, API, privater Kontaktaufnahme oder auf andere Weise.

Removal confirmation: Abschließend ist es wichtig, die erfolgreiche Entfernung zu bestätigen. Gegebenenfalls müssen Sie dazu Dritten wie Cloudflare oder bestimmte eMail-Anbieter, falls diese Ihre Website während des Vorgangs gesperrt haben, den Status »Gelöst« oder eine Widerrufserklärung zukommen lassen.

Ongoing monitoring: Schließlich ist es wichtig, ständig nach neuen Varianten und wiederauflebenden Phishing-Websites oder verlassenen digitalen Angeboten unter neuen oder abgelaufenen Domains Ausschau zu halten.

Als taugliche Beweismittel zum Nachweis von Missbrauch führt Netcraft unter anderem URLs, Domains/Subdomains, WHOIS-Daten, DNS-Einträge, Screenshots mit Zeitstempel, Quell-HTML, Phishing-Kit-Assets und Videos des Anmeldeinformationsflusses auf. Wer geographisch eingeschränkten oder nur für Mobilgeräte verfügbaren Webseiten nachforscht, benötigt tiefergehende technische Kenntnisse; so empfiehlt Netcraft »mobile user agents« und »residential proxys« zu verwenden, um den Anschein zu erwecken, sich in der jeweiligen geographisch maßgeblichen Region zu befinden, Headless-Browser einzusetzen und GPS auf Mobilgeräten zu deaktivieren. In rechtlicher Hinsicht ist der oft schnellste Weg, um Domain-Registrare, Hosting-Anbieter und sonstige Webseitenbetreiber zur Entfernung schädlicher Inhalte zu bringen, der Verweis auf deren Nutzungsbedingungen. Diese verbieten in aller Regel Phishing und sonstige rechtswidrige Nutzungen. Hilft das nicht, bleibt der Weg in den USA über den DMCA (Digital Millennium Copyright Act) oder weltweit über die UDRP (Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy), was allerdings Zeit kostet.

Auch wenn die Hinweise von Netcraft in erster Linie dazu dienen, Werbung für das eigene Angebot zu machen, so dienen sie jedenfalls als Leitfaden für alle Betroffenen. Eine solche To-Do-Liste für den Ernstfall sollte man daher parat haben.

UDRP-Rechtsprechung

Nach 9 Jahren erhält der WIPO Overview ein Update auf Version 3.1

2017 entstand die Version 3.0 des WIPO Overview, in dem Empfehlungen von Entscheidern im Umgang mit UDRP-Verfahren zusammengefasst sind. Nun, nach neun Jahren, erhält der Overview ein Update von Version 3.0 auf Version 3.1.

WIPO blickt als akkreditiertes Schiedsgericht für UDRP-Streitigkeiten mittlerweile auf von annähernd 500 ExpertInnen bearbeitete 80.000 Fälle zurück. Diese geballte Erfahrung findet 9 Jahre nach Erscheinen des WIPO Overview 3.0, der sich als praktischer Leitfaden für Juristen bewährt hat und in fast jeder Entscheidung seit seinem Erscheinen Erwähnung findet, in dem UpDate auf Version 3.1 wieder. Die neue Version beruht auf rund 1.400 repräsentativen Entscheidungen von nahezu 300 WIPO-Panelisten. Die Änderungen, die WIPO auf einem inoffiziellen »Redline«-Dokument darstellt, sind weitestgehend Klarstellungen und spiegeln einige rechtliche Feinabstimmungen und Trends in den Entscheidungen der letzten Jahre wieder.

Der WIPO Overview 3.1. unterstreicht nun unter anderem, dass ein Beschwerdeführer lediglich nachweisen muss, dass er Markenrechte innehat und dass der Domain-Name dieser Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Nicht gefordert ist der aus nationalem Markenrecht bekannte Begriff der »Verwechslungsgefahr«. Geht es um eine Gewohnheitsmarke, muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass seine beanspruchte Marke in den Köpfen der Verbraucher eine Herkunftsidentifizierungsfunktion übernommen hat. Hinsichtlich Wörterbuchbegriffen stellt der Overview 3.1 klar, dass sie nicht gegen die UDRP verstoßen, solange die Domain in einer Weise verwendet wird, die keine Markenrechte verletzt. Zu Fällen von »passive holding« erläutert der Text nun die Ausführung der Plausibilitätsprüfung bei der Behauptung einer gutgläubigen Nutzung der Domain unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Domain-Namens im Verhältnis zur betreffenden Marke. Die Entwicklung von AI und deren Nutzung durch Parteien findet Erwähnung, und die Panelisten werden dafür sensibilisiert.

Weiter wird zusätzliche Klarheit geschaffen, wie mit »Free Speech« (Stichwort »sucks«-Domains) umgegangen werden kann und dass ein sprechender Domain-Name (wie trademarksucks.com) nicht allein deshalb, weil er kritisch ist, nicht »fair« ist, solange er nicht für unzulässiges Cybersquatting- oder zu kommerziellen Zwecken genutzt wird. Schließlich werden auch die Punkte Privacy-Nutzung des Beschwerdegegners, Komplexität eines Streits, der den Rahmen der UDRP überschreitet, und die Frage der erneuten Beschwerde (»Refiling«) bei neuen Beweisen erläutert. Alles in allem liegt damit ein zeitgemäßes Update des Overview vor, das man sich als Domain-Investor, Domain-Jurist und Entscheider nicht entgehen lassen sollte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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