Domain-Newsletter

Ausgabe #1156 – 23. Februar 2023

Themen: DNS-Resolver-Streit – Gutachten stützt Quad9 | nTLD-Programm – ICANN kündigt Entscheidungen an | TLDs – Neues von .dk, .gov und .internet | Keyword-Domains – John Mueller nimmt Maß | 3 x UDRP – ein aktueller WIPO-Mix | casinobonus.com – Glücksspiel für US$ 199.000,- | Stockholm – Nordic Domain Days im Mai 2023

DNS-RESOLVER-STREIT – GUTACHTEN STÜTZT QUAD9

Im Streit zwischen dem Schweizer DNS-Resolver-Betreiber Quad9 und der Sony Music Entertainment Germany GmbH um die Sperrung von Domain-Namen fand am 08. Februar 2023 die Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig statt. Ein Urteil steht aus, doch ein Rechtsgutachten stützt die Ansicht von Quad9.

Auf Antrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH hatte das Landgericht in Hamburg am 12. Mai 2021 eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wird Quad9 verboten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Musikalbum der US-Band Evanescence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, eine bestimmte Domain zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen. Hiergegen wandte sich Quad9 mit einem Widerspruch, blieb jedoch ohne Erfolg: das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und stützte sich unter anderem auf ein Urteil des OLG Köln vom 09. Oktober 2020 (Az. 6 U 32/20), das sowohl eine unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 Absatz 1 TMG als auch eine erweiternde Auslegung dieser Norm zu Gunsten von Quad9 abgelehnt hatte. Parallel hatte Quad9 den Antrag gestellt, das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Sony ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat vor dem Landgericht Leipzig Klage erhoben.

Am 08. Februar 2023 fand in Leipzig nun die mündliche Verhandlung statt, bei der beide Parteien Gelegenheit erhielten, ihre Argumente auszutauschen. Hierzu gehört auf Seiten von Quad9 neben einer Reihe formaler Einwendungen das Berufen auf eine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 TMG, jedenfalls in analoger Anwendung, und die Ablehnung einer Störerhaftung mangels adäquat-kausalen Beitrags zu einer Urheberrechtsverletzung und mangels Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Ausserdem sei vorrangig ein tatnäherer Beteiligter in Anspruch zu nehmen, wie beispielsweise der Access-Provider. Gestützt wurden diese Argumente durch ein Gutachten von Prof. Dr. Ruth Janal vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth, das die Berliner Gesellschaft für Freiheitsrechte eV (GFF) in Auftrag gegeben hatte. Das 18-seitige Gutachten mit dem Titel „Zur Bedeutung der EuGH-Entscheidung YouTube und Cyando für Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die keine Host Provider sind“ befasst sich wissenschaftlich mit der Begutachtung von vier Fragen und hält unter anderem fest, dass DNS-Resolver bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Haftungsprivileg des Art. 12 ECRL profitieren und künftig jedenfalls nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 DSA von der Haftung freigestellt sein werden. Die Betrachtung geht also weg vom TMG und begründet anhand der Entscheidung des EuGH in der Sache YouTube/Cyando (Az. C-682/18) und den Entscheidungen des BGH in der Sache Youtube II (Urteil vom 02.06.2022 – Az. I ZR 140/15), warum DNS-Resolver-Provider wie Quad9 nicht für Inhalte Dritter haftbar gemacht werden können.

Die GFF sieht sich dadurch bestätigt: „Neutrale Internetdienste wie Quad9 dürfen nicht zu Netzsperren verpflichtet werden – sonst sieht es schlecht aus für die Informationsfreiheit und für ein freies Internet mit vielfältigen, datensparsamen Netzdienstleistungen“, so Felix Reda, Projektkoordinator für Control Copyright bei der GFF. Wann das Landgericht Leipzig seine Entscheidung verkündet, teilten bisher weder Quad9 noch die GFF mit.

Das Gutachten von Prof. Dr. Ruth Janal finden Sie unter:
> https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/rechtsgutachten-quad9

Den Beschluss des LG Hamburg vom 12.05.2021 finden Sie unter:
> https://openjur.de/u/2350143.html

Den Widerspruch von Quad9 finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/9/535G2PK1-5345GZA7-5345CDM1-D1Y11JP.pdf

Quelle: torrentfreak.com, freiheitsrechte.org

NTLD-PROGRAMM – ICANN KÜNDIGT ENTSCHEIDUNGEN AN

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Tür zur Einführung neuer Top Level Domains ein Stück weit aufgestoßen: für das 76. Meeting, das im März 2023 im Mexiko stattfindet, sind wegweisende Entscheidungen angekündigt.

Zu Beginn des Jahres 2023 traf sich das Board of Directors der Netzverwaltung zu einem viertägigen Workshop in Los Angeles. Zu den Ergebnissen hat sich die Vorsitzende Tripti Sinha in einem Blog-Artikel geäußert; darin spricht sie von Fortschritten bei der „effectiveness of ICANN’s multistakeholder model of governance and the next round of new generic top-level domains (gTLDs)“. Einen ganzen Tag widmete sich der Vorstand dem Operational Design Assessment (ODA), das am 12. Dezember 2022 übermittelt wurde; das 402-seitige Dokument enthält Analysen und Empfehlungen, um auf dieser Grundlage konkrete Entscheidungen zu treffen. Wer allerdings bereits einen Entwurf des Bewerberhandbuchs erwartet, der wird enttäuscht; an zahlreichen Stellen gibt das ODA Empfehlungen beispielsweise zur Schwierigkeit der noch zu lösenden Probleme; als schwierig eingestuft werden zum Beispiel die Regelungen im Bewerberhandbuch, die Höhe der Bewerbungsgebühren, die Prüfung der „String Similarity Evaluations“, die Begrenzung von Rechtsmitteln oder das Themenfeld der „Community Applications“.

In ihrem Blog-Artikel zeigt sich Sinha aber positiv gestimmt. „The Board anticipates making incremental decisions leading up to the final decision on opening a new application window for new gTLDs, and we expect to vote on many of the GNSO’s recommendations during the upcoming ICANN76 Public Meeting“, so die Vorsitzende. Den großen Wurf sollte man aber wohl besser nicht erwarten: „We will defer a small, but important, subset of the recommendations for future consideration“. Besonderes Augenmerk möchte man den Finanzen widmen, die mit der Umsetzung des ODA verbunden wären. Für die Zukunft kündigte Sinha weitere Gespräche mit der Generic Name Support Organization (GNSO) an. Zu den heiß diskutierten Themen dürfte dabei auch der Problemkreis der „closed generics“ zählen. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden Natur bestehen an Begriffen wie .blog, .cloud oder .music in der Regel keine Kennzeichenrechte; dennoch planten nTLD-Bewerber, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen.

Ebenfalls positiv dürfte stimmen, dass die bisherigen Arbeiten in der Operational Design Phase günstiger waren als ursprünglich geplant. Wie aus dem Bericht für das vierte Quartal 2022 hervorgeht, lagen die Ausgaben im Zeitraum Januar bis Dezember 2022 bei US$ 6,838 Mio.; darin sind 27.228 Arbeitsstunden berücksichtigt. Geplant hatte ICANN allerdings mit Ausgaben zwischen US$ 7 Mio. bis zu US$ 9 Mio., so dass man unterhalb der Mindestkosten geblieben ist. Der mit US$ 2,923 Mio. weitaus größte Teil des nTLD-Budgets floß übrigens in „Shared Services and Org Support“, eine Art Sammeltopf für allgemeine und Verwaltungskosten. Wie ICANN die eingesparten Mittel verwenden wird, ließ die Organisation offen.

Den Blog-Artikel von Tripti Sinha finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/blogs/details/chairs-blog-recap-of-the-january-board-workshop-12-02-2023-en

Das Operational Design Assessment (ODA) finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/subpro-oda-12dec22-en.pdf

Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DK, .GOV UND .INTERNET

DotGov oder MotMil – die US-Regierung macht Druck auf ihre Behörden und hat sie angewiesen, ihre Internetangebote von anderen Top Level Domains zu distanzieren. Derweil kämpft Nameshop erneut um .internet, während .dk mehr Kundenservice bei der Identifizierung bietet – hier unsere Kurznews.

DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk, hat mitgeteilt, dass das System „MitID“ ab sofort zur Identifizierung von Domain-Inhabern genutzt werden kann. Die neue digitale Signatur MitID ersetzt die bisherige dänische digitale ID namens NemID. Die Schlüsselkarte in Papierform, die man von NemID kannte, wird im Zuge der Umstellung abgeschafft. MitID kann mit der entsprechenden MitID-App für mobile Endgeräte oder einem Codegenerator oder Codevorleser (für Personen mit einer Sehbehinderung) genutzt werden. Wer die MitID-App nicht nutzen möchte, kann einen Codegenerator oder Codevorleser über die Homepage von MitID bestellen. Allerdings gibt es eine Einschränkung: MitID steht vorerst nur für Verbraucher zu Verfügung; für Unternehmen soll im 2. Quartal 2023 das System „MitID Erhverv“ zur Verfügung stehen. Hostmaster führt regelmäßig eine Identitätsprüfung durch, um Cyberkriminalität zu verhindern und die Anonymität für anonyme Kunden zu wahren. Auch Inhaber einer .dk-Domain mit Sitz außerhalb Dänemarks können aufgefordert werden, Unterlagen einzureichen, die bestätigen, dass die angegebene Adresse und Identität korrekt sind.

Das Weisse Haus hat die US-amerikanischen Behörden angewiesen, verstärkt auf .gov-Domains zu setzen. In einem „Memorandum for the Heads of Executive Departments and Agencies“ vom 08. Februar 2023 heißt es: „Thus, agencies generally must use the .gov or .mil domain for official communications, information, publications, delivery of services, design of online content, and development of digital products and tools.“ Begründet wird die Anweisung mit dem hohen Vertrauen, das die .gov-Domain genießt: „As a result, the .gov domain contributes to increased public trust in online government information and services, as well as safer operations and communications among all branches and levels of government“. Seit April 2021 können .gov-Domains von berechtigten US-Institutionen kostenfrei registriert werden. Wer noch nicht gewechselt ist, hat bis 08. Mai 2023 Zeit. Behörden, die der Anweisung nicht folgen, können und sollen der Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) gemeldet werden.

Das indische Unternehmen Nameshop hat erneut einen Vorstoss gewagt, die Delegierung der neuen Top Level Domain .internet zu erreichen. Mit Schreiben vom 05. Februar 2023 forderte man die Internet-Verwaltung ICANN auf, die in Stocken geratenen Gespräche wieder aufzunehmen und die Endung zu delegieren. Besonders optimistisch scheint man nicht: „While early discussions with ICANN held promise and made progress, the last two years‘ of effort on our part has not received sufficient attention from the Board and the Executive, with promises to have a meeting at some future point.“ Nameshop hatte sich ursprünglich um die Endung .idn beworben, kurz nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen aber festgestellt, dass die Wunsch-Domain keine zuteilungsfähige Endung ist, weil das Kürzel „IDN“ nach der Liste der „ISO 3166-1 alpha-3 codes“ das geschützte Zeichen für Indonesien ist. Deren Registrierung ist nach Ziffer 2.2.1.4.1 des Bewerberhandbuchs ausgeschlossen. Nameshop wollte daher auf diesen Fehler reagieren und zu .internet umschwenken. Davon ist ICANN aber wenig begeistert und lehnt bereits seit Jahren eine Änderung der Bewerbung ab. Dass das erneute Schreiben zu einem Umdenken bei ICANN führt, gilt als nahezu ausgeschlossen.

Das Memorandum zu .gov finden Sie unter:
> https://www.whitehouse.gov/wp-content/uploads/2023/02/M-23-10-DOTGOV-Act-Guidance.pdf

Das Schreiben von Nameshop finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/correspondence/muthusamy-to-sinha-costerton-05feb23-en.pdf

Quelle: dk-hostmaster.dk, whitehouse.gov, icann.org

KEYWORD-DOMAINS – JOHN MUELLER NIMMT MASS

John Mueller, Senior Webmaster Trends Analyst bei Google, sorgt wieder für Schlagzeilen: Auf Reddit erklärte er, dass er kein Freund von Schlagwort-Domains ist, weil jeder denkt, du bist ein Spammer, und tritt so eine Diskussion in SEO-Kreisen los.

Auf die einfache Frage auf Reddit, einem Social-News-Aggregator, ob es sinnvoll sei, hohe Gebühren für eine Domain, die exakte Keywords, für die man im Google-Ranking gelistet werden wolle, zu zahlen, antwortete auch Mueller. Er postete seine Einschätzung:

„I’m not a fan of keyword-keyword domains, but YMMV. Random
thoughts:
– everyone thinks you’re a spammer
– changing business focus, or even expanding, is harder
– you have no brand name, there’s nothing that people can search for which ‚obviously‘ should show your site. You’re always competing, you’re not building value with long-term users.“

Ehe man zu diesen Aussagen Stellung bezieht, wären sie ersteinmal einzuordnen und dann zu interpretieren. Mueller bezieht sich auf „Keyword-Keyword“-Domains, also Domains, die gleich zwei Schlüsselbegriffe vereinen. Und er teilt nur seine eigenen Erfahrungen mit: „YMMV“ steht für „your mileage may vary“, also etwa: „du magst andere Erfahrungen gemacht haben“. Erst dann fragt sich, was mit den drei Aussagen gemeint ist. SEO-Spezialist Matt G. Southern hat sich in einem Blogeintrag zu Muellers Statement geäußert, daran haben wir uns orientiert.

„Jeder denkt, du bist ein Spammer“, wenn du Keyword-Keyword-Domains benutzt: Die Erfahrung zeigt, dass Spammer Keyword-haltige Domains nutzen, um bei Internetsuchen hohe Positionen zu erlangen, um so Besucher für ihre Seiten zu gewinnen. Das kann dazu führen, dass solche Domains als nicht vertrauenswürdig und unprofessionell eingestuft werden, was potentielle Kunden wiederum abhält, sie zu besuchen. Weiter wird eine Geschäftserweiterung oder ein -wechsel schwierig, weil Keyword-Domains den Inhaber in der Regel auf genau die im Domain-Namen genannten Begriffe eingrenzen. Einfach so noch andere Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder sich ganz auf andere zu spezialisieren, wird erschwert, weil die über die in der Domain benutzten Schlüsselworte nicht repräsentiert werden. Einfacher haben es Nutzer von originären Domain-Namen. Womit wir bei der dritten Aussage Muellers sind: Schlüsselwörter sind keine Markennamen. Niemand, der einfach nach Sportschuhen sucht und auf eine entsprechende Domain mit den Begriffen „bequeme-Sport-Schuhe“ geleitet wird, wird sich an die Domain erinnern. Was fehlt, ist das „eindeutige Kennzeichen“, welches dem Kunden hilft, das Angebot zu erinnern und wiederzufinden. Es gibt dann auch keine Geschäftsbezeichnung, nach der ein Kunde suchen kann, sondern immer nur Schlüsselworte, die ihn auch zu einem Konkurrenten führen können.

Alles valide Gründe, von Keyord-Keyword-Domains Abstand zu nehmen. Doch Mueller sagt mit seiner Einschätzung nicht, dass Keyword-Keyword-Domains unnütze sind, und er empfiehlt nicht, sie überhaupt nicht zu registrieren oder zu kaufen. Nach unserer Einschätzung haben diese Domains nach wie vor ihre Berechtigung, denn sie können das Auffinden der eigenen Marke Kunden erleichtern, die sie noch nicht kennen und über Schlüsselbegriffe nach bestimmten Waren und Dienstleistungen suchen. Kein Grund zur Panik also, unterstützende Keyword-Domains auszumustern. Vielmehr sind sie in eine ordentliche Marken- und Domain-Strategie miteinzubeziehen.

Den Reddit-Eintrag von John Mueller finden Sie unter:
> https://www.reddit.com/r/SEO/comments/10xxog9/comment/j7w15ks/?utm_source=share&utm_medium=web2x&context=3

Einen erläuternden Artikel von Matt G. Southern zu Muellers Einschätzungen findet man unter:
> https://www.searchenginejournal.com/googles-john-mueller-cautions-against-keyword-rich-domains/479777/#close

Quelle: reddit.com, searchenginejournal.com, eigene Recherche

3 X UDRP – EIN AKTUELLER WIPO-MIX

In den vergangenen Tagen sind mehrere interessante UDRP-Entscheidungen ergangen, von denen wir uns drei herausgreifen und sie kurz vorstellen: Unter der .se-Policy griff der Entscheider im Streit um die Domain alexander-bourtakov.se auf das schwedische Namensrecht zurück, beim Streit um carrefour-world .com zeigte die Entscheiderin Eigeninitiative und wälzte unter anderem kanadische Wörterbücher, und den Streit um pippamalm gren.com wies der Entscheider zurück, weil der Fall sich nicht für die UDRP eignete.

alexander-bourtakov.se (WIPO Case No. DSE2022-0035)
Der Beschwerdeführer, A. B., ist ein britischer Bürger und Geschäftsmann mit Sitz in Monaco. Er meint, unter der seinem Namen ähnlichen Domain alexander-bourtakov.se würden von Rivalen verleumderische Unwahrheiten über ihn verbreitet, um seine Geschäfte schlecht zu reden und zu zerstören. Er verweist auf das schwedische Namensrecht, wonach Namen geschützt sind, die in Schweden von weniger als 2.000 Personen genutzt werden. Der Gegner, NJALLA – 1337 Services LLC mit Sitz auf Saint Kitts und Nevis in der Karibik, habe kein Recht an der am 22. April 2022 registrierten Domain. Die Gegner meldete sich nicht zur Sache. Der Entscheider, der schwedische Rechtsanwalt Johan Sjöbeck, stellte kurzerhand fest, dass der Beschwerdeführer vom schwedischen Namensrecht nicht geschützt wird, da er weder schwedischer Bürger ist, noch seinen Sitz in Schweden oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Er stellte darüber hinaus fest, dass der Nachname des Beschwerdeführers nicht bei der schwedischen Steuerbehörde registriert ist. Da also sein Name nicht durch schwedisches Recht geschützt ist, lag die erste Voraussetzung nach der .se-Policy nicht vor. Anlass, die weiteren beiden Voraussetzungen zu prüfen, sah Sjöbeck nicht, so dass er die Beschwerde abwies.

carrefour-world.com (Case No. D2022-4457)
Der bekannte französische Hypermarkt-Konzern Carrefour SA sah seine seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestehenden Markenrechte durch die Domain carrefour-world.com verletzt. Inhaber der im November 2022 registrierten Domain ist Salman Nazari mit Sitz in Kanada. Er meldete sich nicht zur Sache. Vizepräsidentin und Chefsyndikus des The Unicode Consortium und freie Beraterin Anne Gundelfinger legte sich bei diesem Fall ins Zeug und recherchierte, da ihr zuwenig Informationen vorlagen. Sie stellte fest, dass der Domain-Inhaber auf der Website unter carrefour-world.com billige Fitness-Tracker vertreibt und das Impressum dort mit den Daten des Domain-Inhabers übereinstimmt. Außerdem schaute sie sich an, wie im französischen Kanada gelegenen Quebec, auf das das Impressum verweist, der Begriff „Carrefour“ genutzt wird. Das „Grande Dictionnaire Terminologique“ (GDT) bietet einige weitergefasste und mehr beschreibende Definitionen des Begriffes „carrefour“ im „Québécois“ als im Französischen. Zudem finde man den Begriff in Quebec an jeder Straßenecke; er verweise auf physische und virtuelle Plätze, an denen sich Menschen treffen, versammeln, einkaufen, und als Bezeichnung von Malls und Einkaufszentren. Zudem gibt es im kanadischen Markenregister 35 „Carrefour“-Marken Dritter. Diese allgemeine Nutzung des Begriffs „Carrefour“ in Quebec sprach für Gundelfinger dagegen, dass man von bösgläubigem Registrieren und Nutzen der Domain sprechen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Kanada und den USA keine Niederlassungen, aufgrund derer ihre bekannte Marke auch genau da so bekannt wie in Europa sei. Wenn der Gegner „Carrefour“ nutze, so sei das als „Einkaufsstätte“ zu verstehen. Gundelfinger wies die Beschwerde zurück. Mittlerweile finden sich unter der Domain keine Inhalte mehr.

pippamalmgren.com (WIPO Case No. D2022-4605)
Die Wirtschaftswissenschaftlerin Pippa Malmgren (UK) führte von Januar 2014 bis September 2020 zusammen mit Wayne Paul Harburn die DRPM Group Limited (UK). Mittlerweile ist Malmgren aus der DRPM ausgeschieden. Sie musste feststellen, dass, wie sie im UDRP-Verfahren um die Domain pippamalmgren.com sagt, die im April 2006 auf sie registrierte Domain irgendwann ohne ihre Kenntnis und ihr Einverständnis auf Paul Harburn und die DRPM Group Limited übertragen wurde. Sie verlangt nun im Rahmen des UDRP-Verfahrens die Übertragung der Domain auf sich. Sie hat im September 2020 die US-Marke „PIPPA MALMGREN“ beantragt, die aber noch nicht eingetragen ist. Nach der Zusammenarbeit mit der DRPM Group von 2014 bis September 2020 ist die Beschwerdeführerin weiter unter ihrem eigenen Namen als Rednerin tätig; zudem hat sie unter ihrem Namen vier Bücher geschrieben, von denen zwei ausgezeichnet wurden. Die Gegner meldeten sich nicht in dem UDRP-Verfahren. Der Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy wies die Beschwerde zurück. Ob die Beschwerdeführerin über ihre Tätigkeit und ihre Veröffentlichungen eine Gewohnheitsmarke an ihrem Namen generiert hat, sei nicht notwendig zu klären, aber „arguendo“ (als nicht entscheidungserhebliche Behauptung) nehme er das mal an. Doch kommt Kennedy im weiteren Verlauf, wobei er die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain überspringt, zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen typischen Cybersquatter-Fall handele. Es bleibe unklar, wann die Gegner Inhaber der Domain wurden und ob sie tatsächlich unrechtmäßig an die Domain gelangten, denn es sei durchaus plausibel, dass diese während der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin legitimer Weise seit 2014 Inhaber sind. Denn die gemeinsam geführte Unternehmung wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, unter anderem gegründet, um ihre Dienstleistungen als Rednerin zu fördern – auch über die Domain pippamalmgren.com. Das alles sei, so Kennedy, viel zu komplex für ein UDRP-Verfahren, weshalb er letztlich die Beschwerde abwies, weil sie vor ein ordentliches Gericht gehöre, wo Beweis erhoben werden und Zeugen vernommen werden können.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain alexander-bourtakov.se finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/dse2022-0035.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain carrefour-world.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-4457.pdf

Die UDRP-Entscheidung über die Domain pippamalmgren.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-4605.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

CASINOBONUS.COM – GLÜCKSSPIEL FÜR US$ 199.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bringt gleich zwei Domains im sechsstelligen Bereich, deren beste casinobonus.com zum Preis von US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-) ist. Insgesamt waren die Preise über alle Endungskategorien hinaus erfreulich.

Die Glücksspieldomain casinobonus.com steht diesmal an erster Stelle mit US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-). Unter der Endung .com folgt ihr smartblockchain.com mit einem unter den gegebenen Witterungsbedingungen für Kryptowerte und Verwandtes erfreulichen US$ 80.000,- (ca. EUR 74.074,-). Die Domain surfed .com kommt auf ebenfalls erfreuliche US$ 10.250,- (ca. EUR 9.491,-), nachdem sie im Oktober 2017 bei US$ 5.000,- (ca. EUR 4.238,-) lag.

Die Länderendungen bescheren unter der finnischen Endung .fi die zweite Domain aus dem sechsstelligen Preisspektrum: de.fi kommt auf US$ 100.000,- (ca. EUR 92.593,-) und steht damit zur Zeit an Platz 2 der Jahresbestenliste der Länderendungen. Zweitbeste Domain unter den Länderendungen vergangene Woche ist diesmal die kolumbianische payments.co mit EUR 45.000,-. Die deutsche Endung tritt erst bei EUR 4.700,- mit stempelexpress.de zu Tage.

Die neuen generischen Endungen bringt Swetha wieder einmal nach vorne, mit gleich mehreren hochpreisigen .xyz-Verkäufen, als deren bester sich socrates.xyz mit US$ 74.888,- (ca. EUR 69.341,-) erweist. Beeindrucken kann auch ego.xyz, die, eingekauft für US$ 35,-, deren Inhaber für US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-) an den Mann bringen konnte. Selbst die klassischen generischen Endungen liefern gut ab, nämlich fünf Domains im fünfstelligen Dollar-Bereich, mit imcindore.org zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-) an der Spitze. Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht besonders hochpreisig, aber mit ausgewogen hohen Preisen über die gesamte Bandbreite der Endungkategorien.

Länderendungen
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de.fi – US$ 100.000,- (ca. EUR 92.593,-)
payments.co – EUR 45.000,-
walkingforhealth.org.uk – GBP 13.250,- (ca. EUR 14.916,-)
replay.com.au – US$ 14.454,- (ca. EUR 13.383,-)
stempelexpress.de – EUR 4.700,-
geprueft.de – EUR 4.400,-
duress.com.au – US$ 4.455,- (ca. EUR 4.125,-)
beta.it – EUR 3.999,-
bocaux.fr – EUR 3.990,-
queen.ai – EUR 3.800,-
coacher.co – US$ 3.995,- (ca. EUR 3.699,-)
carbranding.de – EUR 3.500,-
76.no – EUR 3.499,-
sharkbite.in – GBP 2.900,- (ca. EUR 3.265,-)
laminat-shop.de – EUR 3.000,-
koreanbeauty.de – EUR 2.999,-
sevenleaves.de – EUR 2.999,-
content.io – US$ 3.049,- (ca. EUR 2.823,-)
turkishairlines.eu – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.778,-)
tabula.io – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.777,-)
clubchampion.au – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.731,-)
clubchampion.com.au – US$ 2.950,- (ca. EUR 2.731,-)
idyou.de – EUR 2.700,-
mobitel.eu – EUR 2.599,-
boxd.io – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.546,-)

Neue Endungen
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socrates.xyz – US$ 74.888,- (ca. EUR 69.341,-)
earlybird.xyz – US$ 49.499,- (ca. EUR 45.832,-)
scroll.xyz – US$ 40.000,- (ca. EUR 37.037,-)
ego.xyz – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-)
ordinals.market – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
okapi.xyz – US$ 9.888,- (ca. EUR 9.156,-)
delo.org – US$ 9.540,- (ca. EUR 8.833,-)
shopping.shopping – EUR 8.000,-
cmf.tech – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
nightingale.tech – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
watershed.tech – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
capital.capital – EUR 7.000,-
summon.xyz – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.481,-)
abstract.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
img.art – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
caldera.xyz – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.556,-)
marketing.marketing – EUR 5.000,-
lightspark.app – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
waveform.xyz – US$ 4.944,- (ca. EUR 4.578,-)
coherent.xyz – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.704,-)
coma.online – EUR 3.456,-
creds.xyz – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.148,-)
letter.art – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.593,-)

Generische Endungen
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imcindore.org – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-)
barrettartcenter.org – US$ 15.250,- (ca. EUR 14.120,-)
otw.org – US$ 12.500,- (ca. EUR 11.574,-)
fighting.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
mychoice.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
infotaxi.org – US$ 5.675,- (ca. EUR 5.255,-)
smarts.org – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.722,-)
machination.net – US$ 4.388,- (ca. EUR 4.063,-)
dhub.org – US$ 4.300,- (ca. EUR 3.981,-)
clintonbushhaitifund.org – US$ 4.050,- (ca. EUR 3.750,-)
uweb.org – US$ 3.888,- (ca. EUR 3.600,-)
rhino.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.519,-)
poomsae.net – EUR 3.450,-
nthen.org – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.824,-)
smartblockchain.net – US$ 2.620,- (ca. EUR 2.426,-)
6f.net – US$ 2.230,- (ca. EUR 2.065,-)
babedrop.net – US$ 1.833,- (ca. EUR 1.697,-)

.com
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casinobonus.com – US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-)
smartblockchain.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 74.074,-)
000888.com – US$ 44.944,- (ca. EUR 41.615,-)
businessowner.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 32.407,-)
111777.com – US$ 33.833,- (ca. EUR 31.327,-)
adasoft.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
mads.com – US$ 22.600,- (ca. EUR 20.926,-)
cocktailsuit.com – EUR 20.500,-
peaknootropics.com – US$ 20.190,- (ca. EUR 18.694,-)
kultura.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.519,-)
tbibank.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.667,-)
mroh.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.815,-)
oneverse.com – US$ 15.666,- (ca. EUR 14.506,-)
mageewp.com – US$ 13.250,- (ca. EUR 12.269,-)
limejs.com – US$ 12.250,- (ca. EUR 11.343,-)
togroup.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
comohacer.com – EUR 11.000,-
thebandperry.com – US$ 11.250,- (ca. EUR 10.417,-)
surfed.com – US$ 10.250,- (ca. EUR 9.491,-)
strongbaby.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
swivels.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
unitedgames.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
altior.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

STOCKHOLM – NORDIC DOMAIN DAYS IM MAI 2023

Die Nordic Domain Days 2023 finden Anfang Mai 2023 als Präsenzveranstaltung in Stockholm statt. Die Agenda der Veranstaltung, die sich mit „nordischen“ Domain-Angelegenheiten beschäftigt, gewinnt an Contour und viele Partner geben sich die Ehre.

Die Nordic Domain Days (NDD) 2023 finden vom 08. bis 09. Mai 2023 in Stockholm statt. Im jüngsten Rundschreiben von Lars „LG“ Forsberg (Gründer und Kurator) betont er, dass die Organisatoren daran arbeiten, die Agenda zu füllen und mit den Partnern der Veranstaltung zu sprechen. Die Zahl der unterstützenden Partner mehrt sich gegenüber den vergangenen Jahren; neue Partner kommen hinzu, die ihrerseits bereichernde Erfahrung mit zu den NDDs bringen. Die Agenda zeigt bereits die Struktur der Veranstaltung, angefangen mit dem VIP-Dinner am Abend des 07. Mai 2023, dem den Geschäften gewidmeten 08. Mai 2023 mit einer „Domain Industry Update Session“ und einer „Marketing Session“, dem der Technik gewidmeten 09. Mai 2023 mit einer „DNS Abuse & NIS2 Sessions“ und einer „Technical Sessions“, sowie dem abschließenden 09. Mai 2023 mit diversen Workshops.

Die Nordic Domain Days 2023 finden vom 08. bis 09. Mai 2023 im Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schweden) statt. Die NDD bieten unterschiedliche Teilnahmetickets: Das normale „Attendee“-Ticket kostet EUR 249,- und bietet schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaffee über den ganzen Tag, ein Lunch-Buffet und ein abendliches Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,- bietet zusätzlich gleich mehrere Abendveranstaltungen, „Email Concierge“, „Meeting Lounge“ und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise von Partner-Tickets starten bei EUR 2.500,- und bieten jede Menge Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen. Bei den Nordic Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Reseller, Service Provider und Investoren. Für den Vorabend, den 07. Mai 2023, ist nach einer Begrüßung ein VIP-Dinner für Inhaber eines VIP-Tickets vorgesehen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://nordicdomaindays.se

Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche

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