UDRP

Sennheiser und Bilstein gewinnen jeweils im Domain-Streit um sennheisera.com und bilstein.au

Die beiden deutschen Unternehmen Sennheiser und Bilstein waren in Domain-Streitigkeiten problemlos innerhalb von gut 40 Tagen erfolgreich. Es zeigt sich, wie hilfreich und schnell das UDRP- und vergleichbare Verfahren sind.

sennheisera.com – WIPO Case No. D2026-2015

Der 1945 in Deutschland gegründete Mikrophon- und Kopfhörer-Hersteller Sennheiser electronic SE & Co. KG sah seine Rechte durch die Domain sennheisera.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sennheiser berief sich dabei auf IR- und EU-Marken aus den Jahren 1992, 1997 und 1999 sowie auf eine chinesische Marke von 2019. Gegner ist Teng Xuexuan aus China, der die Domain sennheisera.com Ende März 2026 registriert hat. Darunter betreibt er einen Online-Shop, der sich als Sennheiser-eCommerce-Shop darstellt, auf dem als „genuin Sennheiser“ bezeichnete Produkte zu stark reduzierten Preisen angeboten werden. Das Layout der Website ist dem von Sennheiser-Seiten nachempfunden; es enthält das Logo von Sennheiser und einen Footer mit der Angabe

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Sennheiser beantragte die Übertragung der Domain sennheisera.com. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren.

Die als Panelistin eingesetzte belgische Rechtsanwältin Mireille Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2026-2015). Der Unterschied zwischen Domain und Marke bestand lediglich in dem der Domain angehängten »a«, womit das erste Element des UDRP-Verfahrens erfüllt war. Buydens sah den Anscheinsbeweis durch die Beschwerdeführerin erbracht, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat, da die Beschwerdeführerin ihm keine Lizenz erteilt hat, er unter der Domain auch nicht bekannt ist und kein »bona fide«-Angebot von Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Da der Gegner dem Vortrag der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt hatte, sah Buydens auch das zweite Element erfüllt. Bei der Frage der Bösgläubigkeit hatte sie auch keine Schwierigkeiten, dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu folgen: Die vom Gegner registrierte Domain habe der Gegner so gewählt, dass sie die Jahrzehnte alte, weltweit bekannte Marke der Beschwerdeführerin vollständig wiedergibt, zuzüglich eines angehängten »a«. Für Buydens war klar, dass dem Gegner die Marke bekannt war und er deshalb die Domain registriert hat. Zugleich ergebe sich aus der Website, dass der Gegner sich selbst als die Beschwerdeführerin ausgibt, was zusammen mit den stark vergünstigten genuinen Sennheiser-Produkten, die er anbietet, eine bösgläubige Nutzung darstelle. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Buydens bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain.

bilstein.au – WIPO Case No. DAU2026-0013

Die deutsche Thyssenkrupp Bilstein GmbH sah ihre Rechte durch die australische Domain bilstein.au verletzt. An den Inhaber MORE 4×4, Aaron Mitchell aus Australien sandte sie einen »Cease and Desist Letter«. Nachdem keine Reaktion erfolgte, startete sie ein auDRP-Verfahren vor der WIPO, das Streitbeilegungsverfahren für .au-Domains, das der UDRP entsprechend konzipiert ist. Die Beschwerdeführerin verwies unter anderem auf ihre australischen Marken »BILSTEIN« aus 2010 und 2017, die unterscheidungskräftig seien, und die von ihr genutzte Domain bilstein.com. Die vom Gegner im September 2022 registrierte Domain bilstein.au nutze er nicht und es gäbe keine Hinweise darauf, dass er eine Nutzung plane. Der Gegner reagierte auf die Beschwerde nicht.

Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas Weston eingesetzt, der die Beschwerde bestätigte und auf Übertragung der Domain entschied (WIPO Case No. DAU2026-0013). Er stellte die exakte Reproduktion der Marke in der Domain des Gegners fest und bestätigte, dass das erste Element der auDRP erfüllt ist. Auch in diesem Fall sah der Entscheider den Anscheinsbeweis durch den Vortrag der Beschwerdeführerin erfüllt, wonach der Gegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Und da der Gegner nichts dagegensetzte, bestätigte Westen die Erfüllung des zweiten Elements der auDRP. Bei der Frage der Bösgläubigkeit setzte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls durch. Weston meinte, eine einfache Internetsuche hätte dem Gegner die früheren Markenrechte der Beschwerdeführerin vor Augen geführt. Die Registrierung der Domain könne kein reiner Zufall sein, vielmehr ergäbe sich die Annahme der Bösgläubigkeit. Bilstein sei kein gängiges Wort in Australien; dem Gegner müsse die Marke bekannt gewesen sein. Und auch wenn die Domain nicht mit einer aktiven Website verknüpft sei, so spreche das nicht gegen die Bösgläubigkeit des Gegners. Damit war für Weston auch das dritte Element der auDRP erfüllt. Er bestätigte die Beschwerde von Bilstein und entschied auf Übertragung der Domain.

Dies sind wieder zwei einfache Fälle, die deutlich machen, wie hilfreich UDRP-Verfahren sein können. Von Einreichung der Beschwerde bis zur Entscheidung dauerten die beiden Verfahren sechs bzw. gut sechs Wochen. Wichtig zu wissen ist, dass es viele Landesendungen wie die australische .au gibt, die an die UDRP angelehnte Streitbeilegungsverfahren etabliert haben, die Domain-Streitverfahren vor der WIPO ermöglichen. Das vereinfacht den Umgang mit missbräuchlichen Domain-Registrierungen erheblich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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