DRS-Verfahren

Im Streit um 24translate.co.uk kommunizierte die Beschwerdeführerin ihre Rechte mehr schlecht als recht

Nachdem der Ankauf gescheitert war, startete die deutsche 24translate GmbH gegen den Inhaber der Domain 24translate.co.uk ein DSR-Verfahren bei Nominet. Schlechte Kommunikation, mangelnder Vortrag und fehlende Nachweise, aber auch die Gesamtkonstellation des Rechtserwerbs hinsichtlich der UK-Marke führten zur Abweisung nebst RDNH.

Die 24translate GmbH mit Sitz in Hamburg sah ihre Markenrechte durch die Domain 24translate.co.uk verletzt. Sie startete ein Verfahren nach dem Dispute Resolution Service (DSR) bei Nominet, der Registry von unter anderem der Endung .uk (United Kingdom). Als Beschwerdeführerin trug die 24translate GmbH unter anderem vor, sie sei Inhaberin der Marke „24translate“ und dem mit ihr verknüpften »Goodwill«. Die Marke werde seit 1999 im Zusammenhang mit Übersetzungs- und Sprachdienstleistungen für Unternehmen genutzt und genieße eine erhebliche Reputation. Man sei international aktiv, die Marke sei in der EU, in Deutschland und im Vereinigten Königreich registriert, zudem trete man unter den Domains 24translate.com, 24translate.de, 24translate.ch und 24translate.uk auf. Man habe alle Rechte, Ansprüche und Interessen an der Marke „24translate“ und den damit verbundenen Firmenwert durch Kauf und Abtretung vom früheren Inhaber erworben. Die formelle Neuregistrierung der Marke sei in bestimmten Rechtsordnungen derzeit im Gange, dieser übliche Verwaltungsschritt nach einer Übernahme beeinträchtige die zugrunde liegenden Inhaberrechte nicht. Die Domain 24translate.co.uk sei mit der eigenen Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner biete die Domain zum Verkauf an, was eine missbräuchliche Nutzung darstelle.

Der Gegner ist Lee Stenning, ein Domain-Investor, der unter anderem mitteilte, er habe die Domain im März 2021 registriert, als sie über einen Drop-Catcher frei wurde. Er habe diesen Prozess für die Begriffe »24« und »translation« automatisiert und so bereits einige Domains auf sich registrieren können. Die Domain bestehe aus zwei allgemeinen, beschreibenden Begriffen und biete sich für den Weiterverkauf an. Der Domain-Handel sei als ordentliches Geschäft im Sinne der DRS angesehen. Die Beschwerdeführerin habe keinen ordentlichen Nachweis für ihre Markeninhaberschaft vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin habe er nie gehört, bis sie über seinen Broker für die Domain GBP 199,– geboten habe. Da sie sie ankaufen wollte, ging er davon aus, sie verfüge über keinerlei Rechte im Vereinigten Königreich. Sie habe gegenüber seinem Broker fälschlicherweise angegeben, Inhaber der britischen Marke zu sein. Weiter habe sie gedroht, ein DRS-Beschwerdeverfahren einzuleiten. Außerdem habe die Beschwerdeführerin seinem Broker mitgeteilt, sie sei Inhaberin der Domain 24translate.uk, obwohl diese erst registriert wurde, nachdem sein Broker nach deren Markeninhaberschaft gefragt hatte. Der Gegner beantragte neben der Abweisung der Beschwerde, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.

Das Nominet Panel bestand aus der britischen Rechtsanwältin Patricia Jones, die die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (Nominet DRS D00028662). Sie prüfte die Sache sehr ausgiebig und mit viel Eigeninitiative. Bei Überprüfung der Markenrechte stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kommunikation mit dem Broker des Gegners noch nicht als Markeninhaberin der UK-Marke eingetragen war, aber mittlerweile als Inhaberin verzeichnet sei. Der am 02.02.1016 gestellten Antrag auf Umtragung des Markeninhabers sei von der früheren Markeninhaberin genauso unterschrieben wie von der neue Inhaberin, der Beschwerdeführerin. Der Wechsel der Markeninhaberschaft erfolgte im Juni 2025, als die Parteien den Vertrag über den Übergang der Marken und Werte der früheren Inhaberin geschlossen hatten. Damit war die Beschwerdeführerin Markeninhaberin, bevor sie die DRS-Beschwerde am 03.02.2026 eingereicht hat.

Die Beschwerde scheiterte an der Frage, ob der Gegner die Domain rechtsmissbräuchlich registriert hat. Den Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ist als ordentliches Geschäft anerkannt. Er legte eine Liste eigener anderer Domains vor, die das Zeichen »24«, »translate« oder andere allgemeine Begriffe enthalten. Für Jones war es nachvollziehbar, dass der Gegner die Domain 24translateco.uk im Rahmen des DropCatch automatisiert registriert hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass es wahrscheinlicher ist, der Gegner habe sie vor Registrierung der Domains gekannt. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Die UK-Marke sei für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gegner habe um ihre Marke gewußt, zentral. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass »24translate« eine bekannte Marke ist. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise über ihre Geschäfte vorgelegt, denen entsprechendes zu entnehmen ist. Der Gegner konnte um die Markeninhaberschaft der Beschwerdeführerin nicht wissen, da sie noch nicht als Inhaberin eingetragen war, als er Inhaber von 24translate.co.uk wurde. Und auch die Domain 24translate.uk war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Beschwerdeführerin registriert. Weiter gibt es lediglich einen Artikel über die Beschwerdeführerin im Internet, in dem es heißt, 24translate sei in der Übersetzungsdienstleistungsbranche seit mehr als 25 Jahre vorwiegen in Deutschland und der Schweiz tätig. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht im Vereinigten Königreich aktiv. Das ergäbe sich auch aus den Inhalten unter 24translate.uk, die deutlich von denen unter den anderen Domains der Beschwerdeführerin abweichen. In der Kommunikation über den Broker des Gegners heißt es an einer Stelle: „We plan on utilising [the Domain Name] for our UK brand as an expansion of our current offering. We provide language services in multiple markets.“ Für Jones zeigt diese Aussage im Zusammenhang mit der gerade erst registrierten Domain 24translate.uk, dass die Beschwerdeführerin gerade erst ihre Fühler in Richtung Vereinigtes Königreich ausstrecke. Aus ihrer Sicht konnte der Gegner nichts von der Marke der Beschwerdeführerin wissen und es lag demnach seitens des Gegners keine missbräuchliche Registrierung vor. Im Hinblick darauf wies sie die Beschwerde ab.

Alsdann prüfte sie das Vorliegen von RDNH, das sie bestätigte. Die Beschwerdeführerin hatte versucht, die Domain für GBP 199,– zu kaufen, was scheiterte. Im Rahmen der Verkaufsanbahnung trat sie aber nur verdeckt auf als „Digital Interpretations UK Limited“, behauptete Markeninhaberin zu sein und drohte mit eine Dispute Resolution Service-Verfahren (DSR). Als der Broker am 26.01.2026 um einen Nachweis für die Markeninhaberschaft bat, erklärte die Digital Interpretations UK Limited, man beantrage eine Umtragung der Marken-Inhaberschaft. Am 27.01.2026 registrierte sie dann die Domain 24tranlate.uk. Eine Erklärung, warum der Gegner um ihre Markenrecht hätte wissen müssen, blieb sie schuldig. Jones fast es wie folgt zusammen: Die Beschwerdeführerin verfolgte in ihrem Schriftwechsel mit dem Broker des Gegners sowie in ihrer Beschwerde das Ziel, die Rückgabe der Domain zu erwirken. Dabei unterlag sie dem Irrtum, ihr Inhaberrecht an der UK-Marke würde dazu führen, dass die Registrierung der Domain durch den Gegner missbräuchlich wäre, da er sie zum Kauf anbietet. Dabei berücksichtigte sie jedoch nicht, dass der Gegner nichts von ihren Rechten wissen konnte. Dies stellte eine missbräuchliche Nutzung der DRS dar, weshalb Jones ein RDNH bestätigte. Letzten Endes handelte es sich um den typischen »Plan B« Fall: erhalte ich die Domain nicht günstig vom Inhaber, starte ich ein Beschwerdeverfahren und versuche mein Glück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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