Domain-Newsletter

Ausgabe #1198 – 14. Dezember 2023

Themen: Domain-Sperren – Quad9 gewinnt am OLG Dresden | Bewerbung – ICANN schreibt Ombuds-Stelle aus | TLDs – Neues von .cn, .lv und .politie | UDRP – Siemens und Clark’s erstreiten Domains | UDRP – Verfahrenstipps von Doug Isenberg | Schlau lernen – study.ai für US$ 90.000,– | Stockholm – Nordic Domain Days im Mai 2024

DOMAIN-SPERREN – QUAD9 GEWINNT AM OLG DRESDEN

Die Hartnäckigkeit hat sich für den Schweizer DNS-Resolver-Betreiber Quad9 ausgezahlt: mit Urteil vom 06. Dezember 2023 (Az. 14 U 503/23) entschied das OLG Dresden, dass Quad9 nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, bestimmte .to-Domain-Namen aufzulösen. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Klägerin – die Sony Music Entertainment Germany GmbH – ist eine deutsche Tonträgerherstellerin. Sie begehrte von der beklagten Quad9, einer Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die Unterlassung, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum „The Bitter Truth“ der US-Band Evanescence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, eine bestimmte Domain zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen. Vereinfacht ausgedrückt, ist ein DNS-Resolver ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domains in numerische IP-Adressen aufzulösen. Die Systeme von Quad9 werden von schätzungsweise mehreren Millionen Endnutzern verwendet, darunter Einzelpersonen, Schulen, Internet-Provider und Regierungsbehörden. Unter der streitigen Domain canna.to wurden Musikinhalte gelistet und kategorisiert. Die Domain selbst war nicht in Deutschland registriert. Auch die Links, auf die verwiesen wurde, befanden sich auf Servern, die sich nicht in Deutschland befanden. Gleichwohl bestätigte das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 01. März 2023 (Az. 5 O 807/22) den Unterlassungsanspruch. Quad9 hafte als Täterin aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19a, 85 UrhG, weil sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stelle und darüber auf die Seiten des Dienstes canna.to mit den rechtsverletzenden Download-Angeboten betreffend das streitgegenständliche Musikalbum verwiesen wird. Hiergegen wandte sich Quad9 mit seiner Berufung, über die das OLG Dresden zu entscheiden hatte.

Das OLG Dresen gab der Berufung statt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen einer täterschaftlich begangenen öffentlichen Wiedergabe in Gestalt eines öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3, § 19a UrhG bestehe gegenüber der Beklagten als DNS-Resolver nicht. Eine Haftung als Täter scheide bereits mangels einer zentralen Rolle des DNS-Resolvers bei der Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Materials aus. Würde der bloße Umstand, dass die Nutzung einer Plattform erforderlich sei, damit die Öffentlichkeit das Werk tatsächlich abrufen könne, oder sogar schon der Umstand, dass die Plattform den Abruf lediglich erleichtere, automatisch dazu führen, dass das Tätigwerden des Plattformbetreibers als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen wäre, würde jede „Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken“, eine solche Handlung darstellen, was der 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie explizit ausschließe. Die Beklagte stelle mit dem DNS-Resolver ein jedermann kostenfrei zugängliches, im Allgemeininteresse liegendes und gebilligtes Werkzeug zur Verfügung, das rein passiv, automatisch und neutral bei der Konnektierung von Domains mitwirke. Auch eine Störerhaftung lehnte das OLG Dresden unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 TMG ab. DNS-Resolver seien von der Rechtsverletzung weiter entfernt als Access Provider. Access Provider fallen aber unbestritten unter den Haftungsausschluss von § 8 Abs. 1 TMG. Würde man die DNS-Abfrage nicht haftungsfrei stellen, würde das dazu führen, dass Access Provider in ihrer Eigenschaft als Anbieter eines rekursiven DNS-Resolvers doch haften würden. Des Weiteren habe die Klägerin den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet, da sie die Unzumutbarkeit weiterer Bemühungen oder die Aussichtslosigkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der unmittelbaren Verletzter, Webseitenbetreiber oder Hostprovider, nicht detailliert dargelegt habe. Der Klägerin seien zumindest die Postanschrift und eMail-Adressen des Host-Providers in Litauen und der Ukraine bekannt gewesen.

Die Revision hat das OLG Dresden nicht zugelassen. Das Urteil beruhe auf der Umsetzung anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall. Quad9 feierte daher den Tag der Urteilsverkündung als einen positiven Moment in den Bemühungen um die Erhaltung des Internets als neutrale und vertrauenswürdige Ressource für alle. Etwas zittern muss Quad9 allerdings noch, denn Sony kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Ob Sony diesen Schritt geht, ist öffentlich bisher nicht bekannt.

Das Urteil des OLG Dresden finden Sie unter:
> https://www.quad9.net/uploads/2023_12_06_OLG_Dresden_Urteil_quad9_geschwarzt_490c67518d.pdf

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.quad9.net/de/news/blog/quad9-gewinnt-das-berufungsverfahren-beim-olg-dresden

Quelle: quad9.net, rickert.law, eigene Recherche

BEWERBUNG – ICANN SCHREIBT OMBUDS-STELLE AUS

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Stelle ihres Ombudsmannes neu ausgeschrieben: noch bis 08. Januar 2024 können Interessenbekundungen hinterlegt werden. Gendergerecht nennt sich die Position künftig lediglich „Ombuds“.

Unabhängig, unparteiisch und neutral – diese Eigenschaften werden üblicherweise mit einer Ombudsstelle verbunden. Der namensgebende Begriff „Ombud“ ist dabei aus dem Altnordischen abgeleitet und bedeutet „Auftrag“ oder „Vollmacht“. Dem fühlt sich auch ICANN verpflichtet. Als informelle Streitbeilegungsstelle für die ICANN-Community soll die Schiedsperson des Ombuds fungieren, wenn sie eine Beschwerde über ICANN-Mitarbeiter, den ICANN-Vorstand oder Probleme in unterstützenden ICANN-Organisationen einreichen möchten. Der Ombudsmann ist dabei kein Anwalt für die Community, sondern wird Beschwerden über eine angeblich unfaire Behandlung lediglich untersuchen, ohne in einem Streitfall Partei zu ergreifen. Der Prozess ist informell und flexibel, die Mittel allerdings begrenzt – der ICANN-Ombudsman kann nur Techniken wie Verhandlungen, Moderation oder Pendeldiplomatie einsetzen, darf aber bei Bedarf formelle Ermittlungen anstoßen. Beschwerden an die Ombudsstelle unterliegen der absoluten Vertraulichkeit. Wer eine Beschwerde eingereicht hat, wird nur bei Verzicht auf Vertraulichkeit offengelegt; damit will man einem Machtungleichgewicht vorbeugen und Furcht vor den Folgen einer Beschwerde nehmen.

Die Geschichte des ICANN-Ombudsman reicht bis in die ersten Jahre dieses Jahrhunderts zurück: Anlässlich des ICANN-Meetings 2004 in Kapstadt (Südafrika) berief das ICANN-Board den Kanadier Frank Fowlie zum ersten Ombudsman. Ihm folgte am 28. Juli 2011 der neuseeländische Rechtsanwalt Chris LaHatte, der sein Amt im Juli 2016 abgab. Vom 28. Juli 2016 bis 30. September 2023 hatte Herb Waye das Amt inne, bevor Krista Papac das Amt interimsmäßig übernahm und bis heute innehat. Das Amt selbst ist nicht unumstritten. Kritiker stellen die Unabhängigkeit des Ombudsmannes in Frage, da er vom ICANN-Board bestellt und gekündigt werden kann und zudem dem ICANN-Vorsitzenden berichtet. Bisher wurden jedoch diese Befürchtungen in der Realität nicht sichtbar. Die Anzahl der Beschwerden, seine Funktion und seine Arbeit stellt der Ombudsman regelmäßig in seinen Jahresberichten dar. Der aktuelle Bericht bezieht sich auf den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 und erwähnt 172 Beschwerden; 159 davon waren außergerichtlicher Art, die eine Antwort, aber keine Aktion erforderten. Die restlichen 13 Beschwerden wurden mit Ausnahme einer einzigen alle abgearbeitet, weil die betroffene Person nicht bereit war, an der Untersuchung mitzuwirken.

Wer sich von dieser Stellenbeschreibung für den ICANN-Ombuds angesprochen fühlt: Eine Interessenbekundung samt Lebenslauf erwartet ICANN bis spätestens zum 08. Januar 2024 um 23:59 Uhr (UTC). Potentielle Bewerber sollten aber vorsorglich vor der Einreichung die Positionsbeschreibung des Ombuds lesen – Angaben über die Höhe der Vergütung sucht man dort vergeblich.

Die Mitteilung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/call-for-expressions-of-interest-icann-ombuds-30-11-2023-en

Die Informationsseite von ICANN zum Ombuds finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5GI9RM8X-5GH3WGPB-5GH27E8W-19GNVRB.html

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CN, .LV UND .POLITIE

Das Internet hat auch in den kommenden vier Jahren .politie-Domains: die niederländische Polizei vertraut auch künftig auf SIDN. Derweil teilt Chinas .cn Statistisches mit uns, während Lettlands .lv die Einführung eines Streitschlichtungsverfahrens vorbereitet – hier die Kurznews.

In China hat die .cn-Registry China Internet Network Information Center (CNNIC) ihren 52. „Statistical Report on China’s Internet Development“ veröffentlicht. Demnach waren bis Juni 2023 rund 30,24 Mio. Domains in China registriert; Ende Dezember 2022 waren es noch 34,4 Mio. Domains. Dabei dominiert nach wie vor die Landesendung .cn mit 8,22 Mio. Domains, wobei hier der Rückgang im Vergleich zum Ende Dezember 2022 drastisch ausfällt; damals meldete CNNIC noch 20,1 Mio. .cn-Domains. Weitere 2,71 Mio. Domains endeten auf eine neue Top Level Domain, und ein kleiner Teil von rund 180.000 Domains nutzt die Vorzüge internationalisierter Domain-Namen. Allerdings sind alle angegebenen Zahlen aufgrund der staatlichen Einflussnahme mit Vorsicht zu geniessen.

Die University of Latvia, Verwalterin der lettischen Länderendung .lv, hat Details zu dem von ihr geplanten Streitbeilegungsverfahren bekanntgegeben. Aktuell läuft die Suche nach einem geeigneten Schiedsgericht; es soll in der ersten Hälfte des Jahres 2024 seine Dienste anbieten. Erst dann steht auch fest, welche Gebühren mit dem Schiedsverfahren verbunden sind; außergerichtliche Kosten zum Beispiel für anwaltliche Vertretung trägt ohnehin jede Partei selbst. Insgesamt deutet sich an, dass das ausschließlich elektronisch durchgeführte Verfahren insbesondere in materiell-rechtlicher Hinsicht eng an die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) angelehnt ist, auch wenn die Registry eine Verfahrensdauer von einigen Monaten erwartet; bei der UDRP sind es in der Regel einige Wochen. Das alternative Streitbeilegungsverfahren soll nach dem ausdrücklichen Willen der Registry nicht an die Stelle gerichtlicher Verfahren treten; es nimmt den Parteien also nicht das Recht, gerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen. Die Inanspruchnahme der Gerichte kann jedoch das alternative Streitbeilegungsverfahren nicht aussetzen.

Die Politie Nederland hat den Vertrag mit der .nl-Verwalterin SIDN als Registry Service Provider für die Top Level Domain .politie um vier Jahre verlängert. Die zivile Polizei im europäischen Teil der Niederlande wollte 2012 mit der Bewerbung um .politie eine neue Ära der Polizeiarbeit einleiten und hält daran unverändert fest. „.politie is an important asset for the future development of our digital strategy“, so Peter Gelhard, Delivery Manager für die IP & Domain Office Product Line der Polizei. Seit der Delegierung am 20. Juni 2016 ist davon in der Praxis aber wenig zu merken; aktuell sind nur 12 .politie-Domains registriert. Nach Angaben von SIDN wird .politie immer noch hauptsächlich zum Aufbau eines Verständnisses für die Verwaltung von Domain-Namen und zur Bereitstellung interner Dienste verwendet. Trotz der geringen Anzahl an Registrierungen habe die Polizei mittlerweile damit begonnen, die Domain allgemeiner zu nutzen. Eine freie Registrierung ist aber ohnehin ausgeschlossen; in den bei ICANN eingereichten Bewerbungsunterlagen heißt es zum Kreis der Registrierungsberechtigten: „can only be from inside the organisation or peergroups“.

Den 52. „Statistical Report on China’s Internet Development“ finden Sie unter:
> https://www.cnnic.com.cn/IDR/ReportDownloads/202311/P020231121355042476714.pdf

Quelle: cnnic.com.cn, nic.lv, sidn.nl

UDRP – SIEMENS UND CLARK’S ERSTREITEN DOMAINS

Diesmal blicken wir kurz auf zwei erfolgreiche UDRP-Verfahren, die jedes für sich einen besonderen Kniff haben: Siemens erstritt siemens.me, die sie bei einer Unternehmensübernahme verloren haben. Clark’s schaffte es souverän, gleich 428 Domain zu erstreiten, muss sich aber in einem Fall geschlagen geben.

siemens.me (WIPO Case No. DME2023-0013)
Die Siemens Trademark GmbH & Co. KG, die die Marken der Siemens-Gruppe verwaltet, führte gegen den Chinesen Lei Wang ein erfolgreiches UDRP-Verfahren vor der WIPO um die Domain siemens.me. Der hatte die Domain am 28. November 2022 registriert und bot sie zeitweise zum Preis von US$ 2.299,– zum Verkauf an. Wie man sich vorstellen kann, war die Domain siemens.me bis zur Registrierung durch Wang nicht einfach frei. Die Domain gehörte der Siemens-Niederlassung in Montenegro, die 2020 in die Siemens Energy Serbia eingegliedert wurde und als eigenständiges Unternehmen nicht mehr existiert. Während der Eingliederungsphase wurde versäumt, die Registrierung für siemens.me zu verlängern und die Domain ging verloren, so dass Wang sie registrieren konnte. Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht zu Wort. Die bestellte rumänische Entscheiderin Mihaela Maravela prüfte die Sache, gab der beschwerdeführenden Siemens Trademark GmbH & Co. KG Recht und entschied auf Übertragung der Domain. Klar war, dass Domain und die diversen Marken von Siemens identisch sind. Sie sprach Siemens auch den Anscheinsbeweis zu, weil der Gegner von Siemens nicht legitimiert und seinerseits unter dem Namen nicht bekannt war. Da er auch nichts zu seiner Verteidigung vortrug, bestätigte Maravela das Fehlen von Rechten und berechtigtem Interesse auf Seiten des Gegners. Im Hinblick auf die Berühmtheit der Marke Siemens ging Maravela davon aus, dass der Gegner um die Marke wußte, als er die Domain registrierte. Da der Gegner die Domain zeitweise zum Verkauf anbot und passiv hielt, was unter diesen Umständen nicht gegen das Vorliegen von Bösgläubigkeit sprach, bestätigte Maravela auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Damit lagen alle drei Elemente der UDRP zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor und Maravela entschied auf Transfer der Domain siemens.me an Siemens.

Clark’s-Domains (WIPO Case No. D2023-2969)
Das UDRP-Verfahren, das der bekannte Schuhhersteller und Vertreiber C. & J. Clark International Ltd. (Clark’s) führte, ist berichtenswert, da das Unternehmen gegen 430 Domains und eine große Anzahl von Domain-Inhabern in einem Verfahren vorging. Die Domains waren nach verschiedenen Schemata gestaltet; so gab es beispielsweise Domains, die Länder- oder Städtenamen mit im Namen trugen wie clarkssuisse.com und clarksmontreal.net, oder Domains, die das „s“ rausgekürzt hatten und andere Bezüge herstellten wie clarksskoherre.com. Unter der überwiegenden Zahl der Domains befanden sich Shops, die Schuhe von Clark’s, aber gegebenenfalls auch von anderen Herstellern anboten. Dass so ein Großverfahren seine Tücken hat, zeigt dieser Fall sehr schön. Aufgrund der schieren Masse an Daten dauerte das Verfahren deutlich länger als üblich. Ursprünglich reichte die Beschwerdeführerin am 07. Juli 2023 die Beschwerde ein, und zwar über 469 Domains. Im Laufe des Verfahrens musste Clark’s den Antrag aber mehrfach ändern. So musste noch im Juli 2023 die Beschwerde für 23 Domains zurückgezogen werden, da deren Registrierungen ausgelaufen war. Das wiederholte sich für 16 weitere Domains im August 2023. Im fortgeschrittenen Verfahren, nämlich im Oktober 2023, fiel dann eine weitere Domain weg, so dass nur mehr um 429 Domains gestritten wurde. Die Gegner des Verfahrens meldeten sich nicht. Als Entscheider wurde der Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy berufen.

Kennedy gab der Beschwerde in beinahe vollem Umfang statt, nur hinsichtlich der Domain shopclarksshoe.com konnte er den Transfer nicht bestätigen (WIPO Case No. D2023-2969). Zunächst stellte sich wie immer in solchen Fällen die Frage, ob auch wirklich alle Domains in einem Verfahren behandelt werden können. Das bestätigte Kennedy, denn alle Domains standen hinsichtlich ihrer Registrierung, der IP-Adressen und der dahinter sich befindenden Entitäten in Zusammenhang. Im Detail wird dargestellt, welche Domains aufgrund ihrer IP-Adresse oder des identischen Stores, auf den sie leiten, zusammenhängen. Kennedy war überzeugt, dass 428 Domains unter einer gemeinsamen Kontrolle stehen. Für die Domain shopclarksshoe.com, die auf den Namen „Hhbsh Hhbsh“ registriert wurde, konnte er das nicht feststellen; die Domain müsste in einem eigenen UDRP-Verfahren erstritten werden. Weiter legte Kennedy antragsgemäß Englisch als Verfahrenssprache fest, um den Aufwand zu minimieren und Kosten zu sparen. Alsdann bestätigte er die Markenähnlichkeit bei 419 Domains sowie bei den 9 Domains, bei denen das „s“ von Clarks’s fehlte. Kennedy bestätigte weiter das Bestehen des von Clark’s erbrachten Anscheinsbeweises und das Fehlen von Rechten und berechtigten Interessen der Gegner an der Nutzung der Domains. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain war er eindeutig und sprach gegen die Gegner. So sah Kennedy für 428 Domains alle Anforderungen der UDRP erfüllt und bestätigte den Anspruch auf Transfer der Domains. Hinsichtlich der Domain shopclarksshoe.com wies er die Beschwerde ab, mit der Anmerkung, dass dies keine Auswirkung auf ein zukünftiges Verfahren habe.

Der Verlust der Domain siemens.me verursachte Kosten, die man besser mit einem noch ordentlicheren Domain-Management vielleicht hätte sparen können. Das von Clark’s geführte umfangreiche und aufwändige UDRP-Verfahren verdient Bewunderung, auch wenn man bei der Domain shopclarksshoe.com kleinbeigeben musste.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain siemens.me finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/dme2023-0013.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die 429 Clark’s-Domains finden Sieunter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-2969.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – VERFAHRENSTIPPS VON DOUG ISENBERG

Dass man die Anforderungen in einem UDRP-Verfahren nicht unterschätzen sollte, zeigen wir beinahe jede Woche mit Entscheidungen, bei denen auf Seiten der Beschwerdeführer das ein oder andere falsch läuft. Domain-Anwalt Doug Isenberg zeigt anhand zweier aktueller Fälle seinerseits, wie leicht ein UDRP-Verfahren schief gehen kann.

„Drafting a complaint under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) may seem like a simple process — but it’s not“ erklärt Isenberg in einem aktuellen Blogbeitrag. Er zieht zwei aktuelle UDRP-Verfahren heran, den Streit um die Domain usaquickprint.com (NAF Claim Number: FA2310002066056) und den um die Domain perfume-oils.com (WIPO Case No. D2023-3525). In beiden Fällen machten die Entscheider klare Aussagen über den Vortrag der Beschwerdeführer, aber auch der Gegner. So heißt es im Streit um usaquickprint.com: „Both the Complaint and Response in this matter are very sparse with very little in the way of facts or legal argument, …“. Im anderen Verfahren heißt es „Complainant made no effort to explain why Respondent’s website did not evidence a bona fide online business. Complainant similarly made no effort to support its allegations of bad faith.“ Es fehlte in beiden Verfahren sichtlich an Vortrag.

Doch tatsächlich scheiterten beide Fälle bereits daran, dass der jeweilige Beschwerdeführer seine Markenrechte nicht belegen konnte. Denn beide verwiesen auf ihre US-Wort-/Bild-Marke, die jeweils den Hinweis enthielt: „no claim is made to the exclusive right to use [the trademark], apart from the mark as shown.“ Die Marken waren also ausschließlich in ihrer bildlichen Darstellung geschützt und nicht in Wortform, die aber bei einer Domain alleine dargestellt wird. Die für die bildliche Marke geschützten Begriffe waren hier als Wortmarke nicht schützbar, da sie als allgemeine Begriffe wohl freibleiben müssen. Solche Einschränkungen berücksichtigt der WIPO Overview 3.0 in Section 1.2.3: „if the similar elements of the domain name are made up exclusively of disclaimed terms, trademark rights under the Policy may not be found unless the complainant can show sufficient secondary meaning in the disclaimed terms.“ Solche Wort-/Bild-Marken finden demnach im UDRP-Verfahren nur Berücksichtigung, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Beide Beschwerdeführer scheiterten schon am nicht ausreichenden Markenschutz und daran, dass sie keine Verkehrsgeltung vorgetragen und belegt hatten.

Für Isenberg stechen die beiden Entscheidung gerade auch deswegen hervor, weil die Entscheider klare Worte über die Qualität des Vortrags der Parteien, den Beschwerdeführern wie den Gegnern, finden. Im Streit um die Domain perfume-oils.com erging zudem ein Reverse Domain Name Hijacking gegen den Beschwerdeführer, weil der sich von einem Anwalt hatte vertreten lassen, der offensichtlich einem UDRP-Verfahren nicht gewachsen war. Isenberg schließt mit der klaren Ansage, in einer UDRP-Beschwerde sollten im Antrag, wie bei einem summarischen Verfahren nach US-Recht (oder beim einstweiligen Verfügungsverfahren nach deutschem Recht), alle relevanten faktischen und rechtlichen Argumente enthalten sein, die durch Beweise und Verweise auf einschlägige Stellen wie frühere UDRP-Entscheidungen und den WIPO-Overview gestützt werden. Versäumt man das, ist die Sache verloren.

Sie finden den Blogeintrag mit Video von Doug Isenberg unter:
> https://giga.law/blog/2023/11/29/unintelligible-udrp-complaints

Die NAF-Entscheidung über usaquickprint.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2066056.htm

Die WIPO-Entscheidung über perfume-oils.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-3525.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: giga.law, eigene Recherche

SCHLAU LERNEN – STUDY.AI FÜR US$ 90.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt eine Doppelspitze aus .ai-Domains, angeführt von study.ai zum Preis von US$ 90.000,– (ca. EUR 83.333,–).

Die Endung .com liegt mit grades.com zum Preis von US$ 80.000 (ca. EUR 74.074,–) zusammen mit einer neuen generischen Domain lediglich auf Platz 3 der Wochenliste. Insgesamt war die Kommerzendung nicht sehr erfolgreich.

Unter den Landesendungen steht Anguilla, die für AI (KI) vermarktet wird, weit vor allen anderen ccTLDs. Die beiden ersten Plätze der Wochenliste und die acht höchsten Positionen unter den Länderendungen werden von .ai dominiert. An erster und zweiter Stelle stehen study.ai zum Preis von US$ 90.000,– (ca. EUR 83.333,–) und engage.ai zum Preis von US$ 86.889,– (ca. EUR 80.453,–). Die deutsche Endung startet mit zilch.de bei EUR 4.000,–.

Die neuen generischen Endungen sind nach Wochen der Schwäche wieder sehr stark, mit unter anderem poker.club zum Preis von US$ 80.000,– (ca. EUR 74.074,–), die zusammen mit der besten .com-Domain auf Platz 3 steht. Die klassischen generischen Endungen bleiben da weit zurück. Die vergangene Domain-Handelswoche ist mit reichlich guten Preisen im fünfstelligen Bereich durchaus erfreulich.

Länderendungen
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study.ai – US$ 90.000,– (ca. EUR 83.333,–)
engage.ai – US$ 86.889,– (ca. EUR 80.453,–)
prediction.ai – US$ 31.500,– (ca. EUR 29.167,–)
tactic.ai – US$ 25.088,– (ca. EUR 23.230,–)
lightspeed.ai – US$ 23.202,– (ca. EUR 21.483,–)
he.ai – US$ 22.824,– (ca. EUR 21.133,–)
ru.ai – EUR 15.000,–
efficiency.ai – US$ 15.188,– (ca. EUR 14.063,–)
bounce.ai – US$ 14.501,– (ca. EUR 13.427,–)
ew.ai – US$ 14.288,– (ca. EUR 13.230,–)
assignment.ai – US$ 14.088,– (ca. EUR 13.044,–)

ceo.co – US$ 15.000,– (ca. EUR 13.889,–)
eze.eu – EUR 6.450,–
hush.io – US$ 5.790,– (ca. EUR 5.361,–)
bau.co – EUR 4.755,–
seff.eu – EUR 4.499,–
zilch.de – EUR 4.000,–
geothermie.at – EUR 3.500,–
kkz.pl – EUR 3.310,–
row.de – EUR 3.000,–
welldata.de – EUR 2.999,–
nuffer.de – EUR 2.990,–
ombudsman.us – EUR 2.799,–
horseracinghistory.co.uk – US$ 2.780,– (ca. EUR 2.574,–)
quizgame.de – EUR 2.500,–
growstore.de – EUR 2.500,–
heizungshop.de – EUR 2.500,–
moto.pt – EUR 2.500,–
cityspeicher.de – EUR 2.500,–
smarti.eu – EUR 2.500,–
qstar.de – EUR 2.500,–

Neue Endungen
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poker.club – US$ 80.000,– (ca. EUR 74.074,–)
powerhouse.xyz – US$ 49.988,– (ca. EUR 46.285,–)
h.vip – US$ 40.000,– (ca. EUR 37.037,–)
aave.xyz – US$ 27.888,– (ca. EUR 25.822,–)
levelup.xyz – US$ 25.000,– (ca. EUR 23.148,–)
business.law – US$ 24.999,– (ca. EUR 23.147,–)
insurance.law – US$ 19.999,– (ca. EUR 18.518,–)
latch.xyz – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–)
vn.vip – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.258,–)
hima.xyz – US$ 9.800,– (ca. EUR 9.074,–)
lv.vip – US$ 8.500,– (ca. EUR 7.870,–)
muse.art – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.019,–)
together.art – US$ 6.500,– (ca. EUR 6.019,–)
6r.vip – US$ 5.999,– (ca. EUR 5.555,–)
ark.art – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)
mae.world – EUR 4.000,–
1a.vip – US$ 4.150,– (ca. EUR 3.843,–)
a6.vip – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.704,–)
je.fit – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.704,–)
re.fit – US$ 4.000,– (ca. EUR 3.704,–)
4k.vip – US$ 3.800,– (ca. EUR 3.519,–)
kick.stream – EUR 3.300,–
jjj.bet – US$ 2.555,– (ca. EUR 2.366,–)
mvbz.bid – US$ 1.681,– (ca. EUR 1.556,–)
public.fyi – US$ 1.213,– (ca. EUR 1.123,–)

Generische Endungen
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hotspot.info – US$ 4.918,– (ca. EUR 4.554,–)
scanjet.net – EUR 4.802,–
onlyfriends.net – US$ 2.995,– (ca. EUR 2.773,–)
jpegshare.net – US$ 1.588,– (ca. EUR 1.470,–)

.com
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grades.com – US$ 80.000,– (ca. EUR 74.074,–)
walkingcane.com – US$ 31.250,– (ca. EUR 28.935,–)
ddlvid.com – US$ 16.492,– (ca. EUR 15.270,–)
staciaamericas.com – US$ 12.000,– (ca. EUR 11.111,–)
pinged.com – US$ 11.910,– (ca. EUR 11.028,–)
the-hive.com – US$ 10.690,– (ca. EUR 9.898,–)
powerise.com – US$ 10.237,– (ca. EUR 9.479,–)
10er.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.259,–)
jawn.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 9.156,–)
investinaustria.com – EUR 7.900,–
xnce.com – US$ 7.799,– (ca. EUR 7.221,–)
piudesign.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.556,–)
shopwith.com – US$ 6.000,– (ca. EUR 5.556,–)
vptrade.com – US$ 5.995,– (ca. EUR 5.551,–)
emerlin.com – US$ 5.700,– (ca. EUR 5.278,–)
innotrue.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)
whatscore.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.630,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

STOCKHOLM – NORDIC DOMAIN DAYS IM MAI 2024

Zu den Mitte Mai 2024 als Präsenzveranstaltung in Stockholm stattfindenden Nordic Domain Days (NDD) 2024 können sich Teilnehmer bereits anmelden. Das Team der NDD ist rührig und veröffentlicht nun Interviews mit Rednern der NDD 2023. Die Veranstaltung beschäftigt sich mit „nordischen“ Domain-Angelegenheiten.

Die Nordic Domain Days 2024 rücken näher, sie werden vom 13. bis 14. Mai 2024 in Stockholm stattfinden. In diesem Jahr bei den NDD 23 kamen mehr als 300 Teilnehmer zusammen. Das wird im kommenden Jahr sicher nicht anders werden. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren. Was zählt, sind persönliche Interaktionen zwischen den Referenten und Teilnehmern. Alle Redner stehen live auf der Bühne. Die Agenda für die beiden Veranstaltungstage voller Reden, Workshops und Treffen liegt noch nicht vor, aber Extendify-Mitgründer Artur Graboski ist zumindest schon mal als einer der Redner angekündigt. Für die NDD 2024 bieten die Veranstalter ein neues Segment auf ihrer Agenda. In diesem Segment wird es um die Zukunft des Internets gehen, und es werden Dinge wie KI-Innovationen, Gesetze, die alle betreffen können, sowie Themen wie Quantencomputing, Web3 und kryptobasierte Dienste umfassen. In einem aktuellen Newsletter zu den NDD 2024 spricht Moderatorin Kelly Hardy mit James Bladel von GoDaddy, dem sie fünf Fragen stellte, wobei der Schwerpunkt auf den Umgang mit „Abuse“ liegt und darüber, wie GoDaddy mit dem Problem umgeht.

Die Nordic Domain Days 2024 finden vom 13. bis 14. Mai 2024 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98 in 118 60 Stockholm (Schweden), statt. Die NDD 24 bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale „Attendee“-Ticket kostet wie zuletzt bei den NDD 23 EUR 249,– und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) sowie endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunch-Buffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,– steigt ebenfalls nicht im Preis und bietet als Upgrade gegenüber dem „Attendee“-Ticket gleich mehrere Abendveranstaltungen, „Email Concierge“, „Meeting Lounge“ und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise der Partner-Tickets starten unverändert bei EUR 2.500,– und bieten jede Menge Möglichkeiten, das eigene Unternehmen darzustellen, inklusive eines eigenen Workshops, den man veranstalten kann. Für den Vorabend, Sonntag den 12. Mai 2024, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen. Wichtig zu wissen: die Veranstaltung wird weder aufgezeichnet noch gestreamt – dabei sein ist alles.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.com

Das Interview mit James Bladel findet man unter:
> https://ndd.blog/news/five-questions-to-james-bladel

Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche

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