UDRP

In den Verfahren um die Domains gressus.com und gressus.org scheitert der Markeninhaber gleich doppelt und erhält zwei Mal ein RDNH

Ein Mexikaner ist Inhaber der Marke »Gressus« und ging gegen die jeweiligen Inhaber der Domains gressus.com und gressus.org im Wege zweier UDRP-Verfahren vor. In beiden Fällen erhielt er vom selben Panelisten eine deutliche Abfuhr – nebst Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking.

Guillermo Vázquez Álvarez mit Sitz in Mexiko ist Inhaber zweier mexikanischer Marken »GRESSUS«, die im August 2017, mit Erstnutzungshinweis für den 02. Oktober 2015, und im September 2020 eingetragen wurden. Er sieht seine Markenrechte durch die Domains gressus.com und gressus.org verletzt, die zwei unterschiedlichen Inhabern gehören, weshalb er zwei UDRP-Verfahren vor der WIPO startete. Entscheider war jeweils der südafrikanische Rechtsanwalt Jeremy Speres.

gressus.com – WIPO Case No. D2026-1481
Die bereits im Februar 2004 registrierte Domain gressus.com gehört einem Domain-Investor, der sich unter anderem auf lateinische Begriffe spezialisiert hat. Der Beschwerdeführer trug unter anderem vor, »Gressus« sei kein Begriff, sondern vielmehr ein hochgradig unterscheidungskräftigtes Kunstwort. Der Gegner nutze die Domain nicht, er halte sie passiv und spekuliere mit ihr. Zu einem früheren Zeitpunkt wurde sie zum Preis von US$ 13.799,– angeboten. Da er die Registrierung kontinuierlich verlängere, habe er ab einem gewissen Zeitpunkt wissen müssen, dass er die Marke »GRESSUS« verletze. Der Gegner hält entgegen, dass der Begriff »Gressus« ein vielfach von Dritten genutztes lateinisches Wort sei. Auf den Beschwerdeführer und dessen Marke habe er nie abgezielt. Er beantragte die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH).

Speres wies die Beschwerde im Fall von gressus.com ab und stellte RDNH fest (WIPO Case No. D2026-1481). Das Vorliegen der Marken des Beschwerdeführers und die Ähnlichkeit zur Domain bestätigte er. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain übersprang er und widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit. Speres verwies darauf, dass die Domain bereits 2004 registriert wurde, der Beschwerdeführer selbst aber angibt, die Marke erstmals im Oktober 2015 genutzt zu haben. Im Verfahren hatte keine Partei mitgeteilt, seit wann der Gegner Domain-Inhaber ist. Tatsächlich könne er auch nach Entstehen der Markenrechte des Beschwerdeführers Domain-Inhaber geworden sein. Doch auch für diesen Fall, resümiert Speres, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend Beweise dafür vorgelegt, seine Marke zu nutzen. Der einzige Nachweis dafür sei die mexikanische Domain gressus.com.mx, die allerdings auf eine »Under Construction«-Seite leite. Speres ergriff Eigeninitiative und stellte anlässlich einer Internetsuche fest, dass es zahlreiche Dritte gibt, die den Begriff »Gressus« auch markenmäßig nutzen. Der Beschwerdeführer sei unter den ersten drei Seiten der Suchergebnisse nicht zu finden. Speres berücksichtigte zudem, dass der Gegner in den USA sitzt, während der Beschwerdeführer in Mexiko seinen Sitz und keinerlei Nachweis für die Nutzung der Marke in den USA vorgelegt habe. Es gäbe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer unter der Marke bekannt ist und dass der Gegner das hätte wissen können oder müssen. Hingegen sei die Erklärung des Gegners nachvollziehbar, der auch Inhaber der Domains scribae.com, videtis.com und electi.com ist, die aus lateinischen Worten bestehen, dass er als Investor auf solche Domains spezialisiert sei. Speres sah keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners, weshalb er die Beschwerde abweisen konnte. Zuvor prüfte er noch ein RDNH, das er bestätigte. Gegen den Beschwerdeführer spreche, keinen Nachweis für die Nutzung seiner Marke erbracht zu habe. Zudem behauptete er, »GRESSUS« sei kein allgemeiner Begriff, sondern eine äußerst unverwechselbare und fantasievolle Bezeichnung. Das treffe schlichtweg nicht zu und erweise sich als unlautere Aussage. Bei alledem wurde er von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, weshalb höhere Anforderungen an den Beschwerdeführer zu stellen seien. Unter den gegebenen Umständen war klar oder hätte klar sein müssen, dass das Verfahren nicht erfolgreich sein würde. Damit liege ein Missbrauch vor. Speres stellte so ein RDNH fest und wies die Beschwerde ab.

gressus.org – WIPO Case No. D2026-1482
Im Streit um die Domain gressus.org war der Vortrag von Guillermo Vázquez Álvarez im Grunde identisch mit dem im Streit um die .com-Domain. Gegner war die US-amerikanische Gressus Ventures, ein Investor, der sich auf Software und Streaming-Medien in den USA kapriziert. Die fragliche Domain wurde im Januar 2017 registriert. Auch hier machte der Gegner klar, dass es sich bei dem Begriff »Gressus« um ein lateinisches Wort handelt, das mit »Gehen« und »Schreiten« übersetzt werden kann.

Wieder war Jeremy Speres als Panel am Zug, der auch hier die Beschwerde abwies und ein RDNH feststellte (WIPO Case No. D2026-1482). Die Marke bestätigte er, die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses übersprang er auch hier. Er stellte fest, dass der Gegner Nachweise dafür vorgelegt habe, wonach er bereits Ende April 2015 gegründet und seinen ersten Investmentvertrag geschlossen hatte. Das sei deutlich vor der vom Beschwerdeführer behaupteten ersten Markennutzung im Oktober 2015. Es sei also unmöglich, dass der Gegner die Domain gressus.org mit Wissen um die Marke des Beschwerdeführers habe registrieren können. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt, dass der Gegner auf ihn und seine Marke ziele. Auch in diesem Fall verwies Speres auf seine Internetsuche nach dem Begriff »Gressus« und dass er den Beschwerdeführer dabei nicht unter den ersten drei Seiten habe finden können. Eine irritierende Kleinigkeit gab es allerdings: der Gegner hatte erklärt, Inhaber von gressus.org und gressus.com zu sein. In nachgereichten Schriftsätzen der Parteien wurde das diskutiert. Der Gegner verwies darin auf einen Vertipper und erklärte, nie Inhaber der .com-Domain gewesen zu sein. Ganz aufklären ließ sich die Sache nicht, aber Speres vermutete, dass Auslöser dafür die Angabe in der Liste der Anlagen in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist, in der er »die Beweismittel für den Antrag auf Übertragung oder Löschung der Domain-Namen gressus.com und gressus.org« aufführt. Unbeschadet dessen stellte Speres fest, dass keine Bösgläubigkeit des Gegners festgestellt werden könne.

Von sich aus prüfte Speres alsdann das Vorliegen von RDNH, das er bestätigte. Hier gab er die gleichen Gründe wie beim Streit um gressus.com an. Der Beschwerdeführer hatte keine Beweise für sein Geschäft und die Nutzung seiner Marke vorgelegt, vielmehr im Nachgang erklärt, sein Projekt sei noch nicht gestartet. Weiter stand auch wieder die Behauptung des genuinen Begriffs im Raum, der aber nicht zutraf, da es sich bei »Gressus« um ein allgemeines lateinisches Wort handelt. Und schließlich ergab die Internetsuche von Speres, dass der Beschwerdeführer nicht im Ergebnis aufgeführt werde. Bei alledem ließ sich der Beschwerdeführer von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die hätte wissen müssen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Speres bestätigte das RDNH und wies die Beschwerde ab.

Beide Fälle zeigen, dass auch mit professioneller Hilfe aussichtslose Fälle nicht zu gewinnen sind. Wie immer ist dabei unklar, inwieweit die Rechtsanwält:innen den Mandanten über die schlechten Erfolgsaussichten aufgeklärt haben und ob dieser sie gleichwohl aufgefordert hat, dass Verfahren zu führen. So oder so: professionelle Hilfe bringt in Rechtsangelegenheit in der Regel Vorteile.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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