Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung über markenrechtliche Fragen nochmals geklärt, wann deutsche Gerichte bei Online-Angeboten zuständig sind. Eine Markeninhaberin ging gegen den Vertrieb eines dänischen Anbieters in Deutschland vor, der dafür eine .de-Domain nutzte.
Die Klägerin ist Inhaberin von Marken für Kosmetikprodukte. Sie behauptet, die mit ihren Marken gekennzeichneten Produkte würden in Deutschland lediglich über ein selektives Vertriebssystem, für das etwa 2.000 Friseursalons und Kosmetikstudios zugelassen sind, abgesetzt. Zu diesem Vertriebssystem gehört die Beklagte unstreitig nicht. Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in Dänemark und betreibt eine Internetseite unter der Top Level Domain .de, über die sie eine große Anzahl von Kosmetikartikeln unter anderem der Klägerin im Fernabsatz anbietet. Hiergegen ging die Klägerin mit markenrechtlichen Ansprüchen vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich vor. In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf war sie nur teilweise erfolgreich, weshalb sie Revision vor dem Bundesgerichtshof einlegte.
Der BGH wies die Revision ab (Urteil vom 22.10.2025 – Az.: I ZR 220/24). Im Zuge der Entscheidung prüfte der BGH die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die er – unter Abwandlung der eigenen Rechtsprechung – bestätigte. Der BGH war aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO gezwungen, in der Revisionsinstanz von Amts wegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu prüfen – und konnte sie hier bestätigen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die in Dänemark ansässige Beklagte aus Art. 125 Abs. 5 UMV (EU-Verordnung über die Unionsmarke). Danach können Klagen betreffend die Verletzung einer Unionsmarke auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Nach der EuGH-Rechtsprechung muss sich das Gericht bei Prüfung seiner Zuständigkeit darüber vergewissern, ob die Markenrechtsverletzung im Hoheitsgebiet des Gerichts begangen wurde. Bei einem Online-Angebot kommt es dabei nicht darauf an, wo der Beklagte seinen Sitz hat, oder wo der von ihm benutzte Server oder die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, sich befinden. Nach EuGH-Rechtsprechung ist bei Onlineangeboten die Verletzungshandlung in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verorten, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten. Das trifft nach Auffassung des BGH auf diesen Fall zu. Dabei weicht er von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem früheren Urteil orientierte sich der BGH bei der Frage der internationalen Zuständigkeit am Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne des seinerzeit noch geltenden Art. 97 Abs. 5 UMV, der Vorgängervorschrift zum aktuellen Art. 125 Abs. 5 UMV. Danach kam es für die internationale Zuständigkeit auf den Ort an, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann. Bei seiner Neueinschätzung orientiert sich der BGH an der EuGH-Rechtsprechung, die das bereits so entschieden hat, und geänderten Gesetzgebung.
Im vorliegenden Falle hat die Beklagte ihr Angebot unter einer .de-Domains in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland gerichtet. Damit waren die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, und der BGH konnte mit seiner Entscheidung in der Sache fortfahren. Die ging dann letztlich nicht zugunsten der Klägerin aus; aber für Anbieter mit Sitz im Ausland, die Waren unter einer .de-Domain in deutscher Sprache an Verbraucher in Deutschland anbieten, ist damit klar, soweit es im Streit um markenrechtliche Ansprüche geht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Verfahren zuständig ist.
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