Statistik

Der Domain-Markt in Europa mit Blick auf Registrare

Der Branchenblogger Andrew Allemann (domainnamewire.com) war im Mai 2026 bei den Nordic Domain Days und lernte dort die europäischen ccTLDs kennen, ebenso das Team von ShareShift (shareshift.io), eines jungen Unternehmens für Datenanalyse im Bereich Hosting und Domains, das forensische Erkenntnisse zur europäischen digitalen Wirtschaft sammelt. Dieses lud er ein, in seinem Blog in drei Artikeln dem .com-Land USA Hintergründe zur Domain-Welt in Europa (»The Domain Market in Europe«) zu vermitteln. In drei zahlenschweren Artikeln erklärt Nafya Frost von ShareShift den europäischen Domain-Name Markt.

Dass sich der Domain-Markt in Europa von dem in anderen Ecken der Welt und besonders vom US-amerikanischen unterscheidet, weil die Nutzer in den europäischen Staaten mehr Wert auf die landeseigene Endung legen, ist für uns selbstverständlich. Interessant werden die Artikel von Frost, wenn sie Zahlen zur Verteilung von Domains in den einzelnen Ländern und den Domain-Inhabern mitteilt, und die Marktanteile von Konzernen aufschlüsselt. Diese ermittelt ShareShift nicht über Zone-Dateien, weil ccTLDs solche selten zur Verfügung stellen. ShafeShift sammelt stattdessen Daten aus öffentlichen Quellen, unter anderem anhand von Nameservern, und baut einen Datenstamm auf, der nach eigenen Angaben rund 90 Prozent erfasst. Nameserver sind eine gute Quelle, können aber auch irreführen, weil vielfach Cloudflare-Server ausgelesen werden, die auch von Domain-Inhabern, die bei anderen Anbietern ihre Domains registrieren, als Proxy genutzt werden. Anhand der Angaben von ShareShift zeigt sich jedenfalls folgendes Bild:

In der DACH-Region ist die United Internet AG (UI) mit ihren zahlreichen Tochterunternehmen, darunter auch die united-domains GmbH (zu deren Projekten der Domain-Newsletter und domain-recht.de zählen) gehört, federführend. Der Marktanteil von UI im DACH-Bereich liegt demnach bei 17 Prozent. Allerdings verzeichnen laut ShareShift lediglich drei von zwölf UI-Konzerntöchtern 2026 positive Registrierungszahlen. Mit ähnlicher Marktmacht stehen Konzerne da wie OVHcloud in Frankreich, die ein Drittel des französischen Marktes beherrscht, und Aruba S.p.A , die in Italien mit drei Töchtern ebenfalls ein Drittel des italienischen Marktes beherrscht. Neben diesen europäischen Konzernen versuchen sich auch außereuropäische Konzerne: Für Team.blue verzeichnet ShareShift 24 Brands, die als Gruppe 6 Prozent des gesamten europäischen Domain-Marktes in der Tasche haben. Deren Methode ist es, erstklassige Unternehmen in den Ländern zu kaufen und sie auszubauen. So konnten sie in den Niederlanden (TransIP) und Schweden (Loopia, die ein Drittel des schwedischen Marktes besetzen) Fuß fassen. Group.one beherrscht 4 Prozent des europäischen Marktes und dominiert unter anderem mit one.com den skandinavischen Markt. Darüber hinaus ist Cloudflare auf dem europäischen Markt mit einem Anteil von 5,5 Prozent vertreten, wobei der Anbieter vermeintlich 18,3 Prozent der Neuregistrierungen für sich vereinnahmt, ein Wert, der zu großen Teilen auf die Proxy-Nutzung seiner Domain-Name-Server zurückzuführen ist. Weiter bemerkenswert sind Squarespace (1,3 Prozent Marktanteil), Wix (1,5 Prozent Marktanteil), Namecheap (kein nennenswerter Marktanteil) und GoDaddy (7,3 Prozent Marktanteil). Bei GoDaddy zeichnet sich ein Rückgang bei Neuregistrierungen um 1,51 Prozent ab, während Namecheap, im Vereinigten Königreich starke Zuwachszahlen verzeichnet.

Weitere Informationen zeigen die – fallenden – Börsenwerte der Konzerne, die Sättigung der einzelnen europäischen Länder mit Domains pro Bürger (Niederlande an Platz 1 mit 33,4 Prozent Sättigung, Deutschland mit 21,1 Prozent und Spanien mit 4,3 Prozent) und Entwicklungstendenzen der einzelnen Unternehmen und Tochterunternehmen bei den Marktanteilen. Was fehlt, ist eine umfassendere Liste der europäischen Endungen, was für den US-Markt wahrscheinlich nicht relevant ist. ShareShift bietet lediglich 18 europäische ccTLDs in der Liste zur Marktsättigung; es fehlen zum Beispiel Irland (.ie), Andorra (.ad), Luxemburg (.lu), Estland (.ee), Kroatien (.hr), Gurnsey (.gg), Litauen (.lt) usw., die sicher keine hohen Zahlen aufzuweisen haben, aber doch von Interesse sind.

Auf die drei Gast-Artikel von Frost auf domainnewswire.com kommt man über den letzten: »Top 20 Chart«, vom 23. Juni 2026, mit Details zu Marktanteilen und deren Veränderung.

nTLDs

Google startet am 01. September 2026 die Sunrise Phase für die neue Endung .fly

Die zu Google gehörende Charleston Road Registry Inc. hat die Markteinführung der neuen Top Level Domain .fly angekündigt. Losgehen soll es mit einer Sunrise Period, die am 01. September 2026 beginnt und am 09. November 2026 endet.

Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber mit Eintrag der Marke im Trademark Clearinghouse (TMCH). Der Live-Start ist aktuell unmittelbar folgend für den 10. November 2026 angesetzt. Delegiert wurde .fly bereits am 23. August 2014, mehr als zwei registry-eigene Domains sind bisher aber nicht vergeben. Als Zielgruppe hat man die Reisebranche im Visier. In den Bewerbungsunterlagen heißt es:

The mission of this gTLD, .fly, is to provide a dedicated domain space in which airlines, travel agencies, and travel re-sellers can enact second-level domains that offer content, products and services related to air travel. Charleston Road Registry expects this content may include but is not limited to branded airline web spaces (airline.fly), discount offerings (sales.fly), and custom frequent flyer services (i.fly, vip.fly).

Vergabebeschränkungen sind nach derzeitigem Stand nicht geplant, so dass jedermann zu jedem legalen Zweck beliebig viele .fly-Domains registrieren kann.

ICANN

Die Ombudsstelle der Internetverwaltung verzeichnet 2025 eine höhere Nachfrage

Die Ombudsstelle der Internet-Verwaltung ICANN hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Die Anzahl der bearbeiteten Fälle stieg demnach im Vergleich zu den Vorjahren deutlich an.

Fair, respektvoll und angemessen behandeln – diese Eigenschaften werden üblicherweise mit einer Ombudsstelle verbunden. Dem fühlt sich auch ICANN verpflichtet. Als informelle Streitbeilegungsstelle für die ICANN-Community soll das »Office of the Ombuds« fungieren, wenn sie eine Beschwerde über ICANN-Mitarbeiter, den ICANN-Vorstand oder Probleme in unterstützenden ICANN-Organisationen einreichen möchten. Die Ombudstelle ist seit Oktober 2024 mit der Britin Elizabeth (»Liz«) Field besetzt, zuvor unter anderem tätig für Amnesty International und die World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie versteht sich nicht als Anwalt der Community, sondern untersucht Beschwerden über eine angeblich unfaire Behandlung, ohne in einem Streitfall Partei zu ergreifen. Der Prozess ist informell und flexibel, die Mittel allerdings begrenzt – das ICANN-Ombudsbüro kann nur Werkzeuge wie Verhandlungen, Moderation oder Pendeldiplomatie einsetzen, darf aber bei Bedarf formelle Ermittlungen anstoßen. Beschwerden an die Ombudsstelle unterliegen der absoluten Vertraulichkeit. Wer eine Beschwerde eingereicht hat, wird nur bei Verzicht auf Vertraulichkeit offengelegt; damit will man einem Machtungleichgewicht vorbeugen und Furcht vor den Folgen einer Beschwerde nehmen. Für Field ist dabei der Jahresbericht eine größere Chance, als nur Zahlen zu präsentieren; er soll das ICANN-Ökosystem stärken und verbessern.

Für den Berichtszeitraum 24. Juli 2024 bis 25. Juni 2025 meldet Field insgesamt 248 Beschwerdeverfahren. 212 davon waren jedoch außerhalb des Ombuds-Zuständigkeitsbereichs, also etwa in Betrugsfällen oder bei Verbraucherproblemen. Damit verblieben weitere 36 Fälle, für die Field zuständig war, ein Plus von 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese 36 Fälle teilen sich in die beiden Kategorien »Interpersonal and Relational cases« (wie Belästigung, interne Streitigkeiten und Unhöflichkeit) und »Unfairness« (z.B. unfaire Behandlung oder unfaire Anwendung von Verfahrensregelungen). In der ersten Kategorie stieg die Zahl der Fälle gegenüber 2024 von 7 auf 20 an, in der Kategorie »Unfairness« blieb sie mit 16 unverändert. Die drei häufigsten Streitpunkte waren in der Beziehungs-/Gruppendynamik zu suchen (28 Prozent), zum Beispiel wenn Mitglieder einer ICANN-Community sich weigern, miteinander zu kommunizieren, sodann in der „Process unfairness“ (25 Prozent der Fälle), beispielsweise wenn der Vorsitzende einer ICANN-Community nicht auf die Anfrage eines Community-Mitglieds reagiert, und unhöfliche Sprache und/oder Verhalten (22 Prozent der Fälle), zum Beispiel weil ein feindseliger Tonfall herrscht. Den Anstieg der Fälle erklärt Fields unter anderem damit, dass dies möglicherweise die Bemühungen des Ombudsbüros widerspiegelt, präventive und kooperative Problemlösungen zu fördern. Insgesamt hat Field zwei Hauptprobleme identifiziert: zum einen, dass das Vertrauen in das Multi-Stakeholder-Modell durch fehlende sinnvolle Beteiligung untergraben wird, zum anderen sollte die Besetzung von Führungspositionen einer ICANN-Organisation von einer gezielteren und konsequenteren Auswahl und Entwicklung profitieren. Wer mit Entscheidungen der Ombudsstelle nicht zufrieden ist, kann übrigens einen Rechtsbehelf einlegen. Im Berichtszeitraum wurden zwei solcher Anträge auf erneute Prüfung eingereicht. Keiner dieser Anträge wurde jedoch geprüft, da sie vom Board Accountability Mechanisms Committee (BAMC) bereits aufgrund unzureichender Begründung umgehend zurückgewiesen wurden.

Für die Zukunft verspricht Fields, die Webseiten des Ombudsbüros mit benutzerfreundlicheren und detaillierteren Informationen über die Abläufe im Ombudsbüro einschließlich Moderation und Mediation weiterzuentwickeln. Außerdem soll eine »Community Anti-Harassment Policy« eingeführt werden, um die Fähigkeiten zur Konfliktlösung zu stärken und Belästigungen vorzubeugen. Wer mehr wissen möchte: der 25-seitige Office of the Ombuds Annual Report steht ab sofort zum kostenlosen Download zur Verfügung.

gTLDs

VeriSign will die »Vornamen« für die Endung .name abschaffen – ein Kunde wehrt sich

Die .name-Verwalterin VeriSign Information Services Inc. stößt mit ihrem Vorhaben, Third Level Domains unter .name abzuschaffen, auf Widerstand.

Konkret geht es VeriSign um etwa 22.000 Domain-Namen insbesondere im Format vorname.nachname.name samt der dazugehörigen eMail-Dienste, die man auf der dritten Ebene zu Gunsten reiner Second Level Domains nicht mehr anbieten möchte. Das gefällt Doytchin Spiridonov vom bulgarischen Registrar Dom.bg, selbst Inhaber mehrerer solcher Domains, gar nicht, weshalb er sich mit einem »Request for Reconsideration« an ICANN gewandt hat, um ICANN dazu zu zwingen, die Entscheidung zur Einstellung der Registrierung von .name-Domains der dritten Ebene zu überdenken. Die Einstellung des Betriebs steht dabei nach Angaben von Spiridonov unmittelbar bevor, und bestehende Registrierungen und Dienste können innerhalb kurzer Zeit beendet werden. Dabei sollen falsche oder ungenaue relevante Informationen verwendet worden sein; zudem soll es versäumt worden sein, wesentliche Informationen zu berücksichtigen. Verisign solle daher verpflichtet werden, überarbeitete Folgenabschätzungen vorzulegen, die sich mit den .name-Domain-Inhabern und den Auswirkungen der Abschaffung auf den Markt befassen. Ob und bis wann ICANN über das »Request for Reconsideration« entscheidet, ist offen.

UDRP

Wie Beschwerdeführer am Nachweis ihrer Markenrechte oder der Ähnlichkeit zur Domain im Verfahren scheitern

Der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons ist erfahrener Panelist bei den Streitbeilegungsinstitutionen WIPO und Forum. In zwei aktuellen Entscheidungen wies er die Beschwerden bereits beim ersten Element der UDRP-Prüfung zurück. Einer der Beschwerdeführer konnte seine Markeninhaberschaft nicht nachweisen, der andere zeigte ein abwegiges Verständnis von Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. Beide Verfahren bieten Lehrstücke für Markeninhaber, ihren Vortrag ordentlich vorzubereiten.

xetrd.com und andere – Forum Claim Number: FA2605002224238

Die Morgan Stanley Domestic Holdings LLC sah ihre Markenrechte durch die Domains xetrd.com, xetrd.trading und xetrd.app verletzt und startete deshalb ein UDRP-Verfahren beim Forum. Sie trug vor, Inhaberin der in der Finanzdienstleisterbranche berühmten Marken »E*TRADE« und »ETRADE.COM« zu sein. Sie betreibe seit langem eine Plattform, die es Privatanlegern ermöglicht, Aktien online unter und in Verbindung mit Namen und Kennzeichen zu handeln, die die Marken enthalten oder aus solchen bestehen. Weiter trägt sie vor,

the disputed domain names are virtually identical and confusingly similar to the trademarks.

Der Gegner habe keine Rechte daran und agiere mit seinen Domains bösgläubig. Der Gegner selbst äußerte sich nicht.

Lyons wies die Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2605002224238). Die Sache scheiterte für die Beschwerdeführerin schon an der Ähnlichkeit von Marken und Domains. Lyons bestätigte, dass die Vorgängerunternehmung der Beschwerdeführerin, die E*TRADE Securities Inc., Finanzdienstleistungen unter den Marken »E*TRADE« und »ETRADE.COM« anbietet und dass sie Inhaberin der beim USPTO eingetragenen Marken ist. Der von der Beschwerdeführerin genutzte Begriff »virtually identical« (»praktisch identisch«) komme in der Richtlinie nicht vor. Die Marken und die Domains seien keineswegs identisch. Es frage sich, ob eine verwechselbare Ähnlichkeit bestehe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in den Domains seien die Marken vollständig enthalten, verwirrte Lyons, so dass er die Angelegenheit einer eigenen Beurteilung unterzog. Üblicherweise würde die Endung bei der Frage der Ähnlichkeit außenvorgelassen; aber hier sei es im Falle von xetrd.com und xetrd.trading angebracht, die Endung miteinzubeziehen. Also verglich Lyons einerseits den Teil »xetrd« mit der Marke »E*TRADE« und andererseits die Domain xetrd.com mit »ETRADE.COM« sowie die Domain xetrd.trading mit »E*TRADE«. Dabei stellte er fest, dass keine der Domains auch nur annähernd den Marken nahekäme. Eine objektive Ähnlichkeit mit den Marken sei minimal, und das Argument, es könne zu Verwechslungen kommen, sei weit hergeholt. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin schon die erste Anforderung des UDRP-Verfahrens nicht. Lyons stellte daraufhin die Prüfung ein und wies die Beschwerde ab.

trickortreatstudiosshop.shop – Forum Claim Number: FA2605002222898

Die Trick or Treat Studios LLC aus Kalifornien (USA) sah ihre Rechte an der Marke »TRICK OR TREAT STUDIOS«, die sie in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf von Halloween-Kostümen, -masken und weiteren Artikeln seit mindestens Januar 2010 nutzt, durch die Domain trickortreatstudiosshop.shop verletzt. Der Domain-Inhaber habe keine Rechte und nutze die Domain bösgläubig. Sie beantragte im UDRP-Verfahren vor dem Forum die Löschung der Domain. Der Gegner meldete sich nicht.

Lyons wies auch diese Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2605002222898). Er stellte fest, dass die im März 2026 registrierte Domain des Gegners auf eine Website weiterleitet, unter der eine 8 Zoll große Leprechaun-Puppe angeboten wird. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, ihre Marke seit spätestens Januar 2010 zu nutzen; aber der einzige Nachweis dafür sei das Bild einer 30 Zoll großen Leprechaun-Puppe, die aktuell nicht zum Verkauf stehe. Für Lyons war das kein Nachweis für ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht. Lyons prüfte dann das Vorliegen einer eingetragenen Marke. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, die TTS IP Holdings LLC. verwalte ihre Marken und sei beim USPTO als Inhaberin eingetragen. Allerdings wies das als Beweis vorgelegte Markenzertifikat des USPTO weder die TTS IP Holdings LLC noch die Beschwerdeführerin selbst als Inhaberin der Marke aus, sondern die Trick or Treat Studios Inc. Lyons prüfte alsdann, ob es Markeneinträge für die TTS IP Holdings LLC gibt und fand tatsächlich einen. Aber an dieser Stelle verwies er auf den WIPO Overview 3.1, wo die Frage gestellt wird:

Ist ein verbundenes Unternehmen oder ein Lizenznehmer des Markeninhabers berechtigt, eine UDRP-Beschwerde einzureichen?

Allgemein wird das als möglich betrachtet. Allerdings gehe aus der Beschwerdeschrift keine klare Genehmigung des Markeninhabers zur ausschließlichen Nutzung der Marke durch die Beschwerdeführerin hervor. Lyons schaute sich die Website der Beschwerdeführerin genau an und konnte nichts finden, was die Beschwerdeführerin mit dem Markeninhaber in Verbindung brächte. Die umgekehrte Suche nach der TTS IP Holdings LLC ergab jedoch, dass diese in Markenrechtsstreitigkeiten immer selbst als Rechteinhaber auftritt. Unter diesen Umständen sah sich Lyons außer Stande, hier das Markenrecht der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Damit hatte diese die erste Anforderung des UDRP-Verfahrens ebenfalls nicht erbracht. Lyons brach die weitere Prüfung ab und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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