Viessmann führte ein klares Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO um die Domain viessmann-sports.com. Dabei kam einerseits das Sportsponsoring von Viessmann zur Geltung, andererseits lief das Verfahren lediglich auf Löschung der Domain hinaus und nicht auf ihre Übertragung.
Die Viessmann Generations Group GmbH & Co. KG sah ihre Markenrechte durch die Domain viessmann-sports.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO mit dem Antrag, die Domain zu löschen. Dort trug sie unter anderem vor, sie sei Markenlizenzgeber für die Viessmann Climate Solutions, ein führender Anbieter von Produkten für Heizung, Kühlung, Lüftung und Stromerzeugung. Sie verwies auf im Vereinigten Königreich 1995 und 2010 registrierte Marken. Auf der im September 2022 registrierten Domain viessmann-sports.com würden unter der Kopfzeile »Viessmann Sports. Blog About Sports Betting« Glücksspiele angeboten. Der Gegner, Ewan Rowley aus Großbritannien, meldete sich nicht zu Sache.
Der als Entscheider berufene argentinische Rechtsanwalt Pablo A. Palazzi bestätigte die Beschwerde in einer kurzen Entscheidung und entschied auf Löschung der Domain (WIPO Case No. D2025-3049). Er sah die Marke »Viessmann« vollständig in der Domain wiedergegeben; der Zusatz »sports« ändere nichts an der Verwirrung stiftenden Ähnlichkeit von Domain und Marke. Palazzi bestätigte auch einen Anscheinsbeweis seitens der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Dem sei der Gegner nicht entgegengetreten und habe den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Palazzi schaute sich die Website der Beschwerdeführerin an und konnte so feststellen, dass diese seit 1993 als Sponsor von Sport und Sportereignissen weithin aufgetreten ist. Ihre Marke sei bei zahlreichen internationalen Sportereignissen sichtbar gewesen. Die Verbindung der Marke der Beschwerdeführerin mit dem Begriff „Sport“ in der Domain könne bei Internetnutzern Verwirrung stiften. Davon abgesehen, könne die Verbindung der Marke der Beschwerdeführerin mit Glücksspielaktivitäten dem Gegner niemals Rechte oder berechtigte Interessen verleihen. Damit waren die Voraussetzung dieses Elements des UDRP-Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin erfüllt.
Schließlich bestätigte Palazzi auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain viessmann-sports.com. Die Domain kombiniere die bekannte Marke »Viessmann« der Beschwerdeführerin mit dem Begriff »Sports« und erwecke so den irreführenden Eindruck einer offiziellen Verbindung zu den umfangreichen Sportsponsoring-Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Palazzi fand auch, dass der Gegner vorsätzlich versucht habe, Internetnutzer aus kommerziellem Gewinnstreben auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Unterstützung der Website geschaffen hat. Die böswillige Absicht des Gegners werde zudem durch die Nutzung der Domain zur Bereitstellung von Glücksspielinhalten belegt, wodurch er den mit der Marke »Viessmann« verbundenen guten Ruf in unfairer Weise ausgenutzt habe. Damit war für Palazzi auch die Bösgläubigkeit des Gegners nachgewiesen und so alle Voraussetzungen der UDRP durch die Beschwerdeführerin erfüllt. Folglich entschied Palazzi antragsgemäß auf Löschung der Domain.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.