UDRP

Die Anonymisierung von Parteien eines Domain-Streits gibt es nur im Ausnahmefall

In einem aktuellen Streit um die Domain redmountain.com erhielt die Beschwerdeführerin eine deutliche Abfuhr und musste auch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) hinnehmen. Doch der anwaltliche Vertreter des Beschwerdegegners zeigt sich damit nicht zufrieden, da sein Antrag, den Namen des Gegners in der Entscheidung zu unterdrücken, nicht durchging.

Die von einer Rechtsanwaltskanzlei vertretene Red Mountain Med Spa LLC startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain redmountain.com. Sie sieht ihre Marken »RED MOUNTAIN WEIGHT LOSS« von 2015 und 2025 sowie die Marke »RED MOUNTAIN MED SPA« von 2017 durch die Domain verletzt. Die Domain redmountain.com wurde 1996 registriert und vom Gegner 2020 für US$ 10.000,– erworben. Seit frühestens Mai 2021 leitet sie auf eine inaktive Website. Als die Beschwerdeführerin im November 2025 auf die Domain aufmerksam wurde, bot sie dem Gegner anonym US$ 5.000,– für sie an. Der Gegner hielt, um den anonymen Bieter abzuwimmeln, entgegen, US$ 100.000,– sei das Mindeste für die Domain. Daraufhin startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren vor The Forum. Der Gegner ließ sich von dem bekannten Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Als Entscheider wurde der bekannte Domain-Anwalt Douglas Isenberg berufen.

Isenburg wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (Forum Claim Number: FA2601002198897). Die Abweisung der Beschwerde beruht wesentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptungen keine Nachweise vorlegte. Allerdings war Isenberg auch nicht mit dem Vortrag der Gegenseite zufrieden, da auch diese keine ordentlichen Nachweise vorlegte. Deshalb entschied er über die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain nicht und kaprizierte sich ganz auf die Frage der Bösgläubigkeit. Hier unterstrich er nochmal, dass die Beschwerdeführerin unter anderem keine Belege für ihre Behauptung vorgelegt habe, der Gegner habe die Domain registriert, um den mit den Rechten der Beschwerdeführerin an den »RED MOUNTAIN«-Marken verbundenen Goodwill auszunutzen, indem er versuchte, die Öffentlichkeit hinsichtlich der Herkunft und/oder der Inhaberschaft an der streitigen Domain zu verwirren. Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Marke »RED MOUNTAIN« sei unbegründet. Der Gegner habe eine überzeugende Erklärung für die Wahl der Domain und deren berechtigte Nutzung gegeben, auch wenn dafür keine Nachweise erbracht wurden. Isenberg folgerte, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfüllt habe und wies an dieser Stelle die Beschwerde ab. Er prüft alsdann ein RDNH, das er bestätigte, da die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt wusste oder hätte wissen müssen, dass ein UDRP-Verfahren hier aussichtslos ist. Folglich liege ein Missbrauch des Verfahrens vor und damit die Voraussetzung, ein RDNH festzustellen.

Für Berryhill reichte das aber nicht aus. Er hatte zudem beantragt, dass der Name des Gegners bei der veröffentlichten Entscheidung gelöscht werden müsse, da die Beschwerdeführerin – unbegründete – Behauptungen zu seiner Person aufgestellt habe, die nun im Rahmen einer Internetsuche im Zusammenhang mit seinem Name angezeigt würden. Das beeinträchtige die Reputation des Gegners, was seinen Finanzgeschäften schade. Isenberg lehnte den Antrag auf »REDACTION« ab, da er einerseits im Vortrag der Beschwerdeführerin keine dahingehende Absicht erkannte und er den Namen des Gegners für nicht so einzigartig erachtete, dass man ihn gleich in Zusammenhang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin bringe. In einem Blog-Eintrag bei Andrew Allemann (domainnamewire.com) zu der Entscheidung äußert sich Berryhill noch einmal als Kommentator dazu: »the UDRP is seen by many as a one-way defamation street«, und das habe der Entscheider hier bestätigt. Man könne beliebige verleumderische Anschuldigungen wegen »Erpressung« gegen beliebige Personen erheben und diese zusammen mit dem Namen dieser Person, ihrem Wohnort und ihrem Beruf veröffentlichen lassen, so dass sie bei einer Internetsuche gefunden werden.

Gerade in diesem Fall sind die unterschiedlichen Meinungen zulässig. Entscheidungen, die die Daten der Gegner entfernen, sind äußerst selten. Berryhill ist hier nicht das erste Mal gescheitert. Es gibt auch zumindest einen Fall, bei dem der Beschwerdeführer nicht nur sich, sondern auch die Domain geschwärzt sehen wollte – und damit Erfolg hatte. Angesichts der weiter steigenden Sensibilisierung für den Datenschutz wird die Zahl von Anträgen auf Entfernung von Parteidaten weiter steigen. Zac Muscovitch (ICA General Counsel) hatte bereits 2021 darauf aufmerksam gemacht. Er sieht allerdings auch das Interesse von Rechteinhabern, die Identität der Beschwerdegegner sichtbar zu halten, um Muster missbräuchlicher Registrierungen aufzudecken. Die UDRP sieht vor, dass die Entscheidung vollständig veröffentlicht wird. Allerdings sind Ausnahmen erlaubt, für die aber keine Regeln vorgegeben sind. Es liegt allein beim Panel (siehe UDRP 4 j.):

All decisions under this Policy will be published in full over the Internet, except when an Administrative Panel determines in an exceptional case to redact portions of its decision.

Der neue WIPO-Overview 3.1 hat zu dieser Frage leider noch keine Empfehlung, in 3.6 bezieht er sich alleine auf WHOIS Privacy-Dienste.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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