Die Rekordzahl von 705 Domain-Namen hat der französische Kosmetikhersteller L’Oréal in einem einzigenUDRP-Verfahren vor der WIPO erstritten. Damit dürfte er eine Betrugswelle gerade noch rechtzeitig gestoppt haben.
Die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Kosmetikkonzerns, der seit 1909 unter der Marke »L’ORÉAL« firmiert. Sie ist Inhaberin einer Reihe eingetragener Marken einschließlich internationaler Registrierungen, deren Priorität bis zum 23. Mai 1955 zurückreichen. Auf Seiten des Beschwerdegegners sind über 50 natürliche Personen benannt. Um über das Schicksal von 705 streitigen Domains bei über 50 verschiedenen Domain-Inhabern in einem einzigen UDRP-Verfahren entscheiden zu können, stellte sich für den Panelist Adam Taylor zunächst die Frage, ob ein sogenanntes Konsolidierungsszenarium vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die streitigen Domain-Namen oder die zugehörigen Websites unter gemeinsamer Kontrolle stehen und die Zusammenlegung für die Parteien fair und angemessen ist; auch die Verfahrenseffizienz spielt bei der Prüfung eines solchen Zusammenlegungsszenarios eine wichtige Rolle. Hier fügten sich eine Reihe von Teilen zu einem Gesamtbild, die auf eine gemeinsame Kontrolle schließen ließen:
- Alle Domain-Inhaber hatten ihren Sitz in den USA.
- Die streitigen Domains wurden sämtlich in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum zwischen 23. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 registriert.
- Keiner der streitigen Domains führt zu einer aktiven Website.
- Für die Registrierung der 705 Domains wurden lediglich 48 eMail-Adressen verwendet, wobei einige der (identischen) eMail-Adressen in Verbindung mit verschiedenen Domain-Inhabern verwendet wurden.
- Alle Domains wurden über lediglich zwei Domain-Registrare registriert, wobei die Zahl der Domains je Domain-Inhaber ähnlich ist.
- Alle Domains setzen sich aus der Marke „L’ORÉAL“ und einem oder zwei Wörterbuchbegriffen zusammen, die wiederum alle mit Personalwesen zu tun haben, wie loreal-elitecareers.com und loreal-headhunting.com.
- Keiner der Domain-Inhaber hat sich im Verfahren gemeldet und gegen die Beschwerde zur Wehr gesetzt.
In Summe reichte dies für Taylor aus, die Vorfrage der »Consolidation« zu bejahen und eine einheitliche Entscheidung in einem Verfahren zu treffen.
Materiellrechtlich konnte Taylor kurzen Prozess machen, da sämtliche Voraussetzungen der UDRP erfüllt waren. Er stellte zunächst fest, dass die Marke der Beschwerdeführerin in jedem streitigen Domain-Namen erkennbar ist; das Hinzufügen von Wörterbuchbegriffen änderte daran nichts. Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegner an den Domains waren ebenfalls nicht im Ansatz ersichtlich. Schließlich lag auch eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domains vor. Gerade die Struktur der Domains und ihre Beschränkung auf den Bereich des Personalwesens legte dringend nahe, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Phishing- oder andere betrügerische Zwecke registriert worden waren. Damit gab Taylor dem Transfer-Antrag statt und entschied auf Übertragung aller 705 Domain-Namen auf die Beschwerdegegnerin (Case No. D2026-0199).
Leider verrät die Entscheidung nicht, in welcher Höhe Gebühren angefallen sind. Die Gebührentabelle der WIPO sieht für mehr als zehn streitige Domains vor: »To be decided in consultation with the WIPO Center«, gleich ob »single panelist« oder »three panelists«. Günstiger als 705 Einzelverfahren war der von L’Oréal gewählte Weg allemal.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.