UDRP

München Live TV liefert ein mieses Programm im Streit um münchen.tv

Im Streit um münchen.tv versagte die München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG auf ganzer Linie und holte sich gleich noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), da sie erst nach Registrierung der Umlautdomain münchen.tv gegründet wurde und ihre Marke beantragt hatte.

Die München Live TV Fernsehen GmbH & Co. KG, ein regionaler Fernsehsender mit Sitz in München, sieht ihre Rechte an ihrer im Jahr 2005 beantragten und eingetragenen Wort-/Bildmarke »MÜNCHEN.TV« durch die Domain münchen.tv verletzt. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug unter anderem vor, der Gegner habe die Domain münchen.tv in böswilliger Absicht registriert und nutze sie böswillig, was sich darin zeige, dass er sie ihr im Jahr 2023/2024 zum Preis von EUR 30.000,– bis EUR 40.000,– zum Kauf angeboten habe. Der Gegner, Christian Reise, hält unter anderem entgegen, er habe die Domain münchen.tv bereits im Dezember 2004 registriert, bevor die Marke der Beschwerdeführerin und diese selbst existierten. Deren Marke werde derzeit aufgrund eines Antrags auf Löschung wegen Nichtbenutzung angefochten. Unter der Domain habe er seinerzeit eine Online-Plattform geplant gehabt, die Informationen über und von Unternehmen in München, einschließlich Videos, bereitstellt. Er erwäge, die Domain für zukünftige Geschäftsmodelle zu nutzen, die sich auf Münchner Unternehmen und Veranstaltungen sowie deren Präsentation im Internet konzentrieren. Bereits 2015 habe die Beschwerdeführerin ihn erfolglos abgemahnt. 2023/2024 habe es Verhandlungen per Telefon über den Verkauf der Domain gegeben, wobei er der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Angebots von EUR 500,– für die Domain entgegnet habe, wenn er die Domain verkaufen würde, dann zu einem Betrag von mindestens EUR 30.000,–. Als Entscheider wurde der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kaya Köklü berufen.

Köklü wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (WIPO Case No. DTV2025-0004). Bei der Frage nach Identität oder verwechselbarer Ähnlichkeit von Marke und Domain ging Köklü auf das Problem des Punycodes bei Umlautdomains ein, wobei er auf anerkannte Panel-Entscheidungen verweisen konnte. Danach hindere die Verwendung von Punycode (in diesem Falle »xn--mnchen-3ya.tv«) zur Erstellung eines Domain-Namens, der optisch mit einer Marke identisch ist, eine Feststellung der Identität oder verwirrenden Ähnlichkeit nicht. Weiter stellte sich die Frage der Anfechtung der Markeneintragung. Doch sah Köklü keinen Grund, eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Marke »MÜNCHEN.TV« abzuwarten, da das UDRP-Verfahren aus anderen Gründen scheiterte. Köklü widmete sich dabei gleich der Frage der Bösgläubigkeit seitens des Gegners bei Registrierung oder Nutzung der Domain münchen.tv, die er nicht feststellen konnte. Es zeige sich nicht, dass der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin ausbeute. Köklü fand, dass der Gegner die Domain nicht mit der Marke der Beschwerdeführerin im Sinn und als Ziel registriert hat, da diese zu dieser Zeit noch nicht existierten. Darüber hinaus enthalte die Akte keine Beweise oder auch nur begründete Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Domain vom Gegner in Erwartung der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Eintragung ihres Markenrechts registriert worden sein könnte. Auch aus den Preisvorstellungen des Gegners in 2023/2024, ergäbe sich keine Bösgläubigkeit bei der Registrierung in 2004. Köklü sah keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des Gegners, womit die Beschwerdeführerin das 3. Element der UDRP nicht erfüllt hatte.

Auf Antrag des Gegners prüfte Köklü ein RDNH, dessen Vorliegen er bestätigte. Die Domain sei registriert worden, bevor die Beschwerdeführerin gegründet und ihre Marke angemeldet und eingetragen war. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin den Gegner bereits 2025 abgemahnt und 2023/2024 den Kauf der Domain verhandelt. Das spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin über die allgemeine Rechtslage und das Fehlen der Voraussetzungen für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren informiert gewesen sein muss, dieses aber gleichwohl gestartet hat. Zudem ließ sie sich dabei von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Mit anderen Panels stimmte Köklü überein, dass aufgrund dessen an die vertretene Beschwerdeführerin höhere Anforderungen gestellt werden sollten. Sie hätte wissen müssen, dass sie kein erfolgreiches UDRP-Verfahren würde führen können. Unter diesen Umständen liege ein Missbrauch des Verfahrens vor. Damit bestätigte Köklü das RDNH und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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