Zwei deutsche Unternehmen waren in Streitbeilegungsverfahren wieder einmal erfolgreich: Lidl erstritt lidl.co und VW die .eu-Domain das-weltauto.eu. Bei letzterer Entscheidung wurden die Gegnerdaten unterdrückt.
lidl.co (WIPO Case No. DCO2026-0003)
Die LIDL Stiftung & Co. KG sah ihre Markenrechte durch die kolumbianische Domain lidl.co verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Domain wurde am 02. September 2010 registriert. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde leitete die Domain auf eine Parking-Site mit „Pay-per-Click“-Links weiter und wurde zum Verkauf angeboten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung leitete die Domain auf eine Website weiter, die sich als a practical guide to finding and applying for Lidl roles across stores, warehouses, and corporate teams ausgab. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, es gäbe keine Hinweise, dass der Gegner die Domain jemals im Zusammenhang mit einem legitimen Geschäft genutzt oder Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat oder dass er unter der Domain bekannt ist. Der Gegner mit Sitz in den USA habe die Domain lange nach diversen Eintragungen der Marke »LIDL« im USPTO (United States Patent and Trademark Office) und Registrierung der Domain lidl.com der Beschwerdeführerin angemeldet. LIDL beantragte die Übertragung der Domain. Der Gegner nahm nicht offiziell zur Beschwerde Stellung, meldete sich aber per eMail und erklärte, er habe die Domain vor einigen Jahren gekauft und sei bereit, sie zu verkaufen:
at a fair price of $2,000 – negotiable.
Der norwegische Rechtsanwalt Mathias Lilleengen entschied als WIPO-Panelist über die Sache und gab der Beschwerde von LIDL statt (WIPO Case No. DCO2026-0003). Marke und Domain-Name stimmen aus seiner Sicht überein, womit das erste Element der UDRP erfüllt war. Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Anscheinsbeweis des fehlenden Rechts oder fehlender berechtigter Interessen des Gegners überzeugte ihn. Dem hatte der Gegner nichts entgegengestellt. Was die Bösgläubigkeit betraf, so sah er da auch alle Voraussetzungen erfüllt. Lilleengen fand, dass der Gegner die Domain in erster Linie zum Zweck des Verkaufs, der Verpachtung oder einer sonstigen Übertragung an die Beschwerdeführerin oder einen Wettbewerber registriert oder erworben hat, wobei die Gegenleistung wahrscheinlich über den dokumentierten Auslagenkosten liege. Damit bestätigte er die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.
das-weltauto.eu (WIPO Case No. DEU2025-0034)
Die Volkswagen AG sah ihre Markenrechte durch die im Juli 2025 registrierte Domain das-weltauto.eu verletzt. Die Domain leitete auf »dasweltauto.at/aktionen« weiter, die Webseite eines akkreditierten VW-Händlers mit Sitz in Österreich. Im November 2025 mahnte die Volkswagen AG den in Italien ansässigen Domain-Inhaber ab. Im dann gestarteten Alternative Dispute Resolution-Verfahren (ADR) um die .eu-Domain legte die Beschwerdeführerin neben den üblichen Argumenten auch die Beschwerde einer Person bei der italienischen Polizei vom 02. Dezember 2025 vor, in der diese Person behauptet, über die mit dem strittigen Domain-Namen verknüpfte eMail-Adresse »[…]@das-weltauto.eu« und eine Anzeige auf einer Plattform für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen betrogen worden zu sein. Der Gegner meldete sich in der Sache nicht. Als Entscheider wurde der Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion berufen.
Petillion bestätigte die Beschwerde der VW AG und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. DEU2025-0034). Er bestätigt die hohe Ähnlichkeit zwischen Domain und Marke, wobei allein der Bindestrich den Unterschied mache. Er geht auch – nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der betrügerischen Nutzung der eMail-Adresse – davon aus, dass die Domain ohne ein Recht oder berechtigtes Interesse im Besitz des Gegners steht. Auch die Bösgläubigkeit war gegeben, da die Domain eindeutig registriert wurde, um Vorteil aus der mit der Ähnlichkeit zur Marke der Beschwerdeführerin erzeugten Verwirrung zu ziehen. Da der Gegner sich zur Sache nicht meldete und dem überzeugenden Vortrag der Beschwerdeführerin nichts entgegensetzte, ging die Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, und Petillion entschied auf Übertragung der Domain an diese.
In beiden Entscheidungen verweisen die Panels auf den WIPO Overview. In der Entscheidung vom 20. Februar 2026 um die Domain lidl.co bezieht sich Lilleengen aber bereits auf den WIPO Overview 3.1, was mittlerweile allgemein bei UDRP-Entscheidungen üblich ist. Auch in ADR-Verfahren für .eu-Domains orientieren sich Panels am WIPO Overview; Petillion aber nimmt in seiner Entscheidung vom 03. Februar 2026 noch auf die Version 3.0 Bezug. Interessanterweise sind in der ADR-Entscheidung die Gegnerdaten entfernt. In einer Fußnote geht Petillion darauf ein und legt dar:
The recipient claims it is not the registrant of the Disputed Domain Name. The Respondent also appears to have used the name of a Romanian politician as the registrant’s name. In light of the potential identity theft, the Panel has redacted the Respondent’s name and organisation name from this decision.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.