Domain-Newsletter

Ausgabe #1181 – 17. August 2023

Themen: CannaPower – Quad9-Websperren ohne Wirkung | NomCom – nTLD-Spezialistin verlässt ICANN-Board | TLDs – Neues von .icu, .lv und .rw | ENS – erste Entscheidung im Streit um eth.link | Luxusuhren – UDRP-Streit um Patek-Domains | npc.ai – fiktiver Charakter für US$ 250.000,– | Hamburg – 4. IT-Juristinnen Tag im September 2023

CANNAPOWER – QUAD9-WEBSPERREN OHNE WIRKUNG

Die Betreiber des Downloadportals „CannaPower“ haben angekündigt, sich von der Auseinandersetzung zwischen dem Schweizer DNS-Resolver-Betreiber Quad9 und der Sony Music Entertainment Germany GmbH nicht beeindrucken zu lassen. Einen Ausweg aus umfassenden Sperren soll das TOR-Netzwerk bieten.

Am 12. Mai 2021 hatte das Landgericht Hamburg auf Betreiben der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine einstweilige Verfügung erlassen, die es Quad9 verbietet, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Musikalbum der US-Band Evanescence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, bestimmte Domains zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen. Zu den gesperrten Domains soll die Adresse canna.to gehören; die dazu gehörende Website wird von der deutschen „Queen of Music Warez“ CannaPower betrieben. Sie wurde nach eigenen Angaben vor über 20 Jahren gegründet und erlaubt es, kostenlos Musik herunterzuladen; die Webseite selbst verbreitet dabei nur die Links für den Download. Obwohl der Rechtsstreit weder im Eilverfahren noch in der Hauptsache entschieden ist, hat Quad9 nach eigenen Angaben unmittelbar nach Erhalt der einstweiligen Verfügung eine GeoIP-Sperre auf den in Deutschland befindlichen Servern installiert. Gleichwohl hat Sony dargelegt, dass die Sperre umgangen worden sei. In einem Fall sei der Zugang über ein VPN (Virtual Private Network), im anderen Fall über einen Mobilfunknetzbetreiber gelungen. Quad9 hingegen ist der Ansicht, dass die Übermittlung von Anfragen außerhalb der Gerichtsbarkeit (über Landesgrenzen hinweg) nicht in den Geltungsbereich der einstweiligen Verfügung fällt. Da das Gericht dennoch ein Ordnungsgeld androhte, sei man gezwungen, die Sperre auf globaler Ebene umzusetzen.

Von der Auseinandersetzung vergleichsweise unbeeindruckt zeigt sich CannaPower selbst. In einem Interview mit tarnkappe.info teilten die Betreiber mit, dass die Besucherzahlen trotz der globalen Sperre konstant geblieben seien. Sie liegt nach unbestätigten Angaben bei rund einer Million Besucher monatlich. Zwar bereite man einen Wechsel der aktuell genutzten Domain canna-power.to vor, diese habe jedoch nichts mit der Sperre durch Quad9 zu tun. Selbst wenn Cloudflare oder andere große DNS-Anbieter juristisch gezwungen würden, die Domain canna.to weltweit zu sperren, werde man in das TOR-Netzwerk umziehen. TOR (Abkürzung für „The Onion Router“) schützt seine Nutzer vor der Analyse des Datenverkehrs und ermöglicht, dass beide Seiten einer Kommunikation anonym bleiben. Anfragen werden dabei auf wechselnden Routen über verschiedene Server umgeleitet, die jeweils nicht das eigentliche Ziel kennen. TOR kann aber nicht nur anonyme Internetzugriffe ermöglichen, sondern auch Zugriffssperren umgehen. In diesem Zusammenhang spielen auch .onion-Domains eine Rolle. Sie sind nicht Bestandteil des klassischen Domain Name Systems, über den TOR-Browser aber nutzbar. Im Oktober 2015 wurde .onion gemäß RFC 7686 als „Special-Use-DomainName“ registriert. Die Nutzung von CannaPower wäre damit zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen.

Auch wirtschaftlich zeigt sich CannaPower von der Sperre unbeeindruckt. „Ich bekomme schon jetzt kaum Spenden oder auch Werbeeinnahmen. Das Projekt ist im Prinzip ein Hobby von mir. Ich finanziere so gut wie alles aus eigener Tasche. Und daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern!“, zitiert tarnkappe.info.

Das Interview finden Sie unter:
> https://tarnkappe.info/artikel/interviews/cannapower-im-interview-diese-hurensoehne-werden-uns-nie-unterkriegen-278954.html

Den Beschluss des LG Hamburg vom 12.05.2021 finden Sie unter:
> https://openjur.de/u/2350143.html

Quelle: torrentfreak.com, wikipedia.org, eigene Recherche

NOMCOM – NTLD-SPEZIALISTIN VERLÄSST ICANN-BOARD

Überraschender Wechsel im Vorstand der Internet-Verwaltung ICANN: auf Wunsch des Nominating Committee (NomCom) ist die Technik-Expertin Avri Doria aus dem Board of Directors ausgeschieden. Für das nTLD-Programm bedeutet das einen herben Rückschlag.

Geht es um Führungspositionen innerhalb ICANNs, spielt das NomCom eine maßgebliche Rolle. In das 20-köpfige ICANN Board of Directors entsendet das NomCom gleich acht stimmberechtigte Vertreter. Zum Vergleich: das Governmental Advisory Committee (GAC), der Vertreter der Regierungen innerhalb ICANNs, stellt dort lediglich einen nicht-stimmberechtigten Vertreter. Umso größer ist das Interesse, wenn das NomCom bekanntgibt, wen es in die Führungsgremien schickt. In diesem Jahr war das am 31. Juli 2023 der Fall, wobei es zwei Positionen im ICANN-Board of Directors zu besetzen galt. Wenig überraschend bestätigt wurde die US-amerikanische Juristin Sarah Deutsch, die viele Jahre für den Telekommunikationskonzern Verizon tätig war und nun bereits ihre dritte Amtszeit antritt. Für Aufsehen sorgte jedoch, dass ihre Kollegin Avri Doria nicht ebenfalls für eine dritte Amtszeit bestätigt wurde; auf ihrem Stuhl sitzt künftig Catherine Adeya aus Kenia, die sich als „Senior Digital Transformation & Governance Specialist“ beschreibt und seit 2020 als „Director of Research“ in der World Wide Web Foundation tätig war.

Der Wechsel stellt vor allem für die nächste Runde zur Einführung neuer generischer Top Level Domains einen herben Rückschlag dar. Doria war gemeinsam mit Becky Burr, Anwältin in der US-Kanzlei Harris, Wiltshire & Grannis LLP und auf Vorschlag der Generic Names Supporting Organization (GNSO) Mitglied im Board of Directors, zuletzt treibende Kraft, um die häufig stockenden Verhandlungen wieder zum Laufen zu bringen. Über die Gründe wurde öffentlich nichts bekannt; es bleibt abzuwarten, ob auch Adeya ungeachtet ihrer unstreitigen Qualifikation eine ähnliche Rolle wie Doria einnehmen kann. Und das wäre dringend notwendig, will man den von Board Chair Tripti Sinha angekündigten Zeitplan einhalten. Sie hatte ebenfalls am 31. Juli 2023 mitgeteilt: „With this in mind, we anticipate that the AGB will be finalized in May 2025, which enables the application round to open in Q2 2026 (with the goal of April 2026). Any delays to the timeline of the Policy Implementation work stream will cause delays to the opening of the round“. Als Hauptproblem für die nächste Einführungsrunde gelten nach wie vor internationalisierte Domain-Namen (IDNs), der Streit um „closed generics“ sowie die Umsetzung von 38 Empfehlungen aus dem „New gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process Final Report“, die aktuell den Status „pending“ führen. Eine offizielle Bestätigung für den Starttermin April 2026 gibt es aber unverändert nicht.

Blickt man sonst in die Nominierungen des NomCom, findet sich auch eine europäische Vertreterin: Desiree Zeljka Miloshevic Evans, Präsidentin der Internet Society Serbia, gehört weiterhin der GNSO an. Sie vertritt zudem den Domain-Registrar Name.com in der Registrars Stakeholder Group.

Die Mitteilung des NomCom finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icanns-2023-nominating-committee-announces-leadership-selections-31-07-2023-en#main

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .ICU, .LV UND .RW

Premium-Chance auf Premium-Domains: die ostafrikanische Republik Ruanda bietet in Kürze erstmals über 2.000 attraktive .rw-Domains an. Derweil arbeitet die vormals beliebteste nTLD .icu an einem Nameblock-Service, während Lettlands .lv nach 30 Jahren die Gebühren erhöht – hier unsere Kurznews.

Die in Luxemburg ansässige Shortdot SA bereitet für die fünf von ihr verwalteten nTLDs .bond, .cfd, .cyou, .icu und .sbs die Einführung eines Nameblock-Service vor. Der im Abonnement geplante Service soll es erlauben, bestimmte Domains auf Ebene der Second Level Domain quer über alle fünf Domain-Endungen zu blockieren, und zwar „exact match of a label, misspellings, or other variants relating to the applied for label“; als Variante gelten zum Beispiel „microsoft-login“ oder „wellsfargo-forgotpassword“. Die Vertragsdauer soll zwischen einem Jahr und zehn Jahren liegen. Bereits registrierte Domains bleiben unberührt, auch wenn sie vom Nameblock-Service künftig betroffen wären. Im Visier hat Shortdot vor allem Markeninhaber, deren Marke im Trademark Clearinghouse (TMCH) eingetragen ist. Vertrieben werden soll der Service über die Domain-Registrare, zu den Kosten schweigt sich Shortdot aus. Einen ähnlichen Dienst bieten unter anderem Donuts Inc., GoDaddy und .Club Domains LLC an.

Die University of Latvia, Verwalterin der lettischen Länderendung .lv, dreht an der Gebührenschraube. Mit Wirkung ab dem 01. September 2023 erhöht die Registry die Einkaufspreise für die Domain-Registrare sowohl im Fall der Erstregistrierung als auch im Fall der Verlängerung. Sie liegen statt bei bisher EUR 10,– netto nun künftig bei EUR 12,– netto im Jahr, sofern die Domain für die Dauer eines Jahres registriert ist. Wer sich für eine längerjährige Registrierung entscheidet, kann von Rabatten profitieren; so sind bei einer fünfjährigen Bindung nur EUR 46,– netto zu bezahlen. Zur Begründung der Erhöhung verweist die Registry auf gestiegene operative Kosten wegen eines „pike of resource prices and the growing number of compliance requirements“, wobei es sich um die erste Preissteigerung in 30 Jahren handelt. Unberührt bleibt die Möglichkeit für natürliche Personen mit Sitz in Lettland, eine .id.lv-Domain kostenfrei zu registrieren. Ob und in welchem Umfang die Registrare die Erhöhung an die Kunden weitergeben, bleibt abzuwarten, zumal deren angebotene Dienstleistung in aller Regel über die bloße Registrierung einer .lv-Domain hinausgeht. An der Regel, dass .lv-Domains von jedermann zu jedem (legalen) Zweck registriert werden können, hält die Registry ohnehin fest.

Die Rwanda Internet Community and Technology Alliance (RICTA) Ltd., Registry der Länderendung .rw des ostafrikanischen Staates Ruanda, hat angekündigt, über 2.000 Premium-Domains freizugeben. Um welche Domains es sich handelt, ist öffentlich bisher nicht bekannt; es soll sich um beliebte Schlüsselwörter, lokale Marken und branchenspezifische Begriffe handeln. Sie bieten nach Medienberichten, die von RICTA über Twitter verbreitet werden, ein erhebliches Potenzial, mehr Kunden zu gewinnen, die Marktreichweite zu erweitern und die Marktpräsenz zu festigen. Darüber hinaus ist zu lesen, dass RICTA eine Plattform geschaffen habe, um .rw-Domains zu versteigern; ob sie bereits für die Premium-Domains verwendet wird, ist unklar. Dort gelistet sind aktuell Domains wie anzeigen.rw, backen.rw oder bibel.rw, was dafür spricht, dass internationale Wörterbuchbegriffe versilbert werden sollen. Vor allem Unternehmen, die eine Präsenz in Ruanda haben oder in Betracht ziehen, sollten über eine Registrierung nachdenken. Ruanda gehört zwar nach wie vor zu den ärmsten Ländern weltweit; die Regierung hat aber einen Rahmenplan namens „Vision 2020“ verabschiedet, der auf ein jährliches Wirtschaftswachstum von 7 Prozent abzielt.

Die Auktionsplattform von RICTA finden Sie unter:
> https://translate.google.com/website?sl=en&tl=de&hl=de&client=webapp&u=https://auction.ricta.org.rw/index.php

Quelle: icann.org, nic.lv, taarifa.rw

ENS – ERSTE ENTSCHEIDUNG IM STREIT UM ETH.LINK

Ethereum Name Service (ENS) beantragte im seit September 2022 anhängigen Rechtsstreit gegen Dynadot und GoDaddy gegenüber dem Gericht, den Transfer der Domain eth.link zu einem anderen Registrar zuzulassen. Zugleich standen noch Anträge der Gegner des Rechtsstreits im Raum. Das Gericht hat nun über einige Anträge entschieden, aber ein finales Urteil hinsichtlich der Domain eth.link steht weiter aus.

In dem seit September 2022 anhängigen Rechtsstreit zwischen ENS und Virgil Griffith als Kläger sowie GoDaddy, Dynadot und Manifold Finance als Beklagte um die Domain eth.link vor dem Bundesbezirksgericht von Arizona (USA) beantragte ENS mit Schriftsatz vom 14. April 2023, den Transfer der Domain eth.link auf einen anderen Registrar eigener Wahl zu erlauben: „Issue an Order requiring Dynadot to transfer the eth.link domain (the „Domain“) to the registrar of Plaintiffs’ choice.“ Hintergrund dafür ist, dass im Zuge eines DNS-Missbrauchs Dynadot die Nameserver der Domain eth.link zeitweise abgeschaltet hatte. Der Streit um eth.link dreht sich um die Versteigerung der Domain für US$ 851.919,30 (ca. EUR 845.000,–) durch Dynadot, nachdem GoDaddy die Domain hat auslaufen lassen, da der Registrierungsvertrag von ENS nicht verlängert worden sei.

Das Bundesbezirksgericht gab nun in einer Entscheidung vom 24. Juli 2023 (No. CV-22-01494-PHX-JJT) durch Honorable John J. Tuchi dem Antrag von ENS auf Transfer der Domain eth.link auf einen anderen Registrar statt. Es schränkte die Entscheidung aber darauf ein, dass die Domain bei einem Registrar mit Sitz in den USA und so unter der Zuständigkeit des Gerichts verbleiben müsse. Manifold Finance, die dritte Partei auf Beklagtenseite, wurde vom Gericht aus dem Verfahren herausgenommen, da die Unternehmung nicht seiner Zuständigkeit unterliege.

GoDaddy hatte die Abweisung von einzelnen Ansprüchen der Kläger beantragt, hatte damit aber nur teilweise Erfolg. So machen die Kläger einen Anspruch wegen Vertragsbruch geltend, da man mehrfach, noch bevor der Registrierungsvertrag endgültig ausgelaufen sei, GoDaddy zu kontaktieren und den Vertrag zu verlängern versucht habe. Das Argument von GoDaddy, der Vertrag sei ja doch mit Uniregistry geschlossen worden und die deshalb verantwortlich, verfing nicht, da die Übertragung der .link-Verwaltung von Uniregistry auf GoDaddy bereits vollzogen war, ehe der Registrierungsvertrag von eth.link auslief. Zudem war der ursprüngliche Registrierungsvertrag mit Uniregistry ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Registrierung sich automatisch verlängerte. Die Kläger hatten am 31. Juli 2022 eine Nachricht erhalten, in der es hieß, die Domain-Registrierung sei ausgelaufen; aber es sei noch nicht zu spät („not to late“), sie zu verlängern. Daraufhin hatten sich die Kläger im August und September 2022 mehrfach an GoDaddy gewandt, erhielten aber nie eine Rückmeldung. Das WHOIS wies als Verlängerungsdatum einen Termin um den 03. August 2022 aus. Das Gericht meint, GoDaddy habe gegen die Vertragsvereinbarung verstoßen, weil man die Domain zur Versteigerung anbot, nachdem die Kläger voraussichtlich innerhalb der Nachfrist (Retention Period) die Registrierung verlängert hatten.

Aus denselben Gründen ließ das Gericht auch einen weiteren Klageabweisungsantrag von GoDaddy scheitern. Die Kläger machen auch Ansprüche gegen GoDaddy wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung eines zukünftigen wirtschaftlichen Vorteils geltend. Das Gericht meint, die Kläger hätten hinreichend belegt, dass GoDaddy sich geweigert habe, die Domain-Registrierung zu verlängern und die Hilfeersuchen der Kläger missachtet. Weiteren Abweisungsanträgen von GoDaddy gab das Gericht allerdings statt. So sei der Anspruch der Kläger wegen unlauteren Wettbewerbs seitens GoDaddy nach der Rechtsprechung in Arizona begrenzt auf Fälle von Markenrechtsverletzungen, irreführender Werbung, Bestechung und Veruntreuung, von denen hier keiner vorliege. Das Gericht stimmte mit GoDaddy auch darin überein, dass die Gerichte von Arizona den Tatbestand der unberechtigten Aneignung (Conversion) unter Umständen, wie sie von den Klägern geltend gemacht werden, nicht anerkannt haben.

Die Entscheidung schließt das Verfahren noch nicht ab. Sie gibt aber nochmals einen Überblick über die Abläufe, so wie sie die Parteien darstellen. Was mit der Domain eth.link wird, ist nach wie vor offen.

Die Entscheidung des Bundesbezirksgericht von Arizona (USA) vom 24.07.2023 finden Sie unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/ENS-orders-June-25.pdf

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

LUXUSUHREN – UDRP-STREIT UM PATEK-DOMAINS

In einem aktuellen Streit um zwei „Patek-Philippe“-Domains unterlag der Uhrenhersteller, obwohl valide Gründe für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren sprechen. Aus diesem Grunde war sich auch das berufene WIPO-Gremium uneins und kam zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Schweizer Patek Philippe SA und Henri Stern Watch Agency Inc. mit Sitz in den USA sehen ihre Rechte an ihren Marken „PATEK“ und „PATEK PHILIPPE“ durch die Domains patek-maison.com und patekmaison.com verletzt. Sie starteten ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trugen unter anderem vor, das Uhren-Unternehmen Patek Philippe sei 1839 gegründet worden und Inhaber unter anderem einer US- und einer IR-Marke seit den 1950er Jahren sowie aktuellen US-Marken vom Januar und Februar 2023. Die Gegner wussten von den Marken, als sie die Domains registrierten. Die beiden streitigen Domains patek-maison.com und patekmaison.com wurden am 29. November 2020 von den beiden Gegnern, Ajay Singh und Omar Sader, beide mit Sitz in den USA, registriert. Sie nutzen die Domains – patek-maison.com leitet auf patekmaison.com weiter – zum Vertrieb von Parfums und Düften unter der Marke „PATEK MAISON“, die vom Verantwortlichen Amit Bhatia in den USA und Europa im April 2022 und September 2021 registriert wurde. Ein Dreiergremium bestehend aus dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie als Vorsitzendem sowie der französischen Juristin Isabelle Leroux und der US-amerikanischen Juristin Diane Thilly Cabell als Beisitzende entschied über die Sache, kam aber zu keinem einheitlichen Ergebnis.

Das Gremium wies die Beschwerde ab, da der Gegner gute Argumente für sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains vorbrachte und zwei der Entscheider den Streit aufgrund der allseits bestehenden Markenrechte lieber den Markenämtern oder Zivilgerichten überlassen wollten (WIPO Case No. D2023-2226). Zunächst bestätigte das Gremium allerdings, dass gegen beide Domains in einem Verfahren vorgegangen werden könne, da – unter anderem – zwar für jede Domain ein anderer Inhaber stehe, aber der Zweite als beauftragter IT-Dienstleister die Domain für Ersteren registriert habe. Alsdann bestätigte das Gremium die Ähnlichkeit von Domains und Marken, zumal der zusätzliche Begriff „Maison“ das französische Wort für Haus ist, das gerne einerseits für Unternehmensgruppen, Studios oder dergleichen, aber andererseits auch als aufwertende Bezeichnung für Luxus und Prestige genutzt werde. Aus diesem Grunde sei eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen.

Uneinigkeit ergab sich beim Entscheidungsgremium bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens der Gegner an den Domains. Einer der Gegner trug unter anderem vor, er betreibe in Miami (USA) unter dem Namen „Perfume Price“ sein Geschäft. Im November 2020 habe er zusammen mit einem Mr. Bathia beschlossen, eine neue Parfum-Marke unter dem Namen „Maison Patek“ über die später im US-Bundesstaat Delaware gegründete Firma Xuri Beauty auf den Markt zu bringen. Da die Unternehmung zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht bestand, wurden die Domains unter der Geschäftsadresse des ersten Gegners registriert, wobei zwei unterschiedliche Namen, die der beiden Gegner, genutzt wurden. Wie man auf den Namen „Patek Maison“ kam, erklärte man nicht. Dies lasse zumindest den Verdacht entstehen – so das Gremium –, dass der Name, wie von den Beschwerdeführern behauptet, gewählt wurde, um den Ruhm und dem Ruf der Marken der Beschwerdeführer auszunutzen. Die Behauptung, es gäbe auch andere Inhaber von „Patek“-Marken in den USA, half aus Sicht des Gremiums der Sache der Domain-Inhaber nicht weiter, ihr Argument zu stärken. Es bestehe Raum für Spekulationen, dass die Gegner und Mr. Bathia den Namen „Patek Maison“ wählten, um Vorteile aus den Marken der Beschwerdeführer zu ziehen. Doch die Waren, die sie anbieten, weichen doch von den Uhren der Beschwerdeführer ab, so dass die beantragten Marken von den Markenämtern akzeptiert wurden. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten des UDRP-Verfahrens war die Mehrheit des Gremiums letztlich der Ansicht, dass es vorsichtig sein sollte, die Eintragungen der Marken der Beschwerdegegner zu hinterfragen, da es sich nicht um einen eindeutigen Fall handelt. Die Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit Mr. Bhatia die Marke „Patek Maison“ eingetragen hat, seien für die Beschwerdeführer leicht zugänglich und verfügen über Behörden (einschließlich der Gerichte) mit Befugnissen und Verfahren, die zur Klärung der in diesem Verfahren auftretenden Fragen besser geeignet sind. Damit wies das Gremium die Beschwerde ab.

Anderer Ansicht war allerdings die französische Juristin Isabelle Leroux. Sie meint, der Fall bewege sich in einer Grauzone, innerhalb der man – unter Beiziehung aller Umstände und deren Bewertung – auch zu einem anderen Ergebnis kommen könne. So meint sie, die Beschwerde sei berechtigt und ein Transfer der Domains die richtige Entscheidung. Die Marken der Beschwerdeführer seien alt und berühmt, und die Domain-Inhaber kannten sie oder hätten sie kennen müssen. Im Zusammenhang mit der Uhrenmarke haben die Beschwerdeführer andere große Marken etabliert, unter denen auch Parfum und Düfte vertrieben werden, wie Chanel, Hugo Boss und DKNY. Das Wort „Patek“ bildet keinen sinnvollen Begriff und findet sich somit in keinem Wörterbuch. Es handelt sich um einen seltenen Namen aus dem Lateinischen. Die Domain-Inhaber haben vor Registrierung der Domains keine Markenrecherche unternommen, um etwaigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das alles spreche gegen sie. Frühere UDRP-Rechtsprechung habe durchweg entschieden, dass Gegner, die absichtlich keine Marken- oder Domain-Recherche vornehmen, die Verantwortung für Rechtsverletzungen wegen „bewusstem Wegsehen“ übernehmen müssen. Bei Abwägung all dieser Umstände komme sie, Leroux, zu dem Ergebnis, die Domain-Inhaber haben kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains und zusammen mit ihren Marken wollten sie in unlauterer Weise vom Ruf der Marken der Beschwerdeführer profitieren. Aus diesem Grunde sah Leroux alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt und meint, die Domains hätten transferiert werden sollen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domains patek-maison.com und patekmaison.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-2226.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

NPC.AI – FIKTIVER CHARAKTER FÜR US$ 250.000,–

Die vergangene Domain-Handelswoche steht wieder im Glanz künstlicher Intelligenz: die Drei-Zeichen-Domain npc.ai kommt auf US$ 250.000,– (ca. EUR 228.436,–). Aber auch .com beschert Preise im sechsstelligen Bereich.

Die Drei-Zeichen-Domain pdn.com kommt mit US$ 143.000,– (ca. EUR 130.665,–) lediglich auf den zweiten Platz in dieser Woche, liefert aber eine lange Vorgeschichte: im Oktober 2007 kam sie auf EUR 12.000,– und im Juli 2014 auf US$ 27.900,– (ca. EUR 20.667,–). Die Entwicklung zeigt also nach oben. Die Vier-Ziffern-Domain 1789.com kommt auf US$ 109.001,– (ca. EUR 99.599,–) und feiert damit das Jahr des Sturmes auf die Bastille und den Beginn der Großen Revolution in Frankreich. Weiter geht es mit monti.com, die laut namebio.com im Juni mit US$ 28.500,– (ca. EUR 26.052,–) bei GoDaddy rausfiel; aktuell steht die Domain bei namebio.com mit US$ 17.000,– (ca. EUR 15.534,–), nachdem sie bei DropCatch gesteigert wurde. Wir haben es also mit einem Abstieg binnen zwei Monaten zu tun.

Den höchsten Preis erzielt diese Woche die Drei-Zeichen-Domain npc.ai mit US$ 250.000,– (ca. EUR 228.436,–), womit sich die Domain an erster Stelle der Jahresbestenliste unter Länderdomains positioniert. Die Domain insider.ai kommt auf US$ 10.010,– (ca. EUR 9.147,–), nachdem sie sich im Juli 2021 mit US$ 2.050,– (ca. EUR ,–) begnügte. Und die Drei-Zeichen-Domain lab.me wusste sich von US$ 999,– (ca. EUR 740,–) im November 2011 auf jetzt US$ 3.850,– (ca. EUR 3.518,–) zu verbessern.

Die neuen generischen Endungen üben Zurückhaltung. Die klassischen generischen Endungen hingegen trumpfen auf mit der Zwei-Zeichen-Domain mh.net zum Preis von US$ 57.566,– (ca. EUR 52.601,–), die im Juni 2011 bei US$ 5.600,– (ca. EUR 3.914,–) lag und sich bereits zum Juni 2014 auf US$ 15.260,– (ca. EUR 11.221,–) verbesserte. lgbt.net steht mit heute US$ 13.490,– (ca. EUR 12.326,–) deutlich besser da als im September 2015 mit US$ 1.999,– (ca. EUR 1.784,–), und miss.org verbessert sich von US$ 2.105,– (ca. EUR 1.657,–) im November 2008 auf US$ 8.702,– (ca. EUR 7.951,–).

Die vergangene Domain-Handelswoche erweist sich so als eine der fruchtbarsten des gesamten Jahres, auch wenn keine wirklich hohen Beträge über die Ladentheken des Secondary Markets gingen.

Länderendungen
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npc.ai — US$ 250.000,– (ca. EUR 228.436,–)
flyr.ai — US$ 24.999,– (ca. EUR 22.843,–)
into.ai — US$ 17.811,– (ca. EUR 16.275,–)
span.ai — US$ 15.287,– (ca. EUR 13.968,–)
newsroom.ai — US$ 15.000,– (ca. EUR 13.706,–)
liv.ai — US$ 12.250,– (ca. EUR 11.193,–)
blink.ai — US$ 12.024,– (ca. EUR 10.987,–)
valuation.ai — US$ 11.009,– (ca. EUR 10.059,–)
insider.ai — US$ 10.010,– (ca. EUR 9.147,–)
transit.ai — US$ 10.000,– (ca. EUR 9.137,–)
citi.ai — US$ 9.600,– (ca. EUR 8.772,–)

snus.eu — EUR 19.990,–
fairland.eu — EUR 2.599,–

therapieliege.de — EUR 12.500,–
lenkwerk.de — EUR 5.900,–
xcapital.de — EUR 3.690,–
topmitarbeiter.de — EUR 3.690,–
scheisse.de — US$ 3.300,– (ca. EUR 3.015,–)
polyskills.de — EUR 2.999,–
stappen.de — EUR 2.975,–
alpha-energy.de — EUR 2.500,–
malldreams.de — EUR 2.460,–
die-betriebsrente.de — EUR 2.000,–

557.tv — US$ 8.101,– (ca. EUR 7.402,–)
buy.pl — EUR 6.500,–
831.cc — US$ 5.805,– (ca. EUR 5.304,–)
fbi.me — US$ 5.800,– (ca. EUR 5.300,–)
ug.se — EUR 5.000,–
087.tv — US$ 4.050,– (ca. EUR 3.701,–)
biedronka.sk — EUR 3.500,–
lab.me — US$ 3.850,– (ca. EUR 3.518,–)
063.tv — US$ 3.550,– (ca. EUR 3.244,–)
059.tv — US$ 3.538,– (ca. EUR 3.233,–)
choi.ch — EUR 2.990,–
millionaires.io — EUR 2.800,–
investing.us — US$ 2.989,– (ca. EUR 2.731,–)
zadel.nl — EUR 2.500,–
aces.io — US$ 2.716,– (ca. EUR 2.482,–)

Neue Endungen
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18.app — US$ 5.050,– (ca. EUR 4.614,–)
zen.asia — US$ 3.188,– (ca. EUR 2.913,–)
purse.group — US$ 3.000,– (ca. EUR 2.741,–)
dubai.pro — US$ 2.999,– (ca. EUR 2.740,–)

Generische Endungen
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mh.net — US$ 57.566,– (ca. EUR 52.601,–)
righttofoodindia.org — US$ 22.725,– (ca. EUR 20.765,–)
telabortion.org — US$ 22.500,– (ca. EUR 20.559,–)
pafitangerang.org — US$ 17.350,– (ca. EUR 15.853,–)
pafibireuen.org — US$ 16.100,– (ca. EUR 14.711,–)
pafilombokutara.org — US$ 15.450,– (ca. EUR 14.117,–)
pafiacehbarat.org — US$ 13.583,– (ca. EUR 12.411,–)
pafibenermeriah.org — US$ 13.583,– (ca. EUR 12.411,–)
pafiacehjaya.org — US$ 13.500,– (ca. EUR 12.336,–)
lgbt.net — US$ 13.490,– (ca. EUR 12.326,–)
transradicalactivistnetwork.org — US$ 13.250,– (ca. EUR 12.107,–)
pafiluwu.org — US$ 12.103,– (ca. EUR 11.059,–)
miss.org — US$ 8.702,– (ca. EUR 7.951,–)
changedirection.org — US$ 8.100,– (ca. EUR 7.401,–)
crohns.org — US$ 6.500,– (ca. EUR 5.939,–)
zeus.org — US$ 5.251,– (ca. EUR 4.798,–)
workingpoorfamilies.org — US$ 5.001,– (ca. EUR 4.570,–)
aziz.org — US$ 5.000,– (ca. EUR 4.569,–)
land-dweller.org — US$ 4.888,– (ca. EUR 4.466,–)

.com
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pdn.com — US$ 143.000,– (ca. EUR 130.665,–)
1789.com — US$ 109.001,– (ca. EUR 99.599,–)
autorefinance.com — US$ 42.050,– (ca. EUR 38.423,–)
iha.com — US$ 38.500,– (ca. EUR 35.179,–)
yapay.com — US$ 34.000,– (ca. EUR 31.067,–)
EURo-wallet.com — US$ 25.000,– (ca. EUR 22.844,–)
r66.com — US$ 24.800,– (ca. EUR 22.661,–)
ibus.com — US$ 22.250,– (ca. EUR 20.331,–)
encorenights.com — US$ 21.980,– (ca. EUR 20.084,–)
baps.com — US$ 21.350,– (ca. EUR 19.508,–)
9246.com — US$ 20.250,– (ca. EUR 18.503,–)
matteco.com — US$ 20.000,– (ca. EUR 18.275,–)
nmusafvirtualtour.com — US$ 19.350,– (ca. EUR 17.681,–)
e-skills.com — US$ 19.250,– (ca. EUR 17.590,–)
talentmanager.com — US$ 18.722,– (ca. EUR 17.107,–)
monti.com — US$ 17.000,– (ca. EUR 15.534,–)
flsa.com — US$ 16.500,– (ca. EUR 15.077,–)
edjsports.com — US$ 16.000,– (ca. EUR 14.620,–)
mycp.com — US$ 15.952,– (ca. EUR 14.576,–)
ringlight.com — US$ 15.099,– (ca. EUR 13.797,–)
tweener.com — US$ 15.000,– (ca. EUR 13.706,–)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: namebio.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – 4. IT-JURISTINNEN TAG IM SEPTEMBER 2023

Die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten im September 2023 den 4. IT-Juristinnentag in Hamburg. Unter dem Thema „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ sind IT-JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs zum Austausch geladen.

Es ist der 4. IT-Juristinnen Tag, den die Rechtsanwaltskanzleien Diercks und Härting Rechtsanwälte veranstalten. Die diesmal am 15. September 2023 und in Hamburg stattfindende Veranstaltung bleibt dem Konzept des BarCamp treu. BarCamp bedeutet, es gibt einen Tagesablauf, aber ein Vortragsprogramm steht nicht fest, sondern wird von den Teilnehmenden vor Ort bestimmt. Durch den Tag führen die Rechtsanwältinnen Marlene Schreiber und Nina Diercks. Ziel der „Unkonferenz für IT JuristInnen, Datenschutzbeauftragte und IT-Secs“ ist unter anderem, eine Möglichkeit zum fach- und senioritätsübergreifenden Wissenstransfer und zum entspannten Networking zu bieten. Das BarCamp beginnt – nach dem Anmeldeprozedere um 08:30 Uhr und der Eröffnung durch Schreiber und Diercks um 09:00 Uhr – mit einer Keynote von Barbara Schmitz (Syndikusanwältin und Rechtsanwältin in München), die ihren Schwerpunkt im Bereich Datenschutz hat. Das Korsett für die weitere Veranstaltung liegt bereits vor und wird nach der Keynote mit den Vorschlägen der Teilnehmerinnen ab 09:45 Uhr gefüllt. Der Tag endet ab 18:00 Uhr mit einem Meet N‘ Greet bei Fingerfood und Wein.

Der 4. „IT-Juristinnen Tag – Das BarCamp zu Digitalisierung und Recht“ findet am Freitag, den 15. September 2023 von 08:30 bis 17:30 Uhr in den Räumen der nativDigital GmbH, Stahltwiete 21 in 22761 Hamburg statt. Insgesamt ist Platz für 100 TeilnehmerInnen (75 Tickets für Frauen, 25 Tickets für Männer). Die Tickets kosten jeweils EUR 159,– (zzgl. Ticketgebühr und gesetzliche USt.). Beim Erwerb eines Tickets sind die angegebenen Regeln zu beachten.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://it-juristinnentag.de

Quelle: diercks-digital-recht.de, eigene Recherche

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