Domain-Newsletter

Ausgabe #1194 – 16. November 2023

Themen: nTLDs – Streit um .web erneut im IRP-Verfahren | OLG Köln – Cloudflare haftet für Warez-Angebot | TLDs – Neues von .eco, .io und .lidl | IDN – World Report 2023 erschienen | UDRP – Airbus verliert gegen Domain-Piloten | max.com & hurt.com – Preise jenseits der Million | Hamburg – Domainstammtisch im Dezember 2023

NTLDS – STREIT UM .WEB ERNEUT IM IRP-VERFAHREN

Der Rechtsstreit um die Einführung der neuen Top Level Domain .web ist zurück im schiedsgerichtlichen Verfahren: die bisher erfolglose Bewerberin Afilias Domains No. 3 Limited rügt vor dem International Centre For Dispute Resolution (ICDR) erneut eine Verletzung der Statuten von ICANN.

Im November 2018 hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die mittlerweile als Altanovo Domains Ltd. firmiert, ein IRP-Verfahren (Independent Review Process) gegen die Internet-Verwaltung ICANN eingeleitet. Der zentrale Vorwurf von Afilias lautete, dass es der im Rahmen einer Auktion siegreiche Bewerber Nu Dot Co LLC (NDC) versäumt hatte, offenzulegen, dass man mit der .com-Registry VeriSign einen finanzstarken Partner im Rücken hatte, der das siegreiche Auktionsgebot von US$ 135 Mio. erst möglich gemacht hat. Doch nach zähem Ringen ging Afilias vorläufig leer aus: am 30. April 2023 entschied das Board of Directors von ICANN, dass NDC weder durch den Abschluss eines „Domain Acquisition Agreement“ mit VeriSign noch durch die Teilnahme an der .web-Auktion gegen die Regelungen im Bewerberhandbuch oder die Auktionsregeln verstoßen hat. Zugleich wurde die Interims-Präsidentin und CEO von ICANN, Sally Costerton, angewiesen, die Bewerbung von NDC weiterzubearbeiten, also das Registry-Agreement auszuhandeln. Um dies zu unterbinden, hat Afilias zunächst einen „ICANN Cooperative Engagement Process“ (CEP) eingeleitet, der jedoch erfolglos blieb. Mittlerweile wurde der Rechtsstreit in ein IRP-Verfahren übergeleitet, in dem sich erneut Afilias und ICANN vor dem ICDR gegenüberstehen.

Wie sich der von ICANN veröffentlichten Antragsschrift vom 14. Juli 2023 entnehmen lässt, wendet sich Afilias gegen die Entscheidung vom 30. April 2023 und macht geltend, dass ICANN in mehrfacher Hinsicht die eigenen Statuten verletzt habe. Konkret rügt Afilias insbesondere die Feststellungen des ICANN-Boards, dass eine Vereinbarung wie das „Domain Acquisition Agreement“ nicht unter die Regelungen des Bewerberhandbuchs (AGB) fällt, dass das „Domain Acquisition Agreement“ anderen TLD-Übertragungsvereinbarungen ähnlich ist, dass NDC nicht gegen die Offenlegungs- und Änderungsanforderungen der AGB verstoßen hat und dass NDC nicht gegen die Versteigerungs- und Bieterregeln verstoßen hat. NDC werde zwar von ICANN weiterhin als Bewerber geführt; tatsächlich verkünde VeriSign bereits, dass man „engaged in ICANN’s process to move the delegation of .web forward“ sei, obwohl VeriSign aktuell noch gar keine Rechte an .web habe. NDC selbst habe auch gar keine eigene Geschäftsabsicht: „As of August 2015, NDC had no independent business plan for .WEB that it intended to implement. Its sole purpose in applying for .WEB was to obtain it for the oldest of the incumbent players, not to market .WEB itself in any way or to compete in the market. (…) No one in the Internet Community, including the other .WEB Contention Set members, had any clue that, as of August 2015, they were competing with Verisign and not NDC.“ Neben diesen Feststellungen soll das Schiedsgericht auch entscheiden, dass ICANN gegenüber Afilias zum Abschluss eines Registry-Vertrages verpflichtet sei. ICANN ist dem mit Erwiderung vom 30. August 2023 umfangreich entgegengetreten. Man habe nach vernünftigem geschäftlichem Ermessen entschieden, dass kein Verstoß vorliege: „Accordingly, for the reasons set forth above, the ICANN Board exercised its reasonable business judgment in determining that NDC did not violate the terms of the Guidebook, and that reasoned decision was fully compliant with ICANN’s Articles and Bylaws“. Dies sei zu respektieren. Allein dass man anders hätte entscheiden können, begründe keinen Verstoß gegen die ICANN-Statuten und verpflichte ICANN erst recht nicht, .web auf Afilias zu übertragen.

Auch wenn sich die Argumente wiederholen, hatte Afilias schon vor geraumer Zeit angekündigt, die Auseinandersetzungen um .web „in all available fora whether within or outside of the United States of America“ fortzusetzen. Selbst mit Abschluss des zweiten IRP-Verfahrens dürften die Auseinandersetzungen daher nicht beendet sein. Aktuell sieht daher alles danach aus, als würde sich die Einführung von .web und mit ihr die Registrierung der ersten .web-Domains noch um Jahre verzögern.

Die Antragsschrift von Afilias finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/irp-altanovo-claimant-request-redacted-14jul23-en.pdf

Die Erwiderung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/irp-altanovo-icann-response-30aug23-en.pdf

Quelle: eigene Recherche

OLG KÖLN – CLOUDFLARE HAFTET FÜR WAREZ-ANGEBOT

Das US-Unternehmen Cloudflare haftet nicht als Betreiber eines DNS-Resolvers, aber als Betreiber eines Content Delivery Networks als Täter von Urheberrechtsverletzungen. Das hat das OLG Köln (Urteil vom 03.11.2023 – Az. 6 U 149/22) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert.

Die Klägerin – es soll sich um Universal Music handeln – ist eine Tonträgerherstellerin. Sie vertreibt Tonaufnahmen internationaler und inländischer Künstler, darunter auch das Musikalbum „Herz Kraft Werke“ der Sängerin Sarah Connor. Die Beklagte – Cloudfare – bietet verschiedene Dienstleistungen im Internet an als Nameserver, Betreiberin von DNS-Servern (DNS-Resolver) sowie eines Content-Delivery-Networks (CDN). Wird die Beklagte als Nameserver tätig, leitet sie den gesamten Datenverkehr zwischen (End-) Nutzer und Webseitenbetreiber über eigene Server. Hierzu unterhält sie ein System von 200, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte. Die Leistungen der Beklagten werden weltweit von einer Vielzahl renommierter Unternehmen und staatlicher Institutionen, darunter auch dem Deutschen Bundestag, genutzt, weil die Beklagte die Möglichkeit einer Beschleunigung des Webdatenverkehrs sowie der Stabilisierung von Webseiten bietet, unter anderem durch Abwehr und Abschwächung von Cyberangriffen. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch im Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten des streitigen Musikalbums, welche über einen Vertragspartner der Beklagten – den Betreiber der Webseite ddl-music.to – erreichbar (gewesen) sind. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie nicht für Inhalte ihrer Kunden verantwortlich sei und verwies sie an den Host Provider oder den Webseiten-Betreiber; zugleich teilte die Beklagte die eMail-Adresse sowie Anschrift des Host Providers in Pakistan mit. Das Landgericht hat den Unterlassungsansprüchen und der Zahlungsklage wegen anteiliger Abmahnkosten antragsgemäß stattgegeben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Das Oberlandesgericht Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung nur teilweise bestätigt und dabei differenziert, in welcher Rolle Cloudfare tätig geworden sei (Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 149/22). Soweit das Landgericht die Beklagte wegen täterschaftlicher Verletzung zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers zur Unterlassung verpflichtet habe, sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Webseite ddl-music.to einen Dienstleistungsvertrag über Nameserver und CDN geschlossen hat, als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieterin des DNS-Resolvers, sei dies vor dem Hintergrund des Digital Services Act (DSA), der am 16. November 2022 in Kraft getreten ist und ab dem 17. Februar 2024 in vollem Umfang, unter anderem bezüglich der Haftungsprivilegierungen, gelten wird, für den DNS-Resolver nicht überzeugend. Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver scheide schon im Ansatz aus. Der DNS-Resolver der Beklagten spiele nach dem spezifischen Kontext des vom EuGH nunmehr aufgestellten Kriteriums keine „zentrale Rolle“ dafür, dass das streitbefangene Musikalbum in Internet frei geteilt werden konnte. Für das Auffinden der IP-Adresse über den Domain-Namen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch erleichtert dieser den Zugang – eine Auflösung der Domain in die IP-Adresse konnte ebenso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen. Bezüglich der Tätigkeit der Beklagten als mit dem unmittelbaren Rechteverletzter DDL-Musik vertraglich verbundene Dienstleisterin sei die Entscheidung des Landgerichts hingegen zutreffend. Insoweit habe die Beklagte die Verletzungshandlungen des öffentlichen Zugänglichmachens – neben dem Webseitenbetreiber – als Täterin verwirklicht. Der Nameserver der Beklagten und das Content-Delivery-Network ihres Kunden spielen für das Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Inhalte eine „zentrale Rolle“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil die Beklagte als technische Inhaltelieferantin unmittelbar kausal tätig werde. Solange das Vertragsverhältnis zwischen dem Webseitenbetreiber und der Beklagten bestand, sei ein Zugriff auf die Links, über die wiederum der urheberrechtswidrige Inhalt abgerufen werden konnte, ausschließlich über das CDN der Beklagten möglich gewesen.

Soweit das OLG Köln eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für den DNS-Resolver verneint hat, widerspricht es dem LG Leipzig, das den DNS-Dienst Quad9 als Mittäter von Urheberrechtsverletzungen verurteilt hatte. Die Entscheidung aus Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, es bliebe aber der Weg der Nichtzulassungbeschwerde. Allerdings ist das Angebot unter ddl-music.to schon geraume Zeit nicht mehr zu erreichen.

Das Urteil des OLG Köln finden Sie unter:
> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2023/6_U_149_22_Urteil_20231103.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ECO, .IO UND .LIDL

Die beliebte Endung .io soll die Registry wechseln. Das will eine Gruppe von Flüchtlingen erreichen. Derweil glänzt .eco mit Nachhaltigkeit und Umweltschutz, während .lidl effektiv verwendet wird – hier unsere Kurznews.

Der Umwelt- und Klimaschutz zählt zu den großen Herausforderungen unserer Zeit. Mit einer Registrierung unter .eco können Unternehmen, Verbände, andere Institutionen und auch Privatleute ihr nachhaltiges Engagement nach außen dokumentieren. Die von der kanadischen Big Room Inc. verwaltete generische Top Level Domain hat in diesem Zusammenhang kürzlich ihren „Impact Report“ für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Zahl der registrierten Domains stagniert seit einigen Monaten zwar bei rund 8.500, dafür ist das Engagement für Transparenz, Verantwortlichkeit und Nachhaltigkeit umso größer. So wurde die Registry nach der internationalen Spezifikation PAS 2060 als klimaneutral zertifiziert. Die Scope-3-THG-Emissionen (Treibhausgasemissionen) konnten um knapp vier Prozent gesenkt werden. Ferner hat man den Prozess begonnen, sich als B Corp. zertifizieren zu lassen; dabei handelt es sich um ein internationales Zertifikat, mit dem die Non-Profit-Organisation B Lab Unternehmen für ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen auszeichnet. Schließlich nutzen 40 Prozent der aktiven .eco-Domains mittlerweile einen Hosting-Anbieter, der auf erneuerbaren Energien basiert. Wer sich für .eco interessiert: Um eine .eco-Domain registrieren zu dürfen, muss man sich für eine nachhaltige Zukunft engagieren und Bereitschaft zur Offenlegung der durchgeführten Umweltmaßnahmen zeigen. Und das nimmt die Registry durchaus ernst, so dass .eco eine der geringsten DNS-Missbrauchsraten in der Domain-Branche aufweist.

Die Chagos Refugees Group UK (CRG UK) hat angekündigt, sich mit einem Gesuch auf Redelegierung der Top Level Domain .io an die Internet-Verwaltung ICANN wenden zu wollen. Damit will man eine Entscheidung nach den „OECD Guidelines for Multinational Enterprises on Responsible Business Conduct“ umsetzen. Die Endung .io ist offizielles Länderkürzel des Britischen Territoriums im Indischen Ozean. Mit Urteil vom 25. Februar 2019 hatte der Internationale Gerichtshof festgestellt: „the United Kingdom is under an obligation to bring to an end its administration of the Chagos Archipelago as rapidly as possible“. Zu praktischen Folgen kam es zunächst aber nicht, weshalb sich die CRG UK an die irische Kontaktstelle der OECD wandte, die in einer Art Schlichtungsverfahren im September 2023 folgende Empfehlung aussprach: „The NCP recommends that in cases in which a product, including a digital asset, is associated with long-running disputes regarding human rights, multinational enterprises should be able to demonstrate that they have carried out human rights due diligence.“ Die CRG UK deutet dies als erneute Bestätigung ihrer Position. Aktuell wird .io von der Internet Computer Bureau Limited verwaltet, hinter der die US-amerikanische Ethos Capital stehen soll, an der wiederum der ehemalige ICANN-CEO Fadi Chehadé beteiligt ist. Mit einer raschen Entscheidung ist nicht zu rechnen. Für Inhaber einer .io-Domain besteht daher derzeit kein größerer Anlass zur Sorge.

Die Brand Registry Group (BRG) hat sich in einer Analyse eingehender mit der Marken-Endung .lidl beschäftigt. Die von der Schwarz Domains und Services GmbH & Co. KG verwaltete Domain-Endung, die am 11. Dezember 2014 delegiert wurde, kommt aktuell auf gut 50 registrierte Domains. Das klingt wenig, aber die Nutzung erfolgt nach den Recherchen der BRG sehr effektiv. So hat der Discounter seine internationale Seite unter info.lidl eingerichtet, um dort – abweichend von lidl.de – seine globale Präsenz und seine Unternehmensmission zu präsentieren. Des Weiteren hat man eine internationale Stellenangebotsseite unter karriere.lidl und eine Filialkonzeptseite unter realestate.lidl aufgebaut. In den Vereinigten Staaten hat Lidl seine .brand jetzt auch auf physischen Verpackungen verwendet, um über savewater.lidl das Bewusstsein für den Wasserschutz zu schärfen. Nach Einschätzung der BRG zeigen deutsche Unternehmen wie Lidl das Potenzial einer innovativen Marketingstrategie, um eine stärkere und konsistentere Online-Präsenz zu schaffen. So werden .brands ein immer wichtigeres Instrument für Unternehmen, die im digitalen Zeitalter erfolgreich sein wollen.

Den „Impact Report“ für .eco finden Sie unter:
> https://go.eco/news/2023-impact-report/

Die Entscheidung der OECD finden sie unter:
> https://enterprise.gov.ie/en/publications/publication-files/final-statement-afilias-101domaingrs-icb.pdf

Quelle: go.eco, domainincite.com, brandregistrygroup.org

IDN – WORLD REPORT 2023 ERSCHIENEN

Erst im April 2023 veröffentlichte ICANN seinen „2022 IDN Annual Report“. Kaum sieben Monate später legt IDNWorldReport.eu seinen „IDN World Report 2023“ vor. Auch dieser Report berichtet nur bedingt Gutes zur Entwicklung der internationalisierten Domains weltweit.

Der aktuelle „IDN World Report 2023“ von IDNWorldReport.eu liefert Statistiken, Trends und Analysen über den weltweiten IDN-Markt mit Schwerpunkt auf ccTLDs. Er bezieht sich allerdings auf die Entwicklung der IDNs in 2022. Ziel des IDN-Reports ist, eine konsistente öffentliche Ressource für alle zu bieten, die sich für aktuelle Trends bei den IDN-Registrierungen, der Verbreitung und den technischen Implementierungsmerkmalen interessieren. IDNs sind internationalisierte Domain-Namen, die über den Zeichensatz des lateinischen Alphabets hinaus das Domain Name System (DNS) in lokalen Zeichensätzen nutzbar machen und so das Internet mit internationalisierten Domain-Namen (IDNs) für alle Sprachen dieser Welt öffnen. IDNWorldReport.eu beschränkt sich bei ihrem „IDN World Report 2023“ auf eine Website mit einer Liste der Highlights, einer interaktiven Weltkarte, ein Statistikfeld mit Graphen zum Registrar-Support und der End-User Awareness über die Jahre seit 2012. Neben weiteren Ausführungen zu Verbreitung und Bekanntheit („adoption and awareness“) endet die Website mit einem Blick auf die Methodologie des Reports. IDNWorldReport.eu unterstreicht, dass der Report auf Schätzungen beruht, da man nicht alle ccTLD-Registries erreiche.

Aus den Highlights ergibt sich, dass 84 Prozent der ccTLDs die Registrierung von IDNs unterstützen und eine weitere Registry sich auf deren Start vorbereitet. Man schätzt, dass unter Länderendungen 2,9 Millionen IDNs registriert sind. Das Wachstum lag in den 12 Monaten bis Januar 2023 unter nationalen ccTLDs bei -0,1 Prozent, wobei man als Stichprobe 40 ccTLDs überprüft hat. Das bedeutet einen Rückgang gegenüber dem Vorjahreswachstum von 2,5 Prozent. Etwas besser sieht es bei IDNs unter gTLDs aus: Bei geschätzten 1,4 Millionen IDN-Registrierungen verzeichnet man in den 12 Monaten bis Januar 2023 ein mittleres Wachstum von 1,91 Prozent, wobei bei der Stichprobe 282 gTLDs berücksichtigt wurden. Die IDN-Registrierungen wuchsen im Jahr 2022 im Durchschnitt um 0,1 Prozent, im Gegensatz zu 3,4 Prozent bei den 300 wichtigsten TLDs weltweit. Im Report heißt es weiter: Etwa 84 Prozent der ccTLD-Registries bieten an, IDNs zu registrieren, aber die Zahl der tatsächlichen Registrierungen ist oft nur ein winziger Bruchteil ihres gesamten Domain-Bestands. Bei geschätzt 360 Mio. registrierten Domains machen IDNs bestenfalls 1 Prozent aus. Das liegt nicht zwingend an den IDNs selbst, sondern spiegele vielmehr wider, wie sich das Internet von einem westlichen, vorwiegend in lateinischer Schrift gehaltenen Ursprung aus entwickelt hat.

Bei der Besprechung des ICANN „2022 IDN Annual Report“ hatten wir im Mai festgestellt: „Nach Angaben der .com-Registry VeriSign im ‚Domain Name Industry Brief‘ waren zum Ende des Jahres 2022 weltweit 350,4 Mio. Domains quer über alle TLDs registriert; oder anders ausgedrückt: lediglich 0,4 aller registrierten Domains waren IDNs, 2017 lag dieser Wert noch bei drei Prozent.“ Auch wenn der IDN Report für 2023 auf knapp 1 Prozent registrierter IDNs kommt, ändert das nichts an einem verhältnismässigen Rückgang der Registrierungen. Es sieht also nicht erfreulich für internationalisierte Domains aus. Über den IDN-Report für 2023 hinaus bietet IDNWorldReport.eu allerdings noch den erfreulichen „IDN Data Table“. Es handelt sich um ein Spreadsheet mit allen ccTLDs, das zahlreiche Informationen listet, darunter beispielsweise für welches Land eine ccTLD steht und welche Organisation die Endung verwaltet, ob sie IDNs und welche Zeichensätze sie unterstützt und in welcher Form das im WHOIS dargestellt ist. Das Spreadsheet kann man sich als .csv-Datei herunterladen.

Den aktuellen „IDN World Report 2023“ von IDNWorldReport.eu finden Sie unter:
> https://www.idnworldreport.eu/report

Den IDN Data Table mit einem Überblick über ccTLDs und wie diese mit IDNs umgehen finden Sie unter:
> https://www.idnworldreport.eu/idn-data-table

Den „IDN World Report 2022“ von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/idn-annual-report-2022-16feb23-en.pdf

Quelle: idnworldreport.eu, eigene Recherche

UDRP – AIRBUS VERLIERT GEGEN DOMAIN-PILOTEN

Die französische Airbus SAS sah ihre Marke durch a320guide.com verletzt, unter der der Inhaber „One app or ebook offering an in-depth look at aircraft systems“ anbietet. Im UDRP-Verfahren griff allerdings der „Oki Data Test“ und führte zur Abweisung.

Die Airbus SAS, ein französisches Luft- und Raumfahrtunternehmen, sieht ihre 1991, 1993 und 1996 bei unterschiedlichen Markenämtern registrierte Marke „A320“ durch die im März 2015 registrierte Domain a320guide.com verletzt. Dem Inhaber der Domain sandte sie im Juni 2023 einen „cease-and-desist letter“, der zu einem Austausch von eMails, aber nicht zu einem Ergebnis führte. Aus diesem Grunde startete Airbus ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Darin trägt das Unternehmen als Beschwerdeführerin unter anderem vor, die Domain sei zum Verwechseln ähnlich mit ihrer Marke A320. Gegner ist der Pilot Ben Riecken aus den USA, der die Domain a320guide.com im März 2015 registrierte und über sie unter anderem „An Airbus® A320 training solution for the pilots of tomorrow“ als eBook und App anbietet. Auf jeder Seite seines Internetauftritts zeigt er einen Hinweis, aus dem klar hervorgeht, dass er eine unabhängige Entität ist und nichts mit Airbus zu tun hat. Für den angesprochenen Personenkreis sei klar, dass für den Betrieb eines solchen Flugzeugs nur die vom Hersteller oder der Fluggesellschaft als Betreiber genehmigten Handbücher maßgeblich sind. Berufspiloten aber könnten zusätzliches Lehrmaterial erwerben, das offizielle Handbücher niemals ersetzen könnte. Um solches handele es sich hier. Der Gegner reichte zwei eidesstattliche Erklärungen von lizenzierten Fliegern ein, in denen sie bestätigen, dass die Herkunft und die Eigenständigkeit der Website klar zu erkennen sei. Die Website unter a320guide.com, so der Gegner, diene der Verbreitung von Wissen über den Airbus A320 und der Verbesserung der Flugsicherheit.

Als Entscheider war der italienische Jurist und Lehrbeauftragte Edoardo Fano eingesetzt, der die Beschwerde zurückwies, da der Gegner die Domain berechtigter Weise nutzt (WIPO Case No. D2023-3842). Fano stellte die Ähnlichkeit von Domain und Marke fest, da die Marke vollständig in der Domain enthalten ist und der Zusatz „guide“ sowie der technisch notwendige Zusatz der Endung .com eine verwirrende Ähnlichkeit nicht ausschließen. Darüber hinaus bestätigte er den von der Beschwerdeführerin erbrachten Anscheinsbeweis, wonach sie den Gegner nicht berechtigt habe, die Marke zu nutzen, mit ihm in keiner Weise verbunden und er unter der Domain auch nicht bekannt sei. Allerdings ließ sich Fano vom Vortrag des Gegners überzeugen, der für sich reklamiere, die Domain zur Verbreitung von Wissen über den Airbus A320 und der Verbesserung der Flugsicherheit registriert zu haben. Sein Geschäft sei dem eines unautorisierten Weiterverkäufers zu vergleichen, weshalb hier nach dem WIPO-Overview 3.0 (Sektion 2.8.1) die Regeln des „Oki Data Tests“ greifen. Beim „Oki Data Test“ (Oki Data Americas, Inc. gegen ASD, Inc. – WIPO Case No. D2001-0903) muss der Domain-Inhaber vier Kriterien erfüllen, aus denen sich eine berechtigte Nutzung einer „Marken-Domain“ ergeben kann: (1) der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten, (2) die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden, (3) die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen, und (4) der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen.

Fano sah den Test als erfüllt an, da der Gegner Trainingsmaterial für den Airbus A320 und nur dieses anbietet; er würde Kunden nicht anlocken und zu anderen Produktangeboten oder Dienstleistungen wechseln. Ein wenig Bedenken äußerte Fano zur Möglichkeit, dass der Gegner den auf jeder Seite unter seinem Webauftritt sichtbaren Hinweis, nicht in Verbindung mit Airbus zu stehen, mit einem Klick entfernen könnte. Schließlich sei dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, dass der Gegner die relevanten Domain-Namen monopolisiere. Eine kurze Internetsuche bestätige zudem, dass der Gegner tatsächlich Pilot sei und mehrere selbstpublizierte Schriften zum Thema Luftfahrtindustrie veröffentlicht hat. Aufgrund seines Vortrags konnte der Gegner dem Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin erfolgreich entgegentreten, womit diese das zweite Element der UDRP nicht erfüllte. Für Fano war damit die Prüfung im Grunde abgeschlossen und die Sache erledigt, gleichwohl schaute er sich noch die Frage der Bösgläubigkeit an. Allerdings konnte er in der Beschwerde keine Beweise feststellen, die die Feststellung oder auch nur die Schlussfolgerung stützen, der Gegner habe die Domain als Teil eines Plans zur Irreführung von Internetnutzern zu kommerziellen Zwecken registriert. Es sei richtig, dass der Gegner mit der Domain versuche, die Aufmerksamkeit von Konsumenten zu gewinnen, aber das mache er nicht, indem er eine Verwechslungsgefahr erschaffe; im Gegenteil versuche er diese mit seinen Hinweisen auf der Website zu verhindern. Aus all den Gründen wies Fano die Beschwerde von Airbus ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain a320guide.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-3842.pdf

Die WIPO-Overview 3.0, Sektion 2.8.1 finden Sie hier:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview3.0/#item28

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

MAX.COM & HURT.COM – PREISE JENSEITS DER MILLION

Die vergangene Domain-Handelswoche zieht mit gleich zwei Domains im siebenstelligen Bereich an allen vorbei: max.com kommt auf US$ 1.800.000,– (ca. EUR 1.682.243,–) und hurt.com auf ebenfalls ordentliche US$ 1.500.000,– (ca. EUR 1.401.869,–).

Die Endung für Kommerz und Konsorten bietet in dieser Woche mit max.com zum Preis von US$ 1.800.000,– (ca. EUR 1.682.243,–) und hurt.com zum Preis von US$ 1.500.000,– (ca. EUR 1.401.869,–) die beiden Plätze 2 und 3 der Jahresbestenliste 2023 bis heute. hurt.com steht dabei zusammen mit der im September gehandelten room.com auf dem gemeinsamen Platz 3. Hinzu kommt whiskey.com, die US$ 250.000,– (ca. EUR 233.645,–) erzielt und sich so verbessert gegenüber ihrem Zuschlag in Höhe von US$ 185.000,– (ca. EUR 124.162,–) anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. im Oktober 2009. Schließlich ist da petscience.com mit US$ 25.000,– (ca. EUR 23.364,–), die sich gegenüber ihrem Wert von US$ 9.000,– (ca. EUR 7.258,–) im Dezember 2014 deutlich verbessert.

Die Landesendung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) liefert mit genie.io zum Preis von US$ 82.500,– (ca. EUR 77.103,–) mit Abstand den besten Preis. Die deutsche Endung startet mit nam.de bei EUR 8.000,–.

Die neuen generischen Endungen erweisen sich als .vip-stark und bringen mit der Ein-Zeichen-Domain j.vip zum Preis von US$ 34.500,– (ca. EUR 32.243,–) ein starkes Stück. Dem folgt ebenfalls beachtlich ln.law zum Preis von US$ 14.999,– (ca. EUR 14.018,–). Die klassischen generischen Endungen bieten highereducation.org zum Preis von US$ 16.000,– (ca. EUR 14.953,–). Sehr interessant ist die Entwicklung von soho.net, die im Juli 2007 mit US$ 12.000,– (ca. EUR 8.782,–) startete, im Mai 2008 sich auf US$ 16.000,– (ca. EUR 10.310,–) steigerte, um nun sich mit US$ 5.340,– (ca. EUR 4.991,–) zufrieden stellen zu müssen. Anders ergeht es facilitymanagement.net, die sich von EUR 1.790,– im Juni 2011 auf jetzt US$ 2.495,– (ca. EUR 2.332,–) steigerte. Die vergangene Domain-Handelswoche kann als vorweihnachtlicher Segen verstanden werden.

Länderendungen
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genie.io – US$ 82.500,– (ca. EUR 77.103,–)

nam.de – EUR 8.000,–
xee.de – EUR 6.500,–
solwerk.de – EUR 3.000,–
distinctive.de – EUR 2.998,–
matchu.de – EUR 2.995,–
tax-law.de – EUR 2.500,–
21bitcoin.de – EUR 2.499,–
netbuy.de – EUR 2.380,–
agfh.de – EUR 2.200,–

gsf.eu – EUR 6.500,–
blank.eu – EUR 4.000,–
finwave.eu – EUR 3.050,–
nesty.fr – EUR 2.499,–
modul.ar – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)
wego.ws – US$ 2.260,– (ca. EUR 2.112,–)
betano.lv – EUR 2.000,–
unblockit.li – EUR 2.000,–
kwd.co.uk – US$ 1.968,– (ca. EUR 1.839,–)
grapes.co.uk – US$ 1.565,– (ca. EUR 1.463,–)
amg.co.uk – US$ 1.494,– (ca. EUR 1.396,–)
frugal.co.uk – US$ 1.428,– (ca. EUR 1.335,–)

Neue Endungen
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j.vip – US$ 34.500,– (ca. EUR 32.243,–)
ln.law – US$ 14.999,– (ca. EUR 14.018,–)
cd.law – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)
ak.vip – US$ 7.250,– (ca. EUR 6.776,–)
v2.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
v3.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
v4.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
v5.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
v6.vip – US$ 3.599,– (ca. EUR 3.364,–)
alo.vip – US$ 3.499,– (ca. EUR 3.270,–)
x4.vip – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.178,–)
x5.vip – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.178,–)
x6.vip – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.178,–)
x7.vip – US$ 3.400,– (ca. EUR 3.178,–)
rrr.vip – US$ 2.980,– (ca. EUR 2.785,–)
abacus.tech – US$ 2.000,– (ca. EUR 1.869,–)
insane.fit – US$ 1.300,– (ca. EUR 1.215,–)

Generische Endungen
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highereducation.org – US$ 16.000,– (ca. EUR 14.953,–)
hfrp.org – US$ 10.600,– (ca. EUR 9.907,–)
paradigm.org – US$ 10.588,– (ca. EUR 9.895,–)
ftmlondon.org – US$ 6.350,– (ca. EUR 5.935,–)
guyana.org – US$ 6.270,– (ca. EUR 5.860,–)
soho.net – US$ 5.340,– (ca. EUR 4.991,–)
sar.net – US$ 4.999,– (ca. EUR 4.672,–)
finclusion.org – US$ 4.100,– (ca. EUR 3.832,–)
virtualamerica.org – US$ 3.700,– (ca. EUR 3.458,–)
snacker.org – US$ 3.500,– (ca. EUR 3.271,–)
ephemere.org – EUR 3.000,–
cholesterol.org – US$ 3.155,– (ca. EUR 2.949,–)
mediaservice.net – US$ 2.500,– (ca. EUR 2.336,–)
facilitymanagement.net – US$ 2.495,– (ca. EUR 2.332,–)
datacenter.info – EUR 2.000,–
apcia.org – US$ 2.488,– (ca. EUR 2.325,–)
lkwdpl.org – US$ 2.350,– (ca. EUR 2.196,–)
ppv.org – US$ 2.202,– (ca. EUR 2.058,–)

.com
—–

max.com – US$ 1.800.000,– (ca. EUR 1.682.243,–)
hurt.com – US$ 1.500.000,– (ca. EUR 1.401.869,–)
whiskey.com – US$ 250.000,– (ca. EUR 233.645,–)
rtbet.com – US$ 60.000,– (ca. EUR 56.075,–)
802.com – US$ 53.499,– (ca. EUR 49.999,–)
vemo.com – US$ 25.305,– (ca. EUR 23.650,–)
petscience.com – US$ 25.000,– (ca. EUR 23.364,–)
global123.com – US$ 22.000,– (ca. EUR 20.561,–)
slotti.com – US$ 22.000,– (ca. EUR 20.561,–)
lado.com – US$ 19.799,– (ca. EUR 18.504,–)
domainsummit.com – US$ 17.500,– (ca. EUR 16.355,–)
novara.com – US$ 15.000,– (ca. EUR 14.019,–)
scalekit.com – US$ 10.000,– (ca. EUR 9.346,–)
swifti.com – US$ 9.999,– (ca. EUR 9.345,–)
portageai.com – US$ 9.888,– (ca. EUR 9.241,–)
bridgewaterbank.com – US$ 9.599,– (ca. EUR 8.971,–)
accidenthotline.com – US$ 9.000,– (ca. EUR 8.411,–)
gaff.com – US$ 8.527,– (ca. EUR 7.969,–)
vodpod.com – US$ 8.305,– (ca. EUR 7.762,–)
tecna.com – US$ 8.249,– (ca. EUR 7.709,–)
gritec.com – US$ 8.000,– (ca. EUR 7.477,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – DOMAINSTAMMTISCH IM DEZEMBER 2023

Der Hamburger Domainstammtisch lädt zu seinem Wintertreffen am 01. Dezember 2023 nach Hamburg. Anmeldungen sind noch bis 26. November 2023 möglich.

Beim Hamburger Domainstammtisch trifft sich in der Regel zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Jetzt ist es am 01. Dezember 2023 zum zweiten Mal in diesem Jahr wieder soweit. Wie gewohnt trifft man sich im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg. Es haben sich bereits 14 Teilnehmer angemeldet, darunter auch Domain-Investoren, die zuletzt mehr als „dreizehn“ Jahre nicht mehr dabei waren. Nach aller Erfahrung werden es dann am Tag des Treffens sehr viel mehr. Auch Sedo gibt sich die Ehre, nimmt teil und wird die Veranstaltung mit einem großzügigen Beitrag unterstützen.

Der kommende Hamburger Domainstammtisch findet am 01. Dezember 2023 wie gehabt um 19:00 Uhr im Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 26. November 2023 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg) und das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de

Quelle: domainstammtisch.de, Jens Mechelke, eigene Recherche

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