UDRP

Im Streit um temu.ai äußert sich das Panel zum Einsatz von KI

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung im Streit um die KI-Domain temu.ai setzte sich die Lizenznehmerin der Marke »TEMU« gegen den Domain-Inhaber mit Sitz in China durch. Panelist Swinson nimmt in seiner Entscheidung unter anderem Stellung zum Einsatz von KI in Schriftsätzen.

Die Whaleco Inc. mit Sitz in den USA sah als Lizenznehmerin der Marke »TEMU« ihre Rechte durch die Domain temu.ai verletzt. Gegner und Domain-Inhaber ist der Chinese Yang Huiting. Der hatte die Domain temu.ai am 02. September 2022 registriert, einen Tag, nachdem die Whaleco Inc. erstmals die Marke »TEMU« nutzte. Markeninhaber ist die Five Bells Limited, die die Marke am 10. August 2022 beim USPTO beantragt hatte und die am 12. September 2023 eingetragen wurde. Im Februar 2026 machte die Whaleco Inc. dem Domain-Inhaber ein Kaufangebot in Höhe von US$ 10.000,–; der reagierte sogleich und verlangte US$ 165.000,–. Einen Tag später startete Whaleco Inc. ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Gegner sei ein professioneller Domain-Händler, der die Domain einen Tag, nachdem die Handelsplattform TEMU startete, registriert habe. Die Domain stand zu Preisen zwischen US$ 10.000,– und US$ 68.000,– auf der Domain-Börse Sedo zum Verkauf. Der Gegner hält entgegen, der Domain-Name entspreche dem chinesischen Begriff »TeMu« (»special eye«); er habe die Domain vier Tage vor Beantragung der chinesischen Marke durch Five Bells Limited registriert, und er habe die Domain ohne irgendwelche Absichten hinsichtlich der Beschwerdeführerin, von der er zu diesem Zeitpunkt nichts wusste, registriert. Es liege ein typischer »Plan B«-Fall seitens der Beschwerdeführerin vor, die nur einen Tag, nachdem ihr seine Preisvorstellungen für die Domain zugegangen seien, das UDRP-Verfahren gestartet habe. Der Gegner beantragte folglich die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson berufen.

Swinson bestätigte die Beschwerde von Whaleco Inc. und schloss ein RDNH aus (WIPO Case No. DAI2026-0021). Bei der Prüfung des Markenrechts haderte Swinson nur kurz: Domain und Marke seien identisch, jedoch sei die Beschwerdeführerin nicht Markeninhaberin und legte auch keinen Nachweis vor, dass sie Lizenznehmerin sei. Allerdings sei die Konstellation von Markeninhaber Five Bells Limited und Lizenznehmerin Whaleco Inc. aus anderen erfolgreichen UDRP-Verfahren bekannt, weshalb Swinson die Lizenznehmerposition der Beschwerdeführerin anerkannte und die Erfüllung des ersten Elements der UDRP feststellte. Weiter stellte Swinson fest, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Anscheinsbeweis erfolgreich geführt wurde. Der Gegner habe dem kein Recht oder berechtigtes Interesse entgegengesetzt und nachgewiesen. Er behauptete einerseits, dass er die Domain für ein »AI-powered aerial remote sensing image analysis project« unter dem Namen »special eye« (für »intelligent visual recognition«) registriert habe, legte aber keine Nachweise für die tatsächliche Planung und Entwicklung des Projekts vor, sondern meinte, der Begriff »special eye« spreche da für sich. Andererseits berufe er sich darauf, die Domain für eine Domain-Investition und -Portfolioverwaltung registriert zu haben. Er unterstrich in seinem Vortrag, dass es ihm dabei um den eigenständigen Markenwert im Bereich der KI-Technologie gegangen sei und nicht darum, die Beschwerdeführerin ins Visier zu nehmen. Dieser Widerspruch im Vortrag des Gegners sprach aus Sicht von Swinson gegen ihn, zumal er keinerlei Belege für seine Projekte vorlegte. Unter Vorwegnahme des Ergebnisses der sich anschließenden Prüfung des Vorliegens von Bösgläubigkeit machte Swinson deutlich, dass der Gegner die Domain für Investitionszwecke in böswilliger Absicht registriert habe, weshalb ihm kein Recht oder berechtigte Interessen an der Domain zustünden.

Besonderheiten bietet die Prüfung der Bösgläubigkeit. Zunächst lieferte der Gegner eine komplizierte Darstellung im Hinblick auf den Ablauf von Nutzung der Marke und Registrierung der Domain, verweist dabei auf die unterschiedlichen Zeitzonen zwischen den USA und China und dass die Plattform »TEMU« zunächst lediglich in den USA in einem »Low Testing Mode« gestartet sei, der bis zum 15. September 2022 beibehalten wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen machte deutlich, dass sie Monate vor Start der Plattform, die auf chinesische Verkäufer setzt, in China Verkäufer rekrutierte. Für Swinson waren damit die Behauptungen des Gegners, er habe nichts von der Beschwerdeführerin und der Plattform TEMU gewusst, als er die Domain registrierte, nicht glaubhaft. Weiter berief sich der Gegner darauf, die zentrale Frage des Falles sei, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain über durchsetzbare Markenrechte in China verfügte, weil er dort seinen Sitz habe. Das aber, so Swinson, widerspreche jahrelanger UDRP-Rechtsprechungspraxis und deute darauf hin, dass der Vortrag des Gegners von einer KI generiert worden sei und er nicht geprüft habe, ob seine Argumente richtig oder überhaupt relevant sind. Swinson führt weiter aus, er messe der Nutzung von KI durch den Gegner für seinen Vortrag keine Bedeutung bei, aber die Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten sprächen nicht für seinen Fall. Nach Abwägung aller Umstände kam Swinson also zu dem Ergebnis, dass hier zwar ein passives Halten der Domain vorliege, dieses aber nicht gegen die Feststellung eines bösgläubigen Verhaltens des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain spreche. Damit hatte die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt. Im Rahmen der Prüfung eines RDNH stellte Swinson noch schnell fest, dass, soweit der Beschwerde stattgegeben werde, die Feststellung eines RDNH nicht möglich ist.

Swinson macht hier ein klares Statement zur Nutzung von KI in UDRP-Verfahren. Dass diese Technik genutzt werde, ist nicht despektierlich. Allerdings müssen Parteien, die auf KI zur Formulierung ihrer Behauptungen zurückgreifen, das Ergebnis einer genauen Prüfung unterziehen, weil bei falschen oder abwegigen Angaben die KI-Nutzung zum Nachteil gereicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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