BGH-Urteil

Verantwortliche für unwahre Tatsachenbehauptung im Internet müssen auch für deren Löschung in der WayBack-Maschine sorgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass im Falle der Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung im Internet der für die Veröffentlichung Verantwortliche darauf hinwirken muss, dass die beanstandete Veröffentlichung auch auf archive.org in der »WayBack Machine« entfernt wird.

Die Bild-Zeitung hatte 2024 über eine Sängerin berichtet und dabei unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Gegen diese ging die Sängerin gerichtlich vor; sie verlangte auch die Folgenbeseitigung und Schadensersatz. Im Rahmen des Verfahrens war die klagende Sängerin vor dem Landgericht Berlin erfolgreich. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens änderte die Klägerin ihre Anträge und beantragte in einem 2. Hilfsantrag,

die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich jeweils von ihr in ihrem Antrag unter anderem durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen gegenüber dem Diensteanbieter darauf hinzuwirken, dass aus der Veröffentlichung die Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird.

In den zwei Quellen für ins Internet gestellte digitale Kopien der Ausgangsberichterstattung der Beklagten nannte die Klägerin unter b) das Internetarchiv mit der »WayBack Machine«. Das Berufungsgericht sah diesen 2. Hilfsantrag als unzulässig an, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt seien, und wies die Klage unter anderem in diesem Punkt ab. Die Klägerin wandte sich daraufhin in einer Revision vor dem BGH gegen das Berufungsurteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2026 (Az. VI ZR 157/24) gab der BGH der Revision teilweise statt . Der in der Berufungsinstanz gestellte 2. Hilfsantrag sei zulässig, aber nur teilweise begründet, nämlich hinsichtlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Veröffentlichungen und damit auch bezüglich der Archivierungen in der »WayBack Machine«. Der Anspruch sei – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – ausreichend bestimmt und zulässig. Die Klägerin musste die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht konkret benennen, um den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Genüge zu tun. Danach muss die Klageschrift unter anderem

die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag

enthalten. Grundsätzlich dürfe der Betroffene vom Störer zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Internetarchiv »WayBack Machine« eingestellten Kopien der Erstberichterstattung der Beklagten. Diese seien zwar über gängige Suchmaschinen nicht auffindbar, können aber mit einer gezielten Suche nach wie vor abgerufen werden. Dies genüge, um eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Dieser Beeinträchtigung abzuhelfen, ist der Beklagten durch Information eines Verantwortlichen beim Internetarchiv möglich und unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und der Beklagten zumutbar. Demgegenüber erschienen dem BGH die für die Beklagte mit der Erfüllung des Hinwirkungsanspruchs verbundenen Belastungen nicht unverhältnismäßig, zumal ihr nicht abverlangt werde, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigenden Veröffentlichungen selbst zu ermitteln.

Mit dieser Entscheidung des BGH ist klar, dass im Rahmen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund falscher Tatsachenbehauptungen im Internet auch Daten im Internetarchiv unter archive.org durch den Störer zur Löschung gebracht werden müssen. Im Hinblick auf die Funktion des Internetarchivs, Webinhalte »originalgetreu« zu archivieren und der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, ist das bedauerlich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

gTLDs

Die ».ORG Impact Awards« sind gestartet – PIR sucht die besten .org-Beiträge für die Gesellschaft

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der Top Level Domain .org, hat die Nominierungsphase für die achten ».ORG Impact Awards« gestartet.

Seit dem 15. April 2026 und noch bis 27. Mai 2026 können herausragende, engagierte Einzelpersonen und Organisationen der globalen .org-Community für ihren positiven Beitrag zur Gesellschaft nominiert werden. Zu den Kategorien für die Auszeichnungen 2026 gehören: »Health and Healing«, »Quality Education for All«, »Diversity, Equity, and Inclusion«, »Environmental Stewardship«, »Hunger and Poverty«, »Community Building« und »Rising Star«. Die Bewerbung ist kostenlos und steht allen Organisationen mit einer .org-Domain offen. Die Kategorie »Rising Star“ richtet sich an alle Einzelpersonen unter 30 Jahren, die mit einer .org-Domain verbunden sind. Organisationen können sich in mehreren Kategorien bewerben, wenn mehr als eine Kategorie zutrifft. Die fünf besten Nominierungen je Kategorie werden am 11. August 2026 als Finalisten bekanntgegeben. Die Gewinner jeder Kategorie erhalten jeweils US$ 10.000,– als Spende, die ».ORG des Jahres« erhält insgesamt sogar US$ 50.000,–. Die Finalisten aller Kategorien erhalten jeweils eine Spende von US$ 2.500,–. In den letzten acht Jahren wurden mit den ».ORG Impact Awards« über 300 .org-Projekte aus mehr als 120 Ländern ausgezeichnet. PIR hat im Rahmen dieser Awards bisher US$ 865.000,– für wegweisende Projekte weltweit ausgeschüttet.

nTLDs

ICANN trifft letzte Vorbereitungen zum Start der 2. Bewerberungsrunde um neue Top Level Domains

Die Internet-Verwaltung ICANN hat offiziell bestätigt, dass sich am 30. April 2026 das Bewerbungsfenster für neue generische Domain-Endungen öffnet. Unterdessen biegen die Vorbereitungsmaßnahmen in die Endphase ein – mit weiteren wirtschaftlichen Vorteilen für ausgewählte Bewerber.

Stay tuned for more information and updates as we approach the 30 April 2026 opening

– noch deutlicher als Theresa Swinehart, bei ICANN zuständig für Global Domains & Strategy, kann man es nicht formulieren. Zum zweiten Mal nach 2012 können sich ab dem 30. April 2026 für die Dauer von 105 Tagen und damit voraussichtlich bis zum 12. August 2026 Personen, Unternehmen und Organisationen weltweit um ihre eigene Top Level Domain bewerben. In der öffentlichen Wahrnehmung spielt die Einführung neuer Domain-Endungen nach wie vor keine große Rolle; bei ICANN arbeitet man aber intensiv daran, eine Bewerbung attraktiv zu machen. Ein wesentlicher Baustein ist dabei das Applicant Support Program (ASP); es sah ursprünglich vor, bis zu 45 Antragstellern einen Rabatt von 75 Prozent auf die Gebühren für die Bewerbung zu gewähren. Inzwischen steht fest, dass insgesamt 75 Anträge eingegangen sind, weshalb ICANN das ASP angepasst und weitere Mittel bereitgestellt hat; nunmehr sollen bis zu 75 Antragsteller einen Rabatt von bis zu 85 Prozent auf die Gebühren erhalten. Finanziert wird das ASP aus den Auktionserlösen der Vergaberunde 2012. Zu den Teilnehmern am ASP selbst gibt es bisher nur spärliche Informationen. Im Statistik-Bereich der ICANN-Website ist bsher nur die Rede von 57 Teilnehmern (darunter 30 aus dem Bereich »Nonprofit, charities, or equivalent«), davon zehn aus der Region Asien / Australien / Pazifik, neun aus Nord-Amerika, fünf aus Afrika, vier aus Europa und zwei aus Latein-Amerika Karibik. Abgeschlossen haben das Verfahren bisher 19 Teilnehmer; um welche Domain-Endungen sie sich beworben haben, teilte ICANN bisher nicht mit.

Ebenfalls ein Update erfahren hat die Liste der vorab qualifizierten Registry Service Provider (RSP). Sie übernehmen im Auftrag des Bewerbers die Bereitstellung der technischen Infrastruktur und fungieren als »Backend« für die Domain-Registrierung; sie arbeiten zudem mit den Domain-Registraren zusammen, um Domain-Namen an die Nutzer zu verkaufen. Im Vorfeld der Öffnung des Bewerbungsfensters konnten sich RSPs von ICANN prüfen lassen, ob sie die notwendige Kompetenz mitbringen; bei Öffnung des Bewerbungsfensters können die Bewerber dann ihren Wunsch-RSP auswählen, was das Bewerbungsverfahren insgesamt erheblich beschleunigen soll. Aktuell umfasst diese Liste 30 Unternehmen, also zwei mehr als bei ursprünglicher Bekanntgabe im Januar 2026:

  • AFNIC (Frankreich)
  • Alibaba Cloud (Beijing) Technology Co. Ltd. (China)
  • Beijing Tele-info Technology Co. Ltd. (China)
  • Canadian Internet Registration Authority (CIRA, Kanada)
  • CentralNic LTD (Großbritannien)
  • Charleston Road Registry Inc. (USA)
  • CORE Association (Schweiz)
  • DENIC Services GmbH & Co. KG (Deutschland)
  • DigiCert Inc. (USA)
  • Dotbrand Limited (Großbritannien)
  • GMO Registry Inc. (Japan)
  • Identity Digital Limited (Irland)
  • Internet Domain Name System Beijing Engineering Research Center Ltd. (ZDNS, China)
  • IT.COM DOMAINS LTD (Großbritannien)
  • Japan Registry Services Co., Ltd.(JPRS, Japan)
  • Knipp Medien und Kommunikation GmbH (Deutschland)
  • LEMARIT GmbH (Deutschland)
  • Netnod AB (Schweden)
  • Nominet UK (Großbritannien)
  • PT AIDI DIGITAL GLOBAL (Indonesien)
  • Registry Services LLC (USA)
  • RyCE GmbH (Österreich)
  • Saiyu Technology (Beijing) LLC (China)
  • SIDN Business B.V. (Niederlande)
  • Thai Name Server Co. Ltd. (Thailand)
  • tldbox GmbH (Österreich)
  • Tldtr Danişmanlik Yazilim Anoni̇m Şi̇rketi̇ (Türkei)
  • Tucows.com Co (Kanada)
  • Unstoppable Domains Inc (USA)
  • YANDEX LLC (Russland)

Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert, da vom 30. April 2026 bis 12. August 2026 weitere Bewerbungen entgegengenommen werden. Die .com- und .net-Registry VeriSign ist hingegen unverändert nicht verteten.

Noch ungeklärt ist, wer sich mit der Frage der sogenannten »string contention« befassen darf. Dieser Anbieter soll Auktionen zur Beilegung von Namenskonflikten bei Mehrfachbewerbungen um die gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Zeichnketten konzipieren, verwalten und durchführen. Die Ausschreibung (Request for Proposal, RFP) läuft insoweit noch bis zum 02. Juni 2026. Ausstehend ist noch die Bekanntgabe jener Stelle, die Prüfaufgaben bei »Geographic Names and Reserved Names« übernimmt; hier lief die Ausschreibung bis zum 10. April 2026.

Die vorläufige Endfassung des Bewerberhandbuchs (Applicant Guidebook – AGB) finden Sie hier.

UDRP

WIPO lädt zum »Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution« im Mai 2026 in Genf

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) lädt am 12. und 13. Mai 2026 wieder einmal zu einem UDRP-Workshop unter dem Titel »Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice«.

Seit der Einführung im Dezember 1999 bietet die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine praxisnahe und kostengünstige Möglichkeit, Domain-Streitigkeiten auch bei Grenzüberschreitung zu lösen. WIPO gilt als weltweit führendes Schiedsgericht unter den aktuell sechs akkreditierten „Dispute Resolution Service Provider“. Knapp 82.000 Verfahren um rund 148.000 Domain-Namen wurden vor der WIPO bereits geführt. Im vergangenen Jahr 2025 kam man mit über 6.200 Verfahren auf einen neuen Rekordwert. Training in diesem Bereich ist also für Markeninhaber und deren Berater von erheblicher Bedeutung, zumal mit der ersten Einführungsrunde ca. 1.200 neue generische Endungen hinzugekommen sind und jetzt mit der 2. Einführungsrunde zahlreiche weitere generische Endungen erwartet werden. Der Workshop bietet Domain-Registraren und ccTLD-Verwaltern Gelegenheit, ihr Wissen zum UDRP-Verfahren zu vertiefen und zu erweitern. Im Mittelpunkt stehen der rechtliche Rahmen der UDRP, die Dienstleistungen des WIPO-Zentrums zur Beilegung von Domain-Streitigkeiten, materiell- und verfahrensrechtliche Entwicklungen und natürlich neue Top-Level-Domains, ICANN-RPMs, Entwicklungen im Bereich DNS im Allgemeinen. Der Lehrkörper besteht aus erfahrenen WIPO-UDRP-Panelisten und Markenanwältinnen wie Stephanie Hartung (Schiedermair Rechtsanwälte), David H. Bernstein (Debevoise & Plimpton), Doug Isenberg (GigaLaw) und Jane Seager (Hogan Lovells (Paris) LLP). Das Programm umfasst zudem praktische Breakout-Sitzungen mit anschließender Diskussion zwischen Teilnehmern und Dozenten. Da die Anzahl der Teilnehmer auf 65 begrenzt ist, liegt es nahe, sich frühzeitig anzumelden.

Der WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice findet vom 12. Mai 2026 um 09:30 Uhr bis 13. Mai 2026 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colombettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Die Kosten für die Teilnahme betragen CHF 500,–. Der Workshop wird auf Englisch gehalten.

URS

Das »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren hilft auch nach der 2. nTLD-Einführungsrunde

Im Zusammenhang mit der ersten Runde neuer TLDs im Jahr 2012 wurde das »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren (URS) als Mechanismus zum Schutz von Markenrechten eingeführt. Jetzt, mit der zweiten Einführungsrunde, ist es sinnvoll, an dieses wenig genutzte Verfahren zu erinnern: Es zu nutzen, stellt hohe Anforderungen an einen Beschwerdeführer, aber es sorgt für schnelle und günstige Hilfe.

Als ICANN 2012 die erste Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains startete, sorgte die Netzverwaltung mit dem URS- und anderen Verfahren unter dem Oberbegriff »Rights Protection Mechanisms« (RPM) für einen zusätzlichen Schutz, neben der UDRP, für Markeninhaber. Das URS-Verfahren wurde zunächst nur für die neuen TLDs der ersten Einführungsrunde zur Verfügung gestellt und im März 2013 ein Provider als Streitbeilegungsgericht akkreditiert: das National Arbitration Forum (NAF), kurz „Forum“. Im Oktober 2015 übernahmen als erste vor 2012 eingeführte Endungen auch .cat, .pro und .travel das URS-Verfahren. Später wurden das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) und die MFSD srl bei der italienischen Mediation Arbitration Centre Academy in Mailand als weitere URS-Provider akkreditiert. Von Anfang an wurde das Verfahren allerdings nicht gut angenommen. Es ist zwar deutlich günstiger und zügiger als das UDRP-Verfahren. Doch erreicht man im Obsiegensfall lediglich die Suspendierung einer Domain bis zum Ablauf des Registrierungszeitraums. Zugleich sind die Anforderungen an den Beschwerdeführer gewissermaßen höher als bei der UDRP. Um ein erfolgreiches URS-Verfahren zu führen, muss der Beschwerdeführer eindeutige und überzeugende (»clear and convincing«) Beweise für Cybersquatting vorlegen. Dies stellt eine höhere Anforderung dar als die im UDRP-Verfahren geltende Abwägung der Wahrscheinlichkeiten (»balance of probabilities«). In der Praxis empfiehlt es sich, die strittigeren Bereiche der UDRP – wie faire Nutzung, Gewohnheitsrechte und frühere Geschäftsbeziehungen – im URS-Verfahren zu meiden. In der Folge zeigten sich für UDRP-Verfahren in der Regel jährlich höhere Zahlen bei Verfahren und Domains – Doug Isenberg zählte 2024 insgesamt 8.484 Entscheidungen und 2025 insgesamt 8.476 Verfahren bei einem deutlichen Abschwung der davon betroffenen Domains. URS-Entscheidungen bewegen sich über das Jahr um rund 200 Verfahren – das Forum entschied 2025 in 147 Verfahren.

Mit der zweiten Einführungsrunde hat das URS-Verfahren eine neue Chance, öfter genutzt zu werden. Im aktuellen AGB vom Dezember 2025 definiert ICANN das URS als:

An expedited administrative procedure that rights holders can initiate for certain types of domain name disputes. The URS procedure is a tool for quickly addressing clear-cut cases of trademark infringement.

An den hohen Anforderungen ändert sich nichts. Aber gleichwohl ist es sinnvoll, das URS-Verfahren immer als eine Alternative im Blick zu halten, denn in klaren Fällen von Cybersquatting lässt sich schnell und günstig Schaden abwenden, indem die streitbefangene Domain suspendiert wird. Zudem erhält man Informationen über den Inhaber der Domain. Wie Doug Isenberg in einem Artikel vom April 2017 darlegt, ist ein Transfer im Rahmen eines URS-Verfahrens möglich, auch wenn das die Verfahrensordnung nicht vorsieht. Solche Domain-Transfers finden statt, wenn die URS-Beschwerde zurückgenommen wurde. Der Transfer erfolgt nicht als Ausgang einer Entscheidung, sondern weil die Parteien sich über einen Transfer geeinigt haben, nachdem das URS-Verfahren eingeleitet und bevor über es entschieden wurde. Die URS-Regeln greifen die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien in Ziffer 16 auf. Der Entscheider kann im Falle einer gütlichen Einigung das Verfahren beenden. Die Parteien können nach Zusatzregel 7 sogar einmalig das Verfahren für bis zu 45 Tage ruhen lassen, um in der Zeit die Beilegung des Streits zu verhandeln.

Zudem arbeitet ICANN derzeit an Änderungen des URS-Verfahrens, die sich positiv auswirken, darunter die Zulassung geänderter Beschwerden nach Offenlegung der Inhaberdaten sowie die Bereitstellung von mehr Informationsmaterial zum »clear-cur case«-Standard. Die Einarbeitung dieser Änderungen mag noch ein wenig auf sich warten lassen, wird aber das URS-Verfahren nochmals attraktiver machen. Zwar führt WIPO aktuell ein beschleunigtes UDRP-Verfahren ein, welches Entscheidungen deutlich verkürzen soll, so dass sie zeitlich in Konkurrenz mit dem URS-Verfahren treten. Dafür wird dieses beschleunigte UDRP-Verfahren – wie berichtet – deutlich kostenaufwändiger als das ohnehin schon hochpreisigere normale UDRP-Verfahren bei der WIPO. Also sollte man gerade in Zeiten der zweiten Einführungsrunde von ICANN das für die erste Einführungsrunde geschaffene »Uniform Rapid Suspension«-Verfahren nicht aus dem Blick verlieren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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