Domain-Newsletter

Ausgabe #1162 – 06. April 2023

Themen: Vorratsdaten – BVerfG bestätigt Unionsrecht | Statistik – .at nimmt Hürde von 1,5 Mio. Domains | TLDs – Neues von .forum, .fr und .swoosh | UDRP – TÜV Markenverband scheitert an tuvpak.com | chat.com – 4 Zeichen, aber 8-stelliger Preis | archies.com – Prinzen-Domain für GBP 80.000,- | eco eV – Live-Show zum Global Domain Report 2023

VORRATSDATEN – BVERFG BESTÄTIGT UNIONSRECHT

In einer Presseerklärung vom 30.03.2023 teilt das Bundesverfassungsgericht mit, dass die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht und daher nicht anzuwenden sind. Weitere Verfassungsbeschwerden sind daher bereits unzulässig, stellt das Bundesverfassungsgericht klar.

In dem Verfahren wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die gesetzlichen Vorschriften über die anlasslose Vorratsspeicherung, ursprünglich insbesondere geregelt in § 113b Abs. 1 bis 4 sowie § 113c Abs. 1 TKG und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO. Zur Begründung machen sie geltend, die darin vorgesehene Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße unter anderem gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Seit Juni 2021 finden sich die maßgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n. F. und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO n. F. Die Verfassungsbeschwerden stammen sämtlich aus dem Jahr 2016. Am 20. September 2022 entschied der EuGH im Wesentlichen, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen. Ausnahmen erkennt das Gericht nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Bundesjustizminister Marco Buschmann kündigte unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Urteils an, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung „zügig und endgültig“ aus dem Gesetz zu streichen. Stattdessen will man das „Quick-Freeze“-Verfahren einführen. Dabei können Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Für die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden aus 2016 bedeutete das allerdings, dass sie vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig nicht mehr zur Entscheidung angenommen wurden. Beschwerdeführende seien angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen. Nach dem Urteil des EuGH vom 20. September 2022 hätten sie daher ihren Vortrag substantiiert ergänzen müssen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand. Steht bereits fest, dass eine Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf, gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis (mehr). Die Relevanz weiteren Vortrags hätte sich umso mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführenden wegen bestehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihren Verfassungsbeschwerden ursprünglich selbst angeregt hatten, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit dem Unionsrecht vorzulegen. Nachdem dieser die Frage der (Un)Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht geklärt hat, haben die Beschwerdeführenden sich nicht mehr verhalten. Mit anderen Worten: die Beschwerdeführenden hätten erreicht, was sie wollten.

Unterdessen hat der Rat der Europäischen Union einen Vorschlag unterbreitet, eine „High Level Expert Group on Access Data“ zu etablieren. Deren Aufgaben soll es unter anderem sein, eine Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene auf den Weg zu bringen und dabei insbesondere auf die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden eingehen. Ob und wie sich Deutschland beteiligt, ist noch unklar.

Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie unter:
> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-037.html;jsessionid=9D0B949A92D8E0646E772CF2600C21E9.internet941

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT5LD-53HILOFI-53HILOFB-1C42I3K.html

Quelle: bundesverfassungsgericht.de, heise.de

STATISTIK – .AT NIMMT HÜRDE VON 1,5 MIO. DOMAINS

Kein Aprilscherz: Österreichs Länderendung .at ist in den vergangenen vier Wochen erstmalig auf über 1,5 Mio. registrierte Domains gewachsen. Den Ton gibt aber weiterhin .com an, die im März 2023 über 500.000 Domains hinzugewinnt.

Pünktlich zum Anfang März hat die .com- und .net-Registry VeriSign ihren „Domain Name Industry Brief“ für das vierte Quartal 2022 veröffentlicht. Die Anzahl der weltweit registrierten Domain-Namen wird mit 350,4 Mio. angegeben, davon 217,3 Mio. unter generischer und 133,1 Mio. unter Länderendung, wobei VeriSign die von Freenom verwalteten, kostenfreien Domains wie .tk nicht mehr mitzählt. Weltweit führende Endung bleibt .com, die auf 160,5 Mio. Domains kommt, was im Vergleich zum Vorjahr ein leichtes Plus von rund 500.000 Domains bedeutet. Wachstumstreiber bleiben ccTLDs, die gegenüber dem 31. Dezember 2021 um 5,7 Mio. Domains zulegen konnten. Bei den nTLDs gab es eine leichte Aufwärtsbewegung: meldete VeriSign zum Ende 2021 noch 24,7 Mio. Domains, wird ihre Gesamtzahl nun mit 27,4 Mio. angegeben, wobei allein auf .xyz rund 4 Mio. Domains entfallen.

Einen kleinen Meilenstein hat die österreichische Länderendung .at erreicht. Dank eines Zuwachses von gut 9.400 Domains knackte .at die Marke von 1,5 Mio. Domains. Und ein Ende ist nicht absehbar; in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 hat Österreichs ccTLD um 29.230 Domains zugelegt; das ist bereits rund die Hälfte des Gesamtzuwachses, den .at mit 59.695 Domains im Vorjahr 2022 erreicht hat. Wer mehr wissen will, dem können wir die Website der Registry Nic.at ans Herz legen, die zahlreiche statistische Informationen zu .at bereithält. So kann man dort etwa nachlesen, dass das durchschnittliche Alter einer .at-Domain bei 9 Jahren liegt, die durchschnittliche Länge bei 12 Zeichen. Auch über die Domain-Webnutzung gibt Nic.at Auskunft; 55,89 Prozent aller .at-Domain zählen zu den „High Content Domains“, weitere 21,15 Prozent zu den „Low Content Domains“. Nicht abrufbare Inhalte gibt es nur bei 21,35 Prozent, weitere 1,61 Prozent aller .at-Domains sind gesperrt.

Zum Abschluss des Jahres 2022 hat NASK, Verwalterin der polnischen Länderendung .pl, ihren Bericht für das 4. Quartal vorgelegt. Demnach waren zum 31. Dezember 2022 exakt 2.510.256 .pl-Domains registriert, verteilt auf über 1,1 Mio. Domain-Inhaber. Zum gleichen Zeitpunkt 2021 waren es 2.528.790 .pl-Domains, so dass .pl faktisch stagniert. Die „renewal rate“ war mit 73,16 Prozent sehr stabil. Bei den Domain-Inhabern dominieren mit 64,53 Prozent die juristischen Personen und Organisationen, auf natürliche Personen entfielen 35,47 Prozent aller Registrierungen. Auch in Deutschland sind .pl-Domains sehr beliebt; 1,69 Prozent aller Inhaber haben ihren Sitz beim westlichen Nachbarn, mehr als in jedem anderen Land. Der vollständige Report steht ab sofort zum kostenlosen Abruf bereit.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.499.223 – (Vergleich zum Vormonat: + 25.155)
.at – 1.501.782 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.408)
.com – 161.552.076 – (Vergleich zum Vormonat: + 534.555)
.net – 13.211.571 – (Vergleich zum Vormonat: – 5.964)
.org – 10.756.139 – (Vergleich zum Vormonat: + 13.933)
.info – 3.742.686 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.269)
.biz – 1.342.708 – (Vergleich zum Vormonat: – 8.386)
.eu – 3.669.142 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.665)

.xyz – 4.251.029 – (Vergleich zum Vormonat: – 18.954)
.online – 2.515.551 – (Vergleich zum Vormonat: + 78.063)
.top – 2.169.567 – (Vergleich zum Vormonat: + 77.839)

(Stand 01. April 2023)

Den „Domain Name Industry Brief“ für das 4. Quartal 2022 finden Sie unter:
> https://www.verisign.com/assets/domain-name-report-Q42022.pdf

Weitere Informationen zu .at finden Sie unter:
> https://www.nic.at/de/wissenswertes/statistiken-und-studien/statistiken

Weitere Informationen zu .pl finden Sie unter:
> https://www.dns.pl/en/NASK-Q4-2022-REPORT-EN.pdf

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .FORUM, .FR UND .SWOOSH

Der Konkflikt ist vorprogrammiert: Ein Anbieter von Blockchain-Domains hat einen Antrag auf Schutz der Marke .swoosh gestellt. Derweil versucht es .forum mit einem Neustart, während .fr die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung erweitern möchte – hier unsere Kurznews.

Die auf Mercer Island (US-Bundesstaat Washington) ansässige Fegistry LLC hat einen Neustart für .forum angekündigt. Demnach beginnt am 12. April 2023 eine „Sunrise B“ genannte Phase. Am 10. Mai 2023 geht es über in eine „Early Access Period“, die bis zum 17. Mai 2023 dauert und in die Phase der General Availability überleitet. Die Endung .forum versteht sich als „dedicated and identifiable online space for entities committed in creating online communities“. Ihre erste Sunrise-Phase hatte .forum bereits am 16. November 2020. Die Nachfrage war jedoch übersichtlich; mehr als 350 Domains waren bisher nicht registriert. Damit verfehlte Fegistry das selbstgesteckte, ohnehin bescheidene Ziel, in den ersten drei Jahren 10.000 Domain-Registrierungen zu erreichen. Abzuwarten bleibt, wie hoch die Registrierungsgebühren ausfallen; zuletzt sollen die Gebühren in der Live-Phase bei deutlich über US$ 1.000,- gelegen haben.

AFNIC, Registry der französischen Länderendung .fr, denkt darüber nach, ein weiteres außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuführen. Vom 08. Februar bis zum 23. März 2023 fand eine öffentliche Anhörung zum Thema „Fight against abuse – Establishment of a mediation procedure“ statt. Aktuell gibt es mit AFNICs ADR-Verfahren, das sich in „Syreli“ und „Parl Expert“ aufteilt, bereits die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Die Entscheidung trifft jeweils der CEO von AFNIC. Da die Zahl der Syreli-Verfahren seit Jahren ansteigt, soll es ein weiteres „mediation procedure“ geben, das freiwillig und voraussichtlich kostenfrei wäre und den bisherigen ADR-Verfahren vorgeschaltet ist. Es soll nur im Einvernehmen beider Parteien stattfinden; die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe vor ordentlichen Gerichten zu erbitten, bliebe unberührt. Anwendbar wäre das neue Verfahren nicht nur für .fr-Domains, sondern auch für Adressen mit den Endungen .re, .pm, .yt, .tf und .wf, die ebenfalls von AFNIC verwaltet werden. Unklar ist, bis wann die endgültige Entscheidung zu diesem möglichen neuen Verfahren fällt.

Das dürfte dem Sportartikelhersteller Nike gar nicht gefallen: die in der Schweiz ansässige Freename AG hat beim U.S. Patent and Trademark Office einen Antrag auf Markeneintragung für eine Service-Marke .swoosh gestellt. Der Antrag Nummer 97851937 datiert auf den 22. März 2023 und bezieht sich unter anderem auf „Registration of domain names (legal services); consultancy relating to the registration of domain names; leasing of internet domain names; registration of domain names for identification of users on a global computer network (legal services)“. Der Swoosh ist das Symbol von Nike und gehört zu den bekanntesten Markenzeichen der Welt. Unter swoosh.nike versucht der Konzern selbst, den Markt der NTFs zu erobern. Freename wiederum ist bekannt für Web3-Domains wie .yolo, .way, .form oder .joke. Web3 ist ein Überbegriff für verschiedenste Unternehmen und Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie; über die meisten handelsüblichen Browser sind Web3-Domains nicht erreichbar, da sie nicht unterstützt werden, zumindest nicht, ohne dass dafür eine Browser-Extension installiert wird. Dass Nike den Antrag ohne Widerspruch akzeptiert, ist kaum zu erwarten; allgemein dürfte der Druck auf Markeninhaber wachsen, sich mit dem Thema Web3 und Markenschutz auseinanderzusetzen.

Quelle: domainnamewire.com, trademark-clearinghouse.com, afnic.fr,

UDRP – TÜV MARKENVERBAND SCHEITERT AN TUVPAK.COM

Der TÜV Markenverband eV sah seine Rechte durch die Domain tuvpak.com verletzt. Der pakistanische Inhaber der Domain betreibt darunter ein Industrieinspektionsgeschäft. Das WIPO-Panel wog ausführlich die Umstände des Domain-Streits ab und kam schließlich zu einer Abweisung der Beschwerde.

Die deutsche TÜV NORD AG startete, als Repräsentant des TÜV Markenverbandes eV, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, da man dessen Markenrechte durch die Domain tuvpak.com verletzt sieht. Er trägt unter anderem vor, man biete seit den 1860er Jahren unter dem Namen TÜV unabhängige Test- und Prüfdienstleistungen an. Verwiesen wird konkret auf zwei eingetragene Marken, eine deutsche Marke „TÜV“, die 1980 eingetragen wurde, und eine britische Marke „TUV“, die 1991 eingetragen wurde. Die Domain tuvpak.com sei mit den eigenen Marken zum Verwechseln ähnlich, wobei der Zusatz „pak“ einen geographischen Hinweis auf Pakistan darstelle. Gerade dieser Zusatz führe zum falschen Eindruck einer Verbindung mit dem TÜV. Der Inhaber der Domain nutze sie zu keinem legalen Zweck und sei unter dem Namen nicht bekannt. Der Gegner, „ahsan rahman, tuvpak“, entgegnete nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern sandte nach deren Ablauf eine eMail mit den Worten: „Greetings from Technical Unique Venture Pakistan (TUVPAK) …“ und erklärte, „M/S TUVPAK“ sei in Pakistan registriert und dort ordentlicher Steuerzahler. Das TÜV-Logo weise keinerlei Ähnlichkeit mit dem eigenen auf. Man habe keinerlei Verbindung mit dem TÜV.

Der als Panelist bestellte britische Rechtsanwalt Adam Taylor wies die Beschwerde ab, da letzten Endes mehr dafür sprach, dass das Geschäft des pakistanischen Gegners legitim ist (WIPO Case No. D2022-4649). Zunächst stellte Taylor problemlos fest, dass die im Januar 2021 registrierte Domain tuvpak.com die vollständige Marke der Beschwerdeführerin aufweist. Der Zusatz „pak“ ändere nichts an der Ähnlichkeit zur Marke, womit das erste Element des UDRP-Verfahrens durch die Beschwerdeführerin erfüllt sei. Schwerer tat sich Taylor mit der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain. Der Website des Gegners entnahm er, dass dieser für sich reklamiert, seit 2015 unter der Marke „TUVPAK“ Inspektionsdienstleistungen anzubieten, und dass es sich bei „TUVPAK“ um ein Akronym für „Technical Unique Venture Pakistan“ handelt. Taylor führte dann eine Google-Suche durch und stellte fest, dass die Gegnerin seit 2016 eine Facebook-Seite betreibt mit den Schlagworten „TUV Pakistan Third Party Inspection“ und dem Logo, das sich auch auf der Website des Gegners befindet. Die auf der Website genannten „Team-Mitglieder“ finden sich auch auf der Facebook-Seite. Die angegebenen Statistiken zur Anzahl von Aufträgen und Kunden sind bei beiden identisch. Taylor forderte den Gegner unter Vorlage von Screenshots auf, zu diesen Stellung zu nehmen und die Angaben zu belegen, erhielt jedoch keine Rückmeldung. Auch die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf eine weitere Nachfrage.

So wog Taylor die Sache anhand der ihm vorliegenden Informationen ab und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Website des Gegners ein leicht fehlleitendes Bild ihres Geschäfts darstellt, was auch auf ein von Website-Standardvorlagen abweichendes Erscheinungsbild zurückzuführen sein könnte. Aber der Gegner scheine seit 2016 ein echtes Industrieinspektionsgeschäft zu betreiben. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Gegner den gesamten Aufwand, auch mit der Facebook-Seite, betreibe, um damit ein unechtes Unternehmen zu bewerben. Darüber hinaus seien die Logos der Parteien ganz unterschiedlich. Aus Taylors Sicht spiegelt die Domain tuvpak.com den Namen dieses scheinbar echten Unternehmens wieder, das vier Jahre vor Registrierung der Domain seine Tätigkeit aufgenommen habe und darüber gutgläubig Waren und Dienstleistungen anbietet. Nichtsdestotrotz wäre eine andere Beurteilung möglich, wenn da eindeutige Nachweise vorlägen, dass der Gegner seinen Namen „TUVPAK“ unrechtmäßig gewählt und die Domain registriert hätte, um mit dieser auf die Beschwerdeführerin und ihre Marke zu zielen. „TUV“ ist, so Taylor, ein unterscheidungskräftiger Begriff, der in einem Geschäftsfeld benutzt wird, in dem mehr oder weniger von den Parteien gleiche Dienstleistungen angeboten werden. Und der Zusatz „PAK“ korrespondiere mit der Art, wie die Beschwerdeführerin mit ihren verschiedenen geographischen Zusätzen umgeht. Hinzu komme, dass der Gegner nicht auf die Aufforderung, weitere Informationen, Belege und Erklärungen abzugeben, reagiert habe, was Zweifel an der Behauptung entstehen lässt, „TUV“ sei ein Akronym für „Technical Unique Venture“. Und auch der Umstand, der dafür spricht, dass der Gegner mit seinen Angaben zur Zahl der Kunden und Aufträge übertreibt, sei nicht hilfreich.

Aber auch die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Nachweise erbracht, aufgrund derer eine Unredlichkeit des Gegner angenommen werden könne. So gäbe es keine eindeutigen Anzeichen dafür, dass der Gegner unberechtigte Vorteile aus dem Ruf oder dem Firmenwert der Beschwerdeführerin ziehe, indem er etwa deren Logo, Marke oder Inhalte nutzt. Letztendlich, nach Abwägung allen Für und Widers, sah sich Taylor in keiner Position, aufgrund der er die Registrierung der Domain tuvpak.com und deren Nutzung durch den Gegner, und der bereits vier Jahre vor Registrierung der Domain genutzten Geschäftsbezeichnung als einen von langer Hand geführten Plan bezeichnen könne, die Marke der Beschwerdeführerin auszunutzen. Taylor weist noch darauf hin, dass ihm die Limitierungen des UDRP-Verfahrens bewusst sind, und dass die Möglichkeit besteht, den Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht zu führen. Jedenfalls sei hier das 2. Element des UDRP-Verfahrens, der Nachweis des Fehlens eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Domain tuvpak.com durch den Gegner, nicht erfüllt. Die Prüfung des 3. Elements, der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain tuvpak.com durch den Gegner, ersparte sich Taylor und wies die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain tuvpak.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-4649.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CHAT.COM – 4 ZEICHEN, ABER 8-STELLIGER PREIS

Dieser Tage wurde bekannt, dass die Domain chat.com zu einem Preis von über US$ 10 Mio. verkauft wurde. Neuer Inhaber ist Dharmesh Shah, Mitgründer von Hubspot, der die Domain allerdings privat kaufte.

Angesichts des umwälzenden Erfolgs von Chatbots wie ChatGPT und anderen „intelligenten“ Kommunikationssystemen und Arbeitshilfen, mauserte sich chat.com in wenigen Wochen zweifellos zu einer der wertvollsten Domains. Nun hat Dharmesh Shah, Mitgründer des umfassenden Marketingwerkzeugs Hubspot, chat.com zu einem ungenannten Preis gekauft. In einer Mitteilung auf linkedin.com bestätigt Shah, dass der Kaufpreis im achtstelligen Dollarbereich liegt. Er schreibt: „I am not disclosing the exact price yet, but it’s in 8 figures and is the most expensive domain name transaction I’ve ever been involved with.“ Weiter klärt er in seinem Posting auf, er wolle sein Angebot chatpot.ai (auf dem „ChatGPT“ mit anderen Systemen wie DALL-E2, Stable Diffusion und Hubspot verknüpft genutzt werden kann) nicht in chat.com umbenennen. Er geht einfach davon aus, dass Chat-basierte Nutzer-Erfahrung das nächste große Ding ist. Unter anderem kündigt er auch an, sollte er über oder mit chat.com ordentliche Profite erzielen, so wolle er der Khan Academy eine große Spende zukommen lassen. Schließlich, so Shah, habe er im Laufe der Jahre den Wert von Domains schätzen gelernt.

Das Geschäft mit chat.com haben die Domain-Broker Andrew Miller und Larry Fisher von Hilco Digitals’s eingefädelt. Sie haben zwei Jahre zuvor bereits den Verkauf von home.com bewerkstelligt. Auch bei diesem Kauf blieb der Preis unter Verschluss. Allerdings sei chat.com, so Miller auf Twitter, „the most significant domain asset transaction in our combined 50+ years investing in and advising on premium domain names.“ Domain-Investoren sehen den Verkauf von chat.com zweifelsohne als herausragendes Aushängeschild. Wie Shah auf linkedin.com erläutert: „chat.com is absolutely brilliant in terms of simplicity, shortness and being totally *on point* and meeting the moment. It immediately creates user trust. Somebody (not me) will build a massively successful product/company on it.“ Damit beschreibt er kurzerhand, worauf – unter anderem – bei einer Domain zu achten ist und was ihren Wert ausmacht. Allerdings drehten hier zusätzlich die äußeren Umstände an der Preisschraube.

Weitere Einzelheiten zu dem chat.com-Deal findet man bei Elliot Silver unter:
> https://domaininvesting.com/chat-com-acquired-for-more-than-10-million/

Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche

ARCHIES.COM – PRINZEN-DOMAIN FÜR GBP 80.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zieht mit archies.com zu einem Preis von GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-) an erster Stelle keinen Hauptgewinn, doch zeigen sich einige interessante Preise und Entwicklungen.

Die beiden .com-Domains archies.com und mybets.com liegen nur vermeintlich eng beieinander: archies.com wurde allerdings mit GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-) und mybets.com zu US$ 80.000,- (ca. EUR 73.577,-) erkauft, was doch zu deutlichen Preisunterschieden führt. Die Endung .com bietet darüber hinaus reichlich Domain-Preis-Geschichte: So kommt die Drei-Zeichen-Domain mqi.com auf jetzt US$ 22.750,- (ca. EUR 20.923,-), nachdem sie im Januar 2016 bei NameJet für US$ 25.855,- (ca. EUR 23.948,-) verkauft wurde. Für die Drei-Zeichen-Domain vpq.com sieht es schlechter aus, sie kommt jetzt auf lediglich US$ 12.750,- (ca. EUR 11.726,-), während sie im April 2016 noch mit US$ 20.300,- (ca. EUR 17.652,-) prahlen konnte. Ebenfalls 3 Zeichen weist x55.com auf, die es von US$ 25.000,- in 2018 auf jetzt nurmehr US$ 15.200,- (ca. EUR 13.980,-) schafft. Eine Erfolgsgeschichte schreibt hingegen cndo.com, die sich von US$ 905,- im Oktober 2015 auf jetzt US$ 13.000,- (ca. EUR 11.956,-) steigerte. Ähnlich ergeht es lise.com mit jetzt US$ 11.599,- (ca. EUR 10.668,-), die im November 2010 US$ 4.300,- (ca. EUR 3.209,-) erzielt hatte. Und zum Schluss konnte sich myco2.com von US$ 3.020,- (ca. EUR 2.271,-) im April 2009 auf jetzt US$ 7.020,- (ca. EUR 6.456,-) verbessern.

Unter den Länderendungen liegt die australische Domain bitcom.com.au mit US$ 11.000,- (ca. EUR 10.117,-) vorne. Die deutsche Endung steigt mit flowers.de auf vierter Position bei EUR 9.500,- ein.

Die neuen generischen Endungen starten mit der von Swetha vermittelten unnamed.xyz zum Preis von US$ 19.888,- (ca. EUR 18.291,-). Erwähnenswert ist die schnellgehandelte sex.xyz, die im Januar 2023 lediglich US$ 2.150,- (ca. EUR 1.991,-) erzielte und jetzt auf immerhin EUR 5.200,- kommt. Die klassischen generischen Endungen sind gut mit celebrateamerica.org zum Preis von US$ 15.750,- (ca. EUR 14.485,-) und der Zwei-Ziffern-Domain 56.org zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.796,-) bedient. Die vergangene Domain-Handelswoche war eher mittelprächtig, aber voller Wiedergänger.

Länderendungen
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bitcom.com.au – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.117,-)

hip.nl – EUR 10.000,-
vakantieinitalie.nl – US$ 7.700,- (ca. EUR 7.082,-)

ucloud.eu – EUR 10.000,-
efficiency.eu – EUR 5.999,-

flowers.de – EUR 9.500,-
lichtbox.de – EUR 4.500,-
userway.de – EUR 2.950,-
kreuzfahrtprofis.de – EUR 2.739,-
zebra-media.de – EUR 2.500,-

webcredible.co.uk – GBP 7.500,- (ca. EUR 8.527,-)
personaltrainers.co.uk – GBP 5.000,- (ca. EUR 5.685,-)
horse.co.uk – GBP 3.850,- (ca. EUR 4.377,-)
medium.co.uk – GBP 3.433,- (ca. EUR 3.903,-)
chart-track.co.uk – GBP 2.200,- (ca. EUR 2.501,-)

kerasilk.se – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.818,-)
tvcesoir.fr – EUR 5.500,-
superlove.it – EUR 5.250,-
juicebox.me – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.599,-)
announceauto.fr – EUR 4.500,-
flowmate.io – EUR 4.000,-
beastie.io – US$ 4.220,- (ca. EUR 3.881,-)
p.ar – US$ 3.710,- (ca. EUR 3.412,-)
wcu.io – US$ 3.670,- (ca. EUR 3.375,-)
elitegroup.ca – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.483,-)

Neue Endungen
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unnamed.xyz – US$ 19.888,- (ca. EUR 18.291,-)
sport.social – EUR 13.900,-
beauty.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.978,-)
sex.xyz – EUR 5.200,-
learn.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.150,-)
pizza.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.150,-)
real.poker – US$ 3.577,- (ca. EUR 3.290,-)

Generische Endungen
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celebrateamerica.org – US$ 15.750,- (ca. EUR 14.485,-)
56.org – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.796,-)
innocent.org – US$ 7.988,- (ca. EUR 7.347,-)
ailife.net – EUR 3.300,-
goodfriday.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.759,-)
learnai.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.299,-)

.com
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archies.com – GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-)
mybets.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 73.577,-)
photoai.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.788,-)
pwg.com – US$ 39.001,- (ca. EUR 35.870,-)
35353.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 29.431,-)
mqi.com – US$ 22.750,- (ca. EUR 20.923,-)
ecopark.com – GBP 16.500,- (ca. EUR 18.760,-)
x55.com – US$ 15.200,- (ca. EUR 13.980,-)
cndo.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.956,-)
vpq.com – US$ 12.750,- (ca. EUR 11.726,-)
drva.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.496,-)
buildcloud.com – EUR 11.500,-
neosfera.com – EUR 11.000,-
lise.com – US$ 11.599,- (ca. EUR 10.668,-)
freedombox.com – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.737,-)
catodica.com – EUR 7.500,-
livewright.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 7.082,-)
myco2.com – US$ 7.020,- (ca. EUR 6.456,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ECO EV – LIVE-SHOW ZUM GLOBAL DOMAIN REPORT 2023

Vor wenigen Wochen stellten Sedo und InternetX den „Global Domain Report 2023“ im .pdf-Format vor. Nun kommt er von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft eV live als „Global Domain Report 2023 – a journey through the world of domains“.

Am 19. April 2023 von 16:00 bis 17:00 Uhr stellen Simone Catania (InternetX) und Christian Voss (Sedo) den Anfang März 2023 veröffentlichten „Global Domain Report 2023“ im Rahmen eines eco-Webinars vor. Der – zum 4. Mal erschienene – „Global Domain Report“ ist die jährliche Bewertung der Domain-Branche von Sedo und InternetX. Der Bericht, den wir bereits vor einigen Wochen besprochen haben, zeigt, wie aktiv und dynamisch weiterhin das Geschäft mit der Registrierung und dem Verkauf von Domains und wie lebendig, aktiv und zukunftsorientiert die Domain-Branche nach wie vor ist. Die beiden Referenten werden in dem einstündigen Webinar unter anderem Schlüssel-Fakten und Zahlen zu den unterschiedlichen TLD-Kategorien (nTLDs, ccTLDs usw.) und Markttrends darstellen, und über regionale Domain-Trends und Entwicklungen des globalen Domain-Marktes informieren. Für Rückfragen und Gespräche bleibt ausreichend Raum.

Das eco-Webinar „Global Domain Report 2023 – a journey through the world of domains“ findet am 19. April 2023 von 16:00 bis 17:00 Uhr online statt. Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://international.eco.de/event/global-domain-report-2023-a-journey-through-the-world-of-domains/

Weitere Informationen zum „Global Domain Report 2023“ finden Sie in unserem Artikel:
> https://domain-recht.de/domain-registrierung/domain-statistik/domain-report-die-entwicklung-der-domain-industrie-verlief-2022-schwaecher-als-2021-68825.html

Quelle: eco.de, eigene Recherche

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