Die GoDigital Media Group LLC führte zeitgleich zwei UDRP-Verfahren gegen zwei unterschiedliche Gegner. Aufgrund der unterschiedlichen Reaktionen und Sachverhalte kam es zu unterschiedlichen Ergebnissen – aber immer zur Beschwerdeabweisung.
Die US-Unternehmung GoDigital Media Group LLC mit Sitz in Kalifornien (USA) sah ihre Markenrechte einerseits durch die Domain godigitalmusic.com und andererseits durch die Domain godigitalmusic.net verletzt. In den beiden Verfahren vor dem Forum trug die Beschwerdeführerin jeweils vor, Inhaberin mehrerer »GODIGITAL«-Marken in den USA zu sein, die alle in Verbindung zu Musikproduktion und -vertrieb stehen. Dafür und für die Lizenzierung von Software zum Verwalten von geistigem Eigentum nutze sie ihre Marke in den USA spätestens seit Januar 2006. Sie ist zudem Inhaberin der Domains godigitalmg.com und godigital.com.
godigitalmusic.com
Im Streit um die Domain godigitalmusic.com, deren Inhaber die Universal Music Operations Ltd mit Sitz in Großbritannien ist, trug die Beschwerdeführerin vor, die Domain werde nicht genutzt, sie löse zu keiner Website auf. Der Gegner halte die Domain passiv und er nutze einen Privacy-Service, was für seine Bösgläubigkeit spräche. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Der als Entscheider bestellte britisch-australische Jurist und Mediator Alan L. Limbury prüfte die Beschwerde und wies sie ab, da die Beschwerdeführerin nicht alle Elemente der UDRP erfülle. Die Ähnlichkeit von Domain und Marke bestätigte Limbury, da der zusätzliche allgemeine Begriff »music« in der Domain nicht ausreiche, beide zu unterscheiden. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ließ Limbury aus und widmete sich gleich der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain godigitalmusic.com. Die Domain hatte der Gegner im Januar 2013 registriert, etwa vier Monate nachdem die Beschwerdeführerin ihre erste US-Marke registriert hatte, und sie nie genutzt. Es lägen keine Hinweise vor, aufgrund derer geschlossen werden könne, dass der Gegner mit Sitz in London von der gerade erst registrierten Marke der Beschwerdeführerin wusste. Der Name Universal Music Operations Ltd spräche dafür, dass sie im Musikgeschäft tätig ist, und »go digital« sei ein in sich beschreibender Begriff. Beides spreche dafür, dass der Gegner die Domain aus gutem Willen registrierte. Damit lag zumindest keine Bösgläubigkeit vor und die Voraussetzungen der UDRP seien nicht erfüllt. Limbury wies so die Beschwerde ab (Forum Claim Number: FA2508002172460).
godigitalmusic.net
Im Streit um die Domain godigitalmusic.net meldete sich auf der Gegenseite Rezalt Kasaj von GO DIGITAL MEDIA aus Albanien und trug unter anderem vor, man habe die Domain godigitalmusic.net im August 2022 registriert. Die Inhalte der Website konzentrieren sich auf albanische Künstler und verweisen ausschließlich auf eigene Angebote. Es sind zudem Links zu Seiten oder Profilen auf YouTube, Spotify, Instagram und Facebook vorhanden, die alle »GO Digital Music« oder »GO Digital Media« in Verbindung mit dem Gegner verwenden und überwiegend albanischsprachige Inhalte aufweisen. Die Beschwerdeführerin habe erst im Juli 2025 durch den die Beschwerde führenden Anwalt beim USPTO die Marke »GODIGITAL MUSIC« beantragt, was dafür spräche, dass die Beschwerdeführerin vorher ihre Marke »GODIGITAL« nicht im Zusammenhang mit Musik genutzt habe. Aus diesem Grunde beantragte der Gegner, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.
Rechtsprofessor David E. Sorkin wurde als Entscheider tätig und wies die Beschwerde ab, stellte allerdings kein RDNH fest (Forum Claim Number: FA2508002171346). Auch er bestätigte die Ähnlichkeit von Marke und Domain, aber im Übrigen sah er die Elemente der UDRP nicht von der Beschwerdeführerin erfüllt. So betreibe der Gegner in Albanien seit drei Jahren ein legales Geschäft unter dem Namen »GO DIGITAL MUSIC«, das auf albanische Künstler und Nutzer ausgerichtet ist, womit er die Domain berechtigterweise nutze. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine Beweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass der Gegner bösgläubig handele. So blieb nur noch das RDNH zu prüfen, das Sorkin aber als nicht erfüllt ansah, da die Beschwerdeführerin ihre Marke »GODIGITAL« jahrelang im Zusammenhang mit dem Vertrieb digitaler Musik und Produktionsdienstleistung nutzte, bevor der Gegner die Domain godigitalmusic.net registriert habe. Sorkin erklärte, er sei von den Argumenten der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Absichten und Aktivitäten des Gegners nicht überzeugt, aber sie erschienen ihm plausibel. Deshalb lehnte er die Feststellung eines RDNH ab.
So musste die US-Unternehmung GoDigital Media Group LLC im Abstand von 14 Tagen gleich zwei Abweisungen hinnehmen, was angesichts der schwachen Marke und der dünnen Argumente und Beweise bei den starken Gegnern aus dem Musikgeschäft nahe lag.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.