UDRP

Ein bekannter Autor wendet sich gegen einen Rachefeldzug der Porno-Branche und erstreitet acht Domains

Mit einem persönlichen Rachefeldzug in der Porno-Branche musste sich das Schiedsgericht des The Forum auseinandersetzen. Im Mittelpunkt stand der Autor Paul Mulholland, der zugleich die Grenzen des UDRP-Verfahrens aufgezeigt bekam.

Der Beschwerdeführer ist Paul Mulholland, nach eigenen Angaben ein hoch angesehener Reporter, Autor und Journalist. Er hat zu verschiedenen Themen in zahlreichen Fachgebieten umfangreich publiziert (viele seiner freiberuflichen Artikel veröffentlicht er auf seiner Medium-Website unter paulm989.medium.com), verfügt jedoch über keine eingetragenen Markenrechte. Der Beschwerdeführer gibt an, im Jahr 2021 mit seinen Recherchen zu D&E Media LLC, einem in New Jersey ansässigen Porno-Studio, begonnen zu haben. Der daraus resultierende Artikel enthüllte, wie das Unternehmen den Widerruf der Einwilligung weiblicher Darstellerinnen ignoriert, diese verletzt sowie Kritiker schikaniert und einschüchtert haben soll. Im Zuge seiner Recherchen veröffentlichte ein Direktor von D&E Media, den der Beschwerdeführer für seinen Artikel über die Geschäftspraktiken des Unternehmens interviewt hatte, in einem Forum für Erwachseneninhalte die Adresse und den Vornamen seiner Mutter sowie den seiner Schwester. Dies geschah nach Ansicht von Mulholland, um auch ihn zu schikanieren und einzuschüchtern, damit er keinen Artikel über das Unternehmen mehr schreiben und veröffentlichen konnte. Die Direktoren und/oder Beauftragten von D&E Media, die als Beschwerdegegner benannt sind, registrierten im April 2022 die Domain-Namen paulmulholland.com, paulmulholland.net, paulmulholland.org, paulmulholland.biz sowie paulmulholland.info und nutzten sie, um nach dem Vortrag von Mulholland falsche und verleumderische Informationen über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen, mit dem Ziel, seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und potenzielle Quellen davon abzuhalten, mit ihm für seinen Artikel zu sprechen, der schließlich am 05. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Im Februar 2025 registrierten die Beschwerdegegner zudem die Domain paulm989medium.com, die der Adresse des Medium-Accounts des Beschwerdeführers nachempfunden ist. Insgesamt streitig waren zuletzt acht Domain-Namen mit dem Namen des Beschwerdeführers, wobei sich die Beschwerdegegner nicht zur Sache meldeten. Zum Panelist wurde der australische Jurist Alan L. Limbury bestellt.

Limbury prüfte zunächst, ob die streitigen Domains mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Die UDRP sieht keine ausdrückliche Klagebefugnis für nicht eingetragene oder anderweitig als Marke geschützte Personennamen vor. Wird ein Personenname jedoch im Geschäftsverkehr als markenähnliches Kennzeichen verwendet, kann der Beschwerdeführer unter Umständen auch nicht eingetragene oder gewohnheitsrechtliche Rechte an diesem Namen geltend machen, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens klagebefugt zu sein, sofern der betreffende Name im Geschäftsverkehr als Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen des Beschwerdeführers verwendet wird. Hier habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Panelist dargelegt, dass er durch umfangreiche Nutzung in den USA seit 2017 unter seinem Namen Paul Mulholland im Bereich des Journalismus Gewohnheitsrechte erworben hat. Das hätte man auch anders sehen können, denn Mulholland listet auf seiner Medium-Seite gerade einmal um die 130 Follower; auch bei Google ist er nicht auf den Spitzenplätzen zu finden. Gleichwohl unterstellte das Schiedsgericht Markenrechte des Beschwerdeführers und zog Parallelen zum bereits verstorbenen Schriftsteller Michael Crichton, besonders bekannt für den Roman »Jurassic Park«.

Da die erste Voraussetzung der UDRP damit erfüllte war, stellte sich die Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegner an den streitigen Domains. Da alle Domains lange nach Tätigkeitsaufnahme des Beschwerdeführers registriert worden waren und sämtlich auf Webseiten verweisen, die den Namen des Beschwerdeführers, Bilder von ihm und diffamierende Inhalte enthalten, konnte der Panelist wiederum zu Gunsten von Paul Mulholland entscheiden. Auch hier wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen, wenn sich die Beschwerdegegner zum Beispiel auf das Recht der Meinungsäußerung berufen hätten; dann wäre es auf die hier nicht näher benannten Inhalte der Website angekommen. Schließlich stellte das Schiedsgericht auch fest, dass die Registrierung und Nutzung der Domains böswillig erfolgt ist, was sich wiederum aus dem Hosten diffamierender Inhalte ergab. Damit wurden sämtliche acht Domains auf den Beschwerdeführer übertragen (Claim Number: FA2601002200233). Wirklich gewonnen hat Mulholland aber nicht. Binnen kürzester Zeit haben die Beschwerdegegner weitere Varianten seines Namens als Domain registriert und verweisen erneut auf die Webseiten mit den rufschädigenden Inhalten. Sollte Mulholland daher eine dauerhafte Unterlassung anstreben, ist ihm zu raten, vor ein ordentliches Zivilgericht zu ziehen; das Hase-und-Igel-Spiel im UDRP-Verfahren kann er langfristig jedenfalls kaum gewinnen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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