Themen: Zydus – kein „RfR“-Verfahren gegen UDRP-Urteil | Cybersicherheit – Vorsicht vor Schatten-Domains | TLDs – Neues von .gov, .rw und .sk | UDRP – Zuviele Gegner im „Rocketmortgage“-Streit | WIPO-Workshop – Cybersquatter oder Investor? | bull.xyz – bullenstark für US$ 199.888,- | Las Vegas – ICA-Jahrestreffen im Januar 2023
ZYDUS – KEIN „RFR“-VERFAHREN GEGEN UDRP-URTEIL
Ein klageabweisendes UDRP-Urteil kann nicht durch ein „Request for Reconsideration“ revidiert werden. Das meint zumindest der Ombudsman der Internet-Verwaltung ICANN, Herb Waye, und widersetzt sich damit einem Versuch des indischen Pharmagiganten Zydus Lifesciences Ltd.
Das indische Pharmaunternehmen Zydus Lifesciences Ltd. sah seine Markenrechte durch die Domain zydos.com verletzt und leitete deshalb im März 2022 vor der WIPO (Case No. D2022-0880) ein UDRP-Verfahren ein. Das Verfahren ging für die Beschwerdeführerin allerdings gründlich schief: Das Dreier-Panel wies die Beschwerde ab und bestätigte zudem das Vorliegen von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Zydus hatte nicht nachweisen können, dass der US-amerikanische Domain-Inhaber von den Markenrechten gewusst hatte; die Domain war bereits 2004 registriert worden, als die Beschwerdeführerin in USA noch unbekannt war. Außerdem sprach es für den Domain-Inhaber, dass er Kaufangebote von Zydus ignoriert hatte, während Zydus damit zu erkennen gegeben hat, keine vorgehenden Rechte innezuhaben. Das wollte Zydus nicht auf sich sitzen lassen und strengte im Juli 2022 ein „Request for Reconsideration“-Verfahren bei ICANN an. Zur Begründung heißt es: „Biased Administrative Panel Decision granted by ICANN Staff Panelists Nick J. Gardner, Pablo A. Palazzi and Alan L. Limbury, based upon assumptions and false information submitted by the Respondent. The said Administrative Panel Decision is not in adherence with the ICANN Rules and contradicts ICANN’s Mission, Commitments, Core Values and established ICANN policies“. Noch um Juli 2022 wies das „Board Accountability Mechanisms Committee“ (BAMC) diese Beschwerde zurück und verwies darauf, dass Gegenstand eines „Request for Reconsideration“-Verfahrens nur die (Un-)Tätigkeit von ICANN sein könne, nicht aber ein UDRP-Urteil.
Doch das focht Zydus nicht an. Stattdessen reichte das Pharmaunternehmen am 08. August 2022 ein erneutes „Request for Reconsideration“-Verfahren ein, diesmal gerichtet gegen die ablehnende Entscheidung aus dem Juli 2022. Die Vorwürfe sind erneut knackig: „the BAMC lacked the ability to understand and comprehend the facts of the aforementioned Request.“ Weiter unterstellt man den Panels, eine „extension of ICANN itself“ zu sein. ICANN reichte die Stellungnahme daraufhin an Herb Waye weiter, der als Ombudsman Position beziehen durfte. Und diese fiel deutlich aus: „I agree with the BAMC in that reconsideration of WIPO Panel Decisions are not within its ‚jurisdiction‘. Decisions by the WIPO Panel in a domain name dispute are not sufficient basis for an RfR (hence the BAMC had no ‘jurisdiction’ other than the jurisdiction necessary to dismiss the Request)“, schrieb Waye am 15. Oktober 2022. Zydus warf er einen Missbrauch des „Request for Reconsideration“-Verfahrens vor. Seine Empfehlung: „The BAMC and the Board should not grant relief and should dismiss Zydus’s latest Request.“ Eine förmliche Entscheidung des BAMC liegt noch nicht vor, aber es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass Zydus auch mit dem zweiten Verfahren erfolglos bleiben wird.
Ob Zydus dann einen dritten Versuch wagt, müssen wir abwarten. Sehr viel naheliegender wäre, ein Zivilverfahren vor einem ordentlichen Gericht einzuleiten. Dort wird die materielle Rechtslage umfassender geprüft, als es ein UDRP-Panel jemals könnte, beispielsweise durch Vernehmung von Zeugen oder Einholung von Sachverständigengutachten.
Informationen zum ersten „Request for Reconsideration“-Verfahren finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/reconsideration-22-3-zydus-lifesciences-request-2022-07-15-en
Informationen zum zweiten „Request for Reconsideration“-Verfahren finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/reconsideration-22-5-zydus-lifesciences-request-2022-08-11-en
Die UDRP-Entscheidung über die Domain zydus.com finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2790
Quelle: icann.org, eigene Recherche
CYBERSICHERHEIT – VORSICHT VOR SCHATTEN-DOMAINS
Die Cybersicherheitseinheit „Unit 42“ des US-Unternehmens Palo Alto Networks warnt vor einer neuen Cyberattacke: beim „Domain-Shadowing“ werden einer vermeintlich seriösen Domain bösartige Inhalte über die Subdomain untergeschoben.
Es kann für Cyberkriminelle kurzfristig durchaus reizvoll sein, fremde Domain-Namen zu entführen, um von deren Traffic zu profitieren und Malware zu verbreiten. Allerdings ist das Risiko einer Entdeckung nicht unerheblich, und die entführte Domain so rasch wertlos. Das US-Sicherheitsunternehmen Palo Alto Networks hat nun eine Variante ausgemacht, die den Cyberkriminellen mehr Zeit zur Nutzung einer kompromittierten Domain verschafft und so das Schadenspotential erheblich vergrößert. Bei dieser „Domain Shadowing“ getauften Methode übernehmen die Täter im ersten Schritt die Kontrolle über die Domain, ohne auf deren regulären Betrieb Einfluss zu nehmen; der Domain-Inhaber bekommt den Kontrollverlust also zunächst nicht mit. Im zweiten Schritt erstellen die Kriminellen Subdomains unterhalb der entführten Domain, die sie dann für Malware oder Phishing nutzen. Die Unauffälligkeit der Subdomain ermöglicht es den Tätern, den „guten Ruf“ der kompromittierten Domain über lange Zeit auszunutzen. Ein Beispiel: die Täter übernehmen die Domain halont.au, richten dann die Subdomain training.halont.au ein und nutzen diese, um Schadsoftware zu verbreiten. Selbst geübte Nutzer laufen Gefahr, so Opfer einer Phishing-Attacke zu werden.
Nach Einschätzung von Palo Alto Networks sind die aktuellen, auf der Bedrohungsforschung basierenden Erkennungsansätze arbeitsintensiv und langsam, da sie auf die Entdeckung bösartiger Muster angewiesen sind, die derartige Schatten-Domains verwenden, bevor sie in Datensätzen danach suchen können. Die US-Forscher wollen aber eine lernfähige „detection pipeline“ entwickelt haben, die eine Entdeckung erheblich beschleunigt. Dabei helfen Merkmale wie eine Abweichung der IP-Adresse der Subdomain von der IP-Adresse der Root-Domain, ein Unterschied im Datum des ersten Besuchs im Vergleich zum Datum des ersten Besuchs der Root-Domain oder Informationen zur Popularität der Subdomain. Weitere Merkmale können das Verhältnis von populären zu allen Subdomains der Root-Domain betreffen, die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen die Subdomains aktiv sind oder die durchschnittliche IP-Länderabweichung der Subdomains, die diese IP verwenden.
Man dürfte sich aber nicht täuschen lassen: es sei schwierig, Schatten-Domains zu erkennen. Herkömmliche, auf Bedrohungsforschung basierende Ansätze seien zu langsam und würden die Mehrheit der kompromittierten Domains nicht aufdecken. Auf Dauer wird nur effektives Domain-Management derartige Angriffe verhindern. Die damit verbundenen Kosten sind regelmäßig geringer als der entstandene Schaden, denn selbst wenn die Cyberkriminellen entdeckt werden und verschwinden – auch die Domain dürfte man bis auf weiteres los sein.
Den Artikel von Palo Alto Networks finden Sie unter:
> https://unit42.paloaltonetworks.com/domain-shadowing/
Quelle: unit42.paloaltonetworks.com, eigene Recherche
TLDS – NEUES VON .GOV, .RW UND .SK
Kurz vor den „midterms“ lassen die USA den sorgfältigen Umgang mit Wahlwebseiten vermissen: nur ein Viertel der offiziellen Angebote läuft unter .gov. Derweil setzt die Slowakei auf stabile Preise, während Ruanda Business-Pakete schnürt – hier unsere Kurznews.
Am 08. November 2022 finden in den USA die „midterm elections“ statt, bei denen die Abgeordneten für das Repräsentantenhaus, rund ein Drittel der Senatoren und zahlreiche Gouverneure neu gewählt werden. Im Vorfeld der Wahlen schlägt das Center for Democracy & Technology (CDT) Alarm, da nur eine von vier Wahl-Seiten unter einer .gov-Domain erreichbar ist. So wählen beispielsweise die rund fünf Millionen Einwohner von Harris County (Texas) unter der Domain harrisvotes.com. Es wäre daher ein leichtes, unter harriselections.com ein täuschend echtes Wahlangebot online anzubieten, um falsche Informationen zu verbreiten. Ein Angebot unter .gov würde hingegen sicherstellen, dass es sich um ein offizielles, legitimes Angebot handelt, da eine Registrierung von .gov-Domains eine Verifizierung durch die US Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) voraussetzt. Seit den Wahlen 2020 hat sich die Quote damit zwar von 20 auf 25 Prozent leicht erhöht; dennoch bleibe man im Interesse einer sicheren und integren Wahl weit hinter den gewünschten Zielen zurück. Die CDT-Empfehlung ist klar: „election officials should then immediately get to work moving to .gov and HTTPS — key ingredients of a trusted web presence, which is essential for ensuring a trusted democracy.“
Die Rwanda Internet Community and Technology Alliance (RICTA) Ltd., Registry der Länderendung .rw des ostafrikanischen Staates Ruanda, versucht mit innovativen Dienstleistungen die Zahl der registrierten Domains zu steigern. Helfen soll dabei ein „brand protection package“, das sich vor allem an Unternehmen richtet. Sie erhalten die Möglichkeit, ihre Marke für bis zu zehn Jahre mit einem Nachlass zwischen fünf und zehn Prozent als Domain zu registrieren. Ausserdem erhält man „protection against imitation & fraudulent practices“, ohne dass die Registry aber im Detail mitteilt, was darunter zu verstehen ist. Vor allem der Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten soll jedoch erfasst sein. Für hohes Interesse sollen günstige Preise sorgen; so kostet das Paket statt vormals umgerechnet rund EUR 42,- nur noch etwas über EUR 11,- im Jahr. Weitere Informationen gibt es telefonisch unter 0788-125-078 oder über WhatsApp unter 0781-151-371. Vor allem Unternehmen, die eine Präsenz in Ruanda haben oder in Betracht ziehen, sollten über eine Registrierung nachdenken. Mit einer durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstumsrate von etwa 8 Prozent im Zeitraum 2001 bis 2015 gehört Ruanda zu den Ländern Afrikas mit dem stärksten Wirtschaftswachstum.
Bei einem Plus von voraussichtlich 10,4 Prozent soll die Inflationsrate in Deutschland im Oktober 2022 liegen. Umso erfreulicher ist es, dass zumindest in der Slowakei bei .sk-Domains eine Preisstabilität herrscht. Am 19. Oktober 2022 gab die Registry SK-NIC bekannt: „We have capped domain prices for 2023!“ Weder Neuregistrierungen noch Vertragsverlängerungen kosten im Jahr 2023 bei SK-NIC mehr als bisher. Allerdings scheint eine Preiserhöhung nur aufgeschoben: „At SK-NIC, we believe that it is needed to help the growth and development of our virtual Slovakia, and therefore we will cover the growing costs in a differently next year“, so Peter Bíro, CEO von SK-NIC. Die Registrare sind hieran zwar nicht gebunden, aber auch hier ist die Registry zuversichtlich: „We believe that registrars will also join our initiative and will not increase the prices of services related to registration of the most beautiful domain ending .sk“, so Bíro. Profitieren können damit auch Nutzer im deutschsprachigen Raum, denn .sk-Domains können zu jedem beliebigen (legalen) Zweck von Unternehmen und Privatpersonen registriert werden, die einen Wohn- oder Firmensitz in einem EU-Mitgliedsland, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen haben.
Quelle: cdt.org, ricta.org.rw, sk-nic.sk
UDRP – ZUVIELE GEGNER IM „ROCKETMORTGAGE“-STREIT
Ein aktueller UDRP-Streit über zahlreiche Domains mit dem Begriff „rocketmortgage“ scheiterte am Optimismus der Beschwerdeführerin, die davon ausging, dass alle Domains einen Inhaber haben.
Die Rocket Mortgage LLC sieht ihre Rechte durch diverse Domains wie daisyrocketmortgage.com, notrocketmortgage.com, rocketmortgageapplication.com und zehn weitere verletzt, die alle über den Registrar Google LLC registriert sind. Als Inhaber der Domains sind verschiedene Entitäten eingetragen, darunter Daisy Uceda, Rocket und Jeffrey L Blackmann, die die Beschwerdeführerin als Gegner im UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF) angab. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass trotz der Unterschiede in den Registrierungseinträgen für die Domains diese dennoch tatsächlich von derselben Person und/oder Unternehmung kontrolliert werden: Die Domains wiesen dieselbe WHOIS-Kundennummer, denselben Service Provider und Registrar auf und beinhalteten die Marke „ROCKET MORTGAGE“ der Beschwerdeführerin. Und alle Domains, bis auf eine, wiesen dieselben Inhalte auf. Das alles spreche, auch wenn die einzelnen WHOIS-Einträge voneinander abweichen, dafür, dass hinter den Domains eine Person stehe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domains. Als Entscheider wurde der kalifornische Rechtsanwalt Paul M. DeCicco eingesetzt.
DeCicco nahm lediglich eine Vorprüfung vor und wies die Beschwerde zurück, da nicht davon auszugehen sei, dass eine Person hinter den zahlreichen Domain-Registrierungen stehe (NAF Claim Number: FA2209002011369). DeCicco orientiert sich bei seiner Entscheidung an der Verfahrensgeschichte. Entsprechend des üblichen Vorgehens wurden die im WHOIS als Domain-Inhaber Eingetragenen in Kenntnis gesetzt und unter Fristsetzung zur Stellungnahme angeschrieben. Die Angeschriebenen reagierten alle individuell. Nachdem sich DeCicco das im einzelnen angeschaut hatte, stellte er fest, dass damit das Forum seiner Verantwortung nachgekommen ist. Die UDRP sehe in Paragraph 10 (e) vor, dass ein Verfahren gegen mehrere Domains zu einem zusammengeführt werden könne; allerdings müssten die Domains von einer Person registriert sein. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Person handelt, die hinter den Domain-Registrierungen steht, sieht DeCicco aufgrund des Feedbacks der Gegner auf die Anschreiben des Forum nicht bestätigt. Das Forum erhielt mehrere Antworten und eMail-Korrespondenz von verschiedenen, namentlich genannten Gegnern, einschließlich einer förmlichen Antwort, in der behauptet wird, die Gegner würden nicht von einer einzigen Person oder Unternehmung kontrolliert werden, weshalb eine Zusammenführung der Gegner bzw. Domain-Inhaber unzulässig sei.
DeCicco kommt zu dem Schluss, dass im vorliegende Falle die Beschwerdeführerin mehrere Entitäten als Gegner benannt hat. Maßgebend sei Paragraph 3 (c) der UDRP, der die Zusammenführung verschiedener Domains in einem Verfahren regelt. Damit dessen Voraussetzungen erfüllt würden, müsste die Beschwerde entsprechend geändert werden, um so gegen eine Untergruppe der Gegner (diejenigen, die die streitigen Domains gemeinsam kontrollieren und daher als eine einzige Einheit behandelt werden können) oder einfach gegen einen einzigen Gegner vorzugehen. Die Reduzierung der namentlich genannten Gegner auf eine Untergruppe, so dass tatsächlich nur ein Gegner übrig bleibt, würde bedeuten, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einige abgewiesen wird, während andere oder ein anderer als Gegner übrig bliebe. Aus den UDRP-Regeln ergäbe sich allerdings keine Regelung, wonach das Panel hier eine Entscheidung darüber, wer denn nun der wirkliche Gegner ist, treffen könnte. Vielmehr entscheide die Beschwerdeführerin darüber, wer von den zahlreich Benannten nun der Gegner ist. DeCicco resümiert: In einem UDRP-Verfahren werde die Auswahl der Gegners vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffen und nicht dem Panel überlassen. Aus diesem Grunde wies er – ohne Präjudiz – die Beschwerde zurück.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain daisyrocketmortgage.com u.a. finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/DomainDecisions/2011369.htm
Die „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (the „Rules“) findet man unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/udrp-rules-2015-03-11-en
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
WIPO-WORKSHOP – CYBERSQUATTER ODER INVESTOR?
Die Position von Domain-Investoren in UDRP-Verfahren ist nach wie vor nicht optimal. Nat Cohan, ein erfahrener Domain-Investor, hatte Gelegenheit bei einem WIPO-Workshop Panelisten die Position von Investoren zu verdeutlichen, um diese besser von Cybersquattern unterscheiden zu können.
Cohan ist nicht nur Domain-Investor, sondern auch Vorstandsmitglied bei der Internet Commerce Association (ICA) und Mitglied von ICANNs Business Constituency. Er hat bereits über 20 UDRP-Verfahren über sich ergehen lassen und blickt so auf eine gewisse Erfahrung zurück. Die nutzte er, um im Rahmen eines Vortrags bei einem WIPO-Workshop am 12. Oktober 2022 Panelisten Hilfestellung bei der Beurteilung von Domain-Streitigkeiten zu geben. Den Vortrag hat er nun bei circleid.com veröffentlicht. Darin geht es darum, den „Spürsinn“ der UDRP-Panelisten zu verbessern, wenn es darum geht, zwischen Domain-Investoren und Cybersquattern zu unterscheiden. Das Recht eines Registranten auf seinen Domain-Namen hängt oft nur davon ab, ob ein bestimmter Panelist an den Beweisen schnuppert und den Geruch nicht mag. Die Unterscheidung zwischen Domain-Investor und Cybersquatter stelle für Panelisten eine Herausforderung dar. Manchmal versuchen beide, Domains, die bestehenden Marken ähneln, mit Gewinn zu verkaufen. Die UDRP gibt wenig Hilfestellung, zwischen Cybersquattern und Domain-Investoren zu unterscheiden. In § 4 (b)(i) verbietet die UDRP, eine Domain in erster Linie zu dem Zweck zu registrieren, um sie an einen Markeninhaber mit Gewinn zu verkaufen. Dieses Kriterium ist allerdings recht vage und unterliegt einer subjektiven Beurteilung. WIPOs Overview 3.0 bietet bei der Beurteilung ebenfalls wenig Hilfe, wenn dort Sektion 2.1 festhält, dass für Investoren attraktive Domains Akronymen, Wörterbuchbegriffen oder gängige Phrasen entsprechen. Das fasst das Feld attraktiver Domain-Namen viel zu eng.
Cohan macht deutlich, dass Domain-Investoren mit Domain-Namen, die unabhängig von der Verwendung einer Marke eine eigene Anziehungskraft und damit einen eigenen Wert haben, handeln. Ein Cybersquatter hingegen registriert eine Domain nur deshalb, weil der Domain-Name einer bestimmten Marke ähnlich ist, um einen Teil des vom Markeninhaber geschaffenen Wertes abzuschöpfen. Ein Kollege habe zum Beispiel die nicht in die „Definition“ des Overview 3.0 passenden, für ihn aber attraktiven Domains manvy.com und qeido.com registriert, die er Jahre später sehr erfolgreich an Start-Ups verkaufen konnte. Wenn man bedenkt, dass etwa 10 Mio. Domains als Investment registriert gehalten werden, deren Mehrheit irgendwelche erfundene Silbenzusammensetzungen sind und eben gerade nicht Akronyme oder normale Wörter, wird deutlich, dass die Idee im Overview 3.0 davon, wie Investorendomains aussehen, nur in seltenen Fällen greift. Weiter klärt Cohan über die Preiskalkulation von Investoren auf, die oft für Panelisten nicht nachvollziehbar ist. So kalkuliere ein Investor beim Kauf einer Domain für US$ 1.000,- einen Wiederverkaufswert von zwischen US$ 5.000,- bis zu US$ 20.000,-. Mitberücksichtigt ist dabei, dass ein Domain-Portfolio von einigen tausend Domains im besten Falle zwei Prozent Domains jährlich umsetzt. Ein solches Portfolio muss verwaltet, die Domain-Registrierungsgebühren müssen gezahlt werden, es müssen neue, lukrativ erscheinende Domains registriert, gekauft oder ersteigert werden, für Einkünfte müssen Steuern entrichtet werden und der Investor muss davon auch noch leben können.
Panelisten verlangen zudem von Domain-Investoren, alle möglichen Markendatenbanken abzurufen und zu prüfen, ob Markenrechtsverletzungen vorliegen. Statt dieser geforderten Anstrengungen konstatieren sie allerdings, dass Investoren Domains in „vorsätzlicher Blindheit“ registrieren, die einen bequemen Ersatz für klares Denken darstelle. Damit übergehen sie allerdings die Komplexität des ihnen eigentlich wohlbekannten Markenrechts: Markenrechte sind begrenzt, einerseits in ihrem Schutzbereich, den Klassen, und aber auch geographisch. Nur weil ein kleines Unternehmen irgendwo einen Landesmarkeneintrag für einen nicht unterscheidungskräftigen und herkunftsorientierten Begriff hat, bedeutet nicht, dass es Inhaber eines weltweiten Monopols auf den geschützten Begriff ist. Cohan führt seine Erfahrungen und Gedanken weiter und stellt unter anderem Fest: „The Policy was not developed with domain name investors in mind, the guidance applicable to domain name investors is vague and subjective, and the factually intensive disputes between two parties claiming a legitimate interest in the domain name are not well suited to such an abbreviated procedure.“ Die Aufgabe für Panelisten sei deshalb schwierig. Um gerechte Entscheidungen zu erzielen, müssen sie besonnen und mit Umsicht vorgehen.
Sie finden den lesenswerten Artikel von Nat Cohan unter:
> https://circleid.com/posts/20221026-smells-like-cybersquatting-how-the-udrp-smell-test-can-go-awry
Quelle: circleid.com
BULL.XYZ – BULLENSTARK FÜR US$ 199.888,-
In der vergangenen Domain-Handelswoche stach schon wieder eine .xyz-Domain .com hervor: bull.xyz kommt auf US$ 199.888,- (ca. EUR 200.381,-). Ansonsten sind die Zahlen etwas besser als in der Vorwoche.
Man gewinnt den Eindruck, auf .com ist immer weniger Verlass. Dieses Mal liefert sie mit cryptofinancing.com zum Preis von US$ 120.000,- (ca. EUR 120.296,-) lediglich die drittteuerste Domain. Allerdings gibt es auch zwei Domains mit Vorgeschichte. So kommt cheapusedcars.com diesmal auf US$ 25.000,- (ca. EUR 25.062,-), während sie sich im Februar 2009 mit US$ 20.500,- (ca. EUR 15.769,-) zufrieden geben musste. Die Domain webbiz.com hingegen kommt auf US$ 11.200,- (ca. EUR 11.228,-), während sie im Oktober 2015 bei lediglich US$ 2.055,- (ca. EUR 1.835,-) lag.
Eine deutsche Domain führt seit langer Zeit wieder einmal die Liste der Länderendungen an: sowieso.de kommt auf runde EUR 20.000,-. Zweitbeste Domain war stem.eu mit EUR 12.999,-. Darüber hinaus gibt es reichlich Aktivitäten bei der schweizer Endung .ch.
Die neuen generischen Endungen räumten wieder ab, dass heißt: Swetha verzeichnet zwei herausragende .xyz-Verkäufe: bull.xyz mit US$ 199.888,- (ca. EUR 200.381,-) und gaming.xyz mit US$ 123.984,- (ca. EUR 124.290,-). Die klassischen generischen Endungen sind diesmal etwas knauseriger und beginnen erst mit camf.org mit US$ 5.770,- (ca. EUR 5.784,-). So war die vergangene Domain-Handelswoche etwas besser als noch in der Vorwoche und mit drei Domains im sechsstelligen Bereich eigentlich so schlecht nicht.
Länderendungen
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sowieso.de – EUR 20.000,-
fach.de – EUR 5.950,-
eco-building.de – EUR 3.500,-
meineis.de – EUR 3.500,-
meinefaehre.de – EUR 3.500,-
lawbook.de – EUR 3.500,-
cyberrange.de – EUR 2.900,-
deinmaklerpool.de – EUR 2.500,-
meinmaklerpool.de – EUR 2.500,-
sggc.de – EUR 2.450,-
heptec.de – EUR 2.200,-
fahrradliebe.de – EUR 2.199,-
flowcraft.de – EUR 2.000,-
stem.eu – EUR 12.999,-
parrot.co – GBP 12.500,- (ca. EUR 14.407,-)
node.in – EUR 5.500,-
motorcykel.se – EUR 5.000,-
dcb.io – US$ 4.999,- (ca. EUR 5.011,-)
workon.co – US$ 4.995,- (ca. EUR 5.007,-)
electra.ch – EUR 4.000,-
printemps.nl – EUR 3.799,-
chimp.io – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.034,-)
ddx.ch – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.509,-)
cloudkey.io – EUR 3.500,-
taurus.ch – EUR 3.050,-
foodhub.ch – EUR 2.990,-
eno.ch – EUR 2.990,-
containerstorage.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.881,-)
vertis.fr – EUR 2.499,-
genco.fr – EUR 2.499,-
seer.eu – EUR 2.499,-
topdeco.fr – EUR 2.499,-
dechra.ch – EUR 2.400,-
headless.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.305,-)
Neue Endungen
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bull.xyz – US$ 199.888,- (ca. EUR 200.381,-)
gaming.xyz – US$ 123.984,- (ca. EUR 124.290,-)
trace.plus – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.518,-)
mom.xyz – EUR 5.000,-
kick.live – US$ 4.399,- (ca. EUR 4.410,-)
Generische Endungen
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camf.org – US$ 5.770,- (ca. EUR 5.784,-)
fermi.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 4.010,-)
walkme.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.809,-)
infanticide.org – US$ 3.675,- (ca. EUR 3.684,-)
soae.net – US$ 2.822,- (ca. EUR 2.829,-)
openmind.net – US$ 2.495,- (ca. EUR 2.501,-)
.com
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cryptofinancing.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 120.296,-)
cheapusedcars.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 25.062,-)
cuckolds.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 20.049,-)
freedomchapel.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 12.531,-)
om247.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 11.528,-)
webbiz.com – US$ 11.200,- (ca. EUR 11.228,-)
elpatron.com – US$ 10.589,- (ca. EUR 10.615,-)
platinumspas.com – US$ 10.373,- (ca. EUR 10.399,-)
washingtonhealth.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 8.521,-)
smte.com – US$ 7.560,- (ca. EUR 7.579,-)
lakan.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 7.017,-)
moovlab.com – EUR 7.000,-
chapon.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 5.012,-)
sexycars.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 5.012,-)
pondu.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 5.012,-)
marketgiants.com – US$ 4.999,- (ca. EUR 5.011,-)
youreawesome.com – US$ 4.995,- (ca. EUR 5.007,-)
paikka.com – EUR 4.900,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: domainnamewire.com, sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com
LAS VEGAS – ICA-JAHRESTREFFEN IM JANUAR 2023
Die Internet Commerce Association (ICA) hat ihr Mitgliedertreffen für Januar 2023 in Las Vegas angekündigt. Unter anderem wird bei diesem Treffen eine UDRP-Reform vorgeschlagen.
Die Internet Commerce Association (ICA) ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Rechte der Domain-Inhaber einsetzt. Das aktuell anstehende Mitgliedertreffen der ICA findet vom 22. bis 24. Januar 2023 in Las Vegas statt. Laut vorläufiger Überblicksagenda startet das Meeting am 22. Januar 2023 um 10:00 Uhr mit einem Welcome-Brunch. Es folgen Opening-Remarks und Aktivitäten, am Abend gibt es einen Empfang mit Abendessen. Der Montag sieht zunächst Aktivitäten vor, ehe es um 09:30 Uhr ein gemeinsames Frühstück und ab 10:30 Uhr verschiedene Sessions gibt. Unter anderem stellen drei Fachleute, darunter Domain-Anwalt Zac Muscovitch, einen Vorschlag für eine UDRP-Reform vor. Der abschließende Dienstag weist nochmals ein Frühstück und ein paar Sessions auf, ehe der offizielle Teil des Jahrestreffens der ICA um 13:00 Uhr endet.
Das 2023 ICA Member Meeting findet vom 22. bis 24. Januar 2023 in der Resorts World in Las Vegas (USA) statt. Early-Bird-Tickets gab es nur bis 31. Oktober 2022. Die Tickets kosten US$ 299,-. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.internetcommerce.org/blog/announcing-the-2023-ica-member-meeting-january-22-24-at-resorts-world-las-vegas/
Quelle: dnjournal.com, internetcommerce.org