Gerade erst wurde die Marke »JIGGLE« für die Jiggle LLC, Anbieterin koffeinhaltiger Kaugummis, eingetragen, schon startete sie ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der seit 1996 registrierten Domain jiggle.com. Das hippelige Agieren endete mit einem Reverse Domain Name Hijacking.
Die 2024 gegründete US-amerikanische Jiggle LLC bietet koffeinhaltige Gummis an. Sie sieht ihre Markenrechte durch die Domain jiggle.com verletzt, weshalb sie vor der WIPO ein UDRP-Verfahren startete. Sie trägt vor, Inhaberin der im Juli 2025 eingetragenen Wortmarke »JIGGLE« zu sein. Der Gegner, Chad Wright mit Sitz in den USA, ist seit etwa 2015 Inhaber der 1996 erstmals registrierten Domain jiggle.com. Diese ist geparkt, und Wright bietet sie für US$ 350.000,– zum Kauf an. Er ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten. Als Entscheiderin wurde die US-amerikanische Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte Kimberley Chen Nobles berufen.
Nobles wies die Beschwerde ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2025-3608). Die Identität von Marke und Domain stellte sie kurzerhand fest. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners, die Domain zu nutzen, ging sie nicht ein, sondern widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain. Diese verneinte sie: Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass die Domain jiggle.com bereits am 28. Februar 1996 registriert wurde. Damit habe sie wissen können, dass der Gegner bereits lange Jahre Inhaber und Nutzer der Domain war, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt gegründet und Inhaberin der Marke »JIGGLE« wurde. Damit hätte sie wissen müssen, dass der Gegner die Domain nicht bösgläubig registriert hat, und sie hätte wissen können und müssen, dass sie aufgrund dessen wesentliche Elemente der UDRP nicht würde beweisen können. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich durchaus eine Recherche durchführen können, nachdem sie im Rahmen des Verfahrens die Identität des Gegners erfahren hatte. Nobles stellte fest, dass der Gegner die Domain registriert hatte, bevor die Beschwerdeführerin Markenrechte erlangte, weshalb er dabei keinesfalls bösgläubig handelte. Damit habe die Beschwerdeführerin das dritte Element der UDRP nicht erfüllt. Die Beschwerde war so abweisungsreif.
Nobles prüfte daraufhin noch ein RDNH, das sie bestätigte: Die Sachlage belege, dass die Beschwerdeführerin vor Erheben der Beschwerde um den Inhaber der Domain und wozu er diese nutzt, wusste. Sie trage selbst vor, dass die Domain 1996 registriert wurde und dass der Gegner sie für US$ 350.000,– zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über den Kauf und das Verhandeln um den Kaufpreis der Domain nachdachte oder sogar ein Versuch scheiterte, sie zu einem für sie angemessenen Preis zu kaufen. Zudem spreche die Erwähnung der Domain-Registrierung 1996 und die der Registrierung ihrer Marke im Juli 2025 in ihrem Vortrag gegen sie. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie die wesentlichen Voraussetzungen der UDRP nicht hätte nachweisen können, gerade angesichts der erheblichen zeitlichen Lücke zwischen der Registrierung der Domain und der Eintragung ihrer Marke. All dies stelle eine missbräuchliche Nutzung des UDRP-Verfahrens dar. Nobles bestätigte aufgrund dessen ein RDNH. Die Beschwerde wies sie ab und bestätigte, dass der Gegner Inhaber der Domain jiggle.com bleibt.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.