ccTLDs

Fehlerhafte Software – Denic eG legt den Abschlussbericht zum DNS-Ausfall im Mai 2026 vor

Die .de-Registry DENIC eG hat nach einer umfassenden Nachuntersuchung ihren abschließenden Bericht zum DNS-Ausfall vom 05. Mai 2026 vorgestellt.
Demnach kam es an diesem Tag im Zuge eines regulären DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einem DNS-Ausfall, der die Erreichbarkeit von .de-Domains für ca. drei Stunden erheblich einschränkte. Ursache war ein Fehler im Software-Code einer Eigenentwicklung, der einen Rollover-Agenten steuert und der dazu führte, dass ein Großteil der ausgelieferten DNSSEC-Signaturen nicht validierbar war. Bei der Umsetzung von Verbesserungen wurde der fehlerhafte Code in die Eigenentwicklung aufgenommen, ohne dass die vorhandenen Testszenarien diesen Fehlerfall abdeckten. Es gab bei alldem aber keine Anzeichen auf Kompromittierung oder Angriffe auf das Signiersystem oder andere Infrastruktur der DENIC. Erste Erkenntnisse, wie Verbesserungen im Code Review Prozess, wurden bereits umgesetzt. Darüber hinaus werden der Incident-Response-Prozess und die Kommunikation während einer Störung einem Review unterzogen und entsprechend angepasst. Wer sich mit den technischen Details des Ausfalls befassen will, dem kann die Lektüre des Berichts nur empfohlen werden.

UDRP

Im Streit um snglr.com führt die Domain-Kompetenz des Beschwerdeführers zum Reverse Domain Name Hijacking

Im Streit um eine frisch auktionierte Domain stellte ein Markeninhaber fest, dass seine eigene Kompetenz in Sachen Domains, Marken und Domain-Auktionen sich bei der Frage des Missbrauchs der UDRP-Verfahrensordnung gegen ihn richtet. Die von einem Domain-Investor ersteigerte Domain snglr.com erlangte er nicht, dafür aber einen Dämpfer von dem angerufenen WIPO-Panel.

Ein Schweizer, Inhaber der Marke »SNGLR«, eingetragen seit November 2019 in der Schweiz und Mai 2020 als IR-Marke für Deutschland, Frankreich und die Beneluxstaaten, ist Inhaber von zahlreichen snglr.TLD-Domains wie snglr.group, snglr.digital, snglr.tech, snglr.ai und snglr.art, die auf aktive Webseiten einer Gruppe von Schweizer Unternehmungen weisen, deren Mitgründer, Vorsitzender und Anteilseigner er ist: Die SNGLR Holding mit verschiedenen anderen Unternehmungen, die das Zeichen »SNGLR« im Firmennamen tragen. Er sieht seine Rechte durch die Domain snglr.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Gegner ist ein Domain-Investor mit Sitz auf Saint Kitts and Nevis. Er hatte die Domain am 03. März 2026 anlässlich einer DropCatch-Auktion erstanden. Die Domain steht nun bei Afternic.com zum Verkauf.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Marken seien als Zeichen ohne Wörterbuchbezug unterscheidungskräftig, und im Hinblick darauf sei es unplausibel, dass der Gegner die Domain ohne die Marke im Sinn registriert habe. Er, der Beschwerdeführer, habe selbst an der Auktion der Domain teilgenommen, indem er zunächst eine »Backorder« vorgenommen und dann drei erfolglose Gebote abgegeben habe. Der Gegner müsse davon etwas mitbekommen und deswegen die Domain ersteigert haben. Der Gegner erklärt, er könne nicht anerkennen, dass der Gegner Markeninhaber ist, da die vorgelegten Unterlagen nicht in Englisch gehalten seien. Schon darum sei die Beschwerde abweisungsreif. Die Domain halte er als Domain-Investor berechtigterweise; er habe einige Domains, die sich aus vier oder fünf Buchstaben zusammensetzen und so Abkürzungen oder Worte ohne Vokale darstellen. So sei »snglr« letztlich der Begriff »Singular« ohne die Vokale und damit nicht exklusiv auf den Beschwerdeführer beschränkt. Vom Beschwerdeführer wusste er zum Zeitpunkt, da er die Domain im Rahmen der Auktion am 03 März 2026 erstehen und registrieren konnte, nichts, womit er nicht bösgläubig gewesen sei. Er beantragte die Feststellung eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Eingesetzt wurde ein Panel mit drei Entscheidern: der australische Rechtsanwalt in Hong Kong Sebastian M. W. Hughes als Vorsitzender sowie die beiden Beisitzenden, der niederländische Rechtsanwalt Willem J. H. Leppink und Domain-Anwalt Gerald M. Levine.

Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1004). Bei der Marke spielten die drei noch mit und bestätigten, dass sie vollständig in der Domain enthalten ist. Dem Gegner und allen zukünftigen Gegnern machten sie dabei klar, dass das Argument mit den fremdsprachigen Markeneintragungen nicht greift, da sie auf im Internet öffentlich zugängliche Datenquellen zugreifen können:

[…] both the Respondent, as a professional domain name investor, and its representative, a law firm specialising in domain name disputes and trademark law, would have had no difficulty confirming the veracity of the registration certificates for the Trade Marks filed together with the Complaint, using publicly available sources (including the free and online international Global Brand Database provided by WIPO; and the online Swiss trade mark register provided by the Swiss Federal Institute of Intellectual Property).

Das Recht oder ein berechtigtes Interesse an der Domain sprachen sie hingegen dem Gegner zu, der ja nun mal Domain-Investor sei und folgerichtig die Domain auch zum Verkauf anbietet. Die Domain sei ein aus fünf Buchstaben bestehendes Akronym und es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner die Absicht habe, mit ihr Vorteile aus der Marke des Beschwerdeführers zu ziehen. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte der Beschwerdeführer keinen Erfolg: Die Beweislage des Falles gebe keine Hinweise, wonach der Gegner bei der Registrierung der Domain und bei seinem Verkaufsangebot den Beschwerdeführer und dessen Marke im Sinn hat. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für seine Bekanntheit zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung vorgelegt, aufgrund derer geschlussfolgert hätte werden können, der Gegner habe von ihm wissen können. Damit war auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners nicht belegt.

Schließlich prüfte das Dreiergremium die Frage des RDNH. Hierbei ging es in die Tiefe und entwickelte neue Kriterien für die Bewertung des Vorliegens eines Missbrauchs des Verfahrens. Üblicherweise wird Beschwerdeführern zugutegehalten, dass sie als einfache Partei über die Feinheiten des UDRP-Verfahrens keinen Überblick haben. Im Falle, dass sie aber einen professionellen Rechtsbestand haben, wird ihnen dessen Kompetenz zugerechnet, mit der Folge, dass ein Missbrauch des Verfahrens festgestellt wird, wenn der Rechtsbeistand »unprofessionell« arbeitet und die Verfahrensregeln nicht einhält. Im vorliegenden Falle hatte der Beschwerdeführer sich selbst vertreten. Doch das Dreiergremium erkannte, dass er sich seit 2019 mit der Registrierung von Domains und Marken beschäftigt und er wahrscheinlich auch mit dem Streitbeilegungsverfahren vertraut ist oder zumindest hätte sich entsprechend informieren müssen, bevor er eine Beschwerde einreicht. In der Entscheidung heißt es:

The Panel considers that, in light of the fact the Complainant has been, since 2019, in charge of the registration of the SNGLR domain names and Trade Mark (including, as acknowledged by the Complainant, the fact that he had, in 2019 and 2020, tried contacting the previous registrant), the Complainant is likely conversant with domain name registration and disputes procedure or, at the very least, ought to have conducted the necessary research and familiarised himself with the procedure before filing the Complaint.

Damit bestätigte das Gremium das Vorliegen einer missbräuchlichen Nutzung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer und stellte ein RDNH fest. Die Domain snglr.com verbleibt beim Domain-Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Hamburg

Der Domainstammtisch trifft sich am 26. Juni 2026 – der Anmeldeschluss naht

Der hamburger Domainstammtisch trifft sich in wenigen Tagen zu seinem Sommertreffen am 26.06.2026 in Hamburg zum Hamburger Sommerstammtisch. Anmeldungen sind jetzt möglich, die Anmeldefrist endet am 21.06.2026.

Beim hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Am 26.06.2026 findet das erste Treffen des Jahres statt, der Hamburger Sommerstammtisch. Wie gewohnt trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg. Auf der Teilnahmeliste befinden sich bereits 30 Einträge. Die Domain-Handelsbörse Sedo hatte ihre Teilnahme angekündigt, es sollten die beiden Sales Teamleiterinnen von Sedo dabei sein, doch ist der Domain-Stammtisch nicht mehr unter den Sedo-Events gelistet. So wird der Stammtisch vermutlich erstmals seit 25 Jahren ohne Sedo stattfinden.

Der kommende hamburger Domainstammtisch findet am 26.06.2026 wie gehabt ab 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 21.06.2026 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg), das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg) und seit neuestem auch das NH Hamburg Mitte in der Schäferkampallee 49, 20357 Hamburg. Von allen Hotels ist der Veranstaltungsort fußläufig zu erreichen – man kann aber auch die U-Bahn nutzen.

Gesetzgebung

Bundesrat bewertet Entwurf der Regierung zur Vorratsdatenspeicherung positiv, hätte aber gerne mehr – eco eV übt Kritik

Der Gesetzesentwurf der schwarz-roten Bundesregierung zur Neuregelung der Speicherung von Vorratsdaten stößt im Bundesrat auf breite Zustimmung, geht der Länderkammer aber teilweise nicht weit genug. Der eco – Verband der Internetwirtschaft eV übte derweil scharfe Kritik.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren hat die Regierung einen neuen Anlauf unternommen, den jahrzehntealten Streit um die Speicherung von IP-Adressen zu befrieden. Demnach sollen Internetzugangsdiensteanbieter künftig verpflichtet sein, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate lang zu speichern. Standortdaten und andere Verkehrsdaten (insbesondere Informationen über besuchte Websites und Online-Dienste) sind von dieser Pflicht nicht erfasst; sie dürfen – wie bisher – nicht anlasslos gespeichert werden. Der Gesetzentwurf sieht außerdem ein neues einzelfallbezogenes Ermittlungsinstrument vor: die Sicherungsanordnung. Mit der Sicherungsanordnung sollen Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat Telekommunikationsanbieter zeitlich befristet zur Sicherung von bestimmten Daten verpflichten können. Beim Bundesrat findet dieses Vorhaben grundsätzlich Zustimmung; in einer Stellungnahme heißt es, der Bundesrat begrüße den vorliegenden Gesetzentwurf als einen wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit. Mit dem Konzept der Mindestspeicherfristen für Verkehrsdaten zur Bekämpfung von Straftaten im Internet allein zur Anschlussinhaberfeststellung anhand einer dynamischen IP-Adresse setze die Bundesregierung das nach der Rechtsprechung des EuGHs zwingende Mindestmaß um; andernfalls bestünde »eine echte Gefahr der systemischen Straflosigkeit«.

Der Entwurf beschränkt sich nach Ansicht des Bundesrates im Wesentlichen auf das Instrument der Sicherungsanordnung (»Quick Freeze«) sowie die Speicherung von IP-Adressen zur Anschlussinhaberfeststellung. Er weist darauf hin, dass der EuGH unter engen Voraussetzungen auch weitergehende Formen einer Vorratsdatenregelung insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie zur Bekämpfung schwerer Kriminalität weiterhin für zulässig erachte. Ferner würden die derzeitigen Speichererfordernisse maßgeblich auf der dynamischen Vergabe von IP-Adressen beruhen. Vor dem Hintergrund technischer Entwicklungen könnten künftig auch alternative Ansätze zur verbesserten Zuordenbarkeit internetbasierter Kommunikation in Betracht kommen. Teilweise geht dem Bundesrat der Entwurf aber auch nicht weit genug. So sollen die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht nur zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei verpflichtet werden, sondern zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen aller in § 174 Absatz 3 TKG aufgezählten Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, einschließlich der Nachrichtendienste. Die Gefahrenabwehr sei im deutschen Verfassungsrecht primär Aufgabe der Länder und es seien vor allem die Landespolizeien, die originär Aufgaben im Rahmen der Terrorismusabwehr wahrnehmen und Rechtsgüter von vergleichbar hohem verfassungsrechtlichem Gewicht schützen. Auch die Nachrichtendienste würden Aufgaben im Bereich der Terrorismusabwehr wahrnehmen.

Von Seiten des eco – Verband der Internetwirtschaft eV wurde der Bundesrat aufgefordert, keinen Bauplan für eine digitale Massenüberwachung zu liefern. eco-Vorstand Klaus Landefeld sagt:

Was hier unter dem Etikett moderner Ermittlungsbefugnisse verhandelt wird, ist in Wahrheit ein massiver Ausbau staatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf den digitalen Raum.

Besonders kritisch bewertet der Verband die geplante IP-Adressspeicherung.

Schon drei Monate anlasslose IP-Adressspeicherung sind kritisch. Sechs Monate wären rechtsstaatlich nicht zu legitimieren Eine längere Speicherfrist bringt keine belastbar belegten Vorteile für die Ermittlungsarbeit, schafft aber eine noch größere Vorratsinfrastruktur für Daten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger.

Auch die geplante Ausweitung von Sicherungsanordnungen sieht eco mit großer Sorge. Besonders kritisch bewertet eco zudem die geplanten Möglichkeiten zum automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten. Damit würde das offene Internet faktisch zu einem staatlichen Such- und Identifizierungsraum. Landefeld:

Sicherheit entsteht nicht durch rechtlich unsichere Massenbefugnisse, biometrische Internetrecherchen und immer neue Speicherpflichten. Deutschland braucht gezielte, wirksame und kontrollierbare Instrumente – keine digitale Überwachungsarchitektur auf Vorrat.

UDRP

CIIDRC lädt am 24. Juni 2026 zum Online-Training für Juristen in Sachen KI bei Entscheidungen über Domain-Streitigkeiten

Das kanadische Streitbeilegungszentrum CIIDRC veranstaltet am 24. Juni 2026 unter dem Titel »AI and Domain Name Disputes: Emerging Standards and Best Practices« eine Webinar für Juristen und Praktiker im Bereich UDRP und Streitbeilegung.

Das Canadian International Internet Dispute Resolution Centre (kurz CIIDRC) ist der zuletzt von ICANN akkreditierte UDRP-Provider und in Domain-Angelegenheit seit November 2019 tätig. Die Anzahl der Entscheidungen seit dem ist noch vergleichsweise gering, aber es werden stetig mehr, aktuell liegt die Zahl entschiedener Verfahren nach UDRP und CDRP (der Streitbeilegungsordnung für Domains unter der kanadischen Endung .ca) bei knapp 650. Das am 24. Juni 2026 stattfindende Webinar mit dem Titel »AI and Domain Name Disputes: Emerging Standards and Best Practices« findet Online statt. Es bietet Gelegenheit, aus der Praxis zu erfahren, wie KI bereits heute bei der Streitbeilegung eingesetzt wird. Es wird die Bedeutung des Einsatzes von KI für Schriftsätze, Beweismittel und die Entscheidungsfindung vermittelt und die damit verbundenen Risiken dargestellt. Weiter gehen die Referenten auf sich abzeichnende Standards ein. Schließlich befassen sich die Referentinnen mit aktuellen Leitlinien, darunter die KI-Rahmenwerke des Silicon Valley Arbitration & Mediation Center (SVAMC) und International Bar Association (IBA), sowie deren Relevanz für Domain-Streitigkeiten. Als Vortragende sind Rechtsanwalt und CIIDRC-Panelist Dr. Gustavo Moser, Rechtsanwältin und CIIDRC-Panelistin Stefanie Efstathiou, Romeo A. Rojas (FCIArb, Generalsekretär von VanIAC) und wieder Ina Ergasheva (CIIDRC Director of Operations) angekündigt.

Das Webinar »AI and Domain Name Disputes: Emerging Standards and Best Practices« findet am 24. Juni 2026 ab 16:30 Uhr online via Zoom statt. Eine eigene Informationsseite bei CIIDRC gibt es nicht.

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