BFH und VG Düsseldorf

Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit einer Prise Internet

Drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte mit Interneteinschlag sind bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung Internetquellen auswertet, ohne die Kläger darauf hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt zudem in zwei Urteilen fest, dass Access-Provider pornographische Internetangebote eines Anbieters auf Zypern nicht sperren müssen.

Bundesfinanzhof (Beschluss vom 15.04.2026, Az. IX B 53/25)
Der BFH stellt in seinem Beschluss vom 15.04.2026 fest, dass das Finanzgericht (FG) seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) verletzt, wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf vorher hinzuweisen. Die Kläger hatten sich gegen einen Einkommenssteuerbescheid für 2017 gewandt und 2024 Klage sowie Akteneinsicht beantragt. Daraufhin passierte auf Seiten der Gerichtsbarkeit – auch nach mehreren Erinnerungen seitens der Kläger – lange nichts. Dann kam es zu einer mündlichen Verhandlung und schließlich zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.07.2025 (Az.: 6 K 6145/24), in dem dieses die Klage als unzulässig abwies. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der Kläger erhob Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Der BFH überprüfte sie, bestätigte sie und verwies die Sache zurück an das FG Berlin-Brandenburg.

Bezüglich des fehlenden rechtlichen Gehörs stellte der BFH fest, dass das FG in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten der Kläger ausgewertet habe und unter anderem hierauf den Schluss stützte, der Klage fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei weder den Akten noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 08. Juli 2025 zu entnehmen, dass die Kläger darauf hingewiesen wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Damit habe das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Es dürfe nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird. Eigene Internetrecherchen des Gerichts würden nur dann zum Inhalt der finanzgerichtlichen Akte, wenn sie dauerhaft gesichert werden. Das FG hätte daher spätestens in der mündlichen Verhandlung die Internetrecherche offenlegen und entsprechend protokollieren müssen. Damit hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück an das FG, nicht ohne Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits zu geben.

VG Düsseldorf (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23)
Das VG Düsseldorf kam in zwei Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Zugangsanbieter zum Internet nicht zwingen darf, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornographischen Inhalten zu sperren (Urteile vom 27.04.2026, Az. 27 K 3964/22 und 27 K 733/23). Aus der Pressemitteilung vom 29. April 2025 des VG Düsseldorf geht hervor, dass die Landesanstalt für Medien NRW mit Verfügung vom 23. März 2020 dem Anbieter auf Zypern die Verbreitung der pornographischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagte. Der Anbieter stellte erst im Oktober 2022 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, wegen der geänderten Rechtslage. Die Aufhebung ihres Bescheids lehnte die Landesanstalt für Medien NRW ab. Da der Anbieter weiterhin die Inhalte im Internet anbot, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Einer der betroffenen Access-Provider erhob hiergegen Klage und hatte Erfolg.

Das VG Düsseldorf stellte fest, die Landesanstalt für Medien NRW stütze ihren Bescheid auf die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, der aber mittlerweile durch die im Februar 2024 vollständig in Kraft getretene europäische Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar ist. Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag erfülle die Anforderungen an das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, demnach der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfen, nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

Schweizer Ständerat spricht sich für Änderung der Vergaberegeln für .ch- und .swiss-Domains und Erweiterung der Sperrmöglichkeiten aus

Nach dem Willen des Schweizer Parlaments soll es für Personen aus dem Ausland schwieriger werden, über Telefonnummern und Internetadressen der Bevölkerung einen Standort in der Schweiz vorzugaukeln.

Der Ständerat hat am 18. März 2026 drei entsprechende Motionen aus dem Nationalrat angenommen. Die kleine Kammer hieß die Vorstöße von Martin Candinas (Mitte/GR), Priska Seiler Graf (SP/ZH) und Michael Götte (SVP/SG) ohne Gegenantrag gut. Konkret forderte Götte eine Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe von schweizerischen Domains unterhalb der Endungen .ch und .swiss. Solche Domains sollten gemäß Motionstext einerseits nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden. Andererseits sollte die Blockierung einer Domain nicht nur bei Phishing oder der Verbreitung von Schadsoftware, sondern auch bei anderen Arten von Missbrauch möglich sein. Die Mehrheit der Ständeratskommission und auch des Ständerats selbst befürworteten nur den zweiten Punkt. Den ersten Punkt lehnten sie ab, weil er einen zu großen administrativen Aufwand bedeuten würde.

DNS

Der Hype um Web3-Domains ist schon wieder vorbei

Hat der Hype um Web3-Domains schon wieder geendet, bevor er richtig begonnen hat? Ein aktuelles Posting im Kurznachrichtendienst X legt das zumindest nahe. Das System der klassischen Domain-Namen dürfte uns dagegen noch lange begleiten.

Der Abgesang auf das Domain Name System (DNS) wurde erstmals schon vor Jahrzehnten angestimmt. Ob Keyword-Systeme, ENUM, Sprachsteuerung oder Apps – es gab zahlreiche Versuche, Domain-Namen durch eine andere Technologie abzulösen. Als aktueller Herausforderer verstehen sich sogenannte Blockchain-Domains. Anders als klassische Domain-Namen, die auf IP-Adressen basieren und zentral von ICANN verwaltet werden, nutzen Blockchain-Domains dezentral die Blockchain-Technologie. Da sie direkt mit Kryptowährungs-Wallets verknüpft werden können, werden viele Blockchain-Domains auch als Web3-Domains bezeichnet. Es gibt für sie kein WHOIS-System, und statt regelmäßig zu zahlender Registrierungsgebühren genügt häufig eine Einmalgebühr, um eine Blockchain-Domain dauerhaft zu erwerben. Die drei aktuell bekanntesten Anbieter von Blockchain-Domains sind Ethereum Name Service (ENS), Unstoppable Domains und Handshake. Bisher sind diese alternativen Adressen aber noch nicht massentauglich, was unter anderem daran liegt, dass kaum ein Browser oder eMail-Programm diese Technologie unterstützt; so müssen beispielsweise Nutzer von Chrome und Firefox zusätzliche Add-ons installieren.

Umso mehr ließ eine Botschaft aufhorchen, die Matthew Gould, Gründer von Unstoppable Domains, am 17. März 2026 über X verbreiten ließ:

Web3 only domains were part of the crypto craze in 2021 but did not cross the chasm into mainstream usage. And for a while now we have believed they will remain a niche market now and into the future. They were a great place to start our journey into domains, but going forward our focus will be even more on the traditional market as it’s the market that has crossed the chasm and is seeing mainstream usage.

Klassische DNS-basierte Domain-Namen würden mittlerweile rund 90 Prozent des Geschäfts von Unstoppable Domains ausmachen; er geht davon aus, dass das DNS und das traditionelle Web in zwei bis drei Jahren sogar 99 Prozent des Geschäfts ausmachen werden. Das Unternehmen hatte sich 2024 bei ICANN um eine Akkreditierung als Domain-Registrar bemüht und diese auch erhalten; im Zuge der nTLD-Einführungsrunde 2026 will man zudem für zahlreiche Bewerber als Registry Service Provider fungieren. Ob Gould damit nur für Unstoppable Domains spricht oder die Nische der Web3-Domains an sich, bleibt abzuwarten; für den Domain-Blogger Andrew Allemann steht aber schon jetzt fest:

Web3 ‚domains‘ are dead.

Die Nutzer wollen seines Erachtens Konsistenz und verlässliche Regelungen; sie wollen Zentralisierung, nicht Dezentralisierung. Die Vorteile von Web3-Domains würden die Nachteile schlicht nicht überwiegen.

Alle Tendenzen und Motive sprechen damit dafür, dass uns das heutige System der Domain-Namen auch langfristig erhalten bleiben wird. Mit zunehmender technischer Erschließung wird das Internet weiter wachsen, je mehr Menschen daran teilhaben können. Gleichzeitig bleibt die Notwendigkeit, durch klare Strukturen die unübersichtliche und chaotische Menge an Informationen zu ordnen, um sie nutzbar zu machen. Ein Adressierungssystem ist also unumgänglich: es muss möglich sein, ein ganz bestimmtes Angebot gezielt ohne Umweg ansteuern zu können. Außerhalb der Online-Welt existieren hierfür Systeme wie zum Beispiel die Postleitzahlen oder die ISBN-Nummern im Buchhandel. Und für das Internet verspricht eben das Domain Name System große Vorteile. Es genügt die simple Eingabe einer Adresse in einen Standardbrowser, um sofort ein bestimmtes Angebot zu erreichen – einfacher geht es kaum. Alternative Systeme müssten diesen Grad an Benutzerfreundlichkeit steigern, um überhaupt akzeptiert zu werden. Dann die bestehende Infrastruktur: abertausende von Servern dienen derzeit weltweit allein dem Zweck, die Navigation per DNS zu ermöglichen. Daneben ist das DNS herstellerunabhängig und daher wenig anfällig für Monopolisierungsversuche, die automatisch Wettbewerber auf den Plan rufen würden. Auch wir sind uns sicher: Domain-Namen werden uns noch viele Jahrzehnte begleiten.

ccTLDs

Rumänien ändert das Streitschlichtungsverfahren für .ro

Das National Institute for R&D in Informatics, Verwaltung der rumänischen Länderendung .ro, ändert die Regelungen für das Streitschlichtungsverfahren.

Neben dem Vorbringen, dass ein Domain-Name mit einer Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist, können sich Beschwerdeführer nun alternativ auch auf Rechte an einer in Rumänien oder nach EU-Recht geschützten geographischen Angabe stützen. Damit setzt die Registry Artikel 46 der Verordnung 2023/2411 über den Schutz geographischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse um. Der Zeitpunkt ist interessant, da geographische Angaben in letzter Zeit wiederholt Gegenstand von Diskussionen waren und viele Fachleute vorgeschlagen haben, auch die UDRP-Regeln entsprechend zu überarbeiten und auszuweiten. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass künftig der Nachweis der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung einer .ro-Domain nicht mehr als kumulatives Erfordernis gilt. Der Beschwerdeführer muss lediglich nachweisen, dass die streitige Domain in böswilliger Absicht genutzt wurde. Diese Änderung erweitert den Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens nicht unerheblich und macht es für Inhaber geschützter Rechte noch attraktiver.

ICANN

Die 2. Bewerbungsrunde um neue Top Level Domains startet reibungslos – Bewerber halten sich bedeckt

Keine Verzögerung, kein technischer Wackler: seit dem 30. April 2026 und damit wie geplant nimmt die Internet-Verwaltung ICANN Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain entgegen. Doch bisher halten sich fast alle Bewerber bedeckt.

Zum ersten Mal seit dem Jahr 2012 und noch bis zum 12. August 2026 haben Unternehmen, Communitys, Regierungsstellen und andere Organisationen die Möglichkeit, sich um einzigartige digitale Assets wie .brand, .city oder .industry zu bewerben, die sie für ihre Unternehmen, Kunden oder Wähler nutzen können. ICANN spricht in einer (sogar in deutscher Sprache versandten) Pressemitteilung von einem strategischen Instrument für das digitale Zeitalter und verweist darin auf Vorteile beim Aufbau von Markenvertrauen, bei der Schaffung lebendiger lokaler digitaler Ökosysteme und bei der Bereitstellung einer intuitiveren Navigation für die Nutzer. Kurtis Lindqvist, Präsident und CEO von ICANN, sagte:

gTLDs sind einzigartige digitale Werkzeuge, die auf sinnvolle und innovative Weise genutzt werden können, um langfristige Ziele zu erreichen. Ob es darum geht, eine Marke für ein Unternehmen aufzubauen, eine geographische Region oder eine Stadt ins Rampenlicht zu rücken, eine Gemeinschaft zu stärken oder ein Unternehmen zu gründen, das Domänennamen unter einer neuen Registry anbietet – eine neue gTLD kann ein innovatives Instrument für Handel, Sicherheit und Kommunikation sein.

Die Netzverwaltung hebt hervor, dass die Anzahl der Sprachen, die für »Internationalized Domain Names« (IDNs) zur Verfügung stehen, erweitert wurde, indem Bewerbungen in 27 verschiedenen Skripten akzeptiert werden, die Hunderte von Sprachen wie Arabisch, Chinesisch, Devanagari und Thai repräsentieren. Durch diese Erweiterung werde das Internet für Milliarden von Menschen, die keine lateinischen Schriftzeichen verwenden, zugänglicher und benutzerfreundlicher.

Von den potentiellen Bewerbern hat sich bisher niemand offiziell an die Öffentlichkeit gewagt und eine Antragstellung bestätigt. Während der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. anlässlich der Bewerbungsrunde 2012 gut zwei Jahre vor Öffnung des Bewerbungsfensters seine Bewerbung um .canon angekündigt hatte, ist es bisher still. Es besteht auch keine Eile; während der gesamten Bewerbungsphase gilt der Grundsatz des »first come, first served« nicht, es hat also keinen Einfluss auf die Bewerbung, ob man zu den ersten Bewerbern zählt oder zu den letzten. Der Domain-Blogger Andrew Allemann vermeldet, dass er wilde Spekulationen über die Zahl der diesjährigen Bewerber vernommen hat; 2012 waren es am Ende 1.930 für rund 1.400 verschiedene Domain-Endungen, von denen um die 1.200 delegiert wurden. Wie viele es dieses Mal sein werden, gilt daher als völlig offen, auch wenn die 75 Teilnehmer aus dem »Applicant Support Program« nahelegen, dass das Interesse groß ist. Sollten keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, plant ICANN, die Liste aller eingegangenen Bewerbungen neun Wochen nach Schließung des Bewerbungsfensters zu veröffentlichen (»reveal day«); das wäre voraussichtlich der 14. Oktober 2026. Die endgültige Bewerberliste wird am »String Confirmation Day« veröffentlicht, da den Bewerbern eine Frist von zwei Wochen nach dem »reveal day« zur Verfügung steht, innerhalb derer sie in Kenntnis aller eingegangenen Bewerbungen unter Umständen eine Ersatzendung benennen können; der »String Confirmation Day« ist daher voraussichtlich am 28. Oktober 2026. Domain-Anwalt John Berryhill prognostiziert, dass es am Ende doch wieder ein »sue your way to a new TLD«-Verfahren geben wird, gleich wie oft ein Bewerber versichert, ICANN nicht verklagen zu wollen.

Christa Taylor (tldz.com) merkt an, dass 2012 viele Bewerbungen auf der Annahme basierten, dass die Akzeptanz für eine nTLD folgen würde, sobald die Domain delegiert wurde. Heute würden die Bewerber über mehr als ein Jahrzehnt an realen Daten zur Leistung der Registrierungsstellen verfügen, was Einfluss darauf habe, wie Domains bewertet und wie Geschäftsmodelle entwickelt werden. Gut möglich also, dass es bei der zweiten Einführungsrunde 2026 deutlich weniger Bewerbungen gibt, dafür die »use cases« deutlich besser entwickelt sind und erheblich mehr an Mehrwert für die Nutzer schaffen. Taylor:

It’s an exciting moment, particularly as advances in AI, identity, and automation continue to expand the role domains can play within modern digital experiences.

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