In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem hOLG Hamburg hat dessen 7. Zivilsenat im Beschlussverfahren entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet durch Online-Berichterstattung auf einen lokalen Bereich beschränkt ist, soweit die Berichterstattung lediglich einen lokalen Adressatenkreis anspricht.
Der Streit findet im Karnevalsmilieu in Frechen statt. Ein örtlicher Karnevalsverein hatte im Mai 2025 in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Vorstandswechsel beschlossen, gegen den der Antragsteller, ein Vereinsmitglied, beim Amtsgericht Köln einen Ausschlussbeschluss erwirkt hat, womit der Vorstandswechsel nicht ins Vereinsregister eingetragen werden konnte. Im online auf der Vereinswebseite veröffentlichten »Festheft für die Session 2025/2026« ist die 2. Vorsitzende des Karnevalsvereins genannt. Der Antragsteller wendete sich vor dem Landgericht Hamburg gegen den Verein und die beiden Redakteure des Festheftes (die Antragsgegner zu 1), 2) und 3)). Aufgrund seiner Klage sei der Vorstand weiterhin in der bisherigen Besetzung kommissarisch im Amt. Gleichwohl sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) ein Festheft verlinkt worden, in dem unter der Rubrik »geschäftsführender Vorstand« [eine bestimmte Person] als 2. Vorsitzende aufgeführt wird. Dies sei unwahr und eine Täuschung im Rechtsverkehr. Der Antragsteller beantragte vor dem Landgericht Hamburg sinngemäß, die Antragsgegner dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, die bestimmte Person öffentlich als 2. Vorsitzende des Karnevalvereins zu bezeichnen und das online gestellte »Festheft für die Session 2025/2026« von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung, dass er das Verfahren vor dem LG Hamburg führt, erklärte der Antragsteller unter anderem, seine Schwester, die ihrerseits karnevalsbegeistert sei, wohne in Hamburg und habe ein Interesse am Umzug des Karnevalvereins in Frechen, womit Ort der Störung Hamburg und somit das LG Hamburg zuständig sei. Außerdem könnten seitens der Antragsgegnerin zu 1) (dem Karnevalsverein) geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen in Hamburg bestehen.
Das LG Hamburg wies die Sache zurück, weil es nach seiner Auffassung örtlich nicht zuständig sei (Beschluss vom 03. Februar 2026, Az. 324 O 29/26). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim hanseatischen Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg ein. Das hOLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Hamburg, wobei es vollumfänglich auf dessen Entscheidungsgründe verwies (Beschluss vom 03.03.2026, Az. 7 W 26/26). Das hOLG Hamburg orientierte sich ergänzend an der BGH-Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit bei Veröffentlichungen in Online-Medien. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen setzt danach voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Das hOLG Hamburg überträgt nun dies auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und grenzt die örtliche Zuständigkeit auf Gerichte an dem Ort ein, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit komme in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist. Das sei bei dem in Frechen ansässigen Karnevalsverein sowie dem Antragsteller und den weiteren Antragsgegnern, die alle ihren Sitz in Frechen haben, der Fall. Außer der Tatsache, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, bestehe keine Verbindung nach Hamburg. Das Festheft sei dort nicht erstellt worden, und die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften Angaben haben sich in Hamburg nicht ausgewirkt. Dem hOLG Hamburg erschloss sich auch nicht,
inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.
Damit wies das hOLG Hamburg die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück, weil nicht ersichtlich war, dass ein örtlicher Bezug zu Hamburg bzw. den Hamburger Gerichten besteht und folglich der fliegende Gerichtsstand für deren örtliche Zuständigkeit nicht greift.
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