nTLDs

Die Sunrise Phase für die neue Endung .dot startet am 21. Juli 2026

Die in Englewood (US-Bundesstaat Colorado) ansässige Dish DBS Corporation bereitet den Markteintritt der neuen Top Level Domain .dot vor.

Wie das Trademark Clearinghouse (TMCH) meldet, geht es bereits in Kürze los, nämlich am 21. Juli 2026 mit einer Sunrise Period, die bis zum 19. Oktober 2026 andauert. Teilnahmeberechtigt sind Markeninhaber mit Eintrag im TMCH. Im Anschluss folgt ab dem 20. Oktober 2026 eine 12-tägige Early-Access-Phase, in der .dot-Domains zu Premiumgebühren registriert werden können. Der Live-Start von .dot ist aktuell für den 02. November 2026 angesetzt. Vergabebeschränkungen gibt es voraussichtlich nicht; nach Angaben der Registry ist

.dot designed for builders and the things they create. If you make products, communities, brands, or ideas worth a name of their own.

In der Bewerbung hatte die Dish DBS Corporation noch angekündigt, .dot als »a restricted, exclusively-controlled gTLD« betreiben zu wollen. Im Fall von Streitigkeiten hat sich .dot den Regelungen der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) und der Uniform Rapid Suspension (URS) unterworfen. Zur Höhe der Gebühren liegen noch keine verlässlichen Angaben vor.

Markenrecht

Verletzung von inländischen Markenrechten einer in Österreich geblockten .at-Domain – Der OGH legt den Streit um pauscha.at dem EuGH vor

Liegt in der Verwendung einer österreichischen Marke in einer .at-Domain eine Markenverletzung, wenn die Website mittels Geoblocking für österreichische Nutzer gesperrt ist? Auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich darf nun der Gerichtshof der Europäischen Union diese bisher ungeklärte Frage klären.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zweier österreichischer Fassbindereien, also holzverarbeitender Handwerksbetriebe, in denen Gefäße wie Holzfässer, Bottiche, Eimer und Kübel hergestellt werden. Die Klägerin ist Inhaberin zweier österreichischer Marken Nr. 304108 (»Pauscha«) und 304109 (»K.P.«). Im Zuge eines Insolvenzverfahrens hatte ein italienisches Unternehmen die europäische Wort-Bild-Marke »P A – since 1875« sowie die Domain pauscha.at erworben und diese sodann auf die von ihr gegründete, in Österreich ansässige Beklagte übertragen; sie nutzte die Marke sowohl für ihre geschäftlichen Aktivitäten als auch im Rahmen der Domain, obwohl diese einen Bestandteil der Marken der Klägerin enthält. In einem Vorprozess wurde die von der Beklagten erworbene Unionsmarke gemäß Art. 58 Abs. 1 lit c UMV wegen Irreführung für verfallen erklärt. Die Beklagte reagierte in der Folge in Bezug auf die Domain mit Geoblocking für österreichische IP-Adressen; die Website der Beklagten ist daher aus Österreich nicht aufrufbar (»service unavailable«). Zudem erscheint beim Aufruf der Domain zum Beispiel von Deutschland aus der Disclaimer

Diese Website ist nicht für den österreichischen Markt bestimmt.

Die Beklagte hat auch keine Kunden in Österreich; sie beliefert Kunden weder im Hinblick auf ihre Waren noch ihre Dienstleistungen mit einer Lieferanschrift in Österreich bzw. einem Leistungserbringungsort in Österreich. Die Klägerin macht nun gleichwohl unter anderem geltend, dass die Pflicht zur Unterlassung der Verwendung ihrer Marken in Form des Domain-Namens pauscha.at alle Verwendungen zur Kennzeichnung von Holzfässern und/oder Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Holzfässern für unter einem Domain-Namen mit dem Bestandteil pauscha.at im Internet in Österreich oder außerhalb Österreichs aufrufbaren Websites oder für den Versand von eMails unter Verwendung einer eMail-Adresse mit dem Bestandteil pauscha.at an Empfänger in Österreich oder außerhalb Österreichs oder die Angabe einer solchen eMail-Adresse als eMail-Adresse der Beklagten umfasse.

Im Verfahren vor dem OGH ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin aus ihrer nationalen Marke einen grundsätzlichen Anspruch hat, der Beklagten die Nutzung des Zeichens »Pauscha« für Waren und Dienstleistungen der Fassbinderei zu untersagen. Der durch die Eintragung einer nationalen Marke gewährte Schutz ist jedoch grundsätzlich auf das Gebiet des Eintragungsmitgliedstaats beschränkt. Nach österreichischem Recht ist die Nutzung eines Zeichens als Bestandteil einer eMail-Adresse sowie als Domain grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung im Sinne des § 10a MSchG. Die Besonderheit des Falles liegt daher darin, dass die Beklagte die Domain pauscha.at von Österreich aus betreibt, die Website unter pauscha.at jedoch durch Geoblocking für österreichische Nutzer sperrt und einen Disclaimer verwendet. Es ist für den OGH zu klären, ob dies dennoch eine Benutzungshandlung im Sinne des Markenrechts im Schutzland Österreich darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Herkunfts- und Werbefunktion einer Marke und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs. Für eine Benutzungshandlung trotz Geoblockings und der Verwendung des Disclaimers könnte sprechen, dass die Beklagte das Zeichen »Pauscha« schon dadurch markenrechtswidrig im Inland nutzt, dass sie von ihrem Sitz in Österreich aus den Webauftritt unter der österreichischen Domain gestaltet. Dagegen spricht unter anderem die Überlegung, dass sich die Website ausdrücklich nicht an im Schutzstaat Österreich ansässige Verbraucher richtet. Da weder ein »acte clair« (also eine eindeutige Rechtslage) vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der OGH als letzte Instanz gemäß Art. 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

Für international tätige Unternehmen mit Markenschutz könnte die Entscheidung erhebliche praktische Konsequenzen haben. Sollte der EuGH zu der Ansicht kommen, dass bereits die (Registrierung und) Nutzung einer .at-Domain einen ausreichenden Inlandsbezug begründet, auch wenn sich das Angebot ausdrücklich nicht an den österreichischen Markt richtet, würde das die aus einer Marke resultierenden Rechte erweitern. Sollte der EuGH stattdessen urteilen, dass Geoblocking und Disclaimer einen Inlandsbezug ausschließen, könnten Unternehmen ihre Angebote zielgerichtet beschränken. Bis wann der EuGH seine Entscheidung trifft, ist derzeit nicht absehbar.

Das Vorabentscheidungsersuchen des OGH (Beschluss vom 20.05.2026 – Az. 4 Ob 169/25v) finden Sie bei Auswahl des Dokumententyps »Entscheidungstexte« und Eingabe der »Geschäftszahl« 4 Ob 169/25v auf der Seite des Rechtsinformationssystem des Bundes.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Nominet

Die .uk-Registry startet die 2. Bewerbungsrunde zur Finanzierung von Open-Source-Projekte im DNS-Bereich

Die .uk-Registry Nominet hat die zweite Bewerbungsrunde ihres »DNS Fund« eröffnet.

Der im letzten Jahr ins Leben gerufene Fonds unterstützt Open-Source-Projekte, welche die kritische Infrastruktur des Domain Name System sicher und stabil halten. Um förderfähig zu sein, müssen die Projektvorschläge von Organisationen und Einzelpersonen dem Gemeinwohl dienen und auf zentrale DNS-Anforderungen eingehen. Sämtlicher mit Unterstützung des Fonds entwickelter oder modifizierter Quellcode muss öffentlich zugänglich gemacht werden, und sämtliche Dokumentation muss unter einer Creative-Commons-ähnlichen Lizenz veröffentlicht werden. Bisher flossen GBP 370.000,– in DNS-Softwarebibliotheken, Testumgebungen und Betriebswerkzeuge, die von Registries weltweit eingesetzt werden; in der zweiten Runde stehen sogar GBP 650.000,– zur Unterstützung von Open-Source-Projekten und deren Entwicklern bereit. Paul Fletcher, CEO von Nominet, erklärt:

The response to the first round of the DNS Fund was incredible and made it clear how fundamental funding for open source developers is for the resilience of the internet. This time round, we have increased the funding and made the fund more flexible to ensure we can support the people keeping the internet running for us

Weitere Informationen zum »DNS Fund« von Nominet finden man bei Nominet.

Markenmonitoring

Die neue Plattform MarkMesh liefert aktuelle Markendaten von 30 Markenämtern an eine API aus

Stets aktuelle Daten zu eingetragenen Marken und eine automatische Nachricht bei jeder Änderung – mit diesem Versprechen tritt die Plattform MarkMesh an, um eine Lücke im Grenzgebiet zwischen Marken und Domains zu schließen.

Rund 190 Ämter weltweit verwalten eingetragene Marken, darunter das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das European Union Intellectual Property Office (EUIPO), die World Intellectual Property Organization (WIPO), das United States Patent and Trademark Office (USPTO), das Japan Patent Office (JPO) sowie die China National Intellectual Property Administration (CNIPA). Jedes dieser Ämter hat seine eigenen Regeln, sein eigenes Datenformat, seinen eigenen Aktualisierungsrhythmus und seine eigene Interpretation von Statusmeldungen. Es gibt Amtsblätter, öffentliche Portale und Datenschnittstellen (Application Programming Interfaces, kurz APIs), doch nicht selten gehen die Informationen zu ein und derselben Marke auseinander. Damit ähneln Markenämter TLD-Registries; auch hier gelten oft unterschiedliche Regeln und Anforderungen, die den Anwendern die Arbeit nicht unbedingt erleichtern. Mit diesem Zustand wollten sich Tobias Sattler und Lenz Gschwendtner nicht länger zufriedengeben; ihr Anspruch war es, mit der MarkMesh Ltd. eine Plattform zu entwickeln, die Markendaten aus unterschiedlichen Quellen zusammenführt, normalisiert und kontinuierlich aktualisiert.

Herausgekommen ist MarkMesh, eine Plattform für Markendaten und Markenmonitoring. Die beiden Gründer betonen, dass es sich nicht um einen Anmeldedienstleister handelt; MarkMesh reicht keine Markenanmeldungen ein, übernimmt keine Verlängerungen und zahlt auch keine amtlichen Gebühren. Das bleibt in der Hand des Markeninhabers und des jeweiligen Markenamts. Die Aufgabe von MarkMesh ist es vielmehr, die Markenämter zu beobachten, die für die Kunden relevanten Marken zu verfolgen und diese zu benachrichtigen, sobald sich etwas ändert. Oder kurz: Welche Marke erfordert die Aufmerksamkeit des Nutzers? Kombiniert wird das Angebot mit einem Pauschalpreismodell, angefangen bei EUR 199,– netto monatlich für Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen in Unternehmen, über EUR 490,– netto monatlich für Plattformen, die Unternehmen und deren Kunden bedienen, bis hin zu EUR 2.500,– netto monatlich für größere Partner mit individuellen Anforderungen. Eingeschlossen sind der Zugang zu allen angeschlossenen Markenämtern, eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern sowie eine 30-tägige Testphase. Die beiden Gründer können dabei auf ihre Expertise zurückgreifen. Tobias Sattler war als CTO bei united-domains.de (deren Projekt dieser Newsletter ist) tätig, übernahm später den Vorsitz im Vorstand von PTI (dem Betreiber der IANA-Funktionen), war Mitbegründer der TechOps-Gruppe bei ICANN und verfasste das RFC 9167. Lenz Gschwendtner arbeitete ebenfalls als CTO bei einem Domain-Registrar, wanderte dann nach Neuseeland aus, war Mitgründer von iwantmyname, arbeitete dort mehr als zehn Jahre als CTO und begleitete das Unternehmen bis zu seiner Übernahme durch die Londoner CentralNic, die inzwischen für zahlreiche TLDs als Registry auftritt.

MarkMesh steht aktuell noch am Anfang. Die Gründer räumen ein, dass es noch viel zu lernen gäbe; aber es gäbe auch unzählige Ideen für die Zukunft, um die Plattform zu verbessern. Gschwendtner erklärt:

We tend to spend less time discussing why something is difficult and more time figuring out how to do it better.

nTLDs

Die neue Endung .vegas erhöht die Sicherheit für Domain-Inhaber mit »registry lock«

Die US-amerikanische Dot Vegas Inc., Verwalterin der am 20. März 2014 delegierten Top Level Domain .vegas, legt in Sachen Sicherheit noch ein Stück drauf.

Ab sofort ist es möglich, .vegas-Domains mit einem »registry lock« zu versehen. Ein »registry lock« sperrt eine Domain über die Registrar-Registry-Schnittstelle und sichert sie so gegen ungewollte Veränderungen und Einwirkungen durch unberechtigte Dritte ab. Änderungen an einer Domain sind nach dessen Einrichtung nur nach einem Authentifizierungsverfahren möglich; weder die Änderung des Domain-Inhabers noch die Aktualisierung der Nameserver sind ohne diese Verifizierung möglich. Mit dem »registry lock« kann der Domain-Inhaber also jederzeit die volle Kontrolle über seine Domain behalten. Im Gegenzug fallen leicht erhöhte Registrierungsgebühren an. Zuständig für die Aktivierung des »registry lock« ist der Domain-Registrar, eine Anfrage bei der Registry hilft also nichts.

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