Manche UDRP-Fälle sehen auf Anhieb klarer aus als andere. Wenn man dann doch scheitert, sollte man beim zweiten Anlauf zumindest vorsichtiger sein. Beim zweiten Versuch der AXA-Versicherung, die Domain axa.org im Wege eines UDRP-Verfahren zu erstreiten, scheiterte sie jedoch abermals, musste aber immerhin kein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einstecken.
Die Versicherung AXA SA mit Sitz in Paris sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.org verletzt, die auf die Advocates Across America mit Sitz in Arizona (USA) registriert war. 2018 führte sie deshalb ein UDRP-Verfahren, das sie, weil sie die Bösgläubigkeit der gegnerischen wohltätigen Organisation nicht nachweisen konnte, verlor (WIPO Case No. D2017-2497). 2019 wurde die indische VV Reddi Domain-Inhaberin, die axa.org für rund US$ 1.500,– über GoDaddy kaufte. Sie startete unter der Domain das Projekt »American Experience Association«. Seit Februar 2026 standen AXA durch ihren Portfolio-Manager und VV Reddi, American Experience Association in Kontakt. Letztere erklärte unter anderem, niemals habe die Absicht bestanden, eine Marke, ein Unternehmen oder eine Website nachzuahmen, darauf Bezug zu nehmen, sie falsch darzustellen oder Verwechslungen hervorzurufen, und dass man bei konkreten Bedenken hinsichtlich der Ähnlichkeit des Markenauftritts uneingeschränkt bereit sei, das zu prüfen und anzupassen, um sicherzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Zuletzt bot sie zudem an, um diese Sache gütlich zu klären, die Domain für einen Betrag von US$ 1.600,– bis US$ 1.650,–, der sich aus dem belegten Kaufpreis von etwa US$ 1.500,– nebst weiterer Kosten für Registrierung und Betrieb in Höhe von US$ 100,– zusammensetzt, zu übertragen.
Die AXA SA startete gleichwohl ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Als Beschwerdeführerin trug sie unter Bezug auf ihre auch in Indien eingetragene Marke vor, der Gegner scheine die Domain im Zusammenhang mit Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Customer Experience Management zu nutzen, was nicht als gutgläubige Nutzung einzustufen sei. Die Nutzung der Domain im Zusammenhang mit dem Projekt »American Experience Association« sei nicht glaubwürdig, da das Akronym »AXA« nicht auf natürliche Weise diesem Ausdruck entspreche. Der Gegner hielt entgegen, »AXA« sei ein Begriff arabischer und hebräischer Herkunft, der die Bedeutung »der/die Beschützte« und »Quelle des Lebens« trage. Zudem bedeute »axa« im Kurmanji-Kurdisch (»Agha«) »Feudalherr« oder »Meister«. Weiter erklärte der Gegner, seine gesamte Unternehmensidentität stütze sich auf drei Säulen: Customer Experience (CX), Employee Experience (EX) und Everything Experience (XX). Das »X« stehe in der Industrie allgemein für »Experience«. Die Initiative »American eXperience Association« (AXA.org) habe man im Jahr 2019 als natürliche Erweiterung des eigenen etablierten Ökosystems »Customer eXperience Association« (CXA.org) gestartet, lange vor dem aktuellen UDRP-Verfahren. Man bewege sich zudem in einer ganz anderen Branche als die Beschwerdeführerin. Der Gegner beantragte die Feststellung eines RDNH. Als Entscheider wurde der australische Jurist Andrew F. Christie aktiv.
Christie wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners erbrachte (WIPO Case No. D2026-1113). Die Ähnlichkeit von Marke und Domain war offensichtlich. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners übersprang Christie und kam gleich zur ausführlichen Prüfung der Bösgläubigkeit. Christie ging davon aus, der Gegner wusste um die Marke der Beschwerdeführerin, als er die Domain registrierte. Dass er sie für sein Projekt »American eXperience Association« als natürliche Erweiterung des eigenen Ökosystems (CXC) registriert habe, hielt Christie für weit hergeholt. Auch der Bezug auf »American« im Projektnamen und auf der Website erschließe sich nicht. Für den Gegner spreche allerdings, dass die Drei-Zeichen-Domain einen Wert an sich hat, dass die Bedeutung von »AXA« sich nicht auf die Beschwerdeführerin beschränke und es auch zahlreiche englischsprachige Worte gäbe, die mit »X« beginnen. Alles in allem habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen, dass die größere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, der Gegner habe die Domain registriert, um sie ins Visier zu nehmen und nicht etwa wegen des Wertes der Drei-Zeichen-Domain an sich und der zahlreichen anderen, nicht rechtsverletzenden Möglichkeiten, die Domain zu nutzen. Hinweise für eine Verwechslungsgefahr aufgrund der konkreten Nutzung der Domain waren ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich sei der Gegner im Vorfeld konstruktiv auf die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain eingegangen, habe sich bereit erklärt, den in der Beschwerde enthaltenen Vorschlägen zur Änderung der Nutzung der Domain nachzukommen, um jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Als er von der Beschwerdeführerin zur Übertragung der Domain gedrängt wurde, habe er sich bereit erklärt, dies gegen eine angemessene, belegte Erstattung der Auslagen zu tun. Die Bösgläubigkeit des Gegners habe die Beschwerdeführerin damit nicht nachgewiesen.
Christie prüfte alsdann das Vorliegen eines RDNH. Hier fasste er sich kürzer und teilte mit, angesichts der offensichtlich erfundenen Begründung des Gegners für die Registrierung der Domain sei er nicht davon überzeugt, die Beschwerdeführerin hätte zum Zeitpunkt, da sie die Beschwerde erhob, wissen müssen, dass sie im Verfahren keinen Erfolg haben würde. Damit sprach er sich gegen ein RDNH aus, wies aber die Beschwerde ab, so dass die Domain axa.org beim Gegner blieb.
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