Domain-Newsletter

Ausgabe #1137 – 29. September 2022

Themen: Vorratsdaten – EuGH kippt deutsche Regelung | Blockchain-Domains – Stolperfalle Rechtsschutz? | TLDs – Neues von .il, .ng und .us | LACTLD – Studie zu Streitschlichtungsverfahren | Impressum – LG Düsseldorf mahnt eMail-Adresse an | ma.ca – Kanada-Domain räumt CAD 62.475,- ab | München – 21. Bayerischer IT-Rechtstag im Oktober

VORRATSDATEN – EUGH KIPPT DEUTSCHE REGELUNG

Die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind unvereinbar mit EU-Recht. Mit Urteil vom 20. September 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einmal mehr bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor.

Die in München ansässige SpaceNet AG und die Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn erbringen in Deutschland öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste. Vor dem Verwaltungsgericht Köln fochten beide Unternehmen die ihnen durch § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht an, ab dem 01. Juli 2017 Verkehrs- und Standortdaten betreffend die Telekommunikation ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen verpflichtet das TKG die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste – insbesondere zur Verfolgung schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die nationale Sicherheit – zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste für eine Dauer von mehreren Wochen. Die Klage war im Jahr 2018 erfolgreich, woraufhin die Bundesrepublik Deutschland beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen diese Urteile einlegte. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum war der Ansicht, dass die Entscheidung von der Auslegung der Richtlinie 2002/58 abhänge. Die nationale Regelung schreibe eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Speicherung eines Großteils der relevanten Telekommunikations-Verkehrsdaten vor. Dies sei unzulässig; es könne aber nicht ausschließen, dass die Pflicht zur Vorratsspeicherung nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gerechtfertigt sein könne. Daher war nun der EuGH im Vorlageverfahren am Zug.

Der EuGH erhielt so einmal mehr die Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung aus einer langen Reihe von Urteilen zu den Regelungen anderer EU-Staaten zu bestätigen. Demnach steht das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Ausnahmen erkennt das Gericht nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ergeben. Insbesondere muss die nationale Regelung einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum für eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen. Nationale Rechtsvorschriften müssen außerdem durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen. In Bezug auf die streitigen Regelungen im TKG stellte der EuGH fest, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Die Begründung liest sich wie eine Backpfeife für den Gesetzgeber: Die im TKG vorgesehene Pflicht zur Vorratsspeicherung erstrecke sich auf einen umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten, der im Wesentlichen den Datensätzen entspricht, die bereits in früheren Urteilen beanstandet worden waren. Ein solcher Satz von Verkehrs- und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden, könnten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen.

Bundesjustizminister Marco Buschmann kündigte unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Urteils an, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung „zügig und endgültig“ aus dem Gesetz zu streichen. Stattdessen werde man das das „Quick-Freeze“-Verfahren einführen. Beim „Quick Freeze“ können Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden, und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden. Wenn sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen zeigt, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf die relevanten Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden benötigen eine gerichtliche Anordnung.

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFB-IFXF06.html

Quelle: europa.eu, bmj.de

BLOCKCHAIN-DOMAINS – STOLPERFALLE RECHTSSCHUTZ?

Der fehlende Schutz vor Rechtsverletzungen könnte einem Durchbruch von Blockchain-Domains im Wege stehen. Das wurde anlässlich des 75. ICANN-Meetings deutlich, das vom 17. bis 22. September 2022 in Kuala Lumpur (Malaysia) stattfand.

Die Sorge um eine Fragmentation des Internets und das Wachstum von Blockchain-Domains beherrschten die Tagesordnung in Kuala Lumpur. Blockchain-Domains basieren nicht auf dem traditionellen, von ICANN verwalteten Domain Name System (DNS). Statt auf zentralen Nameservern einer einzigen Instanz werden die Daten dezentral auf vielen Servern verteilt gespeichert. Die bekanntesten Blockchain-Domain-Endungen sind aktuell .eth, .crypto und .zil. Trotz millionfacher Registrierung sind sie aber noch nicht massentauglich, denn nur wenige Browser unterstützen aktuell die Technologie, weshalb nicht alle Internetnutzer ohne Weiteres auf die zugehörigen Websites zugreifen können. Neben der fehlenden technischen Unterstützung könnte den Blockchain-Domains aber vor allem der fehlende Schutz vor Rechtsverletzungen zum Verhängnis werden. Das wurde bei einem Panel deutlich, das am 21. September 2022 unter dem Titel „Emerging Identifier Technologies“ abgehalten wurde und mit Luc van Kampen von Ethereum Name Service (ENS) einen Vertreter der Blockchain-Technik präsentierte. Unter .eth sollen aktuell rund 2,4 Mio. Domain-Namen registriert sein. Dabei will ENS kein konkurrierendes System zum bestehenden DNS aufbauen, sondern dieses ergänzen.

Doch mit wie viel Widerstand ENS dabei rechnen muss, hat ICANN-CTO John Crain aufgezeigt, mit dem sich van Kampen ein Wortgefecht lieferte. „What kind of safeguards and norms are you putting in place regarding misbehavior and harm with these names?“, fragte Crain. Und van Kampen musste einräumen, dass es solche Mechanismen derzeit nicht gibt: „Under the current implementation of the Ethereum Name Service and the extensions that implement us and the integrations we have, domains are unable to be revoked under any circumstances.“ Crain ließ nicht locker: „So if I understand correctly, under the current solution, if I’m a criminal and I register a name in your space, I’m pretty secure today?“, fragte er nach, und van Kampen erwiderte: „Under the current system, everything under the Ethereum Name Service and everything registered via us with the .eth TLD are completely censorship resistant.“ Egal, ob eingesetzt für Malware, Botnets, Phishing, Pharming oder Spam, Inhaber von .eth-Domains müssen keinen Domain-Verlust fürchten, von fehlenden Verfahren gegen Namens-, Marken- und Wettbewerbsverletzungen ganz zu schweigen. Von da aus ist es nicht mehr weit, bis .eth den Stempel als Domain-Endung für kinderpornographische Inhalte tragen könnte – und damit ins Visier der Politik rückt. Unerwähnt und ungeklärt ist, ob ICANN eine Bewerbung um die neue Top Level Domain .eth überhaupt zulassen würde. Grösstes Hindernis dürfte sein, dass die Abkürzung .eth in der ISO-3166-1-Kodierliste für Äthiopien reserviert ist, was die Zuteilung in der Regel ausschließt.

In personeller Hinsicht gab es in Kuala Lumpur eine echte Überraschung: Die in Indien geborene US-Amerikanerin Tripti Sinha wurde zum Chair (Vorsitzende) des ICANN Board of Directors gewählt. Sie folgt auf Maarten Botterman, der den Vorsitz seit August 2019 innehatte. Zu den Gründen wurde öffentlich bisher nichts bekannt; der Flurfunk bezweifelt jedoch, dass Botterman sein Amt freiwillig aufgegeben hat. Sinha ist aktuell Chief Technology Officer (CTO) an der University of Maryland; dort wird einer der 13 Root-Server des Domain Name Systems betrieben. Im Gegensatz zu ihrem Vorgänger hat sie eher einen technischen als einen juristischen Hintergrund. Welche Schwerpunkte Sinha in ihrem Amt setzen möchte, ist öffentlich bisher nicht bekannt.

Quelle: domainincite.com, icann.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .IL, .NG UND .US

Die Datenschutzgrundverordnung strahlt auch auf .us aus: US-Politiker haben sich dafür ausgesprochen, die öffentliche WHOIS-Abfrage einzuschränken. In Israel fürchtet die .il-Registry dagegen um die Integrität der Parlamentswahl, während Nigeria erneut die Gebühren reduzieren will – hier die Kurznews.

Im Vorfeld der Parlamentswahl in Israel hat sich auch „The Israel Internet Association“ (RA), Registry der israelischen Landesendung .il, zu Wort gemeldet. In einem offenen Brief wendet man sich an Facebook Israel und Meta Europe, da man ernsthafte Bedenken gegen die dort verbreiteten Informationen hat: „Meta Group’s moderation of non-English languages is deficient and requires immediate improvement.“ Metas eigenes Aufsichtsgremium, das Oversight Board, habe festgestellt, dass das Investment in die Verwaltung und Überwachung nicht-englischsprachiger Inhalte unzureichend sei. Und die Registry führt weitere Belege an: „A former Facebook employee has revealed that Facebook’s artificial intelligence systems are unable to detect offensive content in a large number of languages. Global Witness has proven that Meta still fails significantly in dealing with content defined as violating the purity of elections in languages other than English.“ Unverzügliches Handeln („call for action“) sei erforderlich, und man fordere einen sofortigen Dialog mit den staatlichen Behörden, um ein sicheres Wahlverfahren zu gewährleisten. Ob Meta auf diese Forderung der RA eingeht, bleibt abzuwarten.

Die Nigeria Internet Registration Association (NiRA), Verwalterin der nigerianischen Länderendung .ng, hat eine Reduzierung der Registrierungsgebühren angekündigt. Anlässlich des „Registrar’s Forum 2022“ teilte NiRA-President Muhammed Rudman mit, dass seit der Gebührensenkung im März die Zahl der Domain-Registrierungen nur geringfügig gesteigert worden sei. Damals waren die Einkaufspreise für die Registrare auf NGN 5.500,- pro.ng-Domain gesenkt worden, was eine Reduzierung um rund 40 Prozent bedeutet. Mit umgerechnet rund EUR 12,- pro Jahr und Domain ist .ng damit in einer Preisregion angekommen, die bisher generischen Klassikern wie .com oder .net vorbehalten war. Rudman drängte daher die Registrare zu einer weiteren Reduzierung. Nigeria arbeitet schon seit Jahren daran, die Zahl der Domains zu steigern und vor allem den Einfluss von .com zurückzudrängen. Dazu beitragen soll auch ein Zugewinn an Datenschutz, weshalb man das Nigeria Data Protection Bureau (NDPB) miteingebunden hat. Welche konkreten Maßnahmen folgen sollen, blieb aber für die Öffentlichkeit unklar. Die Zahl der aktiven .ng-Domain-Namen beziffert NiRA per August 2022 mit 181.278, was in etwa dem Wert des Vorjahres entspricht.

Der Wunsch nach mehr Schutz für die WHOIS-Daten treibt mittlerweile auch die US-Politik um. Am 21. September 2022 haben sich mehrere US-Demokraten an die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) gewandt und angeregt, „WHOIS-Privacy“ standardmäßig für Domain-Namen unterhalb der Landesendung .us einzuführen. Wörtlich heißt es: „Appropriate measures to correct for NTIA’s decades of inaction to protect privacy in .US include offering privacy to users free of charge and automatically upon registration.“ Auch der Zugang zu WHOIS-Daten solle beschränkt werden: „Further, NTIA should require governments, including our own, to seek a warrant or other appropriate legal process when requesting access to .US user data.“ Das gelte vor allem bei Anfragen aus Russland und China. Widerstand erwartet man zwar von der Markenlobby, hält das aber für nicht überzeugend: „Further, there is little evidence that the continued public disclosure of this information makes the global internet any less safe or secure.“ Ob und wie die NTIA diesem Wunsch nachkommt, ist aktuell aber ungeklärt; eine öffentliche Stellungnahme der Behörde gibt es nicht.

Den offenen Brief der .il-Registry finden Sie unter:

http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFC-EOI87H.pdf

Das Schreiben an die NTIA finden Sie unter:

http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFD-G8SXN.pdf

Quelle: isoc.org.il, nira.org.ng, senate.gov

LACTLD – STUDIE ZU STREITSCHLICHTUNGSVERFAHREN

Die gemeinnützige „Latin American and Caribbean Association of ccTLDs“ (LACTLD) hat eine Studie für Streitschlichtungsverfahren ihrer Mitglieder veröffentlicht. In kompakter Form bietet sie eine aktuelle Übersicht einschlägiger Verfahrensordnungen.

Am 20. August 1998 haben sich in Buenos Aires mehrere ccTLD-Registries aus Latein-Amerika und der Karibik zur LACTLD zusammengeschlossen, um ihre Kräfte und Interessen zu bündeln. Mittlerweile hat die LACTLD über 30 „Associates“, darunter so populäre Länderendungen wie .ar (Argentinien), .br (Brasilien), .cl (Chile) und .mx (Mexiko). Um Streitigkeiten zu schlichten, haben zahlreiche dieser Registries Schlichtungsverfahren eingeführt. Immerhin zehn ccTLDs (.ai, .bz, .co, .ec, .gd, .gt, .pa, .pr, .tt und .ve) haben kurzerhand die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) von ICANN übernommen. Der weit überwiegende Teil setzt dagegen auf eine „Local Dispute Resolution Policy“ (LDRP); namentlich sind dies .ar, .bo, .br, .cl, .cr, .cu, .do, .hn, .ht, .ms, .mx, .pe, .py, .sv und .uy. Letztere sind teilweise erst vor kurzem eingeführt worden; so stammt etwa die LDRP für .ar vom Januar 2022. In der nun veröffentlichten Studie stellt die LACTLD diese Verfahren erstmals vergleichend gegenüber.

So unterteilen sich die Schlichtungsverfahren vereinfacht ausgedrückt in drei Kategorien: „Dispute Resolution under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), before the ICANN-approved providers“, „Dispute Resolution under ccTLD-specific Policies and/or Regulations, before the WIPO Arbitration and Mediation Center“ und „Dispute Resolution under ccTLD’s own Policies and/or Regulations, before local bodies“. Die erste Kategorie stellt für den praktischen Juristen Tagesgeschäft dar, da er im Konfliktfall ein UDRP-Verfahren vor jedem von ICANN akkreditierten Schiedsgericht einleiten kann. In Kategorie zwei müssen länderspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden; allerdings kann zentral das Schiedsgericht der WIPO angerufen werden. Schwierig wird es in Kategorie drei; hier gilt es nicht nur, länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, sondern etwaige Streitigkeiten auch vor nationalen (Schieds-)Gerichten auszutragen. Im Fall von .cl ist zum Beispiel das CL Dispute Resolution Center zuständig, für .sv das Mediation and Arbitration Center der American Chamber of Commerce (AMCHAM). Der Gang vor ein ordentliches Zivilgericht ist zudem in der überwiegenden Zahl von ccTLDs ergänzend möglich. Eine gefährliche Lücke gibt es bei mindestens einer, leider namentlich nicht genannten ccTLD: hier ist ein Transfer einer streitigen Domain auch während des Schiedsverfahrens möglich.

Die Studie schließt mit dem Hinweis, dass Domain-Recht in der jüngeren Vergangenheit auch Gegenstand von Freihandelsabkommen geworden ist, darunter das „Free Trade Agreement between Chile and the United States“, das DR-CAFTA zwischen den USA, Zentral-Amerika und der Dominikanischen Republik sowie CPTPP und USMCA zwischen den USA, Mexiko und Kanada. Wer größere Domain-Portfolien verwaltet oder grenzüberschreitend mit Auseinandersetzungen um Domains aus Latein-Amerika und der Karibik befasst ist, sollte sich mit der Studie in jedem Fall befassen; eine ähnlich kompakte, übersichtliche und kostenlose Zusammenfassung gab es bisher nicht.

Die Studie „ccTLD Dispute Resolution Policies in Latin America and the Caribbean“ finden Sie unter:

http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFE-BOKHMC.pdf

Quelle: lactld.org, eigene Recherche

IMPRESSUM – LG DÜSSELDORF MAHNT EMAIL-ADRESSE AN

In einer aktuellen Entscheidung macht das LG Düsseldorf im Eilverfahren nochmals deutlich, dass in ein Internetimpressum auch eine aktive eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter gehört.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich bestätigt, was gesetzlich in § 5 Telemediengesetz steht und zahlreiche Gerichte bereits entschieden haben: Geschäftsmäßige Telemediendiensteanbieter haben Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Fluggesellschaft Brussels Airlines SA/NV hatte auf ihrer Webseite im Impressum keine eMail-Adresse angegeben. Das nahm die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eV zum Anlass, um letztlich vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, dernach der Gegnerin untersagt werde, „im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Das LG Düsseldorf erließ die einstweilige Verfügung und bestätigte in seiner Entscheidung (Beschluss vom 17.08.2022, Az. 12 O 219/22), dass die Gegnerin keine schnelle Kontaktaufnahme im Sinne von § 5 TMG bereitstelle. Unter Verweis auf ein Urteil des Kammergerichts in Berlin aus dem Jahr 2013 erklärte das Landgericht, dass es für eine Kontaktaufnahme nicht genüge, ein Kontaktformular bereitzustellen; es bedürfe einer eMail-Adresse. Eine von der Gegnerin im Verfahren erbetene 5-tägige Umsetzungsfrist räumte das Gericht nicht ein, da die Gegnerin keine Gründe für die Ermöglichung einer solchen glaubhaft gemacht hatte.

Den Beschluss des LG Düsseldorf finden Sie unter:

http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFF-Q7VCH2.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
https://www.domain-anwalt.de

Quelle: verbraucherzentrale.nrw, dr-bahr.com, eigene Recherche

MA.CA – KANADA-DOMAIN RÄUMT CAD 62.475,- AB

Die vergangene Domain-Handelswoche überraschte mit der kanadischen Domain ma.ca zum Spitzenpreis von CAD 62.475,- (ca. EUR 47.080,-) als teuerste Domain. Darüber hinaus war nicht viel los.

Die Endung .com schwächelte mit upstreamdata.com zum Preis von US$ 19.000,-, zeigte aber zwei Preisverbesserungen: so steigerte sich viptrader.com von US$ 2.380,- (ca. EUR 1.700,-) im Oktober 2010 auf aktuell US$ 9.999,- und lifetravel.com schaffte es von US$ 2.088,- (ca. EUR 1.450,-) im Juni 2011 auf nun US$ 4.455,-.

Den höchsten Preis der Woche erzielte die kanadische Zwei-Zeichen-Domain ma.ca mit CAD 62.475,- (ca. EUR 47.080,-). Auf die zweite Position kamen gleich zwei Domains: die brasilianische it.com.br und die indische rise.in mit je US$ 20.000,-. Die deutsche Endung stieg mit hilfsmittel.de bei ordentlichen EUR 17.777,- ein. Die britische Endung verschaffte der Zwei-Zeichen-Domain et.uk ein erstaunliches Preis-Update von GBP 2.700,- (ca. EUR 3.122,-) im Oktober 2019 auf nun GBP 16.632,- (ca. EUR 19.027,-).

Unter den neuen generischen Endungen stach wieder einmal .art hervor, die nicht nur sechs Verkäufe meldete, sondern auch den besten der Woche mit feed.art zu US$ 10.000,-. Die klassischen generischen Endungen zeigten diesmal Zurückhaltung, aber immerhin gleich vier Drei-Zeichen-Domains, deren teuerste nmo.org mit US$ 9.888,- ist. Die Drei-Zeichen-Domain ieo.org lag im November 2021 noch bei US$ 1.725,- (ca. EUR 1.540,-) und heimste jetzt US$ 2.051,- ein. Die Domain routes.net verbesserte sich etwas von US$ 1.410,- (ca. EUR 1.037,-) im März 2010 auf jetzt US$ 2.240,-. Die vergangene Domain-Handelswoche war deutlich gemäßigt. Wir hoffen auf Besseres im anstehenden Herbst.

Länderendungen
————–

ma.ca – CAD 62.475,- (ca. EUR 47.080,-)
diva.ca – CAD 5.650,- (ca. EUR 4.257,-)
chandler.ca – CAD 5.040,- (ca. EUR 3.800,-)
dagenais.ca – CAD 5.040,- (ca. EUR 3.800,-)
evans.ca – CAD 5.040,- (ca. EUR 3.800,-)

it.com.br – US$ 20.000,-
rise.in – US$ 20.000,-
et.uk – GBP 16.632,- (ca. EUR 19.027,-)
hilfsmittel.de – EUR 17.777,-
openlearning.in – US$ 15.000,-
forum.co – EUR 12.500,-
ag.co.uk – GBP 9.300,- (ca. EUR 10.640,-)
meraki.jp – US$ 9.999,-
casinorewards.ca – US$ 8.500,-
tira.in – US$ 7.500,-
epic.me – GBP 6.000,- (ca. EUR 6.865,-)
vhv.it – EUR 5.500,-
onecode.de – EUR 4.500,-
puredigital.de – EUR 3.500,-
gifi.in – US$ 3.495,-
acen.eu – EUR 3.000,-
contacts.eu – EUR 3.000,-
content.us – US$ 3.000,-
kraftwärmepumpe.de – EUR 2.998,-
cbd-kristalle.de – EUR 2.990,-
hinweis.de – EUR 2.990,-
wequit.de – EUR 2.990,-
joybraeu.cn – US$ 2.880,-
housemates.in – US$ 2.500,-
pancake.in – US$ 2.500,-
meinzahnarzt.de – EUR 2.500,-
innovationtower.de – EUR 2.499,-
cozwei.de – EUR 2.380,-
nwc2019.co.uk – GBP 2.045,- (ca. EUR 2.340,-)
mesoestetic.sk – US$ 2.300,-
catalonia.cn – US$ 2.200,-
qr-code.ch – EUR 2.000,-
realeasy.de – EUR 2.000,-
sccyp.org.uk – GBP 1.060,- (ca. EUR 1.214,-)
esta.org.uk – GBP 896,- (ca. EUR 1.026,-)

Neue Endungen
————-

feed.art – US$ 10.000,-
rad.art – US$ 5.400,-
psy.art – US$ 5.000,-
town.art – US$ 4.800,-
int.art – US$ 3.250,-
non.art – US$ 3.250,-
human.cool – US$ 2.999,-
stablelab.xyz – US$ 2.500,-
destinyemerson.xyz – US$ 1.029,-

Generische Endungen
——————-

nmo.org – US$ 9.888,-
cwh.org – US$ 9.800,-
ake.net – EUR 3.000,-
routes.net – US$ 2.240,-
ieo.org – US$ 2.051,-

.com
—–

upstreamdata.com – US$ 19.000,-
may-design.com – EUR 16.000,-
clientheartbeat.com – US$ 15.000,-
glamo.com – GBP 9.000,- (ca. EUR 12.260,-)
jobq.com – GBP 9.000,- (ca. EUR 12.260,-)
thehydrogen.com – US$ 10.800,-
collectart.com – US$ 10.000,-
viptrader.com – US$ 9.999,-
aizero.com – US$ 9.880,-
distributedmind.com – US$ 9.450,-
nhuo.com – US$ 7.950,-
nomadinsurance.com – US$ 7.400,-
holacasa.com – US$ 6.999,-
supertape.com – US$ 6.500,-
eptx.com – GBP 5.600,- (ca. EUR 6.384,-)
lealta.com – US$ 6.000,-
m3mastermind.com – US$ 6.000,-
digitator.com – EUR 5.500,-
winera.com – EUR 5.500,-
copywritingjobs.com – US$ 5.100,-
coinnect.com – US$ 5.000,-
cutleaf.com – US$ 5.000,-
mengis.com – US$ 5.000,-
sunet.com – EUR 5.000,-
easiersaid.com – US$ 4.895,-
novasoft.com – US$ 4.479,-
lifetravel.com – US$ 4.455,-
optionone.com – US$ 4.455,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 21. BAYERISCHER IT-RECHTSTAG IM OKTOBER

Der Bayerische Anwaltverband lädt für den 17. Oktober 2022 zum 21. Bayerischer IT-Rechtstag unter dem Titel „Neue Regeln für digitale Räume: Daten, Plattformen, Metaverse“. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf Rechtsfragen zum Metaverse.

Den 21. Bayerischen IT-Rechtstag organisieren der Bayerische Anwaltverband, die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAVIT) und die Universität Passau, Institut für das Recht der digitalen Gesellschaft gemeinsam. Der 21. Bayerische IT-Rechtstag findet wieder in Person und an einem Ort, dem hbw Conference Center in München, statt. Eine Online-Teilnahme ist selbstverständlich ebenfalls möglich. Die Moderation übernimmt wie gehabt Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam (München). Der IT-Rechtstag startet am 17. Oktober 2022 um 09:30 Uhr mit der Begrüßung durch die Rechtsanwälte Michael Dudek (Präsident des Bayerischen Anwaltverbandes) und Karsten U. Bartels LL.M. (Vorsitzender des GfA davit, Berlin). Danach gibt es gleich zwei Keynotes: die erste hält Prof. Dr. Christian Djeffal (TU München) zum Thema Metaverse und Legal Design, die zweite liefert Prof. Dr. Meinhard Schröder (Uni Passau) über den Datenschutz 2.0 als Antwort auf das Metaverse. Weiter beschäftigen sich die Vorträge im Laufe des Tages über kartellrechtliche Fragen (Rechtsanwältin Dr. Romina Polley, LL.M.), neue Datenregeln der EU (Anna Ludin, EU-Kommission), Zivilrechtsfragen im Metaverse (Rechtsanwalt Andreas Daum) und Fragen zur Regulierung künstlicher Intelligenz im Metaverse (Prof. Dr. iur. Dipl.-Biol. Herbert Zech, Berlin).

Der 21. Bayerische IT-Rechtstag findet am 17. Oktober 2022 von 09:30 bis 17:30 Uhr im hbw ConferenceCenter, Max-Joseph-Str. 5 in 80333 München, und online statt. Die Teilnahmekosten belaufen sich für DAV-Mitglieder auf EUR 240,- zzgl. USt (= EUR 285,60) und für Nichtmitglieder auf EUR 330,- zzgl. USt (= EUR 392,70). Die Anzahl der Präsenzplätze ist begrenzt. Für Teilnehmer gibt es eine Bescheinigung nach § 15 FAO über 6 Stunden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFG-FJ5GOD.html
http://newsletter.domain-recht.de/go/4/53HTT562-53HILOFI-53HILOFH-18YS15AP.html

Quelle: davit.de, bayerischer-it-rechtstag.com

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