Stockholm

Nordic Domain Days 2026 starten in gut einem Monat mit vollem Haus

Die Nordic Domain Days 2026 (NDD26) finden in knapp einem Monat, Ende Mai 2026 als Präsenzveranstaltung im Clarion Hotel Stockholm statt. Der Veranstalter rechnet mit einem vollen Haus.

Es sind die neunten Nordic Domain Days (NDD), die vom 24. bis 26. Mai 2026 in Stockholm stattfinden. Wie der Veranstalter jetzt mitteilt, liegen 20 Prozent mehr Anmeldungen gegenüber dem Vorjahr zu dieser Zeit vor. Er rechnet damit, dass die Veranstaltung noch vor dem Start ausgebucht ist. Hintergrund für dieses starke Interesse dürfte die Ende April startende 2. Einführungsrunde von ICANN sein, der sich die aktuellen Nordic Domain Days unter anderem widmen. Für Organisationen, die eine Partnerschaft in Erwägung ziehen, gibt es noch einige wenige Möglichkeiten, doch diese sind schnell vergeben. Eine Partnerschaft bieten jede Menge Möglichkeiten, das eigene Unternehmen vor Ort darzustellen, inclusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Teilnehmende dürfen sich auf die Keynote von Theresa Swinehart (Senior Vice President of Global Domains and Strategy bei ICANN) freuen, die in ihrer Rede höchstwahrscheinlich auf die 2. Runde von ICANN eingehen wird. Ebenfalls dabei ist Raymond King (Porkburn), unter anderem Mitgründer von SnapNames (2000) und Top Level Design (2012, Betreiber von unter anderem .design). Zu den NDD kommen Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren zum Erfahrungsaustausch zusammen; was zählt sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern.

Die Nordic Domain Days 2026 finden vom 24. bis 26. Mai 2026 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 104, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD26 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale »Attendee«-Ticket kostet mittlerweile EUR 349,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunchbuffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für diesmal EUR 799,– bietet als UpGrade gegenüber dem »Attendee«-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, »Email Concierge«, »Meeting Lounge« und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten bei EUR 3.500,–. Wichtig zu wissen: wie gehabt wird die Veranstaltung weder aufgezeichnet noch gestreamt – dabei sein ist alles.

ICANN prüft

Urteil des indischen Obersten Gerichtshof erweitert die rechtlichen und betrieblichen Pflichten von Domain-Registries und Registraren

Der Internet-Verwaltung ICANN droht in Sachen WHOIS-Daten neues Ungemach: der Oberste Gerichtshofs von Delhi (Indien) hat am 24. Dezember 2025 geurteilt, dass Domain-Registrare die persönlichen Kontaktdaten des Domain-Inhabers innerhalb von 72 Stunden offenlegen müssen.

Auslöser des als »Dabur India limited v. Ashok Kumar« bekannt gewordenen Rechtsstreits war die massenhafte Registrierung von Domain-Namen, die sämtlich die Marke »DABUR« des indischen Konsumgüterunternehmens Dabur India Limited enthielten. Die Marke genießt in Indien und international hohes Ansehen. Die Klage der Dabur India Ltd. wurde gemäß § 20 der Zivilprozessordnung von 1908 in Verbindung mit § 27 des Markengesetzes von 1999 eingereicht und zielte unter anderem auf eine dauerhafte Unterlassungsverfügung, Schadensersatz und weitere damit verbundene Rechtsbehelfe wegen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte und unlauteren Wettbewerbs ab. Dabur behauptete, dass unbekannte Personen ohne Genehmigung Domains mit der Marke »DABUR« registriert und betrieben und diese Domains für Webseiten genutzt hätten, die fälschlicherweise eine Verbindung zur Klägerin vortäuschten. Diese betrügerischen Domain-Namen seien systematisch missbraucht worden, um unschuldige Bürger zu täuschen. Dabei hätten sich die Betrüger als »DABUR« ausgegeben und sich als offizielle Plattformen des Unternehmens präsentiert. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung identifizierte die Klägerin sieben rechtsverletzende Domain-Namen. Eine dieser Webseiten forderte von potenziellen Vertriebspartnern oder Franchisenehmern ausdrücklich eine Registrierungs- oder Bearbeitungsgebühr. Verschärft wurde die Situation für die Klägerin dadurch, dass die Domain-Registrare die Details der rechtsverletzenden Domain-Namen systematisch mithilfe von Datenschutzfunktionen verschleierten, wodurch die Klägerin daran gehindert wurde, gegen die tatsächlichen Täter vorzugehen. Im Laufe des Verfahrens wurde dem Gericht mitgeteilt, dass ähnliche Klagen auch von anderen Unternehmen eingereicht wurden, die mit ähnlichen oder denselben Formen des digitalen Identitätsdiebstahls zum Zwecke der Täuschung der Öffentlichkeit konfrontiert sind, darunter Amul, Meesho, Colgate, ITC und Montblanc. Das Gericht stellte fest, dass in allen Fällen über 1.100 rechtsverletzende Domains identifiziert wurden, sich aber kaum ein Registrant gemeldet hat, um ein berechtigtes Interesse geltend zu machen oder sein Vorgehen zu verteidigen.

Am 24. Dezember 2025 erließ der Oberste Gerichtshof ein Urteil, das die rechtlichen und betrieblichen Pflichten von Domain-Registries und Registraren erheblich erweitert . Obwohl der Fall auf einer innerstaatlichen Auseinandersetzung um geistiges Eigentum beruht, scheinen nach Ansicht der Internet Infrastructure Coalition (i2Coalition) gleich mehrere Elemente des Urteils den Betreibern von DNS-Infrastrukturen Verpflichtungen aufzuerlegen.

  • Domain-Registrare sollen verpflichtet werden, WHOIS-Daten auf Anfrage innerhalb von 72 Stunden offenzulegen.
  • Es soll zur Pflicht werden, dass rechtsverletzende Domain-Namen (einschließlich ihrer täuschend ähnlichen Varianten, auch wenn keine Rechtsverletzung nachgewiesen ist) dauerhaft gesperrt werden.
  • Domain-Namen, die ausgewählte bekannte Marken enthalten, sollen proaktiv von einer Registrierung ausgeschlossen sein.
  • Die Daten des Domain-Inhabers sollen in einem vorgeschriebenen nationalen Format erfasst werden.
  • Domain-Registries und -Registrare sollen für mutmaßliche Markenrechtsverletzungen des Domain-Inhabers haften.

Insbesondere die Verpflichtung, künftige Registrierungen bestimmter Marken in einer Domain proaktiv abzulehnen, würde die Durchführung eines Screenings erfordern, das von der derzeitigen DNS-Infrastruktur nicht unterstützt wird. Die ICANN-Communtiy habe demgegenüber die begrenzten und und klar umrissenen Verantwortlichkeiten von DNS-Betreibern definiert, um die Stabilität, Interoperabilität und Sicherheit des globalen Internets zu gewährleisten. Wenn Verpflichtungen, die diese Rollen betreffen, außerhalb des von ICANN gesetzte Rahmens entstehen, könne dies Unsicherheit für Vertragspartner von ICANN schaffen. Insgesamt zeichnen sich Entwicklungen ab, bei denen Gerichte versuchen, Streitigkeiten um geistiges Eigentum oder Inhalte durch Verpflichtungen auf der Infrastrukturebene anstatt auf der Hosting-, Plattform- oder Inhaltsebene beizulegen. Sollten sich solche Ansätze weiter verbreiten, könnten sie den Druck auf das DNS-Ökosystem erhöhen und Fragmentierungsrisiken schaffen, die dem Ziel eines einheitlichen, global interoperablen Internets entgegenstehen.

Kurtis Lindqvist, Präsident und CEO von ICANN, teilte vorerst in knappen Worten lediglich mit, dass man die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Delhi vom 24. Dezember 2025 zur Kenntnis nehme. Man prüfe derzeit die möglichen Auswirkungen auf die Vertragspartner, die in ihren Vereinbarungen mit ICANN festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Man wisse, dass innerhalb der Community derzeit bereits Anstrengungen eingeleitet worden seien, um Bedenken auszuräumen und Klarheit zu erlangen. ICANN sei offen für weitere Diskussionen oder einen Austausch zu diesem Thema.

hOLG Hamburg – Der fliegende Gerichtsstand orientiert sich am lokalen Adressatenkreis einer Online-Berichterstattung

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem hOLG Hamburg hat dessen 7. Zivilsenat im Beschlussverfahren entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Online-Berichterstattung auf einen lokalen Bereich beschränkt ist, soweit die Berichterstattung lediglich einen lokalen Adressatenkreis anspricht.

Der Streit findet im Karnevalsmilieu in Frechen statt. Ein örtlicher Karnevalsverein hatte im Mai 2025 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Vorstandswechsel beschlossen, gegen den der Antragsteller, ein Vereinsmitglied, beim Amtsgericht Köln einen Ausschlussbeschluss erwirkt hat, womit der Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen werden konnte. Im online auf der Vereinswebseite veröffentlichten »Festheft für die Session 2025/2026« ist die 2. Vorsitzende des Karnevalsvereins genannt. Der Antragsteller wendete sich vor dem Landgericht Hamburg gegen den Verein und die beiden Redakteure des Festheftes (die Antragsgegner zu 1), 2) und 3)). Aufgrund seiner Klage sei der Vorstand weiterhin in der bisherigen Besetzung kommissarisch im Amt. Gleichwohl sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ein Festheft verlinkt worden, in dem unter der Rubrik »geschäftsführender Vorstand« [eine bestimmte Person] als 2. Vorsitzende aufgeführt wird. Dies sei unwahr und eine Täuschung im Rechtsverkehr. Der Antragsteller beantragte vor dem Landgericht Hamburg sinngemäß, die Antragsgegner dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, die bestimmte Person öffentlich als 2. Vorsitzende des Karnevalvereins zu bezeichnen und das online gestellte »Festheft für die Session 2025/2026« von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung, dass er das Verfahren vor dem LG Hamburg führt, erklärte der Antragsteller unter anderem, seine Schwester, die ihrerseits karnevalsbegeistert sei, wohne in Hamburg und habe ein Interesse am Umzug des Karnevalvereins in Frechen, womit Ort der Störung Hamburg und somit das LG Hamburg zuständig sei. Außerdem könnten seitens der Antragsgegnerin zu 1) (dem Karnevalsverein) geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen in Hamburg bestehen.

Das LG Hamburg wies die Sache zurück, weil es nach seiner Auffassung örtlich nicht zuständig sei (Beschluss vom 03. Februar 2026, Az. 324 O 29/26). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim hanseatischen Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg ein. Das hOLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg, wobei es vollumfänglich auf dessen Entscheidungsgründe verwies (Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26). Das hOLG Hamburg orientierte sich ergänzend an der BGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Veröffentlichungen in Online-Medien. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen setzt danach voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Das hOLG Hamburg überträgt nun dies auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und grenzt die örtliche Zuständigkeit auf Gerichte an dem Ort ein, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit komme in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist. Das sei bei dem in Frechen ansässigen Karnevalsverein sowie dem Antragsteller und den weiteren Antragsgegnern, die alle ihren Sitz in Frechen haben, der Fall. Außer der Tatsache, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, bestehe keine Verbindung nach Hamburg. Das Festheft sei dort nicht erstellt worden, und die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften Angaben haben sich in Hamburg nicht ausgewirkt. Dem hOLG Hamburg erschloss sich auch nicht,

inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.

Damit wies das hOLG Hamburg die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück, weil nicht ersichtlich war, dass ein örtlicher Bezug zu Hamburg bzw. den Hamburger Gerichten besteht und folglich der fliegende Gerichtsstand für deren örtliche Zuständigkeit nicht greift.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

gTLDs

Über Internetinfrastruktur-Domains von .arpa findet Phishing statt

Die vom Internet Architecture Board (IAB) verwaltete Domain-Endung .arpa entwickelt sich zum Liebling der Phisher-Szene.

In Spam-Mails geben sich die Versender als bekannte Marken aus und versprechen einen kostenlosen Gewinn. Die Nachrichten enthalten lediglich ein Bild, das einen eingebetteten Hyperlink verbirgt. Dieser führt das Opfer auf eine schädliche Website, häufig über mehrere Weiterleitungen. Das Besondere an diesem Angriff ist, dass die Bildlinks anstelle eines herkömmlichen Domain-Namens einen Reverse-DNS-String verwenden, zum Beispiel in dem Format dde0.6.3.0.0.0.7.4.0.1.0.0.2.ip6.arpa; Reverse-DNS-Domains sind ausschließlich für die Internetinfrastruktur vorgesehen. Würde der Nutzer bemerken, dass er auf eine so lange Domain weitergeleitet wird, wäre er vermutlich alarmiert. Bei diesen Kampagnen ist die Domain jedoch verborgen. Klickt der Nutzer auf das Bild, löst das Gerät die .arpa-Domain auf. Da .arpa eine kritische Top Level Domain für den Betrieb des Internets ist, werden diese Domains häufig nicht blockiert. Der Missbrauch von .arpa ist damit insofern neuartig, als er eine Infrastruktur missbraucht, die implizit als vertrauenswürdig gilt und für den Netzwerkbetrieb unerlässlich ist. Einmal mehr gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Netzsperren

Init7 wehrt sich gegen Sperrverfügungen der Staatsanwaltschaft und lotet Schweizer Rechtslage aus

Darf die Staatsanwaltschaft in der Schweiz Netzsperren gegen einzelne Websites verhängen? Der Schweizer Internetprovider Init7 will die Rechtslage gerichtlich klären lassen.

Anlässlich eines Vortrags beim Winterkongress der digitalen Gesellschaft informierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Schlauri die anwesende Fachöffentlichkeit über einen neuen Anlauf für Netzsperren in der Schweiz. Staatsanwaltschaften aus den Kantonen Waadt und Wallis hätten Internet Access Providern Verfügungen geschickt und sie aufgefordert, bestimmte Websites zu sperren; die Rede ist von insgesamt fünf DNS-Sperrverfügungen in den Varianten Domain mit betrügerischen Inhalten, URLs von Websites mit betrügerischen Inhalten und URLs von der Website einer Klimaschutzorganisation. In dem letztgenannten Fall soll es um die Website der Westschweizer Umweltaktivisten »Grondements des Terres« gehen. Gestützt sind die Maßnahmen auf Art. 263 der Strafprozessordnung mit dem Argument, die Rechtspraxis erlaube die Beschlagnahme von
Daten; da es sich bei DNS-Einträgen auf Resolvern um Daten handle, könne man diese auch beschlagnahmen. Während großer Provider wie Swisscom und Sunrise dieser Anordnung Folge geleistet haben sollen, weigert sich der Winterthurer Provider Init7, diese Verfügung umzusetzen. Ein Kantonsgericht in Waadt hatte Init7 daraufhin in einem Beschwerdeverfahren zunächst aufschiebende Wirkung gewährt, die Beschwerde dann aber abgewiesen; nun beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem Fall. Dennoch drängt die Staatsanwaltschaft und fordert die sofortige Umsetzung der Sperre; es wurde bereits eine erste Busse von CHF 6.000,– verfügt.

Nach Angaben des Züricher Rechtsanwalts Martin Steiger sind allgemeine Netzsperren in der Schweiz ausdrücklich und gesetzlich gegen verbotene Pornografie im Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und gegen verbotene Online-Casinos im Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS) vorgesehen. Netzsperren können im Einzelfall außerdem mit zivilprozessualen Unterlassungsklagen gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 f. ZGB) und unlauteren Wettbewerb (Art. 9 ff. UWG) gefordert werden. Strafprozessuale Netzsperren sind gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Mit seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az. 1B_294/2014) hat das Bundesgericht dennoch die Möglichkeit eröffnet, die Beschlagnahme gemäß Art. 263 ff. StPO für Netzsperren zu verwenden. In dem dort entschiedenen Fall erschien dem Bundesgericht die vollständige Sperrung von zwei Domain-Namen aufgrund mutmaßlicher Ehrverletzungen als unverhältnismäßig, aber grundsätzlich nicht als ausgeschlossen. Wörtlich heißt es:

Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche ‚Deliktsinstrumente‘ zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken.

Nach Einschätzung von Prof. Dr. Schlauri hätten die Staatsanwaltschaften offenbar einen Versuchsballon gestartet; Gerichte seien technisch überfordert und würden dazu tendieren, den Staatsanwaltschaften zu glauben.

Das Verfahren könnte Grundsatzcharakter für die Anwendung von Netzsperren in der Schweiz außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle haben. Davon unabhängig: Netzsperren lassen sich auch in der Schweiz leicht umgehen, beispielsweise über den ebenfalls gerichtserfahrenen Anbieter Quad9 oder einen ausländischen VPN-Dienst. Bei der Kantonspolizei Zürich begrüßt man dagegen die strafprozessualen Netzsperren. Serdar Günal Rütsche, „Chef Cybercrime“ bei der Kantonspolizei erklärt:

Ja, technisch sind DNS-Sperren umgehbar. Aber auch eine Alarmanlage kann überwunden werden – sie schützt dennoch die grosse Mehrheit. Für viele Nutzerinnen und Nutzer ist die Umgehung eben nicht trivial. Die Sperre reduziert Schäden, verlangsamt Täter und erhöht die Hürden.

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