Im Streit um die Domain izypara.com scheiterte ein französisches Unternehmen, am fehlenden Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners. Das WIPO-Panel ergriff Eigeninitiative und stellte fest, dass der Domain-Name keinesfalls auf die Marke der Beschwerdeführerin zielt.
Die 2007 gegründete Easyparapharmacie aus Frankreich sah ihre Rechte durch die Domain izypara.com verletzt und leitete deshalb ein UDRP-Verfahren vor der WIPO ein. Sie handelt mit Pharmazeutika und Kosmetik im westlichen europäischen Raum und fand bereits lobenswerte Erwähnung in der Zeitschrift Capital. Seit 2022 ist sie Inhaberin der EU-Marken »EASYPARA« und »EASYPARAPHARMACIE«. Die Beschwerdeführerin legte unter anderem einen undatierten Screenshot der Website unter izypara.com vor, der eine Kopfzeile mit dem Logo eines Pandas und dem Schriftzug »Izy Para« auf der linken Seite zeigt. »izy« entspreche lautlich dem Begriff »easy« und zusammen mit »para« ergäbe sich so die Marke »EASYPARA«. Die Beschwerdeführerin brachte alsdann, aufgrund des »Panda«-Symbols, das Angebot unter der Domain mit Angeboten vermutlich gefälschter Markenkleidung auf Instagram und TikTok in Verbindung, da diese auch das Panda-Bild enthielten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain. Inhaber der im August 2025 registrierten Domain izypara.com ist Jan Michael Scott aus Polen. Er meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian berufen.
Lothian wies die Beschwerde ab (WIPO Case No. D2026-1042). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte er; die Frage eines Rechtes oder berechtigten Interesses übersprang er. Im Rahmen der Bösgläubigkeitsprüfung reduzierte er die Vorwürfe der Beschwerdeführerin auf drei Punkte: Ihre Marke sei berühmt, Domain und Marke seien zum Verwechseln ähnlich sowie die Angebote auf den Social Media-Seiten, über die vermutlich gefälschte Markenwaren gehandelt würden, stünden mit der Seite des Gegners in Verbindung. Lothian räumte alle drei Punkte ab, wobei er selbst vertiefte Recherchen vornahm. Hinsichtlich der Berühmtheit der Marke bemängelte Lothian, dass die Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine Präsenz in Polen, wo der Gegner seinen Sitz habe, oder der Türkei behauptet und belegt habe. Im Rahmen seiner Recherche entnahm Lothian dem Quellcode der Webseite, dass sie sich an türkische Nutzer wende: »izy« und »para« seien türkische Begriffe, die für »einfach« und »Geld« stehen, so dass sich der Name der Domain als »einfaches Geld« lesen lasse und folglich nicht die Marke »EASYPARA« der Beschwerdeführerin nachbilde. Und was die Verbindung zu möglichen rechtswidrigen Angeboten auf Social Media-Seiten betreffe, so sei die Verknüpfung über das Panda-Bild nicht stichhaltig: Es sei durchaus möglich, dass der Gegner das identische Panda-Bild einfach aus derselben Quelle bezogen hat wie die Betreiber der Social Media-Seite. Damit lagen für Lothian nicht alle drei Elemente der UDRP vor, weshalb er die Beschwerde abwies.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass auch ohne Reaktion des Gegners des UDRP-Verfahrens Beschwerden problemlos scheitern können. Dies ist unter anderem auch Folge davon, dass das Verfahren den Panels die Möglichkeit gewährt, eigene Recherchen vorzunehmen, um die Sachverhalte aufzuklären. Davon machte Lothian im Streit um izypara.com reichlich – dokumentierten – Gebrauch.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.