Domain-Newsletter

Ausgabe #1161 – 30. März 2023

Themen: nTLDs – Startschuss für nächste Einführungsrunde | RFP – PIR sucht neue Back-End Registry für .org | TLDs – Neues von .alt, .hgtv und .is | LG Heilbronn – Käufer haftet für Altschulden | limble.com – WIPO-Panel findet Domain-Handel gut | ecl.com – drei Buchstaben bringen US$ 600.000,- | WIPO – UDRP-Workshop im November 2023 in Genf

NTLDS – STARTSCHUSS FÜR NÄCHSTE EINFÜHRUNGSRUNDE

Die Internet-Verwaltung ICANN hat beschlossen, den Implementierungsprozess für die nächste Runde zur Einführung neuer generischer Top Level Domains zu starten. Als nächster Meilenstein gilt der 01. August 2023.

Über zehn Jahre sind inzwischen vergangen, seit die Netzverwaltung ICANN im Jahr 2012 zuletzt Bewerbungen um eine neue generische Top Level Domain akzeptiert hat. Spätestens seit dem 12. Juni 2022 steht fest, dass es eine weitere Einführungsrunde für neue Domain-Endungen geben wird. Damals beschloss ICANN, ein Marketing-Budget in Höhe von mindestens US$ 500.000,- freizugeben, das allein das Vorfeld der Öffnung des Bewerbungsfensters umfassen soll. Anlässlich des 76. ICANN-Meetings, das vom 11. bis 16. März 2023 im mexikanischen Cancún stattfand, ging ICANN noch einen Schritt weiter. Das Board of Directors übernahm 98 Empfehlungen aus dem „New gTLD Subsequent Procedures Policy Development Process Final Report“ und gab damit den offiziellen Startschuss für den Implementierungsprozess zur Einführung neuer generischer Top Level Domains. Als Teil des Beschlusses wies das Board die Mitarbeiter an, einen „comprehensive implementation plan, including a work plan, information for the infrastructure design, timelines, and anticipated resource requirements to achieve the necessary work“ vorzulegen, und zwar bis spätestens 01. August 2023. Um Missverständnisse auszuschließen: der Beschluss bedeutet nicht, dass das Bewerbungsfenster bereits im August diesen Jahres geöffnet wird; es bedeutet nur, dass bis dahin ein „comprehensive implementation lan“ vorliegen soll, wobei der 01. August 2023 nicht in Stein gemeisselt ist. Aber dass es ICANN ernst meint, zeigt der weitere Beschluss, ein Budget von US$ 9 Mio. für den Implementierungsprozess festzulegen; die Mittel stammen aus der letzten Einführungsrunde 2012.

Als positiver Fortschritt gilt weiter, dass sich im Streit um sogenannte „closed generics“ eine Lösung abzeichnet. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden Natur bestehen an Begriffen wie .blog, .cloud oder .music in der Regel keine Kennzeichenrechte; dennoch planten nTLD-Bewerber, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. In seinem „Peking-Kommuniqué“ aus dem Jahr 2013 empfahl das Governmental Advisory Committee (GAC) deshalb, dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Interessen dienen muss. Das wiederum führte dazu, dass viele Bewerbungen zurückgezogen wurden. Jetzt rudert das GAC vorsichtig zurück und schreibt in seinem aktuellen „Cancún-Kommuniqué“: „While the GAC continues to be committed to the facilitated dialogue, no policy option, including the prohibition of Closed Generics, should be excluded if no satisfactory solution is found. In any event, any potential solution would be subject to the GAC’s consensus agreement.“ Dass „closed generics“ damit ohne Einschränkungen zugelassen werden, lässt sich dem Kommuniqué aber nicht entnehmen; festzuhalten ist lediglich, dass der Dialog fortdauert und ein generelles Verbot nicht mehr zwingend ist.

Unklar ist, wann dieser Dialog mit dem GAC stattfindet und abgeschlossen sein soll. Eine Öffnung des Bewerbungsfensters noch in diesem Jahr ist schon deshalb als ausgeschlossen zu betrachten; selbst im günstigsten, Fall geht es frühestens im Jahr 2024 los.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VP-CQTHVE.html

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

RFP – PIR SUCHT NEUE BACK-END REGISTRY FÜR .ORG

Public Interest Registry, gemeinnützige Verwalterin der Top Level Domains .org, .ngo und .ong, sucht eine neue Back-End Registry: mit der Veröffentlichung von Vorauswahlkriterien läutete PIR die Suche nach einem Nachfolger von Identity Digital ein.

Gegründet im Jahr 2002 von der Nichtregierungsorganisation Internet Society, hat PIR am 01. Januar 2003 die Verwaltung von .org von VeriSign Inc. übernommen. Seither arbeitet PIR intensiv daran, die .org-Familie zu einer besonders vertrauenswürdigen Top Level Domain zu entwickeln. Zuletzt hatte man im Jahr 2016 mitgeteilt, dass man einen neuen Vertrag mit der mittlerweile in Identity Digital aufgegangenen Afilias als Serviceprovider für die Back-End-Registrierungsdienste abgeschlossen hat. Der Vertrag als Back-End Registry für .org mit seinen aktuell derzeit rund 10,8 Millionen registrierten Domains gilt als lukrativ. So soll PIR mit .org jährliche Einnahmen von US$ 80 Millionen erzielen; davon gingen 2021 rund 15,6 Mio an die Back-End Registry Afilias. Doch jetzt bekommt Afilias Konkurrenz: am 17. März 2023 teilte PIR mit, dass man den Beginn eines neuen Prozesses für ein Request for Proposal (RFP) gestartet habe. Eine offizielle Ausschreibung gibt es bisher also noch nicht; stattdessen hat PIR zehn Vorauswahlkriterien veröffentlicht, die jeder potentielle Bewerber erfüllen muss.

Und diese zehn Kriterien haben es in sich. So muss jeder Bewerber in den vergangenen sieben Jahren durchgängig als Registry Service Provider (RSP) für mehrere Top Level Domains tätig gewesen sein; Neulinge haben also keine Chance. Zudem muss er aktuell für mindestens drei Registries (davon mindestens eine unter generischer Endung) als RSP tätig sein und mindestens 500.000 Domains verwalten. Von den 500.000 Domains müssen mindestens 10.000 Domains auf eine generische Top Level Domain entfallen. Die Zahl der akkreditierten Registrare hat PIR auf eine Unterkante von 25 festgelegt. Die Einhaltung von Sicherheits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie der Datenschutzgrundverordnung setzt PIR als selbstverständlich voraus. Bewerber, die ihren Sitz in einem Land haben, das US-Sanktionen ausgesetzt ist, fallen ebenfalls aus dem Raster. Schliesslich müssen die letzten drei testierten Jahresabschlüsse vorgelegt werden, damit sich PIR einen Eindruck von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bewerbers machen kann. Unter dem Strich dürften damit vor allem GoDaddy, CentralNic, VeriSign, Tucows und Nominet als Interessenten in Betracht kommen, neben Identity Digital selbst.

Die Details des RFP will PIR in Kürze bekanntgeben. Potentielle Interessenten können sich aber ab sofort per eMail melden, um eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sollte sich PIR für einen anderen RSP als Identity Digital entscheiden, wäre das der größte Umzug („Migration“) einer Top Level Domain in der Geschichte des Domain Name System.

Die Pressemitteilung von PIR finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VQ-FXF16K5.html

Quelle: thenew.org, domainincite.com

TLDS – NEUES VON .ALT, .HGTV UND .IS

Die Zahl der Markenendungen sinkt weiter: die Lifestyle Domain Holdings Inc. trennt sich von vier .brands, darunter .hgtv. Dagegen setzt sich die IETF für .alt ein, während Islands .is zu einer positiven Domain-Blockade aufruft – hier die Kurznews.

Die Internet Engineering Task Force (IETF) hat das ICANN Board of Directors darüber informiert, dass man die Top Level Domain .alt als „Special-Use Domain Name“-Registry einführen will. Es handelt sich dabei um keine allgemein verfügbare und frei registrierbare Top Level Domain. Stattdessen heißt es: „The IETF’s “.alt” name is designed for use by alternate name spaces that are entirely outside the scope of DNS resolution mechanisms.“ Die Endung .alt soll also auf Ebene der Top Level Domain „for private use“ reserviert werden, eine Delegierung wird nie erfolgen. Zur Begründung führt die IETF aus: „Rather, the .alt pseudo-TLD is being reserved so that current and future projects of a similar nature have a designated place to create alternative resolution namespaces that will not conflict with the regular DNS context.“ Dass es keine freie Registrierung geben wird, stellt die IETF ebenfalls klar: „DNS registries/registrars for the global DNS will never register names in the .alt pseudo-TLD because .alt will not exist in the global DNS root.“ Wann abschließend über das Schicksal von .alt entschieden wird, ist derzeit noch offen.

Die Lifestyle Domain Holdings Inc. aus Knoxville (US-Bundesstaat Tennessee) trennt sich von vier ihrer bisher zehn Markenendungen. Mit Schreiben vom 09. Januar 2023 kündigte die Registry den Vertrag für .cookingchannel, .foodnetwork, .hgtv sowie .travelchannel. Zur Begründung heisst es: „Despite efforts over the years to develop a marketing strategy for deployment of these assets, the company has determined there is not a current use for them and therefore requests early termination of the ICANN Registry Agreements and to wind down these assets pursuant to the terms of the respective Registry Agreements“. Gestützt ist die Kündigung auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Aktiv genutzte Domains verzeichnet keine dieser vier Endungen. Obwohl ICANN vorläufig beschlossen hat, keine davon auf eine andere Registry zu übertragen, erscheint nicht ausgeschlossen, dass .cookingchannel, .foodnetwork und .travelchannel noch einen Käufer finden.

ISNIC, Verwalterin der isländischen Länderendung .is, warnt aktuell vor Typosquatting, URL-Hijacking und Phishing. Wer wichtige Online-Angebote betreibt, sollte sich auf keinen Fall auf eine einzige Domain verlassen. Das gelte insbesondere, wenn der eigene Name ähnliche Buchstaben wie „l“ und „i“ oder „t“ und „f“ enthalte; das gelte auch bei Symmetrien wie in „b“ und „d“ oder „p“ und „q“. Ein bekanntes Beispiel in Island ist die Polizei, die unter logreglan.is erreichbar ist, aber Opfer von Cyberkriminellen wurde, die sich logregian.is gesichert haben. Als Beispiel für positives Domain-Blocking nennt ISNIC die Domain arionbankl.is, die von der Arion Banki aus Sicherheitsgründen registriert wurde. Wer also bereits eine .is-Domain registriert hat oder in Island geschäftlich tätig ist, sollte sein Portfolio-Management überprüfen. Wichtig: .is-Domains registrieren darf jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck; die Registrierung von Domain-Namen mit sexuellem Inhalt ist allerdings nicht möglich.

Weitere Informationen zu .alt finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VR-2CR13T9.html

Die Kündigung der Lifestyle Domain Holdings Inc. finden Sie
unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VS-18C1Q5I.pdf

Quelle: icann.org, isnic.is

LG HEILBRONN – KÄUFER HAFTET FÜR ALTSCHULDEN

Wer eine Domain samt Kundenaccount übernimmt und das damit verbundene Angebot fortführt, haftet unter Umständen auch für die Altverbindlichkeiten. Das hat das LG Heilbronn (Urteil vom 10. Februar 2023 – Az. We 6 O 345/21) festgestellt.

Die Klägerin nahm im Zeitraum 2016 bis 2021 auf einer unter einer .com-Domain erreichbaren Casino-Seite an Online-Glücksspielen wie Poker, BlackJack und Online-Roulette teil. Hierzu hat die Klägerin Spieleinsätze in Höhe von insgesamt EUR 28.759,00 eingebracht; dem standen Auszahlungen in Höhe von EUR 22.532,00 gegenüber. Der Differenzbetrag von EUR 6.227,00 ist nun Gegenstand der Klage. Bis in das Jahr 2020 wurde das Online-Angebot von einer Gesellschaft mit Sitz in der Republik Malta betrieben. Die jetzige Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach maltesischem Recht, die im August 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde. Sie hat im Jahr 2020 die von der maltesischen Aufsichtsbehörde auf 2015 datierte und ausgestellte Lizenz der vorherigen Betreiberin einschließlich der .com-Domain und der Kundenkonten übernommen. Die Beklagte macht unter anderem geltend, für Ansprüche bis 2020 jedenfalls nicht passiv legitimiert zu sein, da sie erst 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde. Insoweit hafte wenn, dann die Vorgängergesellschaft.

Das Landgericht Heilbronn gab der Klage statt. Soweit die Parteien um Fragen des Glücksspielrechts stritten, waren die maßgeblichen Rechtsfragen durch mehrere oberlandesgerichtliche Entscheidungen zu Lasten der Beklagten geklärt. Problematisch war hingegen, ob die Beklagte auch für solche Rückforderungen haftet, die aus der Zeit vor der Lizenzübernahme 2020 herrührten. Auch dies bejahte das Landgericht. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Spieleraccount samt Domain übernommen und sei als Rechtsnachfolgerin der Vorgängergesellschaft zu betrachten. Rechtlich anzuknüpfen sei nicht an die einzeln durchgeführten Spiele, sondern an den Spieleraccount, welcher insoweit einen Rahmenvertrag darstelle, unter dem die einzelnen Spiele erfolgen und abgewickelt würden. Die einzelnen Spiele fänden unter dem Regelungsregime des Rahmenvertrages statt und seien einem Spieleraccount untrennbar zugewiesen, sodass sich eine singuläre Betrachtung der einzelnen Spiele verbiete. Der den Spieleraccount begründende Rahmenvertrag sei der Stamm, dem die einzelnen Äste sodann entspringen. Den Rahmenvertrag habe die Beklagte im Wege der Vertragsübernahme übernommen, und zwar entweder durch einen dreiseitigen Übernahmevertrag oder durch einen zweiseitigen Übernahmevertrag zwischen ausscheidendem und neuem Vertragspartner mit Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners, hier also der Klägerin. Durch das unstreitige Fortsetzen der Spieleraktivität und Weiternutzung ihres Spieleraccounts habe die Klägerin zumindest konkludent ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte erteilt. Ein objektiver Dritter in der Person der Klägerin habe das Verhalten der Beklagten so verstehen dürfen, dass hierin keine Neubegründung eines Vertrages zu sehen ist. Für die Klägerin habe sich die äußere Sachlage nicht geändert. Sie habe weiter das Angebot unter der .com-Domain unter ihrem unveränderten Account genutzt.

Die Ansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Landgerichts schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährung habe nicht vor dem Jahr 2021 begonnen zu laufen, denn die Klägerin habe schlüssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten dargetan, dass sie erst im Jahr 2021 Kenntnis von der möglichen Unwirksamkeit des Vertrages erlangt habe. Bis dahin sei die tatsächliche Sachlage für den durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und eindeutig gewesen; für ihn habe sich das Online-Glückspielangebot vielmehr als legal und der Vertrag somit als wirksam dargestellt.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

LIMBLE.COM – WIPO-PANEL FINDET DOMAIN-HANDEL GUT

Domain-Handel ist nach den Regelungen der „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDRP) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit dieser für Domain-Händler wertvollen Feststellung entschied ein WIPO-Panel im Streit um limble.com zugunsten der Domain-Inhaberin (WIPO-Case No. D2022-4900).

Die Antragstellerin, die Limble Solutions Inc., bietet eine sogenannte CMMS-Software an, also Software, die dabei hilft, Wartungsarbeiten zu planen und Arbeitsaufträge zu verfolgen. Dazu nutzt sie seit Dezember 2015 die Domain limblecmms.com. Zu ihren Gunsten besteht eine im Februar 2019 eingetragene US-Wortmarke für das Zeichen „LIMBLE“, dessen erstmalige Nutzung bis zum 30. November 2016 zurückreichen soll. Die streitgegenständliche Domain limble.com wurde bereits am 12. Juni 2006 registriert. Als aktueller Domain-Inhaber wird die Domain Admin, Alter.com Inc. geführt; sie handelt gewerblich mit Domain-Namen und hat limble.com bei einer Auktion am 16. Juli 2021 zu einem Preis von US$ 1.711,- erworben. Zunächst wurde die Domain über den eigenen Handelsplatz der Domain-Inhaberin zum Kauf angeboten, in der Folge leitete sie dann zu Squadhelp weiter. Die Antragstellerin kontaktierte die Domain-Inhaberin anonym am 15. November 2022 und bot an, die streitige Domain zu einem Preis von US$ 11.599,- zu erwerben; das wurde abgelehnt. Das konterte die Antragstellerin mit einem reduzierten Kaufangebot in Höhe von US$ 3.000,-, weil sie Kenntnis von dem siegreichen Auktionsgebot erlangt hatte. Außerdem drohte sie an, ein UDRP-Verfahren einzuleiten. Wenig überraschend lehnte die Domain-Inhaberin auch dieses Angebot ab. Daher durfte sich nun ein Dreier-Panel der WIPO bestehend aus dem Vorsitzenden Scott R. Austin und den Beisitzern Douglas M. Isenberg und The Hon Neil Brown KC mit der Sache befassen.

Vergleichsweise unproblematisch war die Frage nach der Identität oder Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke. Da die Marke „LIMBLE“ vollständig in der Domain enthalten ist und die Top Level Domain typischerweise außer Betracht bleibt, bejahte das Panel diese Voraussetzung. Im Mittelpunkt dieses Streits stand nun die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitige Domain, der das Panel viel Raum widmete. Stellt man auf den Erwerb der Domain im Jahr 2021 ab, verfügte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits über eine eingetragene Marke. Das allein genüge aber nicht: „Asserting without evidence that Respondent has no legitimate interests because Complainant has a trademark and Respondent’s portfolio contains a domain name that is the same is not enough for this Panel to find Respondent had actual knowledge of Complainant’s LIMBLE Mark and targeted Complainant when it purchased the Disputed Domain Name. Although targeting is possible based on these facts, it is not probable or even more likely than not, and in reality it is sheer speculation until and unless supported by sufficient evidence to show it is probable that Respondent had Complainant’s LIMBLE Mark in mind when it purchased the Disputed Domain Name.“ Das Investment in eine vermarktbare Domain sei nach den Regeln der UDRP grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Domain-Inhaberin habe verneint, die Antragstellerin gekannt zu haben. Da diese wiederum vergleichsweise klein sei und ihre Marke selbst innerhalb ihres Webangebots nur sehr eingeschränkt nutze, sei das glaubwürdig. Ferner sei das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin „recognized by prior UDRP panels as capable of establishing rights or legitimate interests under the Policy“. Damit scheiterte der Antrag auf Übertragung der Domain bereits an der zweiten Hürde der UDRP.

Das dritte Tatbestandsmerkmal, die Notwendigkeit der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, prüfte das Panel noch an und verneinte es ebenfalls. Die Feststellungen dürften vor allem Domainer erfreuen: „Given the decisions of prior UDRP panels upholding business models for domain name aggregation and resale similar to Respondent’s as legitimate under the Policy, the Panel finds Respondent has not used the Disputed Domain Name in bad faith in acquiring the Disputed Domain Name and offering it for resale as part of Respondent’s brandable domain names marketplace business, especially considering that unlike in Kubota, there is no evidence here of Respondent using PPC links to Complainant or its competitors or any other means to profit from Complainant’s trademark right“. Ein schwacher Trost für die Antragstellerin mag es sein, dass das Panel den Antrag auf Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) ablehnte, da es die Argumente der Antragstellerin für vertretbar hielt. Die Wunsch-Domain bekam sie trotzdem nicht.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain limble.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VT-L09VBM.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
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Quelle: wipo.int, eigene Recherche

ECL.COM – DREI BUCHSTABEN BRINGEN US$ 600.000,-

Die hohen sechsstelligen Verkäufe sind zurück: nach einer mehrwöchigen Durststrecke katapultiert sich ecl.com zu einem Preis von US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-) unter die Top 3 des Jahres 2023. Dafür waren die nTLDs ein Totalausfall.

Wenig wissen wir bisher über den Käufer von ecl.com, der immerhin US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-) auf den Tisch legte. Der neue Inhaber soll seinen Sitz in Asien haben, mehr verrät das WHOIS aktuell nicht. In jedem Fall darf er sich freuen, nach help.com für US$ 3 Mio. den aktuell zweitteuersten Domain-Deal des Jahres 2023 abgeschlossen zu haben. Nicht ganz so hoch geklettert ist tophotels.com, die für US$ 380.000,- (ca. EUR 353.150,-) verkauft wurde. Überraschend ist, dass sich das Angebot bisher ausschließlich auf Hotels in Bukowel (Ukraine) beschränkt, ein exklusiver Wintersport-Resort der Ostkarpaten in der Westukraine. Das Resort gehört dem umstrittenen Oligarchen Ihor Kolomojskyj.

Einen Totalausfall müssen wir hingegen bei den Verkäufen unter neuer Top Level Domain vermelden. In der vergangenen Woche wurde kein einziger Verkauf öffentlich bekannt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der nach dem Willen beider Parteien nicht öffentlich werden soll.

Bei den Länderendungen waren vor allem .eu- und .de-Domains gefragt. An der Spitze rangiert service.eu, die für günstige EUR 12.000,- über die Theke ging. Dahinter landete bierhaus.eu für EUR 6.499,-, bietet aktuell aber noch keine Inhalte. Das gilt leider auch für aufgetischt.de, die ihrem Käufer EUR 3.500,- wert war. Bei hiwork.de zum Preis von EUR 3.000,- lockt wenigstens ein „…coming soon“-Hinweis. Auf der Solarenergie-Welle reitet die Domain solar-vergleich.de für vergleichsweise günstige EUR 2.500,-. Ein seltener, aber sehr gern gesehener Gast ist Schwedens Länderendung .se, die mit rugs.se zu EUR 20.000,- vertreten ist. Kein Porsche-Fan steckt hinter dem Verkauf von 911.cl für EUR 5.500,-; die Domain schnappte sich stattdessen ein Reaktionsdienst für medizinische oder polizeiliche Notfälle in Chile. Alles in allem war die vergangene Handelswoche aber alles andere als ein Notfall, sondern hocherfreulich!

Länderendungen
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service.eu – EUR 12.000,-
bierhaus.eu – EUR 6.499,-
gogreen.eu – EUR 5.999,-
eurosoftware.eu – EUR 2.499,-

aufgetischt.de – EUR 3.500,-
hiwork.de – EUR 3.000,-
tribeworks.de – EUR 2.999,-
panamahats.de – EUR 2.995,-
solar-vergleich.de – EUR 2.500,-

rugs.se – EUR 20.000,-
techmate.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.293,-)
teste.com.br – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.992,-)
kerasilk.es – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.899,-)
satbet.in – US$ 5.999,- (ca. EUR 5.575,-)
911.cl – EUR 5.500,-
offices.is – US$ 2.555,- (ca. EUR 2.374,-)
businessadvice.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.858,-)

Generische Endungen
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augment.org – US$ 17.500,- (ca. EUR 15.798,-)
kingscollege.org – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.645,-)
lil.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.717,-)
studion.net – US$ 3.950,- (ca. EUR 3.670,-)
hybridproject.org – US$ 2.875,- (ca. EUR 2.671,-)
acquisitions.org – US$ 2.240,- (ca. EUR 2.081,-)
freeoffice.org – US$ 2.240,- (ca. EUR 2.081,-)

.com
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ecl.com – US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-)
tophotels.com – US$ 380.000,- (ca. EUR 353.150,-)
sybridge.com – US$ 27.000,- (ca. EUR 25.092,-)
smart-wallet.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 20.445,-)
crecos.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.586,-)
whatiknow.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.758,-)
fplus.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 9.107,-)
yo247.com – US$ 8.750,- (ca. EUR 8.131,-)
huggy.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.434,-)
havenjobs.com – US$ 7.700,- (ca. EUR 7.155,-)
seestar.com – EUR 7.500,-
dollartown.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.970,-)
scentiment.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.970,-)
showcaze.com – EUR 7.200,-
presite.com – EUR 5.500,-
kwme.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.646,-)
titantoken.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.642,-)
transdates.com – EUR 3.500,- (ca. EUR 3.252,-)
magneticwealth.com – US$ 3.488,- (ca. EUR 3.241,-)
gomundo.com – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.973,-)
tripiko.com – US$ 2.695,- (ca. EUR 2.504,-)
infinite-space.com – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.318,-)
oe24.com – EUR 2.000,-
upads.com – EUR 2.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

WIPO – UDRP-WORKSHOP IM NOVEMBER 2023 IN GENF

Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet am 07. und 08. November 2023 einen UDRP-Workshop unter dem Titel „Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“.

Seit der Einführung im Dezember 1999 bietet die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine praxisnahe und kostengünstige Möglichkeit, Domain-Streitigkeiten auch bei Grenzüberschreitung zu lösen. Als weltweit führendes Schiedsgericht unter den aktuell sechs akkreditierten „Dispute Resolution Service Provider“ gilt die WIPO. Über 62.000 Verfahren um an die 112.000 Domain-Namen hat die WIPO bereits geführt; im vergangenen Jahr 2022 kam man mit über 5.700 Verfahren auf einen neuen Rekordwert. Training in diesem Bereich ist also für Markeninhaber und deren Berater von erheblicher Bedeutung. Zudem bietet der Workshop Domain-Registraren und ccTLD-Verwaltern die Gelegenheit, ihr Wissen zum UDRP-Verfahren zu vertiefen und zu erweitern. Im Mittelpunkt stehen diesmal „key developments in decision precedent and procedure“. Der Lehrkörper besteht aus erfahrenen WIPO-UDRP-Panelisten, Markenanwälten und leitenden WIPO-Mitarbeitern. Das Programm umfasst praktische Breakout-Sitzungen mit anschließender Diskussion zwischen Teilnehmern und Dozenten. Da die Anzahl der Teilnehmer begrenzt ist, erscheint eine frühe Anmeldung sinnvoll. Wer über den Start der Anmeldung informiert werden will, kann sein Interesse per eMail unter der Adresse arbiter.meetings@wipo.int bekunden.

Der „WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution: Update on Precedent and Practice“ findet am 07. und 08. November 2023 in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colombettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Die Kosten für die Teilnahme sind noch nicht bekannt.

Weitere Informationen unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRBW5-5BSGC5VV-5BSGC5VU-H4C19SO.html

Quelle: wipo.int

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