UDRP

AXA zieht im Streitbeilegungsverfahren über axa.org den Kürzeren

Manche UDRP-Fälle sehen auf Anhieb klarer aus als andere. Beim Streit der AXA-Versicherung um die Domain axa.org schien auf den ersten Blick nichts gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin AXA zu sprechen. Leider kam es im Ergebnis anders als erwartet.

Die Versicherung AXA SA mit Sitz in Paris sah ihre Markenrechte durch die Domain axa.org verletzt, die auf die Advocates Across America mit Sitz in Arizona (USA) registriert ist. Die Geschichte der AXA reicht über 100 Jahre zurück. Der Name AXA entstand jedoch erst 1985. AXA verfügt über Niederlassungen in 64 Ländern und beschäftigt 165.000 Mitarbeiter. Sie ist Inhaberin zahlreicher eingetragener Marken, wobei sie bereits 1984 erst eine internationale Marke hat eintragen lassen und im Juni 1997 dann eine US-Marke eingetragen wurde. Sie ist zugleich Inhaberin der Domains axa.com, axa.net, axa.info und axa.fr. Die Domain axa.org wurde im Juli 1997 registriert und löst zu einer »under construction«-Seite auf. Wie sich aus Screenshots aus archiv.org ergibt, die die Beschwerdeführerin vorlegte, wurden unter der Domain axa.org zeitweise die Aktionen der Wohltätigkeits- und Kampagnen-Organisation »Advocates Across America, Inc.« unterstützt, die sich an Eltern mit lernschwachen Kindern richtete. Es handelte sich um eine Unternehmung nach dem Recht von Arizona, die 2016 von Behörden eingestellt wurde, da sie keine Jahresberichte vorlegte. Die Beschwerdeführerin meint, die Domain axa.org ist mit ihrer Marke identisch, die Gegnerin habe keine Rechte und kein berechtigtes Interesse an der streitigen Domain. Der Gegner muss aufgrund der Bekanntheit der Marke AXA von dieser gewusst haben, und die Domain stelle ferner kein Akronym des Gegners dar. Der Gegner meldete sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der britische Jurist Nick J. Gardner berufen.

Gardner kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der AXA nicht zur Übertragung der Domain führt (WIPO-Case No. D2017-2497). Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ganz klar Inhaberin der Marke AXA und die Domain axa.org mit dieser identisch sei. Der Frage nach einem Recht oder einem berechtigten Interesse seitens des Gegners, die Domain zu nutzen, wich Gardner aus. Für ihn war unklar, ob der Gegner in der Lage wäre, eigene Rechte an der Domain zu begründen, da es danach aussieht, als existiere er nicht mehr. Darauf käme es aber auch nicht an, wie sich aus seiner Einschätzung der Bösgläubigkeit seitens des Gegners ergeben würde. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit habe die Beschwerdeführerin das Problem, dass Nachweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Organisation Advocats Across America existierte und die Domain axa.org registrierte, um sich selbst als Anbieter von Informationen und zur Unterstützung von Eltern, die Kinder mit Lernschwäche haben, zu bewerben. Damit spricht alles für eine gutgläubige Nutzung der Domain. Die Beschwerdeführerin bietet ihrerseits keine andere Erklärung an. Der Vorwurf, die Domain sei in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin registriert worden, verfange nicht. Heute sei AXA berühmt. Es sei unklar, ob AXA zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung in den USA bekannt war. Zwar war zu dem Zeitpunkt die Marke beantragt und wurde 1997 eingetragen, doch auf den Markt kam AXA erst, als sie 2009 eine sehr bekannte New Yorker Versicherung übernahm. Dass der Gegner 1997 von der Beschwerdeführerin wusste, sei unklar. Die Domain axa.org sei allerdings eine passende Domain für den Inhaber, da das »x« in axa.org als Kreuz (»cross«) verstanden und so das Akronym »AXA« als »Advocates Across America« gelesen werden könnte. Zusammen mit der Endung .org erscheine die Domain für eine Wohltätigkeits- und Kampagnen-Organisation gerade richtig. Für Gardner erschliesse sich auch nicht, warum eine solche Organisation anstreben wolle, mit der AXA Versicherung verwechselt zu werden und deren Kunden anzulocken. Wie sie damit zugleich Kapital schlagen wolle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen, so Gardner, weshalb er die Beschwerde zurückwies.

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