Domain-Newsletter

Ausgabe #1178 – 27. Juli 2023

Themen: Der Newsletter ändert sein Layout | ICANN – DENIC ist „Registrar Data Escrow Agent“ | Internet Governance – UN-Reform zu Gunsten Chinas? | TLDs – Neues von .fr, .jp und .uk | nTLD-Einführung – BRG drückt aufs Tempo | UDRP – Bosch GmbH blitzt bei bosch-angola.com ab | Handreichung – outreach.ai bringt US$ 65.000,- | Wettbewerbszentrale – Herbstseminare zum UWG

EDITORIAL – DER NEWSLETTER ÄNDERT SEIN LAYOUT

Liebe Leserinnen und Leser,

seit seinem ersten Erscheinen im Dezember 1999 – es waren weltweit gerade einmal 11,3 Mio. Domain-Namen registriert – haben wir das Design dieses Newsletters nur behutsam weiterentwickelt. Nicht, weil wir uns vor Neuem fürchten, sondern weil für uns Inhalt immer vor Form geht.

Zuletzt haben uns allerdings vermehrt Nachrichten erreicht, dass die Lesbarkeit durch den manuellen Zeilenumbruch eingeschränkt sei. Das liegt unter anderem daran, das wir Sie vermehrt auf mobilen Endgeräten erreichen und dort die Darstellung in vielen eMail-Programmen differiert. Wir haben uns daher mit dieser Ausgabe entschieden, auf den manuellen Zeilenumbruch testweise zu verzichten. Sollte sich dieser Verzicht bewähren, bleiben wir dabei; sollte er zu Lasten der Lesbarkeit und vor allem des Inhalts gehen, behalten wir uns vor, zum alten Design zurückzukehren. Selbstverständlich haben wir auch stets ein Ohr und Auge für Sie und Ihre Meinung, und freuen uns über Ihre Reaktionen, die wir gerne in unsere Überlegungen miteinfließen lassen. Denn am Ende wollen wir Sie komfortabel mit „news to use“ versorgen, ein eherner Grundsatz, den unser Unternehmensgründer Florian Huber im Jahr 1999 eingeführt hat und den wir weiterhin hochhalten möchten.

Ihr

Daniel Dingeldey
Florian Hitzelberger

Team domain-recht.de

ICANN – DENIC IST „REGISTRAR DATA ESCROW AGENT“

Prestigeträchtiger Coup für die DENIC: die Internet-Verwaltung ICANN hat die .de-Registry zum offiziellen Datentreuhänder für Domain-Registrare ernannt. Die Position ist weltweit einmalig.

Im März 2023 hatte ICANN eine Ausschreibung für die Position eines oder mehrerer „Registrar Data Escrow (RDE) agent(s)“ veröffentlicht, wobei der Schwerpunkt dieser Tätigkeit auf den Populationen aus Nordamerika und Europa liegt. Der RDE-Service gilt als wesentlicher Bestandteil der Bemühungen von ICANN um Sicherheit und Stabilität des Internets. Um Domain-Namen mit generischer Endung verkaufen zu dürfen, müssen sich Domain-Registrare bei ICANN akkreditieren lassen; zu diesem Zweck schließen sie mit ICANN das „Registrar Accreditation Agreement“ (RAA). Section 3.6 des RAA verpflichtet jeden akkreditierten Domain-Registrar, bestimmte Registrierungsdaten wie den Vor- und Nachnamen des Domain-Inhabers sowie seine postalische Adresse regelmäßig entweder bei einem von ICANN benannten RDE-Agenten (ohne Kosten für den Registrar) oder bei einem von der ICANN zugelassenen RDE-Agenten (auf Kosten des Registrars) zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Ausfall eines Registrars die Geschäftstätigkeit mit Hilfe der sicher hinterlegten Daten fortgeführt werden können und die Domain-Inhaber ihre Domain nicht verlieren. Der RDE handelt dabei als Datentreuhänder; jede andere Verwendung als die Überprüfung der Vollständigkeit, Konsistenz und des richtigen Formats der hinterlegten Daten ist nicht gestattet. Diese Aufgabe hatte seit 2007 die NCC Group Software Resilience (NA) LLC (vormals Iron Mountain’s Intellectual Property Management division) inne. Zu den von ICANN zugelassenen RDE-Agenten zählen die Beilong Zedata (Beijing) Data Technology Co. Ltd., das China Internet Network Information Center, das China Organizational Name Administration Center (CONAC) und die russische Joint Stock Company Internet Exchange „MSK-IX“.

Die einzigartige Rolle des von ICANN benannten RDE-Agenten ist nunmehr jedoch neu besetzt. Am 17. Juli 2023 teilte ICANN mit, dass man mit der DENIC Services GmbH & Co. KG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der DENIC eG, einen RDE-Vertrag als alleiniger ICANN-Beauftragter abgeschlossen hat. Wie die DENIC bestätigt, können ab November 2024 alle ICANN-akkreditierten Domain-Registrare, die RDE-Services kostenneutral nutzen möchten (und damit nicht auf die Dienste eines zugelassenen RDE-Agenten zurückgreifen möchten), ihre Registrierungsdaten bei DENIC Services hinterlegen. Es wird erwartet, dass ca. 2.500 Domain-Registrare mit einem Volumen von etwa 219 Mio. Domains dieses Angebot nutzen werden; das wäre der weit überwiegende Anteil aller aktuell registrierten Domains unter einer generischen Endung. Als einziger von ICANN benannter RDE-Agent übernimmt die DENIC somit eine zentrale Rolle für die Zukunftssicherheit des Internets. „Unsere Reputation, basierend auf hervorragender Dienstleistung, Branchenkompetenz und einer führenden Rolle in der Domain-Registrierung, hat uns diese Anerkennung verschafft. Wir sind stolz darauf, als treibende Kraft für die Zukunft des Internets ausgewählt worden zu sein“, zeigte sich Andreas Musielak, Vorstand der DENIC eG, hocherfreut. „Dank unserer vollautomatischen Lösung können wir innerhalb von 15 Monaten sämtliche 2.500 Registrare integrieren, die bisher nicht bei uns waren.“, ergänzte Stefan Pattberg, Geschäftsführer der Tochtergesellschaft. Zu den finanziellen Regelungen machten die Parteien keine Angaben; NCC soll zuletzt rund US$ 800.000,– im Jahr erhalten haben.

Für die Domain-Registrare stellt sich außerdem künftig die Wahl, ihre Daten entweder in der Europäischen Union nach den Regelungen der DSGVO oder gemäß den US-Datenschutzbestimmungen in den USA zu speichern. Zu diesem Zweck unterhält die DENIC ein Speicherzentrum in Nord-Amerika. Bisher gibt es keine verlässlichen Angaben darüber, wie diese Wahl ausfallen könnte.

Die Pressemitteilung von ICANN finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/announcements/details/icann-announces-denic-as-sole-icann-designated-registrar-data-escrow-agent-17-07-2023-en

Die Pressemitteilung der DENIC finden Sie unter:
> https://www.denic.de/aktuelles/news/artikel/icann-waehlt-denic-services-zum-einzigen-offiziellen-datentreuhaender-fuer-registrare

Quelle: denic.de, icann.org

INTERNET GOVERNANCE – UN-REFORM ZU GUNSTEN CHINAS?

Die Diskussion um „Internet Governance“ erhält durch die UN-Initiative „Global Digital Compact“ (GDC) neues Futter: eine US-amerikanische Denkfabrik warnt davor, dass sie die Position der Volksrepublik China zu Lasten der USA und der westlichen Partner stärken könnte.

Im September 2021 hat António Guterres, Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN), die „Common Agenda“ vorgestellt. Sie skizziert eine Zukunftsvision, die auf Multilateralismus, internationaler Zusammenarbeit und globaler Solidarität basiert und ein breites Themenfeld wie Klimawandel, Ungleichheit, digitale Zusammenarbeit, Menschenrechte, Frieden und Sicherheit, Global Governance und nachhaltige Entwicklung abdeckt. Teil der Agenda ist die „Global Digital Compact“-Initiative, die beim Zukunftsgipfel im September 2024 verabschiedet werden soll; sie soll gemeinsame Grundsätze für eine offene, freie und sichere digitale Zukunft für alle umreißen, darunter die Vermeidung der Fragmentierung des Internets, die Möglichkeit für die Menschen, über die Verwendung ihrer Daten zu entscheiden, die Anwendung der Menschenrechte im Internet und die Förderung eines vertrauenswürdigen Internets durch die Einführung von Kriterien für die Rechenschaftspflicht bei Diskriminierung und irreführenden Inhalten. Dabei sollen die Vereinten Nationen, nationale Regierungen, der Privatsektor und die Zivilgesellschaft zusammenwirken, um einen „multi-stakeholder digital technology track“ zu entwickeln. Das erinnert nicht von ungefähr an das Multistakeholder-Modell der Internet-Verwaltung, wie es aktuell durch ICANN praktiziert wird.

Doch nach Ansicht von Justin Sherman und Konstantinos Komaitis von der US-Denkfabrik „Atlantic Council“ kommt die Initiative zu einem besorgniserregenden Zeitpunkt für die USA und ihre Verbündeten – und zu einem günstigen Zeitpunkt für China. Immer mehr Länder würden Diskussionen über „Cyber-Souveränität“ oder Gespräche darüber führen, wo, wann und wie der staatliche Einfluss oder die Kontrolle über das Internet erhöht werden kann. Und nun würde auch noch die UNO offiziell den Dialog darüber eröffnen, wie das Internet der Zukunft geregelt werden soll. Das biete China eine Steilvorlage. So fordere China, dass Staaten die Cyber-Souveränität anderer respektieren sollen, sowie das Recht, eigenen Wege der digitalen Entwicklung im Lichte ihrer eigenen nationalen Bedingungen unabhängig zu wählen. Den USA und ihren Partnern fehle es hingehen an einer klaren Vision. Der Bedarf an einer konkreten und positiven Vision werde aber umso dringlicher durch das Fehlen eines US-Datenschutzregimes und Europas führende Rolle bei der Internetregulierung. Es liege an den politischen Entscheidungsträgern in Washington und Brüssel, eine präzisere Vision für die Zukunft des Internets zu formulieren, die über vage Forderungen nach Demokratie und einem rechtsbasierten Ansatz hinausgeht. Eine Konzentration auf spezifische Themen wie Datenschutz, Cybersicherheit und die Begrenzung staatlicher Überwachung würde ein klareres Bild zeichnen.

Von der Bundesregierung ist in Sachen GDC bisher wenig zu erfahren. Auf eine „Kleine Anfrage“ der CDU/CSU-Fraktion, wie und mit welchen Vorhaben die Bundesregierung die Erarbeitung des GDC unterstützen wird, teilte die Bundesregierung lediglich mit, dass man aufbauend auf die bisherige Unterstützung der GDC-Vorbereitungen (unter anderem durch von Deutschland geförderte Regionalkonsultationen in Kenia, Mexiko und Indien) die Textverhandlungen eng begleiten werde. Diese beginnen voraussichtlich mit zwischenstaatlichen Verhandlungen im September 2023 bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Die Bundesregierung werde dabei einen Schwerpunkt auf die Themen Gleichstellung der Geschlechter und KI sowie den Online-Schutz der Menschenrechte legen, ohne den Beitrag der Digitalwirtschaft an der Erreichung der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 zu vernachlässigen. Die deutsche Entwicklungspolitik setze sich im Einklang mit dem GDS für eine „offene, freie und sichere digitale Zukunft für alle“ ein. Ferner setze die Bundesregierung Schwerpunkte bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) und im Bereich der Chancen und Grenzen von Daten und KI.

Den Artikel von Justin Sherman und Konstantinos Komaitis finden Sie unter:
> https://techpolicy.press/chinas-new-un-internet-proposal-could-resonate-with-growing-economies/

Die Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ finden Sie unter:
> https://dserver.bundestag.de/btd/20/072/2007267.pdf

Quelle: techpolicy.press, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FR, .JP UND .UK

Neues Domain-Gesetz in Großbritannien: die britische Regierung zieht die Zügel für auf der Insel ansässige Registries an. Derweil weist man in Frankreich auf die Risiken nicht verlängerter Domains hin, während Japans .jp den Jahresbericht 2022 veröffentlicht – hier unsere Kurznews.

Die .fr-Verwalterin AFNIC hat eindringlich auf die Risiken von nicht verlängerten Domains hingewiesen. Nach Angaben von Mickaël Vigreux, Sales Manager bei AFNIC, werden jährlich rund eine halbe Million .fr-Domains nicht verlängert, sowohl freiwillig als auch unfreiwillig. Gerade der unfreiwillige Verlust könne tragische Konsequenzen nach sich ziehen. Ein vormals verwendeter Domain-Name stelle gerade aus Sicht der Cybersicherheit ein erhebliches Risiko dar, da der neue Inhaber die alten eMail-Adressen wiederherstellen und somit versuchen kann, auf Korrespondenz des vorherigen Inhabers zuzugreifen. Zudem kann der neue Inhaber von der SEO-Arbeit des Altinhabers profitieren. Schließlich kann sich der neue Inhaber den Markenwert zu Nutze machen, der mit der Domain verbunden ist. Auch wenn es gute Grunde geben mag, eine Domain nicht zu verlängern, sollten diese Risiken bedacht und zum Beispiel eine mehrjährige Abkühlphase miteinbezogen werden, um Risiken zu minimieren. Dabei belässt es AFNIC nicht bei abstrakten Tipps, sondern bietet Interessenten auch Trainings und Coachings an. Gerade Inhaber großer Portfolien können dort wertvolle Anregungen mitnehmen.

Japan Registry Services Co. Ltd., Verwalterin der japanischen Länderendung .jp, hat ihren Bericht für das Jahr 2022 veröffentlicht. Demnach waren per 01. Januar 2023 exakt 1.721.137 .jp-Domains registriert, ein Zuwachs von 40.464 Domains gegenüber dem Vorjahr. Sie teilen sich auf in 1,169 Mio. „General-use“-Domains direkt unterhalb von .jp, 0,541 Mio. Domains der Kategorie „Organizational/Geographic Type“ und knapp 11.000 Domains mit Bezug zu einer der 47 Präfekturen, also den Gebietskörperschaften in Japan. Der Großteil der .jp-Domains nutzt dabei Zeichen aus dem lateinischen Alphabet; nur um die 85.000 .jp-Domains bestehen aus japanischen Schriftzeichen. Erfreulich gering bleibt die Anzahl der Streitigkeiten um .jp-Domains. Wie bereits im Vorjahr gab es 2022 lediglich 14 Verfahren nach der JP Domain Name Dispute Resolution Policy (JP-DRP), einem an die UDRP angelehnten Streitschlichtungsverfahren. Das mag seinen Grund auch darin haben, dass die Registrierung einer .jp-Domain eine permanente postalische Erreichbarkeit in Japan voraussetzt, wobei ein Treuhandservice zulässig ist. Wer mehr wissen will: Der „JP Domain Name Registry Report“ steht ab sofort für jedermann in englischer Sprache zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Die britische Regierung arbeitet an einem Gesetz, das ihr mehr Kontrolle über Domains mit den Endungen .uk, .wales, .cymru, .scot und .london verschaffen soll. Wie aus einem Gesetzesentwurf des Department for Science, Innovation and Technology (DSIT) ersichtlich, geht es um „Powers in Relation to UK-Related Domain Name Registries“. Er soll sicherstellen, dass ein „unfair use“ oder ein „misuse“ durch eine der genannten Registries ausgeschlossen ist. Die Hürden für eine staatliche Intervention sind hoch, allerdings steckt der Teufel im Detail. So greift man bei der Definition von Missbrauch zwar auf die Grundsätze von ICANN zum „DNS Abuse“ zurück“, lässt für Cybersquatting allerdings eine „bad faith registration“ genügen; die UDRP verlangt hingegen „bad faith registration and use“. Von der .uk-Registry Nominet kam bereits Zustimmung zu dem Vorhaben, das in Einklang mit den aktuell bereits freiwillig angewendeten Verfahren stünde. Der Regierung gehe es lediglich darum, sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich im Einklang mit wichtigen globalen Handelspartnern und künftigen globalen Handelsverpflichtungen internationale „Best Practices“ für die Verwaltung von länderspezifischen Top Level Domains einhält. Derzeit findet eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesentwurf statt, die noch bis zum 31. August 2023 andauert.

Die Hinweise von AFNIC zu nicht verlängerten Domains finden Sie unter:
> https://www.afnic.fr/en/observatory-and-resources/expert-papers/no-to-abandoning-domain-names/

Den „JP Domain Name Registry Report“ für das Jahr 2022 finden Sie unter:
> https://jprs.co.jp/doc/report/registry-report-2022-e.pdf

Weitere Informationen zum Gesetzesvorhaben der britischen Regierung
finden Sie unter:
> https://www.gov.uk/government/news/new-consultation-on-uk-related-domain-names-powers

Quelle: afnic.fr, jprs.co.jp, domainincite.com

NTLD-EINFÜHRUNG – BRG DRÜCKT AUFS TEMPO

Nachdem die Brand Registry Group (BRG) einen abweisenden Bescheid von ICANN hinsichtlich vergünstigter Gebühren für .brand-Domains erhalten hat, steht schon die nächste Kontroverse auf dem Plan: In einem offenen Brief an das GNSO-Council regt die BRG dringend an, einige Verfahren im Vorfeld der nächsten nTLD-Runde abzutrennen, um die Einführung neuer Domains zu beschleunigen.

Die BRG, ein Lobby-Verband für Marken-Endungen, unterbreitet in einem offenen Brief vom 14. Juli 2023 ehrerbietig („respectfully“) ihre Vorschläge, um die Verzögerungen der neuen Einführungsrunde generischer Top Level Domains, die jahrzehntelange Debatte über „closed generics“ und internationalisierte Domain-Namen auf die Reihe zu bringen. Sie sieht den während des ICANN76-Meetings wahrnehmbaren Optimismus hinsichtlich der Einführungsrunde neuer gTLDs kurze Zeit später beim ICANN77 in Washington deutlich gedämpft. Für die BRG liegt das an der hohen Komplexität der noch ausstehenden Fragen, die ICANN und GNSO einzuhegen suchen. Für die BRG sieht es so aus, als vermischten GNSO und der ICANN-Vorstand möglicherweise einige Regulierungsfragen miteinander, die besser gelöst werden könnten, wenn sie entkoppelt würden, insbesondere in Bezug auf „closed generics“ und internationalisierte Domain-Namen (IDNs). Unter „closed generics“ versteht man eine TLD-Zeichenfolge, die einem generischen und markenrechtlich nicht geschützten Begriff entspricht, eine Registrierung aber ausschließlich der Registry oder einem verbundenen Unternehmen vorbehält, so dass sie der Allgemeinheit entzogen sind. Internationalisierte Domains und Endungen sind solche in internationalen Ländersprachen und deren Schriftzeichen.

Konkret meint die BRG, der sehr langwierige Prozess hinsichtlich der „closed generics“ werde kaum zu einem „policy development process“ (PDP) führen, der vorhersehbare und umsetzbare Regulierungsempfehlungen hervorbringt. Darum schließe man sich dem von Paul McGrady (GNSO-Council) während ICANN77 gemachten Vorschlag an, einen „Platzhalter“ („safety valve“) zu implementieren, um zu verhindern, dass das Problem der „closed generics“ den Start der nächsten Runde neuer gTLDs blockiert. Weiter ist die BRG vorsichtig optimistisch, dass die „IDN expedited PDP“, die den PDP für IDNs beschleunigen soll, mit dem geplanten persönlichen Treffen in 2023 den vorläufigen Termin 2026 für die Einführungsrunde weiter vorantreiben könnte. Allerdings glaube man, dass die Verknüpfung der Fragen von internationalisierten Domains und internationalisierten Top Level Domains durch GNSO und ICANN falsch sei und die kommende Einführungsrunde verzögere. Beide Themen sollten getrennt verhandelt werden: das Vorhandensein von Regeln über internationalisierte Domains, zu deren Einhaltung die bestehenden und zukünftigen Registries vertraglich verpflichtet werden, sollte nicht Voraussetzung für den Start der neuen gTLD-Runde sein. Die Frage der IDNs hat Vorrang, und sollte von GNSO und ICANN schnellstmöglich geklärt werden, zumal Bewerber um zukünftige IDNs schon vor 2026 ihre Bewerbung einreichen wollen werden, auch wenn technische Unklarheiten erst später geklärt werden.

Eine Reaktion der angesprochenen Kreise steht derzeit noch aus. Die Vorschläge der BRG klingen vernünftig und umsetzbar. Ob das aber bei ICANN und GNSO anschlägt, und wenn ja: ob diese Vorschläge bei deren Umsetzung wirklich die Entwicklungen beschleunigen? Wir werden gespannt zuschauen und berichten, wie sich die Angelegenheit weiter entfaltet.

Den offenen Brief der BRG findet man unter:
> https://circleid.com/posts/20230717-advocacy-and-recommendations-from-the-brand-registry-group-on-gtlds-closed-generics-and-idn-policies

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

UDRP – BOSCH GMBH BLITZT BEI BOSCH-ANGOLA.COM AB

Das Unternehmen Bosch unterlag in einem Rechtsstreit um die Domain bosch-angola.com. Die Sachlage hinsichtlich eines bestehenden Geschäftsverhältnisses mit dem Betreiber der Domain war unklar und Bosch lieferte keine Nachweise, dass dieses beendet sei.

Die südafrikanische Robert Bosch (Pty) Ltd. und die deutsche Robert Bosch GmbH sehen ihre Rechte durch einen chinesischen Akteur, der Inhaber der Domain bosch-angola.com ist, verletzt und starteten ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, die eigene Marke „BOSCH“ und die Domain bosch-angola.com seien zum Verwechseln ähnlich, der Gegner habe keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse zur Nutzung der Domain, er habe insbesondere keine Lizenz oder eine andere Erlaubnis zur Nutzung der Marke.

Der Gegner meint unter anderem, er sei stellvertretender Generaldirektor der Mtall Africa Investment (SU) S.A., einem 2018 in Angola gegründeten und eingetragenen Unternehmen. Man sei durch Bosch selbst berechtigt, die Domain und deren Marke zu nutzen. Über einen Vermittler habe man am 17. Dezember 2019 gegenüber der Robert Bosch Lda eine Registrierung für das Bosch-System eingereicht. Darin teilte man unter anderem mit, der in Angola lebende Chinese Jianxun Guo sei Vertreter der Mtall Africa Investment. Am 27. November 2020 habe man mit dem Vertrieb von Produkten von Bosch über die Domain bosch-angola.com begonnen und die Beschwerdeführer darüber ordentlich informiert, die in einer Antwort-eMail den Start der Website sehr gut bewerteten. Die Beschwerdeführer hätten die Registrierung und die gegebene Nutzung der Domain nie ausdrücklich verboten. Vielmehr kannten sie die Website und wussten, dass man die „BOSCH“-Marke von Anbeginn nutzte. Man stehe im Verhältnis von Hersteller und Verkäufer, und habe auch die offizielle globale und die südafrikanische Website von Bosch verlinkt.

Der als Entscheider berufene Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführer keine ausreichenden Belege für die Bösgläubigkeit des Gegners vorgelegt hatten (WIPO Case No. D2023-2146). Zunächst musste Kennedy sich mit ein paar Formalitäten herumschlagen: er erkannte die beiden Beschwerdeführer als berechtigt an, gemeinsam das Verfahren zu führen, und entschied sich für Englisch als Verfahrenssprache, auch wenn die Domain via Alibaba registriert ist und Chinesisch als Verfahrenssprache opportun wäre. Der Gegner zeige gute englische Sprachkenntnisse, indem er auf die englischsprachige Beschwerde sehr ausgefeilt auf Chinesisch und mit portugiesisch-sprachigen Anlagen antwortete. Dann widmete er sich der Sache und stellte fest, dass die Domain die Marke „BOSCH“ wiedergebe, womit das erste Element der UDRP erfüllt sei. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners ging er nicht ein, sondern widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit.

Kennedy führt aus, die Beschwerdeführer räumen ein, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain ein autorisierter Vertriebshändler, Wiederverkäufer und/oder Reparaturdienstleister in Angola war, aber er habe nicht die Berechtigung besessen, die Marke „BOSCH“ für eine Domain zu nutzen. Vom Gegner vorgelegte Beweise zeigen zudem, dass er erst einen Monat, nachdem die Domain registriert worden war, die Beschwerdeführer darüber informiert habe. Allerdings sei Bosch am 27. November 2020 von einem Vermittler über die von Mtall Africa genutzten Domain angobosch.com informiert und eingeladen worden, sich die Seite anzuschauen. Er habe weiter mitgeteilt, man wünsche sich enge Zusammenarbeit und dass Mtall Africa und deren Website als offiziell autorisierter Vertreter Boschs in Angola auf deren globaler Website eingetragen werden. Hierauf kam am 02. Dezember 2020 die Rückmeldung vom angolanischen Tochterunternehmen der Beschwerdeführer; man bedankte sich bei dem Vermittler für diese Information, erklärte, dass das gesamte Bosch-Team mit diesem großen Schritt sehr zufrieden sei und sagte zu, alle guten Initiativen dieser Art bekannt zu machen und weiterhin zu unterstützen. Kennedy erklärt in seiner Entscheidung, auch wenn sich dies nur auf die Domain angobosch.com und nicht bosch-angola.com beziehe, so untergrabe dies die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten den Gegner nicht autorisiert, die Marke „BOSCH“ zu nutzen. Auf Grundlage dessen sah sich Kennedy nicht in der Lage, die Nutzung der Domain bosch-angola.com nicht als von der angolanischen Unternehmenstochter unterstützte Initiative einzuordnen. Obwohl die Beschwerdeführer behaupten, dass die Beziehung zwischen den Parteien mittlerweile beendet sei, legten sie keine Beweise vor, um diese Behauptung zu untermauern. Der Gegner widersprach dem, weshalb Kennedy die Behauptung der Beschwerdeführer nicht einfach übernehmen konnte. Auf Grundlage all dessen sah sich Kennedy nicht in der Lage, von einer bösgläubigen Nutzung der Domain auszugehen. Damit waren die Voraussetzungen für das UDRP-Verfahren seitens der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb Kennedy die Beschwerde abwies.

Abschließend stellte sich noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), da aus Sicht des Gegners die Beschwerdeführer absichtlich der Beschwerde 500 Seiten englischsprachige Anhänge beigefügt hätten, um ihm die Entgegnung zu erschweren. Kennedy sah dies jedoch anders: Der Gegner hatte aufgrund einer automatischen Fristverlängerung ausreichend Zeit, sich mit den englisch- und portugiesischsprachigen Anlagen zu beschäftigen und auf die Beschwerde zu reagieren, was ihm auch mit einer detaillierten Erwiderung gelang.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain bosch-angola.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-2146.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

HANDREICHUNG – OUTREACH.AI BRINGT US$ 65.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche fällt vergleichsweise mau aus. Die Handelszentren machen mehr oder weniger Sommerpause. Wir haben uns teilweise bei älteren, preisniederen Domains bedient, die es in den vergangenen Wochen nicht in unsere Listen schafften. Und da ist noch nambio.com, die einige aktuellen Verkäufe listet.

Unter der Kommerzendung finden sich authorstream.com zum Preis von US$ 44.500,- (ca. EUR 39.732,-) und fumanhua.com mit US$ 39.750,- (ca. EUR 35.491,-), die sich im mittleren fünfstelligen Preissegment tummeln.

Die Länderendungen führt .ai (Anguilla) mit outreach.ai US$ 65.000,- (ca. EUR 58.429,-) deutlich an. Richard Kirkendall veröffentlichte auf Twitter eine Liste aktueller .ai-Verkäufe, die hier für einen frischen Wind sorgen. Zahlreiche der genannten Domains sind bereits bekannt für schwächere Preise in den vergangenen Monaten und Jahren. Raymond Hackney, der Kirkendalls Liste auf tldinvestors.com veröffentlichte, teilt mit, dass outreach.ai 2019 auf lediglich US$ 100,- kam. Ähnlich ergeht es vienna.ai, die auf jetzt sehr erstaunliche US$ 19.400,- (ca. EUR 17.439,-) kommt, nachdem sie erst im Februar 2023 bei lediglich US$ 355,- lag; julius.ai kommt auf US$ 11.000,- (ca. EUR 9.888,-), nachdem sie laut Hackney 2019 lediglich US$ 987,- erzielte. Und phoebe.ai glänzt mit US$ 25.000,- (ca. EUR 22.473,-), wo sie ebenfalls laut Hackney im Mai 2019 nur US$ 356,- kostete.

Die neuen generischen Endungen bieten diesmal weniger, mit cumulus.dev kommen sie lediglich auf US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-). Für die generischen Endungen der Nullerjahre steht diesmal virtuedesktops.info mit US$ 12.250,- (ca. EUR 10.938,-). Die klassischen generischen Endungen sind .org-stark und trumpfen mit blurtitout.org zum Preis von US$ 48.501,- (ca. EUR 43.304,-) auf. Die vergangene Domain-Handelswoche ist trotz Sommerflaute durchaus unterhaltsam.

Länderendungen
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outreach.ai US$ 65.000,- (ca. EUR 58.429,-)
phoebe.ai US$ 25.000,- (ca. EUR 22.473,-)
cadre.ai US$ 20.000,- (ca. EUR 17.978,-)
further.ai US$ 19.500,- (ca. EUR 17.529,-)
vienna.ai US$ 19.400,- (ca. EUR 17.439,-)
rabbithole.ai US$ 18.760,- (ca. EUR 16.863,-)
kobo.ai US$ 12.000,- (ca. EUR 10.787,-)
julius.ai US$ 11.000,- (ca. EUR 9.888,-)
guo.ai US$ 10.000,- (ca. EUR 8.989,-)
todolist.ai US$ 7.250,- (ca. EUR 6.517,-)

openingceremony.us US$ 10.085,- (ca. EUR 9.065,-)
finance.us US$ 5.606,- (ca. EUR 5.039,-)
hosting.us US$ 4.667,- (ca. EUR 4.195,-)
fenio.de US$ 4.492,- (ca. EUR 4.038,-)
grid.us US$ 3.333,- (ca. EUR 2.996,-)
reit.us US$ 1.488,- (ca. EUR 1.338,-)

6777.tv US$ 3.370,- (ca. EUR 3.029,-)
teamgreen.de EUR 3.000,-
spectrum.co.uk EUR 2.500,-
corab.de EUR 2.499,-
crac.be EUR 2.499,-
tomcat.eu EUR 2.499,-
pazzi.fr EUR 2.400,-
h2s.de EUR 2.379,-
billion.io US$ 2.510,- (ca. EUR 2.241,-)
edge.gg US$ 2.506,- (ca. EUR 2.238,-)
neximmo.fr EUR 2.099,-
bestservice.ch EUR 2.000,-
mueve.es EUR 2.000,-
zeero.eu EUR 2.000,-
businessforsale.eu EUR 2.000,-
fornuizen.nl EUR 2.000,-
gasfornuizen.nl EUR 2.000,-
traders.co.uk US$ 2.101,- (ca. EUR 1.876,-)

Neue Endungen
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cumulus.dev US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-)
social.trade US$ 3.717,- (ca. EUR 3.319,-)

Generische Endungen
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virtuedesktops.info US$ 12.250,- (ca. EUR 10.938,-)

blurtitout.org US$ 48.501,- (ca. EUR 43.304,-)
pathwaymedicine.org US$ 24.505,- (ca. EUR 21.879,-)
pafikepri.org US$ 11.750,- (ca. EUR 10.491,-)
vasmartscale.org US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
25gethernet.org US$ 9.985,- (ca. EUR 8.915,-)
narte.org US$ 9.975,- (ca. EUR 8.906,-)
pafikabsolok.org US$ 8.988,- (ca. EUR 8.025,-)
linacre.org US$ 8.225,- (ca. EUR 7.344,-)
pafikotamobagu.org US$ 7.100,- (ca. EUR 6.339,-)
pafipcbantaeng.org US$ 6.103,- (ca. EUR 5.449,-)
mcs.org US$ 6.001,- (ca. EUR 5.358,-)
sacselfhelp.org US$ 5.650,- (ca. EUR 5.045,-)
pafilutra.org US$ 5.603,- (ca. EUR 5.003,-)
pafibone.org US$ 5.603,- (ca. EUR 5.003,-)

.com
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authorstream.com US$ 44.500,- (ca. EUR 39.732,-)
fumanhua.com US$ 39.750,- (ca. EUR 35.491,-)
squaredeal.com US$ 15.380,- (ca. EUR 13.732,-)
49bet.com US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
ulises.com US$ 13.400,- (ca. EUR 11.964,-)
titansofmavericks.com US$ 13.050,- (ca. EUR 11.652,-)
6920.com US$ 11.450,– (ca. EUR 10.223,–)
pulaski.com US$ 10.589,– (ca. EUR 9.454,–)
queensjubileebeacons.com US$ 10.583,– (ca. EUR 9.690,–)
23999.com US$ 10.500,– (ca. EUR 9.375,–)
fanchest.com US$ 10.350,– (ca. EUR 9.241,–)
gascorp.com US$ 10.000,– (ca. EUR 8.929,–)
hytopia.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
eeuus.com US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
imerciv.com US$ 9.995,- (ca. EUR 8.924,-)
dexysonline.com US$ 9.995,- (ca. EUR 8.924,-)
aria4sheriff.com US$ 9.995,- (ca. EUR 8.924,-)
smokingcocktail.com US$ 9.975,- (ca. EUR 8.906,-)
acceptpayments.com US$ 9.900,- (ca. EUR 8.839,-)
acceptpayments.com US$ 9.900,- (ca. EUR 8.839,-)
ponomusic.com US$ 9.850,- (ca. EUR 8.795,-)
ilmatar.com US$ 9.500,- (ca. EUR 8.482,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: tldinvestors.com, namebio.com, thedomains.com, eigene Recherche

WETTBEWERBSZENTRALE – HERBSTSEMINARE ZUM UWG

Die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg lädt auch in diesem Jahr zu ihrem Herbstseminar „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht“. Wieder findet das Seminar online statt. Unter anderem werden Informationspflichten bei werblichen Aussagen und im Fernabsatz sowie Datenschutz besprochen.

Die Herbstseminarreihe der Wettbewerbszentrale fokussiert wie immer auf die wichtigen Rechtsfragen in Werbung, Absatz & Vertrieb. Dabei werden aktuelle Entwicklungen im Recht des Unlauteren Wettbewerbs berücksichtigt und über die Auswirkungen höchstrichterlicher Urteile informiert. Die drei Referenten und die Referentin sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältin bei der Wettbewerbszentrale: Martin Bolm, Patrick Matern, Jennifer Beal und Dr. Tudor Vlah. In diesem Jahr wird unter anderem in Teil 1 des Seminars die neueste Rechtsprechung zu Irreführung und Informationspflichten, Werbung mit Klimaneutralität und Richtlinien zu „Green Claims“ sowie Datenschutz, Direktwerbung, Kundenbewertungen nebst einem Update zu 2022 präsentiert. Fragen zur Heilmittelwerbung werden diesmal im Teil 2 erörtert. Weitere Themen sind Fernabsatzrecht und AGB, Lebensmittelrecht und Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Die Herbstseminare richten sich an Rechtsanwälte, Justiziare und Führungskräfte von Unternehmen, sowie an Webseitenbetreiber und Berater in Werbeagenturen oder Marketingabteilungen. Es gibt zwei Seminare bestehend aus je zwei Teilen á 1,75 Stunden an jeweils zwei Tagen.

Die Terminfolge 1 findet am Dienstag, 19. September 2023 (Teil 1) und am Donnerstag, 21. September 2023 (Teil 2) jeweils von 10:00 Uhr bis 11:45 Uhr statt.

Die Terminfolge 2 findet am Dienstag, 26. September 2023 (Teil 1) und Donnerstag, 28. September 2023 (Teil 2) jeweils von 10:00 Uhr bis 11:45 Uhr statt.

Die Teilnahmekosten der Online-Herbstseminare 2023 „Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht“ betragen je nach Status zwischen EUR 380,– (inkl. 19 Prozent MwSt.) und EUR 310,– (inkl. 19 Prozent MwSt.). Teilnehmer erhalten eine Fortbildungsbescheinigung über 3,5 Stunden zur Vorlage nach § 15 FAO.

Weitere Informationen, insbesondere zu den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme, und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=85

Quelle: wettbewerbszentrale.de

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