Domain-Newsletter

Ausgabe #1174 – 29. Juni 2023

Themen: DENIC eG – Neuauflage des Domain-Atlas | nTLDs – wird ICANN doch zur Content-Polizei? | TLDs – Neues von .fr, .is und .mg | UDRP – Alois Dallmayr heizt Domain-Grabbern ein | Rückblick – der 21. @kit-Kongress in Berlin | onyx.com – Mineralien für US$ 250.000,- | September – 2-Tages-Workshop zu DNSSEC

DENIC EG – NEUAUFLAGE DES DOMAIN-ATLAS

Das Jahr 2022 endete mit offiziell bestätigten 17.420.367 .de- Domains. Das gab die Registry DENIC eG in einer Neuauflage ihres Domain-Atlas für Deutschland bekannt. Damit wuchs .de zwar im Vergleich zu 2021 um 1,5 Prozent, zugleich schwächte sich das Wachstum aber deutlich ab.

Es ist mittlerweile gute Tradition, dass die DENIC einmal jährlich ihre Domain-Statistik samt regionaler Verteilung aller registrierten .de-Domains veröffentlicht. Vergangene Woche veröffentlichte die zentrale Registrierungsstelle ihre Auswertung für das Jahr 2022, und zwar im neuen Look und mit neuen Funktionalitäten der Domain-Landkarte. Nicht neu ist, dass unter den Bundesländern die meisten .de-Domains auf Nordrhein-Westfalen entfallen; 3.402.791 Inhaber einer .de-Domain haben dort ihren Sitz, ein Plus von 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auf den Plätzen folgen Bayern (2.734.187 Domains), Baden-Württemberg (2.058.601 Domains) und Niedersachsen (1.451.567 Domains). Wie bereits im Vorjahr den größten Sprung machte Bremen; im Stadtstaat stieg die Zahl der Inhaber einer .de-Domain um 4,2 Prozent an, während Berlin ein Minus von 0,6 Prozent meldet. Bezogen auf die Anzahl der Einwohner führt hingegen weiterhin Hamburg mit 331 .de-Domains je 1.000 Einwohner (2021 waren es 325 .de-Domains je 1.000 Einwohner) deutlich vor der Bundeshauptstadt mit 272,8 .de-Domains je 1.000 Einwohner und Bayern mit 208,1 .de-Domains je je 1.000 Einwohner. Im Durchschnitt haben inzwischen 186 von 1.000 Einwohnern eine eigene .de-Domain. Das West-Ost-Gefälle innerhalb Deutschlands bei der Verteilung von .de-Domains blieb leider nahezu unverändert.

Legt man die Lupe auf die 400 deutschen Städte und Kreise, hat sich an der Spitzenposition wenig getan. Bezogen auf die Einwohnerzahl liegt unverändert Osnabrück ganz an der Spitze, mit 1.669 .de-Domains je 1.000 Einwohner vor Bonn (373) und München (370). Bei den Landkreisen mit der höchsten auf die Zahl der Einwohner bezogenen Domain-Dichte stellt Bayern wiederum die ersten Ränge. Mit 632 .de-Domains je 1.000 Einwohner übernimmt Miesbach den ersten Platz vor Starnberg (508 .de-Domains je 1.000 Einwohner) und Freising (416 .de-Domains je 1.000 Einwohner). Ein anderes Bild ergibt sich, wenn man die absoluten Zahlen betrachtet. Hier führt Berlin die Städtewertung mit 999.426 .de-Domains an; erst mit deutlichem Abstand folgen sodann Hamburg (613.232 .de-Domains), das sich damit vor München (550.097 .de-Domains) schieben kann.

Die eingangs genannten 17,4 Mio. registrierten .de-Domains beinhalten nach Angaben der DENIC rund 1,85 Mio. Domains von Inhabern mit Wohnsitz im Ausland. Im Vorjahr waren es noch knapp 1,7 Mio. Ihr Anteil ist um 8,9 Prozent gestiegen – im Vorjahr waren es noch 16,8 Prozent – und beträgt nun 10,6 Prozent am gesamten .de-Domainbestand (Vorjahr 9,9 Prozent). Dabei bleibt .de weltweit beliebt. Deutlich am stärksten nachgefragt sind .de-Domains weiterhin in den USA (31 Prozent) und den Niederlanden (13 Prozent); es folgen Österreich (9 Prozent), Portugal (7 Prozent), die Schweiz (5 Prozent) sowie Großbritannien und die Vereinigten Arabischen Emirate mit je 4 Prozent. Frankreich (2 Prozent) zählt ebenfalls zu den Top 10, die zusammen fast vier Fünftel des Domain-Bestands ausländischer Inhaber umfassen. Wer sich näher informieren will: Umfangreiches Daten- und Graphikmaterial sowie die komplette Regionalauswertung als Excel-Tabelle für alle Stadt- und Landkreise liefert der Statistikbereich der DENIC-Webseite zum kostenlosen Download.

Weitere ausführliche Informationen sowie eine graphische Auswertung finden Sie unter:
> https://www.denic.de/aktuelles/news/artikel/denic-domainstatistik-2022

Quelle: denic.de

NTLDS – WIRD ICANN DOCH ZUR CONTENT-POLIZEI?

Wie weit soll die Macht von ICANN reichen? Milton Mueller, Professor am Georgia Institute of Technology, weist in einem aktuellen Aufsatz auf ein Problem hin, das viele Bewerbungen um eine neue Domain-Endung beeinflussen könnte.

Wie unsere Stammleser wissen, regelt ICANN das Domain Name System (DNS) auf der Grundlage des Abschlusses von Verträgen mit Registries und Registraren. Die Verträge verpflichten die Registries und Registrare zu bestimmten Praktiken und zur Zahlung von Gebühren. Die Verträge wiederum werden von der Multistakeholder-Community im Rahmen eines kollektiv verbindlichen, öffentlichen Prozesses entwickelt. Durch dieses auf dem Privatsektor basierenden System vermeidet ICANN eine Kontrolle der Internet-Infrastruktur durch nationale Regierungen, die zu autoritären Beschränkungen und/oder einer Zersplitterung der Zuständigkeiten neigen könnten. Das spiegelt sich auch in den Statuten von ICANN wieder, die den Auftrag von ICANN darauf begrenzen, den stabilen und sicheren Betrieb des DNS zu gewährleisten; eine darüber hinausgehende Regulierungsbefugnis soll ICANN nicht erhalten. Allerdings lassen die Statuten auch Ausnahmen zu, von denen unter anderem im Rahmen von „Registry Voluntary Commitments“ (RVCs), vormals bekannt als „Public Interest Commitments“ (PICs), Gebrauch gemacht wurde. Dabei fügten Registries ihren Verträgen Verpflichtungen im öffentlichen Interesse hinzu, in denen sie versprachen, ihre Namen so zu verwalten, dass sie insbesondere das Governmental Advisory Committee (GAC), das Vertretungsorgan der Nationalstaaten innerhalb ICANNs, zufriedenstellen.

Im Prinzip könnte es bei RVCs um alles Mögliche gehen. Problematisch ist nach Ansicht von Milton Mueller aber nun zum einen, dass sich die Bewerber um eine neue Top Level Domain Vorteile davon versprechen könnten, sich freiwillig Beschränkungen zu unterwerfen. Eine Registry, die Einwände der Lobby des geistigen Eigentums vermeiden will, könnte versprechen, den Inhabern von Urheberrechten besondere Befugnisse zu geben, um Domains zu überwachen oder zu sperren. Eine Registry, die auf dem chinesischen Markt Fuß fassen will, könnte sich verpflichten, keine Webseiten zuzulassen, die den Vorfall vom 04. Juni auf dem Platz des Himmlischen Friedens erwähnen, oder keinen Bezug auf die Proteste in Hongkong zuzulassen. Zum anderen würde ICANN damit in die Rolle gedrängt, diese freiwilligen Beschränkungen durchsetzen zu müssen. ICANN müsste also Inhalte und Dienste im Internet regulieren, obwohl das ein direkter und offensichtlicher Verstoß gegen den eigenen begrenzten Auftrag sei. ICANN könne nach Ansicht von Mueller allerdings nicht die Durchsetzung solcher RVCs übernehmen, ohne gegen die eigenen Statuten zu verstoßen – eine laut Mueller schreckliche Auswirkung auf den Prozess des Multistakeholder-Modells, da diese freiwilligen Verpflichtungen der Willensbildung der Community entzogen sind. Der ICANN-Vorstand könne sagen: „Hmmm, es gab eine Reihe von Leuten, die Einwände gegen Ihre Bewerbung hatten oder Lobbyarbeit dagegen betrieben haben, aber wir sehen, dass alle diese Einwände verschwunden sind, nachdem Sie ein RVC hinzugefügt haben, das Sie dazu verpflichtet, das zu tun, was die potenziellen Einwender von Ihnen verlangen. Deshalb werden wir Ihren Antrag jetzt genehmigen.“ ICANN werde so zur Internet-Polizei, die diese Beschränkungen durchsetzen soll.

Mueller sieht RVCs deshalb als grundlegenden Fehler im Bewerbungsverfahren für neue TLDs. Anstatt klare, einfache Regeln für die diskriminierungsfreie Vergabe neuer TLDs festzulegen, habe ICANN einen bürokratischen Morast von Vorschriften und Vetorechten geschaffen. Das Schicksal einer Bewerbung werde nicht durch vorhersehbare Regeln bestimmt, alles liege im Ermessen, und insbesondere der GAC wolle in der Lage sein, ein Veto einzulegen oder Bewerbungen und Namen zu ändern, die ihm nicht gefallen. Man solle niemals die Fähigkeit des ICANN-Vorstands, des GAC und des kurzfristigen Eigeninteresses der DNS-Industrie unterschätzen, die Dinge zu vermasseln.

Den Aufsatz von Milton Mueller finden Sie unter:
> https://www.internetgovernance.org/2023/06/15/the-big-question-facing-icanns-contractual-governance-regime/

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FR, .IS UND .MG

Markenrechtsverletzern geht es in Madagaskar an den Kragen: ab sofort verhandelt die WIPO auch Streitigkeiten um .mg-Domains. Ein neues Mediationsverfahren gibt es auch für Frankreichs .fr, während Island künftig auf Rechnungen verzichtet – hier unsere Kurznews.

AFNIC, Registry der französischen Länderendung .fr, bietet ein weiteres außergerichtliches Schlichtungsverfahren an. Mit Wirkung ab dem 03. Juli 2023 startet der neue „mediation service“ von AFNIC, der für .fr und alle französischen Übersee-TLDs gelten wird. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Rechteinhaber und einem Domain-Inhaber findet unter Aufsicht eines AFNIC-Moderators statt und ist kostenlos. Der „mediation service“ kann nur auf freiwilliger Basis im Vorfeld eines ADR-Verfahrens eingeleitet werden, und richtet sich an Rechteinhaber und Domain-Inhaber, die in eine Kommunikationsblockade geraten sind. Ab Eröffnung eines Mediationsverfahrens haben die Parteien in Begleitung des Mediators über eine Frist von sieben Arbeitstagen Zeit, um eine Verhandlungslösung zu finden. Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe vor ordentlichen Gerichten zu erbitten, bleibt unberührt. Aktuell gibt es mit AFNICs ADR-Verfahren, das sich in „Syreli“ und „Parl Expert“ aufteilt, bereits zwei weitere Möglichkeiten zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten.

ISNIC Internet Iceland ltd., Verwalterin der isländischen Länder-Domain .is, hat beschlossen, den Druck und Versand von Rechnungen mit der isländischen Post einzustellen. Kunden, die sich dafür entschieden haben, Rechnungen auf diesem Weg zu erhalten, sollten sicherstellen, dass ihre eMail-Adresse korrekt bei ISNIC hinterlegt ist, damit die Rechnung für die jährliche Gebühr garantiert zugestellt wird, und auch eine Mobilfunknummer bei ISNIC angeben, damit eine Mahnung per SMS verschickt werden kann. Zur Begründung verweist ISNIC auf die zuletzt erheblich gestiegenen Kosten von umgerechnet knapp EUR 2,- je Schreiben und darauf, dass eine zunehmende Anzahl von Briefen wegen falscher Adressen zurückgeschickt wird. Ausserdem seien elektronische Rechnungen inzwischen üblich. Das wichtigste sei aber die Umwelt. Die Umstellung ist bereits mit Wirkung zum 01. Juni 2023 erfolgt. Wer seine .is-Domains nicht direkt bei ISNIC, sondern über einen Domain-Registrar registriert hat, hat keinen Handlungsbedarf.

Das Genfer Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) erweitert sein Angebot zur aussergerichtlichen Streitschlichtung. Ab sofort können auch Streitigkeiten um .mg-Domains vor der WIPO ausgefochten werden. Das Kürzel .mg ist die offizielle country code Top Level Domain der Republik Madagaskar, einer der flächenmäßig größten Inselstaaten der Welt. Verfahrens- wie materiellrechtlich kommen auch bei .mg die Regelungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy zur Anwendung, wobei die WIPO aktuell der einzige akkreditierte UDRP-Provider für Verfahren um .mg-Domains ist. Dieser Schritt kommt zur rechten Zeit, denn .mg erlaubt eine großzügige Registrierung: „The domain name applicant can be an individual or a legal entity. A legal entity should be represented by an authorized individual acting as the ´administrative contact.´ The applicant can be based abroad. The administrative contact can also be located in or outside Madagascar“, heisst es in den Vergaberegelungen. Die Möglichkeit zur Einleitung eines kostengünstigen und schnellen UDRP-Verfahrens vor der WIPO bedeutet damit einen wichtigen Schritt zum Schutz der Rechte und Interessen von Markeninhabern auf dem afrikanischen Markt.

Weitere Informationen zum Mediationsverfahren bei .fr finden Sie unter:
> https://www.afnic.fr/en/observatory-and-resources/news/the-fight-against-abuse-afnic-opens-a-free-mediation-procedure/

Weitere Informationen zu .mg-Domains bei der WIPO finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/mg/

Quelle: afnic.fr, isnic.is, wipo.int

UDRP – ALOIS DALLMAYR HEIZT DOMAIN-GRABBERN EIN

Die für ihren Kaffee und andere Delikatessen bekannte Münchener Alois Dallmayr Kaffee oHG zeigt Markenrechtsverletzern zur Zeit, wer den Domain-Kaffee röstet. In zwei kürzlich entschiedenen UDRP-Verfahren obsiegte Dallmayr gegen zwei US-Amerikaner; weitere Entscheidungen stehen in der Pipeline.

Im Streit um die kolumbianische Domain dallmayr.co (WIPO Case No. DCO2023-0043) nahm sich die als Entscheiderin eingesetzte irische IT-Recht-Spezialistin mit Sitz in Hong Kong Gabriela Kennedy noch Zeit und servierte den Gegner, Michael Nava aus den USA, auf fünf Seiten gründlich ab. Die Beschwerdeführerin trug ausführlich zu ihrer 300-jährigen Geschichte, ihren Marken und ihren Geschäften vor und machte deutlich, dass sie dem Gegner die Nutzung ihrer Marken nicht erlaubt habe. Der sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und biete ihn lediglich zum Verkauf an. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Kennedy stellte fest: „The Disputed Domain Name was registered on May 8, 2022, more than 34 years after the Complainant first registered the Complainant’s Trademark.“ Weiter vermerkte sie, dass die Domain des Gegners die Marke der Beschwerdeführerin gänzlich wiedergebe, er kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistung unter ihr, sondern die Domain selbst zum Verkauf anbiete (für US$ 1.988,-), und er die sehr bekannte Marke der Beschwerdeführerin bei Registrierung von dallmayr.co zumindest hätte kennen müssen. Damit lagen alle Elemente der UDRP vor, und Kennedy entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin.

Nicht wesentlich anders, aber kürzer, nämlich auf knapp vier Seiten entschied der italienische Jurist und Markenberater Farbizio Bedarida den UDRP-Streit von Dallmayr mit Forrest Bailey (USA) um die Domain dallmayr.xyz (WIPO Case No. D2023-1673). Auch hier reagierte der Gegner nicht auf die Beschwerde von Dallmayr. Die Domain dallmayr.xyz wurde vom Gegner am 14. Januar 2023 registriert. Einen Unterschied zwischen Marken der Beschwerdeführerin und der Domain sah Bedarida lediglich in der Endung, die bei der Bewertung der Ähnlichkeit aber keine Bedeutung habe. Der von Dallmayr vorgetragene Anscheinsbeweis, wonach man dem Gegner die Nutzung ihrer Marken nicht erlaubt habe, er unter der Domain nicht bekannt sei und sie lediglich zum Verkauf anbiete, verfing zu Recht bei Bedarida. Ausserdem schloss er sich der Meinung an, dass der Gegner sich der Marke der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, als er die Domain registrierte. Dallmayr sei ein seltener Name, und die Beschwerdeführerin sei Inhaberin von mehr als 300 Domain-Namen unter gTLDs und ccTLDs, die ihre Dallmayr-Marken einbinden. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Gegner nicht um die Marken wusste, als er die Domain dallmayr.xyz registrierte. Die Annahme, dass Bösgläubigkeit seitens des Gegners vorliegt, werde unter diesen Umständen auch davon gestützt, dass der die Domain für US$ 1.450,- zum Verkauf anbot, auf das Verfahren nicht reagierte und einen Privacy-Service bei der Registrierung nutzte. Bedarida gab Dallmayr Recht und entschied auf Übertragung der Domain dallmayr.xyz.

Weitere Entscheidungen könnten in Kürze folgen, darunter über die Domains dallmayrcafe.com und dallmayrcafe.org (D2023-2632), und über dallmayroman.com (D2023-1935), bei der das Verfahren zur Zeit ausgesetzt („suspended“) ist. Frühere Entscheidungen gehen auf die Jahre 2011 und 2014 zurück.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain dallmayr.xyz finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-1673.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain dallmayr.co finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/dco2023-0043.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

RÜCKBLICK – DER 21. @KIT-KONGRESS IN BERLIN

Der „Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V.“ (AKIT) hatte zum 21. Male zum @kit-Kongress, diesmal wieder nach Berlin, geladen. Mit dabei war das 11. Forum „Kommunikation und Recht“. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz (KI). Abseits dessen gab es weitere spannende Themen.

Der diesjährige @kit-Kongress, veranstaltet vom Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V. (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation & Recht“ der Deutscher Fachverlag GmbH, startete bereits am 21. Juni 2023 abends in den Räumen von Google in Berlin. Hier gab Dr. Arndt Haller (Google) Einblick in die aus Brüssel heranschwellende Compliance-Gesetzgebung mit Blick in die Arbeitsweise von Google, da den Überblick zu behalten und sich das Feld des DSA zu erarbeiten. Zur Sprache brachte Haller auch Regelungen zu „Political Ads“ und den AI Act, der durchaus gute Elemente aufweise. Er sieht BigTec als die mittlerweile am umfangreichsten regulierte Industrie, wobei diese Regulierungen bis zu kleinen Unternehmen – auch nicht-digitalen – durchschlagen, die weit mehr damit zu kämpfen haben.

Das Programm des Folgetags eröffnete – nach einer Begrüßung von Prof. Dr. Ruth Janal, Präsidentin des @kit e.V., und von Torsten Kutschke, Chefredakteuer von „Kommunikation und Recht“ – Rechtsanwalt Joerg Heidrich (u.a. Heise Medien) mit seinen Erfahrungen bei der Gestaltung des heise.de-Cookie-Layers in Zusammenarbeit mit der niedersächsischen Datenschutzbehörde. Rechtsanwalt Philipp M. Kühn gab seine Einschätzungen zum eCommerce im Metaverse und vermochte keine sachenrechtliche und nur vertragsrechtliche Anknüpfungen zu finden. Prof. Dr. Anna K. Bernzen beschäftigte sich mit urheberrechtlichen Fragen bei KI-generierten Bilddaten, wobei sie die Data-Mining-Regeln des UrhG und das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) genauer anschaute. Per Meyerdierks (Google) ging auf von der KI halluzinierte personenbezogenen Daten ein und fragte sich unter anderem, ob man die Berichtigung über Art. 16 DSGVO verlangen könne oder solle. Sarah Leischel (ProSiebenSat1 Media SE) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Buchmann (u.a. Hochschule Pforzheim) betrachteten den Verbraucherschutz und die Schwierigkeiten, eine sinnvolle und zugleich rechtskonforme Implementation des Kündigungsbuttons zu gewährleisten (Leischel), und die gesetzgeberischen Entwicklungen der EU zum Widerrufsbutton, wobei viele Fragen bei tatsächlichen Vorgängen mit den EU-Regelungen unbeantwortet bleiben.

Rechtsanwalt Dr. Hauke Hansen verdeutlichte in seinem Vortrag zur Abwehr immaterieller Schadensersatzansprüche nach der DSGVO, dass man entsprechende Forderungen von Anfang an ernst nehmen und eine Reaktion genauestens abwägen müsse. Richter am BGH Bernd Odörfer vermochte seinem trockenen Vortragsthema „Die Störerhaftung im Immaterialgüterrecht nach den Entscheidungen ‚Youtube und Cyando‘ und ‚Louboutin'“ dem Umgang mit den unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen des EuGH und des BGH Leben einzuhauchen. Rechtsanwälte Dominik Höch und Dr. Marc-Oliver Srocke griffen ihr Thema prozessuale Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren von 2019 noch einmal auf und konstatierten, dass das BVerfG eigentlich alles mehrfach geklärt hat, aber Gerichte nach wie vor Beschwerdeführern Wochen Zeit geben, ihren Vortrag auf die Beine zu stellen und dabei – entgegen dem BVerfG – den Gegner nicht miteinbeziehen. Dr. Hendrik Wieduwilt übte deutliche Kritik am DSA. Abschliessend kamen Dr. Konstantin von Notz (MdB, Bündnis 90/Die Grünen) und Rechtsanwalt Dr. Axel von Walter zu einem Gespräch über die digitale Agenda der Bundesregierung zusammen.

Auch der zweite Arbeitstag war von Rechtsfragen zur KI getragen. So besprach Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger urheberrechtliche Probleme bei bildgebenden KI-Systemen und erwog, ob man Rechtsfragen vielleicht besser über das UWG löst. Fragen zu „Künstliche Intelligenz und Markenrecht“ behandelte Dr. Senta Bingener (DPMA), die sich wunderte, dass KI erst jetzt mit ChatGPT und anderen ins Bewußtsein der Öffentlichkeit dringt, wo doch seit Jahren Behörden, Institutionen und Unternehmen mit intelligenten Systemen arbeiten. Jedenfalls biete KI keinen gesunden Menschenverstand, weshalb sie Entscheidungen, die auf gesundem Menschenverstand aufbauen und dessen es bei der Einschätzung von Marken ankomme, nicht treffen könne. Dr. Thomas Ewert (Google) lotete die medienregulierenden Auswirkungen von DSA und P2B-VO auf den Medienstaatsvertrag nach rechtlichen Kriterien aus, obgleich die Regulierungsabsichten eigentlich politischer Natur seien. Prof. Dr. Lea Katharina Kumkar ging auf „Deepfakes – Risiken und Regulierung im europäischen KI-VO-Entwurf“ ein. Rechtsanwalt Johannes Partheymüller gab Einblick in wirkungsvolle praktische Anwendungen von KI als juristische Assistenzinstanz im Anwaltsberuf; in der Rechtsberatung selber funktionierten KIs noch nicht. Mit seinem launigen Vortrag „Möglichkeit und Grenzen einer Verfassungsgerichtsbarkeit – oder – wie lege ich erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde ein“ gab der ehemalige @kit-Präsident Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff (Richter am Bundesverfassungsgericht) dem 21. @kit-Kongress und 11. Forum „Kommunikation und Recht“ einen würdigen und krönenden Abschluss.

Das Team um @kit und „Kommunikation und Recht“ ist ein herausragender Kongress mit durchweg hervorragenden Vorträgen von hochkarätigen Redner:innen gelungen. Nach Jahren der unbefriedigenden Kongress-Verschiebungen oder Online-Veranstaltungen war das Zusammentreffen in Berlin notwendig und mehr als einfach nur erfreulich. Dass der Kongress auch lehrreich war, versteht sich von selbst. Es zeigte sich vor allem, dass der unmittelbare Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen das überlegene Werkzeug zum Austausch untereinander ist. Die Teilnahme am sicher kommenden 22. @kit-Kongress können wir schon jetzt vorbehaltlos empfehlen.

Hinweis: der Starnberger Domain-Spezialist united-domains AG, deren Projekt der Domain-Newsletter und domain-recht.de sind, sponsert den @kit-Kongress.

Weitere Informationen unter:
> https://www.ruw-fachkonferenzen.de/veranstaltung/21-kit-kongress/
> http://akit-recht.de

Quelle: eigene Recherche

ONYX.COM – MINERALIEN FÜR US$ 250.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt mit onyx.com zu einem Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 229.358,-) wieder eine Domain im sechsstelligen Bereich. Darüber hinaus sind zahlreiche kanadische Domains über den Tisch gegangen.

Mit der Domain onyx.com wandert wieder einmal ein Juwel von einem zum anderen, und das zum Preis von US$ 250.000,- (ca. EUR 229.358,-). Alle weiteren .com-Verkäufen befinden sich auf einem deutlich geringeren Niveau. Bemerkenswert ist dabei der Abstieg der Drei-Zeichen-Domain wzc.com; sie hatte sich im Dezember 2021 gegenüber dem Wert von US$ 20.509,- (ca. EUR 18.150,-) im Februar 2015 sehr deutlich auf US$ 46.800,- (ca. EUR 41.323,-) verbessert, nur um jetzt auf nur noch US$ 18.000,- (ca. EUR 16.514,-) zu fallen. Hingegen verbessert sich die Domain redspeed.com auf jetzt US$ 9.995,- (ca. EUR 9.170,-), während sie im Oktober 2010 nur US$ 2.550,- vorweisen konnte.

Die Länderendungen führt diesmal die kanadische .ca an mit der Zwei-Zeichen-Domain av.ca zum Preis von CAD 20.000,- (ca. EUR 13.920,-), gefolgt von zwei kanadischen Drei-Zeichen-Domains. Die Schweizer Drei-Zeichen-Domain zat.ch kommt auf EUR 2.990,- und verbessert sich so gegenüber den EUR 2.000,- vom Juni 2013. Erwähnen müssen wir noch graduate.me, die im Juni 2012 auf US$ 995,- kam und jetzt zumindest US$ 2.350,- (ca. EUR 2.156,-) vorweisen kann.

Die neuen generischen Endungen bieten mit der Ein-Zeichen-Domain w.app zum Preis von US$ 96.000,- (ca. EUR 88.073,-) die zweitteuerste Domain der Woche. Die klassischen generischen Endungen schaffen mit osiris.net zum Preis von US$ 23.500,- (ca. EUR 21.560,-) zumindest ein Wohlfühlergebnis. Die vergangene Domain-Handelswoche bietet nicht viel Hochpreisiges, aber doch zwei einschlägige Preismomente, womit sie nicht wirklich schlecht dasteht.

Länderendungen
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av.ca – CAD 20.000,- (ca. EUR 13.920,-)
fll.ca – CAD 9.352,- (ca. EUR 6.509,-)
btl.ca – CAD 5.424,- (ca. EUR 3.775,-)

tones.io – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.083,-)
openproject.fr – EUR 8.250,-
stadtkultur.de – EUR 8.000,-
gox.fr – EUR 7.000,-
bitbybit.eu – EUR 6.450,-
subnova.de – EUR 5.850,-
esim.pt – EUR 5.000,-
workshop.ai – EUR 5.000,-
meinacker.de – EUR 4.500,-
modelflug.de – EUR 4.500,-
bluboks.de – EUR 3.850,-
leftfield.eu – EUR 3.850,-
fps.ai – EUR 3.800,-
koa.la – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
finx.ai – EUR 3.500,-
dufour.ch – EUR 3.000,-
itgutachten.de – EUR 3.000,-
zat.ch – EUR 2.990,-
carlitos.de – EUR 2.763,-
fast.sh – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
niod.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
rail.kr – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
theordinary.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
graduate.me – US$ 2.350,- (ca. EUR 2.156,-)

Neue Endungen
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w.app – US$ 96.000,- (ca. EUR 88.073,-)
mexican.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.982,-)

Generische Endungen
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osiris.net – US$ 23.500,- (ca. EUR 21.560,-)
projectnext.org – US$ 4.499,- (ca. EUR 4.128,-)
gpu.net – EUR 3.000,-
mla.net – GBP 2.049,- (ca. EUR 2.390,-)
globallift.org – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.289,-)
consentmanager.org – US$ 2.195,- (ca. EUR 2.014,-)
youday.org – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.927,-)

.com
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onyx.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 229.358,-)
kota.com – US$ 38.166,- (ca. EUR 35.015,-)
finmed.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.523,-)
therootnetwork.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
wzc.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.514,-)
scoliosis.com – EUR 14.888,-
redspeed.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.170,-)
verticalknowledge.com – US$ 8.400,- (ca. EUR 7.706,-)
wildflowerseeds.com – US$ 7.511,- (ca. EUR 6.891,-)
janan.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.881,-)
nlacademy.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.422,-)
robotcircus.com – US$ 6.888,- (ca. EUR 6.319,-)
heyemma.com – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.734,-)
anisoft.com – EUR 5.700,-
satoris.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

SEPTEMBER – 2-TAGES-WORKSHOP ZU DNSSEC

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco eV) und das DE-CIX laden Mitte September 2023 zum zweitägigen Workshop „DNSSEC Hands-On“ nach Frankfurt/M. Teilnehmer sollten beschlagen im Umgang mit Software und Technik sein.

Der 2-tägige „DNSSEC Hands-On“-Workshop findet am 14. und 15. September 2023 in den Räumen des DE-CIX MeetingCenter statt. Anlass sind die umfangreichen Aufgaben, die das DNS neben der klassischen Adressverwaltung übernommen hat: Information für Client-Systeme, Schutz der eMail-Kommunikation, DKIM-Schlüssel, SSH-Fingerprints, DMARC-Informationen und mehr, die vor Fälschung und Manipulation gesichert werden müssen. DNSSEC trägt dazu bei, wesentliche Lücken des traditionellen DNS zu schliessen, weshalb dessen Einsatz so wichtig ist. Als Trainer kommen Patrick Ben Koetter und Carsten Strotmann zum Zug, die jeweils über mehr als 25 Jahre Erfahrung aufweisen, und im Rahmen der Agenda zu Themen wie „Sicherheitsprobleme des ungesicherten DNS“, „Wie DNSSEC das DNS-System absichert“, „Voraussetzungen für die Einführung von DNSSEC“ usw. vortragen. Teilnehmer müssen eigenes Können beisteuern. So sind Voraussetzungen für die Teilnahme „Grundlagen der Linux- oder Unix-Kommandozeile (Shell), Erfahrung im Umgang mit einem konsolenbasierten Text-Editor für Linux oder Unix (vi, nano, emacs, …), Kenntnisse der Funktionsweise der DNS-Namensauflösung sowie Kenntnisse im Bereich TCP/IP-Netzwerkdienste“. Zudem sollte man seinen eigenen Laptop / Computer mitbringen.

Das 2-tägige „DNSSEC Hands-On“ findet vom 14. bis 15. September 2023 von jeweils 10:30 bis 15:00 Uhr in den Räumen des DE-CIX MeetingCenter, Lindleystraße 12 in 60314 Frankfurt am Main statt. Die Teilnahme verlangt einerseits die oben genannten technischen Kenntnisse und Ausrüstung sowie ein Ticket. Das reguläre Ticket kostet EUR 439,-, eco-Mitglieder zahlen nur EUR 249,-. Bis 30.06.2023 gibt es noch Frühbucherrabatt von 20 Prozent.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eco.de/event/dnssec-hands-on-workshop/

Quelle: eco.de

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