Domain-Newsletter

Ausgabe #1169 – 25. Mai 2023

Themen: .web – Afilias zieht erneut vor Gericht | IDNs – ICANN-Report belegt schwindende Zahlen | TLDs – Neues von .il, .org und .tiffany | valhallan.com – taktisches Schweigen bringt RDNH | KI – OpenAI ändert seine Markenbedingungen | yourride.com – gute Fahrt für US$ 300.000,- | eco-Nachbesprechung – „ICANN77 Readout“ im Juni

.WEB – AFILIAS ZIEHT ERNEUT VOR GERICHT

Afilias Domains No. 3 Limited, bisher erfolglose Bewerberin um die neue Top Level Domain .web, lässt nicht locker: ein weiteres Schiedsverfahren gegen ICANN soll die Wende bringen. Damit verschiebt sich die Einführung von .web erneut auf unbestimmte Zeit.

Im November 2018 hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die mittlerweile als Altanovo Domains Ltd. firmiert, ein Schiedsverfahren (IRP) gegen die Internet-Verwaltung ICANN eingeleitet und damit eine jahrelange Auseinandersetzung um .web fortgesetzt. Die Endung .web gilt als die wertvollste nTLD aus der Einführungsrunde 2012. Sie eignet sich für Inhalte aller Art und ist vor allem kurz, einfach und prägnant, zudem selbsterklärend, international verständlich und von weltweiter Relevanz. Damit eröffnet sich auch Nischenanbietern beste Chancen auf griffige, werbewirksame und vor allem noch freie, also verfügbare Internetadressen. Der zentrale Vorwurf von Afilias lautete, dass es der im Rahmen einer Auktion siegreiche Bewerber Nu Dot Co LLC (NDC) versäumt hatte, offenzulegen, dass man mit der .com-Registry VeriSign einen finanzstarken Partner im Rücken hatte, der das siegreiche Auktionsgebot von US$ 135 Mio. überhaupt erst möglich gemacht hat. Doch trotz eines Erfolgs im Schiedsverfahren ging Afilias nach zähem Ringen vorläufig leer aus: am 30. April 2023 entschied das Board of Directors der Internet-Verwaltung ICANN, dass NDC weder durch den Abschluss eines „Domain Acquisition Agreement“ mit VeriSign noch durch die Teilnahme an der .web-Auktion gegen die Regelungen im Bewerberhandbuch oder die Auktionsregeln verstoßen hat. Zugleich wurde die Interims-Präsidentin und CEO Sally Costerton angewiesen, die Bewerbung von NDC weiterzubearbeiten, also das Registry-Agreement auszuhandeln.

Doch Afilias gibt nicht auf. Wie VeriSign am 16. Mai 2023 mitteilt, hat Afilias keine 24 Stunden nach Veröffentlichung der Entscheidung des ICANN-Vorstands einen „ICANN Cooperative Engagement Process“ (CEP) eingeleitet. Der CEP ist ein Verfahren, das von einem Beschwerdeführer freiwillig in Anspruch genommen werden kann, bevor ein IRP-Verfahren eingeleitet wird. Er soll Fragen klären oder eingrenzen, die später im IRP behandelt werden. Um welche Fragen es sich handelt, ist unklar; ICANN hat die Beschwerdeschrift bisher nicht veröffentlicht. Afilias gewinnt damit jedenfalls an Zeit, denn ICANN legt weitere Maßnahmen auf Eis, solange ein CEP anhängig ist. VeriSign kritisierte den Schritt scharf. Afilias und seine Unterstützer habe diesen erneuten CEP initiiert, obwohl man eine faire Auktion verloren habe. Afilias würde das Spielbuch von 2018 wieder hervorkramen; die Einführung von .web liefe erneut Gefahr, durch grundlose Verfahrensmanöver verzögert zu werden. Eine weitere Verzögerung scheine das einzige Ziel des CEP zu sein, denn niemand könne in gutem Glauben annehmen, dass der gründliche Prozess und die Entscheidung zu .web, die der ICANN-Vorstand getroffen habe, gegen die ICANN-Satzung verstoßen. Letzten Endes sei alles, was durch das CEP und das sich anschließende, erneute IRP folge, nur eine weitere Verzögerung; eine Verzögerung um der Verzögerung willen komme einem Mißbrauch des Verfahrens gleich, der die Multistakeholder-Prozesse sowie die Rechte von NDC und VeriSign zu untergraben drohe.

Überraschend kommt der CEP nicht. Schon vor geraumer Zeit hatte Afilias angekündigt, die Auseinandersetzungen um .web „in all available fora whether within or outside of the United States of America“ fortzusetzen. Aktuell sieht daher alles danach aus, als würde sich die Einführung von .web und mit ihr die Registrierung der ersten .web-Domains noch um Jahre verzögern.

Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter:
> https://blog.verisign.com/domain-names/will-maneuvering-continue-to-delay-dot-web/

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

IDNS – ICANN-REPORT BELEGT SCHWINDENDE ZAHLEN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat den jährlichen „Internationalized Domain Name (IDN) Annual Report“ für 2022 veröffentlicht. Trotz einiger Fortschritte sinkt die Zahl der Registrierungen internationalisierter Domain-Namen beständig.

Bis in die neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts reichen Bemühungen zurück, das Internet mit internationalisierten Domain-Namen (IDNs) für alle Sprachen dieser Welt zu öffnen. Auch bei ICANN arbeitet man daran, das Domain Name System (DNS) in lokalen Sprachen nutzbar zu machen und über den Zeichensatz des lateinischen Alphabets hinaus zu öffnen. Dabei gibt es durchaus Erfolge zu verzeichnen: So nutzt das Ministerium für Elektronik und Informationstechnologie der indischen Regierung die internationalisierte Domain एमईआईटीवाई.सरकार.भारत., in Russland waren während der Corona-Pandemie die staatlichen Informationen über стопкороновирус.рф abrufbar, und in China nutzt die Beijing ZHTY Technology Company die Domain 中航天业.网址. Doch in absoluten Zahlen bleiben IDNs aktuell noch Stiefkinder des DNS. So waren per 20. Dezember 2022 insgesamt 1.481 Top Level Domains delegiert; nur 152 davon waren internationalisiert. Etwas besser fällt das Verhältnis aus, wenn man allein auf Länderendungen (ccTLDs) blickt: hier waren von 309 ccTLDs immerhin 61 internationalisiert. Verbleibt der Bereich der gTLDs, der bei 1.172 gTLDs nur 91 IDNs zählt, darunter etliche Marken-Endungen wie .セール (Amazon), .移动 (Afilias) und .网址 (KNET).

Wenig erfreulich fällt auch die Zahl der internationalisierten Domain-Registrierungen auf Ebene der Second Level Domains aus. Hier zählt der Report insgesamt 1,52 Mio. internationalisierte Domains, ein Rückgang um 2,94 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Schaut man sich die Jahre 2019 bis 2021 an, fiel der Rückgang mit 11,36 Prozent noch höher aus. Zum Vergleich: nach Angaben der .com-Registry VeriSign im „Domain Name Industry Brief“ waren zum Ende des Jahres 2022 weltweit 350,4 Mio. Domains quer über alle TLDs registriert; oder anders ausgedrückt: lediglich 0,4 aller registrierten Domains waren IDNs, 2017 lag dieser Wert noch bei drei Prozent. Die meisten IDNs gab es Ende 2022 mit chinesischen Zeichen (50 Prozent), gefolgt von Domains mit Sonderzeichen aus dem lateinischen Alphabet. Tagesaktuelle Statistiken zu IDNs liefert übrigens schon seit vielen Jahren die österreichische Registry Nic.at; von den rund 1,5 Mio. .at-Domains enthalten aktuell knapp 35.600 ein Sonderzeichen.

Grösste Herausforderung für IDNs bleibt die oft fehlende technische Unterstützung. Egal, ob Browser, eMail oder Webanwendung, nicht alle Applikationen sind IDN-fähig. Das Zauberwort heißt „Universal Acceptance“, so dass die Nutzung von IDNs so selbstverständlich wird wie jede andere Domain. Doch will man auch das letzte Drittel der Menschheit an das Internet anschliessen, ist es nicht nur eine technische Frage: „affordability of devices and services is a major issue, and the lack of digital skills and an appreciation of the benefits of an online connection is another bottleneck, compounded by a lack of content in local languages, as well as by interfaces that demand literacy and numeracy skills that many people do not possess“, zitiert ICANN die International Telecommunication Union (ITU).

Den „IDN World Report 2022“ finden Sie unter:
> https://www.idnworldreport.eu/post/supporting-a-multilingual-internet-icann-publishes-2022-idn-annual-report

Quelle: idnworldreport.eu

TLDS – NEUES VON .IL, .ORG UND .TIFFANY

Frühstück bei .tiffany fällt künftig aus: der weltberühmte New Yorker Juwelier trennt sich von seiner .brand. Derweil vergibt .org die jährlichen „Impact Awards“, während Israels Länderendung .il ein bisschen teurer wird – hier unsere Kurznews.

Die Israel Internet Association (RA), Verwalterin der israelischen Länderendung .il, dreht an der Preisschraube. Mit Wirkung zum 05. April 2023 wurden die Registrierungsgebühren für eine .il-Domain auf NIS 47,- erhöht, umgerechnet also knapp an die EUR 12,-. Der Beschluss zur Preiserhöhung wurde auf Grundlage von Daten über die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von Dezember 2018 gefasst. Die Preisaktualisierung sei dabei notwendig, um sicherzustellen, dass das Leitprinzip des optimalen Betriebs von .il und ihres hebräischen IDN-Pendants auf sichere, stabile und solide Weise beibehalten werde. Zudem wolle man das israelische Registrierungssystem weiterhin auf dem neuesten Stand der Technik und den weltweit üblichen Standards halten. Keine Änderungen gibt es an den Vergaberegelungen; demnach können .il-Domains nur unter einer offiziellen Third Level Domain wie .co.il und .org.il registriert werden. Unternehmen, die eine .il-Domain registrieren wollen, müssen zudem ihre Handelsregisternummer angeben.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) hat am 17. Mai 2023 die Nominierungsphase für die jährlichen „.org Impact Awards“ eröffnet. Bewerbungen sind bis 28. Juni 2023 möglich; zu den Kategorien für die Verleihung 2023 zählen „Gesundheit und Heilung“, „Hochwertige Bildung für alle“, „Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion“, „Verantwortung für die Umwelt“, „Hunger und Armut“, „Aufbau von Gemeinschaften“, „Aufstrebender Stern“ und „.ORG des Jahres“. Alle Nominierten müssen mit einer aktiven .org-Website verbunden sein. Die Einreichungen werden von einer Jury bewertet, die sich aus führenden Persönlichkeiten aus den Bereichen Internet, Non-Profit und Marketing zusammensetzt. Die Teilnahme ist durchaus lukrativ: Der Gewinner der Kategorie „.ORG des Jahres“ erhält eine Spende in Höhe von US$ 50.000,-, die Gewinner der anderen Kategorien jeweils US$ 10.000,-. Die fünf besten Beiträge pro Kategorie werden am 19. September 2023 als Finalisten benannt; die Gewinner werden am 16. November 2023 bei der Preisverleihung in Washington (D.C.) bekannt gegeben.

Die Tiffany and Company, 1837 in New York City gegründeter Juwelier und bekannt für hochpreisigen Schmuck, Armbanduhren sowie Edelsteine, trennt sich von ihrer Marken-Endung .tiffany. Mit Schreiben vom 27. März 2023 kündigte Tiffany das Registry-Agreement (RA) mit ICANN. Die Kündigung ist, wie bei .brands üblich, gestützt auf Section 4.4 (b) des RA, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Motiven seiner Kündigung machte das Unternehmen nicht, aber sie liegen auf der Hand: mit Ausnahme der obligatorischen nic.tiffany ist keine einzige weitere Domain registriert, und das über sieben Jahre nach der Delegierung am 19. Januar 2016. Im Februar 2017 waren kurzzeitig 37 .tiffany-Domains registriert, schon nach kurzer Zeit aber wieder gelöscht; im Google-Index findet sich ebenfalls keine dieser Domains. Dem Antrag, die Endung auf keine andere Registry zu übertragen, hat ICANN bereits vorläufig entsprochen, so dass .tiffany noch dieses Jahr aus dem Domain Name System verschwindet.

Die Registrierung von .il-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/il-domain/

Weitere Informationen zu den „.org Impact Awards“ finden Sie unter:
> http://www.orgimpactawards.org/

Das Kündigungsschreiben für .tiffany finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/tiffany/tiffany-termination-notice-31-03-2023-en.pdf

Quelle: isoc.org.il, thenew.org, icann.org

VALHALLAN.COM – TAKTISCHES SCHWEIGEN BRINGT RDNH

Im Streit um die Domain vallhallan.com hielt sich die Beschwerdeführerin mit Behauptungen und Nachweisen zurück und erhielt dafür die Quittung: Das den Streit entscheidende Panel fühlte sich kleingehalten, wies die Beschwerde ab und stellte ausserdem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Beschwerdeführerin ist die US-amerikanische Valhallan LLC, die unter der Domain valhallan.com eSport-Trainings anbietet. Im Rahmen des von ihr gestarteten UDRP-Verfahrens vor der WIPO trug sie lediglich vor, sie habe eindeutig bewiesen, ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht für die USA zu haben. Der Anlage zu ihrer Beschwerde lagen Unterlagen bei, denen sich entnehmen ließ, dass sie am 21. Januar 2022 die US-Marke „VALHALLAN“ beantragt hatte, und am 11. April 2022 die am 08. Februar 2022 beantragte, gleichlautende UK-Marke eingetragen wurde. Der Gegner, Casey Strattan aus den USA, hatte die streitige Domain vallhallan.com am 18. Februar 2022 registriert. Unter ihr hat er unter dem Titel „VALHALLAN FRANCHISE REVIEW“ eine Website eingerichtet, auf der er Kritik an Valhallan und deren Geschäftsführer übt, wobei er betont, dass er lediglich seine Meinung wiedergibt. Im UDRP-Verfahren trägt Strattan unter anderem vor, dass er zuvor mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Franchisenehmer geschäftlichen Kontakt hatte. Im Vorfeld des UDRP-Verfahrens habe die Beschwerdeführerin angeboten, die Domain zu kaufen. Auf sein Gegenangebot von US$ 10.000,- sei sie aber nicht eingegangen. Weiter teilt der Gegner mit, dass der Markenantrag vom US-Markenamt abgewiesen wurde. Der Gegner beantragte neben der Abweisung der Beschwerde auch die Feststellung von RDNH.

Der als Entscheider eingesetzte Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler Robert A. Badgley aus Chicago wies die Beschwerde ab und stellte RDNH fest, da kein Fall von Cybersquatting vorlag, sondern vom Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht wurde (WIPO Case No. D2023-0977). Allerdings stellte Badgley zunächst fest, dass entgegen der Feststellung der Beschwerdeführerin, sie habe „clearly demonstrated a right to a common law trademark in the U.S“, er diese bloße und unbelegte Behauptung nicht akzeptiere. Doch das Bestehen der britischen Marke und die Ähnlichkeit der Domain vallhallan.com mit ihr bestätigte Badgley, wobei er auf die falsche Schreibweise aufgrund des zusätzlichen „l“ besonders hinwies. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der streitigen Domain stellte Badgley gleich klar, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich war. Der Gegner mache auf der Website seiner Domain so klar wie möglich, dass er kein Fan des Inhabers der Beschwerdeführerin ist. Zugleich werde deutlich, dass keine geschäftliche Beziehung zur Beschwerdeführerin besteht. Der Vollständigkeit halber stellte Badgley auch fest, dass es sich hier nicht um einen Fall handele, bei dem die im Streit befindliche Domain mit der Marke identisch ist, vielmehr handele es sich um eine Vertipper-Domain. Badgley ist der Ansicht, die Kritik des Gegners an der Beschwerdeführerin und ihrem Inhaber durch freie Meinungsäußerung und unter Verwendung einer Vertipper-Domain sei echt und stelle keinen Vorwand dar. Auf die Frage der Bösgläubigkeit ging Badgley dann – unter Verweis darauf, dass es sich hier nicht um Cybersquatting, sondern um freie Meinungsäußerung handele – nicht mehr ein, sondern wandte sich gleich der Prüfung des RDNH zu.

Badgley stellte Reverse Domain Name Hijacking fest. Erstens, weil die Beschwerdeführerin keine Nachweise für ihre Behauptung, sie habe eindeutig bewiesen, ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht für die USA zu haben, vorlegte. Gerade weil ihr Markenantrag vom US-Markenamt abgewiesen wurde, hätte man mehr Aufwand erwartet, dieses Recht zu belegen. Den Schwerpunkt bei der Feststellung des RDNH legte Badgley allerdings auf den zweiten Punkt: die Beschwerdeführerin hat die Ablehnung der Markenanmeldung in ihrem Schriftsatz nicht erwähnt und die Anmeldung sogar als „noch anhängig“ bezeichnet. Für Badgley war das: „to put it most gently, highly misleading“ (sehr vorsichtig ausgedrückt, höchst irreführend). Der Vertreter der Beschwerdeführerin müsse ja nicht den Prozess des Gegners führen, so Badgley, aber ein Mindestmaß an Offenheit sei schon erforderlich. Und der Vertreter der Beschwerdeführerin sei auch derjenige gewesen, dem die Ablehnung der Markenanmeldung zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin habe das UDRP-Verfahren missbraucht, indem sie den Status der Markenanmeldung beim US-Markenamt verheimlicht hat. Hätte der Gegner das nicht aufgeklärt, so wäre eine Entscheidung unter dem falschen Eindruck ergangen, dass die Markenanmeldung geschmeidig und ohne Widerstand auf dem Weg ist. Drittens stützte Badgley seine RDNH-Entscheidung auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Domain nicht erwähnte, bei denen der Gegner drei Angebote der Beschwerdeführerin zurückwies. Das Fehlen dieses Vortrags unterstrich nochmals die Strategie der Beschwerdeführerin, das Entscheidungsgremium auf einer „need to know“-Basis zu halten. Damit bestätigte Badgley das Vorliegen des RDNH und wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain vallhallan.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-0977.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

KI – OPENAI ÄNDERT SEINE MARKENBEDINGUNGEN

Seit unserem letzten Artikel zum Umgang von OpenAI mit Marken hat sich beim Anbieter von LLM-Intelligenzen etwas getan: OpenAI hat kürzlich seine Markenbedingungen geändert. Jeder, der mit ChatGPT oder Dall-E operiert, sollte sie sich anschauen, am besten, bevor er loslegt. Das musste jetzt der Inhaber der Domain sitegpt.ai erfahren.

Wer auf den Zug mit künstlicher Intelligenz unter Nutzung der Modelle ChatGPT und Dall-E von OpenAI aufspringen will, kommt nicht umhin, entweder einen Vertrag mit OpenAI zu schließen oder zumindest die neuen Markenbedingungen durchzulesen und einzuhalten. Andernfalls wird unter Umständen der „enforcement mechanism“ getriggert und es kommt Post von BrandShield Ltd. Das musste jetzt der Entwickler Bhanu Teja P erfahren, der die Seite sitegpt.ai betreibt, wo er kostenpflichtige Dienste anbietet. Am 04. Mai 2023 erhielt er Nachricht von BrandShield Ltd., die die Markeninteressen von OpenAI vertritt. In dem Schreiben wird ihm die Nutzung der Marke „GPT“ im Zusammenhang mit seinem Produkt „Site GPT“ untersagt. Seine Domain sitegpt.ai wird er für die bisherigen Zwecke wohl nicht mehr nutzen dürfen. Dabei verweist man in dem Schreiben auf die Markenbedingungen von OpenAI.

Die „Brand guidelines“ (Markenbedingungen) von OpenAI regeln dezidiert, mit welchen Worten man die Nutzung von ChatGPT und Dall-E zu beschreiben hat, sei es auf der eigenen Website, bei Pressemitteilungen oder in App-Store-Beschreibungen. So heißt es: „Please use descriptive phrases that make it clear your product is developed on OpenAI technology (“powered by” “built on”). Avoid phrases that imply an official partnership with OpenAI (“built with” “developed with”).“ Dazu werden reichlich Beispiele gelistet. Auch müssen die genutzten Dienste und Systeme genau beschrieben werden, ein einfaches „GPT“ reicht nicht aus, sondern es muss schon „GPT-3“ oder „GPT-4“ usw. heißen. Unter „Usage terms“ zieht OpenAI dann klare Linien: „By using our Marks, you agree that we own them and that any goodwill generated by your use benefits us. Your permission to use our Marks is limited in the following ways: …“ – Gelistet sind fünf Kriterien, darunter auch, dass die Markenbedingungen jederzeit geändert werden können und man sich dann an die geänderte Fassung zu halten hat. Final heißt es dann: „we do not permit our GPT brand to be used in product names“ – Wir erlauben die Nutzung unserer Marke GPT nicht für Produktnamen. Das wurde Bhanu Teja P zum Verhängnis. Unter seiner Domain sitegpt.ai wird er wohl zukünftig keine Geschäfte mehr machen dürfen.

Branchenblogger Raymond Hackney kommentiert den Fall von Bhanu und die neuen Markenbedingungen mit: Es sieht so aus, als wolle OpenAi wirklich nicht, dass die Leute GPT benutzen. Ganz so schlimm ist es nicht. OpenAI hat nur die notwendigen Konsequenzen gezogen, um die eigenen Markenrechte zu schützen. Das ist legitim und verständlich. Jeder, der die Dienste und Modelle von OpenAI nutzt kommt also nicht umhin, sich zu informieren – am besten immer wieder.

Die „Brand guidelines“ (Markenbedingungen) von OpenAI findet man unter:
> https://openai.com/brand

Den Fall von Bhanu Teja P findet man auf Twitter unter:
> https://twitter.com/pbteja1998/status/1654095756200931328?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1654095756200931328%7Ctwgr%5E1e5e11666db9abc05a75654fc01ee4a835b0b2ba%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.thedomains.com%2F2023%2F05%2F16%2Fopenai-does-not-want-people-using-gpt-in-their-product-or-domain-names%2F

Quelle: openai.com, thedomains.com, eigene Recherche

YOURRIDE.COM – GUTE FAHRT FÜR US$ 300.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche liefert mit yourride.com zu einem Preis von US$ 300.000,- (ca. EUR 277.778,-) wieder eine teure .com-Domain, die Investorenherzen höher schlagen lässt. Die Preise unter den Länderendungen waren ihrerseits völlig in Ordnung.

Mit yourride.com für US$ 300.000,- (ca. EUR 277.778,-) setzt sich .com deutlich von allen anderen Endungen ab und endlich wieder einmal an die Spitze. Ihr folgt mit majoris.com zu einem Preis von US$ 130.000,- (ca. EUR 120.370,-) eine weitere Domain im sechsstelligen Bereich.

Unter den Länderendungen sind die Preise wieder erfreulich höher, und eine US-amerikanische Domain liegt vorne: pioneer.us kommt auf britisch gezahlte GBP 19.500,- (ca. EUR 22.450,-). Ein Nullsummenspiel oder gar einen Fall von „Außer Spesen nichts gewesen“ verzeichnet die deutsche Domain vorstellungsgespraech.de, die heute – wie bereits im Juni 2011 – auf lediglich EUR 2.500,- kommt.

Die neuen generischen Endungen bieten wieder verstärkt Domains aus der Kunstbranche, mit imagine.art und seen.art zu jeweils US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-) an erster Doppelstelle. Die klassischen generischen Domains schneiden diesmal schwächer ab und kommen mit der Zwei-Zeichen-Domain xg.org als Beste auf lediglich US$ 4.810,- (ca. EUR 4.454,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war diesmal wieder in .com-Hand, bot aber auch unter den Länderendungen erfreuliche Preise.

Länderendungen
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pioneer.us – GBP 19.500,- (ca. EUR 22.450,-)
friends.ai – US$ 18.500,- (ca. EUR 17.130,-)

slaapbank.nl – EUR 11.000,-
mixer.nl – EUR 7.000,-
oven.nl – EUR 7.000,-
wasmand.nl – EUR 5.000,-

elephant.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
icruise.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.756,-)
duet.ai – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
rubin.co.uk – US$ 4.550,- (ca. EUR 4.213,-)
fgv.co – EUR 3.950,-
carton.in – EUR 3.000,-
carbonfootprint.eu – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.878,-)
ampy.eu – EUR 2.500,-
vorstellungsgespraech.de – EUR 2.500,-
huepar.fr – EUR 2.499,-
worldenergy.eu – EUR 2.499,-
friperie.fr – US$ 2.240,- (ca. EUR 2.074,-)
ostbahn.at – EUR 2.000,-

cinfinity.de – EUR 4.995,-
liftit.de – EUR 3.690,-
waerme-pumpe.de – EUR 3.570,-
7fridays.de – EUR 3.499,-
needling.de – EUR 2.999,-
pro-line.de – EUR 2.999,-
radiomarketing.de – EUR 2.550,-
epgroup.de – EUR 2.500,-
eutec.de – EUR 2.380,-
ettikett.de – EUR 2.259,-
newfoundland.de – EUR 2.000,-
nutzungsänderungen.de – EUR 2.000,-

Neue Endungen
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imagine.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
seen.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
ultra.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.185,-)
sculpture.art – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
layer.app – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.704,-)
ulta.xyz – US$ 3.599,- (ca. EUR 3.332,-)
motion.art – US$ 3.250,- (ca. EUR 3.009,-)
2m.art – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.778,-)
stereo.network – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.778,-)
pen.art – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.593,-)

Generische Endungen
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xg.org – US$ 4.810,- (ca. EUR 4.454,-)
nmm.net – US$ 3.399,- (ca. EUR 3.147,-)
emeraldcasino.net – EUR 3.000,-
emeraldcasino.org – EUR 3.000,-
mumbai.org – EUR 2.750,-
istorage.org – US$ 2.910,- (ca. EUR 2.694,-)
handsonhealth-sc.org – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.407,-)
dancer.net – US$ 2.062,- (ca. EUR 1.909,-)

.com
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yourride.com – US$ 300.000,- (ca. EUR 277.778,-)
majoris.com – US$ 130.000,- (ca. EUR 120.370,-)
aigenerator.com – US$ 81.675,- (ca. EUR 75.625,-)
mytwin.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.519,-)
polkadotacademy.com – US$ 14.999,- (ca. EUR 13.888,-)
bankn.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
cannabisdoctor.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
orange8.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.255,-)
chatmd.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.796,-)
infoneo.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.796,-)
iuvy.com – US$ 9.345,- (ca. EUR 8.653,-)
aihost.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.333,-)
evermax.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.230,-)
investornews.com – EUR 8.000,-
databau.com – EUR 7.500,-
9tk.com – EUR 7.399,-
max.it.com – US$ 7.990,- (ca. EUR 7.398,-)
inelogix.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 7.315,-)
fotx.com – US$ 7.899,- (ca. EUR 7.314,-)
hireline.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.940,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ECO-NACHBESPRECHUNG – „ICANN77 READOUT“ IM JUNI

Nach Abschluss des 77. ICANN-Meetings bietet der eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV das „ICANN77 Readout“, bei dem Höhepunkte und „Take-Aways“ des ICANN Policy Forums in einer Online-Veranstaltung vorgestellt werden.

Vom 12. bis zum 15. Juni 2023 findet das 77. ICANN-Meeting in Washington, D.C. (USA) statt – noch bis 07. Juni 2023 kann man sich zu der Veranstaltung vor Ort anmelden. Im Nachgang zu der Veranstaltung laden eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV und ICANN zu einem „ICANN77 Readout“, bei dem zahlreiche Beteiligte über die wichtigsten Punkte des ICANN-Meetings informieren. Gastgeber sind Christopher Mondini (ICANN) und Thomas Rickert (eco). Als Referenten treten an Jordan Carter (auDA, Australien), Philippe Fouquart (Orange, Frankreich), Joanna Kulesza (Cyber Hub, Polen) und Rudy Nolde (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Deutschland). Die Inhalte ergeben sich selbstverständlich erst mit dem ICANN-Meeting selbst, das in drei Wochen beginnt.

Das „ICANN77 Readout“ von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV und ICANN findet am 20. Juni 2023 von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr online statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist notwendig.

Weitere Informationen und Anmeldung zum ICANN77 Readout unter:
> https://www.eco.de/event/icann77-readout-highlights-take-aways-from-the-policy-forum/

Weitere Informationen und Anmeldung zu ICANN77 unter:
> https://meetings.icann.org/en/icann77

Quelle: eco.de, icann.org eigene Recherche

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