UDRP

Der Streit um die Domain young.com erweist sich als klarer Fall von Investment

Das Pharmaunternehmen Young sah seine Markenrechte durch die Domain young.com verletzt, die ein Domain-Investor kürzlich gekauft hatte und über einen Broker Interessenten anbot. Im UDRP-Verfahren ließ sich der Investor von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten – mit Folgen.

Die beschwerdeführende Young Pharmaceuticals Inc. ist ein 1977 gegründetes, global agierendes Hautpflegeunternehmen, das unter youngpharm.com seine Webpräsenz pflegt. Die Beschwerdeführerin behauptet, seit 23. Mai 1982 den Begriff »Young« markenmäßig zu benutzen. Sie sei zudem Inhaberin der bekannten US-Marke »Young«; darunter sei eine 2007 beantragte und 2008 eingetragene Marke. Gegner ist der Domain-Investor Xiaopeng Zhou, genannt »Miller Chou«, mit Sitz in China, der sich von dem Domain-Anwalt John Berryhill vertreten ließ. Der Gegner kaufte im September 2023 für US$ 220.000,– die im November 1994 erstmals registrierte Domain young.com. Er erklärte, er habe 2015 seine tausenden von Domains verkauft und konzentriere sich nun auf wenige hochpreisige Domains, wie die kürzlich gekaufte und verkaufte boy.com. Im März 2024 habe er einen Broker beauftragt, die Domain young.com zu verkaufen. Der schrieb mehr als 20 mögliche Käufer an, darunter die Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage des CEO der Beschwerdeführerin teilte der Broker mit, die Domain young.com könne für US$ 699.999,– gekauft werden. Beide kommunizierten weiter miteinander, während der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugleich eine Beschwerde beim Registrar einreichte, ohne sich als ihr Vertreter zu erkennen zu geben. Kurze Zeit später startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren. Die Domain young.com leitet auf eine einfache Website weiter, auf der mitgeteilt wird, dass sie zum Verkauf steht. Ein Dreier-Panel, bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt John Swinson als Vorsitzendem und dem amerikanischen Rechtsanwalt Phillip V. Maran sowie dem schottischen Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian als Beisitzer, hatte zu entscheiden.

Das Dreier-Panel wies die Beschwerde nicht nur wegen fehlender Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners ab, sondern stellte auch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2024-1699). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte das Trio. Die Frage eines Anscheinsbeweises seitens der Beschwerdeführerin und eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain auf Seiten des Gegners übersprang das Schiedsgericht und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Nach Ansicht des Dreier-Panels sei die Marke der Beschwerdeführerin keineswegs so weitläufig bekannt, wie behauptet. Sie habe keine Nachweise dafür erbracht, dass die Marke oder das Unternehmen einer Person in China hätte bekannt sein müssen. Der Gegner hielt entgegen, er habe sich als Domain-Investor auf den An- und Verkauf von hochwertigen Domains spezialisiert und erklärte:

I believe a domain name has ‘high value’ if it is a word or phrase that can be used by many different parties for many different purposes. I believe it would be a poor investment strategy to buy domain names that are only suitable for one potential buyer, because it would limit the market to only what that buyer is willing to pay. Instead, I seek to purchase and sell domain names that have appeal to as wide a market as possible.

Diese Aussage sahen die Panelisten als glaubhaft und nachvollziehbar an und sie werde durch die vom Gegner gegebenen Beispiele gestützt. Auch die Erklärung, er habe beim Kauf der Domain von der Beschwerdeführerin nichts gewusst, sahen die Panelisten als glaubhaft an. Zudem war es die Entscheidung des Brokers, die Beschwerdeführerin – neben anderen möglichen Käufern – zu kontaktieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gäbe keine Möglichkeit, die Domain zu nutzen, ohne ihre Rechte zu verletzen, hatte vor dem Panel keinen Bestand. Der Gegner wies darauf hin, dass der erste Inhaber die Domain sie beinahe drei Jahrzehnte nutzte, ohne die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen; zudem gäbe es 15 UDRP-Entscheidungen, die Domains mit dem Begriff »young« betreffen, aber bei keiner war die Beschwerdeführerin beteiligt. Es zeige sich, so das Panel, dass der Gegner in Nicht-Marken- bzw. Wörterbücher-Domains investiere, um diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Das sei ein legitimes Geschäft. Das Panel stellte weiter fest, dass keinerlei Beweise den Fall der Beschwerdeführerin unterstützten, weshalb es die Voraussetzung der Bösgläubigkeit als nicht erfüllt ansah.

In der Folge prüften die drei Panelisten RDNH und stellten fest, dass es in diesem Verfahren um eine Domain ging, die ein Wörterbuchwort darstellt und ein gebräuchlicher Nachname ist. Unter diesen Umständen würde man erwarten, dass die Beschwerdeführerin stichhaltige Beweise sowohl für die Bekanntheit ihrer Marke als auch für das böswillige Verhalten des Gegners vorlegt. Das habe sie aber nicht getan. Vielmehr können man mehrere Argumente der Beschwerdeführerin aufführen, die durch keine vernünftige Auslegung der mitgelieferten Beweise gestützt werden. Außerdem verschwieg sie die Korrespondenz ihres Rechtsanwalts mit dem Registrar gegenüber dem Broker, den sie mit ihrer Korrespondenz hinhielt. Auf der Grundlage der in der Beschwerde vorgelegten Beweise hätten die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand wissen müssen, dass die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Aus diesem Grunde sah das Dreier-Panel hier einen Fall von RDNH. Es wies die Beschwerde zurück und entschied, dass die Domain beim Gegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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