Die deutsche Check24 GmbH ging in einem Verfahren beim »Dispute Resolution Service« von Nominet gegen den Inhaber der Domain check24.co.uk vor und scheiterte, da sie ihre Behauptungen nicht belegte und stattdessen das DRS-Regelwerk neu interpretierte. Sie erhielt dafür nicht nur eine Beschwerdeabweisung, sondern auch die Bestätigung eines Reverse Domain Name Hijackings.
Beschwerdeführerin ist die deutsche Check24 GmbH aus München, die ihre Markenrechte durch die Domain check24.co.uk verletzt sieht. Sie wandte sich an den »Dispute Resolution Service« der .uk-Verwaltung Nominet und strengte ein Verfahren nach den Nominet-Streitbeilegungsregeln (Dispute Resolution Service Policy – DRSP) an. Die Beschwerdeführerin trug unter anderem vor, von September 2012 bis März 2022 Inhaberin einer EU-Marke »Check24« gewesen und seit Januar 2023 Inhaberin einer UK-Marke »Check24« zu sein. Darüber hinaus bestünden aufgrund der jahrelangen Nutzung des Kennzeichens »Check24« im geschäftlichen Verkehr nicht registrierte Markenrechte. Der Gegner sei seit Februar 2017 Domain-Inhaber und habe die Domain in erster Linie registriert, um sie an die Beschwerdeführerin oder einen ihrer Wettbewerber zu verkaufen. Er habe sie nie ordentlich genutzt oder ein Angebot unter ihr entwickelt, sondern sie lediglich zum Verkauf angeboten. Weiter blockiere er die Domain-Registrierung unter .co.uk für die Beschwerdeführerin. Der Gegner ist Domain-Investor mit Sitz in Neuseeland. Er hält unter anderem entgegen, die Beschwerdeführerin habe keine ihrer Behauptungen mit Beweisen belegt. Als er die Domain kaufte, wusste er von der Beschwerdeführerin nichts. Für ihn spiegele die Domain eine offensichtliche Kombination von beschreibenden Begriffen wider, nämlich »Check« im Sinne von »untersuchen« usw. und »24«, die gängige Endung für 24 Stunden in einem Tag, die für eine Vielzahl von Unternehmen oder Organisationen von Interesse sein könnte. Aus diesem Grunde habe er die Domain seinerzeit gekauft und auch andere Domains nach ähnlichem Schema in seinem Portfolio. Er habe die Domain von Anfang an zum Verkauf angeboten, aber nie die Beschwerdeführerin oder einen ihrer Wettbewerber angesprochen, um sie zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich von Großbritannien unter ihrer Firma »Check24« nicht aufgetreten, sondern unter einer Tochterunternehmung mit dem Namen »Planet Rentalcars«. Die UK-Unternehmung Check24 Limited wurde erst im Juni 2025 gegründet. Der Gegner stellte nicht nur einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sondern auch auf Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt David Engel berufen.
Engel wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (Nominet DSR 28103). Markenrechte am Begriff »Check24« gestand Engel der Beschwerdeführerin zu, zumal der Gegner diese auch gar nicht abstritt. Allerdings ließ er lediglich die eingetragenen Markenrechte gelten, da die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise für nicht registrierte Markenrechte und einer Unterscheidungskraft von »Check24« vorgelegt habe. Der zweite Prüfungspunkt des DRSP widmet sich der missbräuchlichen Registrierung (»abusive registration«). Hier stellte Engel unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin behauptet, der Gegner habe die Domain registriert, um sie an sie oder einen Mitbewerber zu verkaufen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin nachweist, dass der Gegner um ihre Existenz wusste und er sie registrierte, um sie an die Beschwerdeführerin oder einen Wettbewerber zu verkaufen. Aber die Beschwerdeführerin habe keinerlei Anstalten gemacht zu erklären noch zu belegen, dass der Gegner mit Sitz in Neuseeland von ihr, die seinerzeit ihr Geschäft lediglich in Deutschland, Österreich und Spanien betrieb, hätte wissen sollen. Auch behaupte sie nicht, dass der Gegner ihr die Domain zum Kauf angeboten habe. Selbst in ihrem weiteren Vortrag auf die Entgegnung des Gegners bestreite die Beschwerdeführerin nicht die Behauptung des Gegners, dass er keine Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin hatte, sondern bringt stattdessen das neuartige Argument vor: »awareness is not a subjective matter.« Engel stellte allerdings klar, dass »Kenntnis« unbedingt ein subjektives Element ist. Etwas anderes zu behaupten, widerspreche dem klaren Wortlaut der DRSP. Ohne Kenntnis von der Beschwerdeführerin konnte der Gegner die Domain auch nicht registrieren, um sie für sie zu blockieren. Auch weitere Punkte wies Engel zurück, da sie dem Wortlaut der DRSP und dem »DRS’s Experts Overview« widersprechen, die regeln, dass die Registrierung einer Domain, um sie zu verkaufen, legitim sei, es sei denn, es sei von vornherein Absicht gewesen, Missbrauch zu betreiben. Aber die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass es eher wahrscheinlicher als unwahrscheinlicher ist, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung 2017 um sie wusste. Davon abgesehen handele es sich bei »Check« und »24« um zwei Alltagsbegriffe, für die die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt habe, wonach sie durch deren Nutzung Unterscheidungskraft erlangt hätten. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis geführt, dass der Gegner die Domain check24.co.uk missbräuchlich registriert hat.
In der Folge prüfte Engel noch das RDNH, das er bestätigte. Die Beschwerdeführerin habe schwache und absurde Behauptungen aufgestellt, ohne Nachweise für diese vorzulegen. Dem Gegner habe sie diesen hoffnungslosen Fall zu begegnen aufgebürdet. Sie habe dabei die klar formulierten Regeln der DRS missachtet, und insgesamt wenig bis keine Belege zur Begründung ihrer Behauptungen vorgelegt. Das spreche alles für den Missbrauch des Verfahrens. Damit wies Engel die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest.
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