UDRP

Zwei Markeninhaber scheitern jeweils im Streit um .ai-Domains – die Gegner wiesen ordentliche Projekte nach

In den vergangenen Tagen sind gleich zwei UDRP-Entscheidungen zu .ai-Domains ergangen, in denen das Panel die Beschwerden zurückgewiesen hat. Die Beschwerdegegner konnten ihre Domain-Inhaberschaft jeweils gut begründen und belegen.

healio.ai – Case No. D2025-4909
Im ersten Fall sah die The Wyanoke Group ihre US-Marken »HEALIO« aus 2012 und 2016 durch die 2018 registrierte Domain healio.ai verletzt. Das US-Unternehmen ist Inhaberin von healio.com, unter der es ein Magazin sowie einen Newsletter über klinische Medizinforschung, Nachrichten und Brancheninformationen anbietet. Über ihr Angebot und die Bekanntheit ihrer Marke ließ sich die Beschwerdeführerin nicht weiter aus. Sie verwies auf einen Branchenartikel von November 2025, in dem ihr Vorhaben, mit „HEALIO AI“ eine Plattform für Gesundheitsfachkräfte anbieten zu wollen, bekannt gemacht wurde. Sie trägt weiter vor, die Domain healio.ai werde und wurde von deren Inhaber nicht genutzt. Sie beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Die Gegnerin hielt entgegen, die Domain für ein 2017 gestartetes Projekt registriert zu haben. Der Domain-Name bestehe aus einem Begriff und zwei Abkürzungen: »Heal«, »IO« und »AI«, auf die das Projekt zielte. Die Arbeit am Projekt, für das sie zahlreiche Unterlagen, Nachweise und einen Website-Link mit entsprechenden Inhalten vorlegte, sei aber 2021 eingeschlafen. Sie beantragte Abweisung der Beschwerde und Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Der als Entscheider eingesetzte Panelist, Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley aus Chicago, wies die Beschwerde ab, stellte aber kein RDNH fest (WIPO Case No. D2025-4909). Eine Marke und die Ähnlichkeit der Domain mit dieser lagen auf der Hand. Allerdings war die Gegnerin aus Badgleys Sicht berechtigt, die Domain zu registrieren. Es lägen genügend plausible Beweise vor, dass die Gegnerin die Domain aus Gründen registriert hat, die nichts mit der Beschwerdeführerin oder deren Marke zu tun haben, um ein legitimes Geschäft zu betreiben. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach deren Marke »HELIO« derart bekannt wäre, dass die Gegnerin sie hätte kennen sollen. Badgley sah das zweite Element der UDRP seitens der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt und ließ die Beschwerde scheitern. Er prüfte ein RDNH, das er allerdings nicht durch die Beschwerdeführerin erfüllt sah, da die Parteien vor dem Verfahren nicht miteinander kommuniziert hatten und der Gegner sein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin nicht habe kommunizieren können. Die Beschwerdeführerin sei Markeninhaberin und konnte nicht ausschließen, dass, nachdem die Domain zwischen 2018 und 2021 genutzt worden war, sie nicht durch einen neuen Inhaber übernommen worden war.

logmein.ai – Case No. DAI2025-0061
Badgley entschied auch über den Streit um die Domain logmein.ai. Beschwerdeführerin war die Goto Technologies USA LLC, die ein globaler Anbieter von Software und Software-as-a-Service (SaaS)-Dienstleistungen ist. Ihre Marke »LOGMEIN« geht auf Registrierungen in 2004 zurück. Sie ist Inhaberin der Domain logmein.com und kann auf 10 Mio. Nutzer ihres Software-Angebots verweisen. Sie sieht ihre Marke durch die Domain logmein.ai verletzt, die derzeit für US$ 26.999,– zum Verkauf steht. Der Gegner sei nicht nur Inhaber der Domain logmein.ai, sondern weiterer Markenrechte verletzender Domains wie office365.ai, fortnite.ai und trustpilot.ai, die er zum Kauf anbietet. Der Inhaber von logmein.ai trägt demgegenüber vor, er habe die im Mai 2019 registrierte Domain 2023 für ein Projekt erworben. Er ist Software-Entwickler sowie Sicherheitsarchitekt und habe Erfahrung in der Entwicklung mit KI-gestützten Produkten. »Log me in« sei lediglich eine beschreibende Phrase. Er habe die Domain registriert für ein Projekt zur KI-gestützten Browser-Automatisierung im Zusammenhang mit einem Authentifizierungssystem mit Single-Sign-On-Funktionalität. Im Laufe der Arbeit daran kamen aber Sicherheitsbedenken auf, die unter anderem wegen des hohen Arbeitsaufwands, diese zu bewältigen, bei gleichzeitigen anderen professionellen Verpflichtungen den Erfolg des Projekts in Zweifel stellten. Deshalb begrub er das Projekt und bot die Domain zum Verkauf an. Seine Ausführungen belegte er mit zahlreichen Nachweisen. Im September 2025 bot die Beschwerdeführerin an, die Domain für US$ 500,– zu kaufen. Das wies der Gegner letztlich zurück und erklärte, sein Preis von US$ 26.999,– für die Domain sei angemessen. Daraufhin startete die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren.

Badgley wies auch hier die Beschwerde zurück und stellte kein RDNH fest (WIPO Case No. DAI2025-0061). Die Marke und die Ähnlichkeit der Domain mit dieser bestätigte er. Badgley sah aber auch hier von Seiten des Gegners nachgewiesen, dass er ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Es lägen genug nachgewiesene Gründe dafür vor, dass er die Domain wegen ihres beschreibenden Werts („log me in“) erworben hat. Damit war die Beschwerde gescheitert. Badgley prüfte noch RDNH, das aus seiner Sicht allerdings nicht vorlag, da der Gegner im Rahmen der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin diese nicht von seinem Projekt in Kenntnis gesetzt hatte. Nur wenn der Beschwerdeführerin das bereits bekannt gewesen wäre, würde ein RDNH ihrerseits naheliegen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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