Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen deutscher Rechteinhaber verdeutlichen, wie sinnvoll und gut das von ICANN eingeführte und von der WIPO entwickelte Streitbeilegungsverfahren bei Rechtsverletzungen durch Domains ist. Eine davon ist die zugunsten des Sport-Club Freiburg e.V. im Streit um scfreiburgmerchandise.com.
scfreiburgmerchandise.com – WIPO Case No. D2026-1701
Der Sport-Club Freiburg e.V. ist Inhaber zweier im August 2022 und im Juni 2023 eingetragener EU-Wort-/Bild-Marken »SCFREIBURG«. Er sieht seine Rechte durch die im Oktober 2025 registrierte Domain scfreiburgmerchandise.com verletzt, unter der der chinesische Inhaber einen Merchandising-Shop unter Verwendung der Marke des Sport-Clubs entsprechende Artikel anbietet. Der Sport-Club Freiburg startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug entsprechend vor. Der Gegner meldete sich nicht. Als Panelist wurde der Rechtsanwalt mit Sitz in Hong Kong, Douglas Clark, tätig.
Clark bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. D2026-1701). Zunächst bestätigte er Englisch als Verfahrenssprache, da Domain und Website in englischer Sprache gehalten sind und davon auszugehen war, dass der Gegner des Englischen mächtig ist. Er bestätigte, dass die Domain mit der Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Er sah zudem den Anscheinsbeweis einer rechtlosen Nutzung der Domain gegeben. Dabei prüfte er auch den »OKI-Data Test«. Beim diesem Test (Oki Data Americas, Inc. gegen ASD, Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer „Marken-Domain“ ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen. Für Clark war klar, dass zumindest der dritte Punkt, die Darstellung der Beziehung zum Markeninhaber auf der Website des Gegners, nicht erfüllt war. Er bestätigte damit das 2. Element der Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Schließlich bestätigte er auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain, da dieser unter anderem die Marken und das Branding des Beschwerdeführers nutzte, um eine Website zu erstellen, die fälschlicherweise vorgibt, ein offizieller Online-Shop des Beschwerdeführers zu sein, der eine Vielzahl von Sportbekleidungsartikeln unter seiner Marke anbietet. Clark entschied auf Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer.
Informationen zum »Oki Data test« gibt der WIPO Overview 3.1 unter Punkt 2.8.1.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.