Domain-Newsletter

Ausgabe #1197 – 07. Dezember 2023

Themen: RDRS – ICANN startet mit WHOIS-Nachfolger | Statistik – weltweit 359,3 Mio. Domains vergeben | Neues von .blackfriday, .meme und .uk | mar-a-lago.com – Trump hat das Nachsehen | Redaktor-Fall – Saarbrücken für .ch unzuständig | hot7.com – Heisse Sieben für US$ 150.000,– | 2024 – XIII. Hamburger IT-Rechtstag im Februar

RDRS – ICANN STARTET MIT WHOIS-NACHFOLGER

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den WHOIS-Nachfolger Registration Data Request Service (RDRS) offiziell gestartet. Wer auf eine Rückkehr zum „alten“ WHOIS-System gehofft hat, wird enttäuscht.

Auf der Suche nach einem mit der DSGVO kompatiblen WHOIS-System zum Zugriff auf den nicht-öffentlichen Teil der WHOIS-Daten hatte im Mai 2021 der designierte Nachfolger, das „System for Standardized Access/Disclosure“ (SSAD), den Testbetrieb aufgenommen. Aufgrund hoher Entwicklungs- und Betriebskosten im zweistelligen Millionen-Bereich war das SSAD aber von Anfang umstritten. Auf Vorschlag der Generic Names Supporting Organization (GNSO) schwenkte ICANN im September 2022 deshalb zum „WHOIS Disclosure System“ um, nunmehr bekannt als RDRS. Die wesentliche Kostenersparnis verspricht man sich davon, dass die Person des Anfragenden nicht validiert wird; Behörden sollen das System, das nur für generische Top Level Domains gilt, für die Dauer von zwei Jahren kostenfrei nutzen können. Außerdem soll es dem jeweiligen nationalen Recht überlassen sein, ob Domain-Registrare auf Anfragen antworten dürfen und müssen. Das erspart ICANN die Suche nach einem Modell, das mit allen Datenschutzregelungen weltweit kompatibel ist. Zwei Jahre nach dem Start des Testbetriebs soll es zudem erneut überprüft werden. Und diese Uhr tickt: am 28. November 2023 fiel der offizielle Startschuss für den neuen globalen Dienst zur Vereinfachung von Anfragen nach nicht-öffentlichen Registrierungsdaten, wie ihn ICANN in einer Pressemitteilung nennt.

Mit dem WHOIS-System vor Geltung der DSGVO ist der RDRS allerdings nicht vergleichbar. So erfordert der Zugriff auf den Dienst zunächst das Anlegen eines (kostenlosen) ICANN-Kontos samt Bestätigung diverser Benutzungsregeln. Der Dienst garantiert vor allem aber keinen Zugriff auf die angeforderten Registrierungsdaten noch dient er dazu, die DSGVO zu umgehen. Die gesamte Kommunikation und Datenweitergabe zwischen dem Anfragenden und den Domain-Registraren erfolgt außerhalb des RDRS-Systems. ICANN hält die nicht-öffentlichen WHOIS-Daten also nicht zentral vor, sondern ermöglicht über den RDRS lediglich das Senden und Empfangen von Anfragen zu einer Domain mit generischer Top Level Domain über eine einzige Plattform. Das vereinfacht den Prozess, indem automatisch der richtige Domain-Registrar identifiziert wird und das Ausfüllen mehrerer Formulare mit unterschiedlichen Datensätzen erforderlicher Informationen, die von verschiedenen Domain-Registraren verwaltet werden, entfällt. Die Registrare sollen von der Nutzung des RDRS profitieren, da es durch ein einheitliches Formular einfacher sein soll, die richtigen Informationen bereitzustellen. Aktuell kämpft das System allerdings noch damit, dass einige namhafte Domain-Registrare wie Squarespace Domains II an das System noch gar nicht angeschlossen sind. Daher kann es zu Meldungen wie „domain does not exist“ kommen, auch wenn eine Domain registriert ist. Dafür sind andere Anbieter wie GoDaddy, Tucows und Namecheap bereits mit dabei.

Von der Entscheidung für den RDRS verspricht sich ICANN drei zentrale Vorteile für die Community: „1) streamlining the process for requestors to solicit access to nonpublic gTLD registration data, 2) creating a consistent format for requests for data access to be reviewed by participating registrars, and 3) added transparency and consistency for data subjects“. Je mehr Anfrager und Registrare das RDRS nutzen, desto genauer und wertvoller sollen die gesammelten Daten sein. Das ändert nichts daran, dass das jahrzehntelang eingesetzte WHOIS-System, wie wir es bisher kannten, damit endgültig Geschichte ist.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://rdrs.icann.org/

Quelle: icann.org, eigene Recherche

STATISTIK – WELTWEIT 359,3 MIO. DOMAINS VERGEBEN

Die Zahl der weltweit registrierten Domain-Namen ist zum Ende des 3. Quartals 2023 auf 359,3 Mio. gestiegen. Das hat die .com-Registry VeriSign in der aktuellen Ausgabe ihres Domain Name Industry Brief bekanntgegeben.

Ein Plus von rund 2,7 Mio. Domains gegenüber dem 2. Quartal 2023, da sollte man doch überall in fröhliche Gesichter blicken. Doch ein genauer Blick in den Domain Name Industry Brief lohnt. So sank zum Beispiel die kombinierte Zahl der .com- und .net-Domains im 3. Quartal 2023 um 0,5 Mio. Domains gegenüber dem Vorquartal und um 0,2 Mio. Domains gegenüber dem 3. Quartal 2022. Mit anderen Worten: die Schwergewichte .com (160,8 Mio. Domains) und .net (13,2 Mio. Domains) waren zwischen Juli und August 2023 nicht der Hauptwachstumstreiber der Branche. Aktuell zeichnet sich zwar zumindest für .net eine Trendwende an; im November 2023 ging es um rund 60.000 Domains voran. Dafür meldete .com erneut einen Verlust von gut 270.000 Domains; im Oktober waren es sogar rund 316.000 Domains. Es sieht also so aus, als ob VeriSign auch im 4. Quartal 2023 für die wichtigste generische Top Level Domain der Welt einen Rückgang melden muss. Zudem zeichnet sich ab, dass .com im Gesamtjahr bestenfalls stagniert; los ging es im Januar 2023 mit 160.518.100 registrierten .com-Domains. Sollten also im Dezember nicht netto um die 300.000 weitere .com-Domains unter dem Weihnachtsbaum liegen, bleibt unter dem Strich ein Minus.

Ein leichtes Plus meldet dagegen das deutsche Länderkürzel .de, für das es im November 2023 um über 23.500 Domains voranging. Noch besser lief es für nTLDs. Auch wenn die Zahl der .brands stetig sinkt, stieg die Gesamtzahl der Domain-Namen mit neuer Endung im November 2023 auf 34.802.720, ein Plus von 721.132 gegenüber Oktober 2023. Großen Anteil daran hatte .top, die dank eines Zuwachses von gut 122.000 Domains wieder über die Marke von 3 Mio. Domains springt; die Bestwerte von etwa 4,7 Mio. Domains aus dem Jahr 2017 sind dennoch ein gutes Stück entfernt. Außerdem kommt .cfd immer mehr in Fahrt. Die Endung, die für „Contracts for Difference Trading“ stand und jetzt mit dem Label „Clothing Fashion Design“ vermarktet wird, stand zu Jahresbeginn 2023 noch bei rund 155.000 Domains; mittlerweile sind es fast 1,1 Mio., so dass .cfd aktuell gemessen an den Registrierungszahlen die siebtbeliebteste nTLD der Welt ist.

Einen kleinen Rückschlag bei der Zahl ihrer Second Level Domains muss .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin der australischen Länderendung .au, einstecken. Seit dem 24. März 2022 ist es möglich, Domain-Namen direkt unterhalb von .au zu registrieren; damit wollte auDA eine neue Welt an Möglichkeiten eröffnen, also für mehr Auswahl an kurzen, prägnanten Domains sorgen. Das Angebot stieß auf reges Interesse; im ersten Jahr ihrer Verfügbarkeit wurden rund 740.000 .au-Domains direkt auf Ebene der Second Level Domain registriert. Doch so allmählich scheint das Interesse zu bröckeln. Exakt ein Jahr nach der Öffnung ging die Zahl der registrierten .au-Domains binnen kurzer Zeit um rund 36.000 zurück. Es spricht viel dafür, dass es sich vor allem um kurze .au-Domains handelt und sich die Inhaber dazu entschieden haben, den Registrierungsvertrag nach Ablauf eines Jahres nicht zu verlängern. Dem Gesamtergebnis tut das wenig Abbruch; aktuell kommt .au auf rund 4,23 Mio. registrierte Domains.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
—————————-

.de – 17.660.174 (Vergleich zum Vormonat: + 23.518)
.at – 1.507.898 (Vergleich zum Vormonat: – 538)
.com – 160.204.017 (Vergleich zum Vormonat: – 271.580)
.net – 13.194.532 (Vergleich zum Vormonat: + 60.400)
.org – 10.792.209 (Vergleich zum Vormonat: + 76)
.info – 3.679.658 (Vergleich zum Vormonat: – 31.114)
.biz – 1.274.151 (Vergleich zum Vormonat: – 6.891)
.eu – 3.668.198 (Vergleich zum Vormonat: – 2.655)

.xyz – 3.713.684 (Vergleich zum Vormonat: + 18.653)
.online – 3.236.714 (Vergleich zum Vormonat: + 84.736)
.top – 3.005.259 (Vergleich zum Vormonat: + 122.857)

(Stand 01. Dezember 2023)

Den Domain Name Industry Brief für das 3. Quartal 2023 finden Sie unter:
> https://dnib.com/articles/the-domain-name-industry-brief-q3-2023

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: dnib.com, domainincite.com, ntldstats.com

TLDS – NEUES VON .BLACKFRIDAY, .MEME UND .UK

Eine eigene Domain für ein Kulturphänomen: die von Google verwaltete neue Top Level Domain .meme hat ihre Live-Phase begonnen. Derweil hat .blackfriday den Blues, während Nominet ein Stück kritischer Infrastruktur verwalten darf – hier unsere Kurznews.

In den USA gilt er als der umsatzstärkste Tag des ganzen Jahres, der letzte Freitag im November, besser bekannt als „Black Friday“. Und auch hierzulande ist das Konzept (vermeintlich) erheblicher Preisrabatte in der Vorweihnachtszeit vor allem im Online-Handel seit einigen Jahren etabliert. Eigentlich also günstige Voraussetzungen für die am 18. April 2014 delegierte Top Level Domain .blackfriday. Doch die Realität ist trist: aktuell sind weniger als 1.000 .blackfriday-Domains registriert. Selbst zu Hochzeiten in den Jahren 2015 und 2016 waren es nur knapp über 12.000 Domains. Nicht einmal GoDaddy, der weltweit größte Domain-Registrar, führt .blackfriday im Angebot. Die zu Google gehörende .blackfriday-Verwalterin Registry Services LLC wird es verschmerzen, aber die Botschaft ist klar: monothematische Top Level Domains haben ihre Berechtigung, für Ein-Tages-Domains wird es dagegen eher schwierig. In der Markenkommunikation ist es für viele Unternehmen interessanter, ihre Haupt-Domain zu bewerben, als mit einer Alternative unter .blackfriday vertreten zu sein. Es spricht daher viel dafür, dass es ähnliche Konzepte in der nächsten Einführungsrunde für Top Level Domains voraussichtlich nicht geben wird.

Die Google-Tochtergesellschaft Charleston Road Registry Inc. hat den Live-Start der Top Level Domain .meme bekanntgegeben. Ab sofort ist es also möglich, Domains mit der Endung .meme zu registrieren. Unter Meme versteht man laut Wikipedia ein Kulturphänomen, ein kreativer Inhalt, der sich vorwiegend im Internet verbreitet und in der Regel humoristisch und aufheiternd, manchmal auch satirisch und gesellschaftskritisch ist. Genau zu diesem Zweck soll .meme laut Google verwendet werden: „Whether you’re sharing a relatable scenario, capturing a feeling that’s difficult to express with just words, relishing in sheer randomness or even trying to start a social movement, we can’t wait to see how you’ll use .meme to express yourself.“ Zum Start schickt Google eine Reihe ausgewählter Meme-Websiten unter .meme ins Rennen, darunter knowyour.meme, stonks.meme, license.meme und marketing.meme. Auch die inzwischen verstorbene, für ihren mürrischen Gesichtsausdruck bekannte Grumpy Cat lebt unter grumpycat.meme weiter. Die Auswahl an freien Domains ist noch riesig: in der „Early Access Period“ wurden lediglich wenige hundert Domains vergeben.

Zweiter Ritterschlag binnen kurzer Zeit für die .uk-Verwalterin Nominet: nur wenige Wochen nachdem ihr der weltweit größte Software-Hersteller Microsoft Corporation die Verwaltung von sechs Marken-Endungen anvertraut hat, setzt auch die britische Regierung bei .gov.uk auf die Dienste der in Oxford ansässigen Registry. Nominet konnte sich dabei im Rahmen einer Ausschreibung durchsetzen und soll dazu beizutragen, dass wichtige nationale Dienste und Infrastrukturen auch künftig sicher bleiben. Bisher war die gemeinnützige „Jisc Domain registry“ für .gov.uk zuständig; sie darf sich damit trösten, die Fäden von Sub-Domains unter .ac.uk in der Hand zu behalten. Die Entscheidung für Nominet, die für die britische Regierung von strategischer Bedeutung ist, beinhaltet zudem, dass Nominet das Central Digital and Data Office (CDDO) bei seinen Plänen zur Modernisierung von .gov.uk unterstützen wird. „We’re incredibly proud of this new partnership – supporting these critical domains aligns closely with our mission to be a world-class registry and public benefit company“, so Eleanor Bradley, Managing Director of Registry and Social Impact bei Nominet. Wirksam werden soll die Übernahme Anfang des Jahres 2024.

Quelle: domainincite.com, registry.google, nominet.uk

MAR-A-LAGO.COM – TRUMP HAT DAS NACHSEHEN

Eine dem früheren US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump nahestehende Gesellschaft hat einen UDRP-Streit um die Domain mar-a-lago.com verloren. Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) hatte sich dabei mit einem schillernden Sachverhalt auseinanderzusetzen.

Beschwerdeführerin ist die DTTM Operations LLC mit Hauptsitz in New York. Sie ist nach eigenen Angaben eine Tochtergesellschaft der „The Trump Organization“ und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die im Namen der Gruppe Markenrechte innehat und kontrolliert. Dazu gehören Markenregistrierungen in den USA, die ursprünglich von Donald J. Trump entwickelt wurden, „an American real estate developer, businessman, media personality and politician who served as the 45th President of the United States from 2017 to 2021, and is a well-known and/or famous figure“. In oder um 1985 habe Trump das Anwesen „Mar-a-Lago“ in Palm Beach (Florida) erworben. Es war in den 1920er Jahren als Haus der Geschäftsfrau Marjorie Merriweather Post erbaut worden. Trump nutzte das Haus bis 1995 als Privatresidenz und begann dann mit dem Bau eines exklusiven „Mar-a-Lago Clubs“, der selbst die Domain maralagoclub.com nutzt. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 29. April 1997 eingetragenen US-Marke „THE MAR-A-LAGO CLUB“ und behauptet, dass sie im Mai 1994 erstmals im Handel verwendet wurde; sie ist weiter Inhaberin der am 01. Dezember 2009 eingetragene US-Marke „MAR-A-LAGO“.

Die streitige Domain wurde am 28. März 1997 erstmals registriert. Ihr Inhaber ist Marq Quarius von 1 LLC, der sie dazu nutzt, auf die „Dreamer“-Website c13.org weiterzuleiten. Sie zeigt die Erde aus dem Weltraum und präsentiert eine „Ode an die Erde“. Quarius gibt an, die Phrase „mar-a-lago“, Spanisch für „Meer bis See“ (oder Lagune), stünde für viele Plätze weltweit. Er habe die Domain registriert, nachdem drei Haustiere der Familie gestorben waren. „Mar“ sei ein Hund gewesen, „A“ stünde für die Ente „Alfred“ (benannt nach Alfred Hitchcock) und „Lago“ sei ein Spitzname für „Lag“, eine langsame Katze, die die Familie gerettet hatte. Die Website sei zu einer „Haustier-Gedenkstätte“ geworden, auf der auch andere kostenlos Bilder und Namen ihrer verstorbenen Haustiere einstellen konnten. Bereits 1998 habe Trump versucht, die Domain zu bekommen; Quarius habe im Gegenzug eine Spende für eine wohltätige Organisation in Höhe von US$ 25.000,- gefordert, aber nicht erhalten. Im Mai 2020 habe sich die „The Trump Organization“ gemeldet und angeboten, die Domain für die Kosten der Domain-Registrierung zu kaufen. Dem habe Quarius zugestimmt und gebeten, dass diese Entschädigung an die Performing Animal Welfare Society („PAWS“), im Gedenken an seine Mutter gesendet werden möge. Darauf sei die „The Trump Organization“ aber nicht eingegangen. Nun durfte sich Einzelpanelist W. Scott Blackmer mit der Sache befassen.

Blackmer wies die Beschwerde zurück. Die Identität der Domain mar-a-lago.com mit der Marke „THE MAR-A-LAGO CLUB“ vermochte er noch zu bestätigen. Selbst einen Anscheinsbeweis, dass dem Beschwerdegegner keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf die Domain zustand, bejahte er. Dieser sei auch nicht widerlegt. Die Erklärung mit den drei verstorbenen Haustieren möge unglaubwürdig klingen, aber es gebe unter anderem über die Wayback-Machine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner tatsächlich eine Website betrieben hat, die dem Andenken an diese Tiere gewidmet war. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des UDRP-Verfahrens sei die Haustier-Gedenk-Website durch die Dreamer-Website ersetzt worden. Blackmer verneinte jedoch das dritte Element der UDRP, wonach die Domain bösgläubig registriert worden sein und verwendet werden muss. Der Beschwerdegegner habe die Domain seit mehr als 25 Jahren für im Wesentlichen nichtkommerzielle Zwecke behalten und verwendet, ohne zu versuchen, sie an die Beschwerdeführerin oder an Dritte zu verkaufen. Selbst als die Beschwerdeführerin versuchte, die Domain zu kaufen, habe er lediglich gebeten, den Erlös einer wohltätigen Einrichtung zukommen zu lassen. Dies entspreche nicht dem typischen Cybersquatting-Verhalten und verleihe der Darstellung des Beschwerdegegners Glaubwürdigkeit. Ferner enthielt die Beschwerde keinen Nachweis für eine Nutzung der Marke „THE MAR-A-LAGO CLUB“ vor Registrierung der Domain. Mangels bösgläubiger Registrierung darf Quarius die Domain daher nun behalten – und Trump hat das Nachsehen.

Der Streit um mar-a-lago.com ist nicht das einzige UDRP-Verfahren, das die Beschwerdeführerin derzeit vor der WIPO führt. Der WIPO-Datenbank ist zu entnehmen, dass die DTTM Operations LLC am 13. Oktober 2023 eine weitere Beschwerde wegen der Domain maralago.com erhoben hat (WIPO Case D2023-4060). Zum Domain-Inhaber und Beschwerdegegner dieser am 06. Mai 1997 erstmals registrierten Internetadresse liegen bisher noch keine bestätigten Angaben vor; vieles deutet auf eine Person mit Sitz in der isländischen Hauptstadt Reykjavik hin. Eine aktive Website gibt es unter maralago.com aktuell nicht. Bis wann das Schiedsgericht entscheiden wird, teilt die WIPO nicht mit.

Die Entscheidung der WIPO zu mar-a-lago.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-4147.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

REDAKTOR-FALL – SAARBRÜCKEN FÜR .CH UNZUSTÄNDIG

Deutsche Internetnutzer nutzen Mediatheken, die unter der Schweizer Länderendung .ch erreichbar sind, eher selten. Das entschied das OLG Saarbrücken (Urteil vom 27.09.2023 – Az. 5 U 13/23) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und verneinte seine internationale Zuständigkeit.

Verfügungsklägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, die ein international tätiges Erdölexplorations- und Produktionsunternehmen mit einem operativen Schwerpunkt in Albanien betreibt. Sie begehrt von den beiden Verfügungsbeklagten, einer in der Schweiz ansässigen Radio- und Fernsehgesellschaft und deren in der Schweiz wohnhaften „Redaktor“, die Unterlassung mehrerer Äußerungen, die ein am Abend des 06. September 2022 im schweizerischen Fernsehen (SRF) in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlter und im Nachgang hierzu in der Mediathek des Senders veröffentlichter und seither dort über das Internet zugänglicher – nach Darstellung der Verfügungsbeklagten nur innerhalb der Schweiz verfügbarer – Videobeitrag enthielt. Zum Hintergrund heisst es, dass die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Juli 2021 die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Aktien der Verfügungsklägerin an Anleger in Deutschland verboten hat. Mit Schreiben vom 05. September 2022 luden die Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin dazu ein, bis 17:00 Uhr desselben Tages zu drei einzelnen Aussagen Stellung zu nehmen. Der am Abend des 06. September 2022 ausgestrahlte und später in der Mediathek veröffentlichte Fernsehbeitrag enthielt sodann verschiedene, aus Sicht der Verfügungsklägerin unzutreffende Aussagen zu deren geschäftlicher Tätigkeit, zum Gebaren ihrer Geschäftsleiter und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zum Vertrieb ihrer Aktien an deutsche Anleger. Nachdem vorgerichtliche Abmahnungen erfolglos blieben, begehrte die Verfügungsklägerin zunächst vor dem Landgericht Saarbrücken und sodann im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken, den Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln das Unterlassen der Behauptung und Verbreitung verschiedener, ihres Erachtens unzutreffender Äußerungen aus Anlass des Fernsehbeitrages aufzuerlegen.

Die Verfügungsklägerin blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten bereits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Verfügungsklägerin hatte das Landgericht gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Dezember 2007 (sog. Lugano-Übereinkommen 2007, kurz: LugÜ) für zuständig gehalten, unter anderem weil die Schweizer Internet-Domain – gemeint ist die Adresse der Mediathek des Senders – auch von Deutschland aus zugänglich sei und die vermeintlich geschädigten Aktionäre der Verfügungsklägerin sich zu einem „erheblichen Teil“ – 31 von insgesamt 461 – aus in Deutschland wohnhaften Personen rekrutierten. Damit drang sie jedoch nicht durch. Zwar kann nach Artikel 5 Nr. 3 LugÜ, der als Ausnahme vom grundsätzlichen Beklagtenwohnsitzprinzip einen Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung zulässt, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei dem angerufenen Landgericht Saarbrücken handelt es sich aber nicht um das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Die Verfügungsbeklagten sind als Urheber der beanstandeten Inhalte nicht in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich der Mittelpunkt ihrer Interessen in der Bundesrepublik Deutschland befände. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beanstandeten Aussagen über das Internet auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich sind oder waren. Dieser Umstand ermöglicht zwar, eine Klage auf Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Staates verursachten (Teil-)Schadens zu erheben; für die vorliegende Unterlassungsklage gilt das jedoch nicht. Daran änderte auch der Verweis auf Artikel 31 LugÜ nichts. Insoweit fehlt es an einer „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Auch der für die Bejahung einer Zuständigkeit nach § 32 ZPO erforderliche besondere Inlandsbezug ist im Streitfall nicht gegeben. Die Verfügungsklägerin ist im Inland weithin unbekannt, ihr operativer Schwerpunkt liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die beanstandeten Äußerungen im Rundfunk und im Internet erfolgten außerhalb des deutschen Staatsgebietes; sie sind im Internet – nur – im Rahmen eines Videos in der unter einer Adresse mit der Schweizer Landesendung .ch erreichbaren Mediathek veröffentlicht, die, so dies überhaupt vom Ausland aus möglich ist, nach Ansicht des OLG von deutschen Internet-Nutzern erfahrungsgemäß auch eher selten konsultiert werden dürfte, mithin nur bei gezielter Suche danach aufzufinden, für die hierzulande angesichts zahlloser Angebote der nationalen Rundfunkanstalten regelmäßig keine Veranlassung bestehen wird. Damit wies das OLG die Berufung zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Verfügungsklägerin bleibt es aber unbenommen, die geltend gemachten Ansprüche vor einem Gericht in der Schweiz zu verfolgen.

Das Urteil des OLG Saarbrücken finden Sie unter:
> https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE230057798

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

HOT7.COM – HEISSE SIEBEN FÜR US$ 150.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert zwei .com-Domains im sechsstelligen Bereich, hot7.com mit US$ 150.000,– (ca. EUR 136.556,–) und rey.com mit US$ 140.111,– (ca. EUR 127.553,–). Die weiteren Zahlen sind beschaulich.

Die Domain hot7.com führt die vergangene Domain-Handelswoche mit US$ 150.000,– (ca. EUR 136.556,–) an. Ihr folgt rey.com zum Preis von US$ 140.111,– (ca. EUR 127.553,–), womit sie sich gegenüber den US$ 80.000,- (ca. EUR 58.806,-), die sie im August 2007 erzielte, deutlich verbessert.

Unter den Länderendungen steht mit lumi.de zum Preis von EUR 9.000,– endlich wieder einmal eine deutsche Endung vorne, wenn auch nicht besonders hochpreisig. Die Ein-Zeichen-Domain z.gd aus Grenada kommt auf US$ 6.888,– (ca. EUR 6.271,–) und verbessert sich deutlich gegenüber den im Mai 2011 erzielten US$ 2.000,– (ca. EUR 1.430,–).

Die neuen generischen Endungen kommen mit transgender.news auf US$ 3.795,– (ca. EUR 3.455,–) als wertvollstes Stück. Die klassischen generischen Endungen bieten connective.net zum Preis von US$ 8.250,– (ca. EUR 7.511,–). Die Domain sope.org erzielt US$ 3.000,– (ca. EUR 2.731,–), wie bereits im Oktober 2017. Die vergangene Domain-Handelswoche liefert damit immerhin zwei hochpreisige Domains, befriedigt darüber hinaus aber nicht.

Länderendungen
————–

lumi.de – EUR 9.000,–
z.gd – US$ 6.888,– (ca. EUR 6.271,–)
xee.de – EUR 6.500,–
mosaic.de – EUR 4.165,–
virtualoffice.de – EUR 3.500,–
latch.me – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.186,–)
studnet.de – EUR 2.999,–
vlb.ch – EUR 2.950,–
wb-it.de – EUR 2.500,–
fixparts.de – EUR 2.500,–
you.ar – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.276,–)
pharmagest.de – EUR 2.499,–
verliebt-verlobt-verheiratet.de – EUR 2.202,–
simplepage.de – EUR 2.000,–

Neue Endungen
————-

transgender.news – US$ 3.795,– (ca. EUR 3.455,–)
x.icu – US$ 2.995,– (ca. EUR 2.727,–)

Generische Endungen
——————-

connective.net – US$ 8.250,– (ca. EUR 7.511,–)
principia.org – US$ 6.990,– (ca. EUR 6.364,–)
sope.org – US$ 3.000,– (ca. EUR 2.731,–)
gluten.info – EUR 2.000,–

.com
—–

hot7.com – US$ 150.000,– (ca. EUR 136.556,–)
rey.com – US$ 140.111,– (ca. EUR 127.553,–)
qlar.com – EUR 75.000,–
edelweiss.com – EUR 26.100,–
withdogs.com – US$ 19.500,– (ca. EUR 17.752,–)
32bet.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.656,–)
activations.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.656,–)
growing-underground.com – US$ 13.250,– (ca. EUR 12.062,–)
rekke.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 10.924,–)
ctox.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.104,–)
imagemagic.com – US$ 9.995,– (ca. EUR 9.099,–)
mtutor.com – US$ 7.500,– (ca. EUR 6.828,–)
coadmin.com – US$ 6.999,– (ca. EUR 6.541,-)
homefunding.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.075,-)
intermodalsolutions.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.075,-)
prepguide.com – US$ 6.500,– (ca. EUR 5.917,–)
medimar.com – GBP 5.000,– (ca. EUR 5.780,-)
eversend.com – US$ 5.535,– (ca. EUR 5.173,-)
varsovia.com – EUR 4.900,-
naughtytalk.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,-)
yitc.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,-)
coorgcuisine.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.673,–)
ceturs.com – US$ 4.800,– (ca. EUR 4.370,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, eigene Recherche

2024 – XIII. HAMBURGER IT-RECHTSTAG IM FEBRUAR

DAVIT, die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein, veranstaltet zusammen mit dem Hamburgischen Anwaltverein (HAV) und mit Unterstützung des Verlages Wolters Kluwer am 16. Februar 2024 den XIII. Hamburger IT-Rechtstag – allerdings wieder nur online.

Auch im kommenden Jahr findet der Hamburger IT-Rechtstag nur online statt. Der 13. Hamburger IT-Rechtstag wird es aber sicher – wie immer – in sich haben. Verantwortlich zeichnet wieder Rechtsanwalt Florian König (DAVIT), der auf das zu gegebener Zeit auf der DAVIT-Website unter davit.de veröffentlichte finale Programm verweist. In der aktuellen Ankündigung verspricht König schon mal für das Vorabendprogramm Prof. Dr. Thomas Hoeren (Uni Münster), mit dem man am Donnerstag, 15. Februar 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr „auf der davit-Barkasse durch den abendlichen Hamburger Hafen“ schippern wird. Für diesen Teil der Veranstaltung stehen auch ein paar Offline-Plätze zur Verfügung, für deren Buchung das Prinzip „first come, first served“ gilt.

Der XIII. Hamburger IT-Rechtstag findet am Freitag, 16. Februar 2024 von 09:00 bis 18:30 Uhr online statt. Die Agenda steht noch nicht fest. Am Vorabend gibt es eine online übertragene und offline buchbare Barkassenfahrt mit Prof. Dr. Thomas Hoeren, die am 15. Februar 2022 von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfindet. Wie der Hamburger IT-Rechtstag insgesamt, wird auch die Vorabendveranstaltung als Fortbildung nach § 15 FAO gewertet. Bei bestätigter Teilnahme an der Vorabendveranstaltung werden 2 FAO-Stunden angerechnet. Für die Teilnahme am IT-Rechtstag gibt es 8 FAO-Stunden, so dass Teilnehmer auf insgesamt 10 Std. FAO kommen können. Die regulären Kosten der Teilnahme liegen bei EUR 399,–; Mitglieder des HAV/FORUM zahlen EUR 250,–. Die Teilnahme an der Barkassenfahrt kostet online EUR 150,– (inkl. Getränk), die Teilnahme vor Ort EUR 175,–.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.hav.de/de/veranstaltungen/online-seminar-15-fao-xiii-hamburger-it-rechtstag-mit-freundlicher-unterstuetzung-des-verlages-wolters-kluwer-3387

Quelle: hav.de, eigene Recherche

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top