Domain-Newsletter

Ausgabe #1151 – 19. Januar 2023

Themen: Namecheap – Pyrrhussieg um „price caps“ | NIS 2 – Lobbyverband fordert Thick WHOIS für alle | TLDs – Neues von .at, .nl und .si | UDRP – Streit um eMail-Adresse unzulässig | Billigflüge – der lange Weg zu going.com | Hilfreich – US$ 3.000.000,- für help.com | März – 116. Treffen der IETF in Yokohama

NAMECHEAP – PYRRHUSSIEG UM „PRICE CAPS“

Der US-Registrar Namecheap hat im Streit mit der Internet-Verwaltung ICANN um den Entfall von Gebührendeckelungen für generische TLDs einen Pyrrhussieg errungen: das Schiedsgericht sah zwar Rechtsverletzungen durch ICANN, zur Änderung von Registry-Verträgen kommt es aber nicht.

Seit Februar 2020 stritt der in Phoenix (US-Bundesstaat Arizona) ansässige Registrar Namecheap, einer der drei größten Registrare der Welt, mit ICANN im Rahmen eines „Independent Review Process“ (IRP) um so genannte „price caps“, also Gebührengrenzen bei den generischen Top Level Domains .org, .info und .biz. Am 18. März 2019 hatte ICANN angekündigt, den am 30. Juni 2019 auslaufenden Registry-Vertrag für .org mit der Verwalterin Public Interest Registry (PIR) mit Änderungen verlängern zu wollen. So musste PIR unter anderem die Streitschlichtungsverfahren Uniform Rapid Suspension (URS) übernehmen. Die für die Praxis wichtigste Änderung steckte in Section 2.10; danach war die bisher geltende Gebührendeckelung entfallen, so dass PIR die Gebühren für eine Neuregistrierung oder eine Verlängerung von .org-Domains frei festsetzen kann. Eine Erhöhung müsste nur rechtzeitig angekündigt werden. ICANN wollte damit den Registry-Vertrag für .org den Verträgen für alle neu eingeführten Top Level Domains anpassen. Zur Begründung verwies ICANN unter anderem auf das Ziel der Gleichbehandlung und die „Reife“ des Domain-Markts. Ähnliche Änderungen folgten sodann für .biz und .info. Das wollte Namecheap nicht hinnehmen; vor allem bei .org hätten viele gemeinnützige Organisationen mit überschaubaren Budgets auf faire Gebühren gesetzt. Daher hat man beim International Centre for Dispute Resolution (ICDR) ein IRP-Verfahren gegen ICANN eingeleitet, um diese Gebührendeckelung wieder einzuführen.

Am 23. Dezember 2022 hat das ICDR nun seine Entscheidung veröffentlicht, und nach Punkten darf sich Namecheap als Sieger fühlen. So heißt es in der 171-seitigen Entscheidung: „The Panel declares that ICANN’s approval of the 2019 Registry Agreements for .ORG and .INFO without price caps violated Article III of the Articles of Incorporation and Sections 1.2(a). 1.2(b), and 3.1 of the Bylaws because ICANN did not act in an open and transparent manner“. Vor allem die mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess kritisiert das IRP scharf, denn die Statuten von ICANN verpflichten hierzu ausdrücklich; so habe die Internet-Verwaltung das „attorney-client privilege“ überstrapaziert, um eine genaue Prüfung zu erschweren und es versäumt zu erklären, warum tausende von Kommentaren nicht berücksichtigt wurden, in denen sich Nutzer gegen die Streichung der Gebührendeckelung aussprachen: „Instead, ICANN essentially repeated the explanation it gave before receiving the public comments.“ Oder mit anderen Worten: formal gab es zwar die öffentliche Beteiligung, das Ergebnis stand aber trotzdem schon vorher fest. Ausserdem vermisst das Schiedsgericht eine Entscheidung des Board of Directors; es habe sich nicht um reines Tagesgeschäft gehanhandelt. Allerdings sah das Schiedsgericht die Verstöße lediglich als formell an; den Antrag von Namecheap, die Gebührendeckelung rückwirkend wieder einzuführen, lehnte das Gericht ab, da es hierzu nicht befugt sei. Es könne für die Zukunft nur empfehlen, ein Verfahren einzuführen, das prüft, ob „price caps“ im öffentlichen Interesse lägen. Die Registry-Verträge bleiben aktuell also unverändert, so dass ICANN nichts befürchten muss; was in Zukunft passiert, bleibt abzuwarten.

In jedem Fall schmerzhaft dürfte für ICANN sein, dass man Verfahrenskosten in Höhe von US$ 841.894,76, umgerechnet also etwa EUR 780.000,00 tragen muss. Anwaltskosten und außergerichtliche Kosten müssen die beiden Streitparteien jeweils selbst tragen.

Die Entscheidung des ICDR finden Sie unter:
> https://www.icann.org/en/system/files/files/irp-namecheap-icann-final-declaration-redacted-23dec22-en.pdf

Quelle: icann.org, eigene Recherche

NIS 2 – LOBBYVERBAND FORDERT THICK WHOIS FÜR ALLE

Mit Inkrafttreten der Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit („NIS 2“) am 16. Januar 2023 wächst der Druck auf die Internet-Verwaltung ICANN, ihre WHOIS-Reform voranzutreiben. Der erste Lobby-Verband fordert bereits eine „Thick WHOIS Policy“.

Im November 2022 hat der Rat der EU die überarbeiteten Rechtsvorschriften zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der EU angenommen und damit den Weg für die NIS 2 frei gemacht. Am 27. Dezember 2022 wurde die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat zum 16. Januar 2023 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 21 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Für die Domain Name Industry bringt die NIS 2 zahlreiche Änderungen mit sich, die sich vor allem aus Artikel 28 („Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten“) ergeben. Die Regelung verpflichtet Registries und Registrare, „genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union in Bezug auf personenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt sammeln und pflegen.“ Diese Datenbank muss die erforderlichen Angaben enthalten, anhand derer die Domain-Inhaber und die Domain-Registrare identifiziert und kontaktiert werden können. Umfasst sind jedenfalls die Domain selbst, das Datum der Registrierung, der Namen des Domain-Inhabers, seine eMail-Adresse und seine Telefonnummer. Weiter soll es Überprüfungsverfahren geben, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbanken genaue und vollständige Angaben enthalten. Für das WHOIS wird klargestellt, dass die nicht-personenbezogenen Domain-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen sind.

Für Dean Marks, Director Emeritus der Coalition for Online Accountability (COA) mit Mitgliedern wie der Motion Picture Association (MPA), Warner Bros. Discovery und The Walt Disney Company, sind damit auch Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem WHOIS-System geklärt. In einem Artikel auf circleid.com schreibt Marks: „By mandating that all registrars AND registries hold complete and accurate databases of domain name registration information (known as ‚thick WHOIS‘), NIS2 requires ICANN finally to complete implementation of the long-delayed Thick WHOIS Transition Policy“. Beim „thick WHOIS“ verfügt die Registry über eine Kopie der gesamten Registrierungsdaten; beim „thin WHOIS“ speichert diese Daten nur der für die Registrierung zuständige Domain-Registrar. Mit der „NIS 2“ habe sich die EU für die Thick WHOIS Policy entschieden. Dazu verweist Marks auch auf die Erwägungen in Ziffer 111: „Insbesondere sollten TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Grundsätze und Verfahren festlegen, um im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten zu erfassen und zu pflegen sowie unrichtige Registrierungsdaten zu verhindern bzw. zu berichtigen.“ Da somit die Registries ausdrücklich verpflichtet seien, Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank zu sammeln und zu pflegen, müsse sich auch ICANN zwingend für ein „thick WHOIS“ entscheiden.

ICANN hat sich öffentlich noch nicht geäußert, ob man sich der Ansicht des Lobby-Verbands anschließt. Einiges spräche dafür, dass sich die Netzverwaltung zurücklehnt und abwartet, zu welchen konkreten Regelungen die EU-Mitgliedsstaaten kommen. Ob auch die Registries so viel Geduld haben, darf man aber bezweifeln; so muss die .com-Registry VeriSign gegebenenfalls Daten bei tausenden akkreditierten Domain-Registraren erheben. Auch für kleinere Registries bedeutet die NIS 2 damit erhebliche zusätzliche Arbeit.

Den Artikel von Dean Marks finden Sie unter:
> https://circleid.com/posts/20230111-nis2-icann-and-thick-whois-a-mandate-to-move-forward

Den angenommenen Text finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/9/55OYN1BP-55MPQDN2-55MPQD5X-FE0WR3.html

Weitere Informationen zur NIS2 finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/9/55OYN1BP-55MPQDN2-55MPQD5Y-C9QYXC.html

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AT, .NL UND .SI

Neues Jahr, neue Gebühren: die Preise für Domain-Namen mit der slowenischen Endung .si sind moderat angestiegen. Derweil gibt Nic.at Tipps für die Domain-Praxis, während die Niederlande ihre Statistik-Website aufbohren – hier unsere Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Länderendung .at, hat sich in einem weiteren Praxis-Interview der gezielten Domain-Strategie als wichtigem Marketinginstrument gewidmet. Die Unternehmerin Anja Kainz, Betreiberin eines Reisebüros mit dem Schwerpunkt individuelle Urlaube in Sri Lanka, hat sich ihre Online-Präsenz unter sri-tours.at gesichert, weil es ihren Unternehmensnamen repräsentiert. Doch die Kunden kommen aus dem gesamten deutschsprachigen Raum. Neben ihrer Hauptdomain hat sich Kainz im Laufe der Jahre daher über vierzehn weitere Domains mit verschiedenen Endungen und unterschiedlichen Schreibweisen und Keywords gesichert, mal mit und mal ohne Bindestrich, mal mit Keyword, mal mit Abkürzung. „Ich möchte nicht, dass ein Mitbewerber sich Domains sichert, die meiner Hauptdomain ähnlich sind. Zudem habe ich in den Jahren als Unternehmerin viel gelernt, unter anderem auch die Relevanz von SEO“, so Kainz. „Ich würde rückblickend sogar noch mehr Domains mit Keywords registrieren, das Thema war mir bei meiner Gründung nicht bewusst“. Das Interview mit weiteren Details kann ab sofort kostenlos abgerufen werden.

Freunde gepflegter Statistiken, aufgepasst: SIDN, Verwalterin der holländischen Länderendung .nl, hat ihre Datenschatzkiste weit geöffnet. Unter stats.sidnlabs.nl lassen sich zahlreiche Informationen und Graphiken rund um .nl kostenfrei ohne vorherige Anmeldung abrufen. Neben der Zahl der Registrierungen, Löschungen und Transfers finden sich etwa Angaben zur Länge einer Domain, dem Alter einer Domain, beliebten Stichwörtern in aktiven, aber auch in neu registrierten Domain-Namen, bezogen auf unterschiedlich wählbare Zeiträume. Wem das zu oberflächlich ist, findet Informationen zum DNS-Traffic (inklusive Angaben zu „Unique IP addresses and networks“ und „Resolver locations“), zu DNSSEC sowie der Web- und eMail-Nutzung allgemein. Die Informationen stammen von SIDN selbst, aber auch von externen Quellen wie OpenINTEL und Netcraft. Sie sollen nicht nur Technikexperten helfen, sondern auch Journalisten zeigen, wie sich das internet in den Niederlanden entwickelt. Vor allem die verwendeten Graphiken sollen dabei helfen, sich einen raschen Überblick zu verschaffen. Wem das nicht genügt: unter der eMail-Adresse sidnlabs@sidn.nl kann jedermann Anregungen für weitere Graphiken oder Verbesserungen einreichen.

Das Academic and Research Network of Slovenia (ARNES), Verwaltung der slowenischen Länderendung .si, hat zum 01. Januar 2023 die Gebühren für .si-Domains erhöht. Seither liegen die Einkaufspreise der Registrare für eine Neuregistrierung, die Verlängerung oder den Transfer einer .si-Domain bei EUR 10,-. Damit kehrt ARNES auf ein Gebührenniveau zurück, das bereits von 2005 bis 2015 gegolten hatte; 2015 wurden die Gebühren je .si-Domain sogar auf EUR 8,- reduziert. Zur Begründung verweist ARNES unter anderem auf die Herausforderungen durch die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU (NIS2); die NIS2 bildet die Grundlage für Risikomanagementmaßnahmen und Meldepflichten im Bereich Cybersicherheit in allen Sektoren, um die Resilienz und die Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors und der EU als Ganzes weiter zu verbessern. Ob die Registrare die Erhöhung an ihre Endkunden weitergeben, bleibt abzuwarten; ARNES verspricht Anreize für jene Registrare, die auf Sicherheit und Verifizierung der Daten der Domain-Inhaber setzen.

Das Interview mit Anja Kainz finden Sie unter:
> https://www.nic.at/de/news/nic-at/kmu-im-fokus-sri-tours

Umfangreiche Statistiken zu .nl finden Sie unter:
> https://stats.sidnlabs.nl/en/

Quelle: nic.at, sidnlabs.nl, register.si

UDRP – STREIT UM EMAIL-ADRESSE UNZULÄSSIG

Die VFS Global Services PLC wagte sich an ein UDRP-Verfahren nicht etwa, weil die Domain visasdept.com ihrer Marke zum Verwechseln ähnlich wäre, sondern wegen einer unter der Domain genutzten eMail-Adresse.

Das britische Unternehmen VFS Global Services PLC gehört zur VFS Group, die ursprünglich auf der 2001 gegründeten „Fastrac Visa Facilitation Services Pvt Ltd“ beruht. Diese weltweit agierende Unternehmensgruppe ist spezialisiert auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einreichung und Bearbeitung von Visumsanträgen. Sie verfügt über enge Kontakte mit 66 Regierungen in 144 Ländern und betreibt mehr als 3.500 Visa-Antragszentren. Online ist sie unter der 2005 registrierten Domain vfsglobal.com zu finden. Die VFS Group ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bild-Marken wie „VFS“, „VFS GLOBAL“ und „VFS.GLOBAL EST. 2001“. Gegner ist der US-Amerikaner David Killam, der die Domain visasdept.com im März 2022 registrierte. Die Domain löst zu keiner Website auf. Die VFS Global Services PLC wandte sich an die WIPO und startete ein UDRP-Verfahren, da der Gegner die Domain visasdept.com nutzt, um unter der Adresse vfsglobal@visasdept.com betrügerische eMails zu versenden, um Visums-Gebühren einzutreiben. Der Gegner schwieg sich im Rahmen des UDRP-Verfahrens aus.

Als Entscheider kam der australische Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte Warwick A. Rothnie zum Zug, der die Beschwerde bereits bei der ersten Voraussetzung scheitern lassen musste (WIPO Case No. D2022-3969). Er ging umfänglich auf die Frage der Ähnlichkeit oder Identität von Marke und Domain ein. Er stellte in der ersten Stufe der Prüfung fest, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesen habe, Inhaberin der Marken „VFS GLOBAL“ und „VFS.GLOBAL EST. 2001“ zu sein. Aufgrund der Nutzung ihrer Domain vfsglobal.com ergäbe sich zudem, dass sie diese als unregistrierte Marke etabliert habe. Die zweite Stufe der Prüfung erfordere lediglich einen visuellen und akustischen Vergleich des strittigen Domain-Namens mit den nachgewiesenen Marken. Diese Prüfung sei enger gefasst als die Frage der Verwechslungsgefahr im Markenrecht, und unterscheide sich von dieser. Daher seien Fragen wie der Umfang der Markenrechte, der geographische Standort der jeweiligen Partei und andere Erwägungen, die für die Beurteilung einer Markenrechtsverletzung von Bedeutung sein können, in diesem Stadium nicht relevant. Die Beschwerdeführerin behauptet, die eMail-Adresse vfsglobal@visasdept.com des Gegners stifte Verwirrung und werde mit ihr in Verbindung gebracht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, der Gegner nutze die Domain visasdept.com zusammen mit dem eMail-Postfach „vfsglobal“ für betrügerische eMails, womit sie der Domain vfsglobal.com zum Verwechseln ähnlich ist. Rothnie erkannte die naheliegende Verwechslung der eMail-Adresse des Gegners mit einer möglichen eMail-Adresse der Beschwerdeführerin an und akzeptierte, dass es so aussieht, als nutze der Gegner die eMail-Adresse für betrügerische Zwecke. Leider aber, so Rothnie, betreffe die UDRP missbräuchliche Domain-Registrierungen und nicht eMail-Adressen. Die strittige Domain visasdept.com müsse den Marken der Beschwerdeführerin zumindest zum Verwechseln ähnlich sein. Auch wenn man die Endung .com außer Acht lasse, sei es im Streitfall unmöglich, die Marken der Beschwerdeführerin im Zeichen „visasdept“ zu erkennen; weder sieht es so aus, noch klingt es wie „VFS Global“.

Rothnie führt weiter aus, dass in vergleichbaren Fällen wie im Streit der „Bank for International Settlements“ um die Domain bisonlinedept.com (WIPO Case No. D2003-0987) es immer nur um die Ähnlichkeit der Domain mit der Marke ging. Auch sei er sich bewusst – unter Verweis auf WIPO Overview 3.0 (dort Ziffer 1.15.) -, dass es in Zweifelsfällen legitim sein könne, auf die Website des Beschwerdegegners zu verweisen, um festzustellen, ob der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin angreife. Doch auch in solchen Fällen ging es um Domains, die Ähnlichkeit mit der jeweiligen Marke aufwiesen. Dass sei hier nicht der Fall, mit Ausnahme des Buchstabens „v“ in den Marken der Beschwerdeführerin, der für den Begriff „visa“ stehe. Die Beschwerdeführerin mache auch geltend, Rechte an der Bezeichnung „visa department“ oder „visas department“ zu haben. Aber selbst wenn man den offensichtlich betrügerischen Charakter der eMail-Adresse des Gegners berücksichtige, sei „visa department“ oder „visas department“ ein beschreibender Begriff, für den die Beweise der Beschwerdeführerin nicht belegen, dass sie dafür Verkehrsgeltung („secondary meaning“) erlangt hat. Rothnie stellt – wie er schreibt – mit großer Zurückhaltung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass die strittige Domain ihren Markenrechten zum Verwechseln ähnlich ist. Aus diesem Grunde müsse die Beschwerde scheitern. Rothnie wies damit die Beschwerde ab.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain visasdept.com finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-3969.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

BILLIGFLÜGE – DER LANGE WEG ZU GOING.COM

Wie aufwändig es ist, einem Unternehmen einen neuen Namen und die dazugehörige Domain zu geben, zeigt das Beispiel der Wandlung von „Scott’s Cheap Flights“ zu „Going“. Der Aufwand ist immens, das Ergebnis – richtig umgesetzt – rechtfertigt jedoch die Investitionen.

2015 startete Scott Keyes, der ein glückliches Händchen bei der Suche nach sehr günstigen Flugangeboten hat, „Scott’s Cheap Flights“ als kleines Unternehmen in den USA. Dessen Service besteht alleine darin, günstige Flüge von Flughäfen in den USA herauszusuchen. Kunden dieses Services können als Mitglieder ihren Heimatflughafen angeben und erhalten dann regelmäßig Nachricht, wenn ein besonders günstiger Flug von diesem Flughafen aus zu einem potentiellen Urlaubsziel angeboten wird. Das Geschäft entwickelte sich über die Jahre sehr gut, der Einzelkämpfer und Gründer Scott Keyes stand in kurzer Zeit zwei Millionen Mitgliedern täglich seines Service gegenüber, denen er mit 60 Mitarbeitern zum günstigen Urlaubsflug verhilft. Der Name „Scott’s Cheap Flights“ war nicht mehr angemessen und ein neuer Name musste her. Die Geschichte dazu liefert die in „Going“ umbenannte „Scott’s Cheap Flights“ nunmehr unter going.com.

Gründe für das Rebranding liegen unter anderem in der Expansion des Unternehmens in so kurzer Zeit. „Scott’s Cheap Flights“ repräsentierte das Unternehmen und die Marke nicht mehr authentisch. Mit einem neuen, weiterreichenden Branding will man gegenüber den Mitgliedern für Reisen und nicht nur für günstige Flüge stehen. Bei der Entwicklung des neues Brandings, nebst neuer Domain, bezog das Unternehmen seine Mitarbeiter und die Mitglieder mit ein. Auf Grundlage von durch Brainstorming, Befragung, Studien und unter Hinzuziehung einer Design-Agentur generierten Daten entwickelte man eine neue Markenstrategie. Auf diese aufbauend formulierte man ein Manifest und definierte die Ziele, welche man mit dem Unternehmen unter neuer Marke verfolgt. Nachdem dies geklärt war, musste man den richtigen Namen finden, der die Unternehmensziele ideal vermittelt: „Once we knew how we wanted to express our new brand, we needed a new name“, heißt es bei going.com.

Und die Namensfindung erwies sich ihrerseits als Herausforderung. 3.000 Namen wurden erwogen, die besten einer Markenprüfung und einem Sprachtest unterzogen. Dabei wurden die in Betracht kommenden Namen innerhalb des Unternehmens diskutiert. Jeder durfte sich zu den erarbeiteten Kriterien „Speaks to travel“, „Timeless and borderless“ und „Memorable“ äußern, wobei gerade letzterer Punkt veranschaulicht, wie wichtig ein guter Name ist. Dritte reagierten auf den Namen „Scott’s Cheap Flights“ gerne mit „Scotch what?“ und „Sheep fights?“ (Schafskämpfe). Das sollte sich nicht wiederholen. So einigte man sich schließlich auf den Namen „Going“. Der nächste Schritt war dann, eine zur Marke passende Typographie und Optik mit angemessener Farbpalette zu erstellen. Gut ein Jahr, nachdem das Projekt für ein neues Branding gestartet war, ging going.com nun online. Der Weg war lang und aufwändig. Ob er sich lohnt, wird Going erleben. Vieles spricht dafür, dass das klappt.

Leider geht Going nicht weiter darauf ein, auf welchen Wegen sie zur Domain going.com kamen. Dass diese Premium-Domain nicht ganz so günstig gewesen ist wie die Flüge, die das Unternehmen ausfindig macht, ist offensichtlich. Das Unternehmen folgt damit jedenfalls dem Trent zu Ein-Wort-Unternehmens-Domains wie schon bei hippo.com (Versicherungen), floor.com (Teppiche und Bodenbelege), place.com (Immobilien) und better.com (Immobilien).

Den Artikel von Going zum neuen Branding findet man unter:
> https://www.going.com/blog/introducing-going?_ga=2.69242896.1293422072.1673460812-1097120473.1673460812

Eine aktuelle Liste mit Ein-Wort-Domains samt deren Kaufpreisen findet man unter:
> https://www.embrace.com/recent-one-word-com-domain-name-sales/

Quelle: going.com, domainnamewire.com, eigene Recherche

HILFREICH – US$ 3.000.000,- FÜR HELP.COM

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte uns help.com für US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.777.778,-)

Das beginnende Domain-Handelsjahr 2023 eröffnet mit einem Paukenschlag. Ron Jackson (dnjournal.com) teilt in einem Blogpost vom 09. Januar 2023 mit, dass help.com zum Preis von US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.777.778,-) an Above.com verkauft wurde. Damit ist ein erster Pflock gesetzt, an dem sich alle weiteren Premium-Domain-Deals messen lassem müssen. Darüber hinaus kommt myhome.com auf beeindruckende GBP 100.000,- (ca. EUR 112.842,-). Zwei Domains bieten Vorgeschichten: die Drei-Zeichen-Domain h33.com erzielt jetzt US$ 19.500,- (ca. EUR 18.056,-) und verbessert sich deutlich gegenüber den im Mai 2015 erzielten US$ 9.200,- (ca. EUR 8.440,-), während bombastic.com im Oktober 2019 bei EUR 3.800,- lag und jetzt auf EUR 8.900,- zählen kann.

Die Länderendungen zeigen sich ihrerseits stark, angefangen mit fora.tv zum Preis von US$ 50.251,- (ca. EUR 46.529,-) und gefolgt von workflow.ai zum verschwenderischen Preis von US$ 35.000,- (ca. EUR 32.407,-), nachdem die Domain, so Raymond Hackney, 2019 für lediglich US$ 120,- gekauft wurde. Die deutsche Endung brilliert mit der Zwei-Zeichen-Domain dl.de zum Preis von EUR 22.500,-. Die österreichische sexshop.at kommt auf EUR 13.000,-, gegenüber EUR 9.000,- im Dezember 2012.

Die neuen generischen Endungen halten sich ebenfalls nicht zurück und starten mit conduit.xyz zum Preis von US$ 69.888,- (ca. EUR 64.711,-). Die wenig nachvollziehbare architect.run kommt auf US$ 3.699,- (ca. EUR 3.425,-). Die klassischen generischen Endungen geben sich hingegen ganz bescheiden und bieten als Bestes nevis.org mit US$ 8.880,- (ca. EUR 8.222,-). Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte zum Auftakt des Jahres nicht nur einen Paukenschlag, sondern auch ambitionierte Zahlen über das gesamte Kategorienfeld.

Länderendungen
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fora.tv – US$ 50.251,- (ca. EUR 46.529,-)

workflow.ai – US$ 35.000,- (ca. EUR 32.407,-)
galaxy.ai – US$ 10.024,- (ca. EUR 9.281,-)
lens.ai – US$ 7.630,- (ca. EUR 7.065,-)
consultant.ai – US$ 7.580,- (ca. EUR 7.019,-)
cool.ai – US$ 7.375,- (ca. EUR 6.829,-)
secret.ai – US$ 4.450,- (ca. EUR 4.120,-)
demand.ai – US$ 3.810,- (ca. EUR 3.528,-)
squid.ai – US$ 3.338,- (ca. EUR 3.091,-)
glue.ai – US$ 2.898,- (ca. EUR 2.683,-)
motorway.ai – US$ 2.110,- (ca. EUR 1.954,-)
pie.ai – US$ 2.110,- (ca. EUR 1.954,-)

dl.de – EUR 22.500,-
cannabis-vital.de – EUR 9.000,-
yucon.de – EUR 8.400,-
sachbuch.de – EUR 6.999,-
alphasun.de – EUR 3.500,-
digi-software.de – EUR 3.500,-
elektro.de – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.241,-)
deutschland-solar.de – EUR 2.900,-
nailsup.de – EUR 2.750,-
m-connect.de – EUR 2.500,-
meinebox24.de – EUR 2.499,-
leando.de – EUR 2.380,-
servicequadrat24.de – EUR 2.142,-
berufe-mit-sinn.de – EUR 2.000,-
betten-max.de – EUR 2.000,-
ebcgroup.de – EUR 2.000,-

prezzogiusto.it – EUR 22.500,-
harbor.co – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.204,-)
sexshop.at – EUR 13.000,-
plein.fr – EUR 5.000,-
beratungsdienst.ch – EUR 3.800,-
rabona.ee – EUR 3.000,-
horizen.fr – EUR 2.888,-
vbu.co.in – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.685,-)
waterdrop.rs – EUR 2.500,-
kaffee.io – US$ 2.699,- (ca. EUR 2.499,-)
socialme.eu – EUR 2.499,-
conga.fr – EUR 2.450,-
transparent.fr – EUR 2.450,-
dm2c.cn – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
torch.co.uk – US$ 2.481,- (ca. EUR 2.297,-)
immoconcept.fr – EUR 2.099,-
backup.li – EUR 2.000,-
hoot.co.uk – US$ 1.135,- (ca. EUR 1.051,-)

Neue Endungen
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conduit.xyz – US$ 69.888,- (ca. EUR 64.711,-)
okay.xyz – US$ 7.033,- (ca. EUR 6.512,-)
cat.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.185,-)
dog.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.185,-)
pet.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.185,-)
tea.art – US$ 5.600,- (ca. EUR 5.185,-)
architect.run – US$ 3.699,- (ca. EUR 3.425,-)

Generische Endungen
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nevis.org – US$ 8.880,- (ca. EUR 8.222,-)
omh.net – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.148,-)
bebest.net – US$ 5.202,- (ca. EUR 4.817,-)
leadthecharge.org – US$ 3.040,- (ca. EUR 2.815,-)
bellame.org – US$ 2.895,- (ca. EUR 2.681,-)
primal.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.315,-)
grimescu.org – US$ 2.173,- (ca. EUR 2.012,-)
portals.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.852,-)

.com
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help.com – US$ 3.000.000,- (ca. EUR 2.777.778,-)
myhome.com – GBP 100.000,- (ca. EUR 112.842,-)
teamo.com – US$ 80.500,- (ca. EUR 74.537,-)
stik.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 46.296,-)
24tm.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 28.704,-)
unionsports.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
vhn.com – GBP 18.000,- (ca. EUR 20.311,-)
h33.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 18.056,-)
coffeeandcrypto.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.889,-)
qq88.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.963,-)
esvo.com – EUR 11.765,-
branddays.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
inmatecells.com – EUR 10.000,-
nn88.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 10.648,-)
t89.com – US$ 11.416,- (ca. EUR 10.570,-)
infrench.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.258,-)
tinyoffice.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.255,-)
takingroot.com – US$ 9.900,- (ca. EUR 9.167,-)
bombastic.com – EUR 8.900,-
genuineinnovation.com – US$ 8.888,- (ca. EUR 8.230,-)
capicua.com – US$ 8.695,- (ca. EUR 8.051,-)
frozenyogurt.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.963,-)
cellectric.com – US$ 7.675,- (ca. EUR 7.106,-)
onlyhot.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.944,-)
girobet.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.940,-)
ff99.com – US$ 7.100,- (ca. EUR 6.574,-)
2805.com – US$ 6.800,- (ca. EUR 6.296,-)

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Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÄRZ – 116. TREFFEN DER IETF IN YOKOHAMA

Das 116. Treffen der Internet Engineering Task Force (IETF) startet am 25. März 2023 als Präsenzveranstaltung unter dem Titel „IETF 116 Yokohama“ in Yokohama (Japan). Eine Online-Teilnahme ist selbstverständlich auch möglich.

Das IETF 116 findet von Samstag, den 25. bis Freitagnachmittag, den 31. März 2023 in Yokohama statt. Mittlerweile sind die Präsenzveranstaltungen beim IETF wieder Routine. Die üblichen Begleitveranstaltungen, der IETF Hackathon und der IETF Codesprint, finden ebenfalls vor Ort und zwar am Wochenende 25./26. März 2023 statt. Hierbei kann man sich auch online dazuschalten. Die Trainings und Tutorien für Neuzugänge werden wie gehabt am Sonntagnachmittag gegeben. Die Agenda für die Veranstaltung ist noch nicht veröffentlicht.

Das IETF 116 Yokohama findet von Samstag, 25. bis Freitag, 31. März 2023 im Convention Center PACIFICO, 1-1-1 Minato Mirai, Nishi-ku, Yokohama 220-0012 (Japan) statt. Optional kann man auch online teilnehmen. Der „Onsite Week Pass“ ist bis 06. Februar 2023 für US$ 700,- zu haben; wer nur Remote dabei sein will, zahlt US$ 230,-. Der „One-Day Pass“ und der „Student Pass“ sind günstiger. Alle Preise steigen, je näher der Veranstaltungstermin rückt. Die Teilnahme am Hackerton kostet nichts. Teilnehmer nutzen für den Überblick und weitere Informationen die iOS/iPad-App bzw. die Android-App „IETFers“. Das darauf folgende IETF 117 findet im Juli 2023 in San Francisco (USA) statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/116/

Quelle: ietf.org, eigene Recherche

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