Die deutsche Masalo KG ging gegen den Inhaber der Domain masalo.com vor, konnte aber ihre Markenrechte in China für die Zeit der Domain-Registrierung nicht belegen. Der Beschwerde vor der WIPO war daher kein Erfolg beschieden.
Die deutsche Masalo KG sieht ihre Rechte durch die Domain masolo.com verletzt. Sie macht vor der WIPO in einem UDRP-Verfahren die Übertragung der Domain auf sich geltend. Das unter der Bezeichnung »MASALO« geführte Geschäft wurde ursprünglich von einem Herrn Röder betrieben, der später Kommanditist der Masalo KG wurde. Als Rechtsnachfolger nutze die Masalo KG das Zeichen. Lange vor der Registrierung der Domain masalo.com hätten die Beschwerdeführer bereits durchsetzbare Rechte an dem Zeichen »MASALO« aufgrund der Verwendung als Handelsname und Unternehmensbezeichnung spätestens ab 2009 erworben, so ihr Vortrag. Aufgrund der Unterscheidungskraft des Begriffs »MASALO« und der steigenden Marktbekanntheit seinerzeit sei davon auszugehen, dass der Gegner gezielt die Domain registriert habe, um wirtschaftliche Vorteile aus der Marke zu ziehen. Kunden berichten immer wieder, dass sie versehentlich eMails an services@masalo.com gesendet haben. Weiter verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre 2014 eingetragene deutsche und internationale Marke »MASALO« sowie die 2021 eingetragene internationale und EU-Marke »MASALO«. Der Gegner Hanjun Zeng aus China hielt entgegen, er habe die Domain bereits im März 2010 registriert, bevor die Beschwerdeführer ihre Marken registriert hätten. Die unregistrierte Nutzung der Geschäftsbezeichnung »MASALO« vor März 2010 hätte allenfalls im territorialen Bereich Wirkung entfaltet. Die Beschwerdeführer hätten keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Nutzung ihres Firmennamens oder der mit der Marke verbundene Goodwill vor März 2010 auf China erstreckte. Er habe seine Domain masalo.com nie geschäftlich genutzt. Als Entscheider wurde der unabhängige Rechtsberater australischer Herkunft mit Sitz in Uruguay, Matthew Kennedy, berufen.
Kennedy wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2026-0474). Hinsichtlich etwaiger Markenrecht aufgrund der Nutzung des Firmennamens prüfte er die Geschäftszahlen und Daten der Beschwerdeführer; aus diesen ergaben sich für Januar 2010 lediglich 225 Rechnungen und für Februar 2010 lediglich hunderte Verkäufe über Ebay, jeweils in Deutschland. Das reiche nicht aus zu belegen, dass »MASALO« zu einem nicht eingetragenen, unterscheidungskräftigen Kennzeichen in Deutschland geworden war, welches Verbraucher mit den Waren oder Dienstleistungen von Herrn Röder in Verbindung gebracht haben. Nicht eingetragene Markenrechte lägen vor Registrierung der Domain masolo.com nicht vor. Aber mit den – später – eingetragenen Marken würden die Anforderungen der UDRP erfüllt; die Domain enthalte den Markenbegriff vollständig und sei mit der Marke zum Verwechseln ähnlich, womit das erste Element gegeben sei.
Die Prüfung der Rechte oder eines berechtigten Interesses des Gegners übersprang Kennedy und wandte sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit zu. Er stellte fest, die streitbefangene Domain wurde vier Jahre vor Eintragung der ersten Marke registriert. Er sah in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände, die darauf hindeuteten, dass der Gegner bei der Registrierung der streitigen Domain die Absicht hatte, in unlauterer Weise von den sich gerade erst entwickelnden Rechten an den »MASALO«-Marken der Beschwerdeführer zu profitieren. Auch die Tatsache, dass der Gegner die Domain für eMails nutze, deute nicht darauf hin, dass er es auf die Beschwerdeführer abgesehen habe. Der Gegner verfüge über mindestens zwei Benutzernamen, von denen der eine sein persönlicher Name und der andere »services« lautet. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, dass sie keinen identischen oder ähnlichen Benutzernamen verwenden. Sie behaupteten, dass für Kunden eine tatsächliche Verwechslungsgefahr vorliege, untermauerten dies jedoch nicht mit Nachweisen. Zudem behaupteten sie nicht, der Gegner habe seine eMail jemals dazu genutzt, sich als Masalo KG auszugeben oder irreführende Nachrichten zu versenden. Die Erklärung des Gegners, er habe die Domain masalo.com ausschließlich aus »persönlichen Gründen« für sich registriert, hielt Kennedy allerdings auch nicht für überzeugend. Jedoch deuteten die Umstände zum Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domain masalo.com im März 2010 nicht auf eine Kenntnis der späteren Rechte der Beschwerdeführer an der Marke »MASALO« hin. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gegner bei Registrierung der Domain beabsichtigte, von den Marken der Beschwerdeführer zu profitieren oder sie auszunutzen. Damit lagen die Voraussetzungen der UDRP nicht vor, und Kennedy wies die Beschwerde der Masalo KG ab.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.