Domain-Newsletter

Ausgabe #1175 – 06. Juli 2023

Themen: Netzsperren – Frankreich will Browser-Filter | Statistik – .it nähert sich 3,5 Millionen-Marke | TLDs – Neues von .health, .net und .swiss | integrity.com – Klarer Fall von Hijacking | .wallet – Streit zwischen Web3-Konkurrenten | 1158.com – Vier-Ziffern-Domain für US$ 113.000,- | Köln – NRW IT-Rechtstag 2023 nur online

NETZSPERREN – FRANKREICH WILL BROWSER-FILTER

Die französische Regierung denkt darüber nach, browserbasierte Domain-Sperren auf der Grundlage einer staatlich bereitgestellten Liste einzuführen. Das geht aus einem Gesetzesentwurf zur Sicherung und Regulierung des digitalen Raums (SREN) hervor.

Am 10. Mai 2023 stellte Bruno Le Maire, der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und die industrielle und digitale Souveränität von Frankreich den Gesetzesentwurf vor. Ziel sei es, das für den Erfolg des digitalen Übergangs erforderliche Vertrauen wiederherzustellen. Zu diesem Zweck wolle sich Frankreich mit einer Reihe – nach eigenen Angaben – neuartiger und mutiger konkreter Maßnahmen ausstatten, die auf die Stärkung der öffentlichen Ordnung im digitalen Raum abzielen. Der Entwurf enthält dazu etwa zwanzig Vorschläge; namentlich erwähnt ist die Einführung eines Anti-Betrugs-Cybersicherheitsfilters, der die Franzosen vor Versuchen schützen soll, betrügerisch auf ihre persönlichen oder persönlichen Bankdaten zuzugreifen, und die Absicht, das System zu stärken, das darauf abzielt, Online-Altersgrenzen für den Zugriff auf pornographische Internetangebote durchzusetzen. In Artikel 6 enthält der Entwurf folgende, hier ins Deutsche übersetzte Regelung: „Gleichzeitig teilt die Verwaltungsbehörde den Anbietern von Internetbrowsern im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022 /1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor die E-Mail-Adresse des betreffenden Dienstes zum Zweck der Durchführung vorsorglicher Maßnahmen mit. Die Person, an die eine Benachrichtigung gerichtet ist, ergreift unverzüglich vorsorglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, die darin bestehen, eine Nachricht anzuzeigen, die den Nutzer auf die Gefahr eines Schadens hinweist, der ihm durch den Zugriff auf diese Adresse entsteht. Diese Nachricht ist klar, lesbar, eindeutig und verständlich und ermöglicht den Nutzern den Zugriff auf die offizielle Website der öffentlichen Interessenvereinigung für die nationale Unterstützungsvorrichtung für Opfer von Cyberüberwachungshandlungen.“

Von den Machern des Mozilla-Projekts, der gemeinnützigen Organisation hinter dem Firefox-Browser, kam scharfe Kritik. Udbhav Tiwari, Head of Global Product Policy, sprach in einem Blog-Artikel von einem katastrophalen Präzedenzfall für das offene Internet. Es handele sich um einen gut gemeinten, aber gefährlichen Versuch, Online-Betrug zu bekämpfen, indem man Webseiten, die auf einer von der Regierung bereitgestellten Liste stehen, zwangsweise zu blockieren. Dies zwinge die Browser, eine dystopische technische Funktion zu schaffen. Ein solcher Schritt würde jahrzehntelang etablierte Normen umstoßen und autoritären Regierungen eine Vorlage liefern. Die Sperrung von Webseiten direkt im Browser wäre eine Katastrophe für das offene Internet und stünde in keinem Verhältnis zu den Zielen des Gesetzesvorschlags – der Betrugsbekämpfung. Er sprach von einem besorgniserregenden Präzedenzfall, der technische Möglichkeiten schaffen würde, die andere Regime für weitaus ruchlosere Zwecke nutzen könnten. Stattdessen empfahl Tiwari die Nutzung bestehender Angebote zum Schutz vor Malware und Phishing, anstatt sie durch staatlich bereitgestellte Sperrlisten auf Geräteebene zu ersetzen. Namentlich erwähnte er Dienste wie „Safe Browsing“ von Google und „Smart Screen“ von Microsoft. Ob Tiwari damit durchdringt, bleibt abzuwarten; der Gesetzesentwurf soll nun Anfang Juli 2023 in öffentlicher Sitzung diskutiert werden.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter:
> https://www.legifrance.gouv.fr/dossierlegislatif/JORFDOLE000047533100/

Den Blog-Artikel von Udbhav Tiwari finden Sie unter:
> https://blog.mozilla.org/netpolicy/2023/06/26/france-browser-website-blocking/

Quelle: torrentfreak.com, eigene Recherche

STATISTIK – .IT NÄHERT SICH 3,5 MILLIONEN-MARKE

Die Zahl der weltweit registrierten Domains ist quer über alle Top Level Domains auf 354 Mio. gestiegen. Das gab die .com-Registry VeriSign in der aktuellen Auflage ihres „Domain Name Industry Brief“ für das 1. Quartal 2023 bekannt.

Im Vergleich zum Beginn des Jahres 2023 stieg der Pool an registrierten Domains um 3,5 Mio., was einem Wachstum von 1,0 Prozent* entspricht. Die 354 Mio. Domains teilen sich auf in 218,3 Mio. Domains mit generischer Endung und 135,7 Mio. mit Länderendung. Bei den generischen Endungen führt wenig überraschend .com mit 161,1 Mio. registrierten Domains das Feld an, im Vorquartal waren es 160,5 Mio. Sodann folgt .net mit 13,7 Mio. Domains, hier waren es im Vorquartal 13,2 Mio. Wachstumstreiber bleiben die ccTLDs, die gegenüber dem Vorquartal um 2,6 Mio. Domains zulegen konnten. Darin eingeschlossen sind allerdings 20,3 Mio. .cn-Domains, deren Registrierungszahl als besonders volatil gilt; zum Ende des 4. Quartals 2022 stand Chinas Länderkürzel noch bei 18 Mio. Registrierungen. Zahlenmässig zweitgrösste Länderendung bleibt .de, die sich mit 17.5 Mio. Domain-Namen sehr stabil zeigt. Auf den Plätzen folgen .uk (11 Mio.), .nl (6,3 Mio.), .ru (5,6 Mio.), .br (5,1 Mio.) sowie .au (4,2 Mio.). Korrigieren musste sich VeriSign bei .eu; dort zählte VeriSign nun zum 31. März 2023 rund 3,7 Mio. Registrierungen.

Einen besonderen Blick wert sind dieses Mal nTLDs. Ihre Gesamtzahl gibt VeriSign mit 27,3 Mio. an, was einem Anteil von 7,7 Prozent an den weltweiten Gesamtregistrierungen entspricht. Allerdings entfallen auf die Top 10 aller nTLDs 51,4 Prozent aller Registrierungen unter nTLDs, oder anders ausgedrückt: der Markt wird von wenigen nTLDs dominiert. An deren Spitze steht nach wie vor und mit deutlichem Abstand .xyz, die aber im vergangenen Monat Juni 2023 knapp 250.000 Registrierungen verloren hat; im Mai 2023 waren es ebenfalls über 160.000 Domain-Namen, so dass hier eine Marketing-Aktion geendet haben könnte. Dafür entwickeln sich die Stockerlplätze mit .online und .top in den vergangenen Wochen positiv. Beliebteste geographische nTLD ist übrigens .africa mit einem Marktanteil von 18,4 Prozent vor .tokyo (14,3 Prozent), .nyc (7,5 Prozent) und .berlin mit 5,8 Prozent.

In Italien hat Registro .it, Verwalterin der italienischen Länderendung .it, prognostiziert, dass die Zahl der registrierten .it-Domains in diesem Jahr erstmals über die Marke von 3,5 Mio. klettern könnte. Man wisse nicht genau, wann es soweit sein werde. Aber in den ersten vier Monaten des Jahres hat sich die Zahl der Neuregistrierungen von .it-Domains (0,71 Prozent) im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres (0,34 Prozent) etwas mehr als verdoppelt und liegt über dem Anstieg im gesamten Jahr 2022, das mit einer Wachstumsrate von 0,50 Prozent endete. Dieses Ziel erscheint mehr als realistisch; per 01. Juli 2023 waren exakt 3.494.421 .it-Domains registriert. Die erste .it-Domain, die registriert wurde, war übrigens cnuce.cnr.it; sie hat am 23. Dezember 1987 die Online-Welt erblickt.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.561.575 – (Vergleich zum Vormonat: + 11.947)
.at – 1.511.011 – (Vergleich zum Vormonat: – 374)
.com – 161.347.149 – (Vergleich zum Vormonat: + 37.621)
.net – 13.098.339 – (Vergleich zum Vormonat: – 34.090)
.org – 10.762.411 – (Vergleich zum Vormonat: + 119)
.info – 3.768.473 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.806)
.biz – 1.306.198 – (Vergleich zum Vormonat: – 8.195)
.eu – 3.659.434 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.033)

.xyz – 3.840.822 – (Vergleich zum Vormonat: – 246.125)
.online – 2.705.690 – (Vergleich zum Vormonat: + 39.384)
.top – 2.353.975 – (Vergleich zum Vormonat: + 72.014)

(Stand 01. Juli 2023)

Den aktuellen „Domain Name Industry Brief“ von VeriSign finden Sie unter:
> https://www.verisign.com/en_US/domain-names/dnib/index.xhtml

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: nic.it, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .HEALTH, .NET UND .SWISS

Die Endung .swiss öffnet sich für natürliche Personen: wie die Regierung der Schweiz mitteilt, wird der Kreis der Registrierungsberechtigten 2024 erweitert. Derweil sichert sich GoDaddy die Endung .health, während ICANN den .net-Vertrag verlängert – hier unsere Kurznews.

Die zur GoDaddy-Gruppe gehörende Registry Services LLC hat die Rechte an der Top Level Domain .health erworben. Aus den Eintragungen bei ICANN ist ersichtlich, dass die bisherige Registry, die in Miami ansässige DotHealth LLC, die Rechte mit Vereinbarung vom 03. Juni 2023 übertragen hat. ICANN hat der Übertragung schon zugestimmt, in der offiziellen Datenbank der Internet Assigned Numbers Authority (IANA) ist der Wechsel also vollzogen. Delegiert wurde .health am 21. Januar 2016, mit aktuell rund 36.500 registrierten Domain-Namen reicht es lediglich knapp für einen Platz unter den Top 100 der nTLDs. Welche Pläne GoDaddy mit .health hat, bleibt abzuwarten. Derzeit ist eine Registrierung für jedermann zu jedem (legalen) Zweck möglich; allerdings gibt es einige inhaltliche Vorgaben. So muss zum Beispiel „Personal Health Information“, die über eine Website unter .health erlangt wird, verschlüsselt und regelmäßig gesichert werden; der Zugang soll nur „authorized personnel“ gestattet sein. Ausserdem ist das jeweilige nationale Gesundheitsrecht zu beachten.

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Vertrag für .net mit VeriSign Inc. wie erwartet verlängert. VeriSign verwaltet .net bereits seit 25. Mai 2001; das aktuelle „.net Registry Agreement“ (RA) läuft seit dem 01. Juli 2017 und endete ursprünglich am 30. Juni 2023; mit der Verlängerung läuft das RA nun bis jedenfalls zum 30. Juni 2029. Auf Kritik, dass der geänderte Vertrag es jeder Regierung der Welt erlaube, Domain-Namen zu löschen, umzuleiten oder in ihre Kontrolle zu übertragen, hat ICANN nicht reagiert. Allerdings will man sich bei ICANN auch nicht vorwerfen lassen, dass man die eingegangenen 57 Kommentare alle ignoriert; deshalb wurde in der Endfassung an zwei Stellen „Security and Stability“ zu „security and stability“. Missverständnisse habe man vermeiden wollen, so die Netzverwaltung: „We acknowledge however that the capitalization of the ’s‘ could in theory potentially lead to different interpretations of the applicability of certain future Consensus Policies under Section 3.1(b)(iv)(1) for the .NET RA.“ An der Regelung, dass VeriSign die Gebühren künftig erhöhen darf, hat sich nichts geändert.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat mitgeteilt, die Registrierung von Domain-Namen mit der Endung .swiss auch für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft öffnen zu wollen. Auch Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag wie beispielsweise Architekturschaffende oder Handwerksleute sollen künftig die Möglichkeit haben, einen .swiss-Domain-Namen zu erlangen. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat am 02. Juni 2023 eine Revision der Verordnung über Internet-Domains (VID) verabschiedet. Um eine .swiss-Domain zu erhalten, hat eine natürliche Person bestimmte Bedingungen zu erfüllen: So muss die beantragte Bezeichnung grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Eine Person, die keinen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat, kann also eine Herkunftsangabe wie .swiss nicht für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus verwenden. Die Neuregelung soll im ersten Halbjahr 2024 in Kraft treten.

Weitere Informationen zur Vertragsverlängerung bei .net finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/public-comment/proceeding/proposed-renewal-of-the-registry-agreement-for-net-13-04-2023

Weitere Informationen zur Öffnung von .swiss finden Sie unter:
> https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96029.html

Quelle: icann.org, admin.ch

INTEGRITY.COM – KLARER FALL VON HIJACKING

Einen besonders klaren Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) entschied ein Panel von The Forum (NAF) im Streit um die Domain integrity.com. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Marke „INTEGRITY“ viele Jahre nach der Domain registriert und keinen Erfolg, die Domain zu kaufen.

Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin Integrity Marketing Group LLC umfasst die Entwicklung und den Vertrieb von Lebens- und Krankenversicherungsprodukten sowie von Vermögensprodukten in Zusammenarbeit mit Partnern sowie die Vermarktung dieser Produkte über ein Vertriebsnetz, zu dem auch andere große Versicherungsagenturen im ganzen Land gehören. Sie registrierte im Februar 2023 die Marke „INTEGRITY“ beim US-Markenamt. Sie trägt vor, seit 2016 die Marke geschäftlich zu nutzen, so dass ihre Rechte bereits dahin zurückzudatieren seien. Sie habe zumindest zwischen März 2021 und April 2023 sechs Mal versucht, die Domain vom Gegner zu erwerben. Mit der Domain integrity.com würde der ihre Rechte verletzen. Der Inhaber versuche, die Marke auszunutzen und so wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Der Gegner, Sunil Bheda, ließ sich anwaltlich vertreten. Er hielt unter anderem entgegen, er betreibe das Angebot lrn.com, auf die integrity.com weiterleite, worunter er sich selbst und seine Dienstleistungen beschreibt, die sich auf die Beratung in Bezug auf Ethik- und Compliance-Programme beziehen. Er beantragte unter anderem ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Als Entscheider wurde ein Dreierpanel bestellt, bestehend aus dem Juristen und Mediator Kendall Reed aus Los Angeles als Vorsitzendem sowie Domain-Anwalt Douglas M. Isenberg und dem britisch-australischen Juristen und Mediator Alan L. Limbury als Beisitzer.

Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht alle drei Elemente der UDRP erfüllte, und stellte ein RDNH fest (NAF Claim Number: FA2305002044445). Die kürzlich eingetragene Marke der Beschwerdeführerin bestätigte das Trio, doch die Gewohnheitsmarke aufgrund einer Nutzung seit 2016 bestätigte es nicht, da seitens der Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt wurden. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain war das Gremium überzeugt, dass der Gegner ein ordentliches Geschäft betreibt, das in keiner Weise mit den Versicherungsgeschäften der Beschwerdeführerin zu tun hat: es handele sich um unterschiedliche Geschäfte, weshalb es für den Gegner nicht sinnvoll wäre, wenn er versuchte, mit dem Goodwill der Marke „INTEGRITY“ zu operieren. Er hätte keine Vorteile davon. Anders wäre es, wenn die Marke der Beschwerdeführerin berühmt wäre, aber das sei nicht der Fall. Es gibt 44 US-Marken „INTEGRITY“ und etwa 1.000, die den Begriff enthalten. Zudem handelt es sich um einen gängigen Begriff aus dem Wörterbuch. Der Gegner nutze den Begriff in seinem Wortsinne. Folglich nutze er den Begriff berechtigterweise.

Weiter vermochte das Gremium auch keine Bösgläubigkeit seitens des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain festzustellen. Das ergäbe sich schon aus einer einfachen logischen Überlegung, wonach ein Domain-Namen-Registrant zum Zeitpunkt der Registrierung eines Domain-Namens nicht die Absicht haben könne, eine Marke zu missbrauchen, bevor die Marke existiert. Die Domain integrity.com wurde 1996 registriert, die Marke der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2023 eingetragen. Selbst wenn der Gegner erst im September 2020 Inhaber der Domain wurde, wofür eine Erklärung des Gegners spreche, so läge dieser Zeitpunkt Jahre vor Eintragung der Marke.

Abschließend widmete sich das Gremium der Frage des RDNH, das es kurzerhand bestätigte. Die Beschwerdeführerin sei in der vorliegenden Angelegenheit nicht nur erfolglos, sondern sie wusste eindeutig, dass die streitige Domain lange vor dem Erwerb ihrer eigenen Markenrechte registriert wurde, weshalb sie kein bösgläubiges Verhalten des Gegners nachweisen konnte. Diese Tatsachen seien dem WHOIS-Eintrag (von dem die Beschwerdeführerin eine Kopie der Akte beifügte) und dem Datum der US-Markeneintragung der Marke „INTEGRITY“ der Beschwerdeführerin leicht ersichtlich. Folglich stellte das Gremium das Vorliegen eines Missbrauchs der UDRP fest und wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain integrity.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/2044445.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

.WALLET – STREIT ZWISCHEN WEB3-KONKURRENTEN

Es ist komplex: Im Web3 gibt es derzeit zwei Endungen .wallet. Der Betreiber einer der beiden Endungen verklagt erfolgreich den Registrar der anderen .wallet. Doch der Inhaber dieser Endung will auch ein Wörtchen mitreden und hatte vor dem zuständigen Gericht Erfolg.

Unstoppable Domains betreibt die Web3-Endung .wallet auf der Ethereum-Blockchain. Das Web3-Unternehmen Handshake bietet Kunden die Möglichkeit, auf einer anderen Blockchain, Top Level Domains zu registrieren und unter diesen Second Level Domains anzubieten. Davon machte Scott Florcsk Gebrauch und registrierte am 31. Juli 2020 .wallet. Im November 2020 gründete er sein Unternehmen Wallet Inc. und fand in der Gateway Registry Inc. und deren CEO James Stevens einen Registrar, über den er .wallet-Domains vermarkten konnte. Diese boten ab dem 04. Juli 2022 .wallet-Handshake-Domains an. Unstoppable bietet .wallet-Domains seit Juni 2021 an und sieht sein Gewohnheits-Markenrecht verletzt. Noch besteht keine eingetragene Marke, denn das US-Markenamt weigert sich, Top Level Domains als Marke zu registrieren. Die in Kanada von Unstoppable am 13. Oktober 2021 beantragte Marke .wallet wird noch geprüft, mit einer ersten Einschätzung ist am 06. Dezember 2023 zu rechnen. Nichtsdestotrotz ging Unstoppable gegen Gateway und Stevens am 19. Juli 2022 gerichtlich vor. Am 29. Juli 2022 beantragte Unstoppable eine einstweilige Verfügung gegen die beiden, die nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung am 16. August 2022 erschienen, weshalb es zu einem Versäumnisurteil kam. Der Richter gab dem Antrag von Unstoppable statt und entschied, dass es den Gegnern untersagt sei, .wallet-Domains anzubieten, zu registrieren, zu verkaufen und zu vermarkten. Gateway stellte daraufhin seine Geschäfte ein. Im Hintergrund verklagten sich im September 2022 Unstoppable und Wallet Inc. gegenseitig vor unterschiedlichen Gerichten.

Wallet Inc.-Gründer Florcsk wollte sich mit der einstweiligen Verfügung nicht abfinden und beantragte kurz nach der Entscheidung des District Court Delaware vor diesem, ihn als Streithelfer an dem Verfahren (Civil Action No. 22-948-CFC) zu beteiligen. Diesem Antrag gab der zuständige Richter jetzt auf Grundlage von „Federal Rule of Civil Procedure 24“ statt. Dort heißt es unter Rule 24(a)(2): „Auf rechtzeitigen Antrag muss das Gericht jedem den Beitritt gestatten, der … ein Interesse geltend macht, das sich auf das Vermögen oder den Vorgang bezieht, das bzw. der Gegenstand der Klage ist, und der sich in einer Lage befindet, in der die Erledigung der Klage die Fähigkeit des Klägers, sein Interesse zu schützen, praktisch beeinträchtigen oder behindern kann, es sei denn, die vorhandenen Parteien vertreten dieses Interesse in angemessener Weise.“ Die vier Voraussetzungen der Norm waren aus Sicht des Richters gegeben: die Sache sei zeitnah, da Florcsk seinen Antrag nur nach etwas über einem Monat, am 29. August 2022, nachdem Unstoppable am 19. Juli 2022 seine Klage erhoben hatte, gestellt hat. Unstoppable wird dadurch nicht ungebührlich beeinträchtigt, denn das einstweilige Verfügungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Rechte von Unstoppable würden auch nicht gefährdet, da Gateway nicht mehr operiere und es unwahrscheinlich sei, dass eine weitere .wallet in naher Zeit ins Leben gerufen wird. Weiter sei die Frage ungeklärt, ob Unstoppable überhaupt Markenrechte an .wallet besitze. Und Florsk Interessen wurden im Verfahren weder von Gateway noch Stevens vertreten. Damit gab der Richter dem Antrag Florcsk auf Beitritt als Streithelfer statt und die Sache wird weiter verfolgt.

Inwieweit der Rechtsstreit jetzt wieder aufgerollt wird, wird die Zukunft weisen. Forcsk wird jetzt zunächst Akteneinsicht nehmen. Außerdem braucht er wohl auch weitere Unterstützung durch Dritte, die ihm bei der Finanzierung des Verfahrens helfen. Er hat bereits sehr früh bei Namecheap und anderen um Unterstützung gebeten, die ihm wohl auch gewährt wurde. Namecheaps Interesse liegt dabei auf dem Domain-Geschäft: das Unternehmen bietet selbst seit September 2021 Web3-Domains von Handshake an. Alles in allem zeigt das die Konsequenzen, die ein dezentrales Internet mit sich bringt, das nicht von einer Organisation wie ICANN gesteuert wird. Andererseits hat man unter dem Dach des DNS auch keine Gewissheit, blickt man auf den jahrelangen Streit um .web.

Die Entscheidung des District Court von Delaware findet man unter:
> https://domainnamewire.com/wp-content/florsk-intervene.pdf

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

1158.COM – VIER-ZIFFERN-DOMAIN FÜR US$ 113.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche startet mit 1158.com zum Preis von US$ 113.000,- (ca. EUR 103.592,-) und bietet zahlreiche weitere erfreuliche Preise. Ein Blick auf die Zahlen lohnt sich.

Mit der Vier-Ziffern-Domain 1158.com zu einem Preis von US$ 113.000,- (ca. EUR 103.592,-) setzt sich diese Woche die Kommerzendung deutlich ab. Dazu kommt beforetheflood.com mit US$ 22.250,- (ca. EUR 20.397,-), die Mike Mann im Oktober 2016 für US$ 10.000,- verkauft hat, nachdem er sie im Oktober 2012 für US$ 200,- erworben hatte. Die Domain mxbet.com kommt auf EUR 20.000,-, während sie im Oktober 2018 lediglich zu US$ 3.000,- (ca. EUR 2.608,-) gehandelt wurde. Die Vier-Ziffern-Domain 7124.com steigert sich von US$ 2.500,- (ca. EUR 1.852,-) im November 2013 auf jetzt US$ 14.000,- (ca. EUR 12.834,-).

Die deutsche Endung .de zeigt sich stark mit webmail.de zu EUR 23.150,- an erster Stelle. Ihr folgt auch gleich noch die Drei-Zeichen-Domain ole.de mit EUR 12.750,-. Auf dritter Position steht die .io-Domain aus dem Britischen Territorium im Indischen Ozean bandit.io für US$ 9.000,- (ca. EUR 8.251,-).

Die neuen generischen Endungen zeigen sich doppelgemoppelt mit digital.digital zum Preis von US$ 15.500,- (ca. EUR 14.209,-). Die Domain pro.dev macht mit US$ 1.150,- (ca. EUR 1.054,-) nur einen kleinen Schritt nach den im Juli 2022 erzielten US$ 1.088,- (ca. EUR 1.067,-). Die klassischen generischen Endungen erweisen sich als stark, mit zwei Zwei-Zeichen-Domains an der Spitze: mv.net kommt auf US$ 37.555,- (ca. EUR 34.428,-) und bq.net auf US$ 37.500,- (ca. EUR 34.378,-). Darüber hinaus gibt es weitere Lichtblicke. So erzielt jiwh.org US$ 7.876,- (ca. EUR 7.220,-) und verbessert sich von US$ 2.149,- (ca. EUR 1.822,-) im August 2020. scriptures.org kommt auf US$ 10.000,- (ca. EUR 9.167,-) und sieht damit gut aus gegenüber jenen US$ 3.250,- (ca. EUR 2.241,-) im September 2008. Nur aseansec.org wirft einen kleinen Schatten auf die Woche mit jetzt lediglich US$ 10.575,- (ca. EUR 9.695,-) gegenüber US$ 15.100,- (ca. EUR 11.641,-) im Dezember 2013. Die vergangene Domain-Handelswoche war letztlich ein voller Erfolg.

Länderendungen
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webmail.de – EUR 23.150,-
ole.de – EUR 12.750,-
erotik-markt.de – EUR 5.355,-
tibagroup.de – EUR 3.995,-
attech.de – EUR 3.500,-
bvmc.de – EUR 3.000,-
bydata.de – EUR 2.999,-
gb-tech.de – EUR 2.850,-
h2s.de – US$ 2.595,- (ca. EUR 2.379,-)
dupes.de – EUR 2.059,-

bandit.io – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.251,-)
thenomad.io – US$ 4.495,- (ca. EUR 4.121,-)
hita.io – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.746,-)
404.io – US$ 2.550,- (ca. EUR 2.338,-)

agent.eu – EUR 8.750,-
mobi.pt – EUR 6.000,-
8488.cc – US$ 6.050,- (ca. EUR 5.546,-)
romeo.co – GBP 4.950,- (ca. EUR 5.758,-)
8886.tv – US$ 4.172,- (ca. EUR 3.825,-)
2666.tv – US$ 4.001,- (ca. EUR 3.668,-)
review.gr – EUR 3.750,-
ffx.at – EUR 3.500,-
londonescorts.co.uk – GBP 2.999,- (ca. EUR 3.488,-)
dzo.at – EUR 2.990,-
kbeauty.fr – EUR 2.888,-
upland.eu – EUR 2.599,-
skypoint.eu – EUR 2.599,-
waterdrop.bg – US$ 2.723,- (ca. EUR 2.496,-)
8600.cc – US$ 2.650,- (ca. EUR 2.429,-)
kinderdrogerie.ch – EUR 2.500,-
tomcat.eu – EUR 2.499,-
poring.bet – US$ 2.366,- (ca. EUR 2.169,-)
deep.gg – US$ 2.279,- (ca. EUR 2.089,-)
7770.tv – US$ 2.125,- (ca. EUR 1.948,-)
5550.tv – US$ 2.075,- (ca. EUR 1.902,-)
zeero.eu – EUR 2.000,-
3330.tv – US$ 1.875,- (ca. EUR 1.719,-)

Neue Endungen
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digital.digital – US$ 15.500,- (ca. EUR 14.209,-)
bastion.xyz – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.918,-)
multiply.xyz – US$ 10.800,- (ca. EUR 9.901,-)
upfile.mobi – US$ 7.901,- (ca. EUR 7.243,-)
modulus.xyz – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.500,-)
happy.bet – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.042,-)
better.email – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.859,-)
starthere.xyz – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.579,-)
trailblaze.xyz – US$ 4.900,- (ca. EUR 4.492,-)
dooball.online – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.667,-)
poser.xyz – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.667,-)
pro.dev – US$ 1.150,- (ca. EUR 1.054,-)

Generische Endungen
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mv.net – US$ 37.555,- (ca. EUR 34.428,-)
bq.net – US$ 37.500,- (ca. EUR 34.378,-)
apprenticeships.org – US$ 33.000,- (ca. EUR 30.252,-)
endocrinology-journals.org – US$ 20.250,- (ca. EUR 18.564,-)
fcvb.org – US$ 12.300,- (ca. EUR 11.276,-)
aseansec.org – US$ 10.575,- (ca. EUR 9.695,-)
scriptures.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.167,-)
audio.net – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.076,-)
kaizen.pro – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.065,-)
ywcascotland.org – US$ 8.502,- (ca. EUR 7.794,-)
jiwh.org – US$ 7.876,- (ca. EUR 7.220,-)
bigdataspain.org – US$ 7.750,- (ca. EUR 7.105,-)
maxima-library.org – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.417,-)
iucnsscrsg.org – US$ 6.300,- (ca. EUR 5.775,-)
testenvoortoegang.org – US$ 6.150,- (ca. EUR 5.638,-)
818.net – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.317,-)
imq.org – US$ 5.250,- (ca. EUR 4.813,-)

.com
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1158.com – US$ 113.000,- (ca. EUR 103.592,-)
endomondo.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 68.756,-)
wetpaint.com – US$ 74.000,- (ca. EUR 67.839,-)
apprenda.com – US$ 58.500,- (ca. EUR 53.629,-)
theride.com – US$ 38.187,- (ca. EUR 35.008,-)
zoc.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.919,-)
accesspressthemes.com – US$ 23.301,- (ca. EUR 21.361,-)
beforetheflood.com – US$ 22.250,- (ca. EUR 20.397,-)
quadball.com – US$ 21.111,- (ca. EUR 19.353,-)
88867.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 19.252,-)
mxbet.com – EUR 20.000,-
corey.com – US$ 18.088,- (ca. EUR 16.582,-)
metblogs.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.501,-)
lelong.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 15.126,-)
mollys.com – US$ 14.698,- (ca. EUR 13.474,-)
7124.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.834,-)
ceeport.com – US$ 13.600,- (ca. EUR 12.468,-)
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Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: namebio.com, sedo.de, thedomains.com, domainnewswire.com

KÖLN – NRW IT-RECHTSTAG 2023 NUR ONLINE

Der NRW IT-Rechtstag findet in diesem Jahr wieder online statt: an drei Tagen zwischen dem 08. und dem 21. September 2023 können Interessierte insgesamt 15 Stunden Fachfortbildung erlangen. Die Agenden der einzelnen Module liegen jetzt vor.

Der Kölner Anwaltverein (KAV) lädt zum NRW IT-Rechtstag in 3 Modulen am 08., 15. und 21. September 2023. Das Modul-System vom vergangenen Jahr wird – leicht abgeändert – fortgeführt, so dass dieses Mal Teilnehmer ihre 15 Stunden Fortbildung nach FAO an drei Terminen anstatt an zweien erarbeiten können. Die drei Module starten jeweils um 10:00 Uhr und enden um 16:30 Uhr. Mittlerweile liegen die Agenden der Module vor. Im Modul 1 gibt es drei Vorträge. Rechtsanwalt Dr. David Bomhard informiert über die „Lizenzierung von Datenbeständen“ und „Aktuelle Entwicklungen bei der AI Compliance“. Rechtsanwalt Gerhard Deiters widmet sich in seinem zweiteiligen Vortrag den „Herausforderungen bei Softwareentwicklungsverträgen“. Das Modul 2 bietet in vier Sessions ebenfalls drei Vorträge: Rechtsanwalt Carsten Föhlisch gibt ein „Update Fernabsatzrecht“, Rechtsanwalt Martin Wundram blickt in die Abgründe von „Phishing und Frauds“ und Rechtsanwalt Tom Brägelmann spricht in zwei Teilen über Chatbots und KI. Im 3. Modul gibt Rechtsanwältin Sandra Schulte über „Täterhaftung für Zugangsmittler (z.B. DNS-Dienste)?“ Bescheid, in zwei Teilen referiert Wilko Seifert über die „Aktuelle Rechtsprechung der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf“ und abschließend gibt es einen Vortrag, zu dessem Inhalt und Redner noch nichts bekannt ist.

Der NRW IT-Rechtstag findet 2023 am 08., am 15. und am 21. September von jeweils 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr statt. Die Kosten für die Teilnahme variiert, je nach Mitgliedsstatus beim Kölner Anwaltverein und ob man alle drei Tage oder lediglich einzelne Module bucht. Für das einzelne Modul betragen die Kosten zwischen EUR 99,- für KAV-Jungmitglieder und EUR 219,- für Nicht-Mitglieder. Bucht man alle drei Module, betragen die Kosten EUR 279,- bzw. EUR 549,-. Die Online-Veranstaltung ist für alle Endgerätesysteme über Internetbrowser, ohne irgendwelche Plug-Ins, zugänglich.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/nrw-it-rechtstag-modul-1/
> https://davit.de/event/nrw-it-rechtstag-modul-2/
> https://davit.de/event/nrw-it-rechtstag-modul-3/
> https://www.koelner-anwaltverein.de/fortbildungen/nrw-it-rechtstag-komplettbuchung/

Quelle: koelner-anwaltverein.de, eigene Recherche

* Korrektur am 07.07.2023 von »0,1« auf »1,0«

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