Im Streit um die Domain katek.com verschlimmbesserte die deutsche Beschwerdeführerin ihre sowieso schon schlechte Position. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Beschwerdeführer auch während eines UDRP-Verfahrens ihre Position im Blick haben, sie gegebenenfalls revidieren und die Beschwerde zurücknehmen sollten.
Die deutsche Katek SE sieht durch die Domain katek.com ihre Markenrechte verletzt. In einem von ihr eingeleiteten UDRP-Verfahren vor der WIPO ließ sie durch ihre Anwälte vortragen, sie sei Teil einer globalen Unternehmung im Bereich Internet-of-Things, die seit 1959 etabliert sei. Sie sei Inhaberin der deutschen Marke »KATEK«, eingetragen im März 2019, und der US-Marke »KATEK«, eingetragen im Juli 2024. Der Gegner nutze die geparkte Domain katek.com, um Malware zu verbreiten. Die Domain sei zwar bereits seit 1998 registriert, allerdings habe es kürzlich einen Inhaberwechsel gegeben. Sie beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Gegner ist der Domain-Investor Stanley Pace, der sich in dem Streit von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ. Er trägt vor, er habe die Domain anlässlich einer Auktion 2012 erworben und sei seitdem durchgängig Inhaber der Domain. Die Beschwerdeführerin sei erst 2018 gegründet worden, lange nachdem er die Domain erworben habe. Inhalte unter der Domain stünden in keiner Verbindung zur Beschwerdeführerin und deren Marke. Dass über die Domain Schadsoftware verbreitet worden wäre, wisse er nicht; aber er könne nicht ausschließen, dass es in den letzten Tagen der Zusammenarbeit mit seinem früheren Monetarisierungsdienstleister möglicherweise skrupellose Traffic-Käufer gegeben haben könnte. Im Laufe des Verfahrens gab es mehrere ergänzende Stellungnahmen der Parteien, aus denen auf Seiten der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie zu einer gütlichen Einigung bereit ist, sie vor Beginn des Verfahrens dem Gegner ein Kaufangebot unterbreitet hatte und zudem über ihre Muttergesellschaft bereits im Februar 2025 einen Kaufversuch gestartet und sie US$ 100,– für die Domain geboten hatte. Der Gegner sieht hier einen typischen Fall von »Plan B« und beantragte die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Als Entscheider wurde der türkische Jura-Professor Mehmet Polat Kalafatoğlu berufen.
Kalafatoğlu wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1093). Er akzeptierte ausnahmsweise die ergänzenden Stellungnahmen der Parteien, weil diese kurz gehalten wurden, das Verfahren nicht weiter verzögerten und zusätzliche Informationen boten. Unter anderem teilte die Beschwerdeführerin darin mit, dass der Gegner unerwähnt ließ, das von seiner Seite in einer eMail von »Lorin Pace« vom 25. März 2026 um ein Vergleichsangebot gebeten wurde. Kalafatoğlu ging alsdann in die Prüfung der Voraussetzungen der UDRP und stellte zunächst die Ähnlichkeit von Domain und Marke fest. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain überging er und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Hier kam er ohne weiteres zu der Erkenntnis, dass der Gegner bereits Inhaber der Domain war, lange bevor die Beschwerdeführerin ihre Marken beantragte und eingetragen bekam. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe nach der Beantragung ihrer Marken einen Transfer der Domain gegeben, konnte der Gegner widerlegen. Im vorliegenden Falle zeige der WHOIS-Eintrag vom Mai 2012 den Gegner als Domain-Inhaber. Denselben Namen habe der Registrar im Rahmen des UDRP-Verfahrens als Domain-Inhaber angegeben. Die Beschwerdeführerin scheitere daran, andere Belege außer der Änderungen von Inhalten unter der Domain als Nachweis vorzulegen. Die Änderung der Inhalte reichten nicht aus, eine Änderung der Inhaberschaft zu beweisen. Der in einer der ergänzenden Stellungnahmen übermittelte späte Nachweis als Beleg für einen Inhaberwechsel, dass auf das Kaufangebot unmittelbar vor dem Verfahren ein „Lorin Pace“ per eMail geantwortet habe, greife jedenfalls nicht, da der Gegner habe nachweisen können, dass sein voller Name Stanley Lorin Pace ist. Damit lag schon kein bösgläubiger Erwerb der Domain seitens des Gegners vor, weshalb Kalafatoğlu die Beschwerde zurückweisen konnte.
Kalafatoğlu kam aber nicht umhin, die Frage des RDNH zu klären. Er stellte den Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin fest. Nach Einreichung der Beschwerde erhielt die Beschwerdeführerin von Seiten des Registrars zusätzliche Informationen zum Gegner sowie durch den Vortrag des Gegners selbst, aufgrund derer sie hätte wissen müssen, dass das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit diesen Informationen war klar, dass der Gegner durchgängig seit 2012 Inhaber der Domain katek.com war und in der Folge sie die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain nicht hätte nachweisen können. Gleichwohl führte die Beschwerdeführerin das Verfahren fort, indem sie zusätzliche Stellungnahmen abgab, aus denen hervorgeht, dass sie Anfang 2026 erfolglos versuchte, die Domain dem Gegner abzukaufen. Weiter stellte sich heraus, dass sie vom Gegner in einer eMail vom 25. März 2026 auf die Priorität der Domain hingewiesen wurde, wobei sich aus dieser Korrespondenz zugleich ergab, dass bereits im Februar 2025 über die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin erfolglos versucht wurde, die Domain für US$ 100,– zu kaufen. Für Kalafatoğlu ergab sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die UDRP-Beschwerde nach einem erfolglosen Ankaufversuch erhoben hat. Und da die Beschwerdeführerin sich von einer Anwaltskanzlei hat vertreten lassen, seien an sie höhere Anforderungen zu stellen. Kalafatoğlu stellte so ein RDNH fest, wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Domain katek.com beim Gegner verbleibt.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.