UDRP

Besondere Schule fällt bei der Prüfung im Streit um aceforasd.com durch

Im Streit um die Domain aceforasd.com scheitert die Beschwerdeführerin schon an der mangelnden Kommunikation mit dem Gegner, der die Domain für sie verwaltete. Im UDRP-Verfahren vermochte sie ihre Markenrechte nicht nachzuweisen, weshalb das Schiedsgericht die Prüfung früh abbrach und ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) feststellte.

Die Academy of Collaborative Education ist eine auf Schüler aus dem Autismusspektrum spezialisierte Schule mit Sitz in Monroe (US-Bundesstaat Louisiana). Sie behauptet, Inhaberin der Gewohnheitsmarken »ACADEMY OF COLLABORATIVE EDUCATION«, »ACEFORASD« und »ACE« zu sein, die sie kontinuierlich seit 2024 für ihre Bildungsdienstleistungen nutzt. Sie ist zudem seit 2021 Inhaberin der Domain aceforasd.org. Von 2021 bis 2024 bereitete sie sich darauf vor, die ACE-Marken für ihre Bildungsdienstleistungen zu verwenden, bevor sie die Schule im Herbst 2024 eröffnete. Seitdem seien ihre Marken in Monroe und Umgebung bestens bekannt. Auf Facebook habe sie 2.900 Follower und hunderte »likes«. Sie sieht ihre Rechte durch die vom Gegner im Oktober 2023 registrierte Domain aceforasd.com verletzt, unter der sich einerseits eine 404-Fehlermeldung befindet, aber auch der Nachbau ihrer Website, der unter anderem Fotos und die Namen ihrer Administratoren und Mitarbeiter aufweise. Die Website gebe zudem fälschlicherweise den Standort der Schule in Kalifornien an und nenne eine Telefonnummer mit der Ländervorwahl von Usbekistan. Die nachgebaute Spendenseite ermögliche ein Phishing-System. Sie beantragt den Transfer der Domain aceforasd.com auf sich.

Der Gegner ist Dustin Salinas mit seiner Internetagentur Just Going Viral, der seinerseits seinen Sitz in Louisiana hat. Er nahm nicht offiziell Stellung, sandte aber mehrere eMails, in denen er unter anderem mitteilte, er habe mit der verstorbenen Gründerin der Schule, Maddie Cannon, zusammengearbeitet. Sie hatte die Zugriffsdaten zur Domain und konnte entscheiden, wann welche Inhalte veröffentlicht wurden und wann nicht. Er habe ungezählte Stunden damit verbracht, der Schule zu helfen, habe die Kontrolle über Social Media Accounts der Schule und zahle nach wie vor jeden Monat für den KI-Telefonservice der Schule (den er nach Vorgaben von Maddie Cannon erstellt habe), ihre Social Media Kampagnen und weitere Dinge – alles auf seine Kosten als Spende für die Schule. In einer weiteren eMail bat er das Entscheidungsgremium, den Domain-Transfer zu verweigern oder doch zumindest in den Entscheidungsgründen klarzustellen, dass seine Rolle nur die eines Unterstützers der Beschwerdeführerin gewesen sei, damit seine Reputation keinen Schaden nähme.

Die New Yorker Rechtsanwältin Karen J. Bernstein wurde als Entscheiderin tätig. Sie wies die Beschwerde ab und stellte bereits nach Prüfung des Vorliegens einer Marke der Beschwerdeführerin ein RDNH fest (Forum Claim Number: FA2509002175369). Zunächst bestätigte Bernstein, dass die inoffiziellen Einlassungen des Gegners per eMail als ordentliche Beschwerdeerwiderung anerkannt würden. Dann prüfte sie im Rahmen der Frage nach Identität bzw. verwirrender Ähnlichkeit von Domain und Marke das Vorliegen einer Marke der Beschwerdeführerin. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin über keine eingetragene Marke verfügt und keine überzeugenden Beweise dafür vorlegte, dass ihre nicht eingetragenen Marken »ACADEMY OF COLLABORATIVE EDUCATION«, das »ACE«-Design und »ACEFORASD« zu unverwechselbaren Kennzeichen geworden sind, die Verbraucher mit den Waren und/oder Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen. Auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshot ihrer Website werde weder die URL aceforasd.org noch das Zeichen »ACEFORASD« dargestellt. Auch auf ihrer Facebook-Seite findet sich das Zeichen nicht. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, dass sie ihre Marken überhaupt nutzt. Auch legte sie keine Beweise für irgendwelche Medienaufmerksamkeit vor. Die behauptete Registrierung und Nutzung ihrer Domain aceforasd.org in und seit 2021, mithin deutlich vor der gegnerischen Domain aceforasd.com 2023, führe ebenso wenig zu einer von Verbrauchern wahrgenommene Unterscheidungskraft. Es handele sich eben nur um eine Domain, die – anders als eine Marke – keine exklusiven Rechte an Waren und Dienstleistungen sichert. Bernstein stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass ihre Marken ausreichende Unterscheidungskraft hinsichtlich ihres Angebots von Waren und Dienstleistungen erlangt haben. Damit gab es keinen Nachweis für das Bestehen einer Marke, womit die Anforderungen des ersten Elements der UDRP nicht erfüllt waren. Bernstein erklärte, es bestehe keine Notwendigkeit noch zu prüfen, ob eine Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen der Domain aceforasd.com und den behaupteten Marken besteht.

Ohne Weiteres prüfte Bernstein dann ein RDNH, das sie bestätigte. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsberater behauptet, dass ihre Marken unterscheidungskräftig sind, haben dies aber nicht belegt, zumal die Marken weder auf ihrer Website noch auf der Facebook-Seite genutzt wurden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch einen kompetenten Markenrechtsanwalt vertreten werde, zog Bernstein den für sie zwingenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand wussten oder hätten wissen müssen, dass sie so keine Chance haben, das UDRP-Verfahren erfolgreich zu bestreiten. Das stelle einen Missbrauch des Verfahrens dar, weshalb ein Fall von RDNH vorliege. Damit wies Bernstein die Beschwerde ab, stellte RDNH fest und entschied, dass die Domain aceforasd.com beim Gegner des Verfahrens bleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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