nTLDs

Die neue Endung .latino startet endlich am 12. Mai 2026 mit der Sunrise-Phase

Gut zehn Jahre sind vergangen, seit die Endung .latino in die Root Zone eingetragen und delegiert wurde. Jetzt scheint es bald loszugehen: die Registry Dish DBS Corporation arbeitet darauf hin, dass am 12. Juni 2026 die Phase der Live-Registrierung beginnt.

Zuvor soll es eine am 12. Mai 2026 startende, 30-tägige Sunrise-Phase geben. Die Ankündigung kommt überraschend; in den bei ICANN im Jahr 2012 eingereichten Bewerbungsunterlagen heißt es noch:

Applicant seeks the proposed .latino gTLD as a restricted, exclusively-controlled gTLD.

Davon hat die Dish DBS Corporation nun offenbar Abstand genommen, jedenfalls soll die Registrierung unter .latino von jedermann zu jedem (legalen) Zweck erlaubt sein. Die Endung .latino konkurriert dabei künftig mit .lat, einer Domain, die zum Portfolio der .xyz-Registry XYZ.com gehört und deren Registrierung im ersten Jahr aktuell unter US$ 2,– kostet. Derzeit gibt es in der .lat-Zone etwa 125.000 registrierte Domains.

nTLDs

Kevin Murphy bietet mit Stringtel eine Webanwendung, um potentielle Endungen zu prüfen

Branchenblogger Kevin Murphy (domainincite.com) hat ein nTLD-Tool online gebracht, mit dem man die eigenen Bewerber-nTLD im Hinblick auf Risiken prüfen kann. Auch wenn das Werkzeug etwas knapp vor Öffnung des Bewerbungsfensters der 2. nTLD-Einführungsrunde Ende April 2026 herauskommt, so gewinnt man bei Nutzung von Stringtel doch interessante Informationen.

Mit der Webanwendung Stringtel von Murphy können Bewerber und Interessierte kostenlos nach Endungen (»Strings«) suchen und ihr Risiko im Hinblick auf eine nTLD verringern. Konkret geht es um das Risiko, dass die von ihnen ausgewählten gTLD-Strings gesperrt werden oder während des Bewerbungsprozesses zusätzliche Kosten entstehen. Zugleich kann Stringtel dabei helfen, potenziell wertvolle, noch nicht vergebene Strings zu entdecken. Das Ziel des Angebots ist es vornehmlich, Bewerbern dabei zu helfen, die Verschwendung von zehn- oder hunderttausenden US-Dollar für ungeeignete Bewerbungen zu vermeiden.

Unter domainincite.com/stringtel/ gibt es einen kleinen Hinweis auf eine FAQ-Seite und ein Eingabefeld. Wer in das Eingabefeld den eigenen Wunsch-String oder einen möglichen nTLD-Kandidaten eingibt, wird mit interessanten Informationen belohnt. Dabei greift Stringtel auf die string-bezogenen Regeln aus der neuesten Version des Applicant Guide Book (AGB) sowie weitere Risikofaktoren aus einer Datenbank mit fast einer Million potenziell problematischer Strings zurück. Zur Analyse greift das System auch auf über 180 Millionen Domains unter den Endungen .com, .net und .org zu und prüft anhand dessen die Beliebtheit eines Zeichens oder Begriffs. So erhalten Bewerber und Interessierte einen schnellen Überblick über mögliche Probleme, die ihre Anträge zunichtemachen oder erschweren könnten, aber auch, ob es Nachfrage nach dem String geben könnte. Es wird zudem angezeigt, ob der eingegebene String gemäß den AGB-Regeln sofort blockiert würde oder zusätzliche Analysen, Einsprüche, Gebühren oder Konflikte mit anderen Bewerbern auslösen könnte.

Im Ergebnis liefert Stringtel nach Eingabe einer Zeichenkette Hinweise und Listen mit unterschiedlichen Daten. Beim String »design« wird angezeigt, dass die Endung bereits an GoDaddy delegiert ist – Informationen zum Risiko ergeben sich folglich nicht, da eine Bewerbung nicht möglich ist. Man erfährt, dass »design« (bei der Einstellung »show only dictionary words«) 470.000-mal in .com-, .net- und .org-Domains vor- und die Abwandlung „redesign“ auf 5.000 Nutzungen kommt. Der »Opportunity Context« zeigt eine Liste anderer Endungen, die in Kontext mit dem Begriff »design« stehen und deren Verbreitung sowie der Anzahl registrierter Domains unter den unterschiedlichen Endungen. Gibt man den String »coin« ein, erhält man folgenden »Risk Factor«:

The string ‚coin‘ matches the name of a town or city in the following countries: Spain. An application for this string may require relevant governmental support under ICANN rules if the intention is to operate the gTLD as a geographic string related to the town or city in question. Even if the intention is to operate the TLD for non-geographic purpooses, the application may still attract formal Objections or negative publicity.

Weitere wertvolle Informationen zu Ähnlichkeiten mit anderen Endungen gibt es unter dem Punkt »Similarity«. Unter diesen Gegebenheiten ist nachvollziehbar, wenn Murphy betont, keinen Rechtsrat noch auch Anlageberatung zu geben.

In der FAQ heißt es, dass Murphy keine Daten von Stringtel-Suchanfragen speichert; niemand habe Einblick in das, wonach der Nutzer sucht.

nTLDs

Amazon führt .pay 10 Jahre nach Delegierung ein – nur Zahlungsdienstleister dürfen Domains registrieren

Die in Seattle (US-Bundesstaat Washington) ansässige Amazon Registry Services Inc. bereitet die Einführung der Top Level Domain .pay vor.

Die am 05. August 2016 delegierte Endung soll am 13. April 2026 mit einer 30-tägigen Sunrise-Phase ihren Registrierungsbetrieb aufnehmen. Notwendig für eine Sunrise-Teilnahme ist die Eintragung einer Marke im Trademark Clearinghouse. Ab dem 13. Mai 2026 plant die Registry sodann bis zum 01. Februar 2027 eine zeitlich befristete Registrierungsphase; teilnahmeberechtigt sind aber lediglich Unternehmen und Organisationen

that conduct payment transactions online using an approved Payment Service Provider or Third-Party Payment Processor.

Eine freie Registrierung wird es unter .pay vorerst nicht geben, denn verpflichtend bleibt eine Nutzung

in connection with payment-related services, including but not limited to processing payments, facilitating e-commerce transactions, or providing payment gateway services.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Suspendierung der .pay-Domain führen. Für Markeninhaber ist eine defensive Registrierung dringend zu überlegen, da Domains im Format brand.pay ein nicht unerhebliches Missbrauchsrisiko darstellen.

UDRP

Masalo KG scheitert im Streit um masalo.com, da sie frühe Markenrechte nicht nachweisen kann

Die deutsche Masalo KG ging gegen den Inhaber der Domain masalo.com vor, konnte aber ihre Markenrechte in China für die Zeit der Domain-Registrierung nicht belegen. Der Beschwerde vor der WIPO war daher kein Erfolg beschieden.

Die deutsche Masalo KG sieht ihre Rechte durch die Domain masolo.com verletzt. Sie macht vor der WIPO in einem UDRP-Verfahren die Übertragung der Domain auf sich geltend. Das unter der Bezeichnung »MASALO« geführte Geschäft wurde ursprünglich von einem Herrn Röder betrieben, der später Kommanditist der Masalo KG wurde. Als Rechtsnachfolger nutze die Masalo KG das Zeichen. Lange vor der Registrierung der Domain masalo.com hätten die Beschwerdeführer bereits durchsetzbare Rechte an dem Zeichen »MASALO« aufgrund der Verwendung als Handelsname und Unternehmensbezeichnung spätestens ab 2009 erworben, so ihr Vortrag. Aufgrund der Unterscheidungskraft des Begriffs »MASALO« und der steigenden Marktbekanntheit seinerzeit sei davon auszugehen, dass der Gegner gezielt die Domain registriert habe, um wirtschaftliche Vorteile aus der Marke zu ziehen. Kunden berichten immer wieder, dass sie versehentlich eMails an services@masalo.com gesendet haben. Weiter verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre 2014 eingetragene deutsche und internationale Marke »MASALO« sowie die 2021 eingetragene internationale und EU-Marke »MASALO«. Der Gegner Hanjun Zeng aus China hielt entgegen, er habe die Domain bereits im März 2010 registriert, bevor die Beschwerdeführer ihre Marken registriert hätten. Die unregistrierte Nutzung der Geschäftsbezeichnung »MASALO« vor März 2010 hätte allenfalls im territorialen Bereich Wirkung entfaltet. Die Beschwerdeführer hätten keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Nutzung ihres Firmennamens oder der mit der Marke verbundene Goodwill vor März 2010 auf China erstreckte. Er habe seine Domain masalo.com nie geschäftlich genutzt. Als Entscheider wurde der unabhängige Rechtsberater australischer Herkunft mit Sitz in Uruguay, Matthew Kennedy, berufen.

Kennedy wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2026-0474). Hinsichtlich etwaiger Markenrecht aufgrund der Nutzung des Firmennamens prüfte er die Geschäftszahlen und Daten der Beschwerdeführer; aus diesen ergaben sich für Januar 2010 lediglich 225 Rechnungen und für Februar 2010 lediglich hunderte Verkäufe über Ebay, jeweils in Deutschland. Das reiche nicht aus zu belegen, dass »MASALO« zu einem nicht eingetragenen, unterscheidungskräftigen Kennzeichen in Deutschland geworden war, welches Verbraucher mit den Waren oder Dienstleistungen von Herrn Röder in Verbindung gebracht haben. Nicht eingetragene Markenrechte lägen vor Registrierung der Domain masolo.com nicht vor. Aber mit den – später – eingetragenen Marken würden die Anforderungen der UDRP erfüllt; die Domain enthalte den Markenbegriff vollständig und sei mit der Marke zum Verwechseln ähnlich, womit das erste Element gegeben sei.

Die Prüfung der Rechte oder eines berechtigten Interesses des Gegners übersprang Kennedy und wandte sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit zu. Er stellte fest, die streitbefangene Domain wurde vier Jahre vor Eintragung der ersten Marke registriert. Er sah in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände, die darauf hindeuteten, dass der Gegner bei der Registrierung der streitigen Domain die Absicht hatte, in unlauterer Weise von den sich gerade erst entwickelnden Rechten an den »MASALO«-Marken der Beschwerdeführer zu profitieren. Auch die Tatsache, dass der Gegner die Domain für eMails nutze, deute nicht darauf hin, dass er es auf die Beschwerdeführer abgesehen habe. Der Gegner verfüge über mindestens zwei Benutzernamen, von denen der eine sein persönlicher Name und der andere »services« lautet. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, dass sie keinen identischen oder ähnlichen Benutzernamen verwenden. Sie behaupteten, dass für Kunden eine tatsächliche Verwechslungsgefahr vorliege, untermauerten dies jedoch nicht mit Nachweisen. Zudem behaupteten sie nicht, der Gegner habe seine eMail jemals dazu genutzt, sich als Masalo KG auszugeben oder irreführende Nachrichten zu versenden. Die Erklärung des Gegners, er habe die Domain masalo.com ausschließlich aus »persönlichen Gründen« für sich registriert, hielt Kennedy allerdings auch nicht für überzeugend. Jedoch deuteten die Umstände zum Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domain masalo.com im März 2010 nicht auf eine Kenntnis der späteren Rechte der Beschwerdeführer an der Marke »MASALO« hin. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner bei Registrierung der Domain beabsichtigte, von den Marken der Beschwerdeführer zu profitieren oder sie auszunutzen. Damit lagen die Voraussetzungen der UDRP nicht vor, und Kennedy wies die Beschwerde der Masalo KG ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

EURid feiert 20 Jahre Domain-Streitbeilegung mit dem ADR-Verfahren

Die .eu-Verwalterin EURid blickt mit Stolz auf 20 Jahre ihres außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens „Alternative Dispute Resolution (ADR)“ zurück.

Seit seiner Einführung im Jahr 2006 wurden mit dem Verfahren fast zweitausend Fälle bearbeitet, wodurch Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen in ganz Europa ihre Namen und Markenrechte online schützen konnten. Ein Grund für die anhaltende Beliebtheit ist die Schnelligkeit; während Zivilgerichtsverfahren Jahre dauern können, werden die meisten .eu-ADR-Fälle in etwa zwei Monaten beigelegt. Marta Jusztin, Legal Administrator bei EURid, sagte:

Over the past two decades, we’ve seen how important a clear and accessible dispute resolution process is for rights holders. To mark the 20th anniversary of .eu ADR, we’ve put together a new Guide to .eu ADR that gives readers a clear overview of how the system works, its value for rights holders, and how to start a case and understand how decisions are made.

Das Verfahren steht Parteien im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum offen und kann in allen 24 Amtssprachen der EU durchgeführt werden. Die Verfahren werden von zwei erfahrenen Schiedsgerichten durchgeführt: dem Czech Arbitration Court und der WIPO. Gemeinsam gewährleisten sie die effiziente und fachkundige Beilegung von Streitigkeiten um .eu-Domains.

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