In einem weiteren Streit bei Nominet sah der Brite Keiran Nimmo seine Rechte an seinen Initialen »KN« durch die Domain kn.uk verletzt. Das Verfahren im Rahmen des Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet führte ins Desaster und endete mit eine Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).
Keiran Nimmo ist ein IT-Professional mit Sitz im Vereinigten Königreich. Er trägt in einem DRS-Verfahren vor Nominet vor, dass er seine Initialen »KN« im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem als eMail-Adresse (kn@[…]) nutzt. Die Domain kn.uk sei mit seinem Erkennungsmerkmal »KN« identisch. Zwei-Zeichen-.uk-Domains seien selten, wertvoll und deshalb Ziel von gewinnorientierten Registrierungen. Er werden aufgrund des Umstands, dass der Gegner die Domain kn.uk registriert hat, davon abgehalten, seinerseits die Domain zu registrieren, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Der Gegner, die Behrendt Professional Corporation, teilt mit, sie sei ein kanadisches Unternehmen, welches im Domain-Handel tätig ist. Sie habe vom Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt, als sie die Domain registrierte. Der Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Sunrise-Phase für .uk-Domains seine vorgeblichen Rechte geltend machen und die Domain registrieren können. Da er dies nicht tat, habe man die Domain im rahmen einer Auktion registriert. Die vom Gegner behaupteten Rechte habe er nicht belegt; die Nutzung von eMail-Adressen, Instagram und LinkedIn reichten auch nicht aus, Goodwill oder öffentliche Wahrnehmung zu begründen. Die Gegnerin beantrage Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).
Das mit Rechtsanwältin Jane Seager besetzte Nominet-Panel wies die Beschwerde ab und bestätigte das RDNH (Nominet DRS D00028760). Für Seager scheiterte die Beschwerde bereits bei einem Recht auf Seiten des Beschwerdeführers. Dieser vermochte kein unregistrierte Marke zu belegen. Die Initialen »KN«, die sich aus seinem Namen Keiran Nimmo ergeben, konnte er zwar belegen, doch ergab sich daraus keine relevante Bekanntheit bezogen auf das Geschäft des Beschwerdeführers. Die Belege, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, reichten nicht aus. Saeger schloss sich der Ansicht der Gegnerin an, wonach der bloße Besitz von Initialen an sich noch keine durchsetzbaren Rechte begründet und dass viele Personen dieselben Initialen für sich beanspruchen könnten. Eine missbräuchliche Registrierung der Domain kn.uk konnte Saeger ebenfalls nicht feststellen. Nichts deute darauf hin, dass die Gegnerin den Beschwerdeführer im Blick hatte, als sie die Domain registrierte. Sie registrierte die Domain im Rahmen ihres Domain-Handelsgeschäft. Die mit der Domain verknüpfte Seite biete diese lediglich zum Kauf an. Es gäbe keinen Hinweis, dass die Domain registriert wurde, um sie vorrangig an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Gegnerin mit der Domain Nutzer irreführt, den Datenverkehr umleitet oder sie in anderer Weise den mit den Initialen „KN“ des Beschwerdeführers verbundenen Ruf ausnutze. Die Landingpage mit dem Verkaufsangebot bietet keine Waren oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu bringen sind, und Besucher der Seite werden nicht irregeführt. Selbst wenn der Beschwerdeführer eigene Rechte geltend machen könnte, ergäben die Beweise nicht, dass hier eine missbräuchliche Registrierung Seitens der Gegnerin vorliegt. Demnach habe der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der DRS nicht erfüllt.
Weiter prüfte Saeger ein RDNH, das sie bestätigte. Der Beschwerde fehle von Anfang an jede vernünftige Grundlage. Schon vor Erheben der Beschwerde hätte im klar sein müssen, dass er kein Recht aus seinen Initialen »KN« für seine Tätigkeit herleiten kann. Ungeachtet dieses Mangels fabulierte der Beschwerdeführer eine Missbrauchstheorie zusammen, die sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung des Domain-Namens mit seinen Initialen, das Verkaufsangebot und die Knappheit von zweistelligen ».uk«-Domains stützt. Dabei legte er keine Beweise für eine gezielte Ausrichtung, Verwechslungsgefahr oder die Absicht, an den Beschwerdeführer zu verkaufen vor, und konnte keines seiner Argumente für eine missbräuchliche Registrierung im Sinne der Richtlinie begründen. Saeger zeigte sich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen bezüglich des Missbrauchs nicht stichhaltig begründen konnte und die eindeutigen Leitlinien der Richtlinie außer Acht gelassen habe. Insgesamt ergäbe sich das Bild eines Beschwerdeführers, der versucht, durch eine DRS-Beschwerde eine wertvolle Zwei-Zeichen-Domain zu erlangen, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen und ohne Beweise für ein missbräuchliches Verhalten der Gegnerin vorzulegen. Der Beschwerdeführer wußte oder hätte wissen müssen, dass unter diesen Umständen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das stelle einen Missbrauch der DRS dar, womit Saeger das RDNH bestätigte und die Beschwerde abwies.
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