Domain-Newsletter

Ausgabe #1158 – 09. März 2023

Themen: Domain-Sperren – Quad9 unterliegt vor LG Leipzig | Statistik – reges Interesse an kurzen .au-Domains | TLDs – Neues von .sg, .to und .watches | Domain Report – 2022 schlechter als 2021 | UDRP – Zwei Erfolge dank guter Domain-Anwälte | Geschenkt – giveaway.com für US$ 400.000,- | April – 10. Deutscher IT-Rechtstag in Berlin

DOMAIN-SPERREN – QUAD9 UNTERLIEGT VOR LG LEIPZIG

Niederlage für den Schweizer DNS-Resolver-Betreiber Quad9: mit Urteil vom 01. März 2023 (Az. 5 O 807/22) urteilte das Landgericht Leipzig, dass Quad9 als Täter einer Urheberrechtsverletzung verpflichtet ist, es zu unterlassen, bestimmte .to-Domain-Namen aufzulösen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf Antrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH hatte das Landgericht in Hamburg am 12. Mai 2021 eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wird Quad9 verboten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Musikalbum der US-Band Evanescence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, eine bestimmte Domain zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen. Hiergegen wandte sich Quad9 mit einem Widerspruch, blieb jedoch ohne Erfolg: das Landgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung und stützte sich unter anderem auf ein Urteil des OLG Köln vom 09. Oktober 2020 (Az. 6 U 32/20), das sowohl eine unmittelbaren Anwendbarkeit der haftungsprivilegierenden Regelung des § 8 Absatz 1 TMG als auch eine erweiternde Auslegung dieser Norm zu Gunsten von Quad9 abgelehnt hatte. Parallel zu diesem Widerspruch hat Quad9 den Antrag gestellt, das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Sony ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat vor dem Landgericht in Leipzig Klage erhoben. Nach einer mündlichen Verhandlung vom 08. Februar 2023 erging nun am 01. März 2023 das Urteil.

Obwohl sich Quad9 durch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ruth Janal vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth bestätigt sehen durfte, hat das Landgericht Leipzig der Klage stattgegeben und Quad9 verurteilt, es zu unterlassen, zwei verwandte Domain-Namen in IP-Adressen zu übersetzen. Quad9 hafte als Täterin aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19a, 85 UrhG, weil sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt und darüber auf die Seiten des Dienstes c…to mit den rechtsverletzenden Downloadangeboten betreffend das streitgegenständliche Musikalbum verwiesen wird. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des LG Köln im Urteil vom 29.09.2022 (Az. 14 O 29/21) an. Das LG Köln hatte die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die der Bundesgerichtshof bei bestimmten Sharing-Plattformen prüft, auf andere Intermediäre, namentlich Caching- und reine Durchleitungsdienste, übertragen. Nach Ansicht des LG Leipzig werde durch den DNS-Resolver erst ermöglicht, einen Domain-Namen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Webseite aufzufinden; darin sei eine zentrale Rolle bei der Rechtsverletzung zu sehen. Das Haftungsprivileg aus § 8 Abs. 3 TMG finde keine Anwendung, da ein DNS-Resolver-Betreiber kein Diensteanbieter im Sinne des TMG sei. Ein Diensteanbieter müsse „durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten“. Das treffe weder auf Registrare noch DNS-Resolver oder den Admin-C zu. Auch den Einwand, dass die streitigen Domains global und nicht nur für deutsche Nutzer unerreichbar seien, überzeugte das Leipziger Landgericht nicht. „Auch weltweit ist kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt“, heißt es. Dass die Nutzungsrate von Quad9 in Deutschland nur bei 0,159 Prozent liegt, änderte nichts.

Dass Quad9 die erstinstanzliche Entscheidung akzeptiert, dürfte kaum anzunehmen sein, zumal das Landgericht eine „Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.“, bejaht hat. Auch über die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die einstweilige Verfügung ist noch nicht entschieden. Scharfe Kritik kam von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die Quad9 in dem Verfahren unterstützt: „Folgt man dieser Argumentation, wäre die urheberrechtliche Haftung völlig neutraler Infrastrukturdienste wie Quad9 sogar strenger als die sozialer Netzwerke, die unter den berüchtigten Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie fallen“, so Felix Reda von der GFF.

Das Urteil des Landgericht Leipzig finden Sie im Volltext unter:
> https://openjur.de/u/2465029.html

Quelle: golem.de, heise.de, eigene Recherche

STATISTIK – REGES INTERESSE AN KURZEN .AU-DOMAINS

Die positive Entwicklung der Domain-Registrierungszahlen im Januar setzt sich im Februar 2023 fort: so konnte vor allem .com ihr Vormonatsergebnis mehr als verdoppeln. Und in Australien stossen kurze .au-Domains auf riesiges Interesse.

Für Überblick sorgt zunächst der „Global TLD Report“ des Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) im 3. Quartal 2022. Demnach kommen die 36 europäischen Länder auf rund 115 Mio. registrierte Domains, verteilt auf 58 Prozent unter einer Landesendung (ccTLD), 31 Prozent auf .com sowie 11 Prozent andere generische Top Level Domains. Die Nachfrage ist dabei trotz des Abflauens der Pandemie stabil: auf eine gelöschte Domain kommen 1,2 neue Domains. Die anhaltende Nachfrage beruht dabei oft auf der Bereitschaft von Domain-Inhabern, registrierte Domains zu verlängern. Dafür spricht auch der Median der „renewal quote“, der laut CENTR bei 84,7 Prozent lag. Dabei helfen dürfte, dass europäische ccTLDs mit einem Durchschnittspreis von EUR 10,20 im Median vergleichsweise günstig bleiben. Der Anteil der geparkten Domains bzw. der Domains ohne Inhalte verharrte auf einem Niveau von 26 Prozent.

Für eine positive Entwicklung sprechen nun auch die Zahlen der weltweit wichtigsten Top Level Domains im Monat Februar 2023. So konnte .com den erfreulichen Zuwachs im Januar (+ 147.148) nun mehr als verdoppeln und auf die Marke von über 161 Mio. registrierten Domains klettern. Auch .net konnte den Verlust aus dem Vormonat (- 15.668) auf jetzt noch – 3.347 Domains vermindern. Richtig gut ging es .org, die um über 35.000 Domains zulegen konnte, und auch .info konnte mit einem Plus von über 15.000 Domains den Schwung aus dem Januar 2023 mitnehmen. Weiterhin absteigend sind die Werte für die zahlenmäßig bisher stärkste nTLD; nach einem Minus von 209.318 Domains im Januar ging es für .xyz nun um über 110.000 Domains abwärts.

Die australische .au Domain Administration Ltd. (auDA), Verwalterin des Länderkürzels .au, hat ihren Bericht für das 4. Quartal 2022 veröffentlicht. Danach hat sich die Freigabe von Second Level Domains direkt unterhalb von .au als grosser Erfolg erwiesen: von den insgesamt 4.160.209 .au-Domains zum Jahresende 2022 sind über 716.000 als „direct registration“ zu zählen. Das ist umso beachtlicher, als die Freigabe der zweiten Ebene erst im März 2022 erfolgt ist. Die kurzen Domains schon länger gibt es unter der Endung .ee für Estland. Dort meldet die Verwalterin Eesti Interneti Sihtasutus (EIS) zum Ende des 4. Quartals 2022 exakt 154.983 registrierte Domains, ein Plus von 4,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Zu verdanken ist das vor allem der Zahl der verlängerten Domains; ihr Anteil stieg um 8,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die längste funktionierende .ee-Domain war õükõweiüaqqöövkkkaeüaüaqäaawwköveuviuwuõwwvwäiäžuö.ee mit 36 Zeichen; bis zum Maximum von 63 Zeichen bleibt aber noch etwas Spielraum.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 17.474.068 – (Vergleich zum Vormonat: + 24.431)
.at – 1.492.374 – (Vergleich zum Vormonat: + 9.120)
.com – 161.017.521 – (Vergleich zum Vormonat: + 352.273)
.net – 13.217.535 – (Vergleich zum Vormonat: – 3.347)
.org – 10.742.206 – (Vergleich zum Vormonat: + 35.047)
.info – 3.737.417 – (Vergleich zum Vormonat: + 15.013)
.biz – 1.351.094 – (Vergleich zum Vormonat: – 1.836)
.eu – 3.663.477 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.890)

.xyz – 4.269.983 (Vergleich zum Vormonat: – 110.981)
.online – 2.437.488 (Vergleich zum Vormonat: + 58.484)
.top – 2.091.728 (Vergleich zum Vormonat: + 41.736)

(Stand 01. März 2023)

Den CENTRstats Global TLD Report Edition 3/2022 finden Sie unter:
> https://stats.centr.org/stats/global

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: auda.org.au, internet.ee, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .SG, .TO UND .WATCHES

Uhrenliebhaber, aufgepasst: mit .watches kommt im März 2023 eine neue generische Top Level Domain auf den Markt, die frei registrierbar ist. Dagegen wird die Endung .per.sg aus Singapur aus dem DNS verschwinden, während .to Kunden des Registrars Register.to Entwarnung gibt – hier die Kurznews.

Eine Top Level Domain geht in Rente: wie das Singapore Network Information Centre (SGNIC) Pte Ltd. mitteilt, wird die offizielle Subdomain .per.sg nur noch bis 31. März 2023 unterstützt. Zur Begründung verweist SGNIC auf fehlende Nachfrage. Auch eine Verlängerung ist künftig nicht mehr möglich; Inhaber einer .per.sg-Domain sollten daher rasch auf eine andere Domain ausweichen. Betroffene Kunden werden per eMail kontaktiert. Wichtig: bereits bezahlte Registrierungsgebühren werden nicht, auch nicht anteilig erstattet. Wer nicht rechtzeitig reagiert, wird seine .per.sg-Domain ab dem 01. April 2023 weder zum Erreichen einer Website noch in einer eMail-Adresse verwenden können. SGNIC bietet aktuell die Auswahl unter acht offiziellen Subdomains; die beliebtensten dürften .com.sg und .org.sg sein. Wer sich für .sg-Domains interessiert, sollte beachten, dass .com.sg für eine kommerzielle Verwendung vorgesehen ist und nur von Firmen genutzt werden darf; für die Registrierung verlangt SGNIC die Handelsregisternummer des Inhabers. Natürliche Personen benötigen eine Kontaktadresse in Singapur, allerdings sind Treuhand-Angebote zulässig.

Tonga Network Information Center (Tonic), Verwalterin der Länder-Endung .to von Tonga, weist alle Domain-Inhaber, die ihre .to-Domain über den Registrar Register.to registriert haben, darauf hin, dass sie nicht um den Verlust ihrer Adresse fürchten müssen. Register.to hatte seine Akkreditierung als Reseller verloren, nachdem der Inhaber verstorben war. An die Kunden von Register.to gerichtet, schreibt Tonic: „Registrants will be welcome to submit domain names. We will offer to reset and send password information in a separate message. Names have always been registered with Tonic. Registrants will be welcome to manage names directly with Tonic.“ Obwohl .to als ccTLD für den Inselstaat Königreich Tonga steht, hat sie weltweit als generische Endung Bedeutung erlangt; das Kürzel „to“ steht dabei als Hinweis für das englische Wort für „zu“, „um“ oder „bis“. Eine Registrierung von .to-Domains ist für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck möglich; die Gebühren liegen jedoch regelmäßig im dreistelligen Bereich.

Die vormals als Donuts bekannte Registry Identity Digital Inc. hat den Einführungszeitplan für die neue generische Top Level Domain .watches veröffentlicht. Los geht es am 28. März 2023 mit der Sunrise Period, die bis zum 27. Mai 2023 andauert und Markeninhabern mit Eintrag im Trademark Clearinghouse bevorrechtigten Zugriff auf ihre Marken-Domain gewährt. Am 31. Mai 2023 geht es weiter mit einem „Early Access Program“, in dem Premium-Domains zu erhöhten, im zeitlichen Verlauf aber absinkenden Gebühren registriert werden können. Diese Phase endet am 07. Juni 2023, um sodann in die allgemeine Live-Phase überzugehen. Um die Endung .watches hatte sich ursprünglich der Luxusgüterkonzern Compagnie Financière Richemont beworben; am 28. Dezember 2020 gingen die Rechte aber auf die irische Afilias Limited über, die in Identity Digital aufgegangen ist. Den Registrierungszahlen kann der Beginn der Registrierung nur guttun: aktuell ist eine einzige .watches-Domain registriert.

Quelle: domainnamewire.com, trademark-clearinghouse.com, sgnic.sg

DOMAIN REPORT – 2022 SCHLECHTER ALS 2021

Nach für die Domain-Industrie zwei guten Jahren 2020 und 2021, folgte das Domain-Jahr 2022 dem allgemeinen wirtschaftlichen Trend: abwärts. Das zeigt die neue Ausgabe des „Global Domain Report“ von InterNetX und Sedo. Die aktuelle Version des Reports ist umfangreicher als ihre Vorgänger.

In seiner vierten Auflage bietet der gerade erschienene „2023 – Global Domain Report“ auf 74 Seiten abermals einen Überblick auf das Domain-Geschehen, diesmal des Jahres 2022, mit einem Ausblick auf die Trends in 2023. Der B2B-Domain-Registrar InterNetX und die Domain-Börse Sedo haben ihre Daten im 4. Global Domain Report in übersichtliche und nachvollziehbare Form gebracht. Die fünf Kapitel des Reports behandeln einen Rückblick auf die Domain-Ereignisse 2022, gefolgt von zentralen Zahlen, einem Domain-Atlas sowie Daten und Einschätzungen von InterNetX und von Sedo. Das in der vergangenen Ausgabe prominente Thema Blockchain-Domains hat sich erledigt und glänzt mit Abwesenheit.

Der Rückblick auf 2022 listet graphisch aufbereitet dieses Mal überwiegend die zahlreichen TLD-Transfers zwischen unterschiedlichen Registries auf. Es schließen sich Listen von 2022 eingeführten und für 2023 erwarteten neuen Endungen an. Zwischen den einzelnen Kapiteln sind – wie gewohnt – Stimmen von Branchengrößen eingeblendet, die sich jeweils zu bestimmten Themen und Fragen äußern. Im Kapitel „Zentrale Zahlen“ wird der Rückgang registrierter Domains um 4 Prozent im Zusammenhang mit dem Ende von Corona, der Inflation und der Wirtschaftskrise gebracht. Zugleich weisen afrikanische Endungen rapide steigende Registrierungszahlen auf. Zu den populärsten Endungen zählt auch .tk (Tokelau), die dank ihres Programms für kostenlose Domains auf 27 Mio. Registrierungen kommt. Im Report werden anhand zahlreicher Graphiken die Verhältnisse und Daten (z.B. Anzahl der gehosteten Domains, Kategorien von Websites, Vergleich der Registrierungszahlen und Entwicklung dieser Zahlen usw.) von Top Level Domains dargestellt.

Im „Domain atlas“, der einige Länderdaten aus allen fünf Kontinenten präsentiert, erfährt man, dass .online wohl doch die beliebteste neue Endung in vielen Ländern ist, auch wenn sie nicht die absolut meisten Registrierungen aufweist, oder dass in Japan .work (7,8 Prozent!) und in Frankreich .ovh (0,9 Prozent), die Endung eines Telekommunikations- und Internetunternehmens, die populärste neue Endung ist. Ein Drittel des Werkes widmet sich der Arbeit und den Dienstleistungen von InternetX und Sedo, aus denen sich sehr interessante Informationen über die Märkte für Domain-Registrierung und Domain-Handel ergeben.

Der in englischer Sprache gehaltene „2023 Global Domain Report“ kommt in neuem Gewand und veränderter Struktur im Vergleich zu seinen Vorgängern. Einen langen Anlauf nimmt der Report, klar mitzuteilen, dass 55 Prozent aller .com-Domains in den USA registriert sind. Zudem haben sich, wie das bei so einem umfänglichen Werk nicht zu verhindern ist, kleine Fehler eingeschlichen, wie wohl auf Seite 45, wo nach den Höhepunkten und Herausforderungen im Jahr 2021 gefragt wird und vermutlich 2022 gemeint war. Nichtsdestotrotz ist der Report sehr lesenswert, und es ist mehr als erfreulich, dass InterNetX und Sedo ihre und Daten aus anderen Quellen zusammentragen, um einen nachvollziehbaren Einblick in die Domain-Industrie zu gewähren. Der Report bietet eine Menge wertvoller Informationen, die bei der Beurteilung unternehmenseigener Fragen zur Domain-Strategie herangezogen werden können.

Den „2023 Global Domain Report“ erhält man nach Angabe einiger persönlicher Daten unter:
> https://www.internetx.com/global-domain-report/

Quelle: internetx.com, eigene Recherche

UDRP – ZWEI ERFOLGE DANK GUTER DOMAIN-ANWÄLTE

Vergangene Woche hatten wir einen UDRP-Fall beschrieben und angemerkt, dass der Gegner sich von einem Domain-Anwalt vertreten ließ, weshalb der Vortrag des Gegners deutlich umfassender als der der Beschwerdeführerin war. So auch in den folgenden beiden aktuellen Fällen, im Streit um die Domain lawcloud.com und dem um die Domain sheldonsolow.com u.a.

lawcloud.com – WIPO Case D2022-4908
Die Beschwerdeführerin ist die belgische Lawcloud B.V, die Cloud-Dienstleistungen für Juristen anbietet und seit 2022 über eine belgische und eine internationale Wort-/Bild-Marke „lawcloud“ verfügt. Sie wandte sich gegen den Inhaber der Domain lawcloud.com, der sich von der Domain-Anwaltskanzlei Muscovitch Law P.C. (Zac Muscovitch) vertreten ließ. Ein Dreier-Gremium bestehend aus dem italienischen Rechtsanwalt Luca Barbero, dem Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini und dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor nahm sich der Sache an.

Das Gremium stellte hinsichtlich der Wort-/Bild-Marke fest, dass der dominierende Teil aus dem Begriff „lawcloud“ bestehe und dass Domain und Marke zum Verwechseln ähnlich seien. Die Frage, ob seitens des Gegners ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain besteht, übergingen sie geflissentlich, da die Frage der Bösgläubigkeit eindeutig gegen die Beschwerdeführerin ausfiel: Die Domain wurde nämlich erstmals 2006 registriert, und der Gegner erwarb sie 2016. Damals kam der Begriff „cloud“ auf, und der Gegner ahnte ein Geschäft: er kaufte und registrierte seinerzeit zahlreiche „cloud“-Domains, von denen er bereits einige sehr gut verkaufen konnte. Sein Vertreter im UDRP-Verfahren machte in seinem umfänglichen Vortrag deutlich, dass die Beschwerdeführerin 2016 noch gar nicht existierte und sie erst seit 2022 unter dem Namen Lawcloud B.V firmiert; erst 2017 war sie als Integr8rs B.V. gegründet worden. Für das Dreier-Gremium war somit klar, dass der Gegner die Domain gar nicht wegen der Beschwerdeführerin registrieren konnte und er sie zudem auf dem freien Markt allgemein zum Kauf anbot, was legitim sei. Bösgläubigkeit erkannte das Gremium nicht, dafür aber das beantragte Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin, die, vertreten von einem Rechtsbeistand, hätte wissen müssen, dass sie den Streit angesichts der Umstände nicht gewinnen konnte.

sheldonsolow.com – WIPO Case No. D2022-401
Die „The Estate of Sheldon Solow“, Nachfolgerin der vom Bauträger-Billionär Mr. Sheldon Solow gegründeten gemeinnützigen Einrichtung „The Solow Foundation“, verwaltet die wertvolle Kunstsammlung des verstorbenen Mr. Solow. Dessen Nachkomme, Stefan Soloview, hat mehrere Probleme: Als Erbe der äußerst wertvollen Kunstsammlung müsste er einen sehr hohen Steuerbetrag zahlen, es sei denn, er bewahrt die Kunst in der gemeinnützigen Einrichtung, die aber, um gemeinnützig zu sein, die Kunstwerke öffentlich zugänglich machen müsste. Das aber will er nicht. Darüber hinaus fehlt es ihm an einer eingetragenen Marke; aber er behauptet, der Name „Sheldon Solow“ sei so bekannt, dass er Markenqualität errungen habe. Er sieht nun seine Rechte durch die Domains sheldonsolow.com, sheldonsolow.org, solowfoundation.com und solowfoundation.org des Gegners verletzt. Diese vier im Dezember 2016 registrierten Domains leiten auf eine Website weiter, auf der die ERA U.S. (Ethan Arnheim, U.S) sich mehr oder weniger über das nicht vorhandene Museum der Solow-Sammlung lustig macht. Der Gegner ließ sich von GigaLaw Firm (Douglas M. Isenberg) vertreten, der umfänglich vortrug.

Der US-amerikanische Rechtsprofessor Christopher S. Gibson war als Entscheider eingesetzt und wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, Markenrechte zu haben. Gleich eingangs hatte sie vorgetragen, dass man weder eine eingetragene Marke noch eine Domain oder Website habe. Dass sie aufgrund von Gewohnheitsrechten Inhaberin der Marken „Sheldon Solow“ oder „Solow Foundation“ sei, habe sie in keiner Weise belegt. Sie habe nicht einmal dargelegt, dass sie die eine oder andere markenmäßig genutzt habe. Gibson schreibt: „The Panel simply has no evidence on which to make a finding of common law rights in either name.“ Damit lag bereits das erste Element des UDRP-Verfahrens nicht vor, weshalb Gibson die weiteren Elemente nicht prüfte. Er führte allerdings weiter aus, dass nach seiner Einschätzung die Website des Gegners nicht als Parodie durchgehe. Und er stellte fest, dass die Domain-Namen tatsächlich die Namen von Mr. Solow und seiner Stiftung verkörpern. Da die Beschwerdeführerin aber keine Nachweise für Markenrechte erbracht habe, komme es darauf nicht an. Damit wies Gibson die Beschwerde zurück.

Es ist müßig, sich darüber Gedanken zu machen, ob die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn die Gegner nicht jeweils bekannte Domain-Anwälte mandantiert hätten, die profund und umfänglich vorgetragen haben. Aber der Einsatz von Domain-Anwält*innen erhöht allemal die Chancen, ein UDRP-Verfahren erfolgreich zu bestehen.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain lawcloud.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-4908.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain sheldonsolow.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-4015.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

GESCHENKT – GIVEAWAY.COM FÜR US$ 400.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche beschert gleich zwei hochpreisige Domains, deren beste giveaway.com auf US$ 400.000,- (ca. EUR 377.358,-) kommt. Darüber hinaus sieht es mit den Preisen insgesamt gut aus.

Mit giveaway.com zu einem Preis von US$ 400.000,- (ca. EUR 377.358,-) und tactic.com zu US$ 303.295,- (ca. EUR 286.127,-) zeigt sich die Endung .com wieder als Schwergewicht. Interessant sind folgende .com-Domains: arbeitskleidung.com kommt auf EUR 13.999,- und fällt damit deutlich unter ihren Preis von US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-) im Juni 2016. Anders ergeht es reservoirs.com mit nun US$ 14.850,- (ca. EUR 14.009,-) gegenüber US$ 2.322,- (ca. EUR 2.055,-) im Februar 2015. Vergleichbar ergeht es drinkly.com mit jetzt US$ 13.500,- (ca. EUR 12.736,-) gegenüber US$ 3.450,- (ca. EUR 3.053,-) im Februar 2019.

Unter den Länderendungen steht eine Drei-Ziffer-Domain von den Kokos-Inseln, 757.cc, zu einem Preis von US$ 22.500,- (ca. EUR 21.226,-) ganz vorn. Die deutsche Endung startet mit servimed.de bei EUR 6.200,-.

Die neuen generischen Endungen erweisen sich hochpreisig, mit zahlreichen Domains im fünfstelligen Bereich, wobei paper.cloud mit US$ 21.888,- (ca. EUR 20.649,-) knapp vor cantina.xyz mit US$ 20.000,- (ca. EUR 18.868,-) positioniert ist. Auch die klassischen generischen Endungen zeigen Profil mit drei sehr gut bepreisten Domains, angeführt von cloak.net mit US$ 29.988,- (ca. EUR 28.291,-). Die Domain readbookonline.net verbessert sich etwas von US$ 3.500,- (ca. EUR 3.431,-) im August 2022 auf jetzt US$ 4.500,- (ca. EUR 4.245,-). Die vergangene Domain-Handelswoche ist mit umfangreich hochpreisigen Domains recht gut dabei.

Länderendungen
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757.cc – US$ 22.500,- (ca. EUR 21.226,-)
flux.io – US$ 19.250,- (ca. EUR 18.160,-)
rehab.ai – US$ 15.204,- (ca. EUR 14.343,-)
mph.vc – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.151,-)
via.co.za – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.849,-)
rail.in – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.377,-)
511.be – US$ 8.281,- (ca. EUR 7.812,-)
servimed.de – EUR 6.200,-
bitbridge.io – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.717,-)
sappuc.de – US$ 4.848,- (ca. EUR 4.574,-)
ltsa.com.au – US$ 4.250,- (ca. EUR 4.009,-)
solargaps.de – EUR 4.000,-
auk.ch – EUR 3.950,-
nomada.co – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.769,-)
gruen-strom.de – EUR 3.750,-
voucher.ie – EUR 3.700,-
panzertape.de – EUR 3.600,-
icenter.eu – EUR 3.500,-
myhub.de – EUR 3.500,-
buerstenmanufaktur.de – EUR 3.329,-

Neue Endungen
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paper.cloud – US$ 21.888,- (ca. EUR 20.649,-)
cantina.xyz – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.868,-)
om.global – US$ 13.000,- (ca. EUR 12.264,-)
concept.art – US$ 10.800,- (ca. EUR 10.189,-)
jack.art – US$ 10.800,- (ca. EUR 10.189,-)
crypto.hosting – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.547,-)
auctions.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.132,-)
nomos.tech – US$ 4.799,- (ca. EUR 4.527,-)
amulet.app – US$ 3.379,- (ca. EUR 3.188,-)

Generische Endungen
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cloak.net – US$ 29.988,- (ca. EUR 28.291,-)
visitodisha.org – US$ 27.000,- (ca. EUR 25.472,-)
csebkerala.org – US$ 25.500,- (ca. EUR 24.057,-)
entropymag.org – US$ 7.600,- (ca. EUR 7.170,-)
shepherd.net – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.509,-)
ahandfulofleaves.org – US$ 6.700,- (ca. EUR 6.321,-)
kqxs.org – GBP 4.998,- (ca. EUR 5.660,-)
corbel.org – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.481,-)
readbookonline.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.245,-)
asc.org – US$ 4.131,- (ca. EUR 3.897,-)
sparkling.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.736,-)
metacube.org – US$ 2.788,- (ca. EUR 2.630,-)

.com
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giveaway.com – US$ 400.000,- (ca. EUR 377.358,-)
tactic.com – US$ 303.295,- (ca. EUR 286.127,-)
kulta.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 70.755,-)
medicalrecordsreview.com – US$ 68.500,- (ca. EUR 64.623,-)
e365.com – US$ 59.894,- (ca. EUR 56.504,-)
unigame.com – US$ 50.001,- (ca. EUR 47.171,-)
perfectweddingguide.com – US$ 29.500,- (ca. EUR 27.830,-)
directsales.com – US$ 25.488,- (ca. EUR 24.045,-)
kolla.com – EUR 20.000,-
vpesports.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.509,-)
kashew.com – US$ 15.888,- (ca. EUR 14.989,-)
powerwall.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 14.151,-)
reservoirs.com – US$ 14.850,- (ca. EUR 14.009,-)
arbeitskleidung.com – EUR 13.999,-
tireking.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 13.208,-)
drinkly.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 12.736,-)
reunion.com – US$ 13.101,- (ca. EUR 12.359,-)
rollingcasino.com – US$ 12.999,- (ca. EUR 12.263,-)
xbets.com – US$ 12.751,- (ca. EUR 12.029,-)
eazylife.com – EUR 12.000,-
8kk.com – US$ 12.550,- (ca. EUR 11.840,-)
xzrc.com – US$ 12.506,- (ca. EUR 11.798,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com, namebio.com

APRIL – 10. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IN BERLIN

Der 10. Deutscher IT-Rechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) findet vom 27. bis zum 28. April 2023 in Berlin und online statt.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) und die DeutscheAnwaltAkademie bieten mit dem Deutscher IT-Rechtstag ein Forum für den fachlichen Austausch rund um das Informationstechnologierecht. Unterstützung erfahren sie von den einschlägigen Zeitschriften der Verlage Dr. Otto Schmidt und C. H. Beck. Mit dem „Deutscher IT-Rechtstag“ werden Rechtsanwält*innen, insbesondere Fachanwält*innen für IT-Recht, Jurist*innen aus Unternehmen, Ministerien und Verbände sowie IT-Verantwortliche angesprochen. Wie schon beim 9. Deutscher IT-Rechtstag im vergangenen Jahr, findet die Veranstaltung auch in diesem Jahr sowohl vor Ort als auch online statt. Dieses Mal liegt der Termin auf dem 27. und 28. April 2023. Die Moderation übernimmt Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, LL. M, Vorsitzender der AG IT-Recht (davit) im DAV in Berlin. Der 10. Deutscher IT-Rechtstag startet am Donnerstag um 10:00 mit einer zweistündigen davit Mitgliederversammlung. Um 12:00 Uhr begrüßt Bartels die Teilnehmer, ehe ab 12:15 Uhr die Vorträge beginnen. Themen sind unter anderem die Mandantengewinnung über Social Media, die Datenanalyse des Fachgebiets mit Mitteln der Statistik, der Markt für Legal Tech, Green IT und ein Panel. Am Freitag startet das Programm wieder um 10:00 Uhr mit einer Diskussionsrunde zum Thema Löschen, wobei die technische wie die juristische Sicht eingenommen wird. Weiter gehts mit dem europäischen Datenrecht, dem notwendigen Wissen über Agile Software-Projekte, ergänzende Vertragsbedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud) und weiteren Themen.

Der 10. Deutscher IT-Rechtstag findet von Donnerstag, 27. April 2023 um 10:00 Uhr bis Freitag, 28. April 2023 um 17:15 Uhr in Berlin und online statt. Vor Ort treffen sich die Teilnehmer im Steigenberger Hotel am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5 in 10557 Berlin. Die Teilnahmekosten liegen bei EUR 498,- für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht; Nichtmitglieder zahlen EUR 554,- jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Teilnehmende am 10. Deutscher IT-Rechtstag können 10 Vortragsstunden, die als Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO gelten, mitnehmen: am Donnerstag kommen 5,5 Stunden und am Freitag 4,5 Stunden zusammen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://davit.de/event/10-deutscher-it-rechtstag-2023/

Quelle: davit.de, anwaltakademie.de, eigene Recherche

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