UDRP

Vier deutsche Unternehmen sind in Streitbeilegungsverfahren bei der WIPO erfolgreich

In vier aktuellen UDRP-Entscheidungen zeigt sich (anders als im Beispiel aus der vergangenen Woche im Streit um katek.com), dass die unterschiedlichsten deutschen Unternehmungen erfolgreich gegen Cybersquatter vorgehen können.

wusthof.top – WIPO Case No. D2026-0334
Die Wüsthof Dreizack GmbH & Co. KG war erfolgreich im Streit um die Domain wusthof.top, die der Gegner Xiang Tang am 21. November 2025 registriert hatte. Unter der Domain fanden sich die Marke »WÜSTHOF« angezeigt und Produkte der Beschwerdeführerin angeboten. Der Gegner, der seinen Sitz in China hat, meldete sich nicht zur Sache. Panelist war die Rechtsanwältin Rachel Tan aus Hong Kong (China). Tan gab der Beschwerde von Wüsthof statt (WIPO Case No. D2026-0334). Sie bestätigte die Identität der Domain mit der Marke »WUSTHOF« und die Ähnlichkeit mit der Marke »WÜSTHOF« der Beschwerdeführerin. Irgendein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners sah Tan aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht. Tan bestätigte auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain, weil sich aus dem Domain-Namen und der Nutzung der Domain ergäbe, dass er offensichtlich beabsichtigte, Internetnutzer aus kommerziellem Gewinnstreben auf die Domain und die damit verbundene Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Empfehlung der mit der streitigen Domain verbundenen Website schuf. Tan entschied auf Transfer der Domain.

knorr-brerrnse.com – WIPO Case No. D2026-0527
Die Knorr-Bremse AG erstritt erfolgreich die Domain knorr-brerrnse.com, deren Inhaber Paul Woods (USA) die Domain am 22. Januar 2025 registrierte. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO verwies die Beschwerdeführerin auf einige ihrer zahlreichen Marken »KNORR-BREMSE« und ihre Domain knorr-bremse.com. Auch hier meldete sich der Gegner nicht. Über die Beschwerde entschied Rechtsanwalt Haig Oghigian aus Tokyo (Japan). Oghigian gab der Beschwerde statt (WIPO Case No. D2026-0527). Er bestätigte die Ähnlichkeit von Domain und Marke und meinte – ohne näher auf die Fehlschreibung einzugehen – lediglich:

The Panel finds the mark is recognizable within the disputed domain name.

Irgendein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners sah Oghigian aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht. Schließlich bestätigte er auch die Bösgläubigkeit des Gegners. Der halte passiv eine Domain, die eine falsche Schreibweise einer Marke enthielt, die über den geschäftlichen Kontext der Beschwerdeführerin hinaus keine allgemeine Verwendung finde. Oghigian entschied auf Transfer der Domain.

droetker.group – WIPO Case No. D2026-0569
Im Streit um die Domain droetker.group wurden gleich zwei Unternehmensteile tätig: die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG und die Dr. August Oetker KG. Für den als Entscheider berufenen deutschen Rechtsanwalt Tobias Malte Müller war dies kein Problem: er stellte fest, dass beide Beschwerdeführer aufgrund ihrer unternehmerischen Verbindung ein konkretes gemeinsames Anliegen gegen den Gegner haben und geltend machen. Er sehe keinen Grund, dass beider Anliegen gegen einen einzigen Gegner gemeinsam vorzubringen, nicht fair und gerecht wäre. Der Gegner und Inhaber der Domain, Robert Strander (Deutschland), hatte die Domain am 15. Dezember 2025 registriert. Sie leitete auf die Domain oetker-gruppe.de weiter. Zum Verfahren meldete er sich nicht. Müller bestätigte die Beschwerde (WIPO Case No. D2026-0569). Bis auf den ».« sei die Domain droetker.group mit der Wortmarke »DR. OETKER« identisch und damit das erste Element der UDRP erfüllt. An drei Punkten bestätigte Müller das Vorliegen des Anscheinsbeweises, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat: Die Weiterleitung auf die offizielle Seite der Beschwerdeführerinnen vermittle den falschen Eindruck einer Verbindung zwischen Gegner und Beschwerdeführerinnen. Aus den WHOIS-Daten ergäbe sich kein Hinweis, dass der Gegner unter dem Domain-Namen bekannt ist. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass der Gegner die Domain nichtkommerziell oder im Rahmen einer fairen Nutzung verwende. Und Müller bestätigte auch die Bösgläubigkeit. Er zeigte sich überzeugt, dass dem Gegner Marke und Website der Beschwerdeführerinnen bekannt war. Er habe die Domain registriert, um geschäftliche Vorteile daraus zu ziehen. Damit waren die Voraussetzungen der UDRP erfüllt, Müller bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.

kethewohlfahrt.com – WIPO Case No. D2026-0580
Die 1964 gegründete KW Vermögensverwaltung GmbH, die vor allem Weihnachtsschmuck herstellt und vertreibt, ist Inhaberin der Marke »KÄTHE WOHLFAHRT«. Ihre offizielle Website ist kaethe-wohlfahrt.com. Sie sieht ihre Rechte durch die am 08. Oktober 2025 von Xavier Saham (USA) registrierte Domain kethewohlfahrt.com verletzt. Der Gegner meldete sich im UDRP-Verfahren vor der WIPO nicht. Über die Sache entschied Rechtsanwalt Stefan Bojovic aus Belgrad (Republik Serbien). Er gab der Beschwerde statt (WIPO Case No. D2026-0580). Zwischen Domain und Marke bestehe lediglich ein geringer Unterschied in Form der Ersetzung des Umlauts »ä« durch ein einfaches »e«, weshalb eine verwirrende Ähnlichkeit bestehe. Den von der Beschwerdeführerin geführten Anscheinsbeweis hielt Bojovic für überzeugend: die Domain leitete auf einen nicht autorisierten Online-Shop weiter, über den Produkte der Beschwerdeführerin angeboten wurden. Es spreche mehr dafür, dass der Gegner die Absicht hat, Internetnutzer fehlzuleiten und glauben zu machen, es handele sich um eine offizielle Seite der Beschwerdeführerin. Schließlich bestätigte Bojovic auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain. Der Gegner musste die Beschwerdeführerin und deren Marke gekannt und bei der Domain-Registrierung im Sinn gehabt haben. Die Nutzung der Domain spreche zudem dafür, dass der Gegner Internetnutzer aus kommerziellem Gewinnstreben auf seine Website zu locken versuche, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin geschaffen hat. Bojovic gab damit der Beschwerde statt und entschied auf Transfer der Domain.

Es sind vier einfache und klare Entscheidungen. Sie zeigen, dass auch deutsche Unternehmen im Zielfeld unterschiedlichster Krimineller sind und man gleichwohl effizient gegen den Missbrauch im Wege der UDRP vorgehen kann. Andererseits wird – zumindest teilweise – deutlich, dass Unternehmen den Blick bei ihrer Domain- und Markenstrategie weiten müssen auf noch nicht sehr bekannte Endungen wie .top, .group und vergleichbare.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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