UDRP

US-amerikanischer Mischkonzern scheitert im Streit um ingramselfpublishers.com

Im Streit um die Domain ingramselfpublishers.com reagierte der Gegner nicht. Die Beschwerdeführerin scheiterte trotzdem im UDRP-Verfahren, weil sie die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch den Gegner nicht nachweisen konnte.

Die US-amerikanische Ingram Industries Inc. sah ihre Rechte an der Marke »INGRAM« durch die Domain ingramselfpublishers.com verletzt. Die Domain enthalte ihre Marke sowie die beiden allgemeinen Begriffe »self« und »publishing«. Man selbst sei als international anerkannter Mischkonzern mit 54 Unternehmen in Bereichen von der Erdölraffination bis zum Buchvertrieb aktiv. Die Buchvertriebssparte habe sich zum führenden amerikanischen Buchgroßhändler entwickelt. Die Marke beruhe auf dem Namen des Unternehmensgründers O. H. Ingram. Ingram Industries beantragte die Übertragung der Domain ingramselfpublishers.com. Der Gegner und Inhaber der Domain Aiden Markam aus Pakistan meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde Charles A. Kuechenmeister berufen.

Kuechenmeister wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain ingramselfpublishers.com nicht erbrachte (Forum – Claim Number: FA2604002213738). Die Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke bestätigte Kuechenmeister noch. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtes oder berechtigten Interesses des Gegners stellte Kuechenmeister unter anderem fest, dass der Gegner unter seiner Domain die Unterstützung bei der Selbstpublizierung von Büchern anbietet. Tatsächlich überschnitten sich die Geschäftsbereiche der Parteien also. Der Gegner biete auf seinem Angebot einen – wenn auch klein geschriebenen – Hinweis, demnach es sich hier um eine eigenständige Unternehmung handele, die nichts mit etwaigen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Namens zu tun habe. Es spräche nichts gegen das Geschäft als solches, jedoch sah Kuechenmeister keine Berechtigung des Gegners zur Nutzung der Domain, da hier fälschlicherweise eine Verbindung zur Beschwerdeführerin angedeutet werde. Bei der Frage der Bösgläubigkeit belegte die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht mit Nachweisen. Der einzige Ansatz für die Behauptung, der Gegner ziele mit seiner Domain auf die Beschwerdeführerin ab, stütze sich auf die Nutzung der Marke »INGRAM« im Domain-Namen. Das schüre zwar einen Verdacht, aber reiche nicht weit genug für die Annahme, der Gegner ziele auf die Beschwerdeführerin. Der Gegner betreibe ein eigenes, legitimes Geschäft, und der Domain-Name sei eine Beschreibung dieses Geschäfts. Nichts deute darauf hin und die Beschwerdeführerin konnte nicht beweisen, dass der Gegner sich als die Beschwerdeführerin geriere oder mit seinem Angebot auf sie ziele. Aus diesem Grund lag für Kuechenmeister keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vor, weshalb die Voraussetzung des dritten Elements der UDRP nicht erfüllt war. Kuechenmeister wies die Beschwerde ab.

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