Im Streit um die KI-Domain augment.ai scheiterte der die Beschwerde führende Markeninhaber an seinem unbelegten Vortrag und dem Wörterbuchbegriff der Domain. Das Panel ging soweit, Reverse Domain Name Hijacking festzustellen.
Die StayinFront, Inc. sieht ihre Rechte an der Marke AUGMENT durch die Domain augment.ai verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum. Dort verwies sie auf ihre beiden Wortmarken AUGMENT. Die erste hatte sie im September 2017 angemeldet. Zwei Monate später habe der Gegner die Domain augment.ai registriert. Sie selbst sei als Unternehmen im Bereich »Extended Reality immersive technology products and services« tätig und sei Inhaberin der Domain augment.com. Der Gegner habe die Domain augment.ai gezielt zwei Monate nach Beantragung der Marke registriert. Er habe sie nie im Zusammenhang mit einer ordentlichen Geschäftstätigkeit genutzt, sondern halte sie passiv und biete sie zu dem exorbitanten Preis von US$ 4.999.429,– an.
Der Gegner Narendra Ghimire / Deep Vision Architects ließ sich vom Domain-Anwalt John Berryhill vertreten und vortragen, er sei Domain-Investor. Der Domain-Name beruhe auf einem allgemeinen Begriff, der im Zusammenhang mit dem Grundkonzept »augmented reality« innerhalb von KI-Technologien von vielen genutzt werde. Der Beschwerdeführer habe kein exklusives Recht am Begriff »augment«. Es gäbe zahlreiche weitere Inhaber einer Marke »AUGMENT« und ebenso Nutzer von Domains unter anderen Top Level Domains, die unter ihren »augment.TLD«-Domains ordentliche Geschäfte betreiben. Als Domain-Investor reihe sich die Domain augment.ai in eine Reihe von anderen von ihm registrierten Domains ein, die einen allgemeinen Begriff aufgreifen. Mit der Domain habe er nicht auf den Beschwerdeführer gezielt: als er sie registriert habe, wußte er nichts vom Beschwerdeführer oder seiner Marken, und Inhalte unter augment.ai weisen auch nicht auf ihn. Der Vortrag des Beschwerdeführers leide erheblich darunter, dass er keinerlei Nachweise für eine geschäftliche Tätigkeit vorgelegt und seine Behauptungen nicht belegt habe.
Für die Prüfung wurde ein Dreierpanel eingesetzt, bestehend aus dem britischen Juristen Nick J. Gardner als Vorsitzendem und die australische Rechtsanwältin Claire R. Kowarsky und Domain-Anwalt Gerald M. Levine als Beisitzer. Dieses Panel wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (FORUM Claim Number: FA2509002177628). Nach einer Vorprüfung hinsichtlich verspätet eingegangenem weiteren Vortrag des Beschwerdeführers, stellte das Panel das Vorliegen seiner Marken fest und sahen das erste Element der Prüfung erfüllt. Doch der Vortrag des Beschwerdeführers als Anscheinsbeweis hinsichtlich eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain augment.ai vermochte das Panel nicht zu überzeugen. Es fehlten Nachweise zur Art und Größe des Geschäfts des Beschwerdeführers und seiner Bekanntheit. Der Begriff »augment« sei ein allgemeiner Begriff, der im Zusammenhang zu künstlicher Intelligenz stehe. Und der Gegner sei ein Domain-Händler, der bereits in früheren UDRP-Verfahren erfolgreich gezeigt habe, dass er mit auf allgemeinen Begriffen aufbauenden Domains Handel treibe. Da reichten aus Sicht des Panels zwei eingetragene Marken alleine nicht, um einen Anscheinsbeweis zu belegen. Man habe keinen Anlass, die Behauptung des Gegners in Frage zu stellen, wonach er bei Registrierung der Domain vom Beschwerdeführer und dessen Nutzung des Begriffs »augment« nichts wußte. Damit sei der Anscheinsbeweis Seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht und das zweite Element der UDRP nicht erfüllt, womit das Verfahren an dieser Stelle enden würde.
Das Panel schaute sich aber auch noch die Frage der Bösgläubigkeit an, kam aber – unter Verweis auf die vorangegangene Prüfung – zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Schließlich prüfte das Panel das Vorliegen von RDNH und befand die Feststellung eines Missbrauchs des Verfahrens in diesem Falle für angemessen. Der Beschwerdeführer habe seine gegen den Gegner gerichteten Behauptungen nicht belegt. Er hätte erkennen müssen, dass eine Beschwerde auf der Grundlage einer Marke, die ein Wörterbuchbegriff ist, nicht einfach zu begründen war und dass zumindest Nachweise für die Bekanntheit und den Ruf der Marke sowie dafür erforderlich waren, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Weise auf den Beschwerdeführer abzielte oder ihn ausnutzte. Das Fehlen jeglicher Nachweise zur Untermauerung der aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers mache die Beschwerde unzulänglich. Zusammengenommen führten diese Faktoren zum RDNH. Damit wies das Panel die Beschwerde ab, stellte RDNH fest und entschied, dass die Domain augment.ai beim Gegner verbleibt.
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