Domain-Newsletter

Ausgabe #1191 – 26. Oktober 2023

Themen: IPv4 – Haftstrafe wegen Adress-Erschleichung | Netzneutralität – FCC versucht sich an Neuregelung | TLDs – Neues von .cl, .desi und .org | iba.com – Klatsche für belgische Pharmafirma | Eculizumab – Domain gewährt kein absolutes Recht | nuum.com – Design-Domain für US$ 150.000,– | November – 118. Treffen der IETF in Prag

IPV4 – HAFTSTRAFE WEGEN ADRESS-ERSCHLEICHUNG

Ein Gericht im US-Bundesstaat Kalifornien hat Amir Golestan, CEO des Technologieunternehmens Micfo LLC, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Tat: er hatte sich in rechtswidriger Weise hunderttausende IPv4-Adressen beschafft und verkauft.

Schon seit Jahren heisst es, dass dem Internet die Adressen ausgehen. Gemeint sind IP-Adressen nach der Protokoll-Version 4 (kurz: IPv4), obwohl mit IPv6 ein Nachfolger längst bereit steht. Die anhaltend große Nachfrage nach IPv4-Adressen hat zu einem florierenden Handel geführt; aktuell bewegt sich der durchschnittliche Marktpreis bei US$ 40,– je IPv4-Adresse, wobei auch schon Preise von über US$ 60,– gezahlt worden sind. Um an die begehrten IPv4-Adressen zu gelangen, wurden zahlreiche Gesellschaften neu gegründet, um sich als Mitglied bei einer der insgesamt fünf Regional Internet Registries anzumelden; erklärtes Ziel der Neumitglieder: sich auf diese Weise einen Zugriff auf die Zuteilung eines IPv4-Adressblocks zu sichern. Zum Teil existierten diese Gesellschaften jedoch gar nicht, oder beruhten auf der Angabe falscher Identitäten. Im Jahr 2018 leitete die für die Vergabe von IP-Adressen in Nord-Amerika zuständige American Registry for Internet Numbers (ARIN) deshalb ein Verfahren gegen Micfo LLC ein mit der Begründung, das Unternehmen und sein CEO hätten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hunderttausende IPv4-Adressen erhalten. Der Streit wurde in einem Schiedsverfahren beigelegt, wobei Micfo LLC die meisten Adressen an ARIN zurückgegeben hat, die es noch nicht verkauft hatte.

Damit war der Fall zwar zivilrechtlich erledigt, weckte aber das Interesse der Strafverfolgungsbehörden in South Carolina, die im Mai 2019 Anklage wegen Betrugs gegen Golestan erhob. Man warf ihm vor, ein Netzwerk aus Briefkastenfirmen – von Golestan als „Channel Partners“ bezeichnet – und gefälschten Identitäten aufgebaut zu haben, um zu verhindern, dass ARIN Kenntnis davon erlangt, dass alle zugeteilten 757.760 IP-Adressen an denselben Käufer gingen. Die Staatsanwaltschaft konnte dabei belegen, dass jede dieser Briefkastenfirmen notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärungen im Namen von Personen erstellt hatte, die nicht existierten. Infolgedessen konnte sie Golestan wegen Betrugs in Form des „wire fraud“ in 20 Fällen anklagen – einen für jede Zahlung, die von Briefkastenfirmen getätigt wurde. Golestan erwarb für über US$ 3 Mio. Verkaufsrechte für IPv4-Adresse auf dem Sekundärmarkt, bevor sein Plan aufgedeckt wurde; die Behörde schätzte den Wert der verkauften IPv4-Adressen auf US$ 10 bis 14 Mio. Golestan stritt die Vorwürfe zunächst ab, knickte jedoch bereits am zweiten Verhandlungstag ein und bekannte sich schuldig. US-Bezirksrichter Richard M. Gergel verurteilte Golestan am 13. September 2023 zu 60 Monaten Gefängnis, gefolgt von einer zweijährigen gerichtlichen „Supervision“. Das Gericht ordnete außerdem eine Rückerstattung in Höhe von US$ 76.978,25 an ARIN an.

ARIN zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. „Judge Gergel’s sentence sends an important message of deterrence to other parties contemplating fraudulent schemes to obtain or transfer Internet resources: Those who seek to defraud ARIN (or other Regional Internet Registries) are subject to costly and serious civil litigation, criminal charges, and, ultimately, a lengthy term of incarceration“, so die Organisation. Und es wird nicht der einzige Fall bleiben: vor kurzem hat ARIN Strafanzeige in einem anderen Fall erstattet, in der es ebenfalls um eine Einzelperson und ihre Unternehmen geht, die unrechtmäßig IPv4-Adressen von ARIN bezogen haben.

Die Stellungnahme von ARIN finden Sie unter:
> https://www.arin.net/blog/2023/10/16/micfo-golestan-sentencing/

Quelle: krebsonsecurity.com, eigene Recherche

NETZNEUTRALITÄT – FCC VERSUCHT SICH AN NEUREGELUNG

In den USA zeichnet sich eine erneute Wende in Sachen Netzneutralität ab: vor wenigen Tagen leitete die Federal Communications Commission (FCC) ein Verfahren ein, um Regelungen zur Abschaffung des freien Datenverkehrs aus dem Dezember 2017 wieder zu kippen.

Das Internet ist ein Verbund unabhängiger Netze ohne zentrale Verwaltung. Sein Erfolg beruht unter anderem auf dem Grundsatz der Netzneutralität. Er besagt, dass Daten unabhängig von deren Herkunft, Inhalt, Anwendung, Absender und Empfänger in Netzen gleich behandelt werden. In Europa verankert die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung Netzneutralität als Grundprinzip, um sicherzustellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird. Doch selbstverständlich ist das nicht; so ringt man in den USA bereits seit Jahren um die Netzneutralität. Im Februar 2015 hatte die FCC Regeln verabschiedet, mit denen die Netzneutralität zementiert werden sollte. Danach untersagte die FCC drei verschiedene Praktiken, nämlich Blocking (Provider dürfen den Zugang zu legalen Inhalten, Anwendungen, Diensten oder unschädlichen Geräten nicht unterbinden), Throttling (Provider dürfen den Datenverkehr nicht beeinträchtigen) und Paid Prioritization (Provider dürfen ausgewählte Datenströme auch gegen Entgelt nicht bevorzugen). Doch mit dem Wechsel von US-Präsident Barack Obama zu Donald Trump änderte sich auch die Meinung der FCC: mit 3 zu 2 Stimmen beschloss die Behörde am 14. Dezember 2017 den Erlass zur „Anordnung zur Wiederherstellung der Freiheit im Internet“ und schaffte damit zugleich die 2015 eingeführten Regelungen wieder ab.

Nun könnte es aber erneut zu einer Wende kommen. Am 19. Oktober 2023 startete die FCC mit 3 zu 2 Stimmen der von den Demokraten geführten Behörde ein offizielles Verfahren zur Wiedereinführung des Schutzes des offenen Internets. Ziel ist die Wiederherstellung des landesweit offenen Internets für Verbraucher und Unternehmen. Regeln, die es Internet Service Provider (ISP) erlauben würde, (legale) Inhalte zu blockieren, Geschwindigkeiten zu drosseln oder Überholspuren für diejenigen zu schaffen, die für den Zugang bezahlen können, soll es nicht geben. Juristisch soll dies umgesetzt werden, indem feste und mobile Breitband-Internetdienste als wesentliche Telekommunikationsdienste gemäß Titel II des „Communications Act“ eingestuft werden. Während die FCC auf parteiübergreifender Basis in Zusammenarbeit mit nationalen Sicherheitspartnern daran gearbeitet hat, die Kommunikationsnetze zu sichern, erstreckt sich ihre Kompetenz im Allgemeinen nicht auf Breitbandnetze. Die Rückkehr des Breitbandnetzes zu seiner eigentlichen Bezeichnung als Telekommunikationsdienst würde die FCC in die Lage versetzen, ihre gesetzlichen Befugnisse umzusetzen. Die FCC möchte nun Stellungnahmen einholen, um sicherzustellen, dass Breitbanddienste einer wirksamen Aufsicht unterliegen. Wenn die Vorschläge angenommen werden, wäre es der FCC erneut gestattet, die Offenheit und den Wettbewerb im Internet zu schützen, Breitbandnetze vor nationalen Sicherheitsbedrohungen zu schützen und sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

Es wird erwartet, dass sich die oppositionelle Republikanische Partei gegen das Vorhaben zur Wehr setzt. Man fürchtet unter anderem Preiskontrollen für Internetanbieter. „From my perspective, ISPs are the most competitive they’ve ever been and forcing utility regulation onto them now is the wrong move at the wrong time,“, merkte etwa Brendan Carr an. Das „Wall Street Journal geht zudem davon aus, dass Comcast, Charter, AT&T und andere Telekommunikationsgiganten einen Rechtsstreit mit der von den Demokraten kontrollierten FCC über den Regulierungsvorstoß führen werden.

Die Pressemitteilung der FCC finden Sie unter:
> https://docs.fcc.gov/public/attachments/DOC-397827A1.pdf

Quelle: fcc.gov, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CL, .DESI UND .ORG

Die Top Level Domain .desi hat vorübergehend eine neue Heimat gefunden: die .uk-Registry Nominet nimmt sich der Endung bis auf Weiteres an. Derweil ist Chiles Länderkürzel .cl neues Mitglied einer Domain-Suchmaschine, während .org technisch in bewährten Händen bleibt – hier unsere Kurznews.

Die offizielle Länder-Endung .cl (Chile) ist neuestes Mitglied in der „Unified Domain Search Engine“ der Latin American and Caribbean Association of ccTLDs (LACTLD). Die derzeit in einer Beta-Version verfügbare Suchmaschine erlaubt die Suche nach freien Domains quer über zahlreiche Endungen aus Latein-Amerika und der Karibik, darunter aktuell .co (Kolumbien), .pe (Peru), .do (Dominikanische Republik), .ec (Ecuador), .cr (Costa Rica), .gt (Guatemala), .pr (Puerto Rico), .br (Brasilien), .mx (Mexiko), .hn (Honduras), .ar (Argentinien) und .uy (Uruguay); die beiden Endungen .sv (El Salvador) und .py (Paraguay) sollen folgen. Dabei genügt die Eingabe des gewünschten Begriffs, um sich direkt über die Verfügbarkeit der gleichen Domain in anderen Ländern zu informieren. Die .cl-Registry NIC Chile möchte die einheitliche Domain-Suchmaschine als eine Funktion etablieren, die zur digitalen Integration und Transformation Lateinamerikas und der Karibik beiträgt. Die Nutzung der Domain-Suchmaschine von LACTLD ist kostenlos.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die neue generische Top Level Domain .desi in ihr EBERO-Programm (Emergency Back-End Registry Operator) aufgenommen. Dieser Schritt folgt auf Bitten der Registry, der US-amerikanischen Desi Networks LLC. Sie hatte das Registry-Agreement mit ICANN am 28. April 2023 gekündigt. Doch anders als bei zahlreichen .brands soll .desi fortbestehen; ICANN hat daher den „Registry Transition Process“ angestossen, um eine Nachfolge-Registry zu finden; dies liege nach den Recherchen von ICANN im öffentlichen Interesse, zumal unter .desi knapp 1.900 Domains – nach Angaben von ntldstats.com sind es deutlich unter 1.000 – registriert sind. Der Begriff „Desi“ wird von Südasiaten vor allem aus Indien, Pakistan und Bangladesh als Selbstbezeichnung verwendet und steht für eine allgemeinere gemeinsame Identität, ohne sich auf ein bestimmtes Herkunftsland zu beziehen. Als vorübergehende Verwalterin wurde die .uk-Registry Nominet bestimmt; sie ist also vorläufig für den Betrieb von .desi zuständig, bis die Nachfolge-Registry gefunden ist. Für Nominet ist .desi schon die zweite nTLD im EBERO-Programm; auch bei .wed hatte die britische Registry den Vorzug vor der kanadischen CIRA und der chinesischen CNNIC erhalten.

Public Interest Registry (PIR), Verwalterin der Top Level Domain .org, vertraut auch in Zukunft auf die Dienste von Identity Digital. Wie PIR in einer Pressemitteilung bekanntgab, hat sich Identity Digital im Rahmen einer Ausschreibung um den Vertrag als Registry Service Provider (RSP) gegen die Konkurrenz durchgesetzt. „We received a number of very competitive bids that demonstrated extensive capability in the marketplace“, so Rick Wilhelm, CTO bei PIR, ohne jedoch Namen zu nennen. Zu den Details des neuen Vertrages machten die Parteien keine Angaben, er gilt jedoch als finanziell lukrativ; im Jahr 2021 soll PIR für die RSP-Dienste US$ 15,6 Mio. gezahlt haben. Wertvollster Bestandteil sind die knapp 11 Mio. .org-Domains, aber auch die weiteren von PIR verwalteten Endungen .foundation, .gives, .giving, .ngo, .ong, .орг sowie zwei internationalisierte Top Level Domains bleiben unter den technischen Fittichen von Identity Digital. Hinter Identity Digital steckt wiederum der Finanzinvestor Ethos Capital; dessen Co-CEO ist der vormalige ICANN-CEO Fadi Chehadé.

Die „Unified Domain Search Engine“ von LACTLD finden Sie unter:
> https://buscador.lactld.org/index-en.html

Die Mitteilung von ICANN zu .desi finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/desi-to-be-placed-in-the-emergency-back-end-registry-operator-program-16-10-2023-en

Die Mitteilung von PIR zu .org finden Sie unter:
> https://thenew.org/public-interest-registry-concludes-rfp-process-for-registry-service-provider/

Quelle: nic.cl, icann.org, thenew.org

IBA.COM – KLATSCHE FÜR BELGISCHE PHARMAFIRMA

Die Erhebung einer praktisch aussichtslosen Klage kann im UDRP-Verfahren rasch in der Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking münden. Das musste ein belgisches Medizintechnikunternehmen erfahren – und kassierte deutliche Worte des Schiedsgerichts.

„In the view of the Panel this is a complaint which should never have been launched“ – wenn dieser Satz in einem Urteil steht, hat man als Rechtsanwalt möglicherweise ein Problem. Doch der Reihe nach. Die in Belgien ansässige IBA SA, ein börsennotiertes Medizintechnikunternehmen mit über 1.800 Beschäftigten und nach eigenen Angaben weltweit führend in der Teilchenbeschleunigertechnologie, ist Inhaberin mehrere Marken für das Zeichen „IBA“. Die Abkürzung steht für „Ion Beam Applications“. Gegründet wurde das Unternehmen 1986 als „spin-off“ einer belgischen Universität, Markeneintragung für „IBA“ erlangte man im Jahr 2005. Die IBA SA, die derzeit die Domain iba-worldwide.com nutzt, stört sich nun an der Domain iba.com. Deren Inhaber ist der US-Amerikaner Ousmane Ba, der die Domain iba.com am 17. April 1995 registriert hatte. Im Jahr 2021 wies die IBA SA einen Makler an, sich um die Domain iba.com zu bemühen und einen Kaufpreis von US$ 2.500,– zu bieten; bereits der Makler wies jedoch darauf hin, dass es sich um eine Premium-Domain handle, die über US$ 25.000,– kosten werde und stellte seine Tätigkeit ein, ohne ein Kaufangebot zu unterbreiten. Des Weiteren trat man im März 2022 mit einem Anwalt in Kontakt, der zuvor für den Domain-Inhaber tätig war. In dieser eMail liess der Domain-Inhaber mitteilen, dass die Parteien bereits im Jahr 2001 in Kontakt gewesen seien. Weiter führte er aus: „Die Domain wurde Anfang 2000 wegen eines Wertpapierbetrugs nicht genutzt, Sie können sich diesbezüglich an das FBI wenden. Wenn Ihr Mandant nach zwanzig Jahren immer noch darauf versessen ist, sollte er ein Angebot machen.“ Ein Angebot folgte indes nicht; stattdessen leitete die IBA SA als Beschwerdeführerin im August 2023 ein UDRP-Verfahren vor dem Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organization (WIPO) gegen den Domain-Inhaber als Beschwerdegegner ein. Zum Schiedsrichter wurde der Brite Nick J. Gardner bestellt.

Noch unproblematisch war, dass die streitige Domain iba.com mit der Marke „IBA“ identisch ist, da die Top Level Domain bei dieser Betrachtung aussen vor bleibt. Problematisch wurde es für die Beschwerdeführerin aber bereits beim zweiten Tatbestandsmerkmal, dem Recht oder berechtigten Interesse des Domain-Inhabers. Er hatte zum einen vorgetragen, dass er die Domain mit Bezug auf seinen Vater und seinen Sohn registriert hatte, die den Rufnahmen „Iba“ tragen; zum anderen verwies er auf geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit „International Business Automation“, die er durch einen Screenshot aus archive.org belegte. Der Panelist war hiervon nicht restlos überzeugt, konnte diesen Punkt aber letztlich offenlassen, da die Beschwerde jedenfalls daran scheiterte, dass die Domain nicht bösgläubig registriert wurde und verwendet wird. So hatte die Beschwerdeführerin schon nicht vorgetragen, dass sie bereits 1995 – bei Registrierung der Domain – ein großes und erfolgreiches Unternehmen betrieben habe; die vorgelegten Zahlen stammten aus dem Jahr 1999. Doch selbst wenn man das unterstelle, sei die Abkürzung „IBA“ vielfältig verwendbar; es gebe keinen Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin eine signifikante Bedeutung außerhalb ihres Geschäftsfelds erworben habe, geschweige denn dass die Marke „IBA“ berühmt sei. Dass der Beschwerdegegner die Domain in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin registriert habe, sei nicht nachgewiesen. Und auch die angeblich fehlende Nutzung der Domain verschaffe der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung kein besseres Recht. Gardner wies folglich das Übertragungsverlangen ab, und der Beschwerdegegner bleibt Inhaber der Domain (WIPO Case No. D2023-3619).

Damit drängte sich die Frage der Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) auf, obwohl sie der Beschwerdegegner nicht beantragt hatte. Und hier wurde der Panelist deutlich. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte die Schwierigkeiten ihrer Beschwerde erkennen müssen: „The fact was that a three-letter domain name could have been registered by many people for many reasons, none of which had anything to do with the Complainant. (…) Given the nature of the Policy and the multiplicity of previously decided cases dealing with similar issues in relation to short acronym type domain names where there was a lack of targeting of the complainant’s mark, this was a case that had no reasonable prospects of success.“ Offen ist, ob die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorfeld auf die sich aufdrängenden Probleme hingewiesen haben und diese gleichwohl auf der Durchführung des Verfahrens bestanden hat; an den wenig schmeichelhaften Feststellungen des Schiedsgerichts in seiner Entscheidung wird das aber nichts mehr ändern.

Die Entscheidung der WIPO zu iba.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-3619.pdf

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> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

ECULIZUMAB – DOMAIN GEWÄHRT KEIN ABSOLUTES RECHT

Domain-Namen gewähren kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das hat das Landgericht München I (Urteil vom 04.08.2023 – Az. 21 O 6235/23) entschieden und damit die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes standen sich Wettbewerber im Arzneimittelsektor gegenüber. Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin vertreibt das Medikament „Eculizumab“, das für vier seltene Krankheiten zur Behandlung blutbildender Stammzellen zugelassen ist. Für drei der Krankheiten hält sie neben der Marktzulassung Exklusivitätsrechte für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) 141/2000. Diese Medikamente (auch bekannt als „Orphan Drug“) sind nach Einschätzung der EU-Kommission wegen ihres teilweise sehr kleinen Marktes (weniger als 5 Patienten pro 10.000 Einwohner) und wegen ihres daher geringen Umsatzes für die pharmazeutische Industrie nicht interessant. Wird einem Pharmahersteller der Orphan-Drug-Status für ein Medikament erteilt, bedeutet das für das Unternehmen zehnjährige Marktexklusivität ab Marktzulassung des neuen Medikaments sowie die Reduktion von Gebühren. Arzneimittel mit Orphan-Drug-Status werden im Gemeinschaftsregister der EU als solches eingetragen. Die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten hat für ihr Medikament, ein sogenanntes Biosimilar zu dem Referenzprodukt der Klägerin, die Zulassung erlangt und wollte es auf den deutschen Markt bringen. Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin machte die Verfügungsbeklagten vorgerichtlich mehrfach auf eine mögliche Rechtsverletzung durch einen indikationsübergreifenden Einsatz des Medikaments aufmerksam; diese kündigten jedoch an, man werde die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt bringen. Vor dem Landgericht München I begehrte die Verfügungsklägerin nun wegen der Verletzung ihres Marktexklusivitätsrechts von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung, Arzneimittel enthaltend Eculizumab anzubieten oder zu vertreiben.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage nach der Rechtsnatur des Marktexklusivitätsrechts. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass das ihr gewährte Marktexklusivitätsrecht gemäß Art. 8 der Verordnung ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Die Verfügungsbeklagten sind hingegen der Auffassung, die Marktexklusivitätsrechte würden keine eigenständigen absoluten Rechte gegenüber Wettbewerbern vermitteln, sondern nur Rechte im Verhältnis zu Arzneimittelbehörden bei der Erteilung von Zulassungen. Die Orphan-Drugs-Verordnung spreche nur ein (öffentlich-rechtliches) Zulassungsverbot aus, aus dem sich kein zivilrechtlicher Verbotsanspruch gegen Wettbewerber herleiten lasse. Dabei zog man einen Vergleich des Marktexklusivitätsrechts mit Domain-Namen; letztere würde die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB ansehen. Das Landgericht entschied die Frage im Sinne der Verfügungsklägerin; das Marktexklusivitätsrecht gewähre demnach ein absolutes, subjektives Recht. Die Inhaberschaft einer Marktexklusivität und die Inhaberschaft an einer Domain seien insoweit nicht vergleichbar. Anders als bei Domain-Namen, bei denen eine aus einer bestimmten Bezeichnung gebildete Internetadresse aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – Az. I ZR 138/99 zu shell.de) und deswegen eine faktische Ausschließlichkeit besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2016 – Az. I-20 U 55/15), ergäbe sich die Ausschließlichkeit des Marktexklusivitätsrechts direkt aus der EU-Verordnung und den ihr zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertungen. Des Weiteren liege bei der Registrierung von Domain-Namen ein rein schuldrechtliches Verhältnis vor, während das Marktexklusivitätsrecht eine öffentlich-rechtliche Position umfasst. Insoweit liege eine Situation vergleichbar der Konstellation vor, die der Entscheidung des BGH vom 31.05.1965 (Az. V ZR 10/63) zugrunde lag. Dort hatte der BGH entschieden, dass durch Verleihung einer Badekonzession im Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts der Beliehene ein Nutzungsrecht bürgerlich-rechtlicher Natur erwirbt, bei dessen Verletzung § 1004 BGB anwendbar ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vorlagen, bestätigte das Landgericht überwiegend einen Unterlassungsanspruch.

Dass die Registrierung der Domain kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB darstellt, hatte bereits das OLG Düsseldorf in der erwähnten Entscheidung herausgearbeitet. Der Vertragsschluss mit der Registry begründet ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domain-Inhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition. Bei einer Domain handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domain-Name nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt; eine rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht. Der Fortgang des Verfahrens vor dem Landgericht München I bleibt allerdings abzuwarten; die Erhebung der Hauptsacheklage ist angeordnet.

Das Urteil des Landgerichts München I finden Sie unter:
> https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-23966?hl=true

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: bayern.de, eigene Recherche

NUUM.COM – DESIGN-DOMAIN FÜR US$ 150.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche bietet lediglich mit nuum.com für US$ 150.000,– (ca. EUR 142.052,–) einen wirklichen Glanzpunkt.Im Übrigen sind die Preise verhalten.

Mit nuum.com zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 142.052,–) liegt die Endung .com wieder vorne bei der Wochenauswertung des Domain-Handels. Danach wird die Luft aber schnell dünn: die zweitplatzierte .com-Domain partnerpay.com kommt schon nur noch auf US$ 30.000,– (ca. EUR 28.410,–).

Die finnische Endung .fi spielt sich mit spark.fi zu einem Funken sprühenden Preis von EUR 22.700,– an die erste Stelle der Länderendungen. Die deutsche Endung kommt so eben auf EUR 3.690,– mit das-passt.de.

Die neuen generischen Endungen bleiben unterschwellig mit zwei .xyz-Domains. Die klassischen generischen Endungen glänzen scheinbar mit gold.net zum Preis von US$ 50.000,– (ca. EUR 47.351,–). Tatsächlich lag diese Domain im Juni 2007 schon mal mit GBP 50.000,– (EUR 57.705,-) deutlich besser. Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht prächtig, aber hatte zumindest eine sechsstellig bepreiste .com-Domain.

Länderendungen
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spark.fi – EUR 22.700,–

greedy.io – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
artwork.ai – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
das-passt.de – EUR 3.690,–
siesta.io – US$ 3.988,– (ca. EUR 3.777,–)
sculted.io – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.315,–)
motorsupermarket.co.uk – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.873,–)
doclabor.de – EUR 2.501,–
there.co.za – US$ 2.499,– (ca. EUR 2.367,–)
airo.co – US$ 2.490,– (ca. EUR 2.273,–)
softwares.de – EUR 2.380,–
sips.ch – EUR 2.000,–
ethlabs.io – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.894,–)
blueshift.io – US$ 1.425,– (ca. EUR 1.347,–)
pythagoras.io – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.229,–)
per.io – US$ 1.250,– (ca. EUR 1.181,–)
ita.io – US$ 1.225,– (ca. EUR 1.158,–)
veer.ai – US$ 1.202,– (ca. EUR 1.136,–)
powerstation.ai – US$ 1.009,– (ca. EUR 956,–)

Neue Endungen
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black.xyz – US$ 1.815,– (ca. EUR 1.719,–)
decrypt.xyz – US$ 1.724,– (ca. EUR 1.633,–)

Generische Endungen
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gold.net – US$ 50.000,– (ca. EUR 47.351,–)
canadaworldyouth.org – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.523,–)
fdt.net – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
ma-vitalrecords.org – US$ 3.450,– (ca. EUR 3.267,–)
delia.info – GBP 2.500,– (ca. EUR 2.873,–)
musicwikidetroit.org – US$ 3.002,– (ca. EUR 2.843,–)
metallama.org – US$ 2.888,– (ca. EUR 2.735,–)
asomif.org – US$ 2.850,– (ca. EUR 2.699,–)
hsbsurfrider.org – US$ 2.611,– (ca. EUR 2.473,–)
countryguardian.net – US$ 2.426,– (ca. EUR 2.297,–)
omegagroup.org – US$ 2.190,– (ca. EUR 2.074,–)

.com
—–

nuum.com – US$ 150.000,– (ca. EUR 142.052,–)
partnerpay.com – US$ 30.000,– (ca. EUR 28.410,–)
fishshop.com – US$ 23.000,– (ca. EUR 21.781,–)
meminsurance.com – US$ 19.888,– (ca. EUR 18.834,–)
goodtape.com – US$ 16.500,– (ca. EUR 15.626,–)
artline.com – US$ 16.150,– (ca. EUR 15.294,–)
greenslate.com – US$ 8.901,– (ca. EUR 8.429,–)
dsn-group.com – US$ 8.888,– (ca. EUR 8.417,–)
otzi.com – US$ 7.549,– (ca. EUR 7.135,–)
favoriteplayer.com – US$ 6.995,– (ca. EUR 6.612,–)
aintnomobway.com – US$ 6.750,– (ca. EUR 6.380,–)
djty.com – US$ 6.100,– (ca. EUR 5.766,–)
mozaiq.com – EUR 6.000,–
fied.com – US$ 5.600,– (ca. EUR 5.303,–)
cadsoftusa.com – US$ 5.250,– (ca. EUR 4.972,–)
radline.com – EUR 5.000,–
dailysmoke.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
vergebung.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
pandainternational.com – US$ 5.000,– (ca. EUR 4.735,–)
sciencerockstars.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.734,–)
praxiscenter.com – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.734,–)
airshift.com – EUR 4.500,–
milblogging.com – US$ 4.550,– (ca. EUR 4.309,–)
huntersgathering.com – US$ 4.500,– (ca. EUR 4.262,–)
sneakermall.com – US$ 4.399,– (ca. EUR 4.166,–)
travelmint.com – US$ 4.176,– (ca. EUR 3.955,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, namebio.com

NOVEMBER – 118. TREFFEN DER IETF IN PRAG

Das 118. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) startet am 04. November 2023 als Präsenz-Veranstaltung unter dem Titel „IETF 118 Prague“ in Prag (Tschechien). Eine Online-Teilnahme ist selbstverständlich möglich.

In wenigen Tagen beginnt das Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) in Prag. Selbstverständlich findet auch dieses Treffen als Präsenz-Veranstaltung statt und kann zugleich online besucht werden. Die wie immer das Treffen begleitenden Veranstaltungen „IETF Hackathon“ und „IETF Codesprint“ finden ebenfalls vor Ort und zwar am Wochenende 04./05. November 2023 statt. Hierbei kann man sich ebenfalls online dazuschalten. Die Trainings und Tutorien für Neuzugänge werden wie gehabt am Sonntagnachmittag gegeben. Die Agenda für die Veranstaltung ist reichhaltig. Um den Überblick zu bewahren und weitere Informationen zu erhalten, ist es sinnvoll, die iOS/iPad-App oder die Android-App „IETFers“ zu nutzen.

Das IETF 118 Prague findet vom Samstag, 04. bis Freitag, 10. November 2023 im Hilton Prague, Pobřežní 311/1, 186 00 Prag, Praha 8(Tschechien) statt. Optional kann man auch online teilnehmen. Die Ticketpreise starten ab US$ 150,– für den Student Pass und enden bei US$ 1.200,– für den Wochenpass. Für die Remote-Teilnahmen liegen die Preise zwischen US$ 55,– und US$ 360,–. Die Teilnahme am Hackerthon ist wie immer kostenfrei. Das darauf folgende IETF 119 findet übrigens im März 2024 in Brisbane (Australien) statt.

Weitere Informationen und Anmeldung zum IETF 118 unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/118/

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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