In einer aktuellen WIPO-Entscheidung über die Domain pizzaman.com scheitert die Inhaberin der älteren Marken „PIZZA MAN“ im Streit um die über 25 Jahre alte Domain an der Gewöhnlichkeit des Begriffs und an fehlenden Nachweisen.
Die US-amerikanische El Centro Foods Inc. ist unter der Bezeichnung »PIZZA MAN« als Pizzeria seit 1973 in Kalifornien aktiv. Seit 1981 ist »PIZZA MAN« für sie mehrfach, teilweise mit Zusatz, als Marke beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) eingetragen. Der Gegner ist ein Domain-Investor mit Sitz in den USA, der die Domain pizzaman.com im April 1998 registrierte. Seitdem steht sie zum Verkauf. Im Februar 2023 meldete sich El Centro Foods beim Gegner; man kommunizierte auch telefonisch und verhandelte über den Verkauf der Domain. Der Domain-Investor verlangte US$ 70.000,–; er verwies unter anderem darauf, dass der Begriff »PIZZA MAN« von zahlreichen Pizzerien genutzt werde und sehr beliebt sei. Der El Centro Foods war dieser Preis zu hoch. Stattdessen startete sie im Januar 2026 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. El Centro Foods trug unter anderem vor, sie sei Inhaberin älterer Marken, die Domain sei seit mehr als 25 Jahren geparkt und werde nicht für Waren und Dienstleistungen, die mit dem Domain-Namen in Verbindung stehen genutzt, und da die Domain nach den Markeneintragungen registriert wurde, habe der Gegner mit böser Absicht gehandelt. Der Gegner hielt entgegen, »PIZZA MAN« sei ein allgemeiner und für Pizzerien hundertfach genutzter Begriff. Domain-Investing sei eine im Sinne der UDRP anerkannte Nutzungsform einer Domain. Schließlich habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise für ihre Behauptung vorgelegt, er habe die Domain in böser Absicht registriert, zudem spräche die erst. Dass die Beschwerdeführerin erst nach Jahrzehnten die Beschwerde führe, spreche gegen ihre Behauptung, es läge eine bösgläubige Registrierung vor. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde und ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen.
Der als Entscheider berufene New Yorker Domain-Anwalt David H. Bernstein wies die Beschwerde ab und stellte RDNH fest (WIPO Case No. D2026-0038). Die Ähnlichkeit von Domain und Marke sah er gegeben. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain scheitere die Beschwerdeführerin aus Sicht von Bernstein bereits am Anscheinsbeweis, da der Begriff »PIZZA MAN« rein beschreibend sei und – wie er durch eigene Prüfung festgestellt habe – weil den Angaben des Gegners entsprechend zahlreiche Pizzerien mit dem Begriff »PIZZA MAN« auf dem Markt seien und diese auch über entsprechende Domains verfügten. Obwohl die Beschwerdeführerin die Markenrechte an dem beschreibenden Begriff »PIZZA MAN« innehat, könne die Verwendung des Begriffs doch rechtmäßig sein, soweit die Nutzung in der Wörterbuchbedeutung und nicht in der Markenbedeutung erfolge. Damit fehlte es am Anscheinsbeweis.
Bernstein prüfte auch die Bösgläubigkeit, die er ebenfalls nicht bestätigt sah. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Gegner die Domain registriert hat, um sie daran zu hindern, ihre Marke »PIZZA MAN« in einer entsprechenden Domain wiederzugeben; sie halte selbst eine Domain, die ihre Marke »PIZZA MAN« widerspiegelt. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Gegner die Domain registriert hat, um ihr Geschäft zu stören; sie behauptete lediglich, dass ihr Geschäft Schaden nähme, wenn der Gegner die Domain an einen Wettbewerber verkauft. Dieses Argument sei rein spekulativ; aber selbst wenn es zuträfe, würde es nicht belegen, dass der Gegner die Domain vor mehr als zwei Jahrzehnten registriert hat, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu stören. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass der Gegner versucht hat, Internetnutzer auf seine Website zu locken, um sich persönlich zu bereichern, indem er eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft oder der Zugehörigkeit der Website des Gegners geschaffen hat. Der Gegner habe die Domain nicht in einer Form genutzt, die Konfusion bei Internetnutzern hervorrufe. Aus dem Umstand, dass der Gegner US$ 70.000,– für die Domain verlangt, ergäbe sich keine böse Absicht. Als Domain-Investor, der die Domain ohne böse Absicht registriert hat, könne er jeden Preis verlangen, den er für vernünftig erachtet. Damit lagen auch die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit nicht vor.
Schließlich prüfte Bernstein das RDNH, das er bestätigte. Die Beschwerdeführerin gäbe selbst zu, dass sie das UDRP-Verfahren gestartet habe, nachdem die Kaufverhandlungen gescheitert waren, weil ihr der Preis für die Domain zu hoch gewesen sei. Sie legte keine Beweise für ihre Behauptungen vor, wonach der Gegner die Domain vor über 25 Jahren in böser Absicht wegen ihrer Marken registriert und dass er die Marken seinerzeit überhaupt gekannt habe. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sie unter diesen Voraussetzungen mit der Beschwerde nicht erfolgreich sein konnte. Sie hätte auch wissen müssen, dass der Gegner bei der Preisgestaltung für die Domain frei war; aber anstatt die Domain für US$ 70.000,– zu kaufen, entschied sie sich für ein UDRP-Verfahren, um die Domain dem Gegner zu entreißen. Damit lag für Bernstein ein Missbrauch des Verfahrens und damit ein Fall von RDNH vor.
In einem Kommentar bemängelt Zak Muscovitch (ICA) die Entscheidung in einem Punkt: Der Entscheider bestätige lediglich, die Beschwerdeführerin habe den Anscheinsbeweis nicht erbracht; dabei hätte er ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain feststellen können. Interessant sei auch, dass die Beschwerdeführerin dem Gegner im Grunde zum Vorwurf machte, er nutze die Domain nicht für ein dem Namen pizzaman.com entsprechendes Pizzageschäft. Dem entgegnet Bernstein in seiner Entscheidungsbegründung, dass die Investition in Domains, die aus beschreibenden oder häufig verwendeten Begriffen bestehen, an sich schon ein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen darstelle. Um eine Rechtmäßigkeit dieser Investition zu begründen, sei ein Domain-Investor nicht verpflichtet, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die mit der allgemeinen Bedeutung des Domain-Namens in Zusammenhang stehen. So zeigt sich, dass auch im Rahmen eines gewöhnlichen UDRP-Verfahrens, bei dem der Inhaber einer beschreibenden Marke seine Rechtsposition verkennt, doch noch kleine Erkenntnisse über die Berechtigung von Inhabern solcher beschreibenden Domain-Namen zutage gefördert werden.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.