In einer aktuellen UDRP-Entscheidung des Czech Arbitration Court (CAC) zwischen der Siemens Trademark GmbH & Co. KG und Mehmet Sahin über die Domain siemens.app wies das Streitbeilegungsgericht die Beschwerde ab. Das Panel stellte eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Bekanntheit der Marke »SIEMENS« fest, doch wies es die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin ein bösgläubiges Handeln des Gegners nicht zweifelsfrei nachgewiesen hatte.
Die Beschwerdeführerin trug unter anderem vor, die Domain sei identisch mit ihrer weltbekannten Marke »SIEMENS« und der Gegner, der die Marke kennen musste, habe diese nur registriert, um sie für EUR 5.738,40 zum Verkauf anzubieten und so von der Reputation der Marke zu profitieren. Der Gegner halte die Domain passiv und er nutze einen Privacy-Service, was beides ebenfalls für seine Bösgläubigkeit spreche. Der Gegner Mehmet Sahin, der die Domain siemens.app im Oktober 2025 registriert hatte, hielt entgegen, »Siemens« sei ein generischer Begriff – als deutscher Nachname sowie als eine physikalische Einheit für den elektrischen Leitwert – und der Verkauf generischer Domains rechtmäßig. Als Entscheider wurde Domain-Anwalt Douglas Isenberg tätig.
Isenberg wies die Beschwerde von Siemens ab, da letztlich kein stichhaltiger Nachweis für das Vorliegen der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners vorlag (CAC Case CAC-UDRP-108086). Er bestätigte das Vorliegen der internationalen Marke »SIEMENS« mit einem Eintrag vom März 1995 und gestand auch zu, dass die Marke weltbekannt und die Domain siemens.app ihr zum Verwechseln ähnlich ist. Die Prüfung eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übersprang er und verwies auf seine Ausführungen zur Bösgläubigkeit. Hier prüfte Isenberg, ob die Domain bösgläubig registriert wurde und verwendet wird. Obwohl die Marke »SIEMENS« weltbekannt ist, kam Isenberg zu dem Schluss, dass die Beweise für eine Bösgläubigkeit nicht ausreichten. Isenberg stützte sich darauf, dass »Siemens« kein reiner Phantasiebegriff ist, sondern eine eindeutige Bedeutung im Wörterbuch hat, das es als Einheit des elektrischen Leitwerts ausweist. Die bloße Registrierung einer Domain, die eine bekannte Marke enthält, sei dann nicht automatisch bösgläubig, soweit dieser Begriff auch eine allgemeine Bedeutung hat. Den Vorwurf, der Gegner halte die Domain nur passiv, was für seine Bösgläubigkeit spreche, sah Isenberg kritisch. Dass der Gegner auf das Verfahren reagierte und keine falschen Kontaktdaten angegeben hatte, spreche für ihn. Auch die Nutzung eines Privacy-Dienstes spreche nicht gegen ihn, da die Nutzung eines solchen Dienstes heute der üblichen Praxis entspräche und nicht als Beweis für Bösgläubigkeit herangezogen werden könne. Auch die Verkaufsabsicht sprach aus Isenbergs Sicht nicht gegen den Domain-Inhaber. Denn es bleibe unklar, ob die primäre Absicht des Gegners darin bestand, die Domain gezielt an Siemens oder einen Wettbewerber zu verkaufen, oder ob er sie aufgrund ihrer generischen Bedeutung als Spekulationsobjekt registriert hatte und zum Kauf anbot. Es fehlten zudem Beweise dafür, dass die Website des Gegners versuchte, Internetnutzer durch Verwechslung mit der Marke »SIEMENS« in die Irre zu führen oder Dienstleistungen anzubieten, die mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehen. Isenberg zeigte sich zwar skeptisch gegenüber der Behauptung des Gegners, dass die Hinweise auf die physikalische Einheit auf seiner Website kein bloßer Vorwand seien, um eine mögliche Bösgläubigkeit zu kaschieren. Doch das reiche im Rahmen des UDRP-Verfahrens nicht aus, die Beschwerde zu bestätigen. Das UDRP-Verfahren sehe keine tiefergehende Beweisaufnahme (wie Zeugenaussagen oder Kreuzverhöre) vor, um das weiter aufzuklären. Die Beschwerdeführerin hatte die bösgläubige Absicht des Gegners nicht zweifelsfrei belegt, weshalb Isenberg die Beschwerde abwies. Es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, so Isenberg, auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zurückzugreifen oder erneut ein UDRP-Verfahren anzustrengen, sollten sich neue Tatsachen ergeben, die für eine Bösgläubigkeit des Gegners sprächen.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.