Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit Interneteinschlag sind bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung Internetquellen auswertet, ohne die Kläger darauf hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt zudem in zwei Urteilen fest, dass Access-Provider pornographische Internetangebote eines Anbieters auf Zypern nicht sperren müssen.
Bundesfinanzhof (Beschluss vom 15.04.2026, Az. IX B 53/25)
Der BFH stellt in seinem Beschluss vom 15.04.2026 fest, dass das Finanzgericht (FG) seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) verletzt, wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf vorher hinzuweisen. Die Kläger hatten sich gegen einen Einkommenssteuerbescheid für 2017 gewandt und 2024 Klage sowie Akteneinsicht beantragt. Daraufhin passierte auf Seiten der Gerichtsbarkeit – auch nach mehreren Erinnerungen seitens der Kläger – lange nichts. Dann kam es zu einer mündlichen Verhandlung und schließlich zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 (Az.: 6 K 6145/24), in dem dieses die Klage als unzulässig abwies. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhob Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Der BFH überprüfte sie, bestätigte sie und verwies die Sache zurück an das FG Berlin-Brandenburg.
Bezüglich des fehlenden rechtlichen Gehörs stellte der BFH fest, dass das FG in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten der Kläger ausgewertet habe und unter anderem hierauf den Schluss stützte, der Klage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08. Juli 2025 zu entnehmen, dass die Kläger darauf hingewiesen wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Damit habe das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Es dürfe nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. Eigene Internetrecherchen des Gerichts würden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden. Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen. Damit hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück an das FG, nicht ohne Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits zu geben.
VG Düsseldorf (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23)
Das VG Düsseldorf kam in zwei Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Zugangsanbieter zum Internet nicht zwingen darf, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornographischen Inhalten zu sperren (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23). Aus der Pressemitteilung vom 29. April 2025 des VG Düsseldorf geht hervor, dass die Landesanstalt für Medien NRW mit Verfügung vom 23. März 2020 dem Anbieter auf Zypern die Verbreitung der pornographischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagte. Der Anbieter stellte erst im Oktober 2022 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, wegen der geänderten Rechtslage. Die Aufhebung ihres Bescheids lehnte die Landesanstalt für Medien NRW ab. Da der Anbieter weiterhin die Inhalte im Internet anbot, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Einer der betroffenen Access-Provider erhob hiergegen Klage und hatte Erfolg.
Das VG Düsseldorf stellte fest, die Landesanstalt für Medien NRW stütze ihren Bescheid auf die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, der aber mittlerweile durch die im Februar 2024 vollständig in Kraft getretene europäische Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar ist. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag erfülle die Anforderungen an das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, demnach der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfen, nicht.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.