ccTLDs

.fr-Verwalterin AFNIC betreut zukünftig auch Landesendungen französischer Überseegebiete wie .re von Réunion

AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, erweitert ihr Domain-Portfolio. Wie die Registry bekanntgab, wurde sie nach mehreren öffentlichen Ausschreibungen von der französischen Regierung mit der Verwaltung der Domain-Endungen .pm (Saint-Pierre und Miquelon), .re (Réunion), .tf (Französische Süd- und Antarktisgebiete), .wf (Wallis und Futuna) und .yt (Mayotte) beauftragt; zusätzlich wechseln .gf (Französisch-Guayana), .gp (Guadeloupe) und .mq (Martinique) zu AFNIC.

Für die ccTLDs von Französisch-Guayana, Guadeloupe und Martinique wird ein Übergang vorbereitet. Mit den bisherigen Registries wurden Gespräche aufgenommen, um die Übergabe aus technischer und rechtlicher Sicht bis Ende 2026 zu organisieren; für die Domain-Inhaber ändert sich nichts. Allerdings gelten für .gf, .gp und .mq während der Übergangszeit besondere Regeln, die in die neue Fassung der »Afnic Naming Policy« aufgenommen wurden, die am 06. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die an AFNIC übertragenen Konzessionen sehen ferner die Entwicklung von Initiativen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen lokalen Communities vor, um die Nutzung der ccTLDs durch ausländische Unternehmen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Unterstützungsprogrammen für Kleinstunternehmen und KMU, die darauf abzielen, deren Online-Präsenz zu stärken.

hOLG Hamburg

Urteil zu den Anforderungen und die Verfügbarkeit eines Impressums auf Instagram-Accounts

Vor einem Jahr hatten wir über die Entscheidung des OLG Braunschweig hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit eines Internet-Impressums auf einem Plattform-Account berichtet. Nun bietet das hOLG Hamburg eine weitere Facette zu den Anforderungen eines Impressums auf einem Instagram-Account, bei dem die Weiterleitung auf die Website der Influencerin zeitweise nicht funktionierte.

LG Hamburg
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und von mehr als 25 Verbraucherverbänden in Deutschland. Die Beklagte betreibt auf Instagram einen Account mit 9,3 Mio. Followern. Der Kläger beanstandet eine unzureichende Zugänglichkeit der sogenannten Impressumsangaben auf dem Instagram-Account und hat zudem Bedenken wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Bei einem Aufruf des Instagram-Accounts der Beklagten am 20. und 21. November 2023 erschien bei Anklicken des Links in ihrer »Bio« zu ihrer Domain eine Fehlermeldung. Nach Schließen dieser Fehlermeldung sowie Anklicken des angezeigten Links »mehr« sowie des weiteren Links mit dem enthaltenen Begriff »Impressumq gelangte man auf ein Impressum, welches mit Anklicken eines dortigen Links »mehr« vervollständigt werden kann. Aus Sicht des Klägers lag so ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG vor, da die dort vorgeschriebenen Impressumsangaben bei dem obigen Ablauf nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Er erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg und stellte unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Instagram Profil die Anbieterinformation gemäß § 5 DDG nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu halten bzw. halten zu lassen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug unter anderem vor, ihre Impressumsangaben seien trotz des technischen Fehlers noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen. Das LG Hamburg wies die Klage als nicht begründet ab, da der Kläger nicht dargelegt habe und es nicht ersichtlich sei, dass der aufgetretene technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist (Urteil vom 22.10.2024 – Az. 406 HKO 31/24). Dieser Fehler könne, wie von der Beklagten vorgetragen, auch nur bei der Internetnutzung durch die Klägerin aufgetreten sein. Zudem könne der Fehler auf technische Probleme im Internet außerhalb des Verantwortungsbereiches der Parteien zurückzuführen sein. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein der Beklagten anzulastender Fehler festgestellt werden. Das LG Hamburg wies damit die Klage ab. Der Kläger legte Berufung zum hOLG Hamburg ein.

hOLG Hamburg
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers ab, wobei es sich an die Begründung des LG Hamburg hielt und auf eigene Erfahrungen mit Instagram verwies (Urteil vom 21.05.2026 – Az. 15 U 99/24). Das Gericht konnte einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, das Impressum in erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG), nicht feststellen. Dem habe die Beklagte mit dem in blauer Schrift gefassten Link in ihrer »Bio« auf Instagram Genüge getan: für den durchschnittlichen Nutzer war der Link jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar. Zur Beurteilung dessen sei auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer abzustellen, der mit einem externen Link rechne. Das konnte das Gericht aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen. Und der Kläger habe ja nicht geltend gemacht, das Impressum auf der Webseite der Beklagten sei schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des Gesetzes zurückgeblieben. Der Kläger beziehe sich allerdings auf die Abrufbarkeit des Impressums auf der Website über den Link auf Instagram am 20. und 21. November 2023, als es zu den Fehlermeldungen »Hochladen fehlgeschlagen« und »Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten« kam. Doch eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründe für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG und der Pflicht, das Impressum »ständig verfügbar« zu halten. Dem Vortrag des Klägers lasse sich weder entnehmen,

ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei.

Das Gericht unterstellte deshalb zu Gunsten der Beklagten, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist. In der Folge käme es auf die Frage, ob die auf dem separaten Instagram-Profil aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch im Hinblick auf die Frage von unzureichend gekennzeichneter Werbung hatte der Kläger keinen Erfolg. Das hOLG Hamburg wies die Berufung insgesamt zurück und machte deutlich, dass bei einem Streitwert von EUR 25.000,– ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Die britischen Steuer- und Zollbehörden dürfen jetzt .uk-Domains löschen

Die britischen Steuer- und Zollbehörden sind künftig in der Lage, die Suspendierung bis hin zur Löschung von Domain-Namen zu veranlassen.

Das geht aus dem UK Crime and Policing Act hervor, der am 29. April 2026 vom Königlichen Rat bestätigt wurde. Das Gesetz umfasst ein breites Spektrum an Straftaten, darunter »anti-social behaviour, sexual offences and knife crime«. Es beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Sperrung von IP-Adressen und Domain-Namen, wobei die erlassenen Anordnungen sowohl für Registries als auch Registrare gelten. Es gibt vier Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Richter einem Antrag auf Sperrung einer Domain stattgibt. Den Antrag auf Erlass der Suspendierungsverfügung können in England, Wales und Nordirland folgende Amtsträger stellen:

a constable, a National Crime Agency officer, an officer of Revenue and Customs, a member of staff of the Financial Conduct Authority, a person designated or appointed as an enforcement officer by the Gambling Commission under section 303 of the Gambling Act 2005.

In Schottland gilt die Antragsbefugnis für Staatsanwälte. Die Sperrfrist darf 12 Monate nicht überschreiten; bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die weitere Sperrung notwendig und verhältnismäßig ist, um dessen Nutzung für schwere Straftaten zu verhindern, kann eine Verlängerung beantragt werden. Das Gesetz soll voraussichtlich Ende des Jahres 2026 in Kraft treten.

Statistik

Eine Analyse des gTLD-Registrarmarkts zeigt dessen asymmetrische Struktur

GoDaddy, Namecheap, IONOS, Tucows oder natürlich united-domains.de – wer mit Domain-Namen zu tun hat, kennt die großen Domain-Registrare. Doch wie ist dieser regulierte Markt strukturiert? Dieser Frage ist Tobias Sattler, Mitbegründer der TechOps-Gruppe bei ICANN, in der Studie »A Data-Driven Analysis of Structural Asymmetries in the gTLD Registrar Market« nachgegangen.

Wer seinen Kunden Domain-Namen mit generischer Endung (gTLD) anbieten möchte, muss sich bei der Internet-Verwaltung ICANN akkreditieren lassen. Dazu schließt man ein »Registrar Accreditation Agreement«, das für alle Domain-Registrare gleich ist. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen gelten gleichermaßen für alle Registrare, unabhängig davon, ob sie – wie aktuell etwa GoDaddy – 52,7 Mio. .com-Domains verwalten oder gar keine. Diese Vereinheitlichung gewährleistet Vorhersagbarkeit, Gleichbehandlung und Chancengleichheit; dem Domain Name System hat sie seit mittlerweile über zwei Jahrzehnten gute Dienste geleistet. Trotz der prinzipiell gleichen Ausgangsgrundlage hat sich der Registrar-Markt in dieser Zeit entwickelt und gefestigt. Dieser Struktur ist Sattler in seiner Studie nachgegangen. Grundlage seiner Studie sind die Transaktionsberichte für jede generische Top Level Domain, die von ICANN monatlich veröffentlicht werden; daraus sind Neuregistrierungen, Verlängerungen, Transfers, Löschungen und Wiederherstellungen von Domains getrennt nach Registraren ersichtlich. Diese Berichte hat Sattler für acht der größten gTLDs (.com, .net, .org, .info, .shop, .store, .top und .xyz) über einen Zeitraum von 24 Monaten, von Januar 2023 bis Dezember 2024, gesammelt und ausgewertet.

Drei Erkenntnisse stechen dabei besonders hervor. So ist zunächst der Grad der Marktkonzentration hoch. Die sieben größten Registrare (Top 1 Prozent) vereinen 51,9 Prozent aller Neuregistrierungen und eingehenden Transfers auf sich. Die Top 10 Prozent der Registrare kommen auf 92,64 Prozent; die übrigen Registrare tragen zusammen nur 0,028 Prozent zum Markt bei. Zweitens ist ein beträchtlicher Teil der akkreditierten Domain-Registrare praktisch inaktiv. 116 Registrare, etwa 17 Prozent der gesamten Stichprobe, verzeichnen nahezu keine Transaktionsaktivität. Ihre Domain-Portfolien bleiben zwar durch Vertragsverlängerungen bestehen, ihr Beitrag zur Marktdynamik ist jedoch vernachlässigbar. Und drittens dominieren Vertragsverlängerungen das gesamte Transaktionsvolumen. Fast die Hälfte aller erfassten Transaktionen (49,7 Prozent) sind Vertragsverlängerungen. Bei den meisten Registraren übertreffen Verlängerungen alle anderen Transaktionsarten zusammen. Das Geschäft der gTLD-Registrare ist daher, wie die Transaktionsdaten zeigen, primär ein Portfolio-Management-Geschäft, während die Aktivitäten im neuen Markt auf wenige große Betreiber konzentriert sind. Auch ein regionales Muster konnte Sattler identifizieren. In der EU ansässige Domain-Registrare sind deutlich weniger konzentriert als der übrige Markt: Die größten 10 Prozent der EU-Registrare verzeichnen 72,9 Prozent der Neuregistrierungen und eingehenden Transfers, verglichen mit 94,9 Prozent bei Unternehmen außerhalb der EU. Ein Teil dieses Unterschieds dürfte auf eine größere Anzahl mittelständischer europäischer Registrare zurückzuführen sein. Ein anderer Teil könnte schlichtweg darauf beruhen, dass europäische Registrare einen Großteil ihres Geschäfts mit ccTLDs abwickeln, die in den Transaktionsberichten für gTLDs nicht sichtbar sind.

Auf zwei Einschränkungen weist Sattler hin. So wird der Reseller-Markt, mithin jene Registrare, die ihre Domains über akkreditierte Registrare ein- und dann weiterverkaufen, nicht gesondert erfasst. Ein akkreditierter Registrar erscheint daher als eine Einheit, auch wenn sein Volumen auf Tausende von Resellern verteilt ist. Zudem ist die Analyse deskriptiv, nicht kausal. Sie erklärt weder, warum der Markt so aussieht, noch prüft sie, ob eine bestimmte Änderung des »ICANN uniform policy framework«, welches die Registrare einheitlich reguliert, Verbesserungen bringen würde. Gleichwohl liefert die Studie eine empirische Grundlage, die in der Diskussion bisher fehlte: ein reproduzierbares und überprüfbares Bild der tatsächlichen Marktungleichheit. Die Zahlen liegen nun auf dem Tisch; es liegt an den Marktbeteiligten, die notwendigen Schlüsse zu ziehen.

(Update am 29.07.2026: Im letzten Absatz »bestimmte politische Änderung« präzisiert.)

Domain pulse 2027

nic.at lädt mit dem Thema »KI denkt. DNS lenkt.« Ende Februar an den Wolfgangsee zum Branchentreffen

nic.at lädt zum kommenden Domain pulse, der Ende Februar 2027 unter dem Titel »KI denkt. DNS lenkt.« am Wolfgangsee stattfindet. Über zwei Tage hinweg tauschen sich Fachleute aus der Domain- und Internetbranche sowie aus Forschung und Politik über aktuelle Themen rund um Domain-Namen aus.

Der Domain pulse ist die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum. Die Fachtagung Domain pulse richten zusammen sowie alternierend die Registrierungsstellen der Länderendungen von Deutschland (DENIC eG), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH) aus. Aktueller Gastgeber ist nic.at, die am 25. und 26. Februar 2027 ins »Eventresort scalaria« direkt am Wolfgangsee (Österreich) lädt. Das Motto der Veranstaltung lautet »KI denkt. DNS lenkt.«. Die Konferenz, die Fachwissen, Menschen und Institutionen aus Wirtschaft, Forschung und Politik über Grenzen hinweg vernetzt, widmet sich diesmal den großen Fragen der digitalen Zukunft:

Künstliche Intelligenz verändert Wirtschaft und Gesellschaft in rasantem Tempo – gleichzeitig bilden ein stabiles Domain Name System, digitale Souveränität und Cybersicherheit das Fundament für eine vertrauenswürdige digitale Welt.

Am ersten Tag des Domain pulse 2027 werden die die Themen KI, European Digital Sovereignty, Cyber Security und DNS besprochen. Als Referenten konnten unter anderem Prof. Dr. Christian Stummeyer, Prof. Dr. Sandra Wachter und Prof. Dr. Wolfgang Kleinwächter gewonnen werden. Noch keine Zusage liegt von Internet-Mitbegründer Vint Cerf vor. Wie übliche gibt es nach dem ersten Arbeitstag ein Abendprogramm, über das noch nichts näheres verlautbart ist. Der zweite Tag widmet sich Themen aus der TLD-Welt (New gTLD, ccTLD, DACH-Panel) und endet nach der Stabübergabe für den Domain pulse 2028 an Denic e.G. mit einem Abschiedslunch.

Der Domain pulse 2027 findet am 25. und 26. Februar 2027 im scalaria Event Resort, See 1, 5360 St. Wolfgang im Salzkammergut (Österreich) statt. Eine allgemeine Anmeldung wird in kürze starten, den Termin sollte man sich unbedingt notieren.

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