Domain-Newsletter

Ausgabe #1165 – 27. April 2023

Themen: VeriSign – scharfe Kritik am neuen .net-Vertrag | ICANN – Board of Directors öffnet sich für Laien | TLDs – Neues von .eu, .health und .vuelos | gaggle.com – WIPO bestätigt rechtmäßigen Handel | UDRP – Aldi angelt sich Cannabis-Domains | zcz.com – 3 Zeichen für günstige US$ 46.500,- | Hamburg – Domainstammtisch im Juni 2023

VERISIGN – SCHARFE KRITIK AM NEUEN .NET-VERTRAG

Die geplante Verlängerung des Registry-Vertrages für die generische Top Level Domain .net schlägt hohe Wellen: vom Umsturz jahrzehntealter Regelungen ist die Rede. Doch bei genauem Hinsehen entpuppt sich die Aufregung als übertrieben.

Es schien nur Formsache: am 13. April 2023 hat ICANN eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Community zur beabsichtigten Verlängerung des Registry-Vertrages für .net mit der Registry VeriSign Inc. aufgefordert wurde. VeriSign verwaltet die Endung .net bereits seit dem 25. Mai 2001; das aktuelle „.net Registry Agreement“ (RA) läuft seit dem 01. Juli 2017 und endet am 30. Juni 2023. Der nun vorliegende Entwurf sieht vor, dass das RA bis jedenfalls zum 30. Juni 2029 verlängert wird. Die geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Implementierung des WHOIS-Nachfolgers „gTLD Registration Data Access Protocol“ (RDAP) und zahlreiche sprachliche Änderungen. Für umso mehr Aufregung sorgte der Domain-Spezialist George Kirikos, als er davor warnte, dass ICANN und VeriSign in aller Stille enorme Änderungen vorbereitet hätten. Sie hätten vorgeschlagen, jeder Regierung der Welt zu erlauben, Domain-Namen zu löschen, umzuleiten oder in ihre Kontrolle zu übertragen. Dies sei ein ungeheuerlicher und gefährlicher Vorschlag, der gestoppt werden müsse, da er ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht respektiere.

Entzündet hat sich der Ärger von Kirikos an der Passage im Abschnitt „Obligations Of the Parties“, in dem folgende Klausel neu mitaufgenommen werden soll: „Verisign reserves the right to deny, cancel, redirect or transfer any registration or transaction, or place any domain name(s) on registry lock, hold or similar status, as it deems necessary, in its unlimited and sole discretion (…) (5) to ensure compliance with applicable law, government rules or regulations, or pursuant to any legal order or subpoena of any government, administrative or governmental authority, or court of competent jurisdiction“. Kirikos leitet daraus ab, dass Regierungen eine .net-Domain übernehmen könnten, ohne dass die Domain-Inhaber durch ein ordnungsgemäßes Verfahren geschützt würden; damit würden mehr als zwei Jahrzehnte globaler Domain-Politik umgestossen. Damit steht Kirikos nicht allein; auch die bisher bei ICANN eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit lehnen diese Änderung ab. Die Aufregung hat nur einen Haken: im Registry Agreement für .com findet sich eine solche Regelung bereits seit über drei Jahren. Die Regelung aus dem dortigen Appendix 8A wurde von ICANN lediglich in das RA für .net übertragen. Man kann sich also an der Regelung stören; im Falle von .com hat sie bisher jedoch weder zu Protest noch zu massenhaften Domain-Verlusten geführt. Die Wahrscheinlichkeit, dass VeriSign und ICANN von der geplanten Änderung wieder abrücken, ist also gering.

Vorerst hat die Öffentlichkeit noch bis zum 25. Mai 2023 Zeit, weitere Stellungnahmen einzureichen. Auch hier wittert Kirikos Böses. Seiner Ansicht nach sei die Kommentierungsfrist absichtlich so gelegt worden, dass eine öffentliche Prüfung vermieden wird, indem man versucht, die Frist vor Beginn des 77. ICANN-Meetings zu beenden; dort hätte man den ICANN-Mitarbeitern und dem Vorstand Fragen stellen können. Allerdings orientieren sich nur die wenigsten öffentlichen Kommentierungsfristen am Datum eines ICANN-Meetings, so dass auch hier ICANN zwar Absicht unterstellt werden kann; zwingend ist diese Einschätzung aber nicht.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/public-comment/proceeding/proposed-renewal-of-the-registry-agreement-for-net-13-04-2023

Den Appendix 8A zum RA für .com finden Sie unter:
> https://itp.cdn.icann.org/en/files/registry-agreements/com/com-appx-08a-pdf-27mar20-en.pdf

Quelle: icann.org, slashdot.org, eigene Recherche

ICANN – BOARD OF DIRECTORS ÖFFNET SICH FÜR LAIEN

Die Internet-Verwaltung ICANN plant Änderungen bei der Wahl ihres Board of Directors. Dringt sie damit durch, würde die Türe für Neulinge und Laien außerhalb der ICANN-Community weit aufgestoßen.

„Bottom-up, consensus-driven, multi-stakeholder model“ – diese drei Grundsätze prägen ICANN. Doch ohne Führungsspitze funktioniert dieses Modell nicht. Im Fall von ICANN hat diese Position das 20-köpfige Board of Directors inne, das mit sechs Vertretern der Supporting Organizations (SO), vier Vertretern des Advisory Committee (AC), acht Vertretern des Nominating Committee (NomCom) und einem Vertreter der Internet Engineering Task Force (IETF) besetzt ist. Es wählt den „ICANN President and CEO“, wobei jedoch nur 16 „Directors“ wahlberechtigt sind; daneben gibt es noch vier nicht stimmberechtigte Mitglieder („Liaisons“). Die Mitglieder verteilen sich zudem auf insgesamt zehn „Board Committees“ wie das „Executive Committee“, das „Governance Committee“ oder das „Finance Committe“, die innerhalb der Organisation Teilbereiche leiten. Schon seit mehreren Jahren trägt sich ICANN mit dem Gedanken, die Vorgaben für das „Nominating Committee“ (NomCom), das acht der 20 „Directors“ wählt, zu aktualisieren. Das soll unter anderem sicherstellen, dass die Kandidaten die notwendigen Kompetenzen aufweisen. Herausgekommen ist ein Abschlussbericht, der 2022 veröffentlicht wurde und nun umgesetzt wird.

Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Änderungen sind fünf Aspekte. So soll zum Beispiel die Amtszeit der NomCom-Delegierten von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden. Noch bedeutender ist, dass drei der acht vom NomCom gewählten Mitglieder des ICANN-Vorstands die neue Qualifikationsanforderung „Unaffiliated“ erfüllen müssen. Zur Definition der Qualifikation verweist die geplante Änderung auf ein eigenes „ICANN Nominating Committee (NomCom) “Unaffiliated” Director Statement“, das wiederum zehn Kriterien aufführt, die erfüllt sein müssen. Diese zehn Kriterien gehen sehr weit und schließen nahezu jeden von diesem Amt aus, der jemals mit ICANN näher zu tun gehabt hat; man darf noch nicht einmal Zahlungen als Vertreter, Agent oder Berater für ein Unternehmen zum Zweck der Teilnahme an ICANN-Prozessen erhalten haben, geschweige denn irgendeine Funktion in den zahlreichen ICANN-Gremien gehabt haben. Auch der Vorstand, Angestellte, Aktionär oder Auftragnehmer einer von ICANN akkreditierten Einrichtungen wie zum Beispiel eines Domain-Registrars wäre ausgeschlossen. Im Ergebnis öffnet man bei ICANN die Tür der Netzverwaltung damit weit für Neulinge und Laien. Schließlich soll es ein „Nominating Committee Standing Committee“ geben, das dem NomCom übergeordnet ist und vor allem mit verfahrensbegleitenden Fragen befasst ist. Nach weniger Bürokratie hört sich das alles kaum an.

Die Öffentlichkeit hat vorerst Zeit bis zum 29. Mai 2023, diese geplanten Änderungen zu kommentieren. Der Abschlussbericht soll dann am 12. Juni 2023 vorliegen. Die bisherigen Kommentare begrüssen die Modifikationen, da sie die Lücke zwischen ICANN und anderen Interessengruppen schließen könnten. Ob man sich als Laie wirklich einen Gefallen tut, an zentraler Stelle der Internet Governance zu agieren, muss man bezweifeln.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/public-comment/proceeding/bylaws-amendments-and-documents-to-implement-the-nomcom2-review-17-04-2023

Das „ICANN Nominating Committee (NomCom) ‚Unaffiliated‘ Director Statement“ finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/draft-nomcom-unaffiliated-director-statement-10apr23-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .HEALTH UND .VUELOS

Gute Reise, .hoteles: von gleich drei Domain-Endungen hat sich Travel Reservations SRL getrennt. Derweil stockt GoDaddy das eigene Portfolio um .health und vier weitere TLDs auf, während .eu erneut einen „Web Award“ auslobt – hier unsere Kurznews.

Die .eu-Verwalterin EURid hat den „.eu Web Award“ für das Jahr 2023 gestartet. In der 10. und damit Jubiläumsauflage dieses Awards kann die beste .eu-Domain ein „online marketing budget“ im Wert von EUR 5.000,- gewinnen. Teilnehmen kann jede „impactful, innovative or simply beautiful .eu website“; eine .eu-Domain allein reicht also nicht. Teilnehmen kann man in den Kategorien „Leaders, Rising Stars, Laurels, House of .eu und Better World“. Die Nominierungsphase hat am 18. April 2023 begonnen und läuft bis 18. August 2023. Am 04. September 2023 werden aus jeder Kategorie die drei Nominierten mit den meisten Stimmen bekanntgegeben. Die Preisverleihung findet dann am 16. November 2023 in Brüssel (Belgien) statt. Neben dem Werbebudget winkt allen Gewinnern ein „Crystal .eu Award“ und ein digitales Icon zur Verwendung auf Webseiten und sozialen Kanälen, vor allem aber öffentliche Aufmerksamkeit und damit Traffic. Wir wünschen allen Teilnehmern viel Erfolg!

Die zu GoDaddy gehörende Registry Services LLC baut ihr Domain-Portfolio aus: neben .health wechseln mit .wiki, .ink, .tattoo und .gay vier weitere Top Level Domains nach Arizona. Die vier letztgenannten Endungen wurden bisher von Top Level Design LLC verwaltet; das US-Unternehmen zieht sich damit vollständig aus dem Registry-Geschäft zurück. „After creating a hate-free space and donating over $180,000, I will watch proudly as GoDaddy Registry takes .gay and our entire top-level domain portfolio to a wider audience than we could reach ourselves“, so Ray King von Top Level Design. Zur Höhe des Kaufpreises wurden keine Angaben gemacht. Im Fall von .health, die bisher von der DotHealth LLC verwaltet wurde, merkte Gründer und CEO Jose Rasco an: „we’ve always had an amazing relationship with the team at GoDaddy and we trust them to carry on the .health mission.“ Ob und gegebenenfalls welche Änderungen an den Vergabebedingungen mit dem Registry-Wechsel verbunden sind, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen.

Travel Reservations SRL, in Montevideo (Uruguay) ansässige Verwalterin der drei Reise-TLDs .hoteles, .passagens und .vuelos, verabschiedet sich aus dem Domain Name System. Wie die Netzverwaltung ICANN erst jetzt bekanntgab, hat Travel Reservations, eine Tochtergesellschaft des argentinischen Online-Reiseunternehmens Despegar.com Corp., den Registry-Vertrag für alle drei Endungen bereits im November 2020 gekündigt. Die Kündigungen wirken jeweils zum 10. Juni 2023 und sind gestützt auf die Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Gründen der Kündigung machte die Registry nicht, aber offenbar hatte man keinen Verwendungszweck: unter .hoteles sind lediglich 51 Domains registriert, .passagens und .vuelos kommen auf je zwei Domain-Namen. Obwohl es sich bei allen drei Endungen um keine .brands handelt und ICANN bereits vorläufig entschieden hat, sie auch nicht auf eine Nachfolge-Registry zu übertragen, scheint nicht ausgeschlossen, dass wir diese Endungen aufgrund ihres generischen Charakters nochmals wiedersehen; so könnte es sein, dass sich in künftigen Einführungsrunden erneut ein Bewerber findet.

Weitere Informationen zum „.eu Web Award“ finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/news/2023-eu-web-awards/

Quelle: eurid.eu, registry.godaddy, icann.org

GAGGLE.COM – WIPO BESTÄTIGT RECHTMÄSSIGEN HANDEL

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung der WIPO im Streit um die Domain gaggle.com sprach das berufene Dreiergremium deutlicher, als man es sonst kennt, von der Rechtmäßigkeit des Domain-Handels: Die Forderung eines hohen Preises für eine strittige Domain ist nicht per se bösgläubig, da die Registrierung eines solchen Domain-Namens rechtmäßig ist, sofern der Gegner eines UDRP-Verfahrens nicht auf den Beschwerdeführer abzielt.

Die Foundations Worldwide Inc. mit Sitz in den USA ist ein Anbieter von Produkten für Kinder und Inhaber der 2013 eingetragenen US-Marke „GAGGLE“ für ihre Kinderwagen. Die Marke sieht sie durch die Domain gaggle.com verletzt. Inhaber der Domain ist Domain-Investor Ammar Kubba mit seiner Unternehmung afterthought Inc., der sie im September 2019 kaufte und nun zum Verkauf anbietet. Die Domain ist geparkt und weist eine Pay-per-Click Seite auf mit Links, die nicht mit der Kinder-Produkte-Industrie in Zusammenhang stehen. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO wirft die Beschwerdeführerin Foundations Worldwide dem Gegner vor, er verletze mit der Domain gaggle.com ihre Marke „GAGGLE“; er nutze die Domain nicht in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen, sondern ihm gehe es alleine darum, die Domain gewinnbringend zu verkaufen. Er sei bösgläubig, da er die Domain für keinen rechtmäßigen Zweck nutze. Kubba ließ sich von Domain-Anwalt John Berryhill vertreten, der im UDRP-Verfahren vortrug, dass es sich bei dem Wort „gaggle“ um einen allgemeinen Begriff handele und legte dazu einen Auszug aus Merriam Websters Wörterbuch bei. Kubba habe die Domain gekauft, um sie im Rahmen seines legalen Domain-Investmentsgeschäft zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, eine berühmte Marke zu haben, denn es gäbe zahlreiche „GAGGLE“-Marken von unterschiedlichen Markeninhabern weltweit für unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen. Es sei wahrscheinlich, dass kein Mitglied des Entscheidungsgremiums zuvor je von der Marke „Gaggle“ der Beschwerdeführerin gehört hat. Mit dem Verkaufsangebot einer Domain, die aus einem allgemeinen Begriff besteht, werden die begrenzten Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt oder verletzt.

Das Entscheidungsgremium, bestehend aus Lynda M. Braun, Professorin für praktische Rechtsanwendung an der Brooklyn Law School, der irischen IT-Rechtsspezialistin mit Sitz in Hong Kong Gabriela Kennedy und dem britischen Juristen Nick J. Gardner, wies die Beschwerde der Foundations Worldwide Inc. zurück und unterstrich, dass der Handel mit Domains eine rechtmäßige Geschäftstätigkeit sei (WIPO Case No. D2023-0545). Allerdings konnte das Gremium zunächst bestätigen, dass die Beschwerdeführerin Markeninhaberin ist und die Domain der Marke zum Verwechseln ähnlich ist, womit das erste Element der UDRP zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorlag. Bei der Frage nach dem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain stellte das Gremium fest, es sehe keinen Grund an der Aussage zu zweifeln, der Gegner hätte von der Beschwerdeführerin zuvor noch nie gehört. Sie habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihre Marke so bekannt sei, dass die Aussage des Gegners angezweifelt werden könne. Darum nahm das Gremium an, dass der Gegner die Domain alleine wegen ihrer begrifflichen Bedeutung erworben hat und dabei nicht auf die Beschwerdeführerin zielte. Weiter führte das Gremium aus: „The sale of domain names that are common, dictionary terms can be a valid enterprise.“ Einen hohen Preis für eine Domain zu verlangen, ist kein Hinweis auf Bösgläubigkeit, soweit die Registrierung der Domain legal ist, wie in diesem Fall, da der Gegner nicht auf die Beschwerdeführerin zielte. Das Gremium stellte fest, der Gegner habe nachgewiesen, dass er ein legitimes Recht hat, die streitige Domain zu registrieren und zu nutzen. Damit beschied das Gremium, dass die Beschwerdeführerin an der Frage des fehlenden Rechts des Gegners an der Domain gescheitert sei.

Gleichwohl blickte das Gremium noch kurz auf die Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der streitigen Domain gaggle.com durch den Gegner. Anstatt einfach darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auch hier die Nachweise für die Bösgläubigkeit nicht erbracht hat, sprach sich das Gremium klar dafür aus, dass der Gegner hier rechtmäßig handelte: „The fact that the Respondent offered the Disputed Domain Name for sale cannot by itself be deemed to indicate that the Disputed Domain Name was registered, or is being used, in bad faith. The fact that the Respondent in negotiations was seeking a price for the Disputed Domain Name that was more than the Complainant was prepared to pay is equally not an indication of bad faith.“ Damit wies das Gremium die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain gaggle.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-0545.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

UDRP – ALDI ANGELT SICH CANNABIS-DOMAINS

Während Deutschland diskutierte und sich an Gesetzen über die Freigabe von Cannabis abarbeitete, machte ein Brite Nägel mit Köpfen und registrierte die beiden Domains aldiskunk.com und aldiweed.com. Im UDRP-Verfahren von Aldi gegen den Domain-Inhaber war die Zukunft der Domain-Namen klar.

Die Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland und der britische Lizenznehmer Aldi Stores Limited sahen durch die Domains aldiskunk.com und aldiweed.com ihre diversen „ALDI“-Marken verletzt. Sie starteten gegen den Domain-Inhaber Darren Coles aus dem Vereinigten Königreich ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der hatte beide Domains am 19. August 2022 registriert. Die Domains öffneten jeweils eine Website, auf der es hieß: „We’re sorry, aldiskunk.com is not available […]“, bzw. „We’re sorry, aldiweed.com is not available […]“. Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht.

Der österreichische Rechtsanwalt Peter Burgstaller wurde als Entscheider berufen und bestätigte die Beschwerde von Aldi (WIPO Case No. D2023-0753). Er stellte kurzerhand das Bestehen der Aldi-Marken fest und dass die Domains aldiskunk.com und aldiweed.com diese jeweils vollständig enthalten, weshalb er das erste Element der UDRP erfüllt sah. Weiter fand er, dass Aldi mit ihrem Vortrag den Anscheinsbeweis erbracht habe, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domains habe: Er weise keine Verbindung zu den Beschwerdeführerinnen auf, sei nicht Inhaber einer Lizenz zur Nutzung der Marken, noch sei er namentlich unter den Domains bekannt. Da er auf diese Behauptungen der Beschwerdeführerinnen nicht entgegnete, sah Burgstaller den Anscheinsbeweis erbracht.

Schließlich prüfte Burgstaller noch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domains. Für ihn sei es unvorstellbar, so der Entscheider, dass der Gegner die strittigen Domains ohne Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerinnen registriert hat und hält, was ihn zu der notwendigen Schlussfolgerung der Bösgläubigkeit führe. Auch wenn kein Nachweis dafür vorliege, dass die Domains aktiv genutzt werden, so sei es doch UDRP-Rechtsprechung, dass Bösgläubigkeit auch dann vorliegen kann, wenn eine Domain nicht aktiv genutzt wird. Die bösgläubige passive Haltung der Domains ergebe sich besonders aus den Umständen, dass die Marke „ALDI“ unterscheidungskräftig und sehr bekannt ist, der Gegner keinerlei Nachweise für die Annahme irgendeiner Gutgläubigkeit seinerseits erbracht hat, und die Domains die Marke der Beschwerdeführerinnen vollständig enthalten, womit sie geeignet sind, potenzielle Internetnutzer von der eigentlichen Website, die sie besuchen wollen, abzulenken oder in die Irre zu führen. Damit lagen für Burgstaller alle Voraussetzungen der UDRP vor, weshalb er auf Übertragung der Domains auf die Beschwerdeführerinnen entschied. Wie zu erwarten, werden die Domains also an Aldi übertragen, die Frage bleibt, wie Aldi sie nutzen wird.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain aldiskunk.com und aldiweed.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2023/d2023-0753.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ZCZ.COM – 3 ZEICHEN FÜR GÜNSTIGE US$ 46.500,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lockt lediglich mit der Drei-Zeichen-Domain zcz.com, die auf US$ 46.500,- (ca. EUR 42.317,-). Die Sedo-Daten, denen wir die aktuellen Preise weitestgehend entnehmen, fassen diesmal zwei Handelswochen zusammen.

Mit zcz.com zum Preis von US$ 46.500,- (ca. EUR 42.317,-) zeigt die vergangene Domain-Handelswoche wenig Elan. Die sich auf zweiter Stelle positionierende bouncy.com mit US$ 36.000,- (ca. EUR 32.761,-) springt im Preis höher als noch im Juli 2017, als sie auf US$ 22.000,- (ca. EUR 19.298,-) kam. Eine Preissteigerung bietet auch onlinejob.com mit nun US$ 9.000,- (ca. EUR 8.190,-) gegenüber US$ 5.000,- (ca. EUR 4.155,-) im Juni 2005.

Unter den Länderendungen steht die kolumbianische nimbus.co zu US$ 15.000,- (ca. EUR 13.651,-) vorne. Ihr folgt die moldawische cars.md zum Preis von EUR 9.900,-. Mit der Drei-Zeichen-Domain vpi.de zum Preis von EUR 7.500,- schreitet dann die deutsche Endung mit einer langen Liste weiterer Domains ein.

Die neuen generischen Endungen bieten keine .xyz-Hochpreise, zeigen aber zahlreiche fünfstellige Ergebnisse, von denen ai.tube mit US$ 15.000,- (ca. EUR 13.651,-) stellvertretend für weitere genannt sei. Die klassischen generischen Domains stehen mit hyperchain.org zum Preis von US$ 29.988,- (ca. EUR 27.290,-) gut da. Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht gerade prickelnd. Vermutlich haben die Ostertage den Handel etwas gebremst.

Länderendungen
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nimbus.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.651,-)
interview.co – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.459,-)
hgv.co – US$ 2.997,- (ca. EUR 2.727,-)
gopunt.co – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.719,-)

cars.md – EUR 9.900,-

vpi.de – EUR 7.500,-
cannabisgärtner.de – EUR 4.200,-
chillout.de – EUR 3.900,-
careforme.de – EUR 3.000,-
smokecannabis.de – EUR 2.999,-
ubv.de – EUR 2.999,-
cannabissocialclub.de – EUR 2.990,-
rauschmittel.de – EUR 2.800,-
shoefactory.de – EUR 2.500,-
car-hero.de – EUR 2.500,-
ekiosk24.de – EUR 2.500,-
findcannabis.de – EUR 2.499,-
soberbar.de – EUR 2.499,-
mbimmobilien.de – EUR 2.000,-
oum.de – EUR 2.000,-

alize.io – US$ 7.550,- (ca. EUR 6.871,-)
dozer.io – EUR 4.990,-
gosh.io – EUR 4.500,-
rido.io – EUR 3.200,-
reso.io – US$ 2.295,- (ca. EUR 2.089,-)

smallrig.fr – EUR 6.000,-
mixam.fr – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.459,-)
ambition.fr – EUR 4.000,-
allumettes.fr – EUR 2.250,-

weku.eu – EUR 5.999,-
hipi.uk – EUR 4.656,-
expertise.ai – EUR 3.800,-
suggest.ai – EUR 3.800,-
onax.eu – EUR 3.500,-
opus.in – US$ 2.980,- (ca. EUR 2.712,-)
delicious.tv – EUR 2.500,-
proefabonnement.be – EUR 2.500,-
businessinsider.eu – EUR 2.499,-
crin.ge – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.275,-)
suomikasinot.fi – EUR 2.299,-

Neue Endungen
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ai.tube – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.651,-)
vivo.bet – EUR 10.000,-
ordinal.market – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.100,-)
arrive.tech – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.735,-)
join.finance – US$ 4.996,- (ca. EUR 4.547,-)
buddy.bet – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.640,-)
embrace.events – EUR 3.500,-

Generische Endungen
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hyperchain.org – US$ 29.988,- (ca. EUR 27.290,-)
segura.net – EUR 15.000,-
strahlenschutz.net – EUR 2.000,-

.com
—–

zcz.com – US$ 46.500,- (ca. EUR 42.317,-)
bouncy.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 32.761,-)
stockchart.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.301,-)
atombet.com – US$ 24.995,- (ca. EUR 22.746,-)
shelters.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 21.841,-)
easynext.com – US$ 19.850,- (ca. EUR 18.064,-)
woodworks.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.381,-)
aeroframe.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.651,-)
romabet.com – US$ 14.995,- (ca. EUR 13.646,-)
fanwave.com – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.195,-)
vash.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.920,-)
gardencenter.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.920,-)
1stbusiness.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.096,-)
nejmeh.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.096,-)
jpslot.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.998,-)
gptchain.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.918,-)
pitchlane.com – US$ 9.111,- (ca. EUR 8.291,-)
onlinejob.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.190,-)
usedradios.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.190,-)
buildo.com – GBP 7.000,- (ca. EUR 7.922,-)
club.it.com – US$ 7.990,- (ca. EUR 7.271,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – DOMAINSTAMMTISCH IM JUNI 2023

Der Sommer naht und damit rückt für Domainer der Hamburger Sommerstammtisch 2023 auf die Agenda. Anmeldungen sind seit Ende März 2023 und noch bis 26. Juni 2023 möglich.

Beim Hamburger Domainstammtisch trifft sich zwei Mal im Jahr die Domainer-Szene. Der nach der Corona-Pause seit vergangenem Sommer wieder stattfindende Domainstammtisch kommt wieder in sommerlicher Stimmung am Freitag, 30. Juni 2023 zusammen. Wie gewohnt trifft man sich ab 19:00 Uhr im Restaurant Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg. Die Anzahl bereits angemeldeter Teilnehmer ist noch nicht bekannt, die Liste wird erst im Mai veröffentlicht. Vergangenen Sommer waren es deutlich über 20 Teilnehmer.

Der kommende Hamburger Domainstammtisch findet am Freitag, 30. Juni 2023 wie gehabt um 19:00 Uhr im Restaurant Block-House in der Hoheluftchaussee 2 in 20253 Hamburg statt. Eine Anmeldung für die Veranstaltung ist mindestens noch bis 26. Juni 2023 möglich. Für Domainer, die von weiter weg anreisen, empfiehlt der Stammtisch als Unterkunft die Schlaflounge Hamburg-Eimsbüttel (Vereinsstrasse 54b, 20357 Hamburg) und das Hotel Fritz im Pyjama (Schanzenstraße 101–103, 20357 Hamburg).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainstammtisch.de

Quelle: domainstammtisch.de, eigene Recherche

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