ICANN85

eco e.V. und ICANN bieten im März 2026 wieder eine Online-Nachlese zum ICANN Community Forum

Nach Abschluss des 85. ICANN-Meetings bietet der eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. das ICANN85 Readout, bei dem Höhepunkte und Take-Aways des jährliche Community Forum in einer Onlineveranstaltung vorgestellt werden.

Das ICANN85 Community Forum findet vom 07. bis 12. März 2026 im Jio World Convention Centre in Mumbai (Indien) statt. Im Nachgang zu dem ICANN-Meeting veranstalten wie üblich eco e.V. und die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) gemeinsam das »ICANN85 Readout: Highlights & Take-Aways from the Community Forum«. Moderiert wird die Veranstaltung von Gabriella Schittek (ICANN) und Thomas Rickert (eco). Als Referenten eingeladen sind Elizabeth Bacon (RySG / TCCM), Nicolas Caballero (GAC), Jordan Carter (ccNSO Council), Philippe Fouquart (ISPCP), Joanna Kulesza (ALAC), Ram Mohan (SSAC), Susan Payne (GNSO Council) und Sarah Wyld (RrSG). Die Referenten kommen aus verschiedenen Bereichen der ICANN-Community und werden aus ihrer jeweiligen Perspektive einen Überblick über die Höhepunkte und wichtigsten Erkenntnisse des ICANN85-Meetings geben.

Das ICANN85 Readout: Highlights & Take-Aways from the Community Forum von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. und ICANN findet am 18. März 2026 ab 16:30 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist notwendig.

ccTLDs

AFNIC führt für .fr, .re und weitere Endungen verpflichtend Zwei-Faktor-Authentifizierung ein

AFNIC, Verwalterin der französischen Länderendung .fr, führt in Kürze die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) als verpflichtend ein.

Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit beim Zugriff auf ihre Dienste schreibt AFNIC mit Wirkung ab dem 07. April 2026 die 2FA für ihre akkreditierten Registrare beim Login für .fr-Domains und französische Übersee-TLDs zwingend vor. Es wird nicht mehr möglich sein, sich mit einem Konto, für das die 2FA nicht aktiviert ist, im Extranet für die .fr- und französischen Übersee-TLDs anzumelden. Die Aktivierung bietet laut AFNIC einige wesentliche Vorteile. Domain-Inhaber profitieren von einem verbesserten Schutz vor unerwünschter Änderung von Domain-Daten im Falle von Spoofing eines Extranet-Kontos; Registrare haben künftig ein geringeres Risiko von Phishing- und Spoofing-Vorfällen, eine geringere Notwendigkeit, die Datenschutzbehörde CNIL und die betroffenen Personen über Datenschutzverletzungen zu informieren, und müssen zudem geringere Sanktionen bei Nichteinhaltung von Artikel 32 DSGVO fürchten. Das Risiko ist nicht nur theoretischer Natur: In den vergangenen zwölf Monaten wurden zwei Domain-Registrare – akkreditiert für mehrere Top Level Domains, darunter .fr – Opfer von Cyberangriffen. AFNIC fordert Registrare dringend auf, die Zwei-Faktor-Authentifizierung für jedes ihrer Extranet-Konten zu aktivieren, um für diese Änderung gerüstet zu sein und die Kontinuität eines sicheren Zugangs zu gewährleisten.

nTLDs

Identity Digital übernimmt die neue Endung .onl mit 27.000 Domains

Die US-amerikanische Identity Digital Inc., vormals bekannt als Donuts Inc., hat ihr mit über 260 gTLDs ohnehin beachtliches Portfolio an Domain-Endungen nochmals erweitert. Mit Vereinbarung vom 01. Februar 2026 hat die mit Identity Digital verbundene Jolly Host LLC die Registry-Rechte an .onl erworben.

Vorherige Inhaberin war die Berliner iRegistry GmbH, die sich zuletzt über rund 27.000 registrierte .onl-Domains freuen durfte. Seit der Delegierung am 20. Dezember 2013 wuchs .onl zwar langsam, aber beständig. Die Endung .onl (Abkürzung für »online«) richtet sich an Privatleute, Unternehmen und Organisationen; sie kann praktisch für jeden Zweck eingesetzt werden, egal, ob privat oder für das Geschäft, für Kommunikation, einen Blog oder für Shops. Welche Pläne man bei Identity Digital mit dem Neuerwerb hat, ist öffentlich bisher nicht bekannt; am Konzept der allgemeinen freien Registrierung dürfte sich kaum etwas ändern. Bei der iRegistry GmbH schmilzt das Domain-Portfolio dagegen auf die Endung .rich zusammen; mit rund 350 registrierten Domains spielt die Endung in der öffentlichen Wahrnehmung aber bisher kaum eine Rolle.

UDRP

Die Anonymisierung von Parteien eines Domain-Streits gibt es nur im Ausnahmefall

In einem aktuellen Streit um die Domain redmountain.com erhielt die Beschwerdeführerin eine deutliche Abfuhr und musste auch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) hinnehmen. Doch der anwaltliche Vertreter des Beschwerdegegners zeigt sich damit nicht zufrieden, da sein Antrag, den Namen des Gegners in der Entscheidung zu unterdrücken, nicht durchging.

Die von einer Rechtsanwaltskanzlei vertretene Red Mountain Med Spa LLC startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain redmountain.com. Sie sieht ihre Marken »RED MOUNTAIN WEIGHT LOSS« von 2015 und 2025 sowie die Marke »RED MOUNTAIN MED SPA« von 2017 durch die Domain verletzt. Die Domain redmountain.com wurde 1996 registriert und vom Gegner 2020 für US$ 10.000,– erworben. Seit frühestens Mai 2021 leitet sie auf eine inaktive Website. Als die Beschwerdeführerin im November 2025 auf die Domain aufmerksam wurde, bot sie dem Gegner anonym US$ 5.000,– für sie an. Der Gegner hielt, um den anonymen Bieter abzuwimmeln, entgegen, US$ 100.000,– sei das Mindeste für die Domain. Daraufhin startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren vor The Forum. Der Gegner ließ sich von dem bekannten Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Als Entscheider wurde der bekannte Domain-Anwalt Douglas Isenberg berufen.

Isenburg wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (Forum Claim Number: FA2601002198897). Die Abweisung der Beschwerde beruht wesentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptungen keine Nachweise vorlegte. Allerdings war Isenberg auch nicht mit dem Vortrag der Gegenseite zufrieden, da auch diese keine ordentlichen Nachweise vorlegte. Deshalb entschied er über die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain nicht und kaprizierte sich ganz auf die Frage der Bösgläubigkeit. Hier unterstrich er nochmal, dass die Beschwerdeführerin unter anderem keine Belege für ihre Behauptung vorgelegt habe, der Gegner habe die Domain registriert, um den mit den Rechten der Beschwerdeführerin an den »RED MOUNTAIN«-Marken verbundenen Goodwill auszunutzen, indem er versuchte, die Öffentlichkeit hinsichtlich der Herkunft und/oder der Inhaberschaft an der streitigen Domain zu verwirren. Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Marke »RED MOUNTAIN« sei unbegründet. Der Gegner habe eine überzeugende Erklärung für die Wahl der Domain und deren berechtigte Nutzung gegeben, auch wenn dafür keine Nachweise erbracht wurden. Isenberg folgerte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfüllt habe und wies an dieser Stelle die Beschwerde ab. Er prüft alsdann ein RDNH, das er bestätigte, da die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt wusste oder hätte wissen müssen, dass ein UDRP-Verfahren hier aussichtslos ist. Folglich liege ein Missbrauch des Verfahrens vor und damit die Voraussetzung, ein RDNH festzustellen.

Für Berryhill reichte das aber nicht aus. Er hatte zudem beantragt, dass der Name des Gegners bei der veröffentlichten Entscheidung gelöscht werden müsse, da die Beschwerdeführerin – unbegründete – Behauptungen zu seiner Person aufgestellt habe, die nun im Rahmen einer Internetsuche im Zusammenhang mit seinem Name angezeigt würden. Das beeinträchtige die Reputation des Gegners, was seinen Finanzgeschäften schade. Isenberg lehnte den Antrag auf »REDACTION« ab, da er einerseits im Vortrag der Beschwerdeführerin keine dahingehende Absicht erkannte und er den Namen des Gegners für nicht so einzigartig erachtete, dass man ihn gleich in Zusammenhang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin bringe. In einem Blog-Eintrag bei Andrew Allemann (domainnamewire.com) zu der Entscheidung äußert sich Berryhill noch einmal als Kommentator dazu: »the UDRP is seen by many as a one-way defamation street«, und das habe der Entscheider hier bestätigt. Man könne beliebige verleumderische Anschuldigungen wegen »Erpressung« gegen beliebige Personen erheben und diese zusammen mit dem Namen dieser Person, ihrem Wohnort und ihrem Beruf veröffentlichen lassen, so dass sie bei einer Internetsuche gefunden werden.

Gerade in diesem Fall sind die unterschiedlichen Meinungen zulässig. Entscheidungen, die die Daten der Gegner entfernen, sind äußerst selten. Berryhill ist hier nicht das erste Mal gescheitert. Es gibt auch zumindest einen Fall, bei dem der Beschwerdeführer nicht nur sich, sondern auch die Domain geschwärzt sehen wollte – und damit Erfolg hatte. Angesichts der weiter steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz wird die Zahl von Anträgen auf Entfernung von Parteidaten weiter steigen. Zac Muscovitch (ICA General Counsel) hatte bereits 2021 darauf aufmerksam gemacht. Er sieht allerdings auch das Interesse von Rechteinhabern, die Identität der Beschwerdegegner sichtbar zu halten, um Muster missbräuchlicher Registrierungen aufzudecken. Die UDRP sieht vor, dass die Entscheidung vollständig veröffentlicht wird. Allerdings sind Ausnahmen erlaubt, für die aber keine Regeln vorgegeben sind. Es liegt allein beim Panel (siehe UDRP 4 j.):

All decisions under this Policy will be published in full over the Internet, except when an Administrative Panel determines in an exceptional case to redact portions of its decision.

Der neue WIPO-Overview 3.1 hat zu dieser Frage leider noch keine Empfehlung, in 3.6 bezieht er sich alleine auf WHOIS Privacy-Dienste.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

gTLDs

Namecheap zieht sich aus dem Streit mit ICANN um Preisobergrenzen zurück

Seit dem Jahr 2024 hat der US-Registrar Namecheap Inc. mit der Internet-Verwaltung ICANN im Rahmen eines »Independent Review Process« (IRP) um die Streichung sogenannter »price caps« gestritten.

Dabei handelt es sich um Gebührenobergrenzen in den Registry-Verträgen der generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Doch nun hat Namecheap das Handtuch geworfen. Auf der ICANN-Website heißt es zum IRP-Verfahren seit kurzem »Claimant Voluntarily Terminated the IRP«. In einem Schreiben der Kanzlei Flip Petillion vom 26. November 2025 heißt es dazu:

We write on behalf of Namecheap, Inc. regarding ICDR Case No. 01-24-0007-7322 to inform you that Namecheap has decided to terminate these proceedings without prejudice. Namecheap has informed ICANN accordingly. ICANN has accepted the termination of proceedings with each party bearing its own costs, […].

Theoretisch stünde es Namecheap damit frei, ein erneutes Verfahren anzustrengen; die Wahrscheinlichkeit dürfte aber gegen Null gehen. Seit der Aufhebung der »price caps« hat die .org-Verwalterin Public Interest Registry die Gebühren für .org-Domains nicht erhöht; im Fall von .info haben sich die Kosten dagegen von US$ 10,84 im Jahr 2019 auf US$ 19,– erhöht.

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