Im Streit um eine frisch auktionierte Domain stellte ein Markeninhaber fest, dass seine eigene Kompetenz in Sachen Domains, Marken und Domain-Auktionen sich bei der Frage des Missbrauchs der UDRP-Verfahrensordnung gegen ihn richtet. Die von einem Domain-Investor ersteigerte Domain snglr.com erlangte er nicht, dafür aber einen Dämpfer von dem angerufenen WIPO-Panel.
Ein Schweizer, Inhaber der Marke »SNGLR«, eingetragen seit November 2019 in der Schweiz und Mai 2020 als IR-Marke für Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten, ist Inhaber von zahlreichen snglr.TLD-Domains wie snglr.group, snglr.digital, snglr.tech, snglr.ai und snglr.art, die auf aktive Webseiten einer Gruppe von Schweizer Unternehmungen weisen, deren Mitgründer, Vorsitzender und Anteilseigner er ist: Die SNGLR Holding mit verschiedenen anderen Unternehmungen, die das Zeichen »SNGLR« im Firmennamen tragen. Er sieht seine Rechte durch die Domain snglr.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Gegner ist ein Domain-Investor mit Sitz auf Saint Kitts and Nevis. Er hatte die Domain am 03. März 2026 anlässlich einer DropCatch-Auktion erstanden. Die Domain steht nun bei Afternic.com zum Verkauf.
Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Marken seien als Zeichen ohne Wörterbuchbezug unterscheidungskräftig, und im Hinblick darauf sei es unplausibel, dass der Gegner die Domain ohne die Marke im Sinn registriert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe selbst an der Auktion der Domain teilgenommen, indem er zunächst eine »Backorder« vorgenommen und dann drei erfolglose Gebote abgegeben habe. Der Gegner müsse davon etwas mitbekommen und deswegen die Domain ersteigert haben. Der Gegner erklärt, er könne nicht anerkennen, dass der Gegner Markeninhaber ist, da die vorgelegten Unterlagen nicht in Englisch gehalten seien. Schon darum sei die Beschwerde abweisungsreif. Die Domain halte er als Domain-Investor berechtigterweise; er habe einige Domains, die sich aus vier oder fünf Buchstaben zusammensetzen und so Abkürzungen oder Worte ohne Vokale darstellen. So sei »snglr« letztlich der Begriff »Singular« ohne die Vokale und damit nicht exklusiv auf den Beschwerdeführer beschränkt. Vom Beschwerdeführer wusste er zum Zeitpunkt, da er die Domain im Rahmen der Auktion am 03 März 2026 erstehen und registrieren konnte, nichts, womit er nicht bösgläubig gewesen sei. Er beantragte die Feststellung eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Eingesetzt wurde ein Panel mit drei Entscheidern: der australische Rechtsanwalt in Hong Kong Sebastian M. W. Hughes als Vorsitzender sowie die beiden Beisitzenden, der niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink und Domain-Anwalt Gerald M. Levine.
Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1004). Bei der Marke spielten die drei noch mit und bestätigten, dass sie vollständig in der Domain enthalten ist. Dem Gegner und allen zukünftigen Gegnern machten sie dabei klar, dass das Argument mit den fremdsprachigen Markeneintragungen nicht greift, da sie auf im Internet öffentlich zugängliche Datenquellen zugreifen können:
[…] both the Respondent, as a professional domain name investor, and its representative, a law firm specialising in domain name disputes and trademark law, would have had no difficulty confirming the veracity of the registration certificates for the Trade Marks filed together with the Complaint, using publicly available sources (including the free and online international Global Brand Database provided by WIPO; and the online Swiss trade mark register provided by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property).
Das Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Domain sprachen sie hingegen dem Gegner zu, der ja nun mal Domain-Investor sei und folgerichtig die Domain auch zum Verkauf anbietet. Die Domain sei ein aus fünf Buchstaben bestehendes Akronym und es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner die Absicht habe, mit ihr Vorteile aus der Marke des Beschwerdeführers zu ziehen. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg: Die Beweislage des Falles gebe keine Hinweise, wonach der Gegner bei der Registrierung der Domain und bei seinem Verkaufsangebot den Beschwerdeführer und dessen Marke im Sinn hat. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für seine Bekanntheit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung vorgelegt, aufgrund derer geschlussfolgert hätte werden können, der Gegner habe von ihm wissen können. Damit war auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht belegt.
Schließlich prüfte das Dreiergremium die Frage des RDNH. Hierbei ging es in die Tiefe und entwickelte neue Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines Missbrauchs des Verfahrens. Üblicherweise wird Beschwerdeführern zugutegehalten, dass sie als einfache Partei über die Feinheiten des UDRP-Verfahrens keinen Überblick haben. Im Falle, dass sie aber einen professionellen Rechtsbestand haben, wird ihnen dessen Kompetenz zugerechnet, mit der Folge, dass ein Missbrauch des Verfahrens festgestellt wird, wenn der Rechtsbeistand »unprofessionell« arbeitet und die Verfahrensregeln nicht einhält. Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer sich selbst vertreten. Doch das Dreiergremium erkannte, dass er sich seit 2019 mit der Registrierung von Domains und Marken beschäftigt und er wahrscheinlich auch mit dem Streitbeilegungsverfahren vertraut ist oder zumindest hätte sich entsprechend informieren müssen, bevor er eine Beschwerde einreicht. In der Entscheidung heißt es:
The Panel considers that, in light of the fact the Complainant has been, since 2019, in charge of the registration of the SNGLR domain names and Trade Mark (including, as acknowledged by the Complainant, the fact that he had, in 2019 and 2020, tried contacting the previous registrant), the Complainant is likely conversant with domain name registration and disputes procedure or, at the very least, ought to have conducted the necessary research and familiarised himself with the procedure before filing the Complaint.
Damit bestätigte das Gremium das Vorliegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer und stellte ein RDNH fest. Die Domain snglr.com verbleibt beim Domain-Inhaber.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.