ccTLDs

Die Niederlande feiern 40 Jahre .nl

»Gefeliciteerd met je verjaardag, .nl«: Die niederländische Länderendung hat am 25. April 2026 ihren 40. Geburtstag gefeiert.

Das Länderkürzel war am 25. April 1986 nach Angaben der Registry SIDN die erste aktive Länderkennung außerhalb der USA. Piet Beertema, der Gründer von .nl, arbeitete damals am Nationalen Forschungsinstitut für Mathematik und Informatik (CWI), folgerichtig war cwi.nl die allererste registrierte .nl-Domain. Nachdem .nl genehmigt worden war, entwickelte Beertema ein Softwarepaket für Kollegen in ganz Europa, mit dem diese ebenfalls Internetdomains für ihre Länder registrieren konnten. In den ersten zehn Jahren, von 1986 bis 1996, kümmerte sich Beertema selbst um die Vergabe und Registrierung von .nl-Domains. Da die Zahl der Registrierungswünsche jedoch rasant anstieg, wurde die manuelle Registrierung durch eine Einzelperson unpraktikabel; das war die Geburtsstunde der Stichting Internet Domeinregistratie Nederland (SIDN); seit 1996 ist SIDN für die Verwaltung von .nl-Domains zuständig. SIDN-CEO Roelof Meijer teilt mit:

For 40 years, the .nl domain has been a stable force on the internet, although today it’s on a totally different scale to what it originally was. In the Netherlands, .nl forms the reliable basis for collaboration, enterprise and the provision of vital electronic services. It also connects internet users, organisations and government entities across the country to one another and to the rest of the world. Our absolute priority is ensuring that .nl is secure, available and reliable at all times.

UDRP

Der Plan B eines deutschen Unternehmen im Streit um katek.com ging gründlich schief

Im Streit um die Domain katek.com verschlimmbesserte die deutsche Beschwerdeführerin ihre sowieso schon schlechte Position. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Beschwerdeführer auch während eines UDRP-Verfahrens ihre Position im Blick haben, sie gegebenenfalls revidieren und die Beschwerde zurücknehmen sollten.

Die deutsche Katek SE sieht durch die Domain katek.com ihre Markenrechte verletzt. In einem von ihr eingeleiteten UDRP-Verfahren vor der WIPO ließ sie durch ihre Anwälte vortragen, sie sei Teil einer globalen Unternehmung im Bereich Internet-of-Things, die seit 1959 etabliert sei. Sie sei Inhaberin der deutschen Marke »KATEK«, eingetragen im März 2019, und der US-Marke »KATEK«, eingetragen im Juli 2024. Der Gegner nutze die geparkte Domain katek.com, um Malware zu verbreiten. Die Domain sei zwar bereits seit 1998 registriert, allerdings habe es kürzlich einen Inhaberwechsel gegeben. Sie beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Gegner ist der Domain-Investor Stanley Pace, der sich in dem Streit von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ. Er trägt vor, er habe die Domain anlässlich einer Auktion 2012 erworben und sei seitdem durchgängig Inhaber der Domain. Die Beschwerdeführerin sei erst 2018 gegründet worden, lange nachdem er die Domain erworben habe. Inhalte unter der Domain stünden in keiner Verbindung zur Beschwerdeführerin und deren Marke. Dass über die Domain Schadsoftware verbreitet worden wäre, wisse er nicht; aber er könne nicht ausschließen, dass es in den letzten Tagen der Zusammenarbeit mit seinem früheren Monetarisierungsdienstleister möglicherweise skrupellose Traffic-Käufer gegeben haben könnte. Im Laufe des Verfahrens gab es mehrere ergänzende Stellungnahmen der Parteien, aus denen auf Seiten der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie zu einer gütlichen Einigung bereit ist, sie vor Beginn des Verfahrens dem Gegner ein Kaufangebot unterbreitet hatte und zudem über ihre Muttergesellschaft bereits im Februar 2025 einen Kaufversuch gestartet und sie US$ 100,– für die Domain geboten hatte. Der Gegner sieht hier einen typischen Fall von »Plan B« und beantragte die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Als Entscheider wurde der türkische Jura-Professor Mehmet Polat Kalafatoğlu berufen.

Kalafatoğlu wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1093). Er akzeptierte ausnahmsweise die ergänzenden Stellungnahmen der Parteien, weil diese kurz gehalten wurden, das Verfahren nicht weiter verzögerten und zusätzliche Informationen boten. Unter anderem teilte die Beschwerdeführerin darin mit, dass der Gegner unerwähnt ließ, das von seiner Seite in einer eMail von »Lorin Pace« vom 25. März 2026 um ein Vergleichsangebot gebeten wurde. Kalafatoğlu ging alsdann in die Prüfung der Voraussetzungen der UDRP und stellte zunächst die Ähnlichkeit von Domain und Marke fest. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain überging er und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Hier kam er ohne weiteres zu der Erkenntnis, dass der Gegner bereits Inhaber der Domain war, lange bevor die Beschwerdeführerin ihre Marken beantragte und eingetragen bekam. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe nach der Beantragung ihrer Marken einen Transfer der Domain gegeben, konnte der Gegner widerlegen. Im vorliegenden Falle zeige der WHOIS-Eintrag vom Mai 2012 den Gegner als Domain-Inhaber. Denselben Namen habe der Registrar im Rahmen des UDRP-Verfahrens als Domain-Inhaber angegeben. Die Beschwerdeführerin scheitere daran, andere Belege außer der Änderungen von Inhalten unter der Domain als Nachweis vorzulegen. Die Änderung der Inhalte reichten nicht aus, eine Änderung der Inhaberschaft zu beweisen. Der in einer der ergänzenden Stellungnahmen übermittelte späte Nachweis als Beleg für einen Inhaberwechsel, dass auf das Kaufangebot unmittelbar vor dem Verfahren ein „Lorin Pace“ per eMail geantwortet habe, greife jedenfalls nicht, da der Gegner habe nachweisen können, dass sein voller Name Stanley Lorin Pace ist. Damit lag schon kein bösgläubiger Erwerb der Domain seitens des Gegners vor, weshalb Kalafatoğlu die Beschwerde zurückweisen konnte.

Kalafatoğlu kam aber nicht umhin, die Frage des RDNH zu klären. Er stellte den Missbrauch der UDRP durch die Beschwerdeführerin fest. Nach Einreichung der Beschwerde erhielt die Beschwerdeführerin von Seiten des Registrars zusätzliche Informationen zum Gegner sowie durch den Vortrag des Gegners selbst, aufgrund derer sie hätte wissen müssen, dass das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Mit diesen Informationen war klar, dass der Gegner durchgängig seit 2012 Inhaber der Domain katek.com war und in der Folge sie die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain nicht hätte nachweisen können. Gleichwohl führte die Beschwerdeführerin das Verfahren fort, indem sie zusätzliche Stellungnahmen abgab, aus denen hervorgeht, dass sie Anfang 2026 erfolglos versuchte, die Domain dem Gegner abzukaufen. Weiter stellte sich heraus, dass sie vom Gegner in einer eMail vom 25. März 2026 auf die Priorität der Domain hingewiesen wurde, wobei sich aus dieser Korrespondenz zugleich ergab, dass bereits im Februar 2025 über die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin erfolglos versucht wurde, die Domain für US$ 100,– zu kaufen. Für Kalafatoğlu ergab sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die UDRP-Beschwerde nach einem erfolglosen Ankaufversuch erhoben hat. Und da die Beschwerdeführerin sich von einer Anwaltskanzlei hat vertreten lassen, seien an sie höhere Anforderungen zu stellen. Kalafatoğlu stellte so ein RDNH fest, wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Domain katek.com beim Gegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

UDRP

Ein bekannter Autor wendet sich gegen einen Rachefeldzug der Porno-Branche und erstreitet acht Domains

Mit einem persönlichen Rachefeldzug in der Porno-Branche musste sich das Schiedsgericht des The Forum auseinandersetzen. Im Mittelpunkt stand der Autor Paul Mulholland, der zugleich die Grenzen des UDRP-Verfahrens aufgezeigt bekam.

Der Beschwerdeführer ist Paul Mulholland, nach eigenen Angaben ein hoch angesehener Reporter, Autor und Journalist. Er hat zu verschiedenen Themen in zahlreichen Fachgebieten umfangreich publiziert (viele seiner freiberuflichen Artikel veröffentlicht er auf seiner Medium-Website unter paulm989.medium.com), verfügt jedoch über keine eingetragenen Markenrechte. Der Beschwerdeführer gibt an, im Jahr 2021 mit seinen Recherchen zu D&E Media LLC, einem in New Jersey ansässigen Porno-Studio, begonnen zu haben. Der daraus resultierende Artikel enthüllte, wie das Unternehmen den Widerruf der Einwilligung weiblicher Darstellerinnen ignoriert, diese verletzt sowie Kritiker schikaniert und einschüchtert haben soll. Im Zuge seiner Recherchen veröffentlichte ein Direktor von D&E Media, den der Beschwerdeführer für seinen Artikel über die Geschäftspraktiken des Unternehmens interviewt hatte, in einem Forum für Erwachseneninhalte die Adresse und den Vornamen seiner Mutter sowie den seiner Schwester. Dies geschah nach Ansicht von Mulholland, um auch ihn zu schikanieren und einzuschüchtern, damit er keinen Artikel über das Unternehmen mehr schreiben und veröffentlichen konnte. Die Direktoren und/oder Beauftragten von D&E Media, die als Beschwerdegegner benannt sind, registrierten im April 2022 die Domain-Namen paulmulholland.com, paulmulholland.net, paulmulholland.org, paulmulholland.biz sowie paulmulholland.info und nutzten sie, um nach dem Vortrag von Mulholland falsche und verleumderische Informationen über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen, mit dem Ziel, seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und potenzielle Quellen davon abzuhalten, mit ihm für seinen Artikel zu sprechen, der schließlich am 05. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Im Februar 2025 registrierten die Beschwerdegegner zudem die Domain paulm989medium.com, die der Adresse des Medium-Accounts des Beschwerdeführers nachempfunden ist. Insgesamt streitig waren zuletzt acht Domain-Namen mit dem Namen des Beschwerdeführers, wobei sich die Beschwerdegegner nicht zur Sache meldeten. Zum Panelist wurde der australische Jurist Alan L. Limbury bestellt.

Limbury prüfte zunächst, ob die streitigen Domains mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Die UDRP sieht keine ausdrückliche Klagebefugnis für nicht eingetragene oder anderweitig als Marke geschützte Personennamen vor. Wird ein Personenname jedoch im Geschäftsverkehr als markenähnliches Kennzeichen verwendet, kann der Beschwerdeführer unter Umständen auch nicht eingetragene oder gewohnheitsrechtliche Rechte an diesem Namen geltend machen, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens klagebefugt zu sein, sofern der betreffende Name im Geschäftsverkehr als Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen des Beschwerdeführers verwendet wird. Hier habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Panelist dargelegt, dass er durch umfangreiche Nutzung in den USA seit 2017 unter seinem Namen Paul Mulholland im Bereich des Journalismus Gewohnheitsrechte erworben hat. Das hätte man auch anders sehen können, denn Mulholland listet auf seiner Medium-Seite gerade einmal um die 130 Follower; auch bei Google ist er nicht auf den Spitzenplätzen zu finden. Gleichwohl unterstellte das Schiedsgericht Markenrechte des Beschwerdeführers und zog Parallelen zum bereits verstorbenen Schriftsteller Michael Crichton, besonders bekannt für den Roman »Jurassic Park«.

Da die erste Voraussetzung der UDRP damit erfüllte war, stellte sich die Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegner an den streitigen Domains. Da alle Domains lange nach Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers registriert worden waren und sämtlich auf Webseiten verweisen, die den Namen des Beschwerdeführers, Bilder von ihm und diffamierende Inhalte enthalten, konnte der Panelist wiederum zu Gunsten von Paul Mulholland entscheiden. Auch hier wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn sich die Beschwerdegegner zum Beispiel auf das Recht der Meinungsäußerung berufen hätten; dann wäre es auf die hier nicht näher benannten Inhalte der Website angekommen. Schließlich stellte das Schiedsgericht auch fest, dass die Registrierung und Nutzung der Domains böswillig erfolgt ist, was sich wiederum aus dem Hosten diffamierender Inhalte ergab. Damit wurden sämtliche acht Domains auf den Beschwerdeführer übertragen (Claim Number: FA2601002200233). Wirklich gewonnen hat Mulholland aber nicht. Binnen kürzester Zeit haben die Beschwerdegegner weitere Varianten seines Namens als Domain registriert und verweisen erneut auf die Webseiten mit den rufschädigenden Inhalten. Sollte Mulholland daher eine dauerhafte Unterlassung anstreben, ist ihm zu raten, vor ein ordentliches Zivilgericht zu ziehen; das Hase-und-Igel-Spiel im UDRP-Verfahren kann er langfristig jedenfalls kaum gewinnen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Technische Störung

Aufgrund eines DNSSEC-Schlüsselwechsels bei Denic war die Erreichbarkeit von .de-Domains für wenige Stunden eingeschränkt

Fehlerhafte DNSSEC-Signaturen haben in der vergangenen Woche zu einem kurzfristigen Ausfall von .de-Domains geführt. Wie die Registry DENIC eG mitteilt, wurde die Störung nach kurzer Zeit behoben und alle Systeme laufen wieder stabil.

Am Abend des 05. Mai 2026 kam es ab 21:57 Uhr im Rahmen eines DNSSEC-Schlüsselwechsels zu einer technischen Störung im Domain Name System (DNS) für die Endung .de. Dies führte zu spürbaren Einschränkungen bei der Erreichbarkeit von .de-Domains. Wer versucht hat, Domain-Namen unterhalb der Endung .de aufzurufen, erhielt meist eine Fehlermeldung. Die Abkürzung DNSSEC steht für »Domain Name System Security Extensions« und eine Signierungstechnik, welche die Sicherheit und Integrität einer Domain verbessert. Das wird erreicht, indem die DNS-Kommunikation einer Domain digital signiert wird und somit verhindert, dass Angreifer gefälschte oder manipulierte DNS-Daten in den Cache von DNS-Servern einschleusen. Das schützt vor verschiedenen Arten von Angriffen, einschließlich Cache-Poisoning (das Einschleusen gefälschter Daten in den DNS-Cache), Man-in-the-Middle-Angriffen und Domain-Spoofing. DNSSEC verbessert – wenn es ordnungsgemäß funktioniert – die Sicherheit erheblich und trägt dazu bei, das Vertrauen in die Richtigkeit von DNS-Daten zu stärken. Nicht alle Nutzer waren im selben Maße von den Einschränkungen bei .de betroffen. Sofern bei der Namensauflösung ein validierender DNS-Resolver zum Einsatz kam, wurden die DNS-Antworten für sämtliche .de-Domains als fehlerhaft verworfen. Manche Resolver-Betreiber setzten als Überbrückungsmaßnahme die DNSSEC-Validierung für .de-Domains aus.

Am 06. Mai 2026 um 00:08 Uhr, also etwa zwei Stunden nach dem Beginn des Vorfalls, leitete die DENIC die Verteilung einer korrigierten DNS-Zone ein. Der Betriebszustand vor dem Ausfall konnte um 01:15 Uhr wieder vollständig hergestellt werden. Kurze Zeit später bestätigte die Registry, dass die Störung in einem zeitlichen und logischen Zusammenhang mit dem üblichen regelmäßigen DNSSEC-Schlüsselwechsel stand, weil nicht validierbare Signaturen erzeugt und verteilt wurden. Wie die DENIC weiter mitteilte, wurden die künftigen Wechsel vorsorglich ausgesetzt, bis man die genauen technischen Ursachen ermittelt habe. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, werde man diese transparent zur Verfügung stellen.

Der Vorfall sorgte aufgrund der Bedeutung von .de für das DNS – aktuell sind knapp 18 Mio. .de-Domains registriert – international für Aufsehen und wurde sowohl von Branchenbloggern als auch von Unternehmen wie Cloudflare Inc. kommentiert. So wies Kevin Murphy (domainincite.com) darauf hin, dass die DENIC trotz aller Vorteile von DNSSEC bei Weitem nicht die einzige Registry sei, die mit Problemen zu kämpfen habe. Dutzende von ccTLDs und gTLDs hätten seit der Aufnahme des Protokolls in das DNS im Jahr 2010 Ausfälle im Zusammenhang mit diesem Protokoll erlebt. Cloudflare sprach von spürbaren Auswirkungen für viele Nutzer und widmete den Vorfall einen langen Blog-Beitrag , in dem man auf die eigenen Beobachtungen einging. Das US-amerikanische Unternehmen betonte, dass schwerwiegende Zwischenfälle zwar unerwünscht sind, jedoch jedem passieren können, der kritische Infrastrukturen in großem Umfang betreibt. In solchen Fällen halte die DNS-Community zusammen und unterstütze sich gegenseitig. Vorliegend hätten Resolver-Betreiber im gesamten Internet innerhalb einer Stunde unabhängig voneinander negative »Trust Anchors« eingesetzt und so die Namensauflösung wieder hergestellt, während DENIC an der Behebung des Problems arbeitete; zugleich lobte man die von der DENIC während des gesamten Prozesses gezeigte Transparenz.

Termin

Der 25. Bayerischer IT-Rechtstag findet Ende Oktober in München statt

Der Bayerische Anwaltverband lädt zum 25. Bayerischer IT-Rechtstag am 29. Oktober 2026. Der Schwerpunkt der Veranstaltung ist noch nicht bekannt, das Programm noch nicht veröffentlich, aber den Termin kann man sich schon mal notieren.

Den 25. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und der Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Der 25. Bayerischen IT-Rechtstag finden als Hybrid-Tagung in Person und Online statt. Ausgerichtet wird er wie bereits in den Vorjahren im hbw Conference Center in München. Auf den Seiten von Davit findet sich neben der Ankündigung auch ein Programm, aber das dürfte das vom Vorjahr sein.

Der 25. Bayerische IT-Rechtstag findet am 26. Oktober 2026 von 09:00 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und online statt. Nähere Angaben zu den Teilnahmekosten liegen noch nicht vor. Wie gehen davon aus, wie in den Vorjahren wird die Anzahl der Präsenzplätze begrenzt sein und für die Teilnehmenden gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6,5 Stunden.

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