In einer aktuellen UDRP-Entscheidung stellte der Panelist fest, dass die Beschwerdeführerin die Eintragungsbestätigung ihrer Marke in das United States Patent and Trademark Office (USPTO) gefälscht hat, um an die Domain chafezero.com zu kommen.
Die Beschwerdeführerin ist die AK Associates LLC mit Sitz den USA. Sie macht geltend, dass unter anderem ihre Vertreterin Alina Chung Mitantragstellerin für die Marke »CHAFEZERO« ist, die am 28. Juli 2025 und am 13. August 2025 beim USPTO angemeldet wurde. Sie sei seit Februar 2022 geschäftlich tätig und beabsichtigte, die Marke »CHAFEZERO« für ein kommerzielles Produkt zu verwenden. Die eingereichte Beschwerde enthält ein Schreiben der »Trademark Compliance Division« des USPTO vom 29. Juli 2025, das eine »Advisory Notice« (Bekanntmachung) an den Beschwerdegegner und eine eMail an die Beschwerdeführerin vom 01. August 2025 von einem »Primary Patent Examiner Assistant« (Hauptpatentprüferassistent) des USPTO enthält. Darin heißt es unter anderem:
This is to inform you that, as you mentioned your intent to use this trademark in Australia, you now have permission to do so.
(»Hiermit informieren wir Sie, dass Sie, da Sie Ihre Absicht bekundet haben, diese Marke in Australien zu verwenden, nun die Erlaubnis dazu haben.«) Die Domain chafezero.com wurde am 21. April 2025 registriert und wird seitdem auf die Landing-Page eines Registrars weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Domain sei nicht entwickelt, lediglich geparkt und bei einem Makler gelistet, so dass keine Rechte oder berechtigten Interessen seitens des Gegners entstanden wären. Die Domain sei nur zu dem Zweck registriert, sie an die Beschwerdeführerin zu einem Preis zu verkaufen, der über den mit ihrer Registrierung verbundenen Kosten liegt. Sie beantragte die Übertragung der Domain. Der Gegner hält entgegen, dass er die Domain im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Produkts für ein Unternehmen namens Skin Federation Pty Ltd registriert habe, das seit seiner Gründung in Australien im Jahr 2019 neun Hautpflegeprodukte auf den Markt gebracht hat. Die Beschwerdeführerin hätte zunächst versucht, die Domain für US$ 200,– von ihm zu erwerben, was er abgelehnt habe. Nach dem Scheitern dieses Vorhabens habe die Beschwerdeführerin das UDRP-Verfahren eingeleitet.
Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und stellt ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2025-3087). Er überprüfte zunächst die Markeneintragung für »CHAFEZERO« vom 29. Juli 2025 unter der Reg.-Nr. 99307329, konnte aber eine solche für die Beschwerdeführerin nicht feststellen. Die Markenanmeldung wies lediglich den Status »angemeldet« auf; sie warte auf ihre Prüfung und war noch keinem Prüfer zugewiesen. Maier stellte dazu fest, dass eine Markenanmeldung dem Anmelder im Gegensatz zu einer Registrierung keine Markenrechte im Sinne des ersten Elements der Richtlinie verleihe. Da die Marke aber erst angemeldet war, kam Maier zu dem Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung über die Markeneintragung eine Fälschung ist, ebenso wie die beiden anderen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, die ebenfalls vom USPTO stammen sollten. Weiter prüfte Maier das Vorliegen einer Gewohnheitsmarke der Beschwerdeführerin. Doch für deren Nutzung habe die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt. Trotz ihrer Behauptung, seit 2022 Handel zu treiben und seit Mai 2024 Rohstoffe im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt zu erwerben, habe sie keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass sie die Bezeichnung »CHAFEZERO« zu irgendeinem Zeitpunkt markenmäßig verwendet habe. Damit war das erste Element der UDRP nicht erfüllt und Maier brach die Prüfung an dieser Stelle ab, um sich gleich der Frage eines RDNH zu widmen.
In der Prüfung des RDNH stellte Maier fest, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise zeigten, dass sie zunächst den Ankauf der Domain für US$ 200,– versucht hatte. Als dieser Versuch scheiterte, entschied sie sich für das UDRP-Verfahren. Weiter unterstrich er, dass das Gegenangebot zum Verkauf der Domain für US$ 5.000,– nicht vom Gegner ausging, sondern vom Registrar-Brokerservice. Der Gegner hatte das Kaufangebot der Beschwerdeführerin ohne weiteren Kommentar abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe offenbar gefälschte Dokumente zur Stützung ihrer Beschwerde bezüglich der USPTO-Markenregistrierung vorgelegt. Er kam daher zwingend zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin versucht hat, das UDRP-Verfahren durch die Vorlage gefälschter Dokumente zur Stützung ihrer Beschwerde zu missbrauchen. Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie keine vernünftigen Erfolgsaussichten hatte. Die Beschwerdeführerin habe bei Einreichung der Beschwerde offensichtlich falsche Angaben in der Bescheinigung gemacht, in der sie erklärt, dass die in der Beschwerde enthaltenen Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig und richtig sind und nicht zu einem unzulässigen Zweck vorgelegt werden. Demnach kam Maier zu dem Schluss, dass es sich um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking handelt, und zwar um einen der schwerwiegendsten Fälle dieser Art, mit denen er jemals konfrontiert war.
Domain-Anwalt Zac Muscovitch (ICA, General Counsel) lobt Maier für die Überprüfung der vorgelegten gefälschten Dokumente und verweist auf das Sprichwort: »Vorsicht ist besser als Nachsicht.« Ihn beängstigt allerdings folgende Überlegung: wenn ein Beschwerdeführer ein Markenzertifikat fälschen kann, was hindert ihn dann daran, sich als Beschwerdeführer auszugeben? Jeder könne eine UDRP-Beschwerde einreichen und behaupten, der Markeninhaber zu sein. Ein solcher Betrüger könnte sogar ein echtes Markenzertifikat einreichen, obwohl die Markeneintragung nicht der Partei gehört, die das UDRP-Verfahren einleitet. Für Panelisten gilt damit für die Zukunft, noch aufmerksamer Parteien und Unterlagen zu prüfen.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.