Die TÜV Nord AG führte ein UDRP-Verfahren wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung durch die Domain tuvinsp.com, unter der Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Das WIPO-Panel sah gute Gründe zu Gunsten des Gegners, musste aber auch Details selbst überprüfen, ehe es die Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführerin TÜV Nord AG bietet unabhängige Prüf- und Verifizierungsdienstleistungen an. Sie sieht – unter Verweis auf ihre zahlreichen Marken, unter anderem seit 2003 auch in Saudi-Arabien – ihre Rechte durch die Domain tuvinsp.com verletzt. Die Domain leitet auf eine Website weiter, auf der unter dem Titel »Times United« Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Die Domain weiche von der Marke »TÜV« lediglich im Hinblick auf die fehlenden Punkte des Umlauts »Ü« und dem angehängten »insp« ab, das für »inspection« stehe. Der Gegner handele unter dem Namen »Times United«, für den das Kürzel »TUV« kein gültiges Akronym sei. Er sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und habe auch keine eigenen entsprechenden Markenrechte; vielmehr nutze er die Domain für geschäftliche Zwecke, indem er ähnliche Dienstleistungen wie die TÜV Nord AG anbiete. Der Gegner hielt entgegen, er betreibe ein rechtmäßig registriertes Unternehmen namens »Times United Verifications and Inspections«, die Domain sei eine technische Bezeichnung für seine Dienstleistungen. Er legte Dokumente wie Handelsregisterauszüge und Rechnungen als Beweis für seine legitimen Geschäftsaktivitäten vor.
Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück, da deren Behauptungen hinsichtlich fehlender Rechte und berechtigter Interessen des Gegners dessen Argumenten und Belegen nicht standhielten (WIPO Case No. D2025-4484). Das Bestehen der Marken der Beschwerdeführerin und die Ähnlichkeit der Domain tuvinsp.com mit diesen stellte Maier kurzerhand fest. Hinsichtlich der Frage bestehender Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Gegners ließ sich Maier von den Behauptungen und Belegen des Gegners überzeugen. Die Wahl des Domain-Namens an sich, der sich aus »tuv« als Abkürzung für »Times United Verification« und »insp« für »inspection« zusammensetze, um damit ein aktives Geschäft für Prüfungs- und Zertifizierungsdienstleistungen in Saudi-Arabien zu bewerben, sei glaubwürdig. Der Vorwurf, der Gegner habe kein berechtigtes Interesse, da er die Marke der Beschwerdeführerin nur ausnutze, greife nicht. Dazu hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass das Geschäft des Gegners kein »bona fide« (gutgläubiges) Unternehmen, sondern lediglich ein Vorwand (»sham«) für die bösartige Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin ist. Der Gegner habe mit Dokumenten belegt, dass er einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgehe. Maier betonte, dass die UDRP kein Mechanismus zur Lösung reiner Markenkonflikte ist, solange das Geschäft des Gegners kein Scheinunternehmen ist.
Allerdings sah Maier einige Unstimmigkeiten beim Vortrag des Gegners und den vorgelegten Unterlagen, die ihn dazu veranlassten, seinerseits Ermittlungen vorzunehmen – im Rahmen der Möglichkeiten, die die UDRP gewährt. Für Irritation sorgte die dem Registrar mitgeteilte Postanschrift des Gegners, die aus einer Wohnadresse in Leeds (Vereinigtes Königreich) besteht. Der Gegner behauptete allerdings, es handele sich um eine Adresse in Riad (Saudi-Arabien). Diese wurde noch dadurch verstärkt, dass der Gegner weder auf seiner Website noch in den von ihm vorgelegten Unterlagen eine vollständige Postanschrift angab, sondern lediglich eine Postleitzahl für Riad. Weiter irritierte, dass die meisten vorgelegten Dokumente, Gewerbeanmeldung, Steuerrechnungen, Kassenbelege und Prüfbescheinigungen selbst erstellt worden waren und nicht von unabhängigen Dritten stammten. Darum überprüfte Maier die vom Gegner geltend gemachten ISO-Zertifizierung durch Dritte, indem er eine Abfrage der Datenbank des International Accreditation Forum vornahm. Die bestätigte die beiden von Intercert Inc. im Namen von »TIMES UNITED VERIFICATIONS AND INSPECTIONS« ausgestellten Zertifikate. Zugleich enthüllte das Suchergebnis auch eine vollständige Postanschrift des Gegners innerhalb des von ihm angegebenen Postleitzahlengebiets von Riad.
Maier sah sich von der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Nutzung der streitigen Domain durch den Gegner für seine offensichtlichen geschäftlichen Zwecke tatsächlich eine Täuschung oder ein Vorwand ist, nicht überzeugt. Damit lag das zweite Element der UDRP nicht vor. Maier sprach in einem kurzen Absatz unter Verweis auf seine vorangehende Prüfung noch die Frage der Bösgläubigkeit an, sah aber dafür angesichts der offensichtlich seriösen Natur des Geschäfts des Gegners keinen Raum. Damit wies Maier die Beschwerde ab. Er verwies letztlich auf die Möglichkeiten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, welches eine umfassendere Tatsachenuntersuchung ermögliche als die UDRP.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.