Domain-Newsletter

Ausgabe #1146 – 01. Dezember 2022

>Themen: SIMEX – US-Gericht beschlagnahmt sieben Domains | IPv4 – Hilco Streambank wirbt für Adress-Leasing | TLDs – Neues von .eu, .kp und .tv | BGH – neues Netzsperren-Urteil liegt nun vor | UDRP – schädliche Argumente von Cybersquattern | Swetha – chroma.xyz und lore.xyz zu je US$ 40K | NamesCon 2023 – Frühbucher-Anmeldungen eröffnetSIMEX – US-GERICHT BESCHLAGNAHMT SIEBEN DOMAINS

Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft hat ein US-Gericht die Beschlagnahme von sieben .com-Domains angeordnet. Cyberkriminelle nutzten die Adressen für einen millionenschweren Betrug in der Grauzone zwischen „Love Scamming“ und Kryptoinvestments.

Versprochen wird die große Liebe, doch am Ende geht es nur ums Geld: Betrug mit vorgetäuschter Liebe („Love Scamming“) in Online-Partnerbörsen oder sozialen Netzwerken beschäftigt Strafermittlungsbehörden rund um den Globus. Aktuell macht eine Variante von sich reden, die „Pig butchering“ genannt wird. Dabei bauen die Betrüger wie üblich eine Nähebeziehung zu ihrem Opfer auf, veranlassen es jedoch nicht zu einer Überweisung, sondern bitten um ein Investment in eine Kryptowährung. Als Ursprung dieser Masche gilt Asien, inzwischen hat sie aber weltweit Verbreitung gefunden; die US-Bundespolizei schätzt den Schaden allein im Jahr 2021 auf US$ 429 Mio. Zwischen Juli und September 2022 wurden auch fünf Personen in den USA Opfer dieser Masche. Den Betrügern gelang es, sie um zusammen US$ 10 Mio. zu erleichtern; dazu sollten sie Finanzinvestments über die Singapore International Monetary Exchange (SIMEX) tätigen, die über die Domain sgx.com erreichbar ist; tatsächlich nutzten die Opfer jedoch täuschend echte Nachahmungen von SIMEX.

Zu diesem Zweck hatten die Betrüger mindestens folgende sieben Domains registriert: simexcbr.com, simexlua.com, simexwim.com, simexarts.com, simexrue.com, simexvtn.com sowie simexbiz.com. Eben diese sieben Domains nutzten sie, um von ihren Opfern Zahlungen in Kryptowährungen zu erhalten; namentlich genannt ist vor allem „USD Coin“. Über eine eigene App wurde den Opfern vorgegaukelt, mit ihren Investments teils millionenschwere Gewinne erzielt zu haben. Allein eines der Opfer, das rund US$ 9,6 Mio. eingezahlt hatte, soll vermeintliche Gewinne in Höhe von über US$ 7 Mio. erzielt haben. Diesem Treiben hat der für die .com-Registry VeriSign zuständige „US District Court for the Eastern District of Virginia“ nun ein vorläufiges Ende gesetzt. Am 16. November 2022 entschied das Gericht, dass alle sieben Domains beschlagnahmt sind; sie leiten auf Domain Name Server weiter, die unter der Domain usssdomainnameseizure.com erreichbar sind. „We allege these fraudsters bled dry each of their victims and then used the money to set up fake cryptocurrency accounts.“, sagte FBI Assistant Director-in-Charge Driscoll in einer Pressemitteilung.

Das FBI hat eine Liste von Merkmalen veröffentlicht, die ebenfalls darauf deuten, dass man Opfer von „Pig butchering“ werden könnte. Dazu zählt die Kontaktaufnahme durch eine beinahe vergessene Person oder einen Fremden, das Abweichen der übermittelten, aber ähnlich klingenden Domain von der offiziellen Domain einer Finanzplattform (Anzeichen für Typosquatting), die Aufforderung zum Download einer nicht vertrauenswürdigen App und vor allem eins: das Investment klingt einfach zu gut, als dass es wahr sein könnte. Betroffene können sich unter CryptoFraud@SecretService.gov direkt per eMail an das FBI wenden.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie unter:
> https://www.documentcloud.org/documents/23317375-us-doj-pig-butchering-affidavit

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.justice.gov/usao-edva/pr/court-authorizes-seizure-domains-used-furtherance-cryptocurrency-pig-butchering-scheme

Quelle: justice.gov, theregister.com

IPV4 – HILCO STREAMBANK WIRBT FÜR ADRESS-LEASING

Das New Yorker IP-Beratungsunternehmen Hilco Streambank, unter anderem bekannt geworden mit dem Handel von IPv4-Adressen, bewirbt eine neue Alternative: IPv4-Leasing soll vor allem jene locken, die Zeit und Geld sparen wollen.

„Uns sind die IPv4-Adressen ausgegangen“ – gut drei Jahre sind vergangen, seit die europäische IP-Adressverwaltung Réseaux IP Européens (RIPE) mit dürren Worten mitteilte, dass die letzten freien Adressen nach der Protokollversion 4 zugeteilt sind. Wer nicht zu den Glücklichen zählt, der entweder genügend Geld hat, sich IP4-Adressen zu kaufen – der durchschnittliche Marktpreis lag zuletzt bei EUR 40,- bis 50,- je IPv4-Adresse – oder auf einer langen Warteliste weit vorn steht, um von zurückgegebenen IPv4-Adressen zu profitieren, wird auch bei den vier anderen Regional Internet Registries keinen Erfolg haben. Zwar steht mit IPv6 ein neuer Adressraum mit 3,4 mal 10 hoch 38 IP-Adressen längst zur Verfügung, technisch wird die Umsetzung jedoch nach wie vor verzögert. Die anhaltend große Nachfrage hat zu einem florierenden Markt geführt, auf dem der Handel von IPv4-Netzen diverser Broker organisiert wird. Einer dieser Broker ist IPv4.GLOBAL, ein Angebot, das von Hilco Streambank zur Verfügung gestellt wird. Hilco Streambank versteht sich als „the preeminent intellectual property advisory firm“ mit einem Schwerpunkt auf immateriellen Rechten, darunter IPv4; mehr als 55 Mio. IPv4-Adressen hat man nach eigenen Angaben bereits verkauft.

Als kostengünstige Alternative zum Kauf von IPv4-Adressen will Hilco Streambank nun das Leasing von IPv4-Adressen stärker in den Mittelpunkt rücken. Das IPv4-Leasing sei vor allem dann attraktiv, wenn der Bedarf an IPv4-Adressen nicht langfristig bestehe. Außerdem biete sich Leasing an, wenn der Geschäftszweck eines Unternehmens unsicher sei oder sich ändern könnte, die notwendigen finanziellen Mittel für einen Kauf fehlen, der Bedarf nur dazu diene, die zeitliche Lücke zwischen IPv4 und IPv6 zu schließen und man sowohl Zeit wie Geld für Transfergebühren sparen wolle. Spiegelbildlich sei der Kauf sinnvoller, wenn ein langfristiger Bedarf an IPv4 bestehe, man eine weitere Steigerung des Kaufpreises vermeiden wolle oder IPv4-Adressen schlicht als Investment sieht. Maßgebliche Faktoren sind also Zeit und Geld, das man in die Hand nehmen wolle oder könne. Wer deshalb über IPv4-Leasing nachdenkt, kann – so die uneigennützige Empfehlung – Kontakt mit Hilco Streambank aufnehmen. Freilich gibt es zahlreiche andere Anbieter, wie Interlir, Larus, IPXO usw., bei denen man IPv4-Adressen leasen kann.

Möglicherweise gibt es noch eine zweite Hintertür. Zwei Vertreter der US-Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) meldeten im Dezember 2021, dass noch hunderte von Millionen neuer IPv4-Adressen zur Verfügung stünden, die einen wirtschaftlichen Wert von mehreren Milliarden US-Dollar schaffen könnten. Im Visier hatten sie jenen Pool an IPv4-Adressen, der zwischen 1981 und 1986 reserviert wurde, zu einer Zeit also, in der Adressknappheit noch kein Problem war. Es gibt nur eine Einschränkung: ein zentraler Bestandteil von Betriebssystemen müsste geändert werden. Durchgesetzt hat sich Meinung aktuell noch nicht, so dass diese Adressen weiter vor sich hinschlummern. Nicht wenige meinen, dass der finanzielle und personelle Aufwand, den die schwer überschaubaren Anpassungen kosten würden, besser ins Nachfolger-Protokoll IPv6 gesteckt werden sollten.

Weitere Informationen von Hilco Streambank finden Sie unter:
> https://ipv4.global/blog/lease-vs-buy/

Details zur Meldung der EFF finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/domain-registrierung/ipv6/ipv4-neue-ideen-der-eff-um-mehr-aus-den-alten-ipv4-adressen-rauszukitzeln-68191.html

Quelle: ipv4.global, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .EU, .KP UND .TV

Das ohnehin bereits abgeschottete Nord-Korea hat nach einer Cyberattacke für einige Zeit sein offizielles Länderkürzel .kp abschalten müssen. Derweil freut sich Tuvalu über einen erfolgreichen Registry-Wechsel, während .eu seine Gewinner 2022 ehrt – hier unsere Kurznews.

Kurz nach den „.org Impact Awards“ hat auch die .eu-Verwaltung EURid ihre „.eu Web Award“-Gewinner des Jahres 2022 bekanntgegeben. In einer vom legendären MTV-Moderater Ray Cokes geleiteten Zeremonie, die am 17. November 2022 in Mechelen stattfand, durfte sich die Innovationsplattform kaila.eu über den Sieg in der „Leaders category“ freuen; dort ehrt EURid die beste Webseite eines etablierten europäischen Unternehmens. Kaila darf sich über ein Preisgeld von EUR 5.000,- für eine digitale Marketing-Kampagne freuen. In der Kategorie „Rising Stars“ holte mvpmedia.eu den Sieg; dahinter versteckt sich eine griechische Agentur für digitales Marketing. Weitere Gewinner waren flamingo-project.eu (Laurels category), cityloops.eu (Better World category), likaclub.eu (House of .eu category) und die internationalisierte φορουμδιακυβερνησησδιαδικτυου-ελ.ευ (The Best of IDNs). Die Teilnehmeranzahl lag bei 821 und damit auf unverändert hohem Niveau.

Das Internet in Nord-Korea und mit ihm das nordkoreanische Länderkürzel .kp ist Ziel einer großangelegten Cyberattacke geworden. Wie die Nachrichtenagentur Reuters unter Berufung auf nicht näher genannte Sicherheitsexperten meldet, sei es am 17. November 2022 zum größten Ausfall seit Monaten gekommen. „This isn’t like a single web server is being taken offline“, sagte der Experte, der die Daten gegenüber Reuters offenlegte. „The network stress is so great their Domain Name System (DNS) servers have been taken offline and eventually the key routers allowing traffic in and out of the country entirely.“ Betroffen waren unter anderem die Server der staatliche nordkoreanischen Fluggesellschaft Air Koryo sowie einige eMail-Anbieter. Vermuteter Auslöser der Attacke ist der Abschuss einer Interkontinentalrakete durch Nord-Korea; bestätigte Angaben dazu gibt es aber nicht. Verwaltet wird .kp seit dem Jahr 2011 von der Star Joint Venture Company; die offizielle Registry-Website unter www.star.co.kp ist aber nicht zugänglich. Wie viele Domain-Namen unter .kp registriert sind, ist öffentlich unbekannt; die Spekulationen bewegen sich zwischen rund 30 bis zu 5.500.

Das Aussenministerium des Inselstaats Tuvalu hat offiziell bestätigt, dass der Umzug der Registry für .tv von VeriSign zur GoDaddy Registry erfolgreich vollzogen wurde. VeriSign, das .tv jahrzehntelang betrieben und weltweit als generische Endung etabliert hat, hatte sich freiwillig von .tv verabschiedet; nach einer Ausschreibung wurde der Vertrag zwischen Tuvalu und GoDaddy am 30. März 2022 anlässlich einer feierlichen Zeremonie bei der Dubai Expo 2020 offiziell bestätigt. Unter der Domain turnon.tv hat GoDaddy eine Kampagnen-Website eingerichtet, um mit .tv neu durchzustarten; das Kürzel versteht sich als „the domain you want for everything watchable“; im Visier hat man „Bloggers, YouTubers, Twitch Streamers, Instagram Influencers and Tik Tok Stars“. Zu den Details des neuen Registry-Vertrages hielten sich sowohl Tuvalu als auch GoDaddy öffentlich bedeckt; aber es darf spekuliert werden, dass Tuvalu einen grösseren finanziellen Anteil von den Einnahmen der aktuell rund 450.000 registrierten .tv-Domains erhält, als noch zu VeriSign-Zeiten.

Weitere Informationen zum „.eu Web Award“ 2022 finden Sie unter:
> https://eurid.eu/en/news/2022-eu-webawards-winners/

Die Mitteilung des Aussenministeriums von Tuvalu finden Sie unter:
> https://dfa.gov.tv/index.php/2022/11/21/successful-transition-of-tuvalus-cctld-dottv-to-godaddy-registry/

Quelle: eurid.eu, reuters.com, dfa.gov.tv

BGH – NEUES NETZSPERREN-URTEIL LIEGT NUN VOR

Kürzlich hatten wir über die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. Oktober 2022 (Az. I ZR 111/21) berichtet. Der BGH hatte in einer Pressemitteilung kurz dargelegt, dass Netzsperren grundsätzlich möglich sind, aber auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollen. Nun liegt das Urteil vor.

Am Sachverhalt hat sich nichts geändert: Die Parteien streiten um eine Sperre von Internetseiten im Zusammenhang mit den Diensten „LibGen“ und „Sci-Hub“, die urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerinnen anbieten. Die Klägerinnen betreiben weltweit führende Wissenschaftsverlage und publizieren unter anderem „Nature“ und „The Lancet“. Beklagte ist die Deutsche Telekom, die als Internetzugangsprovider für Endkunden agiert und Internetzugänge für andere Serviceprovider bereitstellt. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten zur Identifizierung und Inanspruchnahme der Betreiber von „LibGen“ und „Sci-Hub“ erfolglos eine Vielzahl von Maßnahmen in die Wege geleitet. Die mutmaßliche Betreiberin von „Sci-Hub“ trete zwar öffentlich auf, eine genaue Identifizierung dieser Person sei aufgrund ihres mutmaßlichen Wohnsitzes in Kasachstan jedoch nicht möglich. Auch ein Vorgehen gegen „LibGen“ sei nicht möglich, zumal ein US-amerikanisches Unterlassungsurteil nicht vollstreckt werden könne und Abmahnungen an eMail-Adressen ohne Reaktion geblieben seien. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Abmahnungen und Notifizierungsschreiben seien unbeantwortet geblieben. Teilweise würden die Host-Provider auch gewechselt oder es handle sich um sogenannte „Bullet-Proof“-Provider, bei denen die fehlende Kooperation mit den Behörden oder Rechteinhabern zum Geschäftsmodell gehöre. Daher verlangen sie nun von der Beklagten eine Sperre des Zugangs zu den Diensten „Lib-Gen“ und „Sci-Hub“ im Wege einer DNS-Blockierung. Das Landgericht München I gab der Klage statt, das OLG München hat sie hingegen abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen.

In dem nun vorliegenden Urteil vom 13. Oktober 2022 (Az. I ZR 111/21) bestätigt der BGH die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 27.05.2021, Az.: 29 U 6933/19), übt aber auch ein wenig Kritik daran. Der Streit um DNS-Sperren für zunächst 25 Domains, die die Klägerin in Berufung und Revision auf 105 Domains ausweitete, verlief erfolglos für die klagenden Fachverlage aus den USA und Deutschland: Der BGH bestätigte, dass die Klageerweiterung auf 105 Domains unzulässig und im übrigen die Klage unbegründet ist. Der BGH sieht den Antrag der Klägerinnen als ausreichend bestimmt an, auch wenn sie die einzelnen betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke, die über die Domains erreichbar sind, nicht benannt haben. Die Klage sei allerdings nicht begründet. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Voraussetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG erfüllt ist. Der sieht vor, dass, wenn für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, er von dem Diensteanbieter eine Sperrung der Nutzung von Informationen – in diesem Fall in Form von DNS-Sperren durch die Beklagte – zu verlangen. Der BGH stellt klar, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG eröffnet ist, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den Zugang vermittelt. Eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG solle jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das Entstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden. Für Rechteinhaber bestehe dann keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert seien oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehle. Rechteinhaber seien in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen, etwa im Wege von Strafanzeigen, durch Drittauskunftsanfragen gegenüber dem Host-Provider oder durch die Vornahme von privaten Ermittlungen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte sei dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Den Klägerinnen sei hier der Versuch abzuverlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine einstweilige Verfügung innerhalb der EU zügig erwirkt und vollstreckt werden kann. Diesen Versuch haben sie jedoch nicht unternommen, dabei haben die Klägerinnen weder vorgetragen, noch sei es ersichtlich, dass eine Vollstreckung in Schweden zu erheblichen Zeitverzug führt. Es liege sogar im Interesse dieser großen, international tätigen Wissenschaftsverlage, mit Blick auf die Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen, die Identität der Betreiber der Internetdienste zu ermitteln. Dabei werde den Klägerinnen gar nicht abverlangt, den Host-Provider auf Unterlassung zu verklagen, sondern lediglich einen Anspruch auf Drittauskunft gegen ihn geltend zu machen.

Einen Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (OLG München) sah der BGH nicht, da die Klägerinnen umfassend vorgetragen und nicht beanstandet haben, dass die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen Lücken aufweisen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen. Der BGH widmete sich weiter der Anschlussberufung, in der die Klägerinnen die Klage auf weitere Domains erweiterten und einen Hilfsantrag stellten. Hier sei der Antrag aber zu unbestimmt, unter anderem, da er sich auch auf weitere, unbenannte Domains erstrecke. Hinsichtlich des neu gestellten Hilfsantrags stellte der BGH fest, dass die Voraussetzungen des von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG – wie zuvor schon geprüft – nicht erfüllt seien. Damit wies BGH die Revision zurück.

Mit diesem neuerlichen Urteil bestätigt der BGH zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2015 (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14). Seinerzeit hatte der BGH die Möglichkeit von Netzsperren grundsätzlich bejaht, wenn der Rechteinhaber zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.

Die aktuelle Entscheidung des BGH zu den Netzsperren finden Sie unter:
> https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=88441f2f63c793807b391e48b859cbb5&nr=131792&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

UDRP – SCHÄDLICHE ARGUMENTE VON CYBERSQUATTERN

Vor ein paar Wochen hatten wir wieder einmal auf das Problem von Domain-Investoren mit Cybersquattern im Rahmen von UDRP-Verfahren hingewiesen. Nun liegt eine aktuelle UDRP-Entscheidung vor, in der nochmals deutlich wird, wie schädlich Cybersquatter sind, zumal wenn sie erläutern, warum sie ihre Domains berechtigter Weise haben.

Zwischen Domain-Investoren und Cybersquattern gibt es einen Unterschied, aber leider werden Investoren oft in einen Topf mit Markenrechtsverletzern gesteckt. Domain-Investor und Branchen-Blogger Andrew Allemann (domainnewswire.com) sieht nicht nur im Verhalten von Cybersquattern eine Gefahr für Investoren, sondern auch in deren Argumenten für ihre Berechtigung an Markenrechte verletzenden Domains. Anlass für diese Bedenken gibt eine aktuelle UDRP-Entscheidung, bei der die Meta Platforms, Inc und Instagram, LLC gegen John Corona vor der WIPO klagten. Der hatte zwischen Februar und November 2021 26 Domains wie bitcoinbankfacebookamerica.com, fac3book.net und facebookgoogleinsurance.com registriert, die mehr oder weniger zum Verkauf stehen und zu Seiten mit Pay-Per-Click (PPC) Werbung auflösen.

Die Beschwerdeführerinnen hatten vor dem Verfahren einen „cease and desist letter“ an den Gegner geschrieben. Er antwortete darauf unter anderem, dass er die Domains gerne verkaufe, aber das würde nicht billig werden. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens nahm der Gegner nicht zu Sache Stellung, aber äußerte sich in einer an die Beschwerdeführerinnen gerichtete eMail mit den Worten: „[i]f you want to buy them all the domains are Auto calculated with a godaddy price ranging from $1700 to $3000 per domain based on godaddys IP domain name worth algorithm“ sowie seiner Erklärung für sein Rechte an den Domains: Die genutzten Begriffe „bitcoin“, „bank“ und „america“ beruhten auf seinem Recht am Begriff „bitcoin bank America“; und die „website with names ‚fa3ebook‘ is literally ‚FA 3 EBOOK…. First airborne 3 ebook is a navy seal halo jump ebook“. Der als Fachmann zur Entscheidung bestellte US-amerikanische Rechtsanwalt und Dozent Evan D. Brown hatte aufgrund dessen keine Probleme, die Beschwerde zu bestätigen und die Domains den Beschwerdeführerinnen zuzusprechen.

Nicht nur Andrew Allemann hat nun aber Probleme damit, dass solche Begründungen von Cybersquattern wie John Corona Domain-Investoren in ein schlechtes Licht rücken. Leider veranlassen solche Scheinargumente Entscheider dazu, alle Begründungen für Domain-Registrierungen in Frage zu stellen, selbst wenn sie legitim sind. Dies schadet Domain-Investoren, wenn sie Gegner eines UDRP-Verfahrens sind und einen legitimen Grund zur Registrierung einer Domain vorweisen. Allemann meint, Entscheider, die in der Vergangenheit mit fragwürdigen Begründungen konfrontiert wurden, werden zunächst alle Begründungen von Investoren in Frage stellen. Diese Einschätzung kommt nicht von ungefähr, wenn man bedenkt, dass Domain-Investoren wie Nat Cohan WIPO-Entscheidern auch Workshops gibt. In denen klärt er über Beweggründe und Kalküle von Domain-Investoren auf, um das Verständnis der UDRP-Entscheider zu schärfen. Bisher sieht die Bilanz bei UDRP-Entscheidunge aber gar nicht so schlecht aus. Ganz überwiegend handelt es sich nunmal um Verfahren gegen Cybersquatter. Doch bei der Masse geht unter Umständen der berechtigte Domain-Investor unter. Was dagegen hilft, ist Aufklärung wie sie Cohan betreibt.

Die UDRP-Entscheidung zu bitcoinbankfacebookamerica.com und anderen Domains findet man unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/pdf/2022/d2022-3559.pdf

Über den Workshop von Nat Cohan vor WIPO-Panelisten haben wir bereits informiert unter:
> https://domain-recht.de/domain-recht/udrp/udrp-domain-investor-nat-cohan-zur-frage-cybersquatter-oder-investor-68659.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domainnewswire.com, eigene Recherche

SWETHA – CHROMA.XYZ UND LORE.XYZ ZU JE US$ 40K

Die vergangene Domain-Handelswoche stellt wieder alles auf den Kopf: gleich zwei .xyz-Domains liegen zum Preis von jeweils US$ 40.000,- (ca. EUR 38.499,-) vorne: chroma.xyz und lore.xyz. Die Endung .com liegt einige Tausen Euro zurück.

Mit der Domain neomacademy.com zum Preis von EUR 35.000,- landet die Endung .com diesmal nur auf Platz 3 der vergangenen Domain-Handelswoche. Ihr folg die Drei-Zeichen-Domainakh.com zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 28.874,-). Mehr bietet .com diesmal auch leider nicht.

Unter den Länderendungen steht die deutsche Domain verkaufen.de mit EUR 20.000,- an erster Stelle. Zudem zeigt sich, dass die Werbung für Cannabis-Domains wieder greift: Mit cannabisrezept.de wechselt nach einem halben Jahr Pause wieder eine solche Domain den Inhaber, für EUR 3.300,-. (Im Mai waren es drcannabis.de für EUR 5.000,- und medizinisches-cannabis.de für EUR 4.200,-. Anzweiter Stelle liegt energy.tv aus Tuvalu mit GBP 10.750,- (ca. EUR 12.491,-). Die niederländische Domain doe.nl glänzt mit EUR 5.000,-, was eine Steigerung von den EUR 1.750,- im April 2014 darstellt.

Die neuen generischen Endungen leben und sterben mit Swetha, die diesmal unter anderem den Verkauf von chroma.xyz und lore.xyz zu jeweils US$ 40.000,- (ca. EUR 38.499,-) vermeldet. Die klassischen generischen Endungen bieten mit climatechange2013.org zu US$ 18.000,- (ca. EUR 17.324,-) ebenfalls etwas höherpreisiges: Diese Domain-Handelswoche war doppelt so gut wie die Vorwoche. Da wollen wir mal nicht klagen.

Länderendungen
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verkaufen.de – EUR 20.000,-
aktiv-reisen.de – EUR 4.444,-
cannabisrezept.de – EUR 3.300,-
diecasting.de – EUR 2.998,-
solarist.de – EUR 2.990,-
circulareconomy.de – EUR 2.000,-
healthcaredigital.de – EUR 2.000,-
labdiamonds.de – EUR 2.000,-
rstronic.de – EUR 2.000,-
morningview.de – EUR 2.000,-
posgo.de – EUR 2.000,-

energy.tv – GBP 10.750,- (ca. EUR 12.491,-)
xn–yp8h.to – US$ 10.108,- (ca. EUR 9.729,-)
max.ae – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.624,-)
doe.nl – EUR 5.000,-
iberocuba.es – EUR 3.000,-
foodhub.si – EUR 3.000,-
pharmasante.fr – EUR 2.999,-
smart-recruiting.ch – EUR 2.990,-
sensio.io – GBP 2.899,- (ca. EUR 3.368,-)
disnet.fr – EUR 2.500,-
pastillas.es – EUR 2.500,-
e24.ee – EUR 2.399,-
hottopics.co.uk – GBP 2.388,- (ca. EUR 2.775,-)
weel.fr – EUR 2.096,-
chart.co – US$ 2.053,- (ca. EUR 1.976,-)
source.id – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.925,-)

Neue Endungen
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chroma.xyz – US$ 40.000,- (ca. EUR 38.499,-)
lore.xyz – US$ 40.000,- (ca. EUR 38.499,-)
mantle.xyz – US$ 23.420,- (ca. EUR 22.541,-)
recursive.xyz – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.700,-)
homage.xyz – US$ 7.888,- (ca. EUR 7.592,-)
origami.finance – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.405,-)

Generische Endungen
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climatechange2013.org – US$ 18.000,- (ca. EUR 17.324,-)
neomacademy.org – US$ 7.999,- (ca. EUR 7.699,-)
ngopulse.org – US$ 7.700,- (ca. EUR 7.411,-)
africare.org – US$ 6.250,- (ca. EUR 6.015,-)
antigua-barbuda.org – US$ 6.250,- (ca. EUR 6.015,-)
geo-energy.org – US$ 5.850,- (ca. EUR 5.630,-)
xtechnology.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.812,-)
dovalue.net – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.331,-)
ehproject.org – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.754,-)
aternos.net – US$ 3.277,- (ca. EUR 3.154,-)
dpid.org – EUR 2.905,-

.com
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neomacademy.com – EUR 35.000,-
akh.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 28.874,-)
yaaz.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 19.249,-)
moonbet.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 16.843,-)
curativebio.com – EUR 16.800,-
tangobet.com – US$ 14.995,- (ca. EUR 14.432,-)
atm365.com – US$ 13.850,- (ca. EUR 13.330,-)
octomail.com – EUR 10.000,-
dlthub.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.625,-)
jiangzemin.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.625,-)
truleague.com – US$ 9.895,- (ca. EUR 9.524,-)
trackship.com – US$ 9.433,- (ca. EUR 9.079,-)
dream3d.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.662,-)
convertex.com – US$ 8.750,- (ca. EUR 8.422,-)
usre.com – US$ 8.750,- (ca. EUR 8.422,-)
drtanandpartners.com – US$ 7.750,- (ca. EUR 7.459,-)
maricopacounty.com – US$ 7.341,- (ca. EUR 7.065,-)
beauty-market.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.641,-)
signpack.com – US$ 6.600,- (ca. EUR 6.352,-)
amgentourofcalifornia.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 6.256,-)
bourque.com – US$ 6.055,- (ca. EUR 5.828,-)
online-sweepstakes.com – US$ 6.055,- (ca. EUR 5.828,-)
daida.com – EUR 5.000,-
xloves.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.812,-)
willmottdixon.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.812,-)
ubertax.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.812,-)
retuna.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.812,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: domainnewswire.com, sedo.de, thedomains.com

NAMESCON 2023 – FRÜHBUCHER-ANMELDUNGEN ERÖFFNET

Die NamesCon.Global findet Ende Mai Anfang Juni 2023 wie immer in Austin (Texas) statt. Veranstalter ist die WHD Event GmbH, die auch CloudFest veranstaltet. Frühbucher für die Veranstaltung erhalten hohe Rabatte.

Statt wie sonst üblich im Januar, findet die NamesCon Global diesmal vom 31. Mai bis 03. Juni 2023 statt. Damit rückt die NamesCom im Jahresverlauf wieder einige Monate vor, nachdem sie im vergangenen Jahr vom Januar/Februar-Termin abweichend auf den September 2022 gefallen war. Der Veranstalter verspricht Keynotes von Branchenführern, Expertenrunden, praktische Workshops und andere branchenorientierte Programme, über die man das gesamte Ökosystem der „Digital Asset Economy“ und die Menschen, die es vorantreiben, hautnah kennenlernen kann. Wer als Vortragende auf der Bühne dabei sein wird, ist noch nicht bekannt. Die Agenda lässt noch auf sich warten. Den Termin kann man sich jedenfalls schon einmal notieren.

Die NamesCon Global findet vom 31. Mai bis 03. Juni 2023 im Omni Austin Hotel Downtown, 700 San Jacinto, E 8th St, Austin, TX 78701 (USA) statt. Derzeit gibt es bei den Tickets Frühbucherrabbat, der am 22. Dezember 2022 endet. Die Tickets für die NamesCon befinden sich momentan auf dem „Super Early Bird“-Level: so kostet beispielsweise der Standard Pass für einzelne Domains, Broker und Entwickler US$ 349,- (zzgl. US$ 13,81 Fee und US$ 29,93 VAT) statt US 999,-, der Channel Pass für Mitarbeiter*innen von Registries oder Marktplätzen kostet US$ 549,- (zzgl. US$ 20.81 Fee und US$ 47.01 VAT) statt US 1.499,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.eventbrite.com/e/namescon-global-2023-tickets-470047172747
> https://namescon.com

Quelle: domainnamewire.com, thedomains.com, eigene Recherche

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